Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 12 S 2548/06
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 10
1. Die durch zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten notwendig gewordene Aufgabe einer selbständigen Berufstätigkeit kann eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse darstellen, die ein Absehen von der Altersgrenze von 30 Jahren für die Bewilligung von Ausbildungsförderung rechtfertigt.

2. Die erforderliche Kausalität zwischen der einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse und dem Eintritt der Bedürftigkeit ist im Falle des Arbeitsplatzverlustes erst dann gegeben, wenn es dem Auszubildenden nicht möglich und nicht zumutbar ist, sich aufgrund seiner bisherigen Qualifikation und beruflichen Tätigkeit wieder eine hinreichend sichere Lebensgrundlage zu schaffen (wie BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, Buchholz 436.36 § 10 BAföG); auf die Art und Weise der Ausübung der neuen beruflichen Tätigkeit - ob selbständig oder unselbständig - kommt es dabei grundsätzlich nicht an.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

12 S 2548/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbildungsförderung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007

am 29. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2005 - 11 K 2969/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung für ein nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommenes Studium.

Der am 08.09.1971 geborene Kläger erwarb im Juni 1992 die fachgebundene Hochschulreife. Nach der Ableistung des Wehrdienstes war er von Juli 1993 bis April 1998 bei einem Pizza-Bringdienst angestellt. Im Mai 1998 machte er sich mit der Firma "xxxxx-xxx" selbständig. Im März 2003 veräußerte er sein Geschäft und nahm zum Wintersemester 2003/04 an der Fachhochschule Stuttgart ein Studium der Betriebswirtschaft auf.

Für dieses Studium beantragte der Kläger am 22.08.2003 beim Beklagten Ausbildungsförderung. Zur Begründung der Antragstellung nach Vollendung des 30. Lebensjahres gab der Kläger an, er habe aufgrund immer größer werdender wirtschaftlicher Schwierigkeiten "auch im finanziellen Bereich insbesondere der Zahlungsliquidität" sein Geschäft veräußern müssen, wobei ihm noch Restschulden verblieben seien. Diese schwerwiegende Veränderung ziehe auch eine einschneidende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nach sich, die ihn bedürftig gemacht habe. Insbesondere habe er auch noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen. Er habe sich unverzüglich nach Veräußerung seines Geschäftes am 31.03.2003 für einen BWL-Studienplatz an der Hochschule für Technik in Stuttgart beworben.

