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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 10 S 1386/06
Rechtsgebiete: VwGO, StVG, FeV, LVwVfG


Vorschriften:

VwGO § 43 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1
StVG § 4 Abs. 4 Satz 1
FeV § 41 Abs. 1
LVwVfG § 35 Satz 1
1. Weder § 4 StVG noch § 41 FeV ist eine Anspruchsgrundlage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in Bezug auf den Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers oder in Bezug auf einen Teilaspekt, wie z.B. den mit dem Besuch eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG verbundenen Punkteabzug, zu entnehmen.

2. Im Bereich des § 4 StVG sind Feststellungsklagen eines Fahrerlaubnisinhabers auf verbindliche Feststellung seines Punktestandes wegen der Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG und des danach fehlenden Feststellungsinteresses regelmäßig ausgeschlossen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 1386/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Punktabzug

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Punkteabzugs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG.

Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 11.05.2004 beging der Kläger seit dem 19.01.2001 folgende Verkehrsverstöße, die vom Kraftfahrt-Bundesamt in diesem Schreiben nach der Anlage 13 zu § 40 FeV unverbindlich mit 10 Punkten bewertet wurden:

- Tattag: 19.01.2001; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h; Datum der Entscheidung 28.02.2001; Datum der Rechtskraft 20.03.2001

- Tattag: 22.08.2002, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h; Datum der Entscheidung 25.10.2002; Datum der Rechtskraft 23.11.2002

- Tattag: 01.09.2003; Überholen trotz Überholverbots, Datum der Entscheidung 18.09.2003; Datum der Rechtskraft 09.10.2003

- Tattag: 13.09.2003, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h; Datum der Entscheidung 15.04.2004 (Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim); Datum der Rechtskraft 28.04.2004.

Vom 22.11. bis zum 12.12.2003 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar für Punktauffällige (§ 4 Abs. 8 StVG) teil. Auf der vom Kläger dem Landratsamt am 17.12.2003 vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom 12.12.2003 vermerkte das Landratsamt "4 Punkte Rabatt".

Mit Schreiben vom 09.06.2004 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass seine Verkehrsverstöße nach Anlage 13 zu § 40 FeV mit 10 Punkten zu bewerten seien, verwarnte den Kläger und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Der durch die Teilnahme zu erwerbende Punkterabatt betrage bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand zwischen 9 und 13 Punkten 2 Punkte. Für das Schreiben wurden eine Gebühr von 17,90 EUR und Auslagen von 5,60 EUR angesetzt und der Kläger zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 16.06.2004 verwies der Kläger auf das von ihm im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 besuchte Aufbauseminar, legte die Teilnahmebescheinigung vom 12.12.2003 erneut vor und bat um Überprüfung seines Punktestandes. Da er bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe, habe er tatsächlich nur 6 Punkte. Deshalb treffe auch die vom Landratsamt in Anwendung gebrachte Gebühr auf ihn nicht zu.

Am 23.06.2004 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, bereits vor der Teilnahme an dem Aufbauseminar seien für ihn 10 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen. Dementsprechend könne ihm nur ein Rabatt von 2 Punkten eingeräumt werden. Angesichts eines Punktestandes von 8 Punkten sei die Verwarnung zu Recht erfolgt und der geforderte Betrag von 23,50 EUR zu zahlen.

Gegen dieses Schreiben brachte der Kläger in der Folgezeit vor, dass bis Ende 2003 lediglich 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen seien. Er bat um Rücknahme der Verwarnung, der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr sowie um Richtigstellung des Punktestandes im Verkehrszentralregister. Zur Begründung wies er darauf hin, dass sich die Anwendung des Punktsystems nach § 4 StVG nur an rechtskräftigen Entscheidungen orientieren könne. Denn jede Eintragung setze eine rechtskräftige Entscheidung voraus. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG sei für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

Mit Schreiben vom 17.08.2004 lehnte das Landratsamt die Korrektur des Punktestandes von 8 auf 6 Punkte sowie die Rücknahme der Verwarnung ab. Hinsichtlich der Teilnahmebescheinigung sei das Ausstellungsdatum maßgebend. In Bezug auf die Verkehrsverstöße werde auf den Tag der Tat und nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung abgestellt. Dementsprechend habe der Kläger bereits vor seiner Teilnahme am Aufbauseminar einen Punktestand von 10 Punkten erreicht, so dass der Punkterabatt infolge der Teilnahme am Aufbauseminar lediglich 2 Punkte betrage.

