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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 10 S 777/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 47 Abs. 2
AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1
AuslG § 48 Abs. 1 Satz 2
AuslG § 48 Abs. 3 Satz 1
AuslG § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 48 Abs. 1 AuslG (i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG) können auch dann vorliegen, wenn ein Ausländer eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, die zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit, insbesondere unter Berücksichtigung von Häufigkeit und Kontinuität, die gesteigerten Anforderungen an Ausweisungsanlass und Wiederholungsgefahr im Rahmen dieser Bestimmung erfüllen.
10 S 777/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausweisung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und den Richter am Verwaltungsgericht Haller ohne mündliche Verhandlung am 08. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.05.2000 - 17 K 4262/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.

Der Kläger ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien und seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Er wurde am 27.01.1969 in Gjakove (Kosovo) geboren. Im Juli 1990 reiste der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau V. A. und dem 1989 geborenen Kind V. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 31.08.1990 als offensichtlich unbegründet ab. Das Landratsamt Ortenaukreis drohte dem Kläger mit Verfügung vom 12.12.1990 die Abschiebung an. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit 09.05.1992 rechtskräftigem Urteil vom 13.12.1991 - A 14 K 15489/91 - ab. Auf den Asylfolgeantrag des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.07.1994 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.12.1996 - A 4 K 13741/94 - ab. Dieses Urteil wurde am 28.01.1997 rechtskräftig. 1990, 1992 und 1999 wurden drei weitere Kinder des Klägers geboren.

Der Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- das Amtsgericht Wolfach verurteilte den Kläger mit Urteil vom 10.07.1991 - Cs 105/91 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM

- das Amtsgericht Offenburg setzte mit Strafbefehl vom 01.10.1991 - 1 Cs 351/91-c - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gegen den Kläger eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 DM fest

- das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 20.08.1993 - 4 Cs 941/93 - wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung der Aufenthaltsgestattung zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 10 DM

- das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 22.12.1993 - 4 Cs 1487/93 - wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung der Aufenthaltsgestattung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM

- das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Kläger mit Urteil vom 18.08.1994 - 37 Ds 11 Js 317/94 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM

- das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 31.08.1994 - 38 Js 55450/94 - 4 Cs 971/94 - wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung der Aufenthaltsgestattung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10 DM

- das Amtsgericht Offenburg verurteilte den Kläger mit Urteil vom 14.09.1994 - 1 Cs 525/94 - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10 DM Geldstrafe

- das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 23.03.1995 - 4 Ds 611/94 - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 DM

- das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 27.09.1995 - 17 Cs 966/95 - wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung der Aufenthaltsgestattung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 DM Geldstrafe

- das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 12.12.1995 - 17 Ds 488/95 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung auf 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde

- das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 12.01.1998 - 17 Ds 76 Js 20186/97 1210 VRS - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Wegen ungünstiger Sozialprognose wurde die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt

- das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 06.11.2000 - 4 Cs 64 Js 74437/00 3012 VRS - wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 DM Geldstrafe

- das Amtsgericht Waiblingen widerrief mit Beschluss vom 19.11.1998 die Strafaussetzung zur Bewährung vom 12.12.1995

Der Kläger stellte am 04.08.1999 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erneut einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Roma und werde deshalb im Kosovo verfolgt.

Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger mit Bescheid vom 12.08.1999 - dem Kläger am 13.08.1999 zugestellt - aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ausweisungsverfügung enthält den Hinweis, dass aufgrund der Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 12.12.1990 eine unanfechtbare, vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliege, weshalb in dem Ausweisungsverfahren keine erneute Abschiebungsandrohung ergehe. Die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien erfolge aufgrund der Abschiebungsandrohung des Landratsamts Ortenaukreis. Die Abschiebung werde dem Kläger für den Zeitpunkt der Haftentlassung angekündigt. Zur Begründung führt das Regierungspräsidium S. im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen die Voraussetzungen einer Regelausweisung. Ein atypischer Geschehensablauf liege nicht vor. Die Familienangehörigen des Klägers seien gleichfalls ausreisepflichtig.

