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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 11 S 2616/06
Rechtsgebiete: AufenthG, EMRK


Vorschriften:

AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 3
EMRK Art. 8 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 2
Das Aufenthaltsgesetz, das eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nur auf Antrag vorsieht, steht weder zu dem - gleichrangigen - Art. 8 EMRK noch zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Widerspruch. Die Ausländerbehörde darf deshalb eine Ausweisungsverfügung erlassen, ohne zugleich von Amts wegen über eine Befristung zu entscheiden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2616/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 10. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2006 - 8 K 2575/06 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.10.2006 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid des Antragsgegners vom 29.08.2006 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Aus ihr ergibt sich, dass der Antragsgegner den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkannt hat. Ob die Begründung der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs inhaltlich zutrifft und in jeder Hinsicht fehlerfrei ist, bedarf keiner Erörterung, denn der Senat trifft eine eigenständige Entscheidung. Sie ergeht entsprechend dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund summarischer Prüfung und anhand präsenter Beweismittel (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.11.1991 - 9 S 2743/91 -, NVwZ-RR 1993, 19).

Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt sich die Ausweisungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig dar. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers wegen der bislang unterbliebenen Entscheidung über die Befristung der Ausweisungswirkungen nicht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die Wirkungen der Ausweisung des Antragstellers im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 8 EMRK bereits in der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2006 zu befristen gewesen wären, weil der Antragsteller in Deutschland geboren, mit Ausnahme einer geringen Aufenthaltszeit in seiner Heimat stets in Deutschland gelebt und einen Schulabschluss erreicht habe. Es komme hinzu, dass er einen gefestigten Aufenthaltstatus besitze und zeitweilig in Arbeit gestanden habe sowie Vater eines Kindes sei. Zu seiner Heimat unterhalte der Antragsteller - soweit ersichtlich - keine Kontakte.

Mit dieser Begründung würdigt das Verwaltungsgericht jedoch nur einen Teil der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Insbesondere wegen der mehrfachen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die dreimal zu Haftstrafen geführt haben, ist es - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK - nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Ausweisungsverfügung erlassen hat, ohne zugleich von Amts wegen über eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu entscheiden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren, das auf eine erneute Gestattung des Aufenthaltsrechts gerichtet ist (so schon BVerwG zum früheren Ausländergesetz, s. Urteil vom 20.05.1980 - 1 C 82.76 -, DÖV 1980, 725, 727). Die Ausweisung hat zur Folge, dass der betroffene Ausländer das Bundesgebiet zu verlassen hat. Eine Entscheidung darüber, wie lange die Abwesenheit vom Bundesgebiet gegebenenfalls dauern muss, wird im Ausweisungsverfahren nicht getroffen. Hierfür sieht das Gesetz ein weiteres Verfahren - das Befristungsverfahren - vor, in dem über die Geltungsdauer der gesetzlichen Folgen der Ausweisung (Sperrwirkung) nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG entschieden wird. Die Einleitung des Befristungsverfahrens setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG einen Antrag voraus; die Befristung hat "in der Regel" zu erfolgen. Sie steht somit nicht im Ermessen der Behörde, sondern darf - sofern kein Fall des § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG vorliegt - nur in Ausnahmefällen unterbleiben und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 11.08.2000 - 1 C 5.00 -, InfAuslR 2000, 483). Weitere Entscheidungsvoraussetzungen enthält § 11 Abs. 1 AufenthG nicht. Die Vorschrift macht die Zulässigkeit eines Befristungsantrags oder einer Entscheidung darüber insbesondere nicht von einer vorherigen freiwilligen Ausreise des Ausländers oder der Bezahlung möglicherweise angefallener Abschiebekosten abhängig.

