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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 11 S 1463/00
Rechtsgebiete: AAV, ARB 1/80, ARB 3/80, Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Zusatzprotokoll


Vorschriften:

AAV § 4 Abs. 2
ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
ARB 3/80 Art. 9
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
Zusatzprotokoll Art. 41 Abs. 1
Türkische Lehrkräfte, die - in der Türkei sozialversichert - als Bedienstete des Türkischen Ministeriums für Erziehung an deutschen Schulen muttersprachlichen Unterricht erteilen, gehören nicht dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland an und unterfallen daher nicht Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 1463/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Mezger

am 7. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 1999 - 1 K 2011/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss (vgl. AuAS 2000, 26 = InfAuslR 2000, 169) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin - einer türkischen Staatsangehörigen - gegen die Verfügung der Antragsgegnerin anzuordnen, mit der ihr Antrag auf unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. Hinsichtlich der zugleich verfügten Abschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

Die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin, soweit er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet, zu Recht abgelehnt. Auch für den Senat besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Denn dem Interesse der Antragstellerin daran, die Vollziehbarkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig auszusetzen, kommt gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung kein Vorrang zu. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht versagt wurde; die Vollziehbarkeit der Verfügung hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Grund nationalen Rechts scheidet aus. Die Antragstellerin strebt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an. Ihr Begehren richtet sich nach der - gemäß § 13 Abs. 1 AuslG heranzuziehenden - insoweit abschließenden Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 AuslG in Verb. mit der Arbeitsaufenthaltsverordnung (AAV). Es scheitert, weil dafür keiner der Tatbestände der §§ 2 ff. AAV erfüllt ist. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 AAV. Nach § 4 Abs. 2 AAV kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an öffentlichen und anerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens fünf Jahren verlängert werden. Für eine erneute Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 AAV darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Ausreise erteilt werden (vgl. § 4 Abs. 5 AAV). Auch ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen. Die der Antragstellerin als Lehrerin für den muttersprachlichen Unterricht erstmals am 17.8.1994 erteilte und zuletzt bis zum 8.9.1999 verlängerte Aufenthaltserlaubnis kann schon deshalb nicht nochmals verlängert werden, weil die Gesamtgeltungsdauer von längstens fünf Jahren bereits erreicht ist. Abgesehen davon geht es der Antragstellerin bei ihrem Begehren offenbar gar nicht um eine Fortsetzung bzw. erneute Aufnahme der Tätigkeit als Lehrerin für den muttersprachlichen Unterricht.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80. Nach dieser Bestimmung hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtliche Ansprüche effektiv wahrzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 13.00 -, NVwZ 2001, 333 m.w.N.). Die Antragstellerin erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer letzten Aufenthaltserlaubnis nicht die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm, weil sie nicht dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört. Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Arbeitnehmers, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30.9.1997 - Rs C-98/96 - <Ertanir>, InfAuslR 1997, 434 = NVwZ 1999, 286, vom 26.11.1998 - Rs C-1/97 - <Birden>, InfAuslR 1999, 6). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt allerdings nicht dahin auszulegen, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem besonderen Arbeitsmarkt bezeichnet, auf dem die Unionsbürger nicht der Konkurrenz der türkischen Arbeitnehmer ausgesetzt sein sollen. Dem regulären Arbeitsmarkt gehört vielmehr die Gesamtheit der Arbeitnehmer an, die als solche den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben. Durch die Verwendung des Begriffs der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt werden daher die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass hierdurch eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt wird, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung durch den Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 13.00 - a.a.O. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.11.1998 <Birden>, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben gehört die Antragstellerin nicht dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland an; ihre Beschäftigung als Lehrerin für den muttersprachlichen Unterricht weist keine hinreichend enge Verknüpfung mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf, die eine Zugehörigkeit zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt begründen könnte (ebenso Welte, InfAuslR 1993, 285, 286; Benassi, InfAuslR 1998, 473, 475 zur vergleichbaren Gruppe der Werkvertragsarbeitnehmer ausländischer Firmen; a.A. Gutmann, GK-AuslR, Bd. 4, Art. 6 ARB 1/80 RNr. 92 f.; Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402, Art. 6 ARB 1/80 RNr. 13). Die rechtliche Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses steht einer Verknüpfung im o.g. Sinne entgegen. Die Antragstellerin war schon vor ihrer Einreise als Lehrerin vom Türkischen Ministerium für Erziehung (als Beamtin) eingestellt worden. Ihr Gehalt bezog sie während der hiesigen Beschäftigung vom Türkischen Generalkonsulat in Stuttgart. Sie war aufgrund ihrer Beschäftigung auch nicht nach deutschem Recht sozialversichert. Nach ihren Angaben bestand für sie vielmehr auf Grund ihres Beamtenstatus eine Pflichtversicherung in der Türkei, die die Risiken, die von Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit erfasst werden, abdeckte. Auch die Art ihrer Beschäftigung lässt keine hinreichende Verknüpfung mit dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt erkennen. Zwar macht die Antragstellerin geltend, sie sei als Lehrerin für den muttersprachlichen Unterricht "in das deutsche Schulwesen eingebunden und habe aus dieser Einbindung heraus Rechte und Pflichten". Dieses Vorbringen ist von ihr aber nicht näher konkretisiert worden. Sie hat - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine Unterlagen vorgelegt, die auf das Bestehen arbeitsrechtlicher oder dienstrechtlicher Beziehungen zu deutschen Schulträgern oder Schulaufsichtsbehörden schließen lassen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass für das Beschäftigungsverhältnis allein die Rechtsbeziehungen maßgebend sind, die zwischen der Lehrkraft und dem türkischen Dienstherrn bzw. dem türkischen Generalkonsulat bestehen. Dem entspricht - soweit ersichtlich - auch die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg hinsichtlich der Erteilung des muttersprachlichen Unterrichts. Die (General-) Konsulate führen den muttersprachlichen Zusatzunterricht (Muttersprache, Geschichte, Landeskunde) nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport vom 29.3.1993 ("Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg", K.u.U. S. 62, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7.7.1994, K.u.U. S. 445, und vom 24.11.2000, K.u.U. 2001 S. 1) in eigener Verantwortung durch; die Kurse werden zwar von der Schulverwaltung unterstützt, sie unterliegen aber nicht deren Aufsicht.

Auch die mit dem muttersprachlichen Unterricht verfolgte Zielsetzung spricht gegen eine hinreichend enge Verknüpfung mit dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt. Das Türkische Ministerium für Erziehung verfolgt mit der muttersprachlichen Unterrichtung und durch den Einsatz von aus der Türkei entsandten Lehrern vornehmlich Ziele des türkischen Staates. Denn hierdurch soll die Verbundenheit von Kindern türkischer Arbeitnehmer mit dem Staat, der Kultur und der Gesellschaft der Türkei gestärkt werden. Das Arbeitsverhältnis ist daher - auch wenn die Tätigkeit an deutschen Schulen ausgeübt wird - nach seiner rechtlichen Ausgestaltung und seiner vornehmlichen Zielsetzung insgesamt derart eng mit dem türkischen Staat verbunden, dass dadurch die Bedeutung des im Bundesgebiet gelegenen Einsatzortes völlig in den Hintergrund tritt.

Soweit sich die Antragstellerin auf die Vorschrift des Art. 9 ARB 3/80 (i.V.m. Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71) beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Regelung des Art. 9 ARB 3/80 ist ein Teil der Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über Zweige der sozialen Sicherheit koordinieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die jetzt oder früher in der Gemeinschaft beschäftigten türkischen Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 4.5.1999 - Rs C-262/96 - <Sürül>, InfAuslR 1999, 324). Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung überhaupt unmittelbare Wirkung entfaltet (wohl verneinend EuGH, Urteil vom 4.5.1999 <Sürül>, a.a.O. und Urteil vom 10.9.1996 - Rs C-277/94 - <Taflan-Met>, NVwZ 1997, 679), lässt sich daraus ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten, denn es bedarf im Regelfall keines aufenthaltsrechtlichen Anspruchs, um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche effektiv wahrnehmen zu können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9.12.1999 - 12 TZ 1615/99 -, AuAS 2000, 50 zu Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80). Die Antragstellerin bringt vor, die Vorschrift des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (auf die Art. 9 ARB 3/80 verweist) lege eine zeitliche Obergrenze für die Entsendung von Arbeitnehmern von einem Jahr fest, deren Überschreiten dazu führe, dass der entsandte Arbeitnehmer in Bezug auf die Systeme der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Mitgliedstaats unterliege. Aus der Zusammenschau dieser Regelung mit der des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 folge, dass die Antragstellerin vom Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfasst werde. Eine "Lokalisierung" des Arbeitsverhältnisses außerhalb des Beschäftigungsstaats trage nicht den Zielen des gemeinsamen Markts und den Assoziationsratsbeschlüssen Rechnung, da damit einem "Sozialdumping" Tür und Tor geöffnet wäre. Mit diesen Erwägungen wird die Beurteilung des Senats, die Antragstellerin gehöre nicht dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland an, da ihr Arbeitsverhältnis keine hinreichend enge Verknüpfung mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweise, nicht in Frage gestellt. Für die Frage der Zugehörigkeit zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt kommt es maßgeblich darauf an, ob die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit auf den betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich angewandt worden sind, denn nur dadurch wird die erforderliche Verknüpfung mit dem Gebiet der Bundesrepublik hergestellt. Ob die hier unterbliebene Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts im Einklang mit Art. 9 ARB 3/80 i.V.m. Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 steht, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

Aufgrund ihrer Tätigkeit für das Projekt "Interkulturelle Erziehung im Kindergarten" der AG West e.V., für das die Antragstellerin nach ihren Angaben seit dem 1.3.1998 ein monatliches Honorar zwischen 600 DM und 800 DM erhielt, stehen ihr keine Ansprüche gem. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu. Auch wenn angenommen wird, die Mitarbeit der Antragstellerin an dem Projekt "Interkulturelle Erziehung im Kindergarten" sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, könnten daraus keine Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitet werden. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass die Beschäftigung "ordnungsgemäß" ausgeübt wurde. Eine Beschäftigung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, NVwZ 1998, 81). Eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin im Rahmen des Projekts "Interkulturelle Erziehung im Kindergarten" stellte keine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne dar, denn sie war nicht von der Aufenthaltserlaubnis, die der Antragstellerin letztmals am 19.11.1997 (gültig bis 8.9.1999) erteilt worden war, gedeckt. Der Aufenthaltserlaubnis war die Auflage "Die Aufenthaltsgenehmigung gilt nur für die Tätigkeit als Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht" beigefügt, die ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine Erwerbstätigkeit außerhalb des schulischen Bereichs ausschloss.

Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begegnet entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385 - Zusatzprotokoll -; zur unmittelbaren Wirkung vgl. EuGH, Urteil vom 11.5.2000 - Rs C-37 -<Savas>, InfAuslR 2000, 326) keinen rechtlichen Bedenken. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bestimmt, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden. Die Bestimmung betrifft daher nach ihrem Anwendungsbereich nur solche türkischen Staatsangehörigen, die von den genannten Freiheiten Gebrauch machen, d.h. selbständig Erwerbstätige (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.2.2001 - 13 S 2500/00 - und 14.3.2001 - 10 S 536/01 -). Die Antragstellerin war indes als Lehrerin für den muttersprachlichen Unterricht nicht selbständig erwerbstätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie die Mitarbeit in dem Kindergartenprojekt im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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