Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 10 S 1917/02
Rechtsgebiete: StVG, FeV


Vorschriften:

StVG § 2 Abs. 12 Satz 1
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 7
FeV Anl. 4 Nr. 9.1
FeV Anl. 4 Nr. 9.5
1. Eine im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entnommene Haarprobe darf für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 12 Satz 1 StVG).

2. Ergibt sich aus einer solchen Haarprobe der Nachweis von Kokainkonsum, so folgt daraus gemäß § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4) unmittelbar die Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen; der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bedarf es dann nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).

3. Die Ungeeignetheit besteht regelmäßig jedenfalls so lange fort, bis eine durchgängige einjährige Abstinenz nachgewiesen ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 1917/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und Dr. Hartung auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2002 - 3 K 396/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid vom 02.03.2001, mit dem ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis der (früheren) Klassen 1 und 3 entzogen hatte.

Am 09.01.2001 erhielt die Führerscheinstelle der Beklagten von der Kriminalpolizei (Landespolizeidirektion Stuttgart II) die Mitteilung, am 08.11.2000 seien bei einer Durchsuchung in vom Kläger angemieteten Räumlichkeiten, die er bis etwa vier Wochen vor der Durchsuchung untervermietet hatte, drei Zellophantütchen mit Anhaftungen von Kokain und Heroin gefunden worden. Die Führerscheinstelle holte interne Auskünfte, eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und ein Führungszeugnis über den Kläger ein, informierte ihn jedoch nicht über das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Im Zuge des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ließ die Kriminalpolizei eine Haarprobe des Klägers analysieren. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 21.02.2001 ergab die gaschromatografisch-massenspektrometrische Untersuchung den Nachweis von Kokainkonsum des Klägers. Das Gutachten enthält die Hinweise, dass eine "radio-immologische" Untersuchung wegen der geringen Haarmenge nicht möglich gewesen sei und eine weiter gehende Stellungnahme gegebenenfalls nach Vorlage zusätzlicher Anknüpfungstatsachen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der aufgenommenen Kokainmenge, erfolgen könne.

Die Kriminalpolizei übersandte das Gutachten am 02.03.2001 mit Telefax der Führerscheinstelle, worauf hin die Beklagte ohne Anhörung des Klägers auf dieser Tatsachengrundlage die angegriffene Verfügung vom 02.03.2001 erließ. Die Führerscheinstelle übergab noch am selben Tag die Ausfertigung des Bescheids einem Kriminalbeamten zur Bekanntgabe, der ihn am 05.03.2001 im Zuge laufender kriminalpolizeilicher Ermittlungen gegen Empfangsbekenntnis dem Kläger aushändigte. Der Bescheid enthält in seiner Begründung die Bemerkung, wegen der vorliegenden Untersuchungsergebnisse sei auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung verzichtet worden, um angesichts des Risikos, das der Kläger auf Grund seiner Drogenproblematik darstelle, die Zeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr weitestgehend zu minimieren. Im Übrigen stehe es dem Kläger frei, sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu äußern.

