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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 5 S 428/00
Rechtsgebiete: FStrG, FStrAbG


Vorschriften:

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
FStrAbG § 1 Abs. 1
Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn die Planungsbehörde eine Variante, die über das geplante, im Bedarfsplan als vordringlich eingestufte Straßenbauvorhaben (hier: Umgehung von Mühlhausen) hinausgeht, unter Hinweis darauf verwirft, dass ein wesentlicher Teilabschnitt (hier: Umgehung von Eichtersheim) nur als weiterer Bedarf ausgewiesen und deshalb nach der am Bedarfsplan orientierten Finanzierungspraxis des Baulastträgers in absehbarer Zeit mit einer planerischen Verwirklichung nicht zu rechnen sei.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 428/00

Verkündet am 23.03.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung B 39, Ortsumgehung Mühlhausen

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Harms auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1999 für den Bau einer Ortsumgehung Mühlhausen im Zuge der B 39.

Bisher verläuft die B 39 (alt) - von der Anschlussstelle Wiesloch-Rauenberg der BAB A 6 kommend - in West-Ost-Richtung durch die dicht bebaute Ortslage von Mühlhausen. Als Hauptstraße ist sie zugleich Einkaufsstraße für die gesamte Gemeinde Mühlhausen. In der Ortslage erfolgt eine Verknüpfung mit den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraßen K 4171 und K 4172; letztere führt im südlich angrenzenden Landkreis Karlsruhe als K 3520 nach Östringen. Westlich von Mühlhausen mündet die L 546 von Malsch kommend in die B 39 (alt). Östlich von Mühlhausen - nach der Einmündung der von Tairnbach kommenden K 4271 - führt die B 39 (alt) weiter in Richtung Angelbachtal, wo sie im Ortsteil Eichtersheim in die durch den Ortskern führende B 292 (von Östringen nach Eschelbach) einmündet, in die dort ihrerseits die L 551 mündet.

Der festgestellte Plan (Variante II b) sieht den Bau einer 4,140 km langen Südumfahrung von Mühlhausen mit einem Straßenquerschnitt RQ 10,5 vor. Die Umfahrung beginnt am westlichen Ortseingang von Mühlhausen. Nach dem Anschluss der L 546 in Form eines überführten Kreisverkehrsplatzes führt die Trasse in einem Bogen in südöstlicher Richtung durch den Mühlhausener Wald. Am südlichsten Punkt der Umfahrung erfolgt die Anbindung der K 4172. Die Trasse verläuft dann weiter in nordöstlicher Richtung durch das Waldgebiet, um nach der Querung landwirtschaftlich genutzter Flächen östlich von Mühlhausen an die bestehende B 39 in Richtung Angelbachtal-Eichtersheim anzuschließen.

Im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist eine zweispurige Umgehung von Mühlhausen im Zuge der B 39 als vordringlicher Bedarf enthalten; eine nordwestliche Umfahrung von Eichtersheim (im Zuge der B 39) ist als weiterer Bedarf ausgewiesen. Im vorausgegangenen Bedarfsplan (3. FStrAbÄndG) war zusätzlich eine Umfahrung von Östringen im Zuge der von Bad Mingolsheim kommenden B 292 als weiterer Bedarf vorgesehen.

In der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1991 wurden zunächst lediglich die Varianten I bis III untersucht, nachdem eine Variante IV im Vorfeld ausgeschieden worden war. Variante I sieht eine nördliche Umfahrung von Mühlhausen mit einem 800 bis 1.200 m langen Tunnel unter dem Heiligenstein vor. Die planfestgestellte Variante II b als südliche Umfahrung von Mühlhausen weicht von der in der Umweltverträglichkeitsstudie untersuchten Variante II a insoweit ab, als die Trasse bei der Rotschlaghütte einen leichten nordöstlich vorbeiführenden Bogen macht und bei der ehemaligen Mülldeponie "Hammelsgraben" nach Süden verschwenkt wird. Variante III als ortsferne südliche Umfahrung ähnelt im westlichen Teil der Variante II, sie ist jedoch im östlichen Bereich um ca. 400 m weiter nach Süden verlagert und schließt erst weiter östlich auf halber Strecke zwischen Mühlhausen und Eichtersheim wieder an die bestehende B 39 (alt) an. Variante IV, die im Scoping-Termin vom Dezember 1994 vom BUND erneut ins Spiel gebracht wurde, deckt sich im westlichen Teil bis zur K 4172 mit der planfestgestellten Variante II b; die Trasse verläuft dann weiter Richtung Süden auf der vorhandenen K 3520; bevor sie auf die B 292 stößt, wird sie durch eine Neubaustrecke östlich am Gewerbegebiet von Östringen vorbeigeführt; in östlicher Richtung erfolgt dann die Umfahrung zunächst auf der vorhandenen B 292, die vor Eichtersheim verlassen wird, um diesen Ortsteil nordwestlich mit einer Neubaustrecke zu umfahren, die nördlich von Eichtersheim wieder auf die vorhandene B 292 trifft. Für die Variante IV wurde im November 1996 von dem Landschaftsplanungsbüro, das auch die Umweltverträglichkeitsstudie erstellt hatte, eine ökologische Risikoabschätzung erarbeitet; der darin vorgenommene Variantenvergleich ergab eine Nachrangigkeit der Variante IV gegenüber der Variante I und den Varianten II (a) und III.

Der Kläger ist Eigentümer des 1420 m² großen, als Ackerland genutzten Grundstücks Flst.Nr. 1947/2 auf Gemarkung Mühlhausen, das für den Bau der Trasse der B 39 neu vollständig in Anspruch genommen wird.

