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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 11 S 1018/01
Rechtsgebiete: BVFG, AuslG


Vorschriften:

BVFG § 15
BVFG § 27 Abs. 1
AuslG § 32
AuslG § 49
AuslG § 50
1. Allein der Besitz eines Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes nach § 27 Abs. 1 BVFG, der nicht zurückgenommen wurde, vermittelt nach negativem Ausgang des Verfahrens auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung kein "Dauerbleiberecht" im Bundesgebiet.

2. Der Besitz eines Aufnahmebescheides steht in diesem Fall dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.


11 S 1018/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltsbefugnis und Abschiebungsandrohung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Maußhardt

am 23. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2001 - 12 K 2841/00 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.3.2001 kann keinen Erfolg haben. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt.

I. Soweit sich die Kläger gegen die Ablehnung ihres Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wenden, gilt Folgendes:

1. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden insoweit ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für die gebotene Darlegung dieses Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO a.F., der gem. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987, 3990) noch Anwendung findet, ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz, auf den es für deren Richtigkeit ankommt, oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 292 = NVwZ 2000, 1163). Dies ist nicht der Fall.

a) Soweit sich die Kläger darauf berufen, nach wie vor im Besitz ihres Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG vom 24.01.1995 zu sein, der vom Bundesverwaltungsamt bisher nicht zurückgenommen worden sei, weshalb ihnen ein "Dauerbleiberecht" zukomme, liegt mit Blick auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis jedenfalls keine schlüssige Gegenargumentation in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Hätten die Kläger ein solches "Dauerbleiberecht" auf Grund eines außerhalb des Ausländergesetzes geregelten Aufenthaltstitels, so hätten sie für ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 32 AuslG stellt auch keine "Auffang-Aufenthaltsgenehmigung" dar, um ein sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebendes "Dauerbleiberecht" im System der Aufenthaltstitel des Ausländergesetzes (§ 5 AuslG) zu verorten. Vielmehr kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des AuslG in Betracht, wenn die in § 30 AuslG oder die in § 32 AuslG in Verbindung mit einer entsprechenden Anordnung der obersten Landesbehörde enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Besitz eines anderweitigen "Dauerbleiberechts" ist darin nicht genannt (ob den Klägern ein solches zukommt, dazu unten II.).

b) Entgegen der Ansicht der Kläger begegnet das verwaltungsgerichtliche Urteil auch nicht deswegen ernstlichen Zweifeln, weil darin die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks nach §§ 32 und 54 AuslG i.d.F. vom 20.1.1999 - Az.: 4 - 1326/6 - (sogenannter Ostblock-Erlass) abgelehnt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei auf Ziff. 3.1 des Erlasses bezogen, wonach Aufenthaltsbefugnisse nach diesem Erlass nur erteilt werden können, wenn hinsichtlich des Aufnahmebescheids, mit dessen Hilfe die Betreffenden ins Bundesgebiet eingereist sind, keine Rücknahmegründe vorliegen.

Zu Unrecht rügen die Kläger, diese Bestimmung des genannten Erlasses könne nur dann Anwendung finden, wenn ein solcher Aufnahmebescheid auch tatsächlich zurückgenommen worden sei; gerade das sei aber nicht der Fall. Dieses Vorbringen der Kläger geht am Wortlaut des Erlasses vorbei. Nach der genannten Ziff. 3.1 des Erlasses ist seine Anwendung schon dann gehindert - was das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat -, wenn Rücknahmegründe vorliegen. Auf eine tatsächliche Rücknahme kommt es nicht an. Der Erlass verwendet insoweit eine etwa auch in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwandte Terminologie, wonach auch bereits das Vorliegen von Ausweisungsgründen - unabhängig davon, ob es zu einer Ausweisung kommt - die Erteilung einer Ermessens-Aufenthaltsgenehmigung im Regelfall sperrt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.06.1997 - 1 B 122/97 - ).

