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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 12 S 1594/02
Rechtsgebiete: WoGG 2001, SGB X


Vorschriften:

WoGG 2001 § 10
SGB X § 107
SGB X § 104
1. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die von einem Sozialhilfeträger im Erstattungswege vereinnahmt wird, zählt nicht zum wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommen des Hilfebedürftigen.

2. Zu den Rechtswirkungen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X.


12 S 1594/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Wohngeld

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Feldmann ohne mündliche Verhandlung

am 27. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Juni 2002 - 8 K 4165/01 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm für den Beigeladenen die Gewährung von Wohngeld zusteht.

Der Kläger erbringt als überörtlicher Sozialhilfeträger für den Beigeladenen Sozialhilfeleistungen durch Übernahme der Heimkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 39 ff. BSHG als erweiterte Hilfe nach § 43 BSHG. Am 24.01.2001 beantragte er für den Beigeladenen unter Vorlage eines Formular(folge)antrags vom 22.01.2001 die (Weiter-)Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss ab dem 01.01.2001 und machte gleichzeitig Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes geltend. Mit Bescheid vom 19.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, nach Berechnung ergebe sich kein Wohngeldanspruch nach § 2 WoGG. Den gegen diesen Bescheid am 08.08.2001 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2001 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe das anrechenbare Jahreseinkommen zutreffend ermittelt und insbesondere erkannt, dass auch die vom Kläger im Erstattungswege vereinnahmten Einkünfte des Behinderten aus seinem Beschäftigungsverhältnis im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte und dem Bezug einer Rente neben dem hier anzusetzenden Pauschalbetrag in Höhe von 1.100,-- DM nach § 10 Abs. 2 Ziff. 16 WoGG i.V.m. § 8 WoGV zu berücksichtigen seien. Zu den eigenen Einkünften zählten auch vereinnahmte Renten, die vom Rentenversicherungsträger im Erstattungswege an den Sozialhilfeträger gezahlt würden, weil sie auf einem originären Anspruch des Hilfeempfängers beruhten. Daran könnten auch die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X nichts ändern. Eine Ausnahme habe das Bundesverwaltungsgericht nur für den Fall von nach § 91 BSHG vereinnahmten Unterhaltsansprüchen anerkannt. Hier erfolgten Zahlungen auf Ansprüche, die dem Sozialhilfeträger - anders als bei den vom Kläger übergeleiteten Einkünften des Beigeladenen - rechtlich zustünden.

Gegen diesen ihm am 01.10.2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.10.2001 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.09.2001 aufzuheben und festzustellen, dass ihm für den Beigeladenen für die Zeit ab dem 01.01.2001 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Streit drehe sich im Kern um die Frage, ob die von ihm im Erstattungsweg vereinnahmten Einkünfte des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte und der Erwerbsunfähigkeitsrente wohngeldrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen seien. Eine derartige Berücksichtigung verstoße gegen die Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 31.10.2000 aufgestellt habe und die auch nach der Novellierung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2001 zutreffend seien.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen und vorgetragen, die Einkommensberechnung nach § 10 WoGG habe sich seit dem 01.01.2001 gegenüber der bisherigen Rechtslage wesentlich verändert. Daher könne die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage nicht mehr berücksichtigt werden. Schon nach dem neuen Wortlaut des Gesetzes seien nicht mehr die tatsächlichen Einnahmen maßgebend, sondern die positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Neben der unstrittigen Pauschale von DM 1.100,-- seien auch die Renteneinkünfte sowie die Arbeitseinkünfte des Behinderten anzurechnen.