Mit Bescheid vom 22.01.2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG für die Förderung einer Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres nicht gegeben seien. Diese greife nur ein bei Auszubildenden, die infolge einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden seien und noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hätten. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zur Veräußerung des Geschäftes des Klägers geführt hätten, könnten nicht als einschneidende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse gewertet werden. Die in Anspruch genommene Ausnahmevorschrift solle nicht dazu dienen, Personen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien, durch Leistung von Ausbildungsförderung die Aufnahme einer Ausbildung zu ermöglichen.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend: Entgegen den Ausführungen des Beklagten liege eine einschneidende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse vor. Aufgrund einer Reihe von ihm nicht beeinflussbarer Umstände (wie etwa der BSE-Krise im Jahr 2000, der Maul- und Klauenseuche im Jahre 2001, des Anschlags am 11.09.2001 und der Euroumstellung zum 01.01.2002) und deren wirtschaftlichen Auswirkungen sei er letztlich zur Betriebsaufgabe gezwungen worden. Alle Ereignisse seien für ihn unvorhersehbar gewesen, so dass er keine entsprechenden Vorkehrungen habe treffen können. Auch durch eingeleitete Rationalisierungsmaßnahmen habe er den Gaststättenbetrieb nicht aufrechterhalten können. Es sei hinzugekommen, dass von ihm ein Mietvertrag über die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen worden sei. Aus diesem Grunde sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sofort zu reagieren, da er in jedem Fall die Miete bis zum Jahre 2008 habe bezahlen müssen. Erst nach langer intensiver Suche sei es ihm gelungen, einen Nachpächter zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Kosten die Einnahmen überstiegen, so dass er seine Ersparnisse habe verwenden müssen, um die Verbindlichkeiten zu tilgen. Er habe also nicht nur seine Existenz, sondern auch sein gesamtes Vermögen verloren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nur solche Veränderungen der persönlichen Verhältnisse einschneidend seien, aufgrund derer der Auszubildende gezwungen sei, seine bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern. Änderungen, auf die sich der Auszubildende durch entsprechende Vorkehrungen einstellen könne, träfen ihn nicht unversehens. Das Scheitern eines selbständig geführten Betriebes könne deshalb für sich gesehen noch nicht als einschneidende Änderung gewertet werden. Mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten müsse jeder Selbständige rechnen. Dem Kläger wäre es zumutbar gewesen, sich nach einer anderen Tätigkeit umzusehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Am 23.07.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2004 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für sein Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 29.09.2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gegeben seien. Diese Vorschrift setze entgegen der Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass das die einschneidende Veränderung herbeiführende Ereignis "unversehens", also plötzlich und unerwartet eintreten müsse. Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse sei dann einschneidend, wenn die Veränderung durch ein Ereignis herbeigeführt werde, das den Auszubildenden zu einem Neubeginn seiner Lebensführung zwinge. Hiervon sei im Falle des Klägers auszugehen, weil die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im März 2003 in diesem Sinne erzwungen worden sei. Der Beklagte bestreite nicht, dass die Betriebsaufgabe durch die Aufzehrung seines Vermögens bei fortschreitenden weiteren Verlusten in wirtschaftlicher Hinsicht unvermeidlich gewesen sei. Dass hierdurch ein Neubeginn in der Lebensführung des Klägers verursacht worden sei, liege auf der Hand. Der ansonsten heranzuziehende Grundsatz, dass Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen seien, könne dann nicht gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe des einen Ausnahmetatbestands ein anderer angesiedelt sei, der eine nahezu uferlose Weite zulasse. Denn wenn der Gesetzgeber - wie mit dem Erlass des 17. BAföG-Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) - erkennen lasse, dass er dem Gesichtspunkt der Gewährung individueller Bildungschancen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit auf dem Gebiet der Ausbildung in Zukunft größeres Gewicht beimessen möchte, als dem zunächst dem Bundesausbildungsförderungsgesetz innewohnenden jugendpolitischen Ansatz, müsse dies auch auf die Auslegung der anderen Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG durchschlagen. Über die bereits vorgenommene einschränkende Auslegung hinaus (erzwungene Betriebsaufgabe) seien deshalb weitere Einschränkungen im Anwendungsbereich der Vorschrift nicht geboten. Dem Kläger sei es auch nicht möglich gewesen, in dem zuletzt von ihm ausgeübten Beruf (wieder) zu arbeiten. Die Schaffung einer sicheren Lebensgrundlage durch Gründung eines neuen Pizza-Bringdienstes scheide erkennbar aus. Im Unterschied zur ursprünglichen Firmengründung verfüge der Kläger über kein einsetzbares Vermögen mehr, sondern habe im Gegenteil hohe Schulden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass er etwa mit Hilfe von Bankkrediten auf dem bisher von ihm ausgeübten Gebiet eine Existenzgrundlage finden könne. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Falle erzwungener Arbeitslosigkeit bei abhängig Beschäftigten ebenfalls lediglich prüfe, ob diese in der Lage seien, in dem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf eine neue Arbeit zu finden, scheide der Verweis des selbständig tätig gewesenen Klägers auf eine irgendwie von ihm aufzunehmende neue Erwerbstätigkeit gleich welcher Art ebenfalls aus. Der Kläger sei durch die Änderung seiner Lebensverhältnisse auch bedürftig geworden.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 19.12.2005 zugestellt.

Mit beim Verwaltungsgericht noch am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 18.01.2006 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 14.09.2006 - 7 S 178/06 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 22.09.2006 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2006, eingegangen am 19.10.2006, hat der Beklagte die Berufung begründet. Er macht im wesentlichen geltend, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung mit Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG unvereinbar sei. Denn diese Bestimmung habe nicht die Aufgabe all denen, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres in berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, durch Leistung von Ausbildungsförderung die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Vielmehr werde der Gesetzeszweck durch diese Auslegung in sein Gegenteil verkehrt. Mit ihr habe der Gesetzgeber Frauen begünstigen wollen, die wegen familiärer Verpflichtungen erst zu einem relativ späten Zeitpunkt eine berufliche Ausbildung begännen und nicht allgemein die Förderung Älterer ermöglichen wollen, die wegen ihres Alters in berufliche Schwierigkeiten geraten und deshalb bedürftig geworden seien. Die einschneidende Veränderung müsse auch zwingend die persönlichen Verhältnisse betreffen. Es müsse sich um Umstände handeln, die die "Person" erfassten, und die bisherige durch ihre Beziehung zum Ehegatten, zu Kindern oder sonstigen Angehörigen geprägte Lebensweise berührten. Derartige Gründe habe der Kläger nicht geltend gemacht. Im Gegensatz zur vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sei es dem Kläger darüber hinaus sehr wohl zumutbar gewesen, sich eine andere existenzsichernde Beschäftigung zu suchen. Es gehe nicht an, nach Beendigung einer Berufstätigkeit auf ein Studium auszuweichen, und sich über das Bundesausbildungsförderungsgesetz Lebensverhältnisse zu schaffen, die ein finanzielles Auskommen sicherten. Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2005 - 11 K 2969/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten. Er beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor, dass sich das Verwaltungsgericht sehr differenziert mit der jugendpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers auseinandergesetzt habe. Folgerichtig werde die Ausnahmevorschrift sehr weit ausgelegt, da nur durch eine solche Auslegung die entsprechenden Chancen zu einer soliden Ausbildung geschaffen werden könnten.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie ist auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; denn diese ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von ihm aufgenommene Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Stuttgart. Die Förderung des Klägers scheitert daran, dass er bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 10 Abs. 3 S. 1 BAföG) und keiner der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG gegeben ist.

Der 1971 geborene Kläger hatte bei Aufnahme seines Studiums zum WS 2003/2004 die normierte Altersgrenze überschritten. In seinem Fall sind auch die Voraussetzungen des - nach Sachlage überhaupt nur in Betracht kommenden - Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG nicht gegeben. Danach gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass grundsätzlich alle objektiven und subjektiven Umstände, die die Lebensführung des Einzelnen in wirtschaftlicher, beruflicher und sonstiger persönlicher Hinsicht prägen, zu den persönlichen Verhältnissen i.S. der genannten Vorschrift gehören. Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse ist einschneidend, wenn sie von besonderem Gewicht in Bezug auf die weitere Lebensführung ist und den Auszubildenden zu einem Neubeginn seiner Lebensführung zwingt (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.05.1985, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 8 und vom 04.07.1985, Buchholz aaO Nr. 9; Beschluss vom 02.06.1989, Buchholz aaO Nr. 16 sowie Urteil vom 12.12.2002, Buchholz aaO Nr. 24). Der krankheitsbedingte Arbeitsplatzverlust und die infolge gesundheitlicher Einschränkungen bestehende Unmöglichkeit, in dem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, stellen eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse dar; das die einschneidende Veränderung herbeiführende Ereignis muss nicht unversehens erfolgen (so unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 12.12.2002, Buchholz aaO Nr. 24). Die Unmöglichkeit, in dem erlernten und dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, ist nicht bereits dann nachgewiesen, wenn Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes erfolglos geblieben sind, sondern erst dann, wenn auch eigene Bemühungen nicht zum Erfolg hätten führen können. Eine einschneidende Veränderung liegt allerdings nicht schon in jeder Beendigung der bisher ausgeübten beruflichen Betätigung oder dem Wegfall der bisherigen wirtschaftlichen Lebensgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002, aaO und OVG Bremen, Beschluss vom 15.03.1985, FamRZ 1985, 976); sie kann jedoch im Verlust eines Arbeitsplatzes in gehobener Position mit anschließender dauernder Arbeitslosigkeit begründet sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25,06.1987, FamRZ 1988, 216). Schließlich kann der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse und der Bedürftigkeit nur dann bejaht werden, wenn es dem von der Veränderung Betroffenen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sich aufgrund seiner bereits vorhandenen beruflichen Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit eine hinreichend sichere Lebensgrundlage zu schaffen; dies entspricht dem allgemeinen sozialrechtlichen Grundsatz, dass bedürftig nur derjenige ist, der sich aus eigenen Kräften nicht helfen kann (BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, aaO).

