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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 11 S 806/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes beträgt der Streitwert ein Viertel des festgesetzten zuzüglich ein Achtel des angedrohten Betrages (wie Ziffer 1.5 i.V.m. Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).

Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gilt nicht für die (weitere) Zwangsgeldandrohung in einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 806/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zwangsgeldfestsetzung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Thoren und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Albrecht

am 21. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2005 - 11 K 2867/04 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 212,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die mit Schreiben vom 07.03.2005 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.01.2005, zugestellt am 02.03.2005, ist unzulässig.

Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungsgerichtshof, vgl. § 184 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) jeder Beteiligte, der einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerde gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller ist in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses in zutreffender Weise auf dieses Erfordernis hingewiesen worden. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen jedoch ersichtlich nicht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt der in § 67 Abs. 1 VwGO normierte Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Grundrechte des Antragstellers. § 67 Abs. 1 VwGO ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.1980 - 7 B 1.80 -, NJW 1980, 1706 und Beschl. v. 18.12.1987 - 4 CB 53.87 -, juris, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG, unter anderem: Beschl. v. 17.03.1959 - 1 BvL 5/57 -, BVerfGE 9, 194 und Beschl. v. 12.01.1960 - 1 BvL 17/59 -, BVerfGE 10, 264; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 4 CB 17.85 - unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 12.11.1984 - 1 BvR 1108/84 -; vgl. im Einzelnen auch den den Beteiligten bekannte Beschluss des Senats vom 17.09.2004 im Verfahren 11 S 2119/04 m.w.N.).

Die von Antragsteller eingelegte und begründete Beschwerde entfaltet somit mangels Postulationsfähigkeit keine rechtliche Wirkung. Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, kann sie auch nicht mehr durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten nachgeholt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 72 Nr. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718 ff.). Gegenstand der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.09.2004 ist zum einen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- EUR und zum anderen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 700,-- EUR. Beide Verfahrensgegenstände, soweit in einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren ergangen, haben in Hauptsacheverfahren und demgemäß auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei der Bemessung des Streitwerts jeweils eigenständige - kumulative - Bedeutung (insofern st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.2.1980 - III 1381/79 - [Juris], Beschluss vom 6.3.1998 - 5 S 441/98 -, NVwZ-RR 1998, 692; OVG Münster, Beschluss vom 8.9.1992 - 11 B 3495/92 -, NVwZ 1993, 383; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4.11.2003 - 4 Bs 332/03 -, SächsVBl. 2004, 41: Hessisches FG, Beschluss vom 5.2.1993 - 10 Ko 74/93 - [Juris]).

1. In Hauptsacheverfahren bemisst sich der Streitwert bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 52 Abs.3 GKG nach der Höhe des als "bezifferte Geldleistung" festgesetzten Geldbetrags. Die zusätzliche Androhung eines weiteren Zwangsgeldes tritt dahinter nicht zurück, sondern ist ihrerseits streitwertrelevant. Denn die Abwehr dieser weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat für den Betroffenen eine eigene wirtschaftliche Bedeutung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG. Dieses Interesse ist auch bezifferbar. Es ist allerdings nicht mit der vollen Höhe des angedrohten Betrags gleich zu setzen (so aber noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1980, a.a.O.). Denn mit einer Zwangsgeldandrohung wird der genannte Betrag noch nicht im Sinne einer verbindlichen Zahlungsverpflichtung festgelegt, sondern eine spätere Zahlungspflicht wird lediglich verfahrensrechtlich für den Fall vorbereitet, dass die Grundverfügung trotz des festgesetzten Zwangsgeldes nicht erfüllt wird (Warnfunktion). Deswegen ist es gerechtfertigt, für die Zwangsgeldandrohung nur einen Bruchteil des für die spätere Zwangsgeldfestsetzung maßgeblichen Streitwertes anzunehmen. Der Senat folgt insoweit dem Vorschlag in Ziffer 1.6.1 Satz 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 (VBlBW 2004, 467 ff.). wonach in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes entspricht (ebenso bereits Ziffer I.8 Satz 3 des Streitwertkatalogs in der vorangegangenen Fassung von Januar 1996 - abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. im Anhang zu § 164 VwGO - und im Anschluss daran VGH Bad. Württ., Beschluss vom 6.3.1998 [anknüpfend an § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.] und Sächs. OVG, Beschluss vom 4.11.2003 a.a.O; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.2.1980 a.a.O. [anknüpfend an § 13 Abs. 2 GKG a.F]). Die - erstmals eingefügte - Ziffer 1.6.2 des neuen Streitwertkatalogs steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die dortige Empfehlung betrifft nicht den hier vorliegenden Fall der Androhung eines (weiteren) Zwangsmittels in einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren, sondern die Konstellation, dass ein Zwangsmittel (erstmals) zusammen mit der Grundverfügung angedroht wird.

2. Auf der Grundlage dieser Abstufungen im Hauptsacheverfahren ist der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Wirkungen einer Zwangsgeldfestsetzung und einer gleichzeitigen weiteren Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu bemessen. Rechtsgrundlage bezüglich beider Maßnahmen ist nunmehr § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG. § 52 Abs. 3 GKG wird nicht erwähnt, sodass bei der Zwangsgeldfestsetzung der Streitwert - anders als im Hauptsacheverfahren - nicht unmittelbar aus dem "bezifferten" Zwangsgeldbetrag entnommen werden kann (ebenso schon das GKG a.F, wo § 21 Abs. 3 GKG nur auf § 13 Abs. 1, nicht auch auf § 13 Abs. 2 verwies). Nach § 53 Abs. 3 Nr.2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers insgesamt sowohl gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung als auch gegenüber der weiteren Zwangsgeldandrohung geringer als im Hauptsacheverfahren anzusetzen, ohne dass sich das interne Bedeutungsverhältnis zwischen beiden Vollstreckungsmaßnahmen ändert. Der Senat schließt sich auch insofern den in der Interessengewichtung sachgerechten und auch rechtssystematisch stimmigen Vorschlägen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 (VBlBW 2004, 467 ff.) an. Nach Ziffer 1.5 Satz 1 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakten - wie der Zwangsgeldfestsetzung - ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Dieser Streitwert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber ein weiteres Zwangsgeld lediglich androhenden Verwaltungsakten in Anwendung von Ziffer 1.6.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Er ist mithin auf ein Achtel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zu reduzieren.

Nach all dem beträgt der Streitwert bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung (1/4 von 500 EUR =) 125 EUR. Dem ist ein Streitwert bezüglich der Zwangsgeldandrohung von ( 1/8 von 700 EUR =) 87,50 EUR hinzuzurechnen

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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