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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: 13 S 1103/05
Rechtsgebiete: AufenthG, AsylVfG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1 S. 3
AufenthG § 60 Abs. 1 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 1 S. 5
AsylVfG § 42
Hat das Bundesamt im Asylverfahren festgestellt, die Voraussetzungen des § 51 AuslG seien nicht gegeben, so kann eine Erweiterung des asylrechtlichen Schutzes durch § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG nur im asylrechtlichen Folgeantragsverfahren geltend gemacht werden. Die Ausländerbehörde ist an die negative Statusfeststellung ebenso gebunden wie bei den Bundesamtsentscheidungen, die sich auf Abschiebungshindernisse im Sinn des § 53 AuslG bzw. Abschiebungsverbote im Sinn des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beziehen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 1103/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Jacob, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder sowie den Richter am Verwaltungsgericht Wiestler

am 15. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2005 - 6 K 1202/04 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der rechtzeitig gestellte (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit der Antragstellung zugleich begründete (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO) Antrag kann sachlich keinen Erfolg haben; der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben (siehe § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Klage der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro - abgewiesen; in dem Urteil wird ausgeführt, den Klägern stehe sowohl nach dem früheren Recht des Ausländergesetzes als auch nach § 25 AufenthG kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis zu. Insbesondere scheide § 25 Abs. 5 AufenthG aus, weil das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Bescheid vom 14.2.2000) durch späteren Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.2002 widerrufen worden sei; der Widerruf sei unanfechtbar (Entscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 2.02.2004), und das bedeute, dass der Beklagte hieran nach § 42 AsylVfG gebunden sei. Daher könnten sich die Kläger gegenüber dem Beklagten nicht darauf berufen, sie seien als Ashkali im Kosovo erheblich gefährdet.

Die Kläger machen demgegenüber mit dem Zulassungsantrag die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend,

"ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG unterliegen."

Sie tragen zur Begründung vor, seit dem 1.01.2005 habe sich die Rechtslage grundlegend verändert, da das Ausländerrecht - § 60 Abs. 1 AufenthG - nunmehr an die Genfer Flüchtlingskonvention angepasst worden sei; inzwischen sei es möglich, Abschiebungshindernisse aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung wegen ethnischer Volkszugehörigkeit anzunehmen. Politische Verfolgung durch Dritte könne auch dann vorliegen, wenn internationale Organisationen etc. nicht effektiv schützen könnten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) hätten berücksichtigt werden können, seien nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich, und auch die Kumulierung unterschiedlicher Verfolgungsmaßnahmen müsse berücksichtigt werden. Im Hinblick hierauf sei nach der Auffassung des UNHCR und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -) davon auszugehen, dass ethnische Minderheiten aus dem Kosovo - insbesondere Ashkali - dort einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Insbesondere die Lage der Ahskali im Kosovo habe sich in den Jahren 2003 und 2004 erheblich verschlechtert. Eine inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben, und die UNMIK sowie die KFOR-Truppen seien in Bezug auf ethnische Minderheiten nicht schutzfähig. Im gleichen Sinn habe das Verwaltungsgericht Stuttgart durch einen Beschluss vom 31.01.2005 im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Der damit allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist hier jedoch nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt die konkrete Bezeichnung der Grundsatzfrage und ihrer Klärungsbedürftigkeit voraus; außerdem muss die Verallgemeinerungsfähigkeit der Grundsatzfrage und die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall dargelegt werden (vgl. dazu etwa Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 zu § 78 AsylVfG m.w.N.). Es kann in diesem Zusammenhang auch Aufgabe des Berufungsgerichts sein, ungeklärte Tatsachenfragen aufzuklären, wenn sie sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würden und wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen (siehe dazu die Nachweise bei Marx, a.a.O., RdNr. 61 zu § 78) Mindestens wird aber sowohl bei Tatsachenfragen als auch bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, verlangt, dass sowohl die Klärungsbedürftigkeit (Marx, a.a.O., RdNrn. 80 ff. zu § 78) als auch die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall (Marx, a.a.O., RdNr. 150 ff. zu § 78) dargelegt wird.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Kläger sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG berufen können, mit der Begründung verneint, das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG sei durch das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar widerrufen worden, und hieran sei der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade betont, auf die inhaltliche Problematik - Schicksal der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo - komme es wegen dieser Bindung der Ausländerbehörde aus Rechtsgründen nicht an.

Zu diesem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts enthält der Zulassungsantrag keine Ausführungen; insbesondere greift er sie nicht mit einer eigenen Zulassungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als fragwürdig an. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich trotz der dargestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 42 AsylVfG die aufgeworfene Grundsatzfrage im Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Der Senat kann dabei offen lassen, ob es im Rahmen der Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage grundsätzlich auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ankommt (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, NVwZ 1994, Beilage 9, 65; weitere Nachweise bei Marx, a.a.O., RdNr. 153 zu § 78) oder ob insoweit (auch) die Rechtauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist; auch nach Auffassung des Senats steht nämlich hier die im Asylverfahren getroffene negative Entscheidung zu Abschiebungshindernissen der Geltendmachung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt (OVG Münster, Beschluss vom 14.03.2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 263; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005 - 11 S 2779/04 -; siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 2.03.2005 - 12 K 5468/03 - sowie VG Osnabrück, Urteil vom 5.04.2005 - 5 A 595/04 -, beide JURIS), dass die Bindungswirkung einer Entscheidung des früheren Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. des jetzigen Bundesamts für Migrationen und Flüchtlinge über Abschiebungshindernisse (Abschiebungsverbote) auch Anträge umfasst, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtet sind; das hatte bereits die bisherige Rechtsprechung zur dieser Frage so gesehen (siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429, und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -). Auch der Senat schließt sich dem an; es besteht kein Hinderungsgrund, die zu § 30 Abs. 3 und zu § 53 AuslG ergangene "Bindungsrechtsprechung" auch für die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 25 Abs. 5 Satz 1, 60) fortzuführen; dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 Seite 80; vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005, a.a.O.). Was Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG angeht, so ist die Ausländerbehörde an entsprechende negative Feststellungen des Bundesamts gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (siehe BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch § 60 AufenthG nichts geändert. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz (n. F.) keine Übergangsregelung zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen das Bundesamt (noch) zu § 53 AuslG und noch nicht zu § 60 AufenthG entschieden hatte; hieraus folgt jedoch nicht, dass zum früheren Recht (§ 53 AuslG) ergangene Entscheidungen des Bundesamts zu Abschiebungshindernissen nunmehr nach neuem Recht (§§ 60, 25 AufenthG) keine Bindung mehr entfalten würden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht des Aufenthaltsgesetzes eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung von noch zu § 53 AuslG getroffenen Bundesamtsentscheidungen gewollt war (siehe BT-Drs. 15/420 Seite 110 zu Nr. 27). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (siehe § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift in BT-Drs. 15/420 Seite 94 und 111).

