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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: D 17 S 7/01
Rechtsgebiete: LBG, LDO


Vorschriften:

LBG § 95 Abs. 1 Satz 1
LDO § 6 Abs. 1
Ein Polizeibeamter, der sich weigert, einer ihm erteilten Weisung zur Leistung eines Sondereinsatzes nachzukommen, und dies unter anderem damit begründet, wegen seiner vorangegangenen Beurteilung "verschnupft und frustriert" zu sein, begeht ein Dienstvergehen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

D 17 S 7/01

In dem Disziplinarverfahren

wegen Dienstvergehens

hier: Antrag nach § 33 Abs. 1 LDO

hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Rieger und Dr. Roth

am 28. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. März 2001 - D 20 K 5/00 - wird geändert.

Die Disziplinarverfügung der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 29. Dezember 1999 sowie die Beschwerdeentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16. Mai 2000 werden aufrecht erhalten.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der am 19.11.1944 geborene und seit dem 1.5.1994 als Leiter des Dezernats 2.2 bei der Kriminalpolizeiinspektion 2 tätige Beamte wendet sich gegen einen ihm erteilten Verweis.

Vor Pfingsten 1999 häuften sich im Raum Stuttgart Diebstähle von Kleinlastern der Marke Mercedes-Benz Sprinter. Nach Sachlage bestand der Verdacht einer organisierten Verschiebung der gestohlenen Fahrzeuge nach Jugoslawien. Die Kriminalpolizeiinspektion 2 ersuchte aus diesem Grund die Autobahnpolizeidirektion Stuttgart, an Pfingsten Kontrollmaßnahmen auf der A 8 durchzuführen. Gleichzeitig wurde der Autobahnpolizeidirektion seitens der Kriminalpolizeiinspektion 2 personelle Unterstützung für den Fall der Durchführung von Standkontrollen angeboten. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beamten und dem stellvertretenden Leiter der Kriminalpolizeiinspektion 2, in dem dieser ausführte, er habe den Beamten am Freitag, den 21.5.1999, gebeten, am Kontrolleinsatz vom Sonntag auf Montag (23./24.5.) selbst teilzunehmen oder außer dem eingeteilten Kriminalhauptmeister einen anderen Beamten abzustellen, um zu gewährleisten, dass ein Angehöriger des Fachdezernats vor Ort sei. Der Beamte habe dies mit der Begründung abgelehnt, dass er an diesem Abend auf einer privaten Feier sei. Auf die Bitte, an einem anderen Kontrolleinsatz mitzuwirken, habe der Beamte erklärt, keine Termine frei zu haben. Emotional aufgebracht habe er weiter vorgetragen, er sei verschnupft und frustriert, weil er bereits gehört habe, wie er beurteilt worden sei. Sinngemäß habe er formuliert, dass von den 80 Leuten, über die die Kriminalpolizeiinspektion 2 verfüge, erst einmal die mit den guten Noten herangezogen werden sollten. Zu den Einsatzzeiten habe der Beamte ferner bemerkt, dass an Stelle von Pfingsten jedes andere Wochenende genauso gut gegangen wäre. Ferner sei das Kräfteangebot an die Autobahnpolizeidirektion durch die Leitung der Kriminalpolizeiinspektion 2 nicht mit ihm abgesprochen worden und auch von der Sache her nicht erforderlich gewesen.

Auf Grund dieses Aktenvermerks wurden am 28.5.1999 gegen den Beamten disziplinarrechtliche Vorermittlungen angeordnet. Nach deren Abschluss verhängte die Landespolizeidirektion Stuttgart II mit Disziplinarverfügung vom 29.12.1999 gegen den Beamten einen Verweis und führte zur Begründung aus: Indem der Beamte der Weisung seines Vorgesetzten; einen der Nachtdienste zu übernehmen, nicht nachgekommen sei, habe er gegen seine Pflichten gem. §§ 73 S. 1, 74 S. 1 sowie § 74 S. 2 LDG verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen. Der geplante Einsatz sei bereits am 18.5.1999 mit dem Beamten und dem Sachbearbeiter besprochen worden. Es treffe daher nicht zu, dass der Beamte erst am 20.5.1999 von dem Einsatz erfahren habe. Nach seinen eigenen Angaben sei der Beamte nur vom Samstag, den 22.5.1999, 9.00 Uhr bis zum Nachmittag des 24.5.1999, unterwegs gewesen. Durch eine relativ geringe Verschiebung der Abfahrt bzw. Rückkehr wäre es daher möglich gewesen, vom 21. auf den 22.5. oder vom 24. auf den 25.5.1999 Dienst zu leisten. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beamte auch bei der Nachbesprechung mit dem Leiter der Kriminalpolizeiinspektion am 25.5.1999 keinerlei Einsicht gezeigt und auf seiner Meinung beharrt habe.