Der Kläger betrachtete das Schreiben des Landratsamtes vom 17.08.2004 als beschwerdefähige Entscheidung und erhob hiergegen mit Schreiben vom 31.08.2004 förmlich Widerspruch. Im Rahmen von Maßnahmen nach dem Punktsystem sei im Hinblick auf den Punktestand auf die Rechtskraft der Entscheidung abzustellen.

Den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 17.08.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 zurück und setzte hierfür nach § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt eine Widerspruchsgebühr von 50,- EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Maßgeblich sei der Tag des Verstoßes, auch wenn die nach dem Punktsystem erforderliche Maßnahme erst nach Rechtskraft der Ahndung dieses Verstoßes ergriffen werde. Nur das Abstellen auf den Tag der Tat gewährleiste, dass Aufbauseminare nicht "auf Vorschuss" besucht werden, um einen höheren Punkterabatt dadurch zu erlangen, dass der Betreffende im Wissen um seinen erneuten Verstoß die Rechtskraft der Ahndung dieses Verstoßes durch Rechtsmittel hinauszögere. Ein solches Vorgehen sei weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Interesse der Verkehrssicherheit. Auch aus der zum 01.02.2005 in Kraft getretenen Änderung des § 29 Abs. 6 StVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber auf das Tattagprinzip abstelle.

Am 21.02.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufzuheben und ihm aufgrund der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit vom 22.11. bis 12.12.2003 einen Punkterabatt in Höhe von 4 Punkten zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt: Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der den Verkehrsverstößen folgenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen. Die Erfassung der Verstöße im Verkehrszentralregister setze die Rechtskraft der Entscheidungen über deren Ahndung voraus, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG auch die Fahrerlaubnisbehörde binde. Der Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft der ergriffenen Maßnahme diene auch dem Schutz des Betroffenen, der durch Einlegung von Rechtsbehelfen die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen erreichen und auf den Eintritt der Rechtskraft Einfluss nehmen könne. Die zum 01.02.2005 eingetretene Änderung des § 29 StVG könne den früheren Willen des Gesetzgebers des § 4 StVG nicht belegen und betreffe zudem einen anderen Gesichtspunkt.

Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen: Für § 4 Abs. 4 StVG komme es nicht darauf an, ob die den Verkehrsverstoß ahndende Maßnahme zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig gewesen sei. Mit dem Punkterabatt solle die möglichst frühzeitige freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar honoriert werden. Eine frühe Teilnahme an einem solchen Seminar, um noch vor Eintritt der Rechtskraft einer ahndenden Maßnahme von einem höheren Punkterabatt zu profitieren, sei nicht mehr als freiwillig anzusehen. Käme es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft an, wäre es denkbar, dass zunächst eine Verwarnung auszusprechen und danach die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen sei, ohne dass in der Zwischenzeit der Betroffene eine neue Tat begangen habe, nur weil zuvor begangene Taten rechtskräftig geahndet worden seien. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Regelung sein.

Mit Urteil vom 23.03.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkterabatt in Höhe von 4 Punkten geführt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Bei der vom Kläger begehrten Bescheinigung handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Wegen der Bedeutung des Punktestandes habe der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der verbindlichen Feststellung des Punktestandes. Die Klage sei auch begründet. Die am 17.12.2003 erfolgte Vorlage der Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar habe gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG zu einem Rabatt von 4 Punkten und nicht lediglich von 2 Punkten geführt. Für das "Erreichen" einer bestimmten Punktzahl im Sinne des § 4 StVG komme es auf die Rechtskraft der das Verhalten ahndenden Maßnahme an. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 6 StVG. Kenntnis könne das Kraftfahrt-Bundesamt erst durch Mitteilung eintragungsfähiger Umstände gemäß § 28 Abs. 4 StVG erlangen. Einzutragen seien aber nur rechtskräftige Entscheidungen (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG). "Bei Erreichen" könne daher nur so verstanden werden, dass das Punktekonto erst mit Eintragungsfähigkeit eines Verstoßes anwachse, die Eintragung nicht lediglich der Feststellung diene, das Punktekonto sei bereits wegen früheren Begehens eines jetzt dauerhaft bestätigten Verstoßes zum Zeitpunkt angestiegen. Das abzulehnende Tattagprinzip unterstelle, dass derjenige, der ein Rechtsmittel einlege, sich einen angesichts der absehbaren Erfolglosigkeit dieses Rechtsmittels unlauteren Vorteil verschaffen wolle, der ihm zu nehmen sei. Diese Annahme sei aber rechtsstaatlichen Grundsätzen fremd und könne daher auch nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden.