Für den Fall der Kläger bedeutet dies, dass bereits eine bindende negative Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben ist; sie liegt darin, dass das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die ursprünglich positive Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit Bescheid vom 4.11.2002 widerrufen hat und diese Entscheidung bestandskräftig geworden ist (siehe Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20.01.2004 - A 6 S 30/04 -). Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die in § 42 Satz 1 AsylVfG angesprochene (negative) Bindungswirkung nicht nur von einer Entscheidung des Bundesamts (jetzt: für Migration und Flüchtlinge) ausgeht, die ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (bzw. früher des § 53 AuslG) verneint, sondern dass dieselbe Bindungswirkung auch einer Bundesamtsentscheidung zukommt, die - wie im vorliegenden Fall - eine ursprünglich positive Entscheidung über ein entsprechendes Abschiebungsverbot oder -hindernis widerrufen hat; beide Entscheidungen sind ausdrückliche Statusentscheidungen (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2004, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373 und Urteil vom 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).

Damit sind die Kläger - soweit sie eine abschiebungsrechtlich nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG relevante Änderung der Situation im Kosovo geltend machen -auf ein entsprechendes Asylfolgeverfahren zu den von ihnen behaupteten rechtlichen Ausreisehindernissen im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verwiesen. Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit sie unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 AufenthG darauf hinweisen, das Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift stelle - verglichen mit der früheren Regelung - infolge der Bezugnahme auf die Genfer Konvention und der ausdrücklichen Aufnahme nichtstaatlicher Akteure als Verfolgungsorgane (siehe § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) eine Erweiterung gegenüber der früheren Regelung dar. Auch insofern besteht (noch) eine entsprechende Bindung der Ausländerbehörde an eine negative Statusfeststellung des Bundesamts. Insofern kommt es nicht auf § 53 AuslG, sondern auf § 51 Abs. 1 AuslG und sein Verhältnis zum neuen Recht des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Da die Asylanträge der Kläger - bezogen auf die Asylgewährung und die Voraussetzungen des § 51 AuslG - von vorneherein erfolglos geblieben sind - im Asylfolgeverfahren erreichten sie jeweils nur (vorübergehend) eine positive Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG -, stand bereits fest, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllen. Damit ist auch eine entsprechende Bindung der Ausländerbehörde zu § 60 Abs. 1 AufenthG eingetreten (§ 42 AsylVfG). Der jetzige Vortrag, infolge der Erweiterung des § 60 Abs. 1 AufenthG sei nunmehr von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Kläger auszugehen, bleibt dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten (siehe auch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die bereits getroffene (negative) Feststellung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist - mit anderen Worten - nach dem 1.01.2005 als (negative) Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln; dies ergibt sich daraus, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei den in den §§ 73, 31 und 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelte, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich waren (siehe Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/420, 110 ff). Dies gilt nicht nur für denjenigen Bereich, in dem sich die früheren Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und das jetzige Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG inhaltlich decken, sondern auch für den Bereich, in dem § 60 Abs. 1 AufenthG (insbesondere Sätze 3 und 4) eine qualitative Erweiterung gebracht hat. Zwar ist zu diesen (neuen) Fallgestaltungen eines Abschiebungsverbots im Fall der Kläger naturgemäß noch keine Bundesamtsentscheidung ergangen; dies bedeutet aber nicht, dass ein solches neu begründetes Abschiebungsverbot nunmehr gewissermaßen asylverfahrensunabhängig geltend gemacht werden könnte. Dem steht nicht nur § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG entgegen, sondern dies ergibt sich auch aus dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Gedanken, dass die Statusentscheidung über den Verfolgungstatbestand des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dessen einzelnen Begründungselementen (Verfolgungsanlässe, Verfolgungsorgane, § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG) zu trennen ist. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs einer auf einen Status gerichteten Vorschrift begründet keinen neuen Status, sondern stellt nur einen zusätzlichen Weg bereit, den angestrebten Status zu erlangen.

Liegt aber bereits eine negative Statusentscheidung vor, so ist der davon betroffene Ausländer darauf verwiesen, eine neue Begründung für eine positive Entscheidung - hier: im Weg der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgesehenen Einbeziehung neuer Verfolgungsorgane - asylverfahrensrechtlich durch Folgeantrag geltend zu machen. Erst bei erneuter, diesmal positiver Bundesamtsentscheidung ist der Weg zur ausländerrechtlichen Umsetzung nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr versperrt, da dann die Ausländerbehörde an die entsprechende Bundesamtsentscheidung gebunden ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2 GKG n. F., 5 ZPO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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