Die von dem Beamten gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 16.5.2000 zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Beamten vom 15.6.2000 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart die Disziplinarverfügung der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 29.12.1999 sowie die Beschwerdeentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.5.2000 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die dem Beamten erteilte Weisung sei wirksam und damit für den Beamten verbindlich gewesen (vgl. § 74 S. 2 LDG). Bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände liege jedoch das pflichtwidrige Verhalten des Beamten noch unterhalb der Grenze, ab der eine disziplinarrechtliche Würdigung geboten sei. Der Beamte habe über viele Jahre jedenfalls in disziplinarrechtlicher Hinsicht seine Dienstpflichten untadelig erfüllt. Hiervon ausgehend erscheine sein Verhalten am 21.5.1999 als eine durch singuläre Umstände bedingte Ausnahme.

Gegen den am 6.4.2001 zugestellten Beschluss richtet sich die von der Dienstbehörde des Beamten am 18.4.2001 eingelegte Beschwerde. Sie macht geltend: Verweigere ein Polizeibeamter eine Weisung, mit der ein polizeilicher Sondereinsatz sichergestellt werden solle, verstoße er gegen eine seiner elementarsten Berufspflichten. Er begehe damit ein Dienstvergehen, das grundsätzlich nicht ohne eine Disziplinarmaßnahme bleiben könne. Wäre dem nicht so, könnten besondere Polizeieinsätze, die dem Beamten ein hohes Maß persönlicher Einsatzbereitschaft abverlangten, nur auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Der ausschlaggebende Grund für die Verweigerung der ihm erteilten Weisung nachzukommen, sei unstreitig die Verärgerung des Beamten über seine dienstliche Beurteilung gewesen. Dies könne keinesfalls ohne nachhaltige Pflichtenmahnung hingenommen werden.

Der Beamte ist der Beschwerde entgegen getreten und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde der Dienstbehörde des Beamten ist begründet. Die Disziplinarkammer hat das Vorliegen eines Dienstvergehens zu Unrecht verneint. Gegen die Rechtmäßigkeit des dem Beamten erteilten Verweises als der nach der LDO mildesten Disziplinarmaßnahme bestehen daher keine Bedenken.

Nach der bereits von der Disziplinarkammer zitierten ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats sowie des früheren Disziplinarhofs setzt die Annahme eines Dienstvergehens eine Pflichtverletzung von einem gewissen Gewicht sowie einer gewissen Evidenz voraus, da es dem Sinn des Disziplinarrechts widerspräche, einen Beamten wegen einer bloßen Bagatelle disziplinarrechtlich zu belangen. Nur formale Unkorrektheiten und andere geringfügige Pflichtverstöße genügen daher nicht für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme. Von einem die Grenze des Geringfügigen nicht überschreitenden Fehlverhalten des Beamten kann jedoch entgegen der Ansicht der Disziplinarkammer nicht ausgegangen werden.

Der Beamte räumt ein, am Morgen des 21.5.1999 von dem stellvertretenden Leiter der Kriminalpolizeiinspektion 2 aufgefordert worden zu sein, über Pfingsten 1999 einen Dienst im Rahmen der geplanten Kontrollmaßnahmen auf der Autobahn A 8 zu übernehmen, und sich geweigert zu haben, dieser Aufforderung nachzukommen. Die dem Beamten erteilte Weisung war wirksam und für diesen verbindlich, selbst wenn er der Meinung gewesen sein sollte, dass es sich bei den geplanten Kontrollen um eine reine Routineangelegenheit handle und daher die Anwesenheit von Kriminalbeamten nicht erforderlich sei. Auf die dazu im Beschluss der Disziplinarkammer gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Ein triftiger Grund, die Weisung nicht zu befolgen, stand dem Beamten auch sonst nicht zur Verfügung. In der im Allgäu stattfindenden Geburtstagsfeier seines Bruders kann ein solcher Grund nicht gesehen werden, da der Beamte nach seiner eigenen Darstellung nur von Samstag, dem 22.5.1999, 9.00 Uhr bis zum Nachmittag des 24.5.1999 abwesend gewesen ist. Wie es in der Begründung der Disziplinarverfügung zutreffend heißt, wäre es ihm daher durch eine relativ geringfügige Verschiebung der Abfahrt oder durch ein etwas frühzeitiges Zurückkehren möglich gewesen, von Freitag auf Samstag oder von Montag auf Dienstag Dienst zu leisten.