Eine der Garantie effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG widersprechende Erschwerung der Rechtsverfolgung oder gar eine Verkürzung des Rechtsweges bedeutet die Trennung der beiden Verfahren nicht (s. BVerwG, Urteil vom 20.05.1980, a.a.O.). Auch eine Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann der Senat hierin nicht erkennen. Der EGMR hat zwar in mehreren Entscheidungen die Ausweisung eines Ausländers als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erachtet, weil (noch) keine Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen getroffen worden war (vgl. Urteil vom 17.04.2003 - 52853/99 -, <Yilmaz>, NJW 2004, 2147, 2149; Urteil vom 22.04.2004 - 42703/98 -, <Radovanovic>, InfAuslR 2004, 374; Urteil vom 27.10.2005 - 32231/92 - <Keles>, InfAuslR 2006, 3). Den Urteilen des EGMR lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Befristungsentscheidung stets bereits mit der Ausweisungsentscheidung zusammen getroffen werden muss und dass die Befristung nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig gemacht werden darf. Das Urteil vom 22.04.2004 (<Radovanovic>, a.a.O.) betrifft zudem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach österreichischem Recht und kann schon wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage nicht ohne weiteres herangezogen werden.

Das deutsche Recht verhindert eine - durch die Ausweisung mit zunächst unbefristeter Sperrwirkung möglicherweise ausgelöste - unverhältnismäßige Einschränkung der persönlichen Lebensführung des Ausländers dadurch, dass es ihm für den Regelfall einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsverbots, gewährt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, 398 f. und BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 1 B 126/97 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 13). Es macht somit - anders als der EGMR - die Entscheidung über das "Ob" der Befristung der Ausweisungswirkungen im Regelfall nicht einmal von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängig. Die regelmäßige Befristung setzt lediglich einen entsprechenden Antrag voraus, der seinerseits wiederum weder in zeitlicher noch in qualitativer Hinsicht an weitere Anforderungen geknüpft ist. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur erforderlich, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise die Befristung versagen will. In diese Prüfung sind unter anderem die nach Art. 8 EMRK relevanten Gesichtspunkte einzubeziehen. Nach Auffassung des Senats steht daher das Aufenthaltsgesetz, das eine Befristung nur auf Antrag vorsieht, weder zu dem - gleichrangigen - Art. 8 EMRK noch zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR in Widerspruch (zur Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1579/03 -, DVBl. 2004, 1097, 1098 ff.).

2.

Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen Art. 8 EMRK, wie er durch den EGMR ausgelegt wird.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff in dieses Recht ist nach Abs. 2 der Vorschrift nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist.

a)

Ein schützenswertes Familienleben des Antragstellers i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK mit seiner früheren Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter erscheint entgegen seinem Vortrag äußerst zweifelhaft. Der Antragsteller bezeichnet die Mutter seiner Tochter im Rahmen seiner Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung zwar als seine Verlobte, die er vor seinem Haftantritt noch habe heiraten wollen. Auch trägt er vor, dass er und seine Verlobte die gemeinsame, nun fast sieben Jahre alte Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft erzogen hätten. Der Antragsteller bleibt jedoch eine Erklärung dafür schuldig, wie diese familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt worden sein soll. Denn seine Tochter lebt nicht nur gemeinsam mit ihrer Mutter in xxxxxxxx, während der Antragsteller vor seiner Inhaftierung in xxxxxxxxxxxx bei seinen Eltern wohnte. Es musste vielmehr im Januar 2002, als seine frühere Lebensgefährtin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die gemeinsame Tochter beantragte, sein Wohnsitz erst ermittelt werden, da offensichtlich auch seine frühere Lebensgefährtin seine Anschrift nicht kannte. Auch in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Calw vom 14.12.2004, in dem der Antragsteller wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt wurde, ist ausgeführt, dass eine Beziehung zur Mutter des gemeinsamen Kindes nicht mehr bestehe. In den Gründen seines Urteils vom 07.04.2005 führt das Amtsgericht Calw aus, dass der Antragsteller keinen Kontakt zu seinem Kind unterhalte. Verstärkt werden die Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft schließlich noch dadurch, dass der Antragsteller nicht einmal das Alter seiner Tochter korrekt angeben konnte. Im Zeitpunkt seiner Anhörung war sie nämlich nicht bereits fast sieben, sondern lediglich viereinhalb Jahre alt. Aus den Akten lässt sich im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Antragsteller überhaupt Kontakt mit seiner Tochter und deren Mutter hat. Er trägt dies auch nicht substantiiert vor.

