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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 10 S 204/06
Rechtsgebiete: GSG, UMEGG


Vorschriften:

GSG § 3
GSG § 7 Abs. 1
GSG § 7 Abs. 3
UMEGG § 3
1. Die Heranziehung der (früheren) UMEG als Sachverständige für eine sicherheitstechnische Überprüfung durch die zuständige Behörde ist im Rahmen des dieser zustehenden Verfahrensermessens nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSG nicht zu beanstanden.

2. Ein Warnhinweis, der bei einem Leitungsroller ohne feste Kabelverbindung zwar zur vollständigen Abwicklung des Kabels vor Gebrauch auffordert, aber das andernfalls bestehende Risiko einer Überhitzungsgefahr nicht ausdrücklich erwähnt, reicht nicht aus, um den Betrieb im nicht vollständig abgewickelten Zustand als nicht bestimmungsgemäße Verwendung (§ 3 Abs. 1 GSG) von der sicherheitstechnischen Überprüfung auszunehmen. Diese darf einen solchen Betrieb vielmehr als vorhersehbaren Fehlgebrauch mit einschließen.

3. Sind die Anforderungen des § 3 GSG nicht erfüllt, besteht kraft Gesetzes eine Kostenerstattungspflicht (§ 7 Abs. 3 GSG). Dem steht nicht entgegen, dass die (frühere) UMEG bei Beauftragung durch das Land keinen eigenen Erstattungsanspruch besitzt.

4. Zum Nachweis der Kostenhöhe (Stundenzahl) genügt die zeitnahe Erfassung der für ein konkretes Projekt aufgewendeten Zeitanteils durch den jeweiligen Mitarbeiter des Prüfinstituts.

5. Umfasst das Projekt die Prüfung der Produkte mehrerer Hersteller, bedarf es keiner detailgenauen Zuordnung des Aufwands zum jeweiligen Hersteller; vielmehr ist eine quotenmäßige Abrechnung der für das Projekt entstandenen gesamten Prüfungsaufwendungen auf die Hersteller nach der Anzahl ihrer in der Prüfung vertretenen Produkte sachgerecht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 204/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenerstattung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2005 - 4 K 967/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, Herstellerin von Haspeln (Leitungsrollern), auf die (abnehmbare) Verlängerungsleitungen aufgerollt werden, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Kostenerstattung.

Unter dem 05.10.2001 ordnete das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göppingen eine sicherheitstechnische Überprüfung der von der Klägerin angebotenen Haspeln mit Verlängerungsleitung an. Diese wurde von Bediensteten der UMEG - Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit - durchgeführt. In einer Kostenmitteilung vom 24.06.2002 an das Gewerbeaufsichtsamt wurden von der UMEG anteilige Stunden für die sicherheitstechnische Teilprüfung von zwei auf Haspeln aufgerollten Verlängerungsleitungen in Höhe von insgesamt 4.500,65 EUR (8.802,50 DM) ausgewiesen. Dabei wurden 29 Ingenieurstunden zu 140,- DM für Vor- und Nacharbeiten für die Prüfung (Normenstudium, Erstellen des Prüfplans, Ausarbeitung der Prüfergebnisse, Schriftwechsel allgemeiner Art, Berichtserstellung) sowie 10,5 Technikerstunden zu 105,- DM und weitere 26 Ingenieurstunden zu 140,- DM für die Prüfung im Labor (gemäß erarbeitetem Prüfplan) zugrunde gelegt.

Mit Bescheid vom 13.08.2002 erließ das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt gegenüber der Klägerin einen Kostenerstattungsbescheid in Höhe von 4.500,65 EUR. Zur Begründung führte es aus, nach § 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GSG hätten diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellten, einführten, in Verkehr brächten oder ausstellten, die Kosten für eine durch die Behörde veranlasste sicherheitstechnische Überprüfung zu tragen, wenn diese ergeben habe, dass die Anforderungen nach § 3 GSG nicht erfüllt seien. Eine sicherheitstechnische Überprüfung könne nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG angeordnet werden, wenn dies erforderlich erscheine, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 GSG erfüllt seien. Die Überprüfung der Haspeln durch die UMEG habe ergeben, dass die Aufschriften für höchste Belastung bei beiden Typen fehlten und sich beim Typ 1 die Haspel bei Überlast verforme. Damit entspreche das Produkt nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach § 3 GSG, so dass die Klägerin verpflichtet sei, die Kosten für die sicherheitstechnische Überprüfung zu tragen.