Nach diesen Grundsätzen ist hier zwar davon auszugehen, dass die bis zum 31.03.2003 ausgeübte Berufstätigkeit die Lebensführung des Klägers geprägt hat. Der von ihm betriebene Lieferservice für italienische Gerichte war nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auf Dauer angelegt und hat etwa fünf Jahre bestanden; er hatte mit zwei fest angestellten Bäckern, fünfzehn Aushilfen und mit für die Dauer von zunächst zehn Jahren angemieteten und voll ausgestatten Räumen auch schon einen größeren Umfang erreicht. Auch wenn der Kläger bereits aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Anschläge vom 11.09.2001 seine "finanziellen Reserven" angreifen musste, dürfte seine berufliche Tätigkeit bis zur Geschäftsaufgabe wegen fortschreitender Verluste doch seine maßgebliche Lebensgrundlage gebildet haben, so dass er durch deren Wegfall - wie er nachvollziehbar darlegte - zu einem Neubeginn seiner Lebensführung gezwungen wurde. Allerdings sind damit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes noch nicht erfüllt. Vielmehr ist im Hinblick auf die erforderliche Kausalität zwischen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und der Änderung der bisherigen Lebensführung und dem Eintritt der Bedürftigkeit weiter zu fordern, dass es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar war, aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit wieder ein wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Davon kann nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgegangen werden. Dieser hat noch nicht einmal behauptet, sich um den Aufbau einer neuen Existenz überhaupt bemüht zu haben; vielmehr hat er sich nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung nach Aufgabe des Geschäfts zum 31.03.2003 sofort um einen Studienplatz beworben; die Aufnahme einer anderen Tätigkeit habe nicht in seiner Perspektive gelegen. Damit, dass er sich beim Arbeitsamt nach "Alternativen" erkundigte und ihm dort geraten wurde, ein Studium aufzunehmen, hat er die ihm nach den oben dargestellten Grundsätzen zumutbaren Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Insoweit war hinsichtlich der erforderlichen Bemühungen - etwa durch Bewerbungen auf offene Stellen im Gastronomiebereich - durchaus auch eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer in Betracht zu ziehen, zumal der Kläger als solcher vor der Gründung seines Betriebes bereits mehrere Jahre tätig war. Etwas anderes könnte im vorliegenden Fall allenfalls dann gelten, wenn die selbständige Führung des Pizza-Bringdienstes die für die Lebensführung des Klägers maßgebenden wirtschaftlichen und persönlichen Umstände in einem solchen Maße geprägt hätte, dass ihm eine Arbeitnehmertätigkeit im Gastronomiebereich nicht mehr zugemutet werden kann. Hierfür fehlt es indes an jedem Anhaltspunkt. Die vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2002, aaO vertretene Auffassung, dass nur eine selbständige Tätigkeit in Betracht komme, überzeugt nicht. Vielmehr wurden in dieser Entscheidung sogar im Falle einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit, in dem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, Bemühungen des Auszubildenden um einen zwar noch mit dem Berufsbild (im entschiedenen Fall: des Buchhändlers) zu vereinbarenden, aber außerhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit liegenden Arbeitsplatz verlangt. Entscheidend kommt es im vorliegenden Zusammenhang vielmehr darauf an, ob der Betroffene sich aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und bisherigen Tätigkeit wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen kann; auf die Art und Weise der Ausübung dieser Tätigkeit - ob selbständig oder unselbständig - kommt es grundsätzlich und auch im Falle des Klägers nicht an.

Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, die von ihm vorgenommene weite Auslegung des Ausnahmetatbestandes sei auch rechtlich geboten, vermag ihm der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine weite oder enge Auslegung, sondern darum, dem vom Gesetz geforderten ursächlichen Zusammenhang ("infolge") zwischen einschneidender Veränderung der persönlichen Verhältnisse einerseits und der Bedürftigkeit andererseits Rechnung zu tragen. Dies erfordert - wie ausgeführt - unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall mehr als die Prüfung der Frage, ob der Kläger in der Lage wäre, einen neuen Pizza-Bringdienst zu gründen. Darüber hinaus gebietet nach Auffassung des Senats auch der - vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG - herangezogene Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 a BAföG nicht die im angefochtenen Urteil vertretene Auslegung. Vielmehr regeln die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 und des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 a BAföG schon unterschiedliche Sachverhalte. Zum anderen ist letzterer auch nicht von "nahezu uferloser Weite": Er sieht nämlich nur bei solchen Auszubildenden ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eine Ausnahme von der normierten Altersgrenze vor, wenn sie an einer Hochschule eingeschrieben sind. Die Vorschrift verweist damit auf das Hochschulrecht der Bundesländer, das seinerseits - wie etwa § 59 Abs. 1 und Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg - den Hochschulzugang für Berufstätige an mehrere, nicht ohne weiteres zu erfüllende Voraussetzungen knüpft. Schließlich trifft es auch nicht zu, dass der Gesetzgeber mit dem 17. BAföGÄndG - mit dem der Ausnahmetatbestand der Nr. 1 a in Abs. 3 S. 2 eingefügt wurde - die Altersgrenze von 30 Jahren relativieren wollte. Dem widerspricht bereits, dass er die bisherige Struktur der Vorschrift beibehalten hat: Die Einhaltung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG bildet weiterhin den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise in den in S. 2 abschließend geregelten Fällen abgewichen werden soll. Er hat außerdem die Änderung des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs.3 S. 2 Nr.2 BAföG ausdrücklich damit begründet, dass die von ihm im Hinblick auf den jugendpolitischen Charakter des staatlichen Förderungssystems gesetzte Altersgrenze gegenstandslos werde, wenn der dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegebenen Auslegung nicht durch eine Gesetzesänderung begegnet werde (vgl. BT-Drs.12/7430, S.8).

Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger durch den Verkauf seines Geschäftes auch bedürftig geworden ist. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn der Auszubildende nicht über ausreichende Mittel zur Lebensführung verfügt und außerstande ist, sich diese Mittel selbst zu verschaffen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Auszubildende über einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 90 SGB XII (bis 31.12.2004: § 88 BSHG) nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 85 SGB XII (bis 31.12.2004: § 79 BSHG) maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1985, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Die von ihm allein als Einkommen angegebene Praktikantenvergütung in Höhe von monatlich 520,-- EUR reicht noch nicht einmal aus, die von ihm im Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemachten monatlichen Aufwendungen in Höhe von 594,43 EUR zu bestreiten. Mit dem vagen Hinweis auf Unterstützungsleistungen des Lebensgefährten seiner Mutter und einen (zudem schon wieder zurückbezahlten) Zuschuss eines Freundes in Höhe von 3000,00 EUR sind die Zweifel an der Vollständigkeit seiner Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch nicht ausgeräumt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 188 S. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Ende der Entscheidung

Zurück