Eine familiäre Lebensgemeinschaft könnte daher wohl allenfalls mit seinen Eltern bestehen, bei denen er nach Aktenlage vor seiner Inhaftierung wohnte.

b)

Der Eingriff in diese familiäre Lebensgemeinschaft dürfte jedoch gesetzlich vorgesehen sein. Die Ausweisung ist gestützt auf § 53 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Sie ist vom Antragsteller bislang in tatbestandlicher Hinsicht nicht angegriffen worden. Sie begegnet nach der im vorläufigen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nach Aktenlage insoweit auch keinen rechtlichen Bedenken, so dass zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung auf die Begründung des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2006 verwiesen werden kann.

Die Ausweisung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers wohl auch nicht mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse als fehlerhaft. Die Ausweisung wurde am 29.08.2006 verfügt. Die letzte Verurteilung des Antragstellers lag zu diesem Zeitpunkt nur gut fünf Monate zurück. In dem Urteil des Amtsgerichts Calw vom 07.03.2006 wird ausgeführt, dass keine günstige Sozialprognose mehr gestellt werden könne und letztlich zu hoffen sei, dass der Antragsteller eine Drogentherapie erfolgreich absolvieren könne und danach doch noch ein normales Leben führen werde. Die Absicht, eine Drogentherapie durchzuführen hat der Antragsteller auch im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung am 26.05.2006 mitgeteilt und darüber hinaus angekündigt, den Antragsgegner umgehend über das Ergebnis des noch laufenden Antragsverfahrens zur Kostenübernahme zu informieren. Weitere Informationen sind entgegen dieser Zusage jedoch nicht eingegangen. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner vor Erlass der Ausweisungsverfügung keinen Führungsbericht der Haftanstalt angefordert hat. Der Antragsteller trägt nichts dazu vor, welche Erkenntnisse hierdurch hätten gewonnen werden können, sondern verweist lediglich auf die Pflicht der Behörde zur Amtsermittlung. Den Antragsteller trifft jedoch nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch die Pflicht, seine Belange und für ihn günstige Umstände unverzüglich geltend zu machen. Dieser Mitwirkungspflicht ist er nicht nachgekommen. Zuverlässige Erkenntnisse über die weitere Entwicklung des Antragstellers seit seiner Anhörung hätten angesichts der Kürze des Berichtszeitraums wohl auch nicht gewonnen werden können. Eine Änderung der privaten und familiären Verhältnisse des Antragstellers ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c)

Die Ausweisung verfolgt legitime Ziele im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Sie ist darüber hinaus notwenig zur Erreichung dieses Ziels. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

aa)

Ein Eingriff ist nach der Rechtsprechung des EGMR notwendig, wenn ein dringendes soziales Bedürfnis besteht und er verhältnismäßig zum legitimen Ziel ist (Urteil vom 22.04.2004 <Radovanovic>, a.a.O.). Es muss ein gerechter Ausgleich getroffen werden zwischen dem Recht des Antragstellers auf Achtung des Familienlebens auf der einen und den Interessen der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten auf der anderen Seite (EGMR, Urteil vom 27.10.2005 <Keles>, a.a.O.). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sind die Natur und die Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten, die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik, die seit der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Antragsteller in dieser Zeit, die Staatsangehörigkeiten der betroffenen Personen, die Familiensituation des Antragstellers und die Erheblichkeit der Schwierigkeiten im Herkunftsland zu berücksichtigen (EGMR, Urteil vom 02.08.2001 - 54273/00 - <Boultif>, InfAuslR 2001, 476, 478).

bb)

