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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 11 S 1771/08
Rechtsgebiete: VwGO, AsylVfG, AufenthG, AuslG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
AsylVfG § 34 Abs. 1
AufenthG § 59 Abs. 2
AuslG § 50 Abs. 2
Ein Ausländer darf auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den Staatenbund Serbien und Montenegro als Zielstaat bezeichnet, in die Republik Kosovo abgeschoben werden, wenn das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten bezogen auf das Gebiet der heutigen Republik Kosovo geprüft hat.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 1771/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebung;

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 22. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 2008 - 3 K 1120/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO entsprechend begründeten Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.06.2008, mit dem ihre Anträge auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt wurden, bleiben ohne Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass zwar ein Anordnungsgrund vorliegt, die Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben, weswegen dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen werden kann. Auch im Beschwerdeverfahren wurde von den Antragstellern kein Anordnungsanspruch im Sinne des § 60 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG dargelegt. Bei der hier angezeigten und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für den Senat insbesondere nicht erkennbar, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet erfordern.

1. Soweit die Antragsteller pauschal vortragen, zumindest bei den Kindern, d.h. bei den Antragstellern zu 3 bis zu 7, sei davon auszugehen, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist, nachdem diese im Wesentlichen hier aufgewachsen seien, wird damit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht der Antragsteller auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) nicht hinreichend dargelegt. Denn die Feststellung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das geschützte Privatleben setzt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs.1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet voraus. Nach der Senatsrechtsprechung kommt es dabei zunächst auf den jeweiligen Grad der "Verwurzelung" an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Was den Grad der Verwurzelung in Deutschland betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Senats bei minderjährigen Kindern nicht allein auf deren eigene soziale und kulturelle Integration abzustellen, sondern auch auf den Inte-grationsstand in der Familie (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung; vgl. Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438). Weiter ist auf den Grad der "Entwurzelung" abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten. Schließlich können sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob der Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet zumindest vorübergehend legal war und damit - im Sinne einer "Handreichung des Staates" - schutzwürdiges Vertrauen auf ein Hierbleibendürfen entwickelt werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - NVwZ 2008, 344 = InfAuslR 2008, 29 = VBlBW 2008, 114). Zu alledem haben die Antragsteller, Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo, die nach Abschluss ihrer Asylverfahren lediglich geduldet waren, auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend vorgetragen. Sie berufen sich allein auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die allerdings durch mehrere Auslandsaufenthalte unterbrochen ist: Die Antragsteller zu 1 bis zu 6 waren im Oktober 1998 zur Durchführung von Asylverfahren in das Bundesgebiet eingereist. Nach rechtskräftigem negativem Abschluss ihrer Asylverfahren reisten sie im Dezember 2000 nach Schweden aus, wo am 22.01.2001 die Antragstellerin zu 7 geboren wurde. Am 16.01.2002 wurden die Antragsteller aus Schweden rücküberstellt. Zum 01.07.2002 meldeten sie sich wiederum nach Schweden ab, von wo sie am 14.08.2003 erneut zurückgeführt wurden. Diese Auslandsaufenthalte von zusammen über zwei Jahren stehen der Annahme einer hinreichenden Verwurzelung der Kinder, insbesondere auch der 15-jährigen Antragstellerin zu 3 und des 17-jährigen Antragstellers zu 4, im Bundesgebiet entgegen, da sie zwangsläufig auch zu erheblichen Unterbrechungen des Schulbesuchs in Deutschland führten. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration kann daher nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und zu 2 fehlt es auch an der vollständigen Entwurzelung. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass diese ihre vollständige Sozialisation im Kosovo erfahren haben, erst im Alter von 24 Jahren (Antragsteller zu 1) bzw. 26 Jahren (Antragstellerin zu 2) in das Bundesgebiet eingereist sind und dass sie als Ashkali die Sprache der albanischen Mehrheitsbevölkerung sprechen.

2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch nicht an einer wirksamen Androhung der Abschiebung hinsichtlich der Republik Kosovo.

a) Eine solche ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass den Antragstellern zu 1 bis zu 6 mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 02.02.1999 die Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)" angedroht wurde. Diese Formulierung ist bereits ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass sie den damaligen Staat "Bundesrepublik Jugoslawien" insgesamt als Zielstaat der Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz "(Kosovo)" hat danach lediglich die Bedeutung, erläuternd darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller jedenfalls dort sicher sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 = NVwZ 2000, 331). Der Antragstellerin zu 7 wurde im Übrigen mit Bundesamtsbescheid vom 05.04.2006 die Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" - ohne weiteren Zusatz - angedroht.

b) Beide Abschiebungsandrohungen ermöglichen jedoch heute trotz der abweichenden Zielstaatsbezeichnung eine Abschiebung der Antragsteller in die Republik Kosovo, die am 17.02.2008 ihre Unabhängigkeit erklärt hat und die am 21.02.2008 von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannt wurde. Zwar darf ein Ausländer auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG 1990 bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.09.2007 - 1 S 1684/07 - VBlBW 2008, 32). Die Republik Kosovo ist jedoch kein anderer Staat in diesem Sinne, da sie auf ihrem Staatsgebiet Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien und des Staatenbundes Serbien und Montenegro ist und das Bundesamt in den jeweiligen Bescheiden das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 AuslG 1990 bzw. nach § 60 AufenthG gerade bezogen auf das Territorium des Kosovo, in welchem schon seit der Stationierung der KFOR-Truppen und der Errichtung der UNMIK-Verwaltung im Jahr 1999 de facto keine jugoslawische bzw. serbische Staatsgewalt mehr ausgeübt wurde, geprüft hat. Die im Bundesamtsbescheid vom 02.02.1999 als Zielstaat bezeichnete Bundesrepublik Jugoslawien wurde 2003 in den territorial identischen Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt (vgl. zur Fortgeltung der früheren Abschiebungsandrohungen insoweit BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 - BVerwGE 118, 166 = InfAuslR 2004, 40). Am 05.06.2006 erklärte das serbische Parlament in Belgrad die formale Unabhängigkeit Serbiens, nachdem Montenegro diesen Schritt nach einer Volksabstimmung am 21.05.2006, die zugunsten der Unabhängigkeit ausfiel, bereits am 03.06.2006 mit der Unabhängigkeitserklärung des montenegrinischen Parlaments in Podgorica vollzogen hatte. Gemäß der Verfassungscharta von Serbien und Montenegro war Serbien alleiniger Rechtsnachfolger der Union. Die im Februar 2008 erfolgte Loslösung des Kosovo von Serbien stellt sich völkerrechtlich als Sezession dar. Hierunter versteht man einen Fall der Staatennachfolge, bei dem ein Teilgebiet unabhängig wird und der alte Staat - wenn auch mit verkleinertem Staatsgebiet - als Völkerrechtssubjekt fortbesteht (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl., § 29 Rn. 8 und zur Bedeutung der völkerrechtlichen Anerkennung ders., a.a.O. Rn. 14 f.). Hinsichtlich dieser Sezession muss für die Fortgeltung der alten, auf den früheren Gesamtstaat bezogenen Abschiebungsandrohungen maßgeblich sein, für welchen Teil des Staatsgebiets das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten geprüft hat. Dies war hier in den Asylerstverfahren wie auch in den Folgeverfahren stets das Gebiet der jetzigen Republik Kosovo, so dass auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keine Bedenken bestehen, die Antragsteller auf der Grundlage der ergangenen Abschiebungsandrohungen in die Republik Kosovo abzuschieben. Etwas anderes müsste wohl gelten, wenn nunmehr eine Abschiebung nach Serbien beabsichtigt wäre, da bezüglich dieses Staates das Vorliegen von Abschiebungsverboten vom Bundesamt nie geprüft wurde.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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