In seinem Widerspruch vom 30.03.2001 rügte der Kläger ein seiner Ansicht nach gesetzwidriges Vorgehen der Kriminalpolizei gegen ihn und vermutete, dass der ermittelnde Kriminalbeamte seine Beziehungen zur Führerscheinstelle genutzt habe, um Druck auf ihn auszuüben. Er bot an, sich jederzeit der Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle zu unterziehen. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2002 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 05.02.2002 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei durch die Vorgehensweise der Beklagten im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren an einer angemessenen Wahrnehmung seiner Rechte gehindert worden. Der Kläger hat beantragt, den gegen ihn ergangenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf den Widerspruchsbescheid und die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsentscheidungen bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.07.2002 stattgegeben und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die behördliche Entscheidung sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen, die die Entscheidung in der Sache beeinflusst hätten und auch im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden seien. Die Beklagte habe den Kläger entgegen § 28 LVwVfG vor Erlass des Bescheides nicht angehört. Mit dem Anhörungsmangel gehe eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde gem. § 24 LVwVfG einher. Bei Anhaltspunkten für eine Einnahme von Betäubungsmitteln müsse sie nach §§ 14 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Das der Beklagten zugegangene Gutachten aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei kein Gutachten in diesem Sinne, sondern erst der Anlass dafür, ein solches vom Betroffenen zu fordern. Es belege nur einen früheren Kokainkonsum des Klägers, ohne über dessen Umfang Auskunft zu geben und ohne Bezug zur Fahreignung des Klägers. Das im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu fordernde und beizubringende Gutachten müsse aber Grundsätze einhalten, die für die Haaranalyse im Zuge kriminalpolizeilicher Ermittlungen keine Rolle spielten. Es fehle insbesondere an einer gutachterlichen Aussage über das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln Kraftfahrzeuge führen werde. Außerdem gehöre zu einem für die Fahrerlaubnisentziehung verwertbaren Gutachten eine vorherige Aufklärung des Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung. Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, eine Anhörung des Klägers mit nachfolgender Aufforderung, sich einer ärztlichen Begutachtung zur Fahreignung zu unterziehen, sei deswegen entbehrlich gewesen, weil die Nichteignung des Klägers i. S. v. § 11 Abs. 7 FeV ohnehin festgestanden habe. Sie habe beim gegebenen Sachstand allenfalls einen Kokainkonsum des Klägers mit ungeklärter Häufigkeit und Wirkstoffmenge für erwiesen halten können. Dies allein habe den Schluss auf die Nichteignung des Klägers nicht zugelassen. Die genannten Verfahrensfehler seien im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden und nach § 46 LVwVfG auch beachtlich. Die Klage sei auch deshalb begründet, weil das Fehlen der Fahreignung des Klägers nicht erwiesen sei. Nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -, der sich das Gericht anschließe, erweise sich ein Kraftfahrer nicht schon allein dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass er einmalig Kokain konsumiert habe. Vielmehr sei eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Vorschriften geboten. Diese Auffassung werde durch ein Gutachten bestätigt, das das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidungen zur Frage der Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum eingeholt und veröffentlicht habe (Entscheidungen vom 20.06.2002 - 1 BvR 2260/96 - NJW 2002, 2378 und vom 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 - NJW 2002, 2381). Daraus ergebe sich, dass bei gelegentlichem Konsum von Kokain keine wesentlichen Leistungseinschränkungen zu erwarten seien.

Gegen dieses am 31.07.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.08. 2002 Berufung eingelegt und zeitgleich begründet.

