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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: PL 15 S 1104/03
Rechtsgebiete: LPVG, BPersVG


Vorschriften:

LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 5
LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 3
LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 6
LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 7
LPVG § 90 Abs. 3 Satz 2
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4
Die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene vorübergehende Umsetzung eines Polizeibeamten innerhalb der Dienststelle für die Dauer von zwei Monaten unterliegt nicht der Mitwirkung der Personalvertretung.
PL 15 S 1104/03

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Personalvertretungssache (Land)

wegen

Beteiligungsrecht bei Umsetzungen

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Steueroberamtsrat Huber und Technischer Angestellter Kudlinski auf die Anhörung der Beteiligten

am 16. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 28. März 2003 - 14 K 376/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung eines Polizeibeamten für die Dauer von zwei Monaten der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt.

Aufgrund vermehrter Personalabgänge durch Wegversetzungen und Zulassungen zur Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst verringerte sich die Arbeitsstärke der Dienstgruppen des Polizeireviers Pforzheim-Nord im Jahre 2002 derart, dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb in Frage gestellt war. Der Beteiligte versuchte dem entgegenzuwirken, indem er dem Polizeirevier Pforzheim-Nord vorübergehend Polizeibeamte seiner Dienststelle aus anderen Dienstorten zuteilte. Mit Schreiben vom 15.10.2002 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller davon, dass u.a. beabsichtigt sei, Polizeihauptmeister Sch. vom Polizeiposten Neulingen für vier Monate dem Polizeirevier Pforzheim-Nord zuzuteilen. Der Antragsteller lehnte diese Maßnahme durch Schreiben vom 16.10.2002 ab mit der Begründung, die Belastungen der einzelnen Polizeiposten sei noch nicht umfassend geprüft worden. In einem Einigungsgespräch am 24.10.2002 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, aufgrund der vorgezogenen Umsetzung eines anderen Polizeibeamten zum Polizeirevier Pforzheim-Nord könne die Zuteilung von Polizeihauptmeister Sch. auf nur zwei Monate beschränkt werden. Mit Verfügung des Beteiligten vom 28.10.2002 wurde Polizeihauptmeister Sch. aus dringenden dienstlichen Gründen für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.12.2002 dem Polizeirevier Pforzheim-Nord zugeteilt. Der Antragsteller erhielt davon Nachricht. Die Maßnahme trat am 05.11.2002 in Kraft.

Am 05.02.2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt festzustellen, dass bei der vorübergehenden Umsetzung des Polizeihauptmeisters Sch. zum Polizeirevier Pforzheim-Nord vom 01.11. bis zum 31.12.2002 sein Mitwirkungsrecht nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 5, 90 Abs. 3 LPVG verletzt worden sei. Er hat geltend gemacht, der Beteiligte habe ihn in jüngerer Zeit bei der Durchführung von Umsetzungsmaßnahmen, die nicht auf Dauer angelegt gewesen seien, auch dann nicht beteiligt, wenn sie mit einer Ortsveränderung verbunden gewesen seien, und dadurch sein Mitwirkungsrecht aus §§ 75 Abs. 1 Nr. 5, 90 Abs. 3 LPVG verletzt. Eine Einschränkung des Beteiligungsrechts der Personalvertretung dahingehend, dass vorübergehende oder befristete Umsetzungen von der Mitwirkung ausgeschlossen seien, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz könne auf die Regelungen des Landespersonalvertretungsrechts nicht übertragen werden.

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Zuteilung des Polizeihauptmeisters Sch. zum Polizeirevier Pforzheim-Nord habe es sich nicht um eine beteiligungspflichtige Umsetzung gehandelt. Bei dieser und ähnlichen, zeitlich befristeten Personalmaßnahmen handele es sich gerade nicht um Umsetzungen im personalvertretungsrechtlichen Sinne, weil den Beamten der bisherige Aufgabenbereich nicht auf Dauer entzogen werde. Aus dienstlichen Gründen sei nur vorübergehend eine andere Verwendung notwendig geworden. Seit Jahren werde eine mitwirkungspflichtige Umsetzung dann angenommen, wenn dem betroffenen Beamten der bisherige Aufgabenbereich auf Dauer entzogen, ihm stattdessen ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen werde und diese Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sei. Andere vorübergehende Personalmaßnahmen würden mit nichttechnischen Begriffen wie Zuteilung, Zuweisung usw. bezeichnet. Der Antragsteller erhalte im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit jeweils Mehrfertigungen von solchen nichtbeteiligungspflichtigen Personalverfügungen und bekomme darüber hinaus ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn eine solche Maßnahme länger als zwei Monate andauern solle und mit einem Dienstortwechsel verbunden sei. Deshalb könne von einer Verletzung personalvertretungsrechtlicher Mitwirkungsrechte keinesfalls die Rede sein.

Mit Beschluss vom 28.03.2003 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, der Antrag sei trotz Ablaufs der befristeten Umsetzung zulässig, weil sich ähnliche Personalausgleichsmaßnahmen in der Dienststelle des Beteiligten auch in Zukunft wiederholen würden. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Umsetzungen, die nur vorübergehend beabsichtigt und deshalb zeitlich befristet seien, seien nicht beteiligungspflichtig. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG habe der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten mitzubestimmen bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist. Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 LPVG trete bei Polizeibeamten in diesem Falle an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Der Mitwirkungstatbestand sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Denn mitbestimmungspflichtig bzw. mitwirkungspflichtig sei nur die auf Dauer angelegte Umsetzung. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die streitige Personalausgleichsmaßnahme sei im vorliegenden Fall aller Wahrscheinlichkeit nach auch deshalb keine mitwirkungspflichtige Umsetzung, weil der vorübergehende Wechsel des Polizeibeamten an einen anderen Dienstort nicht mit einem Wechsel des Dienstpostens verbunden sei.

Gegen diesen ihm am 17.04.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am Montag, dem 19. Mai 2003, Beschwerde eingelegt und diese am 16.06.2003 begründet.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 28.03.2003 - 14 K 376/03 - zu ändern und festzustellen, dass die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung eines Polizeibeamten für die Dauer von zwei Monaten der Mitwirkung des Antragstellers nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 5, 90 Abs. 3 Satz 2 LPVG unterliegt.

Der Antragsteller hält an der Auffassung fest, dass sein Mitwirkungsrecht bei Umsetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden seien, nicht beschränkt sei. Eine Einschränkung des Mitwirkungsrechts auf solche Umsetzungen, die auf Dauer angelegt seien, lasse sich aus dem Gesetz nicht entnehmen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz könne auf die baden-württembergische Rechtslage nicht übertragen werden.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält daran fest, dass mitbestimmungs- bzw. mitwirkungspflichtig nur solche mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzungen seien, die auf Dauer angelegt seien. Andere vorübergehende Personalmaßnahmen seien nicht beteiligungspflichtig.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - 14 K 376/03 und 14 K 4207/02 - und 3 Hefte Personalakten vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den zulässigen Antrag des Antragstellers im Ergebnis mit Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er nach Maßgabe der folgenden Ausführungen bestätigt (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der im Rahmen der Anhörung auf Anregung des Senats im Wege der nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V. mit §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 525 Satz 1, 264 Nr. 3 ZPO zulässigen Antragsänderung formulierte Antrag des Antragstellers festzustellen, dass die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung eines Polizeibeamten für die Dauer von zwei Monaten der Mitwirkung des Antragstellers nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 5, 90 Abs. 3 Satz 2 LPVG unterliegt, ist zulässig. Denn dabei handelt es sich um die nach infolge der Beendigung der befristeten Umsetzung des Polizeibeamten Sch. eingetretener Erledigung hinter dem konkreten Streit der Beteiligten stehende Frage, an deren Klärung der Antragsteller ein Interesse hat, weil die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beteiligte bei gegebener Sachlage eine vergleichbare Maßnahme auch in Zukunft ohne Mitwirkung des Antragstellers durchführen wird.

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Denn die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung eines Polizeibeamten für die Dauer von zwei Monaten unterliegt nicht der Mitwirkung des Antragstellers nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 5, 90 Abs. 3 Satz 2 LPVG.

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist. Bei Polizeibeamten tritt gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 LPVG in diesem Falle an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Dabei ist die der Landespolizeidirektion Karlsruhe nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 DVO PolG unmittelbar nachgeordnete Polizeidirektion Pforzheim diejenige Dienststelle, bei der nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG der Antragsteller gebildet und der Polizeibeamte Sch. beschäftigt ist. Dessen Zuteilung, die sachlich eine Umsetzung vom Polizeiposten Neulingen zum Polizeirevier Pforzheim-Nord darstellte, war mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden. Gleichwohl unterlag die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung des Polizeibeamten Sch. und unterliegt die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung eines Polizeibeamten nicht der Mitwirkung des Antragstellers nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 5, 90 Abs. 3 Satz 2 LPVG, weil sie nur für die Dauer von zwei Monaten verfügt wurde bzw. wenn sie nur für die Dauer von zwei Monaten erfolgt.

Der Wortlaut der Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG gibt für dessen hier vorgenommene einschränkende Auslegung zwar nichts her. Die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bzw. des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung für Polizeibeamte auf mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzungen für die Dauer von mehr als zwei Monaten ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang, in welchem die Vorschrift steht. Zu einen wird in § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung in Personalangelegenheiten der Beamten bei nicht nur vorübergehender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt normiert. Zum anderen hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten mitzubestimmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG bei Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten und nach § 75 Abs. 1 Nr. 7 LPVG bei Zuweisung nach § 123a BRRG, also bei Zuweisung einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des BRRG oder einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand, für die Dauer von mehr als zwei Monaten. Die Einbettung der Nr. 5 zwischen den Nrn. 3 und 6 und 7 der Vorschrift des § 75 Abs. 1 LPVG zwingt zu dem Schluss, dass die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene vorübergehende Umsetzung eines Polizeibeamten für die Dauer von zwei Monaten nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung bzw. hier der Mitwirkung des Antragstellers nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 5, 90 Abs. 3 Satz 2 LPVG unterliegt. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, der ersichtlich darin liegt, der Mitbestimmung der Personalvertretung und damit deren Kontrolle nur solche Maßnahmen zu unterwerfen, die nicht nur vorübergehend und für längere Frist als zwei Monate verfügt sind, um bei spürbarer Belastung der Betroffenen die Belange der Beschäftigten der Dienststelle geltend machen zu können.

Dieses Ergebnis entspricht der in der Literatur vertretenen Auffassung zum Landespersonalvertretungsrecht (vgl. Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Auflage 2000, RdNr. 6 zu § 75 LPVG; Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, RdNr. 25 zu § 75 LPVG). Das gefundene Ergebnis steht auch in Einklang mit der herrschenden Meinung zur Mitbestimmungspflicht der mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung von Beamten innerhalb der Dienststelle nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, wonach die Mitbestimmung nur ausgelöst wird, wenn die Umsetzung auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.04.1981, PersV 1982, 404, 405, vom 03.07.1990 - BVerwG 6 P 10.87 - und vom 10.10.1991, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22=PersR 1992, 301; Bayer VGH, Beschluss vom 05.04.1995, PersR 1995, 387; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Auflage 1999, RdNr. 16 zu § 76 BPersVG; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 39 zu § 75 BPersVG und RdNr. 23 zu § 76 BPersVG; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlat-mann/Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, RdNr. 57 zu § 76 BPersVG; a.A. Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, RdNr. 8 zu § 76 BPersVG; vgl auch zur Umsetzung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1996, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG= PersR 1997, 364). Die vorübergehende, auf die Dauer von zwei Monaten befristete Umsetzung eines Beamten innerhalb der Dienststelle löst danach die Mitbestimmung der Personalvertretung auch dann nicht aus, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die hier verfügte Umsetzung hätte auch deshalb nicht der Mitwirkung des Antragstellers bedurft, weil der vorübergehende Wechsel des Polizeibeamten innerhalb der Dienststelle an einen anderen Dienstort nicht mit einem Wechsel des Dienstpostens verbunden gewesen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn infolge der Umsetzung musste der betroffene Polizeibeamte, wenn auch nur vorübergehend für die Dauer von zwei Monaten, einen bei dem Polizeirevier Pforzheim-Nord eingerichteten Dienstposten wahrnehmen, der sich von seinem angestammten Dienstposten beim Polizeiposten Neulingen unterschied.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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