Den am 12.09.2002 hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 03.02.2004, zugestellt am 04.02.2004, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus, um den Verbraucher vor den Gefahren technischer Arbeitsmittel im privaten Bereich besser zu schützen, werde im Rahmen von Marktüberwachungen überprüft, ob die bei Herstellern und im Handel vorgefundenen Geräte und Produkte den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Der Prüfauftrag des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Göppingen habe dem Arbeits- und Beratungsprogramm 2001 des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zur Durchführung der Marktkontrollen im Rahmen des Gerätesicherheitsgesetzes entsprochen. Prüfstelle für die amtlichen Marktüberwachungen und die damit notwendigen vertiefenden sicherheitstechnischen Prüfungen sei in Baden-Württemberg grundsätzlich die UMEG, die mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr eine Rahmenvereinbarung über das Vorhalten ingenieurmäßiger Leistungen für Produktprüfungen abgeschlossen habe. Deren Prüfung beider Haspeln habe ergeben, dass sicherheitstechnische Mängel vorlägen. Da die eingezogenen Prüfmuster sicherheitstechnisch zu beanstanden gewesen seien, seien gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Buchst. b LGebG die Aufwendungen (Sachverständigengebühren), die das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göppingen an die UMEG zu begleichen hatte, vom Inverkehrbringer zu erstatten. Nach dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG -) dürften technische Arbeitsmittel, zu denen auch die Haspeln gehörten, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen seien, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch keine Gefahr für den Benutzer darstelle. Die UMEG habe bei ihrer Überprüfung die Haspeln beanstandet. Es wäre übergangsweise bis zum 31.07.2002 die Abgabe nur solcher Haspeln nicht zu beanstanden gewesen, die den dauerhaften Hinweis "Warnung: Überhitzungsgefahr! Nur vollständig abgerollt verwenden" getragen hätten. Nach Abschluss der Prüfung und mit Vorlage des Prüfberichts habe die UMEG dem Gewerbeaufsichtsamt in einer Kostenmitteilung die für die Prüfung der Prüfmuster in dem jeweiligen Produktsegment tatsächlich angefallenen Prüfkosten mitzuteilen. Diese seien anteilig dem Inverkehrbringer in Rechnung zu stellen.

Die Klägerin hat am 04.03.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die umstrittenen Leitungsroller unterlägen nicht der Norm DIN EN 61242, da diese nicht für Leitungsroller mit abnehmbarer flexibler Leitung gelte. Die Modelle IT 266 und 380 enthielten den unverwüstlichen Hinweis "Achtung: Bei Gebrauch Kabel vollständig abwickeln. Nur für trockene Räume". Ihre Kabelroller würden von gewerblichen Anwendern eingesetzt, im Verbrauchereinzelhandel seien sie nicht vertreten. Dieser Personenkreis wisse, dass die Kabeltrommel nicht mit aufgerolltem Kabel, erst recht nicht im Dauerbetrieb unter voller Belastung zu verwenden sei. Das zeige sich darin, dass es in den vergangenen Jahrzehnten niemals zu Schäden gekommen sei. Schon vor Kontaktaufnahme mit den Herstellern habe der Beklagte die UMEG mit der Untersuchung betraut. Die von dieser vorgenommene Prüfung leide an fachlichen Mängeln und rechtfertige die Behauptung nicht, die Kabelroller genügten den Anforderungen nicht. Die Prüfung sei unter pauschaler Übernahme der DIN EN 61242 erfolgt. Es sei der unrealistische Fall einer Dauerbelastung in völlig aufgerolltem Zustand zugrunde gelegt worden. Der Warnhinweis der Klägerin sei unbeachtet geblieben. Es werde nur behauptet, die dem Prüfaufbau entsprechende Verwendungsart sei als vorhersehbares Fehlverhalten zu würdigen. Die Prüfer hätten nicht den in der Praxis zu erwartenden Gebrauch zugrunde gelegt, sondern den Prüfplan dezidiert so ausgerichtet, dass das gewünschte Ergebnis, Kurzschluss, Überschreiten der Temperatur von 190 °C, Verformung der Haspel oder sonstige thermische Veränderungen oder Beharrungszustand der Temperatur habe eintreten müssen. Unter welchen Bedingungen diese Veränderungen eingetreten seien, sei dem Prüfbericht nicht zu entnehmen. Es sei ferner zu beanstanden, dass der Anlass bietende Vorfall in Dänemark weder analysiert noch ausgewertet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich die Pflicht zur geforderten Beschriftung ergebe. Die Angabe eines Belastungswerts für einen unzulässigen Betrieb im aufgerollten Zustand würde vielmehr den Nutzer erst zu dem Fehlschluss verleiten, der Rolle dürfe im aufgerollten Zustand benutzt werden. Eine Erfüllung der Anforderungen bei der Prüfung "Erwärmung bei Überlastbedingungen" werde für Typ IT 380 auf S. 11 des Prüfberichts ausdrücklich attestiert. Es sei unverständlich, warum auf S. 15 pauschal behauptet werde, die Anforderungen seien nicht erfüllt. Bei Typ IT 266 werde die Erfüllung der Anforderungen auf S. 11 nur in einem Punkt, nicht aber im zweiten Kriterium attestiert. Nachdem es sich um eine Kostenmitteilung, nicht eine Rechnung handle, sei anzunehmen, dass das Land diese Kosten nicht an die UMEG bezahlen müsse. Auch sei eine Zuordnung zu Produkten der Klägerin nicht möglich. Es sei anzunehmen, dass es sich um die Kosten der gesamten Untersuchungsreihe handle. Ferner sei zu beanstanden, dass sich keine Nachweise über Stunden fänden, was allgemein üblich sei; es werde lediglich zwischen Vor- und Nacharbeiten für die Prüfung und Prüfung im Labor unterschieden. Diese Angaben seien nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch weit überhöht. Die Rahmenvereinbarung mit der UMEG entbinde nicht von einer Ermessensausübung im Einzelfall. Es handele sich um die mildere Maßnahme, wenn das betreffende Unternehmen selbst Auskünfte und Nachweise beibringen könne. Ferner müsse ein konkret zu benennender Sachverständiger, nicht die UMEG als Anstalt, beauftragt werden. Die Erstattung von Sachverständigenkosten setze auch voraus, dass Kosten tatsächlich angefallen seien. Die Kosten seien vorliegend aber nur mitgeteilt worden. Der Beklagte habe sie jedoch nicht erstattet. Die weitere Voraussetzung für eine Kostenerstattung, d.h. die Nichterfüllung der Anforderungen des § 3 GSG, liege ebenfalls nicht vor. Die Verletzung der Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG), die sich nur an die Mitgliedstaaten wende, könne mangels konkreten Regelungsgehalts nicht beachtlich sein. Die pauschale Übernahme der Norm DIN EN 61242 sei unzulässig, da diese nicht auf Leitungsroller ohne feste Verbindung Anwendung finde. Zudem sei ein Fehlgebrauch zugrunde gelegt worden, der keinesfalls nahe liege, sondern hochgradig unwahrscheinlich sei. Der Hinweis auf eine bereits im September 2001 entfernte Internetseite gehe fehl und diene nicht zum Beleg eines nahe liegenden Fehlgebrauchs.

Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt: Die Klägerin habe die Kosten nach § 7 Abs. 3 GSG zu tragen, da die Anforderungen nach § 3 GSG nicht erfüllt seien. Dass lediglich eine Kostenmitteilung übersandt worden sei, ändere nichts an der Kostentragungspflicht der Klägerin, sondern beruhe lediglich darauf, dass die Kosten nicht von den Gewerbeaufsichtsämtern, sondern unmittelbar vom Ministerium für Umwelt und Verkehr beglichen würden. Die verwaltungstechnische Abrechnung sei für die Begründung der Forderung ohne Belang. Die Beauftragung der UMEG sei nicht zu beanstanden. Die einzelnen Kostenpositionen seien angemessen. Die Zeit für ein Normstudium werde nur soweit erforderlich in Ansatz gebracht. 29 Stunden für Vor- und Nacharbeiten für die Prüfung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Allein die Ausarbeitung der Prüfungsergebnisse und die Berichtserstellung bedürften intensiver und zeitaufwendiger Befassung mit der Materie unter besonderer Berücksichtigung der konkret festgestellten Mängel. Hinzu komme anteilig die Zeit für das Erstellen des Prüfplans sowie die Zeit, die für den erforderlichen Schriftwechsel notwendig sei. Die Stundenzahl für die Prüfung im Labor sei ebenfalls angemessen. Wenn auch keine ständige Überwachung der Prüfung erforderlich sein möge, so müsse die Entwicklung der Prüfung doch stets, sei es auch nur stichprobenmäßig beobachtet werden. Die zugrunde gelegten Stundensätze entsprächen den üblichen Sätzen für Ingenieur- bzw. Technikerstunden. Eine weitere Aufschlüsselung sei in der Wirtschaft nicht üblich. Wegen der Vergleichbarkeit der Gefährdung durch Erwärmung sei als Prüfgrundlage die DIN EN 61242 zugrunde gelegt worden. Ebenso sei hierin die Anbringungspflicht für den Warnhinweis bestätigt worden. Der von der Klägerin angebrachte Hinweis entspreche diesen verbindlichen Vereinbarungen nicht, denn die konkrete Gefahr der Überhitzung bei nicht vollständig abgewickeltem Kabel werde nicht konkret benannt. Auf den Hinweisen der Internetseite der Klägerin heiße es ausdrücklich: "Man wickelt nur soviel Wickelgut ab, wie man zum Arbeiten benötigt, der Rest bleibt auf der Gerätetrommel." Der von der UMEG angenommene Fehlgebrauch sei realistisch. Insbesondere würden die Haspeln, wie auch das Anbieten auf der Internetseite zeige, nicht nur an gewerbliche Kunden, sondern auch an private Endverbraucher verkauft. Es seien im Prüflabor der UMEG mehr als insgesamt 25 Leitungsroller verschiedener Hersteller sicherheitstechnisch überprüft worden. Im Jahr 2001 hätten das Land Hessen und Baden-Württemberg in einer konzertierten Aktion die sicherheitstechnische Prüfung von Leitungsrollern durchführen lassen und damit die UMEG beauftragt (in Hessen sei die UMEG nach der Ausschreibung als kostengünstigster Anbieter berücksichtigt worden). In der Charge, in der die Leitungsroller der Klägerin überprüft worden seien, seien insgesamt 13 Produkte zeitgleich überprüft worden. Die Prüfung sei nach einem vorher erstellten Prüfplan in dem aus dem Prüfbericht 5-25/01 ersichtlichen Ablauf erfolgt. Um die Kosten gering zu halten, sei eine effiziente Arbeitsabfolge im Prüflabor organisiert worden. Jeder einzelne Prüfschritt sei an jedem Leitungsroller nacheinander durchgeführt worden. Dabei habe man den Vorteil genutzt, dass z.B. notwendige Prüfaufbauten, Vorprüfungen ect. nicht für jeden Leitungsroller angefallen seien. Die jeweils für die einzelnen Prüfschritte (Vor- und Nacharbeiten, Prüfung im Labor) angefallenen Prüfzeiten seien vom Prüfpersonal in das vorhandene Projektmanagementsystem eingetragen worden. Für die Ermittlung der Prüfkosten seien diese angefallenen und im System erfassten Arbeitszeiten für alle 13 Leitungsroller zusammengefasst und durch die Stückzahl von 13 dividiert worden. Die einzelnen Arbeitsschritte seien aus dem Prüfbericht ersichtlich. Die Zeitaufwendungen hätten plausibel nachgewiesen werden können.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 15.06.2005 - 4 K 967/04 - stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 GSG i.V.m. § 3 GSG gegeben; denn die Anforderungen nach § 3 GSG seien nicht erfüllt gewesen. Dies folge daraus, dass der Verkauf der beanstandeten Kabelroller allein mit dem Hinweis, dass sie nur im abgerollten Zustand zu benutzen seien, ohne dass zusätzlich auf die Überhitzungsgefahr hingewiesen werde, eine Gefährdung der Gesundheit und im extremen Fall des Lebens des Benutzers mit sich bringen könne. Auch die von der Klägerin gerügte Ermessensbetätigung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Klage habe aber deshalb Erfolg, da keine Kostenaufstellung vorliege, die es ermögliche, die vom Sachverständigen geforderte Vergütung auch nur ansatzweise nachzuvollziehen. Unter Berücksichtigung der Kostenmitteilung ergebe sich, dass für die Prüfung der 13 Kabelroller insgesamt 357,50 Ingenieurstunden und 68,25 Technikerstunden veranschlagt worden seien, von denen auf die Klägerin 2/13 entfielen. Das bedeute, dass sich (ohne Berücksichtigung der Technikerstunden) zwei Ingenieure etwa einen Monat lang mit ihrer gesamten Arbeitskraft ausschließlich mit der Überprüfung der Haspeln beschäftigt haben müssten, um zu ermitteln, ob es bei dem konkret zu erwartenden potentiellen Fehlgebrauch, d.h. der Nutzung im nicht abgewickelten Zustand, zu Beanstandungen kommen könne. Diese Zeitdauer sei nicht einmal ansatzweise begründet worden und auch nicht aus sich heraus verständlich. Dass die Aufstellung eines Prüfplans, das Normstudium, der Ablauf der Überprüfung und die Abfassung des Prüfberichts einen derartigen Zeitaufwand verursachen könnten, sei nicht erkennbar. Auf mehrfache Anfragen habe der Beklagte nach Rücksprache bei der UMEG lediglich eine neue und identische Kostenmitteilung vorgelegt und durch einen Wirtschaftsprüfer mitteilen lassen, dass die Ausführungen plausibel erschienen und die Zeitaufwendungen durch ein funktionierendes Zeiterfassungssystem hätten plausibel nachgewiesen werden können. Eine inhaltliche Äußerung sei nicht erfolgt. Da es an weiteren Angaben fehle, sei der Bescheid in vollem Umfang aufzuheben gewesen. Insbesondere komme eine teilweise Reduzierung durch das Gericht nicht in Betracht, da der Kostenmitteilung und den Angaben des Beklagten keine Anhaltspunkte für eine Ermittlung der angemessenen Kosten zu entnehmen seien.

Gegen das am 04.07.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29.07.2005 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 23.01.2006 - zugestellt am 09.02.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung zugelassen.

Am 09.03.2006 hat der Beklagte seine Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die mit dem Kostenerstattungsbescheid geltend gemachte Kostenmitteilung der UMEG sei nachvollziehbar. Die anteiligen Kosten für die sicherheitstechnische Prüfung der beiden Leitungsroller der Klägerin seien darin dargestellt. Die Beklagte habe zudem in diversen Schriftsätzen die Kostenmitteilung näher erläutert und auch Beweis angeboten. Auch Auszüge aus dem Projektmanagement der UMEG seien vorgelegt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2005 - 4 K 967/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zutreffend begründet. Es fehle an substantiierten Nachweisen zur Kostenhöhe. Zudem seien Stellungnahmen der UMEG zum Teil widersprüchlich. So sei in der Mitteilung vom 24.06.2002 eine pauschale Umlage von 2/13 an angeblich angefallenen Stunden vorgesehen. Demgegenüber scheine die Kostenmitteilung vom 24.06.2002 trotz des Vermerks "anteilige Stunden" den konkret auf die Kabelroller der Klägerin bezogenen Prüfungsaufwand wiederzugeben. Deutlich sei dies vor allem bei der Angabe, es sei eine Ingenieurstunde für Normenstudium aufgewendet worden "soweit dies der spezielle Fall erfordert".