Mit Urteil vom 03.06.2002 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.09.2001 aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger für den Beigeladenen für die Zeit ab dem 01.01.2001 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren ist. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Beklagte könne die Erwerbsunfähigkeitsrente des Beigeladenen nicht dem Jahreseinkommen zurechnen. Zu dieser Frage habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 31.10.2000 zum früheren Wohngeldgesetz ausgeführt, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die dem Hilfeempfänger nicht tatsächlich ausgezahlt, sondern vielmehr vom Sozialhilfeträger im Erstattungsweg vereinnahmt werde, bei der Berechnung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dem habe sich die Kammer angeschlossen. Sie halte an dieser Auffassung auch unter der Geltung des vorliegend anzuwendenden Wohngeldrechtes fest. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich aus dem Wortlaut der Bestimmung keine Änderung der inhaltlichen Bedeutung der Regelung ableiten. Das gelte zunächst für den neugefassten § 10 WoGG, der die Frage, wie das anzurechnende Einkommen beschaffen sein müsse, ebenso offen lasse, wie dies in der früheren Regelung auch unter Berücksichtigung des "Negativkatalogs" in § 14 WoGG a.F. der Fall gewesen sei. Auch aus den §§ 11 oder 12 WoGG lasse sich Derartiges nicht ableiten. Dies verwundere nicht weiter, denn es entspreche auch und gerade der Intention des Gesetzgebers, der insoweit an den bisherigen inhaltlichen Regelungen ausdrücklich festgehalten habe und eine Änderung des Einkommensbegriffes habe ausschließen wollen.