Selbst wenn nach der Rechtsprechung des EGMR eine Entscheidung über die Befristung der Ausweisungswirkungen von Amts wegen zu erfolgen hätte, ist die Ausweisung des Antragstellers ohne gleichzeitige Befristung ihrer Wirkungen gemessen an den dargestellten Kriterien nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller beruft sich insoweit zwar auf die Urteile des EGMR vom 17.04.2003 (<Yilmaz>, a.a.O.), vom 22.04.2004 (<Radovanovic>, a.a.O.), vom 27.10.2005 (<Keles>, a.a.O.) und vom 31.01.2006 (Az. 50252/99 <Sezen>, InfAuslR 2006, 255). Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Antragsgegners, dass die Umstände des vorliegenden Falles mit denen der vom EGMR entschiedenen Fälle nicht vergleichbar sind. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass "für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung stets schon bei deren Erlass die Befristung zu prüfen ist", lässt sich der Rechtsprechung des EGMR entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entnehmen. Denn der EGMR betont stets, dass es sich um eine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände handelt. Solche besonderen Umstände sind im Fall des Antragstellers nicht erkennbar.

Die Urteile in den Verfahren "Yilmaz", "Radovanovic" und "Keles" betrafen Ausweisungen vor dem Hintergrund von Delikten ohne Betäubungsmittelbezug. Demgegenüber ist der Antragsteller bereits dreimal wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden, zuletzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der EGMR hat stets betont, dass er Verständnis dafür habe, "dass die Vertragsstaaten gegen diejenigen, die zur Verbreitung dieser Geisel beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteil vom 17.04.2003 <Yilmaz>, a.a.O., S. 2148; Urteil vom 22.04.2004 <Radovanovic>, a.a.O., S. 375).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller "lediglich" Marihuana erworben und verkauft hat. Die strafgerichtliche Wertung des Verkaufs von Marihuana "an ihm gut bekannte 'Kumpels' aus der Szene" als minderschweren Fall im Urteil des Amtsgerichts Calw vom 07.03.2006 gebietet es nicht, in ordnungsrechtlicher Hinsicht die Drogendelikte des Antragstellers insgesamt als ungewichtig zu erachten. Denn der Antragsteller ist bereits viermal wegen Drogendelikten verurteilt worden und er ist nach Aktenlage selbst nach wie vor drogenabhängig. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller die beabsichtigte Drogentherapie bereits erfolgreich durchgeführt hat.

Soweit der Antragsteller auf das Urteil des EGMR vom 31.01.2006 in der Sache "Sezen" (a.a.O.) verweist, ist sein Fall ebenfalls nicht mit dem dort entschiedenen vergleichbar. Der dort betroffene Ausländer war zwar wegen Besitzes von 52 kg Heroin zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Hintergrund der Entscheidung ist jedoch nicht eine Ausweisung als Reaktion auf das Drogendelikt, sondern die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die erforderlich geworden war, weil die ursprüngliche unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen eines kurzzeitigen Getrenntlebens der betroffenen Ehegatten erloschen war. Als "Kernelement" erachtet der Gerichtshof daher auch die Tatsache, dass die Ehe des betroffenen Ausländers wegen der kurzzeitigen Trennung der Eheleute als endgültig zerrüttet angesehen wurde, obwohl sie anschließend wieder zusammenlebten und sogar in der Trennungszeit ein Kind zeugten. Ausschlaggebend war schließlich, dass der betroffene Ausländer nach seiner Haftentlassung noch zwei Jahre in den Niederlanden bleiben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen durfte und durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis eine funktionierende Familie auseinander gerissen worden wäre. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind besteht - wie oben ausgeführt - wohl nicht. Das Zusammenleben mit seinen Eltern ist nicht vergleichbar mit einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und kleinen Kindern. Denn Eltern und erwachsene Kinder sind in der Regel nicht mehr aufeinander angewiesen, auch wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen zusammen wohnen. Etwaige wirtschaftliche Unterstützung kann auch durch Geldüberweisungen geleistet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, DVBl. 2004, 1097, 1098). Dass dies im Fall des Antragstellers anders sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Antragstellers beispielsweise wegen Krankheit auf dessen Unterstützung angewiesen sind oder umgekehrt.

Bei dieser Sachlage begegnet die Ausweisung des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht über die Dauer der Ausweisungswirkungen entschieden hat. Einen Antrag auf Befristung der Ausweisungswirkungen hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang nicht gestellt.

Die Abschiebungsandrohung ist infolge dessen ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 und 59 AufenthG.,

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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