Der Kläger hat hiergegen am 08.09.1999 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er sei sich aufgrund der Strafverbüßung bewusst, dass er keine Straftaten mehr begehen dürfe. Er habe einen Asylfolgeantrag gestellt, da er bei einer Rückkehr nach Jugoslawien als Roma verfolgt werde. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.08.1999 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seine Ausweisungsverfügung verwiesen und ergänzend vorgetragen, der Beifügung einer Bedingung habe es trotz des Asylfolgeantrags nicht bedurft, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 22.05.2000 - 17 K 4262/99 - den Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.08.1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen einer Regelausweisung. Ein atypischer Geschehensablauf liege nicht vor. Die Ausweisung hätte jedoch nur unter der Bedingung ergehen dürfen, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen werde. Denn der Kläger habe am 04.08.1999, also vor Ergehen der Ausweisungverfügung einen Asylfolgeantrag gestellt. Von der Bedingung habe auch nicht abgesehen werden können, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gegeben seien. Eine vollziehbare Abschiebungsandrohung liege wegen des Asylfolgeantrags nicht mehr vor.

Das Urteil ist dem Beklagten am 02.06.2000 zugestellt worden. Am 30.06.2000 hat er die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 02.04.2001 - 10 S 1464/00 - die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 06.04.2001 zugestellt worden.

Der Beklagte hat am 17.04.2001 die Berufung begründet. Er führt im Wesentlichen aus: Der Schutz des § 48 Abs. 3 AuslG solle nur demjenigen Ausländer zur Seite stehen, bei dem auch tatsächlich ein Asylverfahren durchgeführt werde. Dies sei bei einem Asylfolgeantragsteller nicht der Fall. Des Weiteren habe von einer Bedingung der Ausweisung deshalb abgesehen werden können, weil schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen. Zwar gelte dies nicht für jede einzelne Straftat des Klägers, aber wegen der Häufigkeit des strafbaren Verhaltens.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.05.2000 - 17 K 4262/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Auch ein Asylfolgeantrag sei ein Asylantrag im Sinne des § 48 Abs. 3 AuslG. Von der in dieser Vorschrift vorgesehenen Bedingung habe trotz Häufigkeit der Straftaten nicht abgesehen werden dürfen.

Die Akten des Regierungspräsidiums S. und der Ausländerbehörde der Großen Kreisstadt Winnenden sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 17 K 4262/99 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums S. vom 12.08.1999 zu Unrecht aufgehoben. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Regierungspräsidium S. hat den Kläger zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen; der Beifügung der in § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG genannten Bedingung bedurfte es nicht.

Die Voraussetzungen für eine Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG liegen ersichtlich vor. Denn der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 12.01.1998 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalls und damit für eine Abweichung von der Regel-Ausweisung sprechen. Solche ergeben sich weder aus der Tat des Klägers noch aus seinen persönlichen Umständen. Auch der Kläger hat Derartiges nicht geltend gemacht. Da bei ihm die Voraussetzungen eines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, wird die Regelausweisung auch nicht nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu einer Ermessensausweisung herabgestuft.

Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus § 48 Abs. 3 AuslG. Der Kläger hat zwar am 04.08.1999, also vor Ergehen der Ausweisungsverfügung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag gestellt, der ein Asylantrag im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410; Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 = DVBl. 2000, 417; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -; Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; BayVGH, Beschl. v. 18.07.1994 - NVwZ 1994, Beilage 8, 59 = InfAuslR 1994, 346; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 48 RdNr. 228 m.w.N.; GK-AuslR, II Dezember 1998, § 48 RdNr. 117 f.; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 1, § 48 AuslG RdNr. 50). Aber § 48 Abs.3 Satz 2 AuslG stellt Asylbewerber nur hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 48 Abs.1 AuslG, nicht aber in Bezug auf die Rechtsfolge der Herabstufung dem anerkannten Asylberechtigten gleich (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 26.9.1995 - 11 S 2208/95 -, InfAuslR 1996, 122 = VBlBW 1996, 115; OVG Bremen, Urt. v. 5.8.1992, NVwZ-RR 1993, 51 = EZAR 035 Nr.2)

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Ausweisung des Klägers ohne die in § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG genannte Bedingung ausgesprochen werden, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG erfüllt sind. Denn die Straftaten des Klägers stellen einen Sachverhalt dar, der nach § 48 Abs. 1 AuslG eine Ausweisung wegen Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt.