Gegen das ihr 19.06.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.07.2002 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die dem Beigeladenen bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Wohngeldberechnung als Einkommen zu berücksichtigen. Sie beruhe auf einem originären Anspruch des Heimbewohners. Auch die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X änderten nichts daran, dass der Anspruch rechtlich weiterhin dem rentenberechtigten Sozialhilfeempfänger zustehe. Der Fall der Vereinnahmung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei daher anders zu beurteilen als der Fall der Vereinnahmung von Unterhaltszahlungen eines gesetzlich Unterhaltsverpflichteten durch den Sozialhilfeträger. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch gehe im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gem. § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger über. Hier zahle der Unterhaltsverpflichtete auf eine allein diesem gegenüber bestehende Schuld. Dagegen erfülle der Rentenversicherungsträger durch seine Zahlung an den Sozialhilfeträger auch eine Schuld gegenüber dem rentenberechtigten Sozialhilfeempfänger. Die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X des Sozialhilfeträgers entstünden bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von und selbständig neben dem Anspruch des Berechtigten. Anders als bei gesetzlichen oder sonstigen Forderungsübergängen sei der rentenberechtigte Sozialhilfeempfänger weiter Anspruchsinhaber. Der Rentenversicherungsträger sehe sich daher rechtlich zwei Ansprüchen gegenüber. Um eine Doppelinanspruchnahme zu verhindern, regele § 107 SGB X, dass durch die Leistung des Rentenversicherungsträgers an den erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger auch der Anspruch des Rentenberechtigten als erfüllt gelte. Über § 107 SGB X werde er gegenüber dem Rentenversicherungsträger so behandelt, als sei an ihn durch die Auszahlung an den Sozialhilfeträger geleistet worden. Die Leistung an den Dritten sei dem rentenberechtigten Sozialhilfeempfänger daher rechtlich zuzurechnen. Diese rechtliche Zurechnung habe auch zur Folge, dass steuerrechtlich weiterhin von einem Rentenbezug des Sozialhilfeempfängers auszugehen sei. An diese steuerrechtliche Situation knüpfe aber das Wohngeldrecht bei der Einkommensberechnung gerade an. Bei den Zahlungen des Rentenversicherungsträgers an den Sozialhilfeträger handele es sich zudem um Einkünfte des Sozialhilfeempfängers, die diesem auch tatsächlich zu Gute kämen. Das Entstehen des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers und die Erfüllungsfunktion des § 107 SGB X beim Sozialhilfeempfänger seien nur deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber davon ausgehe, dass der Sozialhilfeempfänger durch die vollständige Übernahme der Heimkosten gem. § 43 BSHG eine Leistung in Höhe des Rentenanspruchs bereits tatsächlich vom Sozialhilfeträger erhalten habe, und der Sozialhilfeträger wegen dieser Vorleistung die vereinnahmte Rentenleistung endgültig behalten dürfe. Eine Anrechnung der vereinnahmten Rentenleistungen als Einkommen sei aus wohngeldrechtlicher Sicht im Ergebnis zudem sachgerecht. Wohngeldrechtlich dürfe es keinen Unterschied machen, ob die Rentenleistungen direkt vom rentenberechtigten Sozialhilfeempfänger für die Heimkosten eingesetzt würden - wobei sie wohngeldrechtlich unstrittig als Einkommen anzurechnen seien - oder ob sie vom Sozialhilfeträger im Erstattungswege vereinnahmt würden und durch dessen volle Heimkostenübernahme indirekt zur Aufbringung der Heimkosten beitrügen. Andernfalls würde sich je nach dem vom Sozialhilfeträger gewählten oder vorgegebenen Verfahren (entweder Bruttoprinzip, d. h. volle Heimkostenübernahme, oder Nettoprinzip, d. h. Übernahme der Heimkosten nur zu dem Teil, der nach Einsatz des eigenen Einkommens durch den Sozialhilfeempfänger noch verbleibe) der Wohngeldanspruch verändern.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Juni 2002 - 8 K 4165/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, ihm stehe Wohngeld für den Beigeladenen in der ab 01.01.2001 anwendbaren Fassung des Wohngeldgesetzes zu. Zu dem davor geltenden Recht habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 31.10.2000 dem Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X bei vergleichbarer Fallkonstellation zugesprochen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht für das ab 01.01.2001 anwendbare Wohngeldgesetz darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber keine Änderung des Einkommensbegriffs in § 10 WoGG vornehmen und schon gar nicht eine Schlechterstellung der Behinderten habe bewirken wollen. Die Beklagte trage im Rahmen der Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte vor: Obwohl die Erwerbsunfähigkeitsrente auf einem originären Anspruch des Heimbewohners beruhe, fließe sie doch faktisch aufgrund der Erstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X dem Sozialhilfeträger zu. Somit stehe die Rente dem Heimbewohner tatsächlich nicht zur Verfügung. Dass es wohngeldrechtlich keinen Unterschied machen dürfe, ob die Rentenleistungen direkt vom rentenberechtigten Sozialhilfeempfänger für die Heimkosten eingesetzt oder ob sie vom Sozialhilfeträger im Erstattungsweg vereinnahmt würden, sei als Zweckmäßigkeitsargument nicht überzeugend. Schließlich habe der Sozialhilfeträger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Wahl zwischen Bruttoprinzip oder Nettoprinzip.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.09.2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Beigeladenen Wohngeld für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001 zu gewähren. Auf diesen Bewilligungszeitraum bezieht sich der Antrag der Sache nach (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 WoGG) auch mit Blick darauf, dass der Antragsberechtigte während des Klageverfahrens bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung keinen neuen Antrag zu stellen braucht, um sich nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums den Anspruch auf Weitergewährung von Wohngeld zu sichern (Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, Stand: Juni 2000, § 23 RdNr. 7). Als erstattungsberechtigter überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Kläger berechtigt, im eigenen Namen einen Wohngeldanspruch des Beigeladenen geltend zu machen, da er für den streitigen Zeitraum die Kosten der Heimunterbringung des Beigeladenen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte (vgl. §§ 39 ff. BSHG) getragen hat und Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen aufgrund des Wohngeldgesetzes im Grundsatz nachrangig sind (vgl. § 2 Abs. 1, §§ 91 a, 96 Abs. 2, § 97 Abs. 2 BSHG, § 104 Abs. 1 SGB X und § 26 SGB I sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1997, Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9). Auch steht dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu, da er als nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorlagen und ohne dass die Beklagte bereits selbst Wohngeld an den Beigeladenen geleistet hätte.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, den Wohngeldanspruch des Beigeladenen bzw. seinen Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X im Wege der Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.10.1989 - 11 S 3849/88 - und vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; Beschluss vom 31.10.2000 - 11 S 1665/98 -).

Anzuwenden ist das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2001 (BGBl. I S. 2). Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Wohngeldbegehren in der Regel und so auch hier der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.01.1990, Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3, und vom 29.08.1997, Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger im Erstattungsweg vereinnahmte Erwerbsunfähigkeitsrente des Beigeladenen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens gemäß § 10 WoGG wohngeldrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, so dass diesem dem Grunde nach ein Wohngeldanspruch zusteht.