Sie führt aus: Das Fehlen einer Anhörung sei mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Die Anhörung sei im Übrigen deshalb unterblieben, weil die ermittelte Kokainkonzentration ein sofortiges Handeln geboten hätte. Die Einholung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV sei vorliegend nicht zwingend geboten gewesen. Denn die Nichteignung des Klägers habe bereits festgestanden. Das ergebe sich aus der verkehrsauffälligen Vorgeschichte des Klägers in Verbindung mit dem Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin des Saarlandes vom einen 21.02.2001. In den untersuchten Haaren des Klägers seien Kokain, sein Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin, wie auch Cocaethylen nachgewiesen worden, welches entstehe, wenn Kokain zusammen mit Ethanol konsumiert werde. Den Beikonsum von Alkohol habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt. Außerdem gehe Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung bei einer Einnahme von Betäubungsmitteln generell von einer mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne auf die Häufigkeit des Konsums abzustellen. Für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei jedenfalls im hier vorliegenden Falle und angesichts der Vorgeschichte des Klägers kein Raum. Eine weitere Untersuchung sei auch nicht deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger das Verfahren der Entnahme der Haarprobe beanstande. Insoweit werde auf die zeugenschaftliche Stellungnahme des Kriminalhauptkommissars K. vom 17.07.2002 verwiesen. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass dem Kläger die Entziehungsverfügung durch die Polizei ausgehändigt worden sei. Es habe ihr freigestanden, dem Kläger die Verfügung auf diese Weise zukommen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2002 - 3 K 396/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Aus der Vorgeschichte könnten für ihn negative Umstände nicht entnommen werden. Soweit die Beklagte unterstelle, er habe eine Trennung zwischen Kokainkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr unterlassen, sei dies faktisch ungeachtet dessen haltlos, dass er weiterhin ausdrücklich bestreite, überhaupt Kokain konsumiert zu haben. Er bestreite, dass die analysierte Haarprobe seine Haarprobe sei; außerdem beanstande er die Ordnungsgemäßheit der Entnahme, der Untersuchung, des Untersuchungsergebnisses wie auch dessen Verwertbarkeit. Aus dem Gutachtensergebnis könne nichts anderes entnommen werden, zumal es zur Erlangung eines positiven Nachweises von Kokain im oder am Haar mittels einer gaschromatografisch-massenspektrometrischen Untersuchung bereits genügen würde, sich in einem Raum aufzuhalten, in welchem Kokain geraucht oder anderweitig verwendet werde. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass aus einem einmaligen Kokainkonsum nicht der Schluss auf die fehlende Fahreignung gezogen werden dürfe. Weiterhin seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Durchgreifen von Verfahrensfehlern zutreffend.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte das Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom 03.05.2001 (3 K 1429/01) den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt; der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde war vom Senat mit Beschluss vom 22.10.2001 (10 S 1255/01, BehördenAS 90) zurückgewiesen worden; mit Beschluss vom 26.07.2002 hatte das Verwaltungsgericht dann im Rahmen eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO im Hinblick auf das in dieser Sache ergangene, im vorliegenden Verfahren angefochtene Urteil die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet (3 K 3302/02). Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29.11.2002 (10 S 1918/02) den letzten Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat Prof. Dr. M. am 17.06.2003 auf Anfrage des Berichterstatters die toxikologische Haaruntersuchung vom 21.02.2001 schriftlich erläutert. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2003 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. und des Sachverständigen Prof. Dr. M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Soweit das Verwaltungsgericht der Klage mit Hinweis auf einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zum Erfolg verhelfen will, folgt der Senat dem nicht. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf die festgestellte erhebliche Kokainkonzentration von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG abgesehen werden durfte; ebenso kann offen bleiben, ob im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Heilung des etwaigen Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG erfolgt ist. Denn der Erheblichkeit eines etwaigen Verfahrensfehlers steht nach Auffassung des Senates jedenfalls § 46 LVwVfG entgegen, wie bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Beschluss vom 29.11.2002 ausgeführt wurde (aaO). Bei der Fahrerlaubnisentziehung handelt es sich nämlich um eine gebundene Entscheidung nach § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Selbst wenn daher ein im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 45 LVwVfG nicht geheilter Verfahrensmangel vorläge, so wäre er unbeachtlich, weil bei dieser gebundenen Entscheidung offensichtlich ist, dass eine etwaige Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

2. Soweit das Verwaltungsgericht meint, der ihm bekannte Sachstand rechtfertige allenfalls den Schluss auf Eignungszweifel, aber nicht auf fehlende Eignung, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn der Kläger hat Kokain konsumiert, weshalb seine Nichteignung nach § 11 Abs. 7 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bereits fest stand (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Dies folgt aus den Ergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin des Saarlandes, nach welchen in der Haarprobe des Klägers Kokain und sein Stoffwechselprodukt Bencoylecgonin festgestellt wurden (vgl. dazu im Einzelnen c)).

a) Der Senat geht davon aus, dass die gutachtlichen Ergebnisse Berücksichtigung finden durften. Soweit der Kläger Verwertungsverbote behauptet, tritt der Senat dem nicht bei. Das gilt einmal für die Behauptung einer strafrechtswidrigen Erlangung der Haarprobe; insoweit ist ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte eingestellt worden; im Übrigen hat der Kläger den entsprechenden Vorwurf im Rahmen der Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr aufrecht erhalten, sondern eingeräumt, mündlich der Entnahme durch den Zeugen K. zugestimmt zu haben, wie es auch der Zeuge gegenüber dem Senat nachvollziehbar dargestellt hat.

Auf die Frage, ob der Kläger der Verwendung des Gutachtens ausdrücklich zugestimmt hatte, kommt es nicht an, da nicht er der Auftraggeber des Gutachtens war, sondern dieses im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erstellt wurde; zu einer Weitergabe solcher fahreignungsrelevanter Ermittlungsergebnisse an die Fahrerlaubnisbehörden ist die Polizei sogar verpflichtet (§ 2 Abs. 12 Satz 1 StVG).

b) Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht von einer mangelnden Aussagekraft des Gutachtens in Bezug auf ihn ausgeht, gibt es hierfür keine Hinweise.

