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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 13 S 1111/01
Rechtsgebiete: AuslG, StAG


Vorschriften:

AuslG § 102a
AuslG § 86 Nr. 2
StAG § 9
StAG § 8
1) Nach der Übergangsregelung des § 102a AuslG i.d.F. vom 9.1.2002 (n.F.) sind die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG i.d.F. vom 15.7.1999 (n.F.) auch auf bis zum 16.3.1999 gestellte Einbürgerungsanträge anzuwenden. Darin liegt keine rechtsstaatlich unzulässige Rückwirkung.

2) Auch nach dem auf dem 8. Parteikongress der PKK gefassten Beschluss, alle Aktivitäten im Namen der PKK einzustellen und den KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans) zu gründen, sowie nach der "Auflösung" der ERNK und "Gründung" der an ihre Stelle tretenden YDK (Kurdische Demokratische Volksvereinigung) ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht hinreichend glaubhaft, dass sich diese Organisationen von den bisherigen, gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten und durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Bestrebungen der PKK abgewandt haben.

3) Ein Einbürgerungsbewerber, der in der Vergangenheit in § 86 Nr. 2 AuslG n.F. angesprochene, gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete und durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Bestrebungen der PKK unterstützt hat, hat sich nicht glaubhaft von diesen Bestrebungen abgewandt, wenn er weiterhin kontinuierlich an politischen Veranstaltungen einer Vorfeldorganisation der PKK (bzw. der KADEK oder der YDK) teilnimmt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 1111/01

Verkündet am 11.07.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Einbürgerung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und die Richterin am Verwaltungsgericht Jann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2000 - 7 K 4973/99 - geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2000 - 7 K 4973/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 3.4.1962 in Cinar/Türkei geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger. Er reiste 1980 ins Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, seit 1979 einfaches Mitglied der DDKD gewesen zu sein und sich öffentlich für die Belange der Kurden eingesetzt zu haben. Anlässlich eines Schulboykotts sei er verhaftet und von Polizisten misshandelt worden. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers zunächst mit Bescheid vom 10.3.1983 abgelehnt hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Bundesrepublik Deutschland mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3.5.1984 - A 8 K 3774/82 -, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der DDKD handele es sich um eine linksgerichtete Kurdenorganisation mit separatistischen Tendenzen, welche schon vor dem Militärputsch in Teilen des Landes verboten gewesen sei. Als Mitglied oder Sympathisant dieser Organisation müsse er in der Türkei mit politischer Verfolgung rechnen. Er sei zudem auch im Bundesgebiet als Mitglied der KKDK-Gruppe in Stuttgart aktiv für die Belange der kurdischen Sache eingetreten und müsse damit rechnen, dass diese Aktivitäten in der Türkei bekannt würden und politische Verfolgung nach sich zögen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 19.10.1984 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt. Am 2.11.1984 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 30.10.1992 eine Aufenthaltsberechtigung.

Bereits am 3.1.1991 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. In diesen Antrag wurden seine drei 1990, 1992 und 1996 geborenen Kinder sowie am 24.8.1995 seine Ehefrau einbezogen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der seit 1987 verheiratete Kläger seit 1985 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Paketzusteller bei der Deutschen Post steht. Ausweislich einer Auskunft des Bundeszentralregisters vom 9.7.1992 ist er nicht vorbestraft.

Auf die Anfrage durch die Beklagte, ob Bedenken gegen die Einbürgerung des Klägers bestünden, teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg unter dem 25.11.1992 mit, der Vorgang werde dem Innenministerium Baden-Württemberg zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Nachdem der Kläger in den Verdacht geraten war, anlässlich der Autobahnblockade durch Kurden am 19.3.1994 auf der Bundesautobahn 8 die Straftatbestände der Nötigung und des Landfriedensbruchs begangen zu haben, teilte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 16.3.1995 mit, der Ausgang des Strafverfahrens solle abgewartet werden. Falls dieses nicht zur Verurteilung führe, solle der Vorgang erneut vorgelegt werden.

Nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger in der Folgezeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, legte die Beklagte den Vorgang erneut dem Innenministerium vor.

Am 18.6.1997 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage gegen den Kläger wegen eines Vergehens des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz. Ihm wurde zur Last gelegt, unter dem Decknamen "Kerim" für die seit 26.3.1994 unanfechtbar verbotene PKK/ERNK unter anderem am 8.12.1994 in Stuttgart Propagandamaterialien vertrieben, für den Stuttgarter Bereich an der Organisation der zentralen Kundgebungen der PKK/ERNK in Frankfurt am 25.6.1994 und in Hannover am 7.7.1994 mitgewirkt zu haben und des weiteren als Vorstand des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins Stuttgart e.V. seit dem 25.6.1995 bis zu dessen Schließung am 13.5.1996 tätig gewesen zu sein und so der PKK/ERNK und ihren Spitzenkadern Möglichkeiten für ihre Aktivitäten gegeben zu haben. Mit Beschluss vom 12.11.1997 - 5 KLs 4 Js 63442/97 - stellte das Landgericht Stuttgart das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO ein. Daraufhin verweigerte das Innenministerium mit Schreiben vom 4.6.1998 die Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers und verwies auf eine umfangreiche Auflistung von Aktivitäten, die dieser zu Gunsten der PKK oder dieser angegliederter Organisationen entfaltet habe.

Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Einbürgerung - auch hinsichtlich der in den Antrag einbezogenen Kinder - sowie den Einbürgerungsantrag seiner Ehefrau mit Bescheid vom 21.8.1998 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einbürgerung nach § 86 Abs. 1 AuslG könne versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG vorliege. Ein solcher Ausweisungsgrund sei gegeben, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet seien oder wenn sich der Ausländer bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteilige oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufe oder mit Gewaltanwendung drohe. Aus einer Vielzahl - im einzelnen aufgeführter - Aktivitäten des Klägers ergebe sich, dass dieser bis in die jüngste Zeit aktiv für die im November 1993 vom Bundesminister des Innern verbotene "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) gewesen sei. Dabei habe er häufig eine gehobene Position beziehungsweise eine besonders verantwortungsvolle Position innegehabt, die ihm zumindest in Baden-Württemberg eine Vertrauens- und Schlüsselstellung verschafft habe. Er werde daher seit Jahren vom Landesamt für Verfassungsschutz als Funktionär der PKK eingestuft. Diese Organisation sei eine straff gegliederte, von ihrem Ursprung her marxistisch-leninistische Kaderorganisation. Im Zentrum ihrer Aktivitäten stehe mittlerweile weniger die Ideologie sondern vielmehr der aktive "revolutionäre Kampf" für ein freies und unabhängiges Kurdistan. Unverändert erhebe die Organisation den Alleinvertretungsanspruch für die Freiheitsbewegung des kurdischen Volkes gegen die türkische Regierung. Zur Durchsetzung ihrer Ziele verfolge sie in Deutschland und Europa eine Doppelstrategie, wobei sie nicht davor zurückschrecke, durch zum Teil gewalttätige Aktionen ihre Handlungsfähigkeit und Präsenz zu zeigen. In der Verbotsverfügung gegen die PKK und ihre Nebenorganisationen werde festgestellt, dass diese sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Das Verbot des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins werde durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.6.1997 - 1 S 1377/96 - bestätigt. In diesem Urteil werde festgestellt, dass der Verein die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde, indem er tatkräftig die verbotene PKK und ERNK unterstütze, welche ihrerseits die innere Sicherheit gefährdeten. Der Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 erste Alternative AuslG sei daher erfüllt. Des weiteren liege auch der Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 zweite Alternative Ausländergesetz vor, da der Kläger bei einer PKK-Veranstaltung am 16.1.1994 die Notwendigkeit von militanten Aktionen in der Türkei herausgestellt habe, auch wenn diese Menschenleben kosteten.

Bei der Ausübung des Ermessens habe man sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die Einbürgerung des Klägers trotz seines langjährigen Aufenthaltes nicht im staatlichen Interesse liege. Für eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Klägers sei nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die fortbestehende Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK falle es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger nicht vorbestraft sei, einer geregelten Beschäftigung nachgehe und offenbar ein geordnetes Familienleben führe. Da er nicht eingebürgert werden könne, sei auch eine Einbürgerung seiner Ehefrau und seiner Kinder ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.9.1998 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit am 5.10.1998 abgesandtem Widerspruchsbescheid, der versehentlich das Datum "5.9.1998" trägt, zurückwies. Zur Begründung wiederholt es im wesentlichen die im Ausgangsbescheid ausgeführten Gesichtspunkte. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7.10.1998 zugestellt.

Am 11.11.1998 legte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung des zuständigen Generalkonsulates Stuttgart vor, wonach er durch Beschluss des türkischen Ministerrates vom 5.3.1997 seine türkische Staatsangehörigkeit verloren habe.

Der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder haben am 4.11.1998 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der der Kläger sein auf Einbürgerung gerichtetes Begehren weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren verwiesen, wonach es nicht zutreffe, dass er für die PKK oder eine ihrer Unterorganisationen tätig gewesen sei. An einige der Veranstaltungen, an denen er teilgenommen haben solle, könne er sich nicht erinnern. An anderen Veranstaltungen in der Zeit von Anfang der achtziger Jahre bis Ende 1997 habe er - teilweise auch als Redner - teilgenommen. Diese Veranstaltungen seien jeweils nicht von der PKK initiiert oder organisiert oder gesteuert gewesen. Die Veranstaltung am 16.1.1994, in deren Rahmen er angeblich gewaltsame Aktionen in der Türkei befürwortet haben solle, sei ihm nicht erinnerlich. Eine solche Rede habe er jedenfalls nie gehalten. Generell hätten seine Aktivitäten keinen PKK-Bezug. Es treffe zu, dass er im November 1992 als Kandidat zum kurdischen Nationalparlament aufgetreten und auch gewählt worden sei. An diesen Wahlen hätten sich jedoch verschiedene Organisationen beteiligt. Sie seien nicht von der PKK gesteuert gewesen. Der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein, in dessen Vorstand er am 25.6.1995 gewählt worden sei, sei ebenfalls nicht von der PKK beeinflusst gewesen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat zunächst das Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Klägers abgetrennt, von dem abgetrennten Verfahren wurde später das Verfahren der Ehefrau des Klägers erneut abgetrennt und mit vorliegendem Verfahren verbunden. Nachdem die Kinder des Klägers eingebürgert worden waren, ist ihr Verfahren eingestellt worden.

Nachdem das Innenministerium Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht Stuttgart zunächst geforderte Vorlage der Akten des Landesamtes für den Verfassungsschutz aus zwingenden nachrichtendienstlichen Gründen verweigert hatte, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.5.2000 entschieden, dass diese Weigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten rechtmäßig sei.