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass als monatliche Miete des alleinstehenden Beigeladenen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WoGG der Höchstmietbetrag nach § 8 Abs. 1 WoGG (Bezugsfertigkeit des Heimes: 1996, Mietstufe V) von 684,54 DM anzusetzen ist. Rechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Nach § 2 WoGG i.V.m. Anlage 3 zum Wohngeldgesetz ist ein Anspruch auf Wohngeld danach erst dann ausgeschlossen, wenn der zwölfte Teil des Gesamteinkommens den Betrag von DM 1.584,22 übersteigt. Dies war beim Beigeladenen im hier fraglichen Zeitraum nicht der Fall. Gesamteinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist gemäß § 9 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Jahreseinkommen im Sinne des Gesetzes ist nach § 10 Abs. 1 WoGG vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds, wobei ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WoGG nicht zulässig ist.

Neben dem als Leistung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG i.V.m. § 8 WoGV hier anzusetzenden Festbetrag von DM 1.100,--, der nach dem Wortlaut der Vorschrift und deren Zweck (vgl. die Begründung des Verordnungsgebers, BR-Drs. 472/00, S. 41) nicht weiter zu bereinigen ist (vgl. auch Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, Stand: März 2002, § 10 RdNr. 145), ist die dem Beigeladenen bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Berechnung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen, weil sie ihm tatsächlich und rechtlich nicht zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählen in den Fällen, in denen ein Träger der Sozialhilfe laufende Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt, nur diese zum Einkommen des Hilfebedürftigen, nicht aber zusätzlich auch die Zahlungen, die an den Sozialhilfeträger auf einen nach § 91 BSHG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch des Hilfebedürftigen geleistet werden. Dieser Anspruch und die darauf erbrachten Zahlungen stehen aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs rechtlich dem Sozialhilfeträger zu. Die von ihm vereinnahmten Unterhaltsleistungen erhöhen das für die Wohngeldberechnung maßgebende Jahreseinkommen des Hilfebedürftigen auch tatsächlich nicht, da sie nicht diesem zusätzlich zugute kommen, sondern allein der Refinanzierung der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers dienen (BVerwG, Urteil vom 29.08.1997, a.a.O.).

Der früher für das Wohngeldrecht zuständige 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs ist dem im Beschluss vom 31.10.2000 - 11 S 1665/98 - auch für eine Fallkonstellation wie die vorliegende gefolgt und hat entschieden, dass rechtliche Gesichtspunkte nicht ersichtlich seien, wonach diese Grundsätze nicht entsprechend auch für den Fall gelten sollten, dass dem Wohngeld beanspruchenden, in ein Heim aufgenommenen Sozialhilfeempfänger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden sei, die Rente aber weder unmittelbar an ihn noch etwa an den Träger des Heimes, sondern im Erstattungswege an den Sozialhilfeträger ausgezahlt werde. Auch bei solchen Zahlungen des Trägers der Rentenversicherung an den Sozialhilfeträger im Erstattungswege handele es sich nicht um Einkünfte des Sozialhilfeempfängers, welche ihm zur Deckung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stünden. Auch trete der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe in Bezug auf die Rentengewährung nicht etwa nur als Zahlstelle für den Empfänger der Sozialhilfe auf. Dass im Falle der Leistung des Trägers der Sozialhilfe der Anspruch des Hilfeempfängers auf die Rente als erfüllt gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe, mache vielmehr deutlich, dass die Zahlungen des Trägers der vorrangigen Sozialleistung ausschließlich auf den Erstattungsanspruch des Trägers der nachrangigen Sozialleistung erfolgten und somit rechtlich und tatsächlich nur diesem zustünden.

Dem schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Novellierung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2001 an. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X unabhängig von und selbständig neben dem Anspruch des Berechtigten entstünden und dieser - anders als bei gesetzlichen oder sonstigen Forderungsübergängen - weiterhin Anspruchsinhaber sei, greifen diese Einwände im Ergebnis nicht. Zwar bewirken die Erstattungsregelungen keinen gesetzlichen Forderungsübergang. Im vorliegenden Fall kann aber gleichwohl nicht festgestellt werden, dass die Forderung auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente dem Beigeladenen rechtlich noch zustünde. Dies folgt aus dem System der Erstattungsregelungen und der Vorschrift des § 107 SGB X.

Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll. Die Erfüllungsfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der Erstattungsanspruch vom berechtigen Träger geltend gemacht wird oder ob er z.B. wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze (§ 110 Satz 2 SGB X) noch nicht einmal geltend gemacht werden kann. Es besteht demnach kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (BSG, Urteil vom 29.04.1997, SozR 3-1300 § 107 Nr. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.10.1990, BVerwGE 87, 31).

Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger als erfüllt, soweit "ein Erstattungsanspruch besteht". Die Erfüllungsfiktion tritt also bereits dann ein, wenn und soweit ein Erstattungsanspruch entstanden ist; auf die Geltendmachung oder die Erfüllung dieses Anspruchs kommt es nicht mehr an (Hauck/Haines, SGB X 3, § 107 RdNr. 6 m.w.N.). Maßgebend ist allein, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger eine Leistung erbracht hat, die nicht endgültig von ihm zu tragen ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn er als nachrangig verpflichteter Leistungsträger eine Leistung an den Berechtigten erbracht hat, wenn er also nach seinem Recht erfüllt hat. In der Sache ist danach nicht der Erstattungsanspruch und noch weniger die darauf geleistete Zahlung, sondern die - hier nicht im Streit stehende - tatsächliche Erbringung der Vorleistung im Sinne der §§ 102 bis 105 SGB X das entscheidende Kriterium für das Eintreten der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X (Hauck/Haines, a.a.O., § 107 RdNr. 6). In Höhe dieser Vorleistung ist der Leistungsberechtigte bereits befriedigt, sein Anspruch gegen den endgültig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger ist erloschen (Hauck/Haines, a.a.O.). Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X hat demnach zur Folge, dass dem Berechtigten ein Leistungsanspruch gegen den endgültig verpflichteten Leistungsträger nicht mehr zusteht. Der Leistungsanspruch ist im Augenblick der Entstehung des Erstattungsanspruchs erloschen, der Berechtigte hat nicht mehr die Möglichkeit, über ihn zu verfügen (Hauck/Haines, a.a.O., RdNr. 10). Danach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ihm der Leistungsanspruch - hier auf Auszahlung der Rente - rechtlich noch zusteht. Auch tatsächlich kommen die Rentenzahlungen dem Beigeladenen nicht zugute, da sie allein der Refinanzierung der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1997, a.a.O.).

Nichts Anderes gilt nach der Änderung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2001. Mit der Novellierung sollte u.a. das Wohngeldrecht vereinfacht werden. Dies sollte vor allem auch durch die Angleichung der Einkommensermittlungsvorschriften an die des Wohnungsbaurechts erreicht werden, die vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff ausgehen (Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, Stand: März 2002, Einleitung, S. 9; BT-Drs. 14/1636, S. 177 ff.). Nunmehr knüpft § 10 WoGG unmittelbar an das Einkommensteuerrecht an und geht von der Summe der positiven Einkünfte aus. Danach gehören Leibrenten wie die Erwerbsunfähigkeitsrente im Grundsatz in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil in Höhe des Ertragsanteils ist Einkommen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG, die den Ertragsanteil übersteigenden Teile sind steuerfrei, aber Einkommen nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 WoGG. Nichts Anderes galt jedoch im Ergebnis nach bisherigem Recht, denn auch nach § 10 WoGG a.F. waren Renten grundsätzlich ohne Aufspaltung in einen Kapital- und einen Ertragsteil in voller Höhe als Einnahmen im Sinne von § 10 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen (Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, Stand: Juni 2000, § 10 RdNr. 16 m.w.N.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, § 10 RdNr. 28). Insoweit bewirkt die Neuregelung keine maßgebliche Änderung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die ausnahmsweise Nichtanrechnung in dem Fall, in dem eine Erwerbsunfähigkeitsrente dem Haushalt eines Sozialhilfeempfängers tatsächlich und rechtlich nicht zur Verfügung steht, vom Gesetz nunmehr ausgeschlossen werden sollte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne nur dann "erzielt", wenn sie ihm persönlich zuzurechnen sind (Stadler/Gutekunst/Forster/ Wolf, WoGG, Stand: März 2002, § 10 RdNr.7), was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Dass auch der Neufassung des Wohngeldgesetzes im Übrigen die Erwägung zugrunde liegt, dass zu den Einkünften (nur) die Einnahmen zählen, die dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen, zeigt die amtliche Begründung, die ausdrücklich darauf abhebt, dass die Durchbrechung des Prinzips der Abhängigkeit der Einkommensermittlung vom Einkommensteuerrecht in § 10 Abs. 2 WoGG darauf beruhe, dass grundsätzlich auch steuerfreie Einnahmen, die dem Haushalt tatsächlich zur Verfügung stünden, bei der Ermittlung des Jahreseinkommens erheblich sein sollten, und weiter ausführt, im Ergebnis werde hierdurch die geltende Rechtslage fortgeführt, so dass es in der Regel nicht zu finanziellen Nachteilen für die Wohngeldempfänger kommen werde (BT-Drs. 14/1636, S. 185). Dementsprechend wird auch zur Regelung in § 10 Abs. 2 Nr. 5 WoGG ausgeführt, dass diese Renten auch in Höhe des den Ertragsanteil übersteigenden Teils zu berücksichtigen seien, da auch der steuerfreie Teil zur Deckung des Lebensbedarf zur Verfügung stehe. Ist dies aber wie vorliegend tatsächlich und rechtlich nicht der Fall, gebietet danach auch die Neufassung des § 10 WoGG keine andere Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfrage.