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch dann vorliegen können, wenn ein Ist-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 AuslG (i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG) - wie vorliegend - nicht erfüllt ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG durch Änderungsgesetz 1997, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen, die Bewertung anderer Umstände als schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG ausschließen wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass allein das Erfüllen der Tatbestände von § 47 Abs. 1 AuslG grundsätzlich bereits für die Annahme schwerwiegender Gründe ausreichend ist und damit auch die Ausweisung von Ausländern, denen besonderer Ausweisungsschutz zukommt, gerechtfertigt ist. Diese Auslegung erschließt sich auch aus der Begründung zu Art. 1 Nr. 12 des Änderungsgesetzes 1997 (BT-Drucks. 13/4986: dort Abs. 2), wonach durch die Gesetzesänderung nicht ausgeschlossen wird, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch bei Vorliegen eines sonstigen Ausweisungsgrundes gegeben sein können (vgl. hierzu auch Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, März 1999, § 48 AuslG RdNr. 14 a; Hailbronner, Ausländerrecht, September 1997, § 48 AuslG RdNrn. 20 und 21).

Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG - ein Regelfall nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG scheidet vorliegend aus - sind dann anzunehmen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (BVerwG, Beschl. v. 19.08.1993, InfAuslR 1994, 98; Beschl. v. 10.01.1995, InfAuslR 1995, 194). Die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt bei einer - wie hier - spezialpräventiv motivierten Ausweisung zweierlei voraus (vgl. zum Folgenden insbesondere BVerwG, Beschl. v. 10.01.1995, a.a.O.; Urt. v. 11.06.1996, BVerwGE 101, 247 = NVwZ 1997, 297 = DVBl. 1997, 170 = InfAuslR 1997, 8; Urt. v. 16.11.1999, a.a.O.): Zum einen muss dem Ausweisungsanlass besonderes Gewicht zukommen, das sich aus den konkreten Umständen der jeweils in Frage stehenden Verhaltensweisen des Betroffenen - bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit - ergibt. Danach können die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität, insbesondere schwere Gewalttaten, einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass darstellen, nicht jedoch die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten, Bagatellkriminalität und ganz allgemein die minder bedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze. Zum anderen sind gesteigerte Anforderungen an die Einschätzung der von dem Ausländer in Zukunft ausgehenden Gefahren zu stellen. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und somit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Die hiernach gebotene, gesteigerten Anforderungen Rechnung tragende Wahrscheinlichkeitsprognose ist auch dann nicht von vorneherein oder in der Regel entbehrlich, wenn der Ausländer - wie vorliegend - einen Regelausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 2 AuslG erfüllt. Die Beurteilung der Wiederholungsgefahr bestimmt sich u.a. nach der Schwere der Delikte, der Art und Höhe der Strafen, dem Unrechtsgehalt der Straftaten sowie dem sonstigen Verhalten des Ausländers unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 10.02.1995, a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze bejaht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Person des Klägers. Er hat seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich und beharrlich eine Vielzahl von Straftaten begangen. Insgesamt wurde der Kläger bislang 12 mal strafrechtlich verurteilt Die jeweiligen Vorverurteilungen haben ihn offensichtlich völlig unbeeindruckt gelassen. Der Senat hat festgestellt, dass sich die vom Kläger begangenen strafrechtlichen Verfehlungen nicht in den in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeführten Verurteilungen erschöpfen. Die von ihm eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister führt eine weitere Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Offenburg vom 14.09.1994 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz auf, die mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10 DM geahndet wurde. Des Weiteren hat sich die Vermutung des Verwaltungsgerichts nicht bestätigt, dass sich der Kläger aufgrund der verbüßten Haftstrafe nun an Recht und Ordnung halte werde. Wie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister weiter zu entnehmen ist, wurde der Kläger zwischenzeitlich erneut straffällig. Durch Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 06.11.2000 wurde er wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Weder die Haftstrafe und ihre Verbüßung noch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Bewertung der Straftaten könne sich ändern, wenn er - trotz der Haftverbüßung - erneut straffällig würde, haben den Kläger von der Begehung dieser weiteren Straftat abhalten lassen. Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Kläger offenkundig nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Der Senat ist an der Berücksichtigung der bislang letzten strafrechtlichen Verfehlung des Klägers nicht gehindert, obwohl sie nach dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung begangen wurde, nämlich am 04.09.2000. Denn sie bestätigt eindrücklich die Einschätzung des Regierungspräsidiums zur - nach wie vor bestehenden - Gefahr weiterer Straftaten des Klägers (vgl. zur Verwertbarkeit von die ursprüngliche Prognose zur Wiederholungsgefahr bestätigenden Erkenntnissen BVerwG, Beschl.v. 17.01.1996, InfAuslR 1996, 137; Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383 = DVBl 1998, 1023; Beschl. v. 23.05.2001, InfAuslR 2001, 312; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.06.2001, InfAuslR 2001, 424).