Mit Urteil vom 25.10.2000 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 21.8.1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.10.1998 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag des Klägers und seiner Ehefrau unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nicht bestehe, da ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG vorliege. Allerdings sei ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung nicht nachweisbar, da der Kläger die von ihm angeblich in einer Versammlung am 16.1.1994 getätigten Äußerungen bestritten habe. Die Angaben des als Zeugen vom Hörensagen im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommenen Mitarbeiters des Landesamtes für Verfassungsschutz seien für sich genommen nicht geeignet, den Vorfall hinreichend zu belegen. Sonstige Einlassungen des Klägers oder andere objektive Umstände, die für die Richtigkeit dieses Vorwurfs sprächen, lägen nicht vor. Der Kläger gefährde jedoch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Hierfür genüge zwar die bloße Zugehörigkeit zu einer verbotenen Vereinigung beziehungsweise einer Vereinigung, die verboten werden könne, nicht. Hier habe sich der vereinsrechtliche Verbotsgrund jedoch nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Klägers konkretisiert. Er sei aktiv für Organisationen tätig gewesen, die ihrerseits die genannten Schutzgüter gefährdeten. Um solche Organisationen handle es sich sowohl bei der PKK als auch bei deren verschiedenen Nebenorganisationen, zu denen der KKDK sowie der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein gehörten, dessen Vorstand der Kläger angehört habe. Insoweit könne auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.7.1994 zum Verbot der PKK sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.6.1997 zum Verbot des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins verwiesen werden. Von den dortigen Erkenntnissen sei auch derzeit noch auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in der jüngeren Vergangenheit herausragend aktiv für die PKK tätig gewesen und hierdurch selbst eine persönlich konkretisierte Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dargestellt habe. Dies ergebe sich aus den Angaben eines als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommenen Mitarbeiters des Landesamtes für Verfassungsschutz. So habe er auch auf größeren Veranstaltungen von PKK-Anhängern Reden gehalten und sei bei Funktionärsversammlungen anwesend gewesen. Des weiteren habe er bei Versammlungen gedolmetscht. Zusammenfassend werde er seit längerem als Funktionär der PKK eingestuft. Die Einschätzung des Zeugen decke sich mit objektiven Umständen, so der Ausbürgerung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband. Zudem habe der Kläger selbst eingeräumt, öffentlich für die "kurdische Sache" tätig geworden zu sein. Gerade seine Teilnahme an den Deeskalationsgesprächen belege einen erheblichen Einfluss innerhalb der kurdischen Gemeinschaft. Seine Teilnahme an derartigen Deeskalationsgesprächen spreche nicht grundsätzlich für völlige Gewaltlosigkeit und Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols. Vielmehr könne sie der jeweiligen Politik der PKK entsprochen haben. Der Kläger habe auch eingeräumt, bei einer Großveranstaltung mit ca. 8000 Teilnehmern am 25.4.1998 in Karlsruhe gedolmetscht zu haben. Sein Bestreiten, dass es sich um eine PKK-gesteuerte Veranstaltung gehandelt habe, sei unglaubhaft. Dies ergebe sich aus den detaillierten Angaben des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des Landesamtes für Verfassungsschutz, wonach es Grußbotschaften von PKK-Massenorganisationen gegeben habe; des weiteren habe ein ausdrücklich so bezeichneter Vertreter der ERNK gesprochen und dabei unter anderem Grüße des PKK-Vorsitzenden Öcalan überbracht. Zuletzt seien 100 junge Leute in Kampfanzügen durch die Halle gezogen. Es sei auszuschließen, dass sich die PKK/ERNK bei einer solchen Veranstaltung eines "harmlosen" Paketzustellers bediene. Im übrigen habe der Kläger ein taktisches Verhältnis zur Wahrheit bewiesen, da er sowohl zu seinen familiären Verhältnissen als auch zu seinen politischen Aktivitäten widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es sei insbesondere angesichts der Intelligenz des Klägers unglaubhaft, wenn dieser behaupte, den PKK-Hintergrund der Veranstaltungen, an denen er zum Teil aktiv teilgenommen habe, ebenso wenig erkannt zu haben, wie die Verbindungen zwischen dem 1996 verbotenen "Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein", dessen Vorsitzender er gewesen sei, und der PKK. Der Ausweisungsgrund bestehe auch noch fort, selbst wenn dem Kläger derzeit keine gerichtsverwertbaren Tätigkeiten entsprechender Art vorgeworfen werden könnten. Denn seine betreffenden Aktivitäten lägen noch nicht so lange zurück, dass der Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG entfallen sei.

Das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei jedoch nicht fehlerfrei betätigt worden. Im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 86 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG a.F. i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG a.F. dürfe lediglich auf die Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Einbürgerung im Verhältnis zu seiner Nichteinbürgerung abgestellt werden. Maßgeblich sei daher, ob sich die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Einbürgerung erhöhe. Solche Erwägungen fänden sich auch nicht in den nachgeschobenen Erwägungen des Innenministeriums Baden-Württemberg, die sich die Beklage zu eigen gemacht habe. Bei der erneut zu treffenden Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ohnehin voraussichtlich auf Dauer im Bundesgebiet bleiben werde.

Mit Beschluss vom 18.5.2001 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde am 1.6.2001 zugestellt.

Mit am 11.6.2001 eingegangenem Schriftsatz beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.10.2000 - 7 K 4973/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe die bei der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 86 a.F. AuslG zu prüfenden Gesichtspunkte auf die Abschätzung des Sicherheitsrisikos für die Bundesrepublik Deutschland im Falle der Einbürgerung verkürzt und somit den Ermessensspielraum in unzulässiger Weise eingeschränkt. Es seien zahlreiche weitere öffentliche Belange und Interessen denkbar, die in die Interessenabwägung einfließen könnten.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.6.2001 - eingegangen am 22.6.2001 - Anschlussberufung eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.10.2000 - 7 K 4973/99 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 21.8.1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Des weiteren ist er der Berufung der Beklagten entgegengetreten und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er darauf, dass der Ausweisungsgrund einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege. Er sei niemals Funktionär der PKK gewesen. Die Einschätzung des vom Verwaltungsgericht vernommenen Mitarbeiters des Landesamtes für Verfassungsschutz sei unzutreffend. Seine Ausbürgerung durch die türkischen Behörden dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Er vertrete zwar die kurdische Sache, sei aber nicht in die Organisationsstruktur der PKK eingebunden. Diese arbeite vielmehr konspirativ, wohingegen er öffentlich auftrete. Man könne ihm auch kein taktisches Verhalten zur Wahrheit vorhalten. Soweit er auf die Angaben des Zeugen nicht seinen gesamten Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass er nunmehr von dort gemachten Angaben abrücke. Er bleibe vielmehr bei seinem bisherigen Vortrag. Lediglich hilfsweise werde geltend gemacht, dass im Rahmen des Ermessens nach § 86 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG a.F. in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG a.F. die Dauer seines Aufenthaltes, seine Integration in die Bundesrepublik sowie die Tatsache, dass bereits einige Familienangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, zu würdigen seien.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Nachdem die Beklagte der Ehefrau des Klägers eine Einbürgerungszusicherung erteilt hatte, wurde das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt.

Der Senat hat in der Berufungsverhandlung am 10.7.2002 auf Grund Beweisbeschlusses vom selben Tag den Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz ORR xxxxxx als sachverständigen Zeugen und Zeugen vom Hörensagen vernommen. Wegen des Inhalts dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Einbürgerungsakten der Beklagten, auf deren Ausländerakten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart, die dem Senat vorlagen, sowie den Verfassungsschutzbericht des Landesamts für Verfassungsschutz 2001, soweit er die PKK betrifft und die weiteren, die PKK betreffenden Berichte des Landesamts für Verfassungsschutz 10.2001, 05.2002 und 07.2002, die den Beteiligten in der Berufungsverhandlung in Kopie überreicht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO a.F.).

Die Anschlussberufung des Klägers ist ohne Zulassung statthaft (§ 127 Satz 1 VwGO a.F.).