Soweit die Beklagte geltend macht, es dürfe wohngeldrechtlich keinen Unterschied machen, ob die Rentenleistungen direkt vom rentenberechtigten Sozialhilfeempfänger für die Heimkosten eingesetzt würden oder ob sie vom Sozialhilfeträger im Erstattungsweg vereinnahmt würden, nimmt sie nicht hinreichend in den Blick, dass der Sozialhilfeträger im Rahmen der erweiterten Hilfe gemäß § 43 Abs. 1 BSHG die Hilfe auch dann in vollem Umfange zu gewähren hat, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen - hierzu zählt auch der Hilfesuchende selbst - die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Der Sozialhilfeträger ist also auch im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) verpflichtet, zunächst in vollem Umfange die Aufwendungen zu übernehmen, die dadurch entstehen, dass die Behinderung Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung u.ä. erfordert (Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand: Juni 2002, § 43 RdNr. 3). Diese rechtliche Verpflichtung, deren Erfüllung das Erlöschen des auf die Auszahlung der Rente gerichteten Leistungsanspruchs des Beigeladenen zur Folge hat, steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

Gilt danach in Fällen der vorliegenden Art, dass die von einem Träger der Sozialhilfe gewährten laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt zum Einkommen des Hilfebedürftigen zählen, nicht aber zusätzlich auch die Zahlungen, die an den Sozialhilfeträger auf einen übergegangenen bzw. einen Erstattungsanspruch geleistet werden, so kann dies nicht auf alle Fälle übertragen werden, in denen ein Sozialhilfeträger Einkommen des Hilfebedürftigen vereinnahmt. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger im vorliegenden Fall einen Kostenbeitrag gemäß § 43 BSHG aus dem Arbeitseinkommen des Beigeladenen in der Werkstatt für Behinderte beansprucht. Dieser Kostenbeitrag wird individuell durch Verwaltungsakt festgesetzt; dies bewirkt nicht, dass das Arbeitseinkommen dem Beigeladenen rechtlich und tatsächlich nicht mehr zusteht. Hierfür fehlt es auch an einer dem § 91 BSHG oder dem § 107 SGB X vergleichbaren Regelung. Insoweit gilt nichts Anderes als für Einkünfte, die einbehalten werden, weil hiermit Schulden gedeckt werden, oder die zur Abdeckung von Schulden verpfändet oder abgetreten sind; auch diese sind weiterhin dem Berechtigten zuzurechnen (vgl. dazu Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, Stand: März 2002, § 10 RdNr.7).

Für die Einkommensberechnung sind danach neben dem Festbetrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG i.V.m. § 8 WoGV in Höhe von DM 1.100,-- monatlich die Bruttoeinnahmen des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte (monatlich DM 283,-- nebst DM 100,-- Weihnachtsgeld) sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich DM 95,32 (den der Kläger seiner Berechnung zutreffend zugrunde gelegt hat, da dieser dem Beigeladenen zufließt) zu berücksichtigen, bevor nach den §§ 12 und 13 WoGG verfahren wird. Dies ändert am Bestehen eines Wohngeldanspruchs des Beigeladenen bzw. eines Erstattungsanspruchs des Klägers dem Grunde nach nichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 2.316,-- festgesetzt (vgl. §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend und 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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