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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 11 S 2088/08
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1
§ 104 a Abs. 1 AufenthG ist nur auf ausreisepflichtige Ausländer anwendbar, deren letzter Rechtsstatus eine Duldung bildete oder die zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllten (wie OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2008 - 18 B 602/08 - juris).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2088/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung;

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 30. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2008 - 11 K 1490/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.07.2008, mit dem sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.03.2008 abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten weder eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch eine andere Entscheidung in der Sache.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Hinsichtlich der gerügten Verfahrensweise einer Sachentscheidung über den Eilantrag ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem dem Antragsteller am 14.07.2008 zur Kenntnisnahme übersandten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.07.2008 könnte zwar der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sein. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht wären auch bei Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels ausgeschlossen. Zwar litte das verwaltungsgerichtliche Verfahren in diesem Fall an einem wesentlichen Mangel. Die Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung besteht für das Beschwerdegericht aber nur, wenn der Verfahrensmangel eine umfangreiche Beweisaufnahme, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel ohnehin nicht in Betracht kommt, erforderlich macht; außerdem muss die Zurückverweisung von einem Beteiligten beantragt werden (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat müsste somit auch zur Sache entscheiden, wenn der dargelegte Verfahrensfehler vorläge (§ 130 Abs. 1 VwGO entsprechend). Die Rechte des Antragstellers werden dadurch gewahrt, dass er seinen weiteren Sachvortrag, den das Verwaltungsgericht ihm nach seiner Auffassung abgeschnitten hat, mit der Beschwerdebegründung darlegen konnte.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den - statthaften - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.03.2008 sind voraussichtlich rechtmäßig, so dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügungen zutreffend Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung des bestehenden Zustandes eingeräumt wurde. Auch der Senat vermag bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch der Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erkennen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 31 AufenthG verneint. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft bestand auch bei Zugrundelegung der Angeben des Antragstellers längstens von Februar 2004 bis April 2005.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird. Gründe, die für das Vorliegen einer besonderen Härte sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller beruft sich insoweit - im Übrigen erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 19.09.2008 - auf seinen seit mehr als 10 Jahre andauernden Aufenthalt in Deutschland und seine "hier verfestigte soziale Stellung". Mit diesem Vorbringen werden keine inlandsbezogenen Härtegründe im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative AufenthG dargelegt. Allein der langjährige Aufenthalt und der infolge der Rückkehrverpflichtung eintretende Verlust des Arbeitsplatzes begründen regelmäßig keine besondere Härte (Senatsbeschluss vom 12.06.2002 - 11 S 800/02 - InfAuslR 2002, 400 <402>). Über das gewöhnliche Maß hinausgehende erbrachte Integrationsleistungen, die unter Umständen eine besondere Härte begründen könnten (vgl. Marx in GK- AufenthG, § 31 AufenthG Rn. 158 ff.), werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere verfügt der Antragsteller über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Sein Sohn aus erster Ehe und wohl auch seine Eltern leben in Ghana.

Schließlich steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG zu. Der Antragsteller erfüllt nämlich - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon deshalb nicht, weil er zuletzt keine Duldung, sondern eine Aufenthaltserlaubnis besaß. Nach § 104 a Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich unter anderem am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Begünstigt werden mithin nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur ausreisepflichtige Ausländer, deren letzter Rechtsstatus eine Duldung bildete, oder die zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllten (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Januar 2008, § 104 a AufenthG Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2008 - 18 B 602/08 - juris). Darauf gerichtet war auch die gesetzgeberische Absicht. Diese zielt ausweislich der Gesetzesbegründung - vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 201 f. - darauf, dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und integrierten Ausländern nach einer dauerhaften Perspektive Rechnung zu tragen. Zugleich sollte dem Umstand entsprochen werden, dass zahlreiche dieser Ausländer aller Voraussicht nach in nächster Zeit nicht abgeschoben werden konnten. Davon ausgehend dient § 104 a Abs. 1 AufenthG dazu, unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern, die sonst weiterhin zu dulden wären, eine Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln. Dies bedeutet anders gewendet, dass es aus gesetzessystematischen Gründen unzulässig ist, § 104 a Abs. 1 AufenthG auf Ausländer anzuwenden, denen bereits aus humanitären oder anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist (OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2008 - 18 B 602/08 - a.a.O.; so auch Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2008, § 104 a AufenthG Rn. 4 m.w.N.). Es ist nichts dafür ersichtlich, solchen Ausländern zur Integration eine "zweite Chance" zu gewähren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2007 - 8 ME 108/07 - AuAS 2008, 14). Danach kann offen bleiben, ob auch der Ausschlussgrund des § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sind nicht geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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