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist daher unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.8.1998 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.10. 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat aber nach der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Verhandlung des Senats auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 86 AuslG in der vor dem 1.1.2000 geltenden Fassung. Zwar ist § 86 AuslG a.F. hier grundsätzlich noch anzuwenden, da er seinen Antrag auf Einbürgerung bereits im Januar 1991 und somit vor dem 17.3.1999 gestellt hat (§ 102a AuslG). Diese Übergangsregelung gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (Berlit, in: GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 102a Rnr. 23; Renner, Nachtrag "Staatsangehörigkeitsrecht" zur 7. Aufl. des Kommentars Ausländerrecht; § 102a Rnr. 6). Dabei spielt es keine Rolle, dass der Antrag nicht ausdrücklich auf §§ 85 ff. AuslG a.F. gestützt worden ist (Berlit, a.a.O. § 102a Rnr. 17; aA Renner, a.a.O. § 102a, Rnr. 4 und 7). Ebenso wenig ist es von Belang, dass die nach § 86 AuslG a.F. erforderliche legale Aufenthaltsdauer (15 Jahre) zur Zeit der Antragstellung noch nicht erreicht war (Berlit, a.a.O., Rnr. 19). Im übrigen ist grundsätzlich die ab 1.7.1993 gültige Fassung des § 86 AuslG maßgeblich, da für dessen Änderung durch Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.6.1993 (BGBl. I, S.1062) keine Übergangsregelung besteht.

Allerdings sind nach § 102a AuslG i.d.F. vom 9.1.2002 (Art. 11 Nr. 16 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus <Terrorismusbekämpfungsgesetz> vom 9.1.2002 <BGBl I, S. 361 ff.>) auf bis zum 16.3.1999 gestellte Einbürgerungsanträge die §§ 85 bis 91 AuslG in der vor dem 1.1.2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 oder 3 AuslG n.F.(d.h. in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 <BGBl. I, S. 1618 ff.>) vorliegt.

Diese neue Rechtslage ist hier maßgeblich. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren ist auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage abzustellen - auch wenn sie dem Kläger weniger günstig ist als die zur Zeit der Antragstellung geltende Rechtslage - es sei denn, aus der Rechtsordnung ergibt sich, dass für frühere Anträge das bisherige Recht maßgeblich bleiben soll (BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; Senatsurteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -). Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn der Zweck der nunmehr geltenden Fassung des § 102a AuslG besteht gerade darin, aus Sicherheitsgründen Bewerber, die unter § 86 Nr. 2 AuslG n.F. fallen, auch dann von der Einbürgerung auszuschließen, wenn sie ihren Antrag vor dem 17.3.1999 gestellt haben (BT-Drcks. 14/7864, S. 6). Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Bestimmung auch deren Entstehungsgeschichte. Die Regelung wurde auf Grund eines Änderungsvorschlags im Beschlussentwurf des Innenausschusses (BT-Drcks. 14/7830, S. 26) in den Entwurf aufgenommen. Eine inhaltlich entsprechende Änderung wurde auch durch einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion angeregt (BT-Drcks. 14/7861), der mit dem dringenden Bedarf begründet wird, die Sicherheitslücke zu schließen, die im Hinblick auf die engen Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 AuslG bei Einbürgerungsbewerbern bestehe, die ihren Antrag bis zum 16.3.1999 gestellt hätten.

Die Anwendung des § 102a AuslG n.F. i.V.m. § 86 Nr. 2 oder 3 AuslG n.F. auf das Einbürgerungsbegehren des Klägers begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Denn die Anwendung der verschärften neuen Übergangsregelung ist kein Fall der echten Rückwirkung, da kein bereits abgeschlossener, der Vergangenheit angehörender Sachverhalt einer neuen Regelung unterworfen wurde (BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984, BVerfGE 68, 287). Zwar hat auch im Falle einer unechten Rückwirkung eine Abwägung des Vertrauens in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage mit dem öffentlichen Interesse an einer Änderung der Rechtslage zu erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996, BVerfGE 95, 64; BVerfG Beschluss vom 8.6.1988, BVerfGE 78, 249; BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Im vorliegenden Fall überwiegt aber das Interesse an der Änderung der Rechtslage. Dabei fällt ins Gewicht, dass weder ein Besitzstand noch eine grundrechtlich geschützte Position des Klägers durch die Erschwerung der Einbürgerung tangiert ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsänderung schutzwürdige Dispositionen und Planungen des Einbürgerungsbewerbers berührt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend § 86 AuslG i.d.F. vom 1.7.1993 auch insoweit auf zuvor gestellte Einbürgerungsanträge angewandt, als die Änderung dem Einbürgerungsbewerber nachteilig war, ohne Bedenken im Hinblick auf den Vertrauensschutz oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG im Allgemeinen zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996, a.a.O.).

Nach der nunmehr geltenden Rechtslage ist dem Kläger die Einbürgerung nach § 86 Nr. 2 AuslG n.F. zu versagen. Der Versagungsgrund des § 86 Nr. 2 AuslG n.F. geht weiter als der nach §§ 86 Abs. 3, 85 Abs. 2, 46 Nr. 1 AuslG a.F., auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, und erfasst schon das Vorfeld von Gefährdungen nach § 46 Nr. 1 AuslG a.F. Der Anspruch auf Einbürgerung ist nunmehr ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - unter anderem entweder - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder durch die Vorbereitung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung solcher Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Einwanderungsbehörde in diesen Fällen nicht (mehr) eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen.

Dieser Ausschluss greift hier. Der Kläger war im Vorstand eines Vereins, des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins (DKFV), der die PKK/ERNK propagandistisch unterstützte und er ist darüber hinaus selbst bei Veranstaltungen aufgetreten, die von der PKK/ERNK initiiert waren und der Werbung für diese Organisation dienten. Die PKK ihrerseits war zu dieser Zeit eine Organisation, die Bestrebungen verfolgte, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren (1.). Mit seiner Tätigkeit im Vorstand des DKFV und seinen Aktivitäten im Rahmen der oben angesprochenen Veranstaltungen hat der Kläger i.S.d. § 86 Nr. 1 AuslG n.F. Bestrebungen unterstützt, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und die zudem durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (2.). Der Kläger hat auch nicht i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG n.F. glaubhaft gemacht, dass er sich von diesen, durch § 86 Nr. 2 AuslG n.F. inkriminierten Unterstützungshandlungen abgewandt hat (3.).