Dem Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Verfügung vom 19.02.1998 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag der Straßenbauverwaltung (Schreiben v. 16.02.1998) das Planfeststellungsverfahren ein. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände beteiligt. Die Planunterlagen waren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Gemeinden Mühlhausen und Angelbachtal in der Zeit vom 16.03.1998 bis 17.04.1998 zur Einsichtnahme durch jedermann ausgelegt. Der Naturschutzbund Deutschland - NABU - (Schreiben vom 28.04.1998) und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - BUND - (Schreiben vom 14.05.1998 und 18.06.1998) wandten sich gegen die geplante Trasse und sprachen sich unter Hinweis auf den Grundsatz "Ausbau vor Neubau" für die Variante IV aus, da diese bei annähernd gleichen Kosten und bei Vermeidung der Inanspruchnahme von Wald im östlichen Bereich zugleich eine - ohnehin erforderliche - Entlastung der Ortsdurchfahrt von Eichtersheim bewirke. Der Kläger erhob unter Hinweis auf sein Eigentum am Grundstück Flst.Nr. 1947/2 mit (Formular-)Schreiben vom 23.04.1998, eingegangen am 04.05.1998, Einwendungen mit folgender Begründung:

"1. Durch die vorgesehene Trassenvariante II (extreme Inanspruchnahme von Privateigentum) wird mir mein Grundstück/Grundstücksteil unzulässigerweise enteignet. Wäre die Abwägung der Trassenvarianten untereinander nicht fehlerhaft, müsste eine Enteignung nicht stattfinden.

2. Trassenvariante I (Tunneltrasse):

Diese benötigt die geringste Fläche und ist ökologisch die vernünftigste Lösung.

3. Variante IV würde eine ebenfalls geringere Fläche in Anspruch nehmen.

4. Bei einer korrekten Abwägung der Trassen untereinander müsste demnach die Tunnellösung verwirklicht werden, ersatzweise die Variante IV."

Als "weitere Einwendungen" brachte er vor:

5. Zwingende Vorschriften des EU-Rechts zum Umweltrecht wurden ignoriert, insbesondere Art. 130r EGV. Das Gutachten der GUF von 1993 wurde in den Abwägungsprozess nicht aufgenommen, demnach dürfte eine Südvariante (Waldtrasse) nicht verwirklicht werden. Die ökologischen Schäden einer Südvariante sind auch mit den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht ausgleichbar (siehe Scoping-Termin 7.12.94 - Herr Dezius, RP Klrhe).

Am 23.06.1998 fand der Erörterungstermin statt, in dem auch die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) angesprochen wurde. Gemäß Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1998 erstellte das Landschaftsplanungsbüro, das bereits die Umweltverträglichkeitsstudie (1991), die ökologische Risikoabschätzung (1996) und den landschaftspflegerischen Begleitplan (1997) erarbeitet hatte, im Mai 1999 ein FFH-Gutachten. Nach Durchführung eines Planergänzungsverfahrens betreffend den Knoten B 39/L 546 (am Bauanfang) und den Knotenpunkt B 39/K 4271 (am Bauende) stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Beschluss vom 14.12.1999 den Plan für den Bau einer Umgehungsstraße Mühlhausen im Zuge der B 39 u.a. mit der Maßgabe Nr. 4 fest, dass die Ausgleichsmaßnahmen A 2 und A 4 sowie die Ersatzmaßnahmen E 5.2, E 5.3, E 5.5, E 5.6 und E 8.2 entfallen.

In den Gründen heißt es: Die Planrechtfertigung sei gegeben; das Vorhaben sei im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Die Variante III scheide von vornherein aus, da mit ihr die größte Waldinanspruchnahme und die größte Neuversiegelung verbunden seien, ohne verkehrliche oder finanzielle Vorteile zu haben. Die Variante I sei zwar ökologisch die günstigste, mit Kosten in Höhe von etwa 74 Mill. DM jedoch mehr als doppelt so teuer wie die planfestgestellte Variante II b (Kosten ca. 33 Mill. DM). Die von den Umweltverbänden eingebrachte Variante IV sehe ab dem Gewerbegebiet östlich von Östringen eine Mitbenutzung der B 292 unter Neubau einer Umfahrung von Eichtersheim vor. Eine solche sei aber im Bedarfsplan nur als weiterer Bedarf ausgewiesen. Eine Chance auf Realisierung hätten demgegenüber nur Vorhaben des vordringlichen Bedarfs. Eine entsprechende Einstufung sei nicht absehbar, so dass es insoweit in den nächsten 10 bis 20 Jahren keine genehmigungsreifen Pläne geben werde. Ein solch fernes und ungewisses Vorhaben könne "unmöglich bereits jetzt in der Abwägung der Varianten berücksichtigt werden". Dann würde von der Bundesrepublik Deutschland lediglich die westliche Umfahrung bis zur K 4172 genehmigt. Ein solches Abwägungsergebnis werde aber auch von den Umweltverbänden nicht gewünscht.

Der vorhabenbedingte Eingriff in Natur und Landschaft sei durch Verschwenkung der Trasse bei der Rotschlaghütte, durch Verwendung des Ausbauquerschnitts RQ 10,5, durch Umgestaltung des Knotens B 39/L 546 sowie durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Maßnahmen minimiert worden. Es verbleibe aber ein Eingriff durch die Netto-Neuversiegelung einer Fläche von ca. 3 ha und durch weiter in Anspruch genommene Flächen von ca. 13,3 ha. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan ferner angenommenen Funktionsminderungen von 33,08 ha würden von der Behörde so nicht getragen. Dies gelte insbesondere beim Konflikt Nr. 5 für den neben dem eigentlichen Verlust von 5,65 ha Wald angerechneten Verlust von weiteren 11,66 ha des angrenzenden Walds; das von der Trasse abgetrennte Waldstück habe auf Grund der vielen dort zugelassenen Nutzungen (z.B. Grillhütte, Fußballplatz mit großem Parkplatz) eher die Funktion einer bauplanerischen Grünzone denn eines naturnahen Waldes. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsflächen würden von 44,1 ha auf 30,9 ha reduziert; die Ersatzmaßnahmen E 5.2, E 5.3, E 5.5 und E 5.6 mit zusammen ca. 11,2 ha könnten nicht planfestgestellt werden; sie bewirkten nur bedingt eine Verbesserung der biotischen Funktionsminderung, da sie verstreut lägen, sehr klein seien und teilweise sogar andere biotische Strukturen zerstörten. Auch die Ersatzmaßnahme E 8.2 müsse entfallen, da die mit ihr beabsichtigte Kompensation eines Eingriffs in das Landschaftsbild bereits durch die Ersatzmaßnahmen für die Konfliktbereiche Nr. 6 und Nr. 7 bewirkt würde. Obwohl insbesondere der Verlust von teilweise sehr alten Waldflächen nicht auszugleichen sei, werde der Eingriff zugelassen, da überwiegende öffentliche Belange - die Verkehrssicherheit und die Verbesserung der Fernverkehrverbindung sowie die Ortsentlastung und damit die Verbesserung der Lebensverhältnisse - dies erforderten. Die nach Reduzierung der Ersatzmaßnahmen verbleibende Fläche sei zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich, aber auch ausreichend.