Angesichts des bisher untadeligen Verhaltens des Beamten könnte es gleichwohl gerechtfertigt sein, in der einmaligen Weigerung, einer ihm erteilten Weisung nachzukommen, eine bloße, für ein Dienstvergehen nicht ausreichende Bagatellverfehlung zu sehen. Dem steht jedoch die Art und Weise entgegen, mit der der Beamte die Weigerung gegenüber seinem Vorgesetzten begründet hat. Nach dem Aktenvermerk, den der Vorgesetzte des Beamten über den Vorfall gefertigt hat, gab der Beamte als Grund für seine Weigerung außer der geplanten Reise ins Allgäu an, wegen seiner Beurteilung "verschnupft und frustriert" zu sein. Sinngemäß habe er weiter formuliert, dass die Kriminalinspektion über 80 Leute habe und sich jetzt erst mal die mit den guten Noten an den Einsätzen beteiligen sollten. In einem weiteren Aktenvermerk über ein zweites Gespräch, das vier Tage später stattgefunden hat, wird der Beamte ebenfalls mit der Äußerung zitiert, durch seine schlechte Beurteilung frustriert zu sein. Dieser Darstellung ist der Verteidiger des Beamten weder in der von ihm abgegebenen Stellungnahme vom 9.6.1999 noch in seinem Schreiben vom 30.8.1999 entgegengetreten. In dem zuletzt genannten Schreiben heißt es vielmehr, es möge ein Fehler gewesen sein, die Unzufriedenheit mit dem zuletzt erfahrenen Beurteilungsergebnis hierbei in Zusammenhang zu bringen. Die gelegentlich der Einsatzerörterungen gemachten Aussagen entsprächen allerdings den Empfindungen seines Mandanten.

Der Senat geht daher davon aus, dass der Beamte die in dem erwähnten Aktenvermerk wiedergegebenen Äußerungen tatsächlich gemacht hat. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, dessen Verhalten als eine bloße Bagatelle zu werten, der mit den in § 6 Abs. 2 LDO genannten Maßnahmen hinreichend begegnet werden könnte. Dadurch, dass der Beamte einen Zusammenhang zwischen dem Ergebnis seiner vorangegangenen Beurteilung und seiner Weigerung, der Weisung seines Vorgesetzten nachzukommen, hergestellt hat, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn nicht nur unerheblich belastet. Denn es kann im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht hingenommen werden, wenn ein Beamter, der sich über eine von ihm als ungerecht empfundene Beurteilung ärgert, dies zum Anlass nimmt, seinen Dienst nur noch eingeschränkt zu verrichten oder dies auch nur ankündigt. Dies gilt erst recht bei Polizeibeamten, von denen ein besonderes Maß an persönlicher Einsatzbereitschaft erwartet werden muss. Ob die vom Beamten bekundete Frustration der ausschlaggebende Grund für die Missachtung der ihm erteilten Anordnung war oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung.

Der Disziplinarsenat vermag der Disziplinarkammer auch nicht insoweit zu folgen, als sie dem Beamten zu Gute hält, sein Verhalten habe auf einer "anlassbezogenen Verärgerung und nicht auf einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber seinen Dienstpflichten" beruht. Einer solchen Wertung steht entgegen, dass der Beamte bei dem vier Tage nach dem Vorfall geführten Gespräch mit seinem Vorgesetzten Gelegenheit hatte, sein Verhalten zu entschuldigen. Davon hat der Beamte jedoch keinen Gebrauch gemacht, statt dessen seine zuvor gefallenen Äußerungen in zumindest ähnlicher Form wiederholt. Von einer unüberlegten und wegen ihrer Spontanität zu entschuldigenden Reaktion auf das Ergebnis der ihm kurz zuvor zur Kenntnis gelangten Beurteilung kann danach nicht gesprochen werden. In den seit dem Vorfall vergangenen vier Tagen hatte der Beamte vielmehr ausreichend Zeit, sich darüber klar zu werden, dass er seiner Verärgerung über die Beurteilung nicht in dieser Art und Weise Luft machen könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 in Verbindung mit § 112 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 LDO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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