1. Zunächst ist davon auszugehen, dass die PKK/ERNK jedenfalls bis Mitte 1999 Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren. Die PKK und die 1985 als deren "politische Front" gegründete ERNK wurden mit - inzwischen bestandskräftiger - Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 22.11.1993 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, weil sie gegen Strafgesetze verstießen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (ZAR 1994, 48). Letztlich kann hier offen bleiben, ob der Nachweis, dass eine Organisation solche unter anderem auch gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten Ziele verfolgt, bereits dann als geführt zu gelten hat, wenn sie nach §§ 3, 14 VereinsG - bestandskräftig oder sofort vollziehbar - verboten ist (vgl. Berlit, a.a.O. Rnr. 66 allgemein zu verbotenen Organisationen; im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG a.A. BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, BVerwGE 109, 1). Denn der Senat ist auf Grund der Überprüfung im vorliegenden Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass die PKK bis Mitte 1999 solche durch § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Ziele verfolgt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten (Beschluss vom 6.7.1994, NVwZ 1995, 587; bestätigt im Hauptsacheverfahren: Urteil vom 9.12.1997 - 1 A 9.93 -; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O.). So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 Gewalttätigkeiten in Europa, insbesondere in Deutschland, verübt oder jedenfalls gedeckt. Sie hätten die in ihrem Namen begangenen Anschläge auf türkische Einrichtungen im Bundesgebiet als Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane genutzt. Eine weitere Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liege darin, dass die PKK und die ERNK im Bundesgebiet gewalttätig gegen "Verräter" in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgingen und sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland anmaßten.

Dieser Wertung schließt sich der erkennende Senat an. Sie wird auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt. Angesichts der in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die PKK (jedenfalls in der Vergangenheit) die Sicherheit des Bundes gefährdet hat. Dies wird durch dies im Schriftsatz des Innenministeriums vom 18.9.2000 (vorgelegt im erstinstanzlichen Verfahren) erwähnten Vorfälle bestätigt; danach hat es gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans im Februar 1999 gegeben, so unter anderem auch auf das griechische Generalkonsulat in Stuttgart. Des weiteren wird dort ausgeführt, dass es bei diesen Aktionen in Hamburg und Bonn (sowie in Städten des europäischen Auslands) zu Geiselnahmen und ferner zu neun Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen allein in Baden-Württemberg in der Zeit vom 16.2. bis 18.2.1999 gekommen sei. Entsprechend wird auch in dem in diesem Schriftsatz zitierten Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesamts für Verfassungsschutz von einer Welle von Anschlägen und gewalttätigen Demonstrationen sowie Besetzungen diplomatischer Vertretungen berichtet (S. 167, 168). In diesem Zusammenhang ist des weiteren auf den vom Verwaltungsgericht zitierten Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz "Arbeiterpartei Kurdistans" Juli 1998 (Seite 3) zu verweisen, wonach die PKK weiterhin regelmäßig mit gewaltsamen Disziplinierungsmaßnahmen gegen unbotmäßige Mitglieder vorgeht oder in angemaßter Gerichtsbarkeit Streitigkeiten zwischen kurdischen Familienverbänden und Einzelpersonen schlichtet.

2. Es liegen schließlich tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die oben dargelegten, die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat. Nach § 86 Nr. 2 AuslG n.F. muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig (Berlit, a.a.O., § 86 Rnr. 70). Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle (Berlit, a.a.O., Rnr. 80). Darin unterscheidet sich der Versagungsgrund des § 86 Nr. 2 AuslG von der im Rahmen der Ermessensausübung bei § 8 StAG zu berücksichtigenden Prognose über die Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers (vgl. dazu das Senatsurteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 - und den Senatsbeschluss vom 29.3.2000, InfAuslR 2001, 225). Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich (Hailbronner, AuslR § 86 Rnr. 7; Renner, a.a.O. § 86 Rnr. 22). Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Anders als bei § 86 Nr. 3 AuslG n.F. bzw. § 85 Abs. 5 AuslG a.F. i.V.m. § 46 Nr. 1 AuslG a.F. trifft daher die Einbürgerungsbehörde nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr. 2 AuslG n.F. herangezogen werden (Berlit, a.a.O.).

Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der oben dargelegten, nach § 86 Nr. 2 AuslG n.F. inkriminierten Bestrebungen der PKK war. Er war Mitglied des Vorstands eines Vereins, der später wegen Unterstützung der PKK/ERNK verboten wurde. Er hat sich ferner für die PKK beziehungsweise die ERNK eingesetzt, indem er bei Propagandaveranstaltungen, die von diesen Organisationen initiiert waren beziehungsweise die der Werbung für diese Organisationen dienten, teilweise aktiv mitwirkte und diese Tätigkeit auch nach dem Verbot dieser Organisationen noch fortgesetzt hat. Ob diese Aktivitäten des Klägers auch hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass er darüber hinaus ein Funktionär der PKK bzw. der ERNK war oder ist, kann letztlich offen bleiben. Denn eine aktive Betätigung für eine Organisation, die Ziele i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG n.F. verfolgt, reicht als tatsächlicher Anhaltspunkt in der Regel für den Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs aus. Eine dauerhafte und nachhaltige Betätigung eines Ausländers für eine terrorbereite und gewaltorientierte Gruppe gefährdet bereits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 19.1.1994, 13 S 2162/94 - EZAR 277, Nr. 2 betr. Unterstützer der PFLP). Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad hat, erscheint zwar eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mit zu erfassen. Dennoch fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG n.F., wenn sie auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen.

Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Er wurde am 25.5.1995 in den Vorstand des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins (DKFV) gewählt. Diese Position hatte er auch noch inne, als der DKFV mit Verfügung vom 26.4.1996 verboten wurde. Das Verbot des DKFV wurde durch Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 23.6.1997 - 1 S 1377/96 - bestätigt (in diesem Verfahren trat der Kläger als einer der Vorstandsmitglieder auf), weil der Verein die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Zur näheren Begründung wird in diesem Urteil ausgeführt:

"Der Kläger (d.h. der DKFV) unterstützt tatkräftig die mit bestandskräftiger Verfügung des Bundesinnenministers vom 22.11.1993 verbotene PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans), die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Der Kläger hat u.a. folgende Unterstützungshandlungen vorgenommen oder in zurechenbarer Weise geduldet:

Am 7.4.1994 wurden anläßlich einer Kundgebung des Vereins auf dem Stuttgarter Schloßplatz Flugschriften der verbotenen ERNK verbreitet, wobei der verantwortliche Versammlungsleiter, ein damaliges Vorstandsmitglied des Klägers, trotz Hinweises nicht unverzüglich gegen diese Straftat eingeschritten ist. Am 8./10.4.1994 strahlte ein privater Fernsehsender einen Beitrag aus, der in den Vereinsräumen des Klägers aufgenommen worden war, wobei u.a. eine Fahne der PKK, der ERNK und ein Bild von Abdullah Öcalan, dem Führer der PKK gezeigt wurde. Am 8.5.1994 fand in den Räumen des Klägers eine Versammlung statt, wobei hinter dem Rednertisch eine rot-gelb-grüne ERNK-Fahne angebracht war. An der Wand befand sich ein großformatiges Bild von Abdullah Öcalan, gesäumt von ERNK-Fahnen. Unter dem Bild waren in türkischer Sprache die Parolen "Wer kämpft, wird frei" und "Unsere Freunde leben im Kampf weiter" angebracht. Am 23.7.1994 führte ein "Solidaritätskomitee mit dem Hungerstreik der kurdischen politischen Gefangenen", das als Adresse den Sitz des Klägers angab, eine Demonstration in Stuttgart durch, wobei sich die Demonstrationsteilnehmer am Vereinslokal des Klägers trafen und von dort zur Innenstadt zogen. An der Demonstration nahm ein damaliges Vorstandsmitglied des Klägers teil. Bei der Veranstaltung wurde ein - lediglich teilweise verdecktes - ERNK-Symbol gezeigt. Am 17.8.1994 führte der Verein eine Mahnwache durch, wobei an einem Informationsstand etwa 50 Druckwerke mit ERNK-Symbolen beschlagnahmt worden sind. Am 26.8.1994 führte der Verein eine Mahnwache anläßlich des Hungerstreiks von kurdischen Inhaftierten durch. Hierbei wurde ein Vielzahl von Publikationen und schriftlichen Unterlagen beschlagnahmt, die Kennzeichen der PKK und ERNK trugen. Am 27.8.1994 fand eine Demonstration vor der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim statt, bei der unter anderem ein Transparent mit der Aufschrift "Solidarität mit der PKK" gezeigt sowie eine Spendenkasse der ERNK mitgeführt wurde. Die Veranstaltung war von Frau M. D. angemeldet worden, die Mitglied des Klägers ist. Zahlreiche Mitglieder der Demonstration versammelten sich vor dem Vereinslokal des Klägers. Am 25.3.1995 wurden bei einer Veranstaltung auf dem Stuttgarter Killesberg, die vom Kläger mitinitiiert wurde, und an der über 10.000 Personen teilgenommen hatten, Symbole und Fahnen der PKK, ERNK sowie ein Bild von Abdullah Öcalan festgestellt; im übrigen verlief die Veranstaltung friedlich. Bei der im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot erfolgten Durchsuchung der Räume des Klägers am 13.5.1996 wurden zahlreiche, im Versammlungsraum angebrachte Bilder des Führers der PKK, sowie Fahnen und Embleme der ERNK beschlagnahmt."

Auch wenn die Propaganda für die PKK/ERNK, die dem Verein zugerechnet werden konnte, in die Zeit vor der Wahl des Klägers in den Vorstand des DKFV fällt, so fiel die bei der polizeilichen Durchsuchung der Vereinsräume vorgefundene "Ausschmückung" mit PKK/ERNK- Symbolen doch in die Zeit, als er im Vorstand war.

Bei der Bewertung der Tätigkeit des Klägers im DKFV ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 23.6.1997, a.a.O., festgestellten Verhältnisse des DKFV einem typischen Strukturprinzip der PKK entsprachen. Nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen xxxxxx bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren hatte die PKK eine zweiteilige Struktur. Neben der konspirativ arbeitenden eigentlichen Partei (der früheren ERNK) bestanden Nebenorganisationen, die offen agierten und häufig als Vereine gegründet wurden. Zwischen diesen beiden Strukturen - der konspirativen und der offenen - gab es personelle Verflechtungen und propagandistische Unterstützung. Die legalen Vereine boten dabei der PKK/ERNK Räume zur Durchführung von Veranstaltungen und Gelegenheit zur Veräußerung von Publikationen. Sie boten somit eine Plattform für die Propaganda der PKK/ERNK und waren wesentlich auf deren Unterstützung ausgerichtet. Entsprechende Strukturen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6.7.1994 (a.a.O.) hinsichtlich der FEYKA-Kurdistan und der PKK/ERNK festgestellt.

Es erscheint als ausgeschlossen, dass dem Kläger diese Ausrichtung auch des DKFV unbekannt war, als er sich in den Vorstand wählen ließ. Denn der Senat hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren - in der Berufungsverhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger politisch engagiert und interessiert ist. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass er seit seiner Einreise exilpolitisch tätig gewesen ist. Angesichts seiner Intelligenz muss daher davon ausgegangen werden, dass ihm die Strukturen und Verhältnisse der kurdisch-exilpolitischen Szene bekannt waren. Dafür, dass er von der Unterstützung der PKK durch den DKFV wusste, spricht daneben auch, dass er - anders als die deutschen Mitglieder des DKFV - die türkische und die kurdische Sprache beherrscht, worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Recht hingewiesen hat.

Vor diesem Hintergrund gewinnen auch die zahlreichen Teilnahmen des Klägers an (Groß)veranstaltungen in verschiedenen Städten im Bundesgebiet, die von der PKK zumindest initiiert waren, an zusätzlichem Gewicht. Der Senat geht von der Teilnahme des Klägers jedenfalls an folgenden Veranstaltungen nach dem Verbot der PKK aus: Am 6.2.1994 im Vereinsheim des DKFV an einer Versammlung zur Ehrung von Spendern der ERNK und am 25.6.1994 an einer von der PKK initiierten Großveranstaltung in Frankfurt/Main. Er war ferner auch Mitglied einer Delegation, die am 26.1.1995 im Rahmen einer Demonstration vor dem britischen Generalkonsulat in Stuttgart anlässlich der Verhaftung eines ERNK-Funktionärs durch die britischen Behörden eine Protestresolution überreichte. Er war darüber hinaus Teilnehmer einer Versammlung, die am 12.2.1995 zum Thema "Kurdisches Nationalparlament" im Vereinsheim des DKFV stattfand. Am 21.9.1996 nahm er an einer von der PKK initiierten Großveranstaltung in Köln teil. Am 22.3.1997 dolmetschte er bei einer Veranstaltung in Sindelfingen anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes, bei der der Saal mit Symbolen der ERNK und der AGRK, der Kampforganisation der PKK, ausgeschmückt war. Bei einer Demonstration am 17.5.1997 auf dem Schlossplatz in Stuttgart anlässlich des Einmarsches türkischer Truppen im Nordirak rief er über ein Megaphon Parolen. Auch bei dieser Veranstaltung wurden Symbole der ERNK sowie auch Bilder des Vorsitzenden der PKK Öcalan gezeigt. Er nahm ferner an Versammlungen im Vereinsheim des Mesopotamischen Kulturvereins in Stuttgart teil, so am 24.5.1997 bei einer Veranstaltung zum von Öcalan propagierten "Finalen Jahr des Befreiungskampfes", am 30.11.1997 zur Vorstellung der "Vereinigung der Juristen Kurdistans Stuttgart", die als Nebenorganisation der PKK anzusehen ist. Am 25.4.1998 trat der Kläger als "Ansager" bei einer von der PKK initiierten Großversammlung in Karlsruhe auf, bei der er Grußbotschaften der "YAJK", der "YCK" und der "KIH" (sämtlich Nebenorganisationen der PKK) verlas und einen Vertreter der ERNK ausdrücklich als solchen vorstellte. Zum Abschluss der Veranstaltung zogen 100 junge Leute in Kampfanzügen durch die Halle.