Zur Frage, ob potentielle FFH-Gebiete von der Planung betroffen seien, habe die Straßenbauverwaltung ein spezielles Gutachten erstellen lassen. Für die FFH-würdigen Natur- und Landschaftsschutzgebiete "Altenbachtal und Galgenberg", "Oberrödelbachtal" (geplant) und "Gräbenwiesen, Spechbach, Weidichberg, Birkenwald" ergäben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen

Bezüglich der Einwendungen des Klägers könne auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden. Auch in Verbindung mit der Inanspruchnahme von drei weiteren Grundstücken (von Verwandten des Klägers) liege keine unzumutbare Belastung vor. Es sei nicht dargetan worden, inwieweit die einzeln gelegenen Grundstücke für betriebliche Zwecke oder zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt würden.

Die strategischen Überlegungen des BUND, für den Preis einer Ortsumfahrung (Mühlhausen) drei Ortsumfahrungen zu bauen, und die Überlegung, dass sonst auf unabsehbare Zeit keine Ortsumfahrungen für Eichtersheim und Östringen zu erhalten seien, mögen erwägenswert sein. Da aber letztere nicht beantragt seien, könnten sie auch nicht genehmigt werden. Die Alternativen seien gewesen entweder der Bau der B 39 neu entsprechend der Variante II b oder der Bau nur der westlichen Hälfte bis zur Kreuzung mit der K 4172. Diese Lösung habe aber nicht einmal der BUND befürwortet. Da die Planung selbst davon ausgehe, dass der Eingriff in Natur und Landschaft nicht ausgleichbar sei, seien überwiegend Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Dass die Netto-Neuversiegelung durch die Kreuzung am Bauanfang um 1.500 m² ansteige, bedeute bei einer Gesamtversiegelungsfläche von über 33.000 m² keinen Fehler, der zur Überarbeitung der Planung habe führen müssen. Da die Kompensation funktional erfolge, bleibe die hierfür insgesamt angesetzte Fläche von über 30 ha ausreichend.

Den Einwänden der Träger öffentlicher Belange sei teilweise Rechnung getragen worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Wegfall der Ersatzmaßnahmen E 5.2, E 5.3, E 5.5, E 5.6 und E 8.2 und für die Umplanung im Bereich des Knotens B 39/L 546. Die hohe Waldinanspruchnahme durch Ausstockung sei im landschaftspflegerischen Begleitplan hinreichend berücksichtigt worden. Um sie zu kompensieren, müsse aber im Übrigen auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückgegriffen werden.

Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses wurde im Staatsanzeiger vom 31.12.1999 sowie in den Amtsblättern der Gemeinden Mühlhausen und Angelbachtal öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses in den Gemeinden Mühlhausen und Angelbachtal (jeweils Bürgermeisteramt) erfolgte in der Zeit vom 10.01.2000 bis 24.01.2000; hingewiesen wurde in der Bekanntmachung allerdings nur auf eine Auslegung bis 21.01.2000, ferner war im Hinweis die frühere Adresse des Bürgermeisteramts der Gemeinde Mühlhausen angegeben.

Am 21.02.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben mit dem Antrag,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14. Dezember 1999 für den Bau einer Ortsumgehung Mühlhausen im Zuge der B 39 aufzuheben.

Er macht geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vor; das Gutachten vom Mai 1999 zu den Auswirkungen der geplanten Trasse auf mögliche FFH-Gebiete sei dem BUND vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Kenntnis gegeben worden, so dass dieser sein Beteiligungsrecht nicht habe ausüben können. Auch die eine Zustellung ersetzende öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses sei fehlerhaft gewesen, da dieser entsprechend dem Hinweis nicht - wie erforderlich - zwei Wochen, nämlich bis 24.01.2000, sondern nur bis 21.01.2000 zur Einsicht ausgelegen habe und auch der Hinweis auf den Ort der Auslegung unzutreffend gewesen sei.

In materieller Hinsicht liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Zwar habe sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit der vom BUND vorgeschlagenen Variante IV "dem Wortlaut nach" befasst. Doch sei die Variante IV in ihrer tatsächlichen Bedeutung verkannt und nicht ernst genommen, vielmehr nur als Ausdruck einer politischen Meinung angesehen worden. Die Variante IV erfülle nicht nur das Planungsziel, die Ortsdurchfahrt von Mühlhausen im Zuge der B 39 vom Durchgangsverkehr zu entlasten, sondern trage auch der von der Behörde selbst festgestellten Notwendigkeit Rechnung, in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ortsumfahrung Mühlhausen auch eine Entlastung für die östlich gelegene Ortschaft Eichtersheim zu schaffen. Ferner habe die Variante IV gegenüber der planfestgestellten Variante II b den beachtlichen Vorteil, dass sie teilweise auf dem vorhandenen Straßennetz (K 3520, B 292) geführt werden könne ("Ausbau vor Neubau") und mit Kosten in Höhe von ca. 29 Mill. DM auch etwas preisgünstiger sei als die planfestgestellte Trasse (ca. 30,2 Mill. DM). Der Vergleich der beiden Varianten sei unter den Aspekten Entlastungswirkung, Länge der Fahrstrecken sowie Umweltbelastung einschließlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungswirkung ("Vierteilung" des Mühlhausener Waldes) fehlerhaft geführt worden.

Abwägungsfehlerhaft sei es auch gewesen, die Variante IV bereits deshalb auszuscheiden, weil im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen eine Ortsumgehung Eichtersheim von der B 39 bis zur B 292 Richtung Eschelbach (nur) als weiterer Bedarf ausgewiesen sei, so dass dieser Teil der Variante IV nicht realisierungsfähig sei. Die Einstufung in den vordringlichen Bedarf (jedenfalls in den nächsten 10 bis 20 Jahren) sei keine unabdingbare Planungsvoraussetzung und begründe schon gar kein "Denkverbot" für die Planfeststellungsbehörde. Hinzuweisen sei auf zahlreiche Straßenbauvorhaben, die mittlerweile gebaut würden oder bereits planfestgestellt seien, ohne dass sie ursprünglich als vordringlicher Bedarf eingestuft gewesen wären. Das Grundkonzept der Variante IV gehe dahin, durch eine einzige Maßnahme sowohl die Ortsumfahrung Mühlhausen als auch eine Entlastung von Eichtersheim zu ermöglichen. Da die Kosten der Variante IV in etwa denen der planfestgestellten Variante II b entsprächen, die "bereit stünden", könne zumindest davon ausgegangen werden, dass durch diesen finanziellen Vorteil der Variante IV deren Aufnahme als eine weitere Ortsumfahrung in einen der nächsten 5-Jahres-Pläne mindestens erleichtert werde. Bei der Variante IV seien "zwei Ortsumfahrungen zum Preis von einer" möglich. Die Bedenken der Planungsbehörde bestünden nur gegenüber einer separaten Ortsumfahrung Eichtersheim. Im Übrigen könne mangels Finanzierungsmittel, die allesamt durch vorausgehende Straßenbaumaßnahmen gebunden seien, auch die planfestgestellte Variante II b in dem angesprochenen Zeitraum nicht realisiert werden. Die Variante IV habe sich unter Beachtung des Grundsatzes "Ausbau vor Neubau" und der Vorteile für die Erhaltung des Mühlhausener Waldes spätestens ab dem Zeitpunkt der Entscheidung aufgedrängt, dass die "Ertüchtigung" für die B 292 zwischen Östringen und Eichtersheim ohnehin geplant sei und somit die hierfür erforderlichen Kosten zusätzlich zu denen für die Ortsumfahrung Mühlhausen anfielen, wenn nicht die Variante IV verwirklicht würde.

Die naturschutzrechtlichen Vorgaben seien ebenfalls nicht eingehalten. Der als nicht ausgleichbar angesehene Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere im Blick auf den Verlust von teilweise sehr alten Waldflächen, sei von der Behörde zwar abwägend zugelassen worden. Hierfür wäre aber eine zutreffende Gewichtung der Betroffenheit der naturschutzrechtlichen Belange erforderlich gewesen. Das verlange eine ständige Aktualisierung des diesbezüglichen Materials. Eine äußerste Grenze sei hierfür die fünfjährige Ausführungsfrist für einen (bestandskräftigen) Planfeststellungsbeschluss. Hieran gemessen komme die aus dem Jahre 1991 stammende Umweltverträglichkeitsstudie als Entscheidungsgrundlage nicht (mehr) in Betracht. In diese sei die Variante IV nicht eingeflossen, was abwägungsfehlerhaft sei. Im Hinblick auf die seitherigen bezüglich des Waldes eingetretenen tatsächlichen Veränderungen (Schwammspinner-Plage 1993, Orkan "Lothar" vom Dezember 1999) stelle sich die Frage der zusätzlichen Querteilung des Mühlhausener Waldes durch die planfestgestellte Variante II b unter neuen Aspekten. Auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung sei die Variante IV fehlerhaft gewichtet und behandelt worden. Zudem seien trotz des im Ergänzungsverfahren angefallenen Flächenmehrbedarfs von ca. 1.500 m² am Bauanfang die vorgesehenen Kompensationsflächen (ca. 30 ha) nicht entsprechend angehoben worden. Dass mit diesen der zusätzliche Flächenverbrauch "funktional" gleichwohl ausgeglichen werde, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Reduzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Empfehlungen des landschaftspflegerischen Begleitplans.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Die Klage sei unbegründet. In der Abwägung sei das Maß der Inanspruchnahme von Grundeigentum des Klägers berücksichtigt worden. Eine planbedingte Existenzgefährdung sei nicht gegeben. Wirtschaftlich erleide der Kläger ohnehin keinen Nachteil, da ihm in der Flurbereinigung trotz des 10 %- Flächenabzugs ein gleichwertiges Grundstück zugeteilt werde. Auf eine Verletzung des Beteiligungsrechts des BUND und der Vorschriften über die öffentliche Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses könne sich der Kläger nicht berufen. Mit seinem Vorbringen zu einem angeblichen Abwägungsdefizit setze der Kläger im Anschluss an den vom BUND eingenommenen Standpunkt seine eigenen Überlegungen im Rahmen der Variantendiskussion an die Stelle der behördlichen Erwägungen. Die Behörde habe die naturschutzrechtlichen Belange nicht "wegabgewogen", sondern die Ausnahmeentscheidung nach § 11 Abs. 3 NatSchG ausdrücklich unter Hinweis auf die Planungsziele getroffen. Das Alter der Umweltverträglichkeitsstudie habe mit dieser Problematik nichts zu tun. Die Fragen des Eingriffs in Natur und Landschaft und einer möglichen Kompensation würden anhand des landschaftspflegerischen Begleitplans geprüft. Dasselbe Büro, das im Jahre 1991 die Umweltverträglichkeitsstudie erstellt habe, habe auch den landschaftspflegerischen Begleitplan (1997) und das FFH-Gutachten (Mai 1999) erarbeitet und damit immer im Blick gehabt, ob sich bei den Umweltmedien oder deren Bewertung etwas Erhebliches geändert habe. Die Aussagen in der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1991 seien nach wie vor aktuell.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planfeststellungsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG) zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1999 leidet an keiner zu seiner Aufhebung führenden Verletzung von Rechten des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist Eigentümer des auf Gemarkung Mühlhausen gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 1947/2, das für das planfestgestellte Vorhaben vollständig in Anspruch genommen wird. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 19 FStrG) betroffener Grundstückseigentümer hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" (Art. 14 Abs. 3 GG) ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 111 = UPR 1996, 270). Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks kausal ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287). Ausgehend von diesen Prüfungsmaßstäben hat die Klage keinen Erfolg.

I. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Klägers greifen nicht durch.

1. Entgegen der Meinung des Klägers ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht unter Verletzung des dem BUND nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zustehenden Beteiligungsrechts zustande gekommen. Wie im Rahmen der Anfechtungsklage des BUND im Verfahren 5 S 134/00 mit Urteil vom heutigen Tag festgestellt, hat die Behörde entsprechend der vom BUND im Anschluss an ihr Schreiben vom 03.05.1988 gebilligten Beteiligungspraxis mit der Übersendung des FFH-Gutachtens vom Mai 1999 an den Landesnaturschutzverband als Dachverband der im Land Baden-Württemberg anerkannten Naturschutzverbände (vgl. das Schreiben v. 11.11.1999) ihre gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem BUND erfüllt, diesem Gelegenheit zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten zu geben. Auf die Frage, ob die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles ohne einen insoweit anzunehmenden Verfahrensmangel anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Beschl.v. 23.02.1994 - 4 NB 35.94 - NVwZ 1994, 688 m.w.N.), kommt es daher nicht an.

