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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 13 S 1020/07
Rechtsgebiete: AufenthG, EGRL 03/109


Vorschriften:

AufenthG § 28 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 28 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 9 Abs. 2 Nr. 4
EGRL 03/109
1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG hält lediglich eine Verurteilung unterhalb der dort genannten Höhe für aufenthaltsrechtlich unschädlich, nicht jedoch mehrere.

2. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) kann nur erlangen, wer bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, in dem er sich aufhält, einen Antrag gestellt hat.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 1020/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 30. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 - 7 K 4531/06 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 5.000,--EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.12.2006 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.12.2006 angeordnet. Mit dieser Verfügung lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers - eines am 25.04.1971 geborenen angolanischen Staatsangehörigen, welcher erstmalig im Jahre 1994 in die Bundesrepublik einreiste und dem am 23.11.2001 eine wiederholt verlängerte befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der gemeinsamen Sorge für seine minderjährige Tochter erteilt wurde - auf Verlängerung seiner zuletzt bis zum 16.05.2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Angola zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens zum 14.01.2007 auf.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar nach §§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich weder ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Verlängerung seiner bisher innegehabten befristeten Aufenthaltserlaubnis zu.

1. Dem Antragsteller kann weder - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Niederlassungserlaubnis nach der allgemeinen Bestimmung des § 9 AufenthG noch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Der Senat kann dabei offen lassen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG (Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) erfüllt; es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, wonach der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Bei dem Antragsteller liegen nämlich ausweislich des von der Ausländerbehörde beigezogenen Bundeszentralregisterauszugs mehrere noch nicht tilgungsreife Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten, vor allem wegen Leistungserschleichung bzw. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vor. Wie sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, hält § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG lediglich eine Verurteilung unterhalb der dort genannten Höhe für aufenthaltsrechtlich unschädlich (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28.02.2007 - 13 S 2409/06 -; Hailbronner, AuslR, 42. Aktualisierung, August 2005, Rdnr. 20 zu § 9; Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rdnr. 39 zu § 9). Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzgebungsgeschichte bzw. systematische Erwägungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Bundesratsdrucksache 22/1/03 vom 04.02.2003, S. 11) sollte eine strafrechtliche Verurteilung wegen sogenannter Bagatelldelikte nicht grundsätzlich zum Ausschluss der Aufenthaltsverfestigung führen; der Maßstab sollte nach Auffassung des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren jedoch so gewählt werden, dass Ausländer, denen insbesondere nach wiederholter Begehung von Straftaten ein nicht unerheblicher Schuldvorwurf gemacht werden musste, von der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und dem daraus resultierenden besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen bleiben. In Übereinstimmung hiermit gehen auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz davon aus, dass mehrere Verurteilungen, welche jeweils für sich nicht das in § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG vorgesehene Strafmaß erreichen, nicht zusammengerechnet werden können (vgl. Ziffer 9.2.4.2 VAH-AufenthG).

Auch systematische und teleologische Erwägungen sprechen dafür, lediglich eine einzige Verurteilung unterhalb der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG festgesetzten Höhe für aufenthaltsrechtlich unschädlich zu erachten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger starken - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration. Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden und berechtigt grundsätzlich zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften und grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers im Bundesgebiet angelegt (vgl. hierzu Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 9 AufenthG Rdnr. 3). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt deshalb gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG voraus, dass der Ausländer in den letzten drei Jahren vor deren Erteilung allenfalls einmal wegen einer geringfügigen Straftat in Erscheinung getreten ist. Die gegenteilige Auffassung würde eine nicht zu begründende Begünstigung gegenüber der grundsätzlich bei Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, mithin dass der Ausländer keine aktuell ihm entgegen zu haltenden nicht geringfügigen bzw. nicht vereinzelten Rechtsverstöße im Sinne von §§ 53 ff. AufenthG begangen hat. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt, darf vor ihrer Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine befristete Aufenthaltserlaubnis zurück bleiben (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - juris).