aa) Das gilt zunächst für die Behauptung, es seien nicht seine Haare untersucht worden, sondern es müsse eine Verwechslung vorliegen. Hierzu hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, der Polizeibeamte habe die ihm entnommenen Haare mehrfach von einem Tütchen in das andere umgeschüttelt, so dass eine klare Zuordnung nicht möglich sei. Diese Darstellung hält der Senat aber nicht für glaubhaft. Denn der Zeuge K. hat bei seiner Aussage vor dem Senat eine Verwechslung plausibel ausgeschlossen. Nach seiner Schilderung hat er die geschnittenen und gezupften Haare des Klägers in insgesamt 10 mit dem Namen des Klägers und der jeweiligen körperlichen Spezifizierung (Haupthaar, Stirn, Nacken und Schläfen) mit Permanentschreiber beschriftete Pergamintütchen gesteckt; er hat weiter ausgesagt, er habe den Inhalt keines Tütchens umgeschüttelt oder umgefüllt; dies gehe gar nicht, weil die Haare darin fest hafteten. Falls versehentlich zur falschen Spezifizierung zugeordnet werde, also z. B. Haupthaare in ein Tütchen für Nackenhaare gesteckt würden, so werde der Fehler dadurch behoben, dass die Beschriftung des Tütchens entsprechend korrigiert werde. Für eine Verwechslung bei der Entnahme oder Verpackung der Haarprobe sind damit aus Sicht des Senats keinerlei vernünftige Anhaltspunkte vorhanden; dies gilt umso mehr, als der Zeuge darauf hin wies, dass er an dem fraglichen Nachmittag lediglich beim Kläger eine Haarprobe entnommen hat, nicht aber bei weiteren Personen.

bb) Die Aussagekraft des Gutachtens wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht dadurch relativiert, dass die Haarprobe verunreinigt worden wäre. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge durch unsachgemäßes Verpacken etwaige bei ihm aus beruflicher Tätigkeit noch vorhandene Kokainspuren in die Tütchen eingebracht habe; Vergleichbares gelte für das Hantieren auf dem Labortisch, auf dem im Lauf des Tages Betäubungsmittelspuren zurückblieben. Der Senat hält nach der Beweisaufnahme keine dieser Hypothesen für plausibel. Der Zeuge hat vielmehr detailliert - und vom Kläger nicht in Zweifel gezogen - ausgeführt, er habe die Probe ohne Verwendung einer Pinzette mit Einweghandschuhen entnommen und eingetütet. Er hat weiter ausgeführt, er habe dies direkt oberhalb des Labortisches gemacht, so dass kein physischer Kontakt der Haare mit diesem Tisch bestanden habe. Im Übrigen sei es üblich, den Labortisch nach jedem Arbeitsgang zu reinigen, um für den nächsten Arbeitsgang eine saubere Oberfläche zu haben. Unter diesen Umständen spricht nichts für die Möglichkeit einer Verunreinigung der dem Kläger entnommenen Probe, selbst wenn sich auf dem Labortisch - zugunsten des Klägers unterstellt - noch Anhaftungen aus früheren Probenahmen durch andere Polizeibeamte befunden hätten. Hinzu kommt noch folgendes: Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass die Haare mit dem - verunreinigten - Labortisch physischen Kontakt gehabt hätten, so hätte nicht genügt, dass dort bloße Kokainverunreinigungen bestanden hätten; im Hinblick auf das vorliegende spätere Untersuchungsergebnis der Haarprobe, bei dem ein spezifisches Abbauprodukt festgestellt wurde, das sich nur bei gleichzeitigem Konsum von Kokain und Alkohol einstellt, hätte die beigefügte Verunreinigung vielmehr aus einer Haarprobe eines solchen Konsumenten bestehen müssen.

Soweit der Kläger Verzerrungen des Untersuchungsergebnisses durch anderweitige früher entstandene Verunreinigungen für möglich hält (z. B. durch Aufenthalt in Räumen, in denen Kokain konsumiert wurde), ist dies nach Überzeugung des Senats auszuschließen: So sind bei der Haaruntersuchung nach Angaben des Universitätsinstituts und den detaillierenden Ausführungen des Sachverständigen die Haare zunächst gewaschen worden, gerade um auszuschließen, dass Verunreinigungen durch die Luft etc. das Untersuchungsergebnis verfälschen könnten. Die Behauptung, des Klägers wird darüber hinaus durch die Höhe der festgestellten Kokainkonzentration widerlegt, die nach der schriftlichen Erläuterung des Gutachtens nur dadurch erklärbar ist, dass derjenige, von dem die Probe stammt, Kokain selbst konsumiert hat (s. dazu u. c)). Schließlich lässt sich auch das festgestellte Abbauprodukt aus früherem gemeinsamen Kokain- und Alkoholkonsum nur so hinreichend erklären.

cc) Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass nach der Entnahme und Verpackung Unregelmäßigkeiten vorgekommen wären, die eine zuverlässige Zuordnung des Untersuchungsergebnisses zur Haarprobe des Klägers in Zweifel ziehen können. Solche Anhaltspunkte liegen entgegen der Auffassung des Klägers noch nicht darin, dass die Probe zunächst ans Landeskriminalamt geschickt wurde, von dort zurückkam, und dann an das Universitätsinstitut versandt wurde. Der Zeuge hat hierzu glaubhaft versichert, dass die Postsendung nach ihrer Rückkunft direkt nach Homburg versandt worden sei; die Probetütchen seien zwischenzeitlich nicht geöffnet worden. Auch aus der längeren Lagerzeit in den Räumen der Universität ergeben sich keine Anhaltspunkte für aus dem Zeitablauf resultierende Veränderungen in der Konzentration der später analysierten Stoffe, wie der Gutachter für eine - hier durchgeführte - Lagerung bei Zimmertemperatur ausgeführt hat. Für Verunreinigungen oder Verwechslungen im Bereich der Universität fehlt jeder Anhaltspunkt.

dd) Anders als der Kläger meint, kann aus der Aussage des Gutachtens, dass über die getroffenen Aussagen hinaus weitere Aussagen nur nach Durchführung zusätzlicher Untersuchungen möglich wären, keinesfalls der Schluss gezogen werden, die gewonnenen Ergebnisse seien unverwertbar. Diese Aussage relativiert nicht die ausdrücklich getroffenen Feststellungen. Der Gutachter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im Hinblick auf die nur relativ geringe Menge des zur Verfügung stehenden Haarmaterials (9 mg) habe man die Probe nicht geteilt und keine zusätzliche radio-immunologische Untersuchung durchgeführt, sondern sich auf die hochspezifische gaschromatografisch-massenspektrometrische Untersuchung beschränkt; es sei kein Haarmaterial mehr übrig. Die vorliegende Haarlänge von 1-3 cm sei für eine Untersuchung ausreichend; derartige Haarlängen seien nicht ungewöhnlich; sie fänden sich in ca. 10-20% der untersuchten Fälle. Die Auffassung des Klägers, mangels noch vorhandenen Haarmaterials könne die Zuordnung des Untersuchungsergebnisses zu seiner Person nicht erfolgen, geht fehl, weil für den Senat vernünftige Zweifel hieran nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestehen. Soweit der Kläger einen Konsum gleichwohl weiterhin bestreitet und die Kompetenz der Gutachter in Zweifel ziehen will, ist das in keiner Weise ausreichend substantiiert; dem Senat drängt sich hier der Eindruck von Schutzbehauptungen auf (s. auch ee)).

ee) Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachtlich festgestellten Ergebnisse. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, man habe bei der gesamten bisherigen Tätigkeit noch nie Anhaltspunkte für eine Kontamination des Labors gefunden, obgleich man bei jeder Untersuchungsserie auch Haare von als "clean" bekannten Personen zur Kontrolle mitführe. Zur Überprüfung des Standards und der Zuverlässigkeit des Labors würden seit 1997 Ringversuche unter Beteiligung zweier Fachgesellschaften durchgeführt, bei denen schon anderweitig analysierte Haarproben mit den im Labor ermittelten Ergebnissen verglichen würden; hierbei habe sich noch kein Fehler herausgestellt.

