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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 10 S 2316/02
Rechtsgebiete: GG, VwGO, StVG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
StVG § 65 Abs. 9 Satz 1
1. Die Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG, durch die eine zeitlich begrenzte Verwertung getilgter Straftaten im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts ermöglicht wird, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Fortführung von BVerwG, NVwZ-RR 2002, 93).

2. Hat sich eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Fahrerlaubnis dadurch erledigt, dass eine Rechtsänderung dem Anspruch jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts im Wege steht, so fehlt einem hilfsweise gestellten Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auf Feststellung, dass der Anspruch bis zur Rechtsänderung begründet war, das Feststellungsinteresse, wenn es mit einem beabsichtigten Amtshaftungsprozess begründet wird und die der Erledigung gleichgestellte Rechtsänderung schon vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erfolgt war.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 2316/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung der Fahrerlaubnis

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und Dr. Roth aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Dezember 2001 - 4 K 559/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Er beantragte am 23.6.2000 beim Landratsamt Ravensburg die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, nachdem ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.5.1995 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille entzogen worden war.

Bereits im Jahre 1996 hatte der Kläger beim Landratsamt Böblingen einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt; zu einer Neuerteilung war es damals nicht gekommen, weil der Kläger ein vom Landratsamt verlangtes Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht vorgelegt hatte.

Mit Schreiben vom 23.10.2000 fragte das Landratsamt Ravensburg beim Kläger an, welche Fahrerlaubnis er erwerben wolle. Das Schreiben an den Kläger enthielt unter den für die Fahrerlaubnisklasse BE benötigten Unterlagen ein Kreuz an der Stelle mit dem Text: "Die dem Antrag bisher angeschlossenen Unterlagen reichen für den Erwerb der Klasse BE aus". Am Folgetag forderte das Landratsamt den Kläger zur Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle auf.

Mit Verfügung vom 29.12.2000 lehnte das Landratsamt die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis an den Kläger ab. Zur Begründung wurde auf die Nichtvorlage des verlangten Gutachtens abgehoben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 15.3.2001 zurück. Die Anordnung des Gutachtens sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 FeV auf Grund der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1995 vorlägen. Die Löschung im Verkehrszentralregister sowie das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG stünden dem nicht entgegen. Aus § 65 Abs. 9 StVG ergebe sich diesbezüglich eine Regelungslücke, die zu einer Nichtanwendung des Verwertungsverbots des § 29 StVG auf Straftaten führe, die vor dem 1.1.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden seien und einer lediglich fünfjährigen Tilgungsfrist unterlägen.

Der Kläger hat am 11.4.2001 Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis nach Ablegung der Fahrprüfung zu erteilen. Zur Begründung hat er seine bisherigen Ausführungen wiederholt und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, aus den zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt geltenden Tilgungsvorschriften der §§ 51, 52 BZRG, 28 StVG ergebe sich ein Verwertungsverbot für getilgte Eintragungen. Die durch die Widerspruchsbehörde vorgenommene Auslegung des § 65 Abs. 9 StVG sei rechtsfehlerhaft, da sie einen unzulässigen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot darstelle.

Das Verwaltungsgericht hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 20.12.2001 entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, wegen des für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung sei § 65 Abs. 9 StVG in der aktuellen Fassung i. V. m. § 20 Abs. 2 BZRG anzuwenden. Daher dürfe die frühere strafrechtliche Verurteilung trotz Tilgung im Verkehrszentralregister rechtlich weiterhin verwertet werden. Selbst bei Annahme eines Verwertungsverbots vor der Rechtsänderung am 20.3.2001 liege nur ein Fall der unechten Rückwirkung vor, die vorliegend zulässig sei.

Gegen das ihm am 15.1.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.2.2002 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Des Senats hat die Berufung mit Beschluss vom 11.10.2002 nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf verfahrensbedingte Fragestellungen, die mit der Rechtsänderung des § 65 Abs. 9 StVG verbunden sind, zugelassen.