Nach dem oben Gesagten bedarf die vom Verwaltungsgericht weiter problematisierte Frage, ob außerhalb der Dreijahresfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und unter der dort für unerheblich gehaltenen Höhe erfolgte Verurteilungen als Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen gehalten werden können, keiner abschließenden Klärung.

Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Wahrung der Familieneinheit nach der - spezielleren - Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt.

Dem steht - ungeachtet der Frage, ob die Tochter des Antragstellers überhaupt noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (hierzu nachfolgend) - bereits entgegen, dass der Antragsteller einen aktuell noch vorliegenden Ausweisungsgrund verwirklicht hat. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Ausländer mit deutschen Familienangehörigen darf unbeschadet der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter anderem kein Ausweisungsgrund vorliegen. Die Voraussetzung, dass ein Ausweisungsgrund nicht vorliegen darf, ist als zwingende Voraussetzung strenger gefasst als die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, von der im Ausnahmefall abgewichen werden darf. Bei dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes kommt es hier (ähnlich wie bei der allgemeineren Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) allein darauf an, ob ein Ausweisungstatbestand abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen verwirklicht ist, nicht jedoch darauf, ob der Ausländer im konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2004 - 1 C 10/03 - NVwZ 2005, 460 - zu der vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt insbesondere ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Nach der Rechtsprechung ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits immer beachtlich ist, wenn er zwar vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Die von dem Antragsteller begangenen wiederholten Leistungserschleichungen bzw. Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte, teilweise begangen in Tateinheit mit Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung, sind zum einen als vorsätzlich begangene Straftaten grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23/03 -, InfAuslR 2005, 213), zum anderen blieben die strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers nach dem oben Gesagten nicht vereinzelt.

Die Ausländerbehörde war auch nicht gehindert, dem Antragsteller diese Verurteilungen im Verfahren der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen zu halten. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegen gehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 - NJW 2005, 3590 - Beschluss des Senats vom 24.06.1997 - 13 S 2818/96 - InfAuslR 1997, 119; Hess. VGH, Urteil vom 04.03.2002 - 12 UE 203/02 -, AuAS 2002, 172). Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zwar wiederholt in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Antragsteller mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf diese strafgerichtlichen Verurteilungen in späteren ausländerrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann (vgl. Belehrung vom 17.08.2000, AS 84, sowie vom 17.05.2005, AS 151 der Ausländerakte). Zum anderen begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch ein unbefristeter Aufenthalt des straffällig gewordenen Ausländers hingenommen wird (vgl. hierzu umfassend Welte, a.a.O., Rdnr. 76 zu § 28).

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht diesem auch kein Anspruch auf Verlängerung seiner zuletzt bis zum 16.05.2006 gültigen befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für seine minderjährige Tochter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der Familieneinheit bzw. Ermöglichung der Personensorge ist, dass der deutsche Familienangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt dort, wo diese sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass die Person an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt, wobei ein im Wesentlichen ununterbrochener Aufenthalt von sechs Monaten Dauer dieser Anforderung jedenfalls genügt (vgl. die auch im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anwendbare Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB I, siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19.03.2002 - 1 C 19/01 - InfAuslR 2002, 394 -, BVerwG, Beschluss vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 - InfAuslR 2005, 53). Mit dem Umzug der Tochter des Antragstellers mit ihrer Mutter nach Norwegen im August 2006 hat diese faktisch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob hierin eine Verletzung des Sorgerechts des Antragstellers liegt. Wie die weitere zeitliche Entwicklung zeigt, ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht nur von einer vorübergehenden Ausreise seiner Tochter nach Norwegen auszugehen. Auch hat die Mutter der Tochter gegenüber der Ausländerbehörde unmissverständlich dargelegt, sie wolle im Einverständnis mit der Tochter für unbestimmte Zeit nach Norwegen auswandern, um dort eine neue Lebensgemeinschaft einzugehen. Im Übrigen stünde einem Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG bereits das Vorliegen von Ausweisungsgründen entgegen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt für einen - vom Antragsteller nicht behaupteten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG.