Die Annahme des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gründet sich jedoch nicht allein auf die beharrliche Missachtung der Strafrechtsordnung in einer Vielzahl von Fällen. Vielmehr trifft diese Beurteilung - bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung - auch für die einzelnen Straftaten selbst zu. Insoweit hebt das Verwaltungsgericht zu Recht hervor, dass es sich bei der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen der der Kläger insgesamt viermal verurteilt wurde, keinesfalls um ein Bagatelldelikt handelt. Die Erteilung der Fahrerlaubnis setzt die Geeignetheit des Bewerbers und seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus (§ 2 Abs. 4 und 5 StVG). Bewerber um die Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). Sie müssen des Weiteren ihre Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachweisen (§ 15 Satz 1 FeV). Wesentlicher Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, andere Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführern und den von ihnen ausgehenden erheblichen Gefahren zu schützen. Deshalb ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis auch zu Recht in § 21 StVG strafrechtlich sanktioniert, wobei die Strafandrohung bezeichnenderweise auch die Freiheitsstrafe umfasst. Der Kläger hat gegen diese Strafrechtsnorm mehrfach verstoßen und damit wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er sich über Vorschriften zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bedenkenlos hinwegsetzt. Auch die bislang letzte Straftat des Klägers, der Verstoß gegen § 6 PflVG wegen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, stellt keine bloß lästige Unkorrektheit des Alltags dar, wie sich aus dem Strafrahmen ergibt, der auch die Freiheitsstrafe mit einschließt, sowie daraus, dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung das oftmals existenzbedrohende finanzielle Risiko anderer Verkehrsteilnehmer bei Verkehrsunfällen abdecken will. Ebenso wenig zu den Bagatelldelikten sind die Straftaten des gemeinschaftlichen Diebstahls und der Urkundenfälschung zu zählen, wegen derer der Kläger jeweils wiederholt verurteilt wurde. Auch diese Straftaten zeigen die beachtliche kriminelle Energie des Klägers hinreichend deutlich auf. Diese kommt schließlich auch in der bisher fünfmaligen Verurteilung des Klägers wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung der Aufenthaltsgestattung zum Ausdruck. Zwar mag der einmalige Verstoß gegen § 85 Nr. 2 AsylVfG von eher geringerem Gewicht sein. Aber auch hier zeigt die Häufigkeit, dass der Kläger zu einer der Rechtsordnung entsprechenden Verhaltensänderung offenbar nicht gewillt ist.

Liegen sonach in Würdigung der gesamten Umstände schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Person des Klägers vor (48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG), konnte bei der Ausweisung des Klägers trotz seines Asyl(Folge)-Antrags von der in § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG genannten Bedingung abgesehen werden.

Der Senat kann daher unerörtert lassen, ob ein Absehen von der Bedingung auch wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AuslG gerechtfertigt gewesen wäre. Der Senat bemerkt jedoch, dass das Regierungspräsidium S. seinen - keinen Verwaltungsakt darstellenden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.1996, VBLBW 1996, 477) - Hinweis auf die - seiner Auffassung nach - vollziehbare Abschiebungsandrohung des Landratsamts Ortenaukreis vom 12.12.1990 zu überdenken hat. Denn aufgrund des Asylfolgeantrags des Klägers bedarf es wohl nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG zur Durchführung einer Abschiebung einer erneuten Abschiebungsandrohung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 13 Abs. 1 GKG auf 4.000 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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