Diese Annahmen beruhen auf den Angaben des als Zeugen vom Hörensagen sowie als sachverständigen Zeugen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und ergänzend auch in der Berufungsverhandlung vernommenen Mitarbeiters der Landesamtes für Verfassungsschutz sowie auf den eigenen Einlassungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein. Die Angaben der Gewährsperson genügen danach regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte - die etwa im Blick auf Einlassungen des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Umstände gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.5.1981, BVerfGE 57, 250 <292 ff.>; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.7.1995, NJW 1996, 448). Diese für den Strafprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Senatsurteil vom 25.3.1998 - 13 S 1349/96 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.1984, ESVGH 34, 270 = VBlBW 1985, 93). Ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen ist hier, dass der Kläger selbst seine Beteiligung an diesen Veranstaltungen überwiegend eingeräumt hat. Soweit er - wie bei den Veranstaltungen im Stuttgarter Vereinsheim im Jahre 1997 - vortrug, er erinnere sich nicht an die Veranstaltungen, er habe oft nur kurz vorbeigeschaut, um dann mit Freunden Tee zu trinken, kann ihm das nicht geglaubt werden. Denn eine solche Verhaltensweise stünde im Widerspruch zu der bereits oben beschriebenen Persönlichkeit des Klägers, der gerade nicht der typische Mitläufer ist, der lediglich aus geselligen Gründen zu politischen Veranstaltungen erscheint. Ein weiteres Indiz ist auch die unstreitige Kandidatur und Wahl des Klägers in das Kurdische Exilparlament, da diese Wahl nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz von der PKK initiiert wurde (vgl. den im Schriftsatz des IM vom 18.9.2000 zitierten Verfassungsschutzbericht 1999 des Landesamts für Verfassungsschutz, S. 142).

Das Auftreten des Klägers bei sog. "Deeskalationsgesprächen" spricht nicht gegen eine zumindest aktive Unterstützung der PKK. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten Ausführungen des Innenministeriums in seinem Schriftsatz vom 18.9.2000, das deeskalierende Wirken des Klägers könne auch den Interessen der PKK und deren Doppelstrategie entsprechen, sind plausibel. Angesichts der zahlreichen aktiven Unterstützungshandlungen des Klägers für die PKK kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass er ein rein individuelles Engagement entfaltet hat, das einer echten Ablehnung jeglicher Gewalt entspreche. Gegen eine solche grundsätzliche Ablehnung spricht auch seine Beteiligung an einer Besetzung des schwedischen Konsulats am 30.5.1985. Diesen Vorwurf hat der Kläger - dessen Bevollmächtigten der Schriftsatz des Innenministeriums vom 20.9.1999 zugeleitet wurde, in dem dieser Vorgang erwähnt wird - nicht bestritten. Jedenfalls sind weder seine Teilnahme an den Deeskalationsgesprächen noch seine Mitwirkung bei der Bad Boller - Vereinbarung vom 17.2.1996 geeignet, den durch die Tätigkeit des Klägers in einem PKK-gesteuerten Verein und sein Auftreten bei PKK-gesteuerten Veranstaltungen begründeten Verdacht der intensiven Unterstützung von Bestrebungen der PKK, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren, zu entkräften.

Ob entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der im Jahre 1997 eingetretene Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nicht als Indiz für eine aktive Unterstützung der PKK herangezogen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Es spricht aber viel dafür, dass dieser darauf beruht, dass der Kläger den Wehrdienst nicht abgeleistet hat. Denn dann kann nach Art. 25c TStAngG bei im Ausland lebenden Türken die Staatsangehörigkeit durch Beschluss des Ministerrats entzogen werden. Diese Bestimmung wird in der Praxis regelmäßig angewendet und zwar bei Männern jeglichen Alters - auch solchen über 40 Jahren, die nicht mehr wehrpflichtig sind - (Auskunft der Dtsch. Botschaft an Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 27.9.1994).

Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers sind weitere Anhaltspunkte für die Annahme, dass er zumindest Unterstützer der PKK war. Insbesondere sein Auftreten bei der Veranstaltung am 25.4.1998 lässt erkennen, dass er über erhebliches Gewicht in der exilpolitischen Szene verfügt, das er zugunsten der PKK eingesetzt hat. Seine Einlassung, er habe sich nur als Dolmetscher betätigt, weil man ihm gesagt habe, es gehe um Flüchtlingsfragen, vermag nicht zu überzeugen. Denn der Ablauf der Veranstaltung lässt keinen Zweifel daran zu, dass es sich um eine letztlich von der PKK/ERNK gesteuerte Veranstaltung handelte, die der Werbung für diese Organisation und der Mobilisierung ihrer Anhängerschaft diente. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er dies verkannt hat. Vielmehr bildet sein Vorbringen insoweit ein weiteres Beispiel dafür, dass er versucht, seine Betätigung zu verharmlosen und zu bagatellisieren. Auch seine Tätigkeit als Dolmetscher bei einer Veranstaltung in Sindelfingen am 22.3.1997 sowie als Mitglied einer Delegation, die dem britischen Generalkonsulat am 26.1.1995 ein Protestschreiben überreichte, lassen nicht nur auf eine gewisse Prominenz innerhalb der exilpolitischen Szene der Kurden schließen, sondern legen nahe, dass der Kläger von der PKK als "zuverlässig" angesehen wurde. Letzteres setzt bei einer verbotenen Organisation mit einer streng hierarchischen Struktur voraus, dass der Betreffende zumindest ein aktiver Unterstützer ist. Dass auch diese beiden Veranstaltungen letztlich von der PKK initiiert wurden, ergibt sich eindeutig aus der Ausstattung der Veranstaltungsräume im einen und dem Zweck der Demonstration im anderen Fall.