Der Kläger hat die Berufungsbegründung am 18.12.2002 innerhalb der auf Antrag verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingereicht. Darin trägt er ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, er habe hilfsweise für den Fall der Abweisung des Verpflichtungsantrags ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Behördenentscheidungen bis zum Zeitpunkt der Rechtsänderung feststellen zu lassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Dezember 2001 - 4 K 559/01 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamt Ravensburg vom 29. Dezember 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen,

hilfsweise festzustellen, dass die genannten Bescheide rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Berufung ist rechtzeitig begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist, abgelehnt (§ 130 b Satz 2 VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sieht sich der Senat insoweit lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst: Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass maßgeblicher Zeitpunkt hier derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist und dass danach die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 1995 gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG berücksichtigt werden durfte. Daraus folgt, dass ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist.

Soweit der Kläger dieses Ergebnis mit der Behauptung, § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19.3.2001 (BGBl I S. 386) verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, bleibt er damit ohne Erfolg. Für eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbare Rückwirkung gibt es keine Anhaltspunkte. So ist bereits offen, ob die durch § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG n. F. eingefügte Verwertungsberechtigung auch für getilgte Straftaten überhaupt konstitutiven oder nur klarstellenden Charakter hat (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 3 C 14.01 -, NVwZ-RR 2002, 93 f.). Doch auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass zunächst mit der Tilgungsreife ein Verwertungsverbot begründet und erst durch die gesetzliche Neuregelung wieder beseitigt worden ist, führt das nicht zu einer nach Art. 20 Abs. 3 GG unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes. In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Rückwirkung nicht einmal erwähnt und die neue Rechtslage als bundesrechtlich unbedenklich anwendbar erachtet (Urt. v. 12.7.2001, aaO) Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem beim Bundesverwaltungsgericht entschiedenen insoweit, als dort der Wiedererteilungsantrag noch vor dem ersten Änderungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, BGBl I S. 747) gestellt worden war, durch das u. a §§ 52 BZRG und §§ 28, 29 und 65 StVG geändert worden sind. Im vorliegenden Fall, in dem der Wiedererteilungsantrag erst nach dieser ersten Rechtsänderung gestellt wurde, liegt die Frage nach einer Rückwirkung immerhin näher. Indessen dürfte dann wohl allenfalls eine unechte Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 30, 392, 402 m. w. N.) bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung (vgl. dazu BVerfGE 72, 200, 242) in Frage kommen (in diese Richtung auch der Hinweis von BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, aaO, S. 94 auf BVerwGE 52, 1, 3 ff. hinsichtlich neu eingeleiteter Verfahren). Die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht; auch insoweit kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden.

Aber sogar dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, die Wiederverwertbarkeit einer getilgten Eintragung begründe eine echte Rückwirkung - eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen über den zeitlichen Anwendbarkeit der Norm hinaus auf einen Zeitraum vor ihrer Verkündung (vgl. BVerfGE 72, 200, 242; E 63, 343, 353) liegt jedenfalls nicht vor -, würde sich im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ändern. Zwar ist eine echte Rückwirkung nur ganz ausnahmsweise zulässig. Sie ist dann verfassungskonform, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, für die Rückwirkung sprechen (vgl. BVerfGE 30, 367, 390 f.), oder wenn die Rückwirkung mangels schutzwürdigen Vertrauens des Einzelnen besonders gerechtfertigt ist (BVerfGE 32, 111, 123; E 50, 177, 193; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl., Art. 20 Rn. 32; Brüning, NJW 1998, 1525, 1528). Hier fehlt bereits ein schutzwürdiges Vertrauen, weil die Rechtslage vorher "unklar und verworren" (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 388 m. w. N.) war bzw. deshalb, weil nachträglich Systemwidrigkeiten beseitigt wurden. § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG a. F. führte - bei der in diesem Kontext unterstellten Auslegung - dazu, dass auf eine kleine Gruppe von Betroffenen die kurzen Tilgungsfristen nach altem Recht und zugleich das unmittelbar mit der Tilgung eintretende Verwertungsverbot nach neuem Recht anwendbar waren. Damit wären diese Personen besser gestellt gewesen, als wenn entweder altes oder neues Recht auf ihren Fall angewendet worden wäre. Eine derartige Bevorzugung widersprach dem Gesetzeszweck, das Verkehrszentralregister als Instrument der Verkehrssicherheit zu stärken. Diese Ungereimtheit hatte der Gesetzgeber übersehen; es bestand also eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit zeigt sich schon daran, dass verschiedene Gerichte die Lücke auf verschiedene Weise zu füllen versuchten (vgl. VG Düsseldorf, NZV 2001, 141; VG Gelsenkirchen, zitiert nach BVerwG, Urt. v. 12.7.2001; VG Regensburg, NZV 2000, 223) Folglich diente die - unterstellt - rückwirkende Neuregelung der Herstellung von Rechtssicherheit in diesem Punkt. Zusätzlich spricht für die Anwendbarkeit der Neuregelung die Verkehrssicherheit als zwingender Grund des Gemeinwohls, weil nur auf diese Weise vor Erteilung der Fahrerlaubnis die Fahreignung zuverlässig festgestellt werden kann und damit ungeeignete Kraftfahrer zum wirksamen Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer von vornherein vom Verkehr ferngehalten werden können.

Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Schreiben des Landratsamtes vom 23.10.2000 lediglich informatorischen Charakter hat und keine Zusicherung i. S. von § 38 LVwVfG enthält, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Verpflichtungsanspruch begründen könnte.

Die Berufung scheitert aber auch hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmalig gestellten Hilfsantrags. Die Einführung des Hilfsantrags ist - auch in der zweiten Instanz - als Klagänderung mit erfolgter Einwilligung des Beklagten zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO). Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die in den ablehnenden Bescheiden enthaltene Verweigerung einer Fahrerlaubniserteilung jedenfalls bis zur Rechtsänderung am 20.3.2001 rechtswidrig war, dem Kläger also bis zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch zugestanden hätte, ist grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, auch wenn sich das Verpflichtungsbegehren nicht im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1994 - 11 C 60.92 -, NVwZ-RR 1995, 172 f. m. w. N.). In einer zweiten Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann statthaft, wenn die Erledigung nicht erst während des Rechtsstreits, sondern schon vor Klageerhebung eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 109 m. w. N.), wie hier geschehen (Erledigung durch Rechtsänderung zum 20.3.2001, Erhebung der Klage am 11.4.2001).

Der Hilfsantrag ist aber deshalb unzulässig, weil es an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. Soweit der Kläger anklingen lässt, sein Interesse gehe dahin, im Rahmen einer Folgenbeseitigung letztlich so gestellt zu werden, wie wenn ihm damals der verweigerte Verwaltungsakt erteilt worden wäre, ist das rechtlich unbeachtlich. Denn eine Folgenbeseitigung in dieser Weise ist nicht möglich. Es ist nämlich anerkannt, dass eine Folgenbeseitigung nicht gegen das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht verstoßen (Kopp/Schenke, VwGO, aaO, Rn. 87 m. w. N.) und damit das Ergebnis der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage nicht konterkarieren darf; im Übrigen könnte eine Folgenbeseitigung nur zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, nicht aber zu einem Mehr führen (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt/Aßmann-Pietzner, VwGO, Vorb § 113 Rn. 9). Ein rechtlich relevantes Interesse kann hier vielmehr allein in der Präjudizialität für einen Amtshaftungsprozess liegen. Für derartige Konstellationen ist aber anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse nur zu bejahen ist, wenn die Erledigung erst nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erfolgt ist (vgl. Kopp/Schenke, aaO, Rn. 136 m.w N.) Nur in diesem Fall rechtfertigt der vom Kläger in bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. auf den Nachweis eines Anspruchs bereits entfaltete prozessuale Aufwand ("Fortsetzungsbonus") die Fortführung der bisherigen Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, obwohl die ordentlichen Gerichte auch von sich aus in der Lage wären, im Rahmen der Prüfung eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs auf Amtshaftung die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Erfolgt dagegen - wie hier - die Erhebung der Klage erst nach der Erledigung, so fehlt es an einem entsprechenden Fortsetzungsbonus; es besteht kein Grund, einen Amtshaftungsanspruch nicht gleich bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Damit ist ein Feststellungsinteresse nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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