2. Die gerügten Mängel im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, für die sich die Behörde gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG anstelle der nach § 74 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich vorgeschriebenen individuellen Zustellung entschieden hat, greifen ebenfalls nicht durch. Gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2 LVwVfG wird die - ersetzende - öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Abs. 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Nach § 74 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG ist eine Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 LVwVfG gilt der Beschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt, worauf in der Bekanntmachung hinzuweisen ist. Sowohl im Staatsanzeiger vom 31.12.1999 wie auch in den amtlichen Mitteilungsblättern der Gemeinden Mühlhausen und Angelbachtal lautete der Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans vom 10.01.2000 bis einschließlich 21.01.2000 während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegt u.a. im Bürgermeisteramt der Gemeinde Mühlhausen, Hauptstraße 73, 69242 Mühlhausen (Zimmer Nr. 33). Damit wäre der Planfeststellungsbeschluss entgegen § 74 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 LVwVfG nicht zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegen. Tatsächlich dauerte allerdings - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - die Auslegung bis einschließlich 24.01.2000 (Montag), so dass die Zwei-Wochen-Frist gewahrt war.

Ob eine bzw. welche Rechtsmittelfrist damit in Lauf gesetzt wurde, kann dahinstehen, da der Kläger am 21.02.2000 jedenfalls rechtzeitig Klage erhoben hat, was auch der Beklagte ausdrücklich zugesteht. Unter dem Aspekt der Wirksamkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist der in der öffentlichen Bekanntmachung enthaltene fehlerhafte Hinweis auf den Zeitraum der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls unschädlich. Denn der Kläger hat - wie seine Klageerhebung am 21.02.2000 zeigt - Einsicht in den ausgelegten Planfeststellungsbeschluss genommen, so dass jedenfalls ihm gegenüber der Zweck der öffentlichen Auslegung erfüllt wurde, wie wenn ihm bei individueller Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses dieser trotz Vorliegens eines Zustellungsmangels zugegangen wäre (vgl. auch die Regelung des § 9 Abs. 1 VwZG).

Aus dem gleichen Grund ist auch die fehlerhafte Angabe der alten Adresse des Bürgermeisteramts der Gemeinde Mühlhausen in der öffentlichen Bekanntmachung unschädlich. Im Übrigen wurde - was unstreitig ist - am früheren Rathausgebäude der Gemeinde Mühlhausen auf die neue Adresse des Bürgermeisteramts hingewiesen, so dass im fehlerhaften Hinweis keine (unzumutbare) Behinderung des Klägers als Planbetroffenen in der Möglichkeit der Einsichtnahme in den ausgelegten Planfeststellungsbeschluss liegt und damit der Zweck der öffentlichen Auslegung nicht vereitelt oder beeinträchtigt wurde.

Der Kläger hat auch nicht weiter aufgezeigt, dass und/oder wie sich die beiden gerügten Hinweismängel in der öffentlichen Bekanntmachung zu seinen Lasten ausgewirkt hätten.

II. Auch aus materiell-rechtlichen Gründen hat das Aufhebungsbegehren des Klägers keinen Erfolg.

1. Das umstrittene Vorhaben ist von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. Der zweispurige Neubau der B 39 im Bereich Mühlhausen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - vgl. Anlage nach § 1 Abs. 2 FStrAbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.11.1993 (BGBl. I S. 1878) - im vordringlichen Bedarf (rot) ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 FStrG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG (Satz 1); die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (Satz 2). Die Planrechtfertigung für das umstrittene Straßenbauvorhaben zieht der Kläger auch nicht in Zweifel.

2. Striktes Recht ist jedenfalls nicht in einer Weise verletzt, die für die Rechtsbetroffenheit des Klägers kausal wäre und deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 8 BNatSchG, 10, 11 NatSchG.

Der Kläger rügt insoweit zunächst, dass der im Rahmen des Ergänzungsverfahrens für die geänderte Ausführung des Knotens B 39/L 546 am Bauanfang (überführter Kreisverkehrsplatz) benötigte Flächenmehrbedarf durch Neuversiegelung in Höhe von 1.500 m² von der Behörde zwar erkannt, gleichwohl die Ausgleichs- bzw. Kompensationsflächen aber nicht nur nicht angehoben, sondern - wie die Streichung der Ausgleichsmaßnahme A 2 und A 4 sowie der Ersatzmaßnahmen E 5.2, E 5.3, E 5.5, E 5.6 und E 8.2 zeigt - sogar reduziert worden seien. Die Behörde hat die Auffassung vertreten, dass mit den nach den genannten Reduzierungen verbleibenden Kompensationsmaßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 30,9 ha bei einer Gesamtversiegelungsfläche von über 33.000 m² eine ausreichende Kompensation auch im Hinblick auf den Flächenmehrbedarf von 1.500 m² gegeben sei, da die Kompensation nicht nach einem bestimmten Prozentsatz pro versiegeltem Quadratmeter Boden, sondern "funktional" erfolge. Der Kläger bestreitet, dass der im Ergänzungsverfahren angefallene Flächenmehrbedarf durch die verbleibenden naturschutzrechtlichen Maßnahmen funktional mit kompensiert werde. Träfe dieser Einwand zu, dann wäre die Kompensation wegen unzureichender Ausgleichsmaßnahmen, unzureichender Ersatzmaßnahmen bzw. fehlender Ausgleichsabgabe zwar nicht bewirkt. Gleichwohl führte dies nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage. Selbst wenn ein weitergehender Ausgleich im engeren Sinn (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG) bei der Begrenzung der Ausgleichspflicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 - NuR 1995, 358) möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass der Ausgleich nicht verwirklicht werden könnte, ohne dass dadurch das planfestgestellte Vorhaben konzeptionell insgesamt in Frage gestellt würde. Hierzu hat der Kläger weder in die eine noch in die andere Richtung etwas vorgetragen. Da die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers also gerade nicht entfiele, wäre ein angenommener Verstoß gegen das Ausgleichsgebot im engeren Sinn für den Eigentumsschutz des Klägers unerheblich; es bestünde kein Anspruch auf Planaufhebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - NVwZ 1996, 896 = DVBl. 1996, 676 u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

Allerdings führte ein - unterstelltes - Ausgleichsdefizit im Hinblick auf den betreffenden Flächenmehrbedarf dazu, dass die Behörde auf der nachfolgenden Stufe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, nämlich der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG i.V.m. § 8 Abs. 3 BNatSchG, nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen in noch größerem Umfang hätte zugrunde legen müssen. Das bedeutete einen Mangel der Abwägung bezüglich der Einstellung und Gewichtung der verbleibenden, nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen. Ein solcher Mangel wäre nach der Regelung des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG, die auf die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - u. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - NuR 1996, 297 = VBlBW 1995, 275), nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Jedenfalls letzteres ist zu verneinen. Es reicht nicht aus, den möglichen Einfluss des Abwägungsmangels auf das Abwägungsergebnis abstrakt und hypothetisch festzustellen, vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - UPR 1995, 445). Anhand der Planunterlagen und sonst erkennbarer Umstände ergibt sich indes nicht, dass sich bei einem Ausgleichsdefizit, das um 1500 m² größer als angenommen ist, ein anderes Abwägungsergebnis, nämlich ein Absehen vom planfestgestellten Vorhaben, abgezeichnet hätte, wenn man sich die Planungsziele und den Planungsprozess vor Augen hält. Die Behörde hat den mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft trotz des verbleibenden erheblichen Ausgleichsdefizits bezüglich Flächenbedarf und Eingriff in den Wald nach § 11 Abs. 3 NatSchG abwägend zugelassen, indem sie den öffentlichen Belangen (Verkehrssicherheit und Verbesserung der Fernverkehrsverbindung sowie Ortsentlastung und damit Verbesserung der Lebensverhältnisse in Mühlhausen) den Vorrang eingeräumt hat. Dies begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken und schließt in Verbindung mit dem Gang des Planungsverfahrens die konkrete Möglichkeit aus, dass sich die Behörde im Rahmen der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung bei Annahme eines um den Mehrbedarf von 1.500 m² größeren Ausgleichsdefizits - eingestellt wurde ein Flächenverlust von ca. 33.000 m² - gegen den Bau der geplanten Südumgehung von Mühlhausen ausgesprochen hätte. Nur eine solche Abwägungsentscheidung ließe aber die Rechtsbetroffenheit des Klägers entfallen.

Falls von einem noch größeren Ausgleichsdefizit als angenommen auszugehen wäre, führte dieser Mangel auch auf der nächsten Stufe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, der Verpflichtung zum Ausgleich auf sonstige Weise (§ 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 NatSchG), nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage. Denn das Fehlen weiterer Ersatzmaßnahmen zur "Vollkompensation" der verbleibenden (größeren) nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft würde das Vorhaben, für dessen Verwirklichung sich die Behörde im Rahmen der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung in nicht zu beanstandender Weise entschieden hat, konzeptionell nicht in Frage stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188 = NuR 1996, 287). Der anzunehmende Rechtsmangel im Bereich der Kompensationsverpflichtung im weiteren Sinn wäre wiederum nicht kausal für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers, da dieses auch bei Anordnung weiterer - unterstellt - möglicher und verhältnismäßiger Ersatzmaßnahmen oder im Fall ihrer Unmöglichkeit bei Festsetzung einer Ausgleichsabgabe als letzter Stufe der Eingriffsregelung (§ 11 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 NatSchG), also bei einer insoweit objektiv rechtmäßigen Planungsentscheidung, bestehen bliebe. Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - wie beantragt - schiede danach aus.

Aus den gleichen (Kausalitäts-)Gründen - wie dargestellt - ist auch der Einwand des Klägers unerheblich, dass die von der Behörde im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene "Streichung" der Ausgleichsmaßnahmen A 2 und A 4 sowie der Ersatzmaßnahmen E 5.2, E 5.3, E 5.5, E 5.6 und E 8.2 gegenüber den Empfehlungen des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht nachvollziehbar sei. Abgesehen davon, wird dies vom Kläger nicht weiter - in Auseinandersetzung mit den behördlichen Erwägungen - dargetan.

Ferner rügt der Kläger, dass die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG, mit der die Behörde den planbedingten, nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft wegen der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange zugelassen habe, fehlerhaft sei, weil die betroffenen Naturschutzbelange, insbesondere im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Mühlhausener Waldes als den gravierenden nicht ausgleichbaren Eingriff, nicht sachgerecht, weil nicht aktualisiert, ermittelt worden seien; die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahre 1991. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil Grundlage für die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der für den Bestand der geplanten Trasse zentralen Stufe der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung - nicht die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1991, sondern der landschaftspflegerische Begleitplan vom November 1997 ist. Soweit der Kläger die Unbrauchbarkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage für die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ferner damit zu begründen versucht, dass die von ihm in Anlehnung an den BUND favorisierte Variante IV gerade nicht in die Risikoanalyse und den Variantenvergleich mit einbezogen worden sei, und soweit er die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung auch deshalb für fehlerhaft erachtet, weil die Variante IV falsch gewichtet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Variantenwahl nicht Thema der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist, weder beim Vermeidungsgebot noch bei der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung; vielmehr ist diese Frage allein Gegenstand der - vorgelagerten - allgemeinen fachplanerischen Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10.96 - NVwZ 1997, 914 = UPR 1997, 329).

3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt schließlich nicht - in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise - gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -UPR 1995, 445).

Im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung fällt - wie bereits erwähnt - auch die Entscheidung zwischen mehreren vorgeschlagenen Alternativen zur Erreichung des Planungsziels. Insoweit ist es nach den dargelegten Maßstäben unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde für den Bau einer Südumgehung von Mühlhausen im Zuge der B 39 entsprechend der Variante II b und damit gegen eine Führung entsprechend der vom Kläger im Anschluss an die Haltung des BUND favorisierten, weil für "vorzugswürdig" erachteten Variante IV, entschieden hat.

Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hat die Behörde die Entscheidung für die Variante II b allerdings nicht in abwägender Übernahme der Ergebnisse des Variantenvergleichs in der Umweltverträglichkeitsstudie (1991) und insbesondere der ergänzenden ökologischen Risikoabschätzung (1996), der primär unter ökologischen bzw. Umweltgesichtspunkten erfolgt ist, getroffen. Vielmehr hat die Behörde den Standpunkt eingenommen, eine ökologische Bewertung der beiden Varianten setze voraus, dass diese "fachplanerisch verwirklicht werden können und sollen". Eine so verstandene fachplanerische Verwirklichung hat die Behörde für die Variante IV mit folgender Begründung verneint: Im derzeit geltenden Bedarfsplan sei lediglich eine zweispurige Ortsumgehung von Mühlhausen im Zuge der B 39 als vordringlicher Bedarf (rot) ausgewiesen; eine Ortsumgehung von Eichtersheim sei von der B 39 aus bis zur B 292 Richtung Eschelbach nur als weiterer Bedarf (gelb) gekennzeichnet; Ortsumgehungen für die übrigen Bereiche von Eichtersheim und Östringen seien im Bedarfsplan überhaupt nicht (mehr) enthalten; Praxis des Bundes als Baulastträger sei, dass ausschließlich Vorhaben im vordringlichen Bedarf eine Chance auf Realisierung hätten; Vorhaben im weiteren Bedarf seien in der Vergangenheit grundsätzlich nicht gebaut worden und würden in Zukunft erst recht nicht gebaut werden; in den vordringlichen Bedarf könne eine Straße aber erst aufgenommen werden, wenn andere Vorhaben des vordringlichen Bedarfs fertiggestellt oder aus dem vordringlichen Bedarf herausgenommen worden seien; derzeit seien allein im Land Baden-Württemberg mehrere bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse des vordringlichen Bedarfs vorhanden, mit deren Verwirklichung noch nicht begonnen worden sei; nicht eingerechnet seien diejenigen Verfahren, die gerade liefen oder die noch nicht bestandskräftig seien; von daher gehe die Behörde davon aus, dass eine Einordnung eines Vorhabens aus dem weiteren Bedarf in den vordringlichen Bedarf nicht absehbar sei und daher in den nächsten 10 bis 20 Jahren keine genehmigungsreifen Pläne für eine Ortsumgehung Östringen - gemeint ist in erster Linie Eichtersheim - vorliegen würden; ein solch fernes und ungewisses Vorhaben könne aber unmöglich bereits jetzt in der Abwägung der Varianten berücksichtigt werden. Weitere Erwägungen für die Verwerfung der Variante IV hat die Behörde im Planfeststellungsbeschluss nicht angeführt. Auch bei der Behandlung der Einwendungen des BUND heißt es im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 58) zur Variantenfrage nur, dass bezüglich der vorgeschlagenen Variante IV bereits "oben bei der Variantendiskussion Stellung genommen" worden sei. Damit hat die Behörde - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - die Entscheidung für die planfestgestellte Variante II b und gegen die vom BUND und vom Kläger favorisierte Variante IV ausschlaggebend allein auf die nicht mögliche und nicht gewollte fachplanerische Realisierung der Variante IV gestützt, weil nach der an den unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen des Bedarfsplans ausgerichteten Praxis der Mittelbereitstellung des Bundes als Baulastträger und nach der derzeitigen Finanzlage eine Ortsumgehung von Eichtersheim, die wesentlicher Bestandteil der Variante IV ist, mangels Einordnung unter den vordringlichen Bedarf in den nächsten 10 bis 20 Jahren nicht realisierbar sei. Diese Haltung der Behörde begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Danach haben die Träger der Straßenbaulast "nach ihrer Leistungsfähigkeit" die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der gesetzgeberischen Wertung, die im Bedarfsplan ihren Niederschlag findet, die Bauwürdigkeit und die Dringlichkeit näher untersuchter Straßenbauprojekte aus gesamtwirtschaftlicher und verkehrlicher Sicht darzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 - NVwZ 1998, 508 = DVBl. 1997, 1115). Die Bedarfsstruktur, wie sie danach im Bedarfsplan als Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, hat somit ein räumlich-gegenständliches Moment bezüglich der Lage des Straßenbauvorhabens im Verkehrsnetz, angereichert um das Moment auch seiner Dimensionierung (zweispurig oder vierspurig), und ein zeitliches Moment bezüglich der Dringlichkeit des Vorhabens vor dem Hintergrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Finanzmittel (zu deren - bei der Variantenwahl unter Umständen ausschlaggebenden - Abwägungsbeacht-lichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1999 - 4 VR 9.98 - NuR 1999, 633 u. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 -). Die gesetzgeberische Wertung des Bedarfsplans, die sich auf die beschriebene Bedarfsstruktur bezieht, darf die Behörde als Abwägungsbelang berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 4 C 29.94 - NVwZ 1997, 908 = NuR 1997, 349). Dies gilt nicht nur für das räumlich-verkehrliche Moment, so dass Varianten, die von ihrer Lage her etwa bestimmte dem Bedarfsplan zu entnehmende Vernetzungs-, Erschließungs- und Entlastungsfunktionen nicht erfüllen (können) und sich damit nicht mehr als zulässige Ausgestaltung des Bedarfsplans im Einzelnen darstellen, bereits und allein unter Hinweis auf diesen Mangel abwägungsfehlerfrei ausgeschieden werden können (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -). Eine Abwägungsrelevanz kann auch nicht der im Bedarfsplan zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Dringlichkeits-Wertung abgesprochen werden, die ihrerseits Grundlage für die Planung und den (Aus-)Bau von Bundesfernstraßen durch den Baulastträger ist. Danach ist die Genehmigung der Finanzmittel durch Einholung eines Sichtvermerks des Bundesministers für Verkehr als Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens nur für ein Vorhaben zu erwarten, das im Bedarfsplan als vordringlich eingestuft ist. Das trifft - soweit im vorliegenden Fall von Relevanz - nur für eine Umfahrung von Mühlhausen im Zuge der B 39 zu. Eine Umfahrung von Eichtersheim im Zuge der B 39 (nicht im Zuge der B 292) ist demgegenüber nur als weiterer Bedarf ausgewiesen und insoweit unter Dringlichkeits- und damit Finanzierungsaspekten ein eigenständiges Vorhaben.

Ausgehend von dieser Finanzierungspraxis ist es in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Variante IV ausschlaggebend unter Hinweis darauf ausgeschieden hat, sie entspreche mit der Umfahrung von Eichtersheim (zudem im Zuge der B 292) in einem wesentlichen Teil nicht der Bedarfsstruktur des Bedarfsplans bezüglich der Dringlichkeit ihrer Verwirklichung - als einer Wertung des Gesetzgebers -, so dass mit ihrer fachplanerischen Realisierung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass Ziel der Variante IV nicht der Bau einer separaten Ortsumgehung von Eichtersheim sei, sondern das Grundkonzept der Variante IV dahingehe, durch eine einzige Maßnahme eine Entlastung sowohl von Mühlhausen (vordringlicher Bedarf) als auch von Eichtersheim (weiterer Bedarf) zu bewirken. Dies ändert nichts daran, dass es sich im Hinblick auf die Dringlichkeit entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des Bedarfsplans bei den Umfahrungen von Mühlhausen (rot) und von Eichtersheim (gelb) um zwei verschiedene Straßenbauvorhaben mit unterschiedlicher Bereitstellung der erforderlichen Finanzierungsmittel als Voraussetzung für ihre Planung und ihren Bau handelt. Danach kann dahinstehen, ob die Variante IV nicht auch insoweit "bedarfsplanwidrig" ist, als sie eine Einbeziehung der B 292 zwischen Östringen und Eichtersheim vorsieht, der aktuell geltende Bedarfsplan aber im Gegensatz zum Vorgängerbedarfsplan (3. FStrAbÄndG) eine Neuführung der B 292 im Bereich von Östringen überhaupt nicht mehr als weiteren Bedarf ausweist. Soweit es der Kläger im Hinblick darauf, dass die Variante II mit 29,0 Mill. DM sogar preisgünstiger sei als die planfestgestellte Variante II b mit 30,2 Mill. DM (vgl. Erläuterungsbericht S. 11), für möglich hält, dass dieser finanzielle Vorteil der Variante IV deren Aufnahme insgesamt in einen der nächsten Bedarfspläne als vordringlichen Bedarf mindestens erleichtern werde, handelt es sich um eine Spekulation. Die behördliche Erwägung, die diese Spekulation nicht aufgreift, sondern sich an dem zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Bedarfsplan und der hieran ausgerichteten Finanzierungspraxis orientiert, ist jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft i.S. des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG anzusehen. Im Übrigen haben die Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wie dies auch schon in der Stellungnahme der Straßenbauverwaltung zu den Einwendungen des BUND im Schreiben vom 14.05.1998 dargelegt ist, darauf hingewiesen, dass sowohl die K 3520 - auch außerhalb des Neubaustreckenabschnitts im Bereich des Gewerbegebiets von Östringen - wie die B 292 im Rahmen der Variante IV nicht einfach in ihrem derzeitigen (Ausbau-)Zustand einbezogen werden könnten, sondern im Hinblick auf den für das Zieljahr 2010 prognostizierten Verkehr erhebliche bauliche Veränderungen (Linienführung, Gradiente, Zusatzfahrstreifen) vorgenommen werden müssten, so dass auch insoweit von einem "Quasi-Neubau" mit einem finanziellen Aufwand in Höhe von ca. 6 bis 7 Mill. DM gesprochen werden müsse.

Der Kläger kann im vorliegenden Zusammenhang nicht auf Straßenbaumaßnahmen verweisen - etwa im Bereich der B 292 -, die geplant und durchgeführt worden seien, obwohl sie nicht im vordringlichen Bedarf ausgewiesen gewesen seien. Hierzu haben die Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um Neu- oder Ausbauvorhaben im Sinne der Bedarfsfeststellung des Bedarfsplans gehandelt habe, sondern - wie etwa bei der Anlegung eines zusätzlichen Fahrstreifens in verschiedenen bergigen Streckenabschnitten der B 292 zwischen Sinsheim und Mosbach - um "Verbesserungsmaßnahmen" i.S. des § 3 FStrAbG, die auch haushaltsmäßig aus einem gegenüber dem Titel für die Bedarfsplan-Mittel selbständigen Titel finanziert worden seien. Ein "Abweichen" vom Bedarfsplan lässt, unbeschadet solcher "Verbesserungsmaßnahmen", § 6 FStrAbG zu. Danach können die Straßenbaupläne, soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen (vgl. etwa die Verkehrsprojekte "Deutsche Einheit"). Auch insoweit kann der Kläger nicht geltend machen, die Straßenbauverwaltung solle unter Hinweis auf den (behaupteten) Kostenvorteil der Variante IV gegenüber der Variante II b versuchen, einen "Ausnahmefall" i.S. des § 6 FStrAbG zu reklamieren, um so eine (Mit-)Finanzierung der nur im weiteren Bedarf vorgesehenen Umfahrung von Eichtersheim als Bestandteil der Variante IV zu erreichen. Dass die Behörde für deren Verwerfung im Planfeststellungsbeschluss auf den an den Aussagen des aktuellen Bedarfsplans orientierten "Normalfall" der Finanzierung nur von Vorhaben im vordringlichen Bedarf abgestellt hat, bedeutet danach keinen, jedenfalls keinen i.S. des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG offensichtlichen, Abwägungsmangel.

Soweit der Kläger im Hinblick auf den (behaupteten) Kostenvorteil der Variante IV von einer "Fehlplanung" spricht, weil die Straßenbauverwaltung nur die Planung für eine Ortsumgehung von Mühlhausen verfolge und nicht nach einer Neukonzeption für eine gemeinsame Umfahrung von Mühlhausen und von Eichtersheim suche und deren Aufnahme in den Bedarfsplan als vordringlichen Bedarf beantrage, richten sich diese Angriffe letztlich gegen die Wertungen des Bedarfsplans. Diese sind Sache und Verantwortung der politischen Entscheidungsträger bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -), deren Überschreitung auch vom Kläger nicht behauptet wird.

Gegen die ausschlaggebende Berücksichtigung der Aussagen des geltenden Bedarfsplans und der hieran orientierten Finanzierungspraxis des Baulastträgers im Rahmen der Variantendiskussion zu Lasten der vom Kläger favorisierten Variante IV bestehen danach unter Abwägungsgesichtspunkten - wie dargelegt - keine rechtlichen Bedenken.

Gleiches gilt für die Betroffenheit der privaten Belange des Klägers. Dieser hat im Planfeststellungsverfahren keine Auswirkungen der Planung aufgezeigt, die über die reine Inanspruchnahme seines Grundeigentums hinausgehen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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