Der Kläger hat durch seine aktive Tätigkeit für die PKK nicht nur gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete Bestrebungen, sondern zugleich auch Bestrebungen unterstützt, die durch Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. § 86 Nr. 2 AuslG erfasst dabei grundsätzlich auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährdet. Davon ist auszugehen, wenn die Gewaltanwendung einen politischen Bezug hat, der sich nicht allein auf das Inland beschränkt (Berlit, a.a.O. Rnr. 121). Letzteres ist bei dem gewaltsamen Kampf, den die PKK, beziehungsweise ihre Kampforganisation, die AGRK, zumindest in der Vergangenheit in der Türkei - auch mit terroristischen Mitteln - geführt hat, der Fall. Denn dieser Kampf diente - wie auch der sachverständige Zeuge in der Berufungsverhandlung angegeben hat - jedenfalls in der Vergangenheit dem politischen Ziel einer Autonomie der kurdischen Gebiete. Vorbereitungshandlungen sind beispielsweise Waffenbeschaffung bzw. die Bereitstellung von Finanzmitteln zu diesem Zweck. In diesem Zusammenhang ist auf den bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz "Arbeiterpartei Kurdistans" vom Juli 1998 (a.a.O., S. 16) hinzuweisen, wonach die PKK ihre Beteiligung an Kampfhandlungen in der Türkei im wesentlichen durch Sammlungen, Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen und Überschüssen aus Veranstaltungen und parteieigenen Unternehmen, vermutlich aber auch durch Schutzgelderpressungen finanziere. Die Vorgabe für die Kampagne 1997/98 in Deutschland habe sich auf ca. 30 Millionen DM belaufen.

3. Unter diesen Umständen wäre die Einbürgerung des Klägers nur dann nicht ausgeschlossen, wenn er i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG glaubhaft gemacht hätte, sich von den früher unterstützten, durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen abgewandt zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (Berlit, a.a.O., § 86 Rnr. 143). Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende konkrete historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine der von § 86 Nr. 2 AuslG angesprochene Tätigkeit nicht mehr vorliegen könne (Berlit, a.a.O., § 86 Rnr. 144.1). Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; darunter können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Berlit, a.a.O. § 86 Rnr. 146).

Gemessen hieran ist derzeit eine Abwendung der PKK/ERNK von den gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten Bestrebungen, die Anlass zu ihrem Verbot waren, nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig hat daher der Kläger, der auch nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils weiterhin PKK-nahe Veranstaltungen besucht hat, glaubhaft gemacht, sich von deren ursprünglichen Bestrebungen abgewandt zu haben.

Eine Abkehr der PKK von ihren bisher verfolgten, die innere Sicherheit des Bundes gefährdenden Zielen ist nicht in der erforderlichen Nachhaltigkeit für die PKK insgesamt bzw. für deren Nachfolgeorganisation KADEK oder die ERNK und deren Nachfolgeorganisation YDK (vgl. hierzu Bericht 07.2000 des Landesamts für Verfassungsschutz) glaubhaft gemacht. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK (bzw. KADEK) seit ihrem Verbot in einer Weise gewandelt hat, die eine aktive Betätigung für diese Organisation als unbeachtlich im Rahmen des § 86 Nr. 2 AuslG n.F. erscheinen ließe (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27.6.2000, NVwZ-RR 2001, 137 zu § 8 StAG betr. die Fragestellung, ob die Aktivitäten der PKK gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit des Bundes gerichtet sind). Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass das Fortbestehen eines Vereinsverbots es nicht ausschließt, angesichts nachträglich eingetretener Veränderungen von einer glaubhaften Abkehr von früher verfolgten Bestrebungen durch die Organisation auszugehen, lassen jedenfalls die im Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellen den Schluss auf eine solche Abkehr nicht zu.

Zwar strebt die PKK seit dem 7. Parteikongress im Januar 2000 nach eigenem Bekunden die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Weg und ohne Gewalt an; allerdings hat sich an der strikt hierarchischen Struktur und der autoritären Führung nichts geändert, so dass nach wie vor eine kurzfristige Mobilisierung von Anhängern für gewaltsame Aktionen möglich ist (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2001 zur PKK). Nach einem weiteren Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz vom Oktober 2001 (zitiert als Bericht 10/2001), drohte die PKK der Türkei auch im Jahr 2001 noch mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes. Dementsprechend hat der in der Berufungsverhandlung vernommene sachverständige Zeuge ausgeführt, dass die PKK zwar nach ihren offiziellen Verlautbarungen nur noch die Forderung nach kultureller Autonomie anstrebe, die auf friedlichem Wege erreicht werden solle. Dennoch stehe nach seiner Einschätzung innerhalb der PKK die Anwendung von Gewalt weiterhin im Raum. So stünden nach wie vor mehrere tausend PKK-Kämpfer unter Waffen. Es könne durchaus sein, dass bei einer Vollstreckung des Todesurteils an Öcalan erneut Gewalt angewandt werde. Die Vollstreckung dieses Todesurteils sei angesichts der realen Machtverhältnisse in der Türkei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auch möglich. Zur Illustration der fortbestehenden Strömung in der PKK, die nach wie vor die Möglichkeit der Gewaltanwendung offen halten will, kann die Schilderung des insoweit als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des Landesamts für Verfassungsschutz über eine Versammlung im Vereinsheim des Mesopotamischen Kulturvereins in Stuttgart am 25.2.2001 herangezogen werden, bei der ein Journalist, der zugleich für den außenpolitischen Bereich der PKK zuständig gewesen sei, geäußert habe, die Verhältnisse könnten es erfordern, "den Kampf in die Städte der Westtürkei zu tragen". Damit wurde nach der überzeugenden Einschätzung des sachverständigen Zeugen die Errichtung einer Stadtguerilla angedroht.

Auch der auf dem im April 2002 durchgeführten 8. Parteikongress der PKK gefasste Beschluss, alle Aktