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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 12 S 2539/06
Rechtsgebiete: BAföG, SGB I, SGB X, StGB


Vorschriften:

BAföG § 27 Abs. 1
BAföG § 28 Abs. 3
BAföG § 29 Abs. 3
SGB I § 60
SGB X § 45
StGB § 266
1. Für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung sind rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände unerheblich, da sie den Auszubildenden nicht am - objektiven - Zugriff auf diese hindern.

2. Ein sich aus dem Treuhandverhältnis ergebender Herausgabeanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld i.S. des § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sein.

3. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres ein Treuhandverhältnis; hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

4. An den Nachweis einer Treuhandvereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung trägt grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht indes zu seinen Lasten.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

12 S 2539/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbildungsförderung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2007

am 17. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 11 K 452/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1970 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bescheide vom 28.01.1999, 29.04.1999, 27.04.2000 und 27.02.2001 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von März 1998 bis August 2001 zurückgenommen werden und von ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wird.

Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu eigen und nimmt insoweit auf den Tatbestand des Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

Mit Urteil vom 17. 07. 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe im Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt. Er habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellungen am 24.03.1998, 22.03.1999, 15.11.1999 und 13.11.2000 über anrechenbares Vermögen, welches seinen Bedarf deutlich überstiegen habe, verfügt. Die Sparguthaben bei der Kreissparkasse XXXXXXXXX (XXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX) und bei der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX) seien dem Kläger in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen. Ausweislich der vorgelegten Kontoeröffnungsanträge sei zwischen der Kreissparkasse XXXXXX und der das Konto eröffnenden Großmutter des Klägers ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Bei dieser Sachlage habe aus der Sicht der Kreissparkasse XXXXXXX kein Zweifel daran bestehen können, dass der Kläger Gläubiger aus den Sparkonten-Nrn. XXXXXXXXXXXXXXXXX werden sollte. Dies werde bestätigt durch das Schreiben der Kreissparkasse XXXXXXXX vom 16.05.2006, wonach der Kläger hinsichtlich der Sparkonten-Nrn. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX als Gläubiger und wirtschaftlich Berechtigter genannt worden sei. Auch bei Eröffnung der Sparkonten bei der XXXX durch den Kläger sei ausdrücklich vereinbart worden, dass er als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Aus dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis ergebe sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto sei die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt. Die Vermögenswerte auf den Sparbüchern bei der Kreissparkasse XXXXXXXXX und der XXXX seien auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger sei nicht aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, dieses Vermögen zu verwerten. Der Umstand, dass die Sparbücher der Kreissparkasse XXXXXXX möglicherweise im Besitz der Großmutter des Klägers gewesen seien, könne allenfalls als eine - unbeachtliche - rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung gewertet werden. Auch die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis stellten kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen. Von den Vermögenswerten des Klägers seien auch keine Abzüge im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen. Denn der Kläger könne sich ausbildungsförderungsrechtlich auf das geltend gemachte Treuhandverhältnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Der Kläger setze sich mit seinem Vorbringen zu dem angeblichen Treuhandverhältnis in unlösbaren Widerspruch; als Gläubiger der Kapitalerträge des auf den Sparkonten bei der Kreissparkasse XXXXXXXXX und der XXXX angelegten Vermögens habe er Freistellungsbeträge in Anspruch genommen. Damit habe der Kläger nach außen hin sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen geltend gemacht, das betreffende Vermögen sei samt seiner Erträge allein ihm zuzuordnen. Damit stehe sein jetziges Vorbringen, er habe das Vermögen auf den Sparkonten nur für seine Großmutter verwaltet, in unlösbarem Widerspruch. Erst als der Beklagte ihm das nicht angegebene Vermögen vorgehalten habe, habe er sich auf die Treuhand berufen. Damit sei die von den Angaben gegenüber der Bank abweichende Berufung auf eine Treuhandabrede als treuwidrig zu bezeichnen. Die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X stehe der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Obwohl der Kläger in den Antragsunterlagen auch zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sei, habe er sein Vermögen bei der Kreissparkasse XXXXXXX und bei der XXXX bewusst verschwiegen. Da der Kläger jedoch über die Kapitalerträge aus dem Vermögen Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubiger der Kapitalerträge bezeichnet habe, habe er davon ausgehen müssen, dass dieses Kapital auch ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstelle. Sofern der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass das verschwiegene Vermögen wegen einer treuhänderischen Verwaltung unbeachtlich sei, hätte er sich auf die Richtigkeit dieser eigenen rechtlichen Beurteilung nicht verlassen dürfen. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, die auf seinen Namen laufende Vermögensanlage vollständig anzugeben, um dem Studentenwerk eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Atypische Umstände, welche eine Abweichung von der regelmäßigen Rückgängigmachung bei Vorliegen eines in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 SGB X erfassten Sachverhalts nahegelegt hätten, seien vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vor, der Tatbestand sei im angefochtenen Urteil im Wesentlichen richtig angegeben. Bei den umstrittenen Sparguthaben bei der XXXX und bei der XXXXXXXXXXXXXXXXXX habe es sich um Geld gehandelt, über das er zwar tatsächlich habe verfügen können, rechtlich sei er aber daran gehindert gewesen. Er habe das Geld mit besonderer Zweckbindung treuhänderisch erhalten und dieses Treuhandverhältnis sei auch für Außenstehende, die mit der Situation vertraut gewesen seien, sehr wohl erkennbar gewesen. Dies gelte insbesondere für das Konto-Nr. XXXXXXXXX bei der Kreissparkasse XXXXXXXXX. Dieses Vermögen habe er weder für seinen Lebensunterhalt noch seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einsetzen dürfen. Hätte er dies getan, so hätte er sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Bis zu ihrem Tod sei seine Großmutter die wahre Berechtigte über die jeweiligen Guthaben. Ihren Wünschen und Weisungen habe er sich zu fügen und selbst nach ihrem Tod habe er das Guthaben zunächst in ihrem Sinne (Beerdigungskosten) zu verwenden. Auch die Stellung eines Freistellungsauftrags für die besagten Konten stehe dem nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang berufe, sei gerade nicht verletzt. Er wäre aber verletzt, wenn er das Guthaben für eigene Zwecke eingesetzt und damit im Verhältnis zu seiner Großmutter treuwidrig gehandelt hätte. Es sei auch nicht zulässig, zu seinen Lasten einseitig nicht angegebenes Vermögen zu berücksichtigen, andererseits damit zusammenhängende Rückzahlungsverpflichtungen aber unberücksichtigt zu lassen. Die von Seiten des Berufungsbeklagten praktizierte Anrechnung des Treuhandvermögens, über das er nachweislich nicht habe verfügen dürfen, verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Fällen, in denen man die Anrechnung gemäß § 29 Abs. 3 BAföG aus Billigkeitsgründen unterlasse, weil eine Verwertung des Vermögens einem Antragsteller nicht zuzumuten sei. Hierzu zähle z. B. die Verwertung einer schlecht verkäuflichen Immobilie oder eines Anteils daran bei Bruchteilseigentum. Soweit sich der Berufungsbeklagte darauf berufe, dass er in den damaligen Antragsformularen keine Angaben zu dem Treuhandvermögen gemacht habe, sei dies so nicht richtig. Bereits im Rahmen der Erstantragstellung habe er sich, wie auch in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ausgeführt worden sei, erkundigt, ob unter den gegebenen Umständen zu dem Treuhandvermögen etwas anzugeben oder abzuklären sei. Das sei von dem damaligen Sachbearbeiter, einem Herrn M., verneint worden, weshalb hierzu auch nichts weiter ausgeführt worden sei. Die Nichtangabe des seiner Großmutter zuzurechnenden Guthabens sei daher nicht fahrlässig oder grob fahrlässig erfolgt, so dass eine Rückforderung nicht erfolgen könne. Bezüglich der Höhe der Rückforderung müsse berücksichtigt werden, dass auf die ohnehin bestehende Rückzahlungsverpflichtung des nur als Darlehen gewährten Leistungsanteils im Februar 2005 mit der Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 150,00 EUR begonnen worden sei. Insgesamt habe er bereits 4.053,22 EUR zurückgezahlt, d. h. weit mehr als das, was er als Darlehen erhalten habe. Die Differenz wäre im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung auf den nicht darlehensabhängigen Teil anzurechnen und andernfalls zu erstatten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. 07. 2006 - 11 K 452/06 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. 12. 2005 aufzuheben.

Der Beklage beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger sei unstreitig Inhaber der Konten bei der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und der Kreissparkasse XXXXXXX gewesen. Als Inhaber dieser Konten sei er verfügungsberechtigt über das auf diesen Konten befindliche Guthaben gewesen. Er sei gegenüber der Bank als Gläubiger dieser Guthaben aufgetreten, indem er über das Geld auch tatsächlich verfügt habe. Bei einem vereinbarten Treuhandverhältnis handele es sich um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lasse und damit förderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sei. Dem Kläger sei auch hinsichtlich der Nichtangabe seines Vermögens zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung mindestens grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorzuwerfen. Er sei durch das Antragsformular auf seine Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 SGB I hingewiesen worden, alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben und hierzu die notwendigen Nachweise vorzulegen. Im Antragsformular sei der Kläger unter der entsprechenden Rubrik auch aufgefordert worden, Angaben zu seinem Vermögen und zu bestehenden Schulden zu machen. Gerade weil Vermögen und Schulden getrennt aufzuführen seien, habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, er sei berechtigt, eine eigene Saldierung vorzunehmen.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 <BGBl. S. 3127> geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 <BGBl. I S.1983>) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)

1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.

Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.

Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, "soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf". Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungshindernis liegt hier nicht vor.

Soweit sich der Kläger auf eine "treuhänderische" Verwaltung der im "Eigentum" seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer "verdeckten" und einer "offenen" Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältniss - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als "verdeckter Treuhänder" den "Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft" erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.

2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem "Treuhandverhältnis" ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.

In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger "Treuhänder" der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden "Fremdvergleich" BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R - , aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der "innerfamiliäre Vermögensbereich" betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen. Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).

Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - , beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).

Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen "Auflagen" abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.

Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf "fremdes", weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer "Gesamtschau" seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 - , juris).

3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).

4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.

Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

Ende der Entscheidung

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