Die Bestimmung in Ziff. 3.1 des Ostblock-Erlasses ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Dieser Erlass ist als Anordnung nach § 32 AuslG der rechtlichen Beurteilung eines Aufenthaltsbegehrens zugrunde zu legen. Nach der zwischenzeitlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - BVerwG - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., - grundsätzlich - Beschl. v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -,VBlBW 2001, 491 = VGHBW-Ls 2001, Beilage 4, B 4) führt eine solche Anordnung dazu, dass das der Ausländerbehörde gem. § 30 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Art von Verwaltungsvorschriften verwaltungsintern gebunden wird, wobei eine solche Anordnung nach § 32 AuslG nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde - hier: des Innenministeriums Baden-Württemberg - unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden ist. Ziff. 3.1 dieser Anordnung verlangt ausdrücklich von der Ausländerbehörde, eine positive Feststellung zu treffen, dass hinsichtlich des Aufnahmebescheides keine Rücknahmegründe im Sinne des § 48 LVwVfG vorliegen. Es ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Auslegung von Ziff. 3.1, wonach es allein auf eine tatsächliche Rücknahme des Aufnahmebescheids ankommen soll, dem wirklichen Willen der obersten Landesbehörde und der tatsächlichen Handhabung - d.h. der von ihr gebilligten oder geduldeten Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg - entspricht. § 32 AuslG räumt der obersten Landesbehörde insoweit auch ein weites (politisches) Ermessen ein, welchen Personengruppen aus humanitären Gründen die Begünstigung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zukommen soll und umgekehrt, bei Vorliegen welcher Umstände eine solche Erteilung ausgeschlossen bleiben soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 a.a.O.). Daher ist die in Ziff. 3.1 des Ostblock-Erlasses enthaltene Regelung, wie sie vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung herangezogen wurde, rechtlich zulässig. Mit der Anknüpfung an das Vorliegen von Rücknahmegründen ist insbesondere keine willkürliche Bestimmung getroffen.

c) Ebenfalls erfolglos berufen sich die Kläger weiter darauf, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unterliege ernstlichen Zweifeln deswegen, weil solche Rücknahmegründe in Bezug auf ihren Aufnahmebescheid vom 24.1.1995 in Wahrheit nicht vorlägen.

aa) Die Kläger rügen zunächst, das Verwaltungsgericht habe angenommen, die von ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (3 K 2048/98) vorgelegte Kopie eines Passantragsformulars (sogenanntes "Forma No 1") sei gefälscht. Das sei aber unzutreffend. Hieraus lasse sich eine mögliche Rücknahme ihres Aufnahmebescheides nicht ableiten.

Damit werden die Kläger dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil schon nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich (S. 6, 3. Absatz des Urteilsabdrucks) vor allem darauf abgestellt, dass der Kläger Ziff. 1 im Aufnahmeverfahren mehrfach vom Bundesverwaltungsamt aufgefordert worden war, eine Kopie des Antragsformulars auf Ausstellung seines ersten sowjetischen Inlandspasses bzw. für den Fall der Unmöglichkeit, eine Bescheinigung der passausstellenden Behörde über die eingetragene Nationalität vorzulegen. Nachdem der Kläger Ziff. 1 bereits zuvor am 6.11.1992 die Fotokopie seines am 14.7.1992 (neu) ausgestellten (sowjetischen) Inlandspasses, in dem er mit deutscher Nationalität eingetragen ist, beim Bundesverwaltungsamt eingereicht hatte, legte er auf diese mehrmaligen Aufforderungen eine "Bescheinigung" der Stadt Karaganda vom 27.10.1993 vor, wonach bei der Neuausstellung am 14.7.1992 "die Nationalität nicht verändert" wurde. Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausführt, konnte diese Bescheinigung vom Bundesverwaltungsamt im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides dann nur so ausgelegt werden, dass der Kläger Ziff. 1 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt damit behaupten wollte, bereits in seinem ersten, 1984 ausgestellten sowjetischen Inlandspass sei er mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Gerade dies war aber objektiv unzutreffend. Der Kläger räumt inzwischen ein, in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1984 mit russischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein. Allerdings bringt er nunmehr vor, dies sei gegen seinen Willen geschehen (zur Glaubwürdigkeit insoweit sogleich unten). Damit steht aber fest, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, im Verfahren auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides vor dem Bundesverwaltungsamt seien in Bezug auf die Eintragung der Nationalität im ersten sowjetischen Inlandspass falsche Angaben gemacht worden, die für das Bundesverwaltungsamt auch wesentlich waren, weshalb nun Rücknahmegründe nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG vorlägen.

Im Übrigen dürfte aber auch, ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, die weitere Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts wohl richtig sein, die im Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vorgelegte Kopie eines Passantragsformulars, das angeblich aus dem Jahre 1984 stamme und die Antragstellung des Klägers Ziff. 1 bezüglich seines ersten sowjetischen Inlandspasses dokumentieren solle, müsse gefälscht sein. Es trifft schon nicht zu, dass, wie die Kläger geltend machen, diese Urkunde nur dann dem Verdikt der "Fälschung" unterfallen kann, wenn dies in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden ist. Das - ohne deutsche Übersetzung - vorgelegte Papier ist als Urkunde, die sich von einer ausländischen Behörde errichtet darstellt, gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO zu bewerten. Danach hatte das Verwaltungsgericht die Frage der Echtheit oder Fälschung dieser Fotokopie selbständig nach den Umständen des Falles zu ermessen. Eines besonderen förmlichen Verfahrens bedurfte es hierzu nicht. Die Tatsache, dass es sich um eine Fälschung handeln dürfte, ergibt sich aus den Gesamtumständen des Falles. Nach der Auskunft des kasachischen Außenministeriums vom 6.2.1997 steht fest (und wird von den Klägern zwischenzeitlich auch nicht mehr bestritten), dass der Kläger Ziff. 1 in seinem am 14.1.1984 ausgestellten ersten sowjetischen Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen war. Dies hatte der Kläger Ziff. 1 jedoch zuvor stets bestritten. Er hatte gegenüber dem Bundesverwaltungsamt bei der Beantragung des Aufnahmebescheids gegenteilige Angaben gemacht und diese später durch die vorgelegte "Bescheinigung" der Stadt Karaganda zu belegen versucht. Der jetzige Vortrag, er habe 1984 den deutschen Nationalitäteneintrag beantragt, gegen seinen Willen sei er jedoch mit russischer Nationalität eingetragen worden, weicht von seinen vorangehenden langjährigen Einlassungen erheblich ab. Die Kläger legen nicht plausibel dar, welche nachvollziehbaren Gründe zu dieser Abweichung geführt haben sollen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei dem vorgelegten Passantragsformular müsse es sich um eine Fälschung handeln, ist daher auch für den Senat - auch aufgrund des früheren Verhaltens im Verfahren (Vorlage der unrichtigen "Bescheinigung" der Stadt Karaganda) - durchaus nachvollziehbar. Den Klägern ist die Verwendung unwahrer "Dokumente" auch nicht wesensfremd. Zudem gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass gegen entsprechende "Zahlungen" praktisch alle kasachischen Dokumente mit dem gewünschten Eintrag bzw. jedenfalls die Vordrucke erworben werden können (Auswärtiges Amt, Lagebericht Kasachstan, 01.06.2001).

bb) Ohne Erfolg machen die Kläger weiter geltend, es fehle in Bezug auf den erteilten Aufnahmebescheid hier jedenfalls deshalb am Vorliegen von Rücknahmegründen, weil das Bundesverwaltungsamt diesen Aufnahmebescheid auch dann erteilt hätte, wenn in Bezug auf den Nationalitäteneintrag im ersten sowjetischen Inlandspass wahrheitsgemäße Angaben gemacht worden wären.

aaa) Die Kläger tragen hierzu vor, der Nationalitäteneintrag sei seinerzeit gegen den Willen des Klägers Ziff. 1 erfolgt, der im Jahr 1984 den Eintrag "deutscher Volkszugehöriger" begehrt habe. Wie bereits ausgeführt, ist dieses Vorbringen aber unglaubhaft. Träfe dieser Vortrag zu, so hätte der Kläger Ziff. 1 diesen Umstand wohl auch schon im Antragsverfahren auf Erteilung des Aufnahmebescheides angegeben. Das Bundesverwaltungsamt hätte aller Voraussicht nach bei einem solchen Vortrag auch auf weiteren Nachweisen bestanden. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen diesbezüglichen Entscheidungen (Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 36/96 - ; Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8/96, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381) derartige Passeinträge gegen den Willen der Betroffenen zwar für möglich erachtet. Es hat aber betont, dies stelle eine Ausnahme dar, da "in der Regel" dem Passantrag entsprochen worden sei (BVerwG, Urt. v. 12.11.1996, a.a.O.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger erst im Jahre 1992 im Wege der Namensänderung seinen russischen Familiennamen, den er als nichtehelich Geborener von seiner russischen Mutter erworben hatte, in den deutsch klingenden Familiennamen seines (nichtehelichen) Vaters hat abändern lassen, hätten sich dem Bundesverwaltungsamt Zweifel an der geschilderten Chronologie (Berufung auf deutsche Nationalität bei der Passantragstellung 1984; Namensänderung auf den deutschen Vatersnamen erst 1992) aufdrängen müssen und es hätte für das notwendige Bekenntnis zum deutschen Volkstum (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG) weitere Belege verlangt, Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass auf dieser Grundlage der vorliegende Aufnahmebescheid ohne weiteres erteilt worden wäre.

bbb) Die (noch weitergehenden) Behauptungen der Kläger, wegen des umstrittenen Nationalitäteneintrages im ersten sowjetischen Inlandspass lägen jedenfalls keine Rücknahmegründe in Bezug auf den Aufnahmebescheid vor, da sich der Kläger Ziff. 1 jedenfalls auf § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG berufen könne, sind unzutreffend. Die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit ist gerade zwischen den Beteiligten rechtskräftig (negativ) entschieden. Das Verfahren des Klägers Ziff. 1 gegen die Beklagte auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung endete durch rechtskräftiges klagabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.12.1998 (3 K 2048/98). Im Falle der Klagabweisung erwachsen zumindest die tragenden Gründe ebenfalls in Rechtskraft. Neben der Klagabweisung als unzulässig wegen Versäumung der Widerspruchsfrist hat das Verwaltungsgericht sein Urteil aber auch gerade damit begründet, dass der Kläger Ziff. 1 nicht deutscher Volkszugehöriger ist (S. 9 bis 12 des Urteilsabdruckes). Das für die deutsche Volkszugehörigkeit bedeutsame Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG) liege beim Kläger Ziff. 1 nicht vor. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Die wiederholten Beteuerungen der Kläger, der Kläger Ziff. 1 habe durchgehend das innere Bewusstsein behauptet, dem deutschen Volk und keinem anderen zugehörig zu sein, sind mangels nachgewiesener Bestätigungsmerkmale und angesichts der Zweifelhaftigkeit des bisherigen Vorbringens nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18.12.1998 zu wecken.

d) Ein schlüssiges Gegenargument gegen die Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, es handle sich bei ihnen überhaupt nicht um Ausländer, vielmehr sei der Kläger Ziff. 1 Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, weshalb auf ihn das Ausländergesetz nicht anzuwenden und der Klägerin Ziff. 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG zu erteilen sei. Wäre dies so, so läge für ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz wohl schon kein Rechtsschutzbedürfnis vor und es würde mangels Anwendbarkeit des Ausländergesetzes auch ein Anspruch auf einen dort geregelten Aufenthaltstitel entfallen (§ 1 Abs. 2 AuslG). Die Klagabweisung des Verwaltungsgerichts wäre mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, die Kläger seien Statusdeutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG, trifft im Übrigen auch nicht zu (dazu unten S. 16).

2. Ebenfalls ohne Erfolg berufen sich die Kläger weiter auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Kläger rügen, ihren im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Hilfsbeweisantrag, über die deutsche Auslandsvertretung eine Auskunft bei den russischen Behörden einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger Ziff. 1 tatsächlich bei Beantragung des ersten Inlandspasses seine Nationalität mit deutsch angegeben habe, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht übergangen. Soweit das Gericht eine Auskunft "russischer" Behörden als untaugliches Beweismittel bezeichne, sei ersichtlich bei der Antragstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung von einem "Versprecher" auszugehen. Gemeint gewesen sei selbstverständlich eine Auskunft der zuständigen Passbehörden in Kasachstan. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus aus dem vom Kläger Ziff. 1 selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Umstand, im ersten sowjetischen Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen zu sein, die Schlussfolgerung gezogen habe, dies müsse dann auch seiner Antragstellung entsprochen haben, sei dies nach allen Erkenntnissen über die sowjetische Passerteilungspraxis falsch. Es sei daher unabhängig vom Hilfsbeweisantrag schon der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden, da das Verwaltungsgericht bereits von Amts wegen die seinerzeitige Passantragstellung hätte ermitteln müssen.

Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist damit nicht dargetan. Dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Hilfsbeweisantrag für untauglich angesehen hat, ist schon nicht zu beanstanden. Angesichts der Herkunft der Kläger aus Kasachstan ist das Begehren, "russische" Behörden um Auskunft zu ersuchen, ersichtlich ungeeignet. Eine Umdeutung dieses von einem Rechtsanwalt ausdrücklich zu Protokoll erklärten Antrags war nicht geboten. Daneben liegt in dem wechselnden Vortrag der Kläger, "Nationalitäteneintrag: Deutsch" einerseits bzw. "Nationalitäteneintrag: Russisch aber Antragstellung: Deutsch" andererseits, ein so gravierendes "gesteigertes Vorbringen", dass einem entsprechenden Hilfsbeweisantrag ohne eine Darlegung, wie es zu den bisherigen fehlerhaften Angaben kommen konnte, und was nun Ursache der neuen anders lautenden Behauptungen sei, auch nicht zwingend nachgegangen werden musste (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss v. 09.09.1997 - 9 B 412/97 -, JURIS).

Dasselbe gilt mit Blick auf die gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den "regelmäßig" richtigen Passeinträgen (vgl. oben), dem unterschiedlichen Vorbringen der Kläger im bisherigen Verfahren, der vorgelegten falschen "Bescheinigung" der Stadt Karaganda über den angeblich nicht veränderten Nationalitäteneintrag und auch mit Blick auf das fehlende Bestätigungsmerkmal deutscher Sprachkenntnisse (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, S. 10 u. 11) trotz der Angabe im Aufnahmeantrag "Muttersprache: deutsch", ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch von Amts wegen keine weiteren Auskünfte einzuholen, nicht zu beanstanden.

Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

3. In Bezug auf die begehrten Aufenthaltsbefugnisse führt schließlich auch der von den Klägern herangezogene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die Kläger halten insoweit die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Aufenthaltsbefugnis nach dem sogenannten Ostblock-Erlass schon dann verweigert werden kann, wenn in Bezug auf den Aufnahmebescheid "Rücknahmegründe bestehen" oder "ob die Rücknahmegründe auch tatsächlich ... dazu führen müssen, dass der Aufnahmebescheid zurückgenommen werden kann". Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren vorliegend nicht stellen. Wie bereits ausgeführt, sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass in Anwendung von § 48 VwVfG der Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes trotz der im Erteilungsverfahren in wesentlicher Beziehung unrichtig gemachten Angaben, etwa aus anderen Gründen nicht zurückgenommen werden könnte. Im Übrigen dürfte der Ostblockerlass, wie oben dargelegt, in Ausübung des weiten behördlichen Ermessens, darauf abstellen, dass allein das "Vorliegen" von Rücknahmegründen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG sperrt.

4. Ebenfalls erfolglos berufen sich die Kläger insoweit auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

a) Eine besondere tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Kläger im Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Fotokopie eines Passantragsformulars vorgelegt haben, bei dem erst noch zu prüfen sei, ob es sich um eine Fälschung handelt oder nicht. Rücknahmegründe in Bezug auf den Aufnahmebescheid, die zur Versagung einer Aufenthaltsbefugnis nach Ziff. 3.1 des Ostblock-Erlasses führen, ergeben sich bereits aus den unwahren Angaben im Verfahren auf Erteilung dieses Aufnahmebescheides in Bezug auf den tatsächlichen Nationalitäteneintrag im ersten sowjetischen Inlandspass des Klägers Ziff. 1.

b) Eine besondere rechtliche Schwierigkeit liegt auch nicht darin, dass die Wirkung des Aufnahmebescheids nach Ansicht der Kläger in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet werde. Jedenfalls in Bezug auf das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt es hierauf nicht an (vgl. oben). Selbst wenn dem noch nicht zurückgenommenen Aufnahmebescheid ein "Dauerbleiberecht" außerhalb des Ausländergesetzes zu entnehmen wäre, was aber bei - wie hier - nachfolgender negativ-bestandskräftiger Entscheidung im eigentlichen Vertriebenenverfahren nicht der Fall ist (vgl. auch unten S. 13 ff.), müsste die Klage auf Erteilung einer (zusätzlichen) Aufenthaltsbefugnis mangels erkennbarem Rechtsschutzbedürfnis der Abweisung unterliegen. Besonders rechtlich schwierig ist dies nicht.

c) Eine besondere rechtliche Schwierigkeit liegt schließlich auch nicht darin, dass Ziff. 3.1 des Ostblock-Erlasses für die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis in den von ihm geregelten Fällen schon ausreichen lässt, dass in Bezug auf den Aufnahmebescheid Rücknahmegründe vorliegen, ohne dass es zu einer solchen Rücknahme tatsächlich gekommen sein muss. Die Ermittlung des Vorliegens bestimmter Rücknahmegründe, ist rechtlich ebenfalls nicht von besonderer Schwierigkeit.

d) Der Senat weist noch darauf hin, dass sich eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache auch nicht aus dem Umstand ableiten lässt, dass der Begründungsaufwand im vorliegenden Beschluss über die beantragte Zulassung der Berufung ersichtlich über das "normale Maß" hinausgeht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163-1165) entschieden, die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit einer Rechtssache werde sich "in der Regel" aus dem Umfang der Ausführungen des Gerichts ergeben. Dieser Schluss kann vorliegend jedoch nicht gezogen werden. Eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache liegt nicht schon dann vor, wenn sie sich, wie hier, aus zahlreichen, jeweils aber nicht besonders schwierigen Einzelkomplexen zusammensetzt (Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rz. 67).

Nachdem insoweit keiner der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegt, kommt eine Zulassung der Berufung, soweit im verwaltungsgerichtlichen Urteil das Begehren der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgewiesen wurde, nicht in Betracht.

II. In Bezug auf die Abweisung des Anfechtungsbegehrens der Kläger gegen die in der angegriffenen Verfügung der Beklagten enthaltene Abschiebungsandrohung im verwaltungsgerichtlichen Urteil gilt Folgendes:

1. Auch insoweit berufen sich die Kläger ohne Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; zum Maßstab vgl. oben).

a) Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Abschiebungsandrohung gem. §§ 49, 50 AuslG gegen sie schon deswegen nicht hätte ergehen dürfen, weil sie noch im Besitz eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG sind, der durch das Bundesverwaltungsamt bisher nicht zurückgenommen wurde und der ihnen ein "Dauerbleiberecht" im Bundesgebiet ermögliche, trifft dies nicht zu.

aa) Der Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG ist kein außerhalb des Ausländergesetzes geregelter Aufenthaltstitel. Er stellt vielmehr für Ausländer, die sich vom Ausland aus um ihren Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer Aufnahme als Spätaussiedler bewerben, eine zu erfüllende Voraussetzung dar, damit ihre Einreise ausländerrechtlich erlaubt werden kann. Der Erhalt eines Aufnahmebescheids des Bundesverwaltungsamts in den Herkunftsgebieten ermöglicht nämlich selbst noch nicht die unmittelbare Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Schon gar nicht verliert ein Ausländer mit der Entgegennahme eines Aufnahmebescheids im Herkunftsgebiet seine Eigenschaft als Ausländer (§ 1 Abs. 2 AuslG). Vielmehr muss er, und auch die Kläger haben dies getan, zunächst bei der deutschen Auslandsvertretung als Ausländer um einen Einreisesichtvermerk nachsuchen. Wäre der Aufnahmebescheid selbst schon ein solcher ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel , so wäre dies überflüssig. Welche Funktion dem Aufnahmebescheid in diesem Sinne zukommt, zeigt § 11 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG. Danach ersetzt ein Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes nach dem Bundesvertriebenengesetz die ansonsten für eine Visumserteilung erforderliche vorherige Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde. Diese "Zustimmung zur Einreise" wird im geregelten Aufnahmeverfahren insoweit durch das Bundesverwaltungsamt erteilt. Der Aufnahmebescheid ersetzt dagegen nicht das Visumerfordernis selbst.

Auch nach der - mit diesem Visum erfolgten - Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verändert der Aufnahmebescheid seinen Rechtscharakter nicht. Unabhängig von der Frage, ob er bei Vorliegen von Rücknahmegründen - wie hier - durch das Bundesverwaltungsamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 48 VwVfG tatsächlich zurückgenommen wird, erwächst aus dem Weiterbestehen des Aufnahmebescheides jedenfalls dann kein weiteres Bleiberecht, wenn im nachfolgenden Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung eine bestandskräftig-negative Entscheidung getroffen wird. Eine entsprechende Regelung enthält weder das BVFG noch das Ausländergesetz. Der Besitz eines Aufnahmebescheids steht in solchen Fällen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen (so zutreffend auch OVG Hamburg, Beschluss v. 05.05.2000 - 4 Bs 75/00 - = EZAR 280 Nr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.02.1999 - 11 B 10148/99 -; von diesem Verständnis ausgehend auch BVerfG, 2. Senat 3. Kammer, Beschluss v. 25.02.1992 - 2 BvR 182/92 - = InfAuslR 1992, 131-132). Soweit das Verwaltungsgericht Köln (Urteil v. 03.05.1995 - 9 K 5082/93 - abgedr. bei v. Schenckendorff, BVFG, Rechtsprechungsteil unter C.41.10.12) annimmt, die Ermessensbetätigung bei Rücknahme eines Aufnahmebescheides gemäß § 48 VwVfG müsse berücksichtigen, dass eine solche Rücknahme ausländerrechtliche, weil aufenthaltsbeendende Wirkungen habe, trifft dies allgemein jedenfalls nicht zu. Lediglich dort, wo etwa eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG existiert, die ausländerrechtliche Wirkungen wie die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis von der tatsächlichen Rücknahme des Aufnahmebescheides abhängig macht, gilt dies. Das ist in Baden-Württemberg jedoch nicht der Fall (vgl. oben).

bb) Zu Unrecht berufen sich die Kläger für ihre gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Sie verweisen hierzu - allein - auf einen unveröffentlichten Beschluss vom 20.2.2001 (2 A 5452/98). Das Oberverwaltungsgericht hat dort ein Feststellungsinteresse von Familienangehörigen eines Verstorbenen verneint, die gerichtlich festgestellt wissen wollten, dass sie das Herkunftsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hätten. Zur Begründung heißt es dort in diesem Zusammenhang:

"Der Aufnahmebescheid sowohl nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG als auch nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG gewährt dem Aufnahmebewerber das Recht, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und (Unterstreichung durch den erkennenden Senat) dort ständigen Aufenthalt zu nehmen. ...Durch eine Einbeziehung erhalten Ehegatten und Abkömmlinge das Recht, im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, ohne dass Feststellungen über ihre Spätaussiedlereigenschaft zu treffen sind. Weitergehende Rechtsfolgen sind mit einem Aufnahmebescheid allerdings nicht verbunden."

Der möglicherweise missverständliche erste Satz dieses Begründungszusammenhangs, auf den sich die Kläger im vorliegenden Verfahren ausdrücklich berufen, nimmt Bezug auf den ersten Leitsatz der (insoweit grundsätzlichen) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.3.1995 (2 A 4117/94). Dort heißt es - sprachlich genauer -,

"Sowohl der Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG als auch der Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG berechtigen grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, um (Unterstreichung durch den erkennenden Senat) im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes ständigen Aufenthalt zu nehmen".

Diese Wirkung kommt dem Aufnahmebescheid tatsächlich zu. Er eröffnet die Möglichkeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zweck, dort Aufenthalt zu nehmen, indem er, wie § 11 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG zeigt, die zustimmungsfreie Erteilung eines Einreisesichtvermerks durch die deutsche Auslandsvertretung gestattet. Aufenthaltszweck ist die Durchführung eines Vertriebenenverfahrens. Endet dieses negativ, ist der Aufenthaltszweck entfallen. Weitergehende Rechtsfolgen, worauf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch in dem Beschluss vom 20.02.2001 zu Recht hinweist, sind mit einem Aufnahmebescheid nicht verbunden.

b) Der Abschiebungsandrohung steht - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht entgegen, dass der Kläger Ziff. 1 etwa selbst Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG wäre und mithin dem Regime des Ausländerrechts nicht unterliegen würde (vgl. § 1 Abs. 2 AuslG).

aa) Soweit sich der Kläger Ziff. 1 darauf beruft, im Bundesgebiet Aufnahme als Abkömmling eines Spätaussiedlers deutscher Volkszugehörigkeit gefunden zu haben, ist weder dargelegt, dass sein Vater Spätaussiedler deutscher Volkszugehörigkeit ist, noch hat der Kläger Ziff. 1 kausal auf Grund seiner Eigenschaft als Abkömmling dieser Person Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. Er wird derzeit im Bundesgebiet geduldet. Als Aufnahmeakt kommt insoweit lediglich die Erteilung des Aufnahmebescheides durch das Bundesverwaltungsamt am 24.1.1995 in Betracht. Diese erfolgte jedoch allein auf Grund der (unwahren) Angaben des Klägers Ziff. 1 über seine eigene deutsche Volkszugehörigkeit und nicht auf Grund des Umstandes, dass er etwa Abkömmling eines im Bundesgebiet befindlichen Spätaussiedlers wäre. Damit fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Abkömmlingeigenschaft und der Aufnahme (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.02.1999 a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 m.w.N.).

bb) Nichts anderes gilt insoweit, als sich der Kläger Ziff. 1 darauf beruft, er sei mit einem gültigen Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist und habe "allein hierdurch" die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG erworben. Dabei sei die erfolgte Ablehnung im Verfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG unverbindlich. Auch diese Ansicht trifft nicht zu. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil v. 19.06.2001 - 1 C 26/00 -, DÖV 2002, 28) erfüllt allein die Einreise auf der Grundlage des erteilten Aufnahmebescheids des Bundesverwaltungsamts nicht die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG. Durch die unanfechtbar gewordene Versagung der beantragten Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht vielmehr bereits fest, dass der Kläger Ziff. 1 kein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und damit kein sog. Statusdeutscher ist.

Aus § 4 Abs. 1 und Abs. 3 BVFG folgt insoweit nichts anderes.

2. Soweit sich die Kläger auch insoweit auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) berufen, gilt das oben Ausgeführte.

3. Erfolglos bleibt weiter der von den Klägern auch hier geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Insoweit halten die Kläger für klärungsbedürftig, wann die Ausländerbehörde den Aufenthalt einer Person beenden kann, die mit einem gültigen Aufnahmebescheid, der bisher nicht zurückgenommen wurde, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Diese Frage lässt sich aber ohne Weiteres auf Grund des Rechtscharakters des Aufnahmebescheides und seiner insoweit fehlenden Rechtswirkungen mit Blick auf § 27 Abs. 1 BVFG, die Regelungen des Ausländergesetzes und § 11 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG beantworten (vgl. oben). Da einem bestehenden Aufnahmebescheid die Wirkung eines "Dauerbleiberechts" nicht zukommt, er vielmehr als Ersatz für das Zustimmungserfordernis lediglich Anlass und rechtliche Möglichkeit für die Erteilung eines Einreisesichtvermerks zum Zweck der Durchführung eines - hier abgeschlossenen - Vertriebenenausweisverfahrens darstellt, steht der Besitz eines Aufnahmebescheids allein dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Eine obergerichtliche Klärungsbedürftigkeit über die erwähnte Rechtsprechung des OVG Hamburg und des OVG Rheinland-Pfalz hinaus besteht insoweit nicht.

4. Auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Rechtssache liegen hier nicht vor und führen daher auch insoweit nicht zur Zulassung der Berufung. Insoweit gilt zunächst das oben Ausgeführte.

Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich auch "aus den unterschiedlichen Bewertungen des Aufnahmebescheides in der Rechtsprechung" keine besondere rechtliche Schwierigkeit. Eine solche unterschiedliche Bewertung besteht in Wahrheit nicht (vgl. oben). Die Einordnung des Aufnahmebescheides in rechtlicher Hinsicht in das System der Zugangs- und Aufenthaltsrechte in der Bundesrepublik Deutschland ist rechtlich nicht besonders schwierig (vgl. oben).

5. Daher berufen sich die Kläger, soweit es um die Abschiebungsandrohung geht, auch ohne Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, nämlich auf eine Abweichung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Kläger auf die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen berufen, vermag dies schon nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu führen, da insoweit eine Divergenz zur Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, hier also des erkennenden Gerichtshofs, verlangt wird (Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rz 84). Soweit sich die Kläger darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehen, fehlt es zum einen an der erforderlichen Bezeichnung einer konkreten Entscheidung im Rahmen des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes der Divergenz. Daneben fehlt es auch an der Herausarbeitung eines einzelnen abstrakten Rechtssatzes in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dem ein einzelner tragender abstrakter Rechtssatz im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf dieselbe anzuwendende Rechtsvorschrift, hier der §§ 49, 50 AuslG, widerspreche.

Die Berufung konnte daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugelassen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 3 und Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 2 GKG und § 5 ZPO entsprechend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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