Am 25.04.2006 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 29.03.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Beklagten am 22.06.2006 zugestellt worden. Am 13.07.2006 hat der Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen: Für die Anwendung von § 4 Abs. 4 StVG komme es nicht auf die bis zum diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße, sondern darauf an, welche mit Punkten zu bewertenden Verstöße vom Fahrerlaubnisinhaber bis zum maßgeblichen Stichtag bereits begangen worden seien. Es seien sämtliche Verstöße zu berücksichtigen, auch wenn die Ahndung erst später rechtskräftig werde. Lediglich das Tattagprinzip werde dem Sinn und Zweck des Punktsystems gerecht, erzieherisch auf den Mehrfachtäter einzuwirken. Die Warnfunktion der ersten beiden Maßnahmenstufen könne nur greifen, wenn den Mehrfachtäter die Warnung so rechtzeitig erreiche, dass er sein weiteres Verhalten darauf einstellen und durch eine Verhaltensänderung das weitere Anwachsen seines Punktekontos vermeiden könne. Dies sei nur beim Tattagprinzip gewährleistet. Demgegenüber führe das Rechtskraftprinzip sogar dazu, dass sich der Punktestand nach Vornahme einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG selbst dann erhöhe, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eingedenk der nach dem Punktsystem vorgesehenen Warnung sein Verhalten geändert und sich keinen weiteren Verkehrsverstoß mehr zu Schulden habe kommen lassen. Das Rechtskraftprinzip könne sogar dazu führen, dass nach Besuch eines Aufbauseminars der Punktestand wegen vor der Anordnung des Aufbauseminars begangener Verstöße, deren Ahndung erst danach rechtskräftig geworden sei, ohne weitere Verkehrsverstöße auf 18 Punkte mit der Folge anwachse, dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei. Die Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen spreche ebenfalls für das Tattagprinzip. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Kraftfahrt-Bundesamt auch bei Zugrundelegung des Tattagprinzips in der Lage, seiner Pflicht nach § 4 Abs. 6 StVG nachzukommen. Durch § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG habe der Gesetzgeber dort das Tattagprinzip gesetzlich verankert. Es sei systemwidrig, im Bereich des Punktrabatts auf das Rechtskraftprinzip abzustellen. Das Tattagprinzip bringe auch keinen Nachteil im Hinblick auf eventuelle Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Verkehrsverstoß. Dieses Prinzip führe lediglich dazu, dass die nicht mit den eigentlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verknüpften zusätzlichen Anreize zur Einlegung des Rechtsmittels vermieden werden.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 - die Klage auch im Hinblick auf den Hilfsantrag abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, dass seine durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 bescheinigte Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Rabatt von 4 Punkten geführt hat.

Maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG sei sein Punktestand am 12.12.2003 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien lediglich 7 Punkte registriert gewesen, so dass ein Rabatt von 4 Punkten zu gewähren sei. Für das Rechtskraftprinzip spreche, dass die jeweilige Führerscheinstelle über erfolgte Verurteilungen des Fahrerlaubnisinhabers lediglich durch Meldungen über das Kraftfahrt-Bundesamt erfahre und dieses nur rechtskräftige Entscheidungen registriere.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese am 13.07.2006 begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.

In Bezug auf den Hauptantrag (Verpflichtungsklage,1) ist die Klage jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig (2).

1) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkteabzug in Höhe von vier Punkten geführt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage des Klägers auf Erlass dieses feststellenden Verwaltungsakts bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist. Jedenfalls ist die Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem vom Kläger begehrten Inhalt unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Regelung des § 4 StVG kann keine Anspruchsgrundlage entnommen werden. Im Straßenverkehrsgesetz sind Verwaltungsakte, die den Punktestand eines Inhabers einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis und/oder einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich feststellen, nicht vorgesehen. Weder findet sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch lässt sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1979 - 8 C 77.78 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 4; Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268 m.w.Nachw.). Mit § 4 StVG hat der Gesetzgeber eine den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügende komplexe Regelung geschaffen, die durch ihr abgestuftes System behördlicher Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch mehrfach mit Verkehrsverstößen auffällig gewordene Kraftfahrzeugführer oder -halter dient (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 52 f. und 71 ff.). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und auch der weiteren Entstehungsgeschichte des § 4 StVG (vgl. insbesondere Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7888) sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Gesetzgeber habe den Erlass feststellender Verwaltungsakte hinsichtlich des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers vorgesehen. Die Bestimmung des § 4 StVG enthält sowohl eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben zur Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers - abhängig u.a. von der Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung - als auch zahlreiche Handlungsermächtigungen für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, es sei wegen der Zweckdienlichkeit einer verbindlichen Festlegung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Teilaspekts - hier die Auswirkung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG auf den Punktestand - geboten, den Erlass solcher Verwaltungsakte vorzusehen, so hätte er dies ohne Weiteres regeln können. Insbesondere die Vorschriften der Absätze 4 und 5 - und auch Absatz 2 Satz 2 - des § 4 StVG sprechen gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Punktestand verbindlich feststellende Verwaltungsakte vorgesehen. Denn trotz genauer Vorgaben für die Bestimmung des für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestandes ("Punkteabzug") hat der Gesetzgeber den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten nicht geregelt. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind die Bewertungen der nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 StVG und auch ein etwaiger Punkteabzug lediglich als ein Element bei der Berechnung des Punktestandes im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktsystem des § 4 StVG zu berücksichtigen.

Auch § 41 Abs. 1 FeV, der § 4 Abs. 3 StVG ergänzt, kann nach Wortlaut und Systematik nicht als Anspruchsgrundlage ausgelegt werden (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 293). Die Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung spricht nur von Unterrichtung des Betroffenen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist aber lediglich eine Mitteilung der Behörde an den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber über den nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Punktestand geregelt, den die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 4 Abs. 6 StVG) ermittelt. Auch der Umstand, dass es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich um eine Rechtsverordnung handelt, spricht gegen die Annahme, dass ihr § 41 Abs. 1 Grundlage für einen einklagbaren Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erlass eines Verwaltungsakts ist, der in Bezug auf den Punktestand eine verbindliche Feststellung enthält. Denn § 4 StVG kann, wie oben dargelegt, nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Sollte § 41 Abs. 1 FeV eine hiervon abweichende Bedeutung haben, so hätte es hinsichtlich der Verordnungsermächtigung einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist aber den für den Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch keine konkrete Anspruchsgrundlage genannt, sondern in erster Linie auf das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer verbindlichen Feststellung seines Punktestandes im Sinne von § 4 StVG abgestellt, wenn dieser zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde umstritten ist. Die Frage des berechtigten Interesses am Erlass eines einen bestimmten Umstand feststellenden Verwaltungsakts ist aber von der vorrangigen Frage zu trennen, ob der Betreffende nach der Rechtsordnung einen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes hat. Mit der Regelung des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Auffassung unvereinbar, der Betroffene könne in jedem Fall, in dem er eine verbindliche Regelung eines bestimmten Sachverhalts durch einen Verwaltungsakt für wünschenswert hält, auch den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes unabhängig davon verlangen, ob der Normgeber einen solchen Verwaltungsakt vorgesehen hat. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kann hiervon aufgrund von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 4 StVG nicht ausgegangen werden.

Der Kläger kann auch nicht vortragen, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordere, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsakten verpflichtet sei, die in Bezug auf das Punktsystem eine verbindliche Feststellung treffen. Es ist dem Kläger unbenommen, bei jeder von der Behörde nach § 4 StVG in Anknüpfung an seinen Punktestand getroffenen Maßnahme - und auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geltend zu machen, der Besuch des Aufbauseminars im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 habe nicht nur zu einem Abzug von 2, sondern tatsächlich zu einem solchen von 4 Punkten geführt. Unter Umständen kann der Kläger auch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265).

2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass die durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 nachgewiesene Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Abzug von 4 Punkten geführt hat, ist unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459, 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 09.06.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.

Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine weiteren konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr abhängige - Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Dies gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße "noch erlauben" kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.

Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 09.06.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 23,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO) vor. Der Kläger hat durch sein eigenhändiges Schreiben an das Landratsamt vom 16.06.2004, beim Landratsamt eingegangen am 18.06.2004 (AS 11), im Sinne von § 68 und § 70 Abs. 1 VwGO auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Gebührenfestsetzung in Höhe von 17,90 EUR - und damit zugleich die Forderung nach Auslagenersatz in Höhe von 5,60 EUR - als rechtswidrig ansieht und deren Aufhebung begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 - VII C 33.70 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4). Wie die Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, ist dieses Widerspruchsverfahren aber nicht weiter betrieben worden. Wird jedoch über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Kläger nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auch klargestellt, dass dieser Widerspruch weiter verfolgt wird, falls im vorliegenden Klageverfahren keine sachliche Entscheidung über die Höhe des mit der Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzugs getroffen werden sollte. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 9. Januar 2007

Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006 auf je 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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