3. Entgegen der Meinung des Antragstellers begründet auch die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatenangehörigen (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie), deren Umsetzungsfrist am 23.01.2006 abgelaufen ist, keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zwar unterfällt der Antragsteller, was die zeitliche Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland angeht, dem persönlichen Geltungsbereich gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie. Auch kommt eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zugunsten der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Drittstaatsangehörigen in Betracht, nachdem die Bundesrepublik Deutschland als Adressat der Richtlinie ihrer Umsetzungspflicht bis zum Ablauf der Frist am 23. Januar 2006 (Art. 26 Satz 1 der Richtlinie) nicht nachgekommen ist. Insoweit spricht vieles dafür, dass die Regelung in der Richtlinie über die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (vgl. insbesondere Art. 8 der Richtlinie) inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Denn die unmittelbare Anwendung einzelner Richtlinienbestimmungen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Wahl hinsichtlich der Mittel zur Erreichung der Ziele der Richtlinie belässt (vgl. zu den Anforderungen einer unmittelbaren Anwendung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie Schmidt in: Von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl., 2004, Art. 249 Rdnr. 42). Ferner steht der unmittelbaren Anwendung bestimmter Regelungen einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, nicht entgegen, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einräumt, die Begünstigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (etwa in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, der den Mitgliedsstaaten ermöglicht, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu versagen). Insoweit kann ein Mitgliedsstaat, der seine Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, nicht die durch die Richtlinie begründeten Rechte des Einzelnen unter Berufung darauf abwehren, dass er von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer einschränkenden oder versagenden Regelung im Falle der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Gebrauch gemacht hätte (vgl. EuGH, Urteile vom 14.07.2005 - C-42/04 und C-141/04 - juris). Indes hat der Antragsteller weder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten noch ist er in Besitz des Aufenthaltstitels "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" gemäß Art. 8 Abs. 2, Art. 2 Ziff. g der Richtlinie. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie kann der Drittstaatsangehörige die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nur erlangen, wenn er bei den zuständigen Stellen des Mitgliedsstaates, in dem er sich aufhält, einen Antrag einreicht (vgl. zu diesem Antragserfordernis Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18.01.2007 - 10 ME 44/07 - NVwZ-RR 2007, 348 -; Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.2006 - 24 ZB 05.3191 - NVwZ-RR 2006, 147). Wie sich der Behördenakte der Antragsgegnerin entnehmen lässt, hat der Antragsteller bisher keinen solchen Antrag gestellt. Überdies erscheint fraglich, ob auch bei Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht. Bei der Rechtsstellung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel, der im Verfahren nach § 81 AufenthG erteilt und verlängert wird. Es wird vielmehr im Aufenthaltsstaat ein Daueraufenthaltsrecht mit überdimensionaler Wirkung (Mobilitätsrecht) eingeräumt, das die Grundlage für den Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt.

4. Was die von dem Antragsteller vorgebrachte beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen angeht, vermag dieser Umstand keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu begründen und daher dem gegenständlichen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Umstand könnte aufgrund der grundrechtlichen Vorwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG, der zwar nicht das Verlöbnis als solches, wohl aber die Eheschließungsfreiheit schützt, allenfalls einen Anspruch auf kurzfristige Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zum Zwecke der Eheschließung begründen, wenn der Eheschließungstermin beim Standesamt bereits konkret feststeht oder aber mit der Eheschließung konkret und binnen absehbarer Zeit alsbald zu rechnen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 - InfAuslR 2002, 228; Beschluss des Senats vom 27.02.2007 - 13 S 2234/06 -). Ein derartiger Duldungsanspruch könnte jedoch lediglich bei dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.

Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 und 59 AufenthG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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