Darüber hinaus seien die materiellen Voraussetzungen des § 3 GSG erfüllt, so dass es schon an einer Voraussetzung für die Kostenüberwälzung fehle. Die im Widerspruchsbescheid in den Raum gestellte Verletzung von Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) könne mangels konkreten Regelungsgehalts dieser Richtlinie, die sich lediglich an den Mitgliedstaaten richte, nicht maßgeblich sein. Die pauschale Übernahme von Anforderungen der harmonisierten DIN EN 61242 sei unzulässig, da diese Norm vom Normgeber ausdrücklich nicht auf die vorliegend relevanten Leitungsroller ohne feste Verbindung mit einem Kabel erstreckt worden sei. Eine in Baden-Württemberg gefundene "Verhandlungslösung", die einen Verzicht auf weitergehende Sanktionen wegen angeblicher Nichtübereinstimmung mit § 3 GSG beinhalte, werde vom Land mit dem Versuch, über die Kostenerstattung doch noch belastende Verwaltungsakte zu erlassen, überspielt.

Darüber hinaus verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nur die Klägerin mit Gebührenforderungen überzogen werde, jedoch kein anderer Hersteller, obgleich auch die Geräte anderer Hersteller gleichartige Probleme aufwiesen und keinen Warnhinweis trügen. Weiter sei in den Prüfberichten verkannt worden, dass § 3 GSG auf die bestimmungsgemäße Verwendung abstelle.

Schließlich folge die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis schon daraus, dass dem beklagten Land Kosten nicht entstanden seien, so dass auch keine Kostenauferlegung hätte erfolgen dürfen. Das Land habe keine Zahlungen geleistet. Damit fehle es an Kosten, die gemäß § 7 Abs. 3 GSG hätten übergewälzt werden können. Die UMEG sei verpflichtet, dem Land unentgeltlich Gutachterdienste zu leisten (§ 3 Abs. 2 UMEGG). Damit seien dem beklagten Land auch vorliegend keine Kosten für die Begutachtung entstanden. Die allgemeinen Finanzierungslasten des Landes, mit denen durch Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans die UMEG unterstützt werde (§ 3 Abs. 3 UMEGG), seien keine Kosten i.S. von § 7 Abs. 3 GSG. Soweit der UMEG Kosten entstanden seien, könnten dies wegen der rechtlichen Selbstständigkeit der UMEG nicht Kosten des Landes sein.

Der Senat hat am 30.01.2007 im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung auf Antrag des Klägers zu Einzelheiten der Prüfung bei der UMEG Beweis erhoben durch Vernehmung dreier Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen, insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dazu vorgelegten Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Tragung der Kosten der sicherheitstechnischen Überprüfung der Leitungsroller war § 7 Abs. 3 2. Halbsatz des Gerätesicherheitsgesetzes - GSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2001 (BGBl. I S. 866), der zur Zeit des Widerspruchsbescheids noch in Kraft war, und nicht die in den Bescheiden genannte Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 LGebG. Denn es handelt sich um einen eigenen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch, den der Bundesgesetzgeber im Gerätesicherheitsgesetz normiert hat und der durch § 26 LGebG nicht erfasst ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2003 - 3 K 1632/03 - m.w.N.). Die Nennung der unzutreffenden Rechtsgrundlage ist angesichts der zwingenden Kostentragungspflicht gemäß § 7 Abs. 3 2. Halbsatz GSG aber unschädlich. Nach dieser Vorschrift kann die sicherheitstechnische Überprüfung eines technischen Arbeitsmittels auch durch die Behörde selbst erfolgen oder veranlasst werden, wenn im Einzelfall eine sachverständige Überprüfung erforderlich erscheint, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 des Gesetzes erfüllt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GSG). Die Kosten für eine solche sicherheitstechnische Überprüfung haben die in § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG genannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 des Gesetzes nicht erfüllt sind.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht im vorliegenden Fall gegeben sind; auch die Ausübung des zu den erforderlichen Ermittlungen in der Vorschrift eingeräumten Verfahrensermessens ist nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG waren erfüllt, da die Überprüfung erforderlich erschien, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 GSG erfüllt sind. Anlass der Überprüfung waren nach dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (UVM) vom 17.12.2001 ( betr. sicherheitstechnische Anforderungen an Leitungs- und Kabelroller) Schutzklauselmeldungen gegen Kabelroller eines in Baden-Württemberg ansässigen (anderen) Herstellers. Dem war ein Vorfall in Dänemark vorausgegangen, bei dem ein Kabelroller mit lose umwickeltem Kabel unter Dauerlast benutzt worden und dabei geschmolzen war. Die in diesem Zusammenhang gegebene Brandgefahr rechtfertigte eine Überprüfung im beabsichtigten und durchgeführten Sinn.

Das (damals zuständige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göppingen durfte eine Überprüfung veranlassen, statt sie nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG durch den Hersteller durchführen zu lassen. Das Gesetz gibt der Behörde in § 7 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 3 1. Halbsatz GSG im Rahmen eines Verfahrensermessens beide Möglichkeiten. Ein Vorrang lässt sich dort nicht ausmachen. Das Gewerbeaufsichtsamt hat die Überprüfung selbst veranlasst und ist damit dem Erlass" des UVM vom 14.03.2001 zur Marktüberwachung 2001 (Az.: 45-45-5501.05/11) gefolgt. Dort hat das UVM als übergeordnete Behörde sein Verfahrensermessen dahin ausgeübt, dass grundsätzlich die Behörde selbst die erforderlichen sicherheitstechnischen Überprüfungen durchführt bzw. durchführen lässt (Nr. 2.1). Anders als die Klägerin meint, kam im vorliegenden Fall die Auferlegung einer Begutachtungspflicht an sie selbst nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob letztere überhaupt ein milderes Mittel gegenüber der durchgeführten gemeinsamen Prüfung, die nur ein einziges Mal die Bereitstellung des Versuchsaufbaus erforderlich machte, gewesen wäre. Denn im Hinblick auf die zu klärende Frage einer Brandgefahr durch eine Vielzahl von Leitungsrollern wäre eine - über den jeweiligen Hersteller vermittelte - Einzelbegutachtung kein geeigneter Weg gewesen, eine erforderliche gleichartige Prüfung dieser Vielzahl von Gegenständen sicherzustellen. Auch einer Anhörung der Hersteller vor der Durchführung der Prüfung bedurfte es nicht; der Zeuge H. hat vielmehr bei seiner Vernehmung - für den Senat plausibel - ausgesagt, die UMEG habe eine solche Information bewusst unterlassen, weil eine Kontaktaufnahme mit den Herstellern von Prüflingen im Vorfeld einer Prüfung den Grundsätzen eines akkreditierten Prüfunternehmens widerspreche.

Ein Ermessensfehler im Verfahrensbereich liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darin, dass die UMEG als Sachverständige beauftragt wurde. Auch in diesem Zusammenhang folgte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt den entsprechenden Vorgaben des erwähnten UVM-Erlasses. Danach sind grundsätzlich die erforderlichen sicherheitstechnischen Überprüfungen durch die Behörde durchzuführen, die sich hierzu des Sachverstands des Zentrums für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg (UMEG) bedient (vgl. Nr. 1 und 2 des Erlasses i.V.m. der Anlage 1). Anders als die Klägerin meint, ist nicht zu beanstanden, dass als Sachverständiger keine natürliche Person, sondern eine Organisation beauftragt wurde. Denn im Verwaltungsverfahren dürfen auch Behörden oder andere öffentliche Stellen als Sachverständige benannt werden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 26 RdNr. 70). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die öffentliche Stelle gerade aufgrund ihrer gesetzlichen Zwecksetzung zur Sachverständigenbegutachtung geschaffen worden ist, wie es bei der UMEG der Fall war (vgl. § 2 Abs. 1 UMEGG v. 19.12.2000, GBl S. 761).

Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde bei dieser sicherheitstechnischen Überprüfung zu Recht festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 GSG nicht erfüllt waren. Nach den Ergebnissen der Prüfung erwärmte sich die Kabelrolle Typ IT 266 der Klägerin bei Überlastbedingungen in einem Maße, dass sich die Haspel stark verformte und beim Abrollen auseinanderfiel. Die Endtemperatur im Innern des Leitungsrollers betrug etwa 227°C (Prüfbericht S. 11, 15, VG AS 71, 79). Bei der Prüfung des Leitungsrollers IT 380 verformte sich die Haspel stark, das Kabel erreichte eine Temperatur von über 227°C (Prüfungsbericht S. 14. VG AS 117). Bei der Nutzung im nicht abgerollten Zustand, die als vorhersehbarer Fehlgebrauch mitzuberücksichtigen ist (s. dazu u.), ergibt sich daher die Gefahr von Verbrennungen und u. U. das Risiko eines Schwelbrands. Ein entsprechender Warnhinweis fehlt; damit ist der erforderliche Schutz vor Gefährdungen der Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter nicht gewährleistet, so dass die überprüften Geräte nicht den Anforderungen des § 3 GSG entsprachen.

Zu Unrecht beanstandet die Klägerin ein "unwissenschaftliches" Vorgehen der UMEG bei der Prüfung. Sie stützt sich zunächst darauf, dass die DIN EN 61242 zugrunde gelegt worden sei, obgleich nach Nr. 1 dieser Norm deren Anwendungsbereich für Leitungsroller mit einer abnehmbaren flexiblen Leitung nicht eröffnet gewesen sei. Die UMEG hat diesem Umstand entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch Rechnung getragen. Sie hat erkannt, dass es sich bei den überprüften Haspeln um solche mit abnehmbarer flexibler Leitung handelte, und demgemäß eine Überprüfung auch nicht in unmittelbarer Anwendung, sondern nur "in Anlehnung" an die DIN EN 61242 vorgenommen (vgl. Prüfberichte jeweils S. 3, VG AS 55 bzw. 95). Soweit diese Anlehnung damit begründet wird, dass die Gefahr durch Erwärmung mit der bei herkömmlichen Leitungsrollern vergleichbar sei (vgl. Prüfberichte jeweils S. 4, AS 57 bzw. 97), kann darin ein Fehler nicht gesehen werde. Der weitere Einwand der Klägerin, die Prüfbedingungen seien völlig unrealistisch gewesen, insbesondere hätte die Zeitdauer bis zur Verformung der Haspeln mitberücksichtigt werden müssen, greift nicht durch. Hierzu hat der Zeuge H. für den Senat überzeugend ausgeführt, die aus der Norm entnommenen Belastungswerte von 16 Ampere und 3600 Watt seien durchaus realistisch, da z. B. ein Heizlüfter entsprechende Leistungswerte aufweise; die Zeitdauer der Belastung sei nach der Norm irrelevant; wann es letztlich zur Verformung komme, sei, hänge wesentlich von der jeweils eingesetzten Stromstärke und der Aufwicklungslänge (Spuleneffekt) ab.

Aber auch daran, dass die UMEG die Benutzung der Haspeln in nicht abgerolltem Zustand als "vorhersehbaren Fehlgebrauch" im Rahmen der Prüfung berücksichtigt hat, kann kein Anstoß genommen werden. § 3 Abs. 1 GSG spricht davon, dass Gefahren bei "bestimmungsgemäßer Verwendung" verhindert werden sollen. Dieser Begriff ist in § 2 Abs. 5 Nr. 1 GSG definiert. Danach ist eine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Gesetzes die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in Verkehr bringen, insbesondere nach deren Angaben zum Zweck der Werbung, geeignet sind, oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt. Solange die Angaben der Hersteller nicht eindeutig Verhaltensweisen aufführen, die zu einer Gefährdung führen können, ist damit auch der vorhersehbare und übliche Fehlgebrauch von § 3 Abs. 1 GSG erfasst. Die UMEG hat die Benutzung der Haspeln in nicht abgerolltem Zustand zu Recht bei der Prüfung mitberücksichtigt, da der vom Hersteller aufgebrachte Aufdruck "Achtung: Bei Gebrauch Kabel vollständig abwickeln. Nur für trockene Räume" ohne Hinweis auf die Erhitzungsgefahr erfolgt ist. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die DIN 31000/VDE 1000 "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse" Ziff. 33, in der es heißt: "Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch ... die Berücksichtigung von voraussehbarem Fehlverhalten". Anders als die Berufung vorträgt, hat die UMEG auch den Begriff des "bestimmungsgemäßen Gebrauchs" im Zusammenspiel mit dem Thema der Herstellerangaben nicht verkannt. Das hat die Vernehmung des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung eindrücklich gezeigt, der - mit dem Vorhalt des Vertreters der Klägerin hinsichtlich des von ihr aufgebrachten Warnhinweises konfrontiert - in nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, diese könne die fehlenden Herstellerangaben über die Leistungsmerkmale der Kabelrollen der Klägerin nicht ersetzen, so dass die Prüfung in Anlehnung an die Normen mit den Werten 16 Ampere und 3600 Watt erfolgt sei. Schließlich war die Benutzung im (teilweise) aufgerollten Zustand auch nicht deshalb auszublenden, weil die Haspeln der Klägerin primär nicht für den Alltagsgebrauch von Heimwerkern, sondern für den gewerblichen Bereich vorgesehen sind. Dabei kann offen bleiben, ob eine strikte Verwendungsbeschränkung auf den gewerblichen Bereich die Einschätzung hinsichtlich eines möglichen Fehlgebrauchs grundsätzlich ändern könnte, was im Hinblick darauf zweifelhaft erscheint, dass die Klägerin jedenfalls 2001 im Internet dieses Fehlverhalten hinsichtlich von einzelnen ihrer Produkte sogar propagierte. Denn jedenfalls ist eine Weiterverbreitung der Haspeln der Klägerin bis in den privaten Bereich hinein rechtlich und tatsächlich möglich, so dass auch der nicht sachkundige Endverbraucher in die Überlegungen zu einem naheliegenden Fehlgebrauch sachgerechterweise mit einzubeziehen war.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die hieraus folgende grundsätzliche Pflicht zur Kostentragung nach § 7 Abs. 3 GSG. Ihre Heranziehung ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.

Aus der Tatsache, dass die Pflicht zur Kostentragung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend besteht, folgt, dass der Vortrag der Klägerin insofern unbeachtlich ist, als sie behauptet, es gebe vergleichbare Fälle, in denen eine Kostenerstattung nicht verlangt worden sei. Denn selbst wenn man dies unterstellt, würde für die Klägerin hieraus nichts Günstiges folgen; allenfalls wären dann die anderen Fälle rechtswidrig behandelt worden. Im Übrigen hat der Beklagte detailliert dargetan, dass im Bereich des Gewerbeaufsichtsamts Göppingen der Fall der Klägerin der einzige gewesen sei; soweit in anderen Regierungsbezirken vergleichbare Fälle aufgetreten seien, sei es - jedenfalls letztlich - zur Kostenerstattung gekommen.

Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin, dass überhaupt Kosten entstanden sind. Vielmehr ergibt sich aus der Kostenmitteilung der UMEG, dass dort detaillierte und abgrenzbare Kosten entstanden sind. Rechtlich ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass die UMEG sich durch Landeszuschüsse finanziert. Dadurch werden nicht die Kosten beseitigt, vielmehr wird ihre Existenz letztlich durch die Landeszuschüsse, die ihrerseits auch auf die Kostenmitteilungen und die realen Gutachtensaufwand mit abstellen, im Ergebnis bestätigt. So ergibt sich aus dem Erlass des UVM vom 14.03.2001 (aaO) an die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, dass für die von der UMEG im Jahr 2001 im Rahmen ihrer Satzung und des Geschäftsplanes zu leistenden sicherheitstechnischen Prüfungen von dem Gesamtszuschuss Zuschussmittel in Höhe von 300.000 DM entfielen.

Soweit die Klägerin aus § 3 Abs. 2 UMEGG herleiten möchte, dass Kosten nicht entstanden sind, geht dies fehl. Aus dieser Vorschrift lässt sich lediglich entnehmen, dass eigenständige Erstattungsansprüche der UMEG nur im Falle einer Leistung gegenüber Dritten entstehen, nicht jedoch gegenüber dem Land. Dies ist allerdings kein Argument gegen das Entstehen von Kosten bei der UMEG auch im Falle einer Beauftragung durch das Land, sondern lediglich ein Argument gegen eigenständige Erstattungsansprüche der UMEG in einem solchen Fall.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin schließlich dagegen, dass der Beklagte bei der UMEG entstehende Kosten geltend macht. Konkrete Einschränkungen der Art, dass die Kosten unmittelbar bei dem Kostengläubiger angefallen sein müssten, ergeben sich aus § 7 Abs. 3 GSG nicht. Auch aus anderen Vorschriften folgt das nicht. Eine Regelung zu diesem Fragenkomplex enthält die Vorschrift des § 12 VwKostG. Danach ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass nicht nur die ihm selbst unmittelbar entstandenen Kosten erstattungsfähig sind, sondern auch diejenigen, die auf die Mitwirkung anderer Behörden und anderer Stellen zurückzuführen sind. Damit stünde einer Erstattung von Kosten, die nicht unmittelbar beim Gläubiger angefallen sind, auch diese Vorschrift nicht entgegen; somit kann offen bleiben, ob ihr Anwendungsbereich vorliegend überhaupt eröffnet ist. Dass die UMEG rechtlich selbständig ist, schließt die Geltendmachung der bei ihr materiell angefallenen Kosten durch eine staatliche Behörde ebenfalls nicht aus (so i. E. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2003, aaO).

Auch die Kostenhöhe ist nicht zu beanstanden. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedenfalls nach den Ausführungen im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel an den Ausführungen des Beklagten, der detailliert dargestellt hat, in welcher Weise sich die Kosten zusammensetzen und wofür sie angefallen sind. Für eine Überhöhung ist nichts ersichtlich.

Der Beklagte konnte sich zum Nachweis für die angefallenen Kosten auf die Mitteilungen der UMEG stützen. Sie sind ausreichend detailliert. An deren Zuverlässigkeit bestehen aus Sicht des Senats nach den Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Die aufgeschlüsselten Zeitanteile für das Projekt "Leitungsroller" (sog. Kostenträger) entsprechen den realen Zeitanteilen, die der jeweilige Projektmitarbeiter am entsprechenden Tag seiner Tätigkeit für das Projekt aufgewendet hat. Dies haben die Zeugen H., S. und K. bei ihrer Vernehmung durch den Senat übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Ihre Glaubwürdigkeit wird noch dadurch unterstützt, dass sie nicht vorgaben, sich - im Hinblick auf die inzwischen verstrichene Zeit - noch an konkrete Tätigkeiten an einem bestimmten Tag zu erinnern, sondern übereinstimmend auf die von ihnen am jeweiligen Tag oder spätestens am Folgetag der jeweiligen Tätigkeit vorgenommenen Zeitaufzeichnungen verwiesen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin können Nachweise für die konkrete Zuordnung von Arbeitszeitanteilen zu Arbeiten, die speziell hinsichtlich von Produkten der Klägerin erbracht wurden, nicht verlangt werden; dies würde die Anforderungen an einen angemessenen Dokumentationsumfang erheblich überspannen. Für den Verdacht der Klägerin, die Zeitanteile für den Kostenträger "Leitungsroller" seien nicht korrekt ermittelt worden, weil in ihnen auch Zeitanteile für andere Kostenträger enthalten seien, haben sich im Lauf der Vernehmungen keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt, sie hätten - den Qualitätsanforderungen ihres Arbeitgebers gemäß - die Zeitanteile für Paralleltätigkeiten sachgerecht ohne Doppelungen jeweils anteilmäßig sachgerecht dem jeweiligen Kostenträger zugeordnet.

Die Zuordnung von 2/13 der angefallenen Kosten auf die Klägerin begegnet im Hinblick darauf, dass 2 der 13 überprüften Haspeln von ihr stammten, keinen Bedenken. Insbesondere ergibt sich aus der Tatsache, dass auch Prüflinge aus dem Land Hessen mitgeprüft wurden und insoweit auch das Land Hessen Auftraggeber der Untersuchung war, nichts anderes. Denn dies führt entgegen der Auffassung der Klägerin nur dazu, dass die entsprechenden, auf die aus Hessen stammenden Prüflinge entfallenden Kostenanteile einem baden-württembergischen Herstellern nicht in Rechnung gestellt werden durften. Das ist aber auch nicht geschehen, wie der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat; die Klägerin wurde vielmehr ausschließlich mit der durch ihre Produkte in Anspruch genommenen Quote der Prüfaufwendungen für den Kostenträger "Leitungsroller" in Anspruch genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 30. Januar 2007

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.500,65 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG)

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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