c) Nach den toxikologischen Haaruntersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 21.02.2001 waren beim Kläger die Untersuchungen auf Kokain (61,5 ng/mg), Benzoylecgonin (19,4 ng/mg) und Cocaethylen (3,6 ng/mg) positiv verlaufen. Im Hinblick auf die Höhe der festgestellten Konzentration steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger Kokain selbst (siehe dazu auch oben b) - und zwar mehrfach - konsumiert haben muss. Das ergibt sich aus der eingeholten schriftlichen erläuternden Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.07.2003, wonach die festgestellten Konzentrationen von Kokain und seinem Abbauprodukt Benzoylecgonin eine sehr beachtliche Höhe erreicht hatten. In seiner erläuternden schriftlichen Stellungnahme und bei seiner Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, dass die gemessenen Werte weit über dem Mittelwert aller bisher Kokain-positiven Haarproben gelegen hätten. Dieser Mittelwert liege nach der Augustsstatistik (frühere Werte gemäß der schriftlichen Stellungnahme vom 16.07.2003 in Klammer) bei 14 ng/mg (16,1 ng/mg); der Medianwert, also derjenige Wert, der von jeweils 50% der Proben über- bzw. unterschritten werde, liege bei 2,8 ng/mg (3,1 ng/mg).

Die aus der Einnahme von Kokain - ob hierfür bereits eine einmalige Einnahme ausreicht (vgl. dazu z. B. den Beschluss des Senats vom 24.05.2002, GewArch 2002, 334, NdsOVG, Beschl. v. 16.06.2003, DAR 2003, 432, dort zu Amphetamin), was vom Kläger mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen VGH bestritten wird, bedarf angesichts der festgestellten jedenfalls mehrmaligen Einnahme durch den Kläger hier keiner Entscheidung - folgende Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (weiterhin) vorgelegen (§ 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr.9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Zwar ist die Einnahme von Kokain nur durch eine Haarprobe aus dem November 2000 und damit für einen mehrere Monate davor liegenden Zeitraum belegt. Daraus folgt aber nicht, dass im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im Januar 2002 der Mangel wegen Zeitablaufs nicht mehr berücksichtigt werden durfte. Eine zeitliche Staffelung derart, dass die Entziehungsverfügung einer Feststellung von Betäubungsmittelkonsum nachfolgt, ist nämlich nicht die Ausnahme, sondern der ganz typische Fall. Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 FeV "vorliegt", sind nicht auffindbar. Allerdings enthält Nr. 9. 5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Aussage, dass zur Wieder-Erlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist (vgl. hierzu auch Beschl. des Senats vom 24.05.2002, aaO). Daraus kann bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass - jedenfalls in aller Regel - ein festgestellter Eignungsmangel so lange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist (Beschl. des Senats vom 24.05.2002, aaO, und v. 23.07.2003 - 10 S 1019/03 -). Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nämlich nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist nicht zu beanstanden.

Ob es als Vorstufe zudem stets einer Entgiftung und Entwöhnung bedarf, oder ob diese beiden Begriffe nur an frühere Abhängigkeit oder früheren gewohnheitsmäßigen Konsum anknüpfen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis nicht erbracht, obgleich ihm im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungs- und Widerspruchsverfahrens klar geworden sein musste, dass es um die Frage einer (Wieder)eignung ging und er sich daher auf entsprechende Nachweisobliegenheiten einstellen konnte. Vielmehr hat er sich bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids auf ein einmaliges negatives Urinscreening beschränkt, das im Rahmen des Widerspruchsbescheids zu Recht als nicht ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen wurde.

Diese Ausführungen gelten für den - hier anzunehmenden - Regelfall. Eine kürzere Dauer der Abstinenz bzw. eines Abstinenznachweises ist für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind (insbesondere Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstel- lungen, vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrererlaubnisverordnung). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (Beschluss des Senats vom 24.05.2002, aaO). Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Vielmehr finden sich nicht einmal Indizien dafür, dass derartige atypische Umstände beim Kläger zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorlagen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24.05.2002 (aaO) bereits entschieden, dass allein der Nachweis ärztlicher Drogenscreenings mit negativem Befund noch nicht ausreicht, atypische Umstände im vorgenannten Sinne darzutun. Gleiches gilt für eine längere unbeanstandete Verkehrsteilnahme.

Im Übrigen weist der Senat - ohne dass es hierauf noch tragend ankommt - darauf hin, dass der Kläger nach den gutachtlichen Feststellungen Kokain zusammen mit Alkohol konsumiert hat, was - auch wenn kein Bezug zur Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss von Kokain festgestellt wurde - das Risikopotenzial beträchtlich erhöht (vgl. dazu empirische Studien bei Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten, 2000, S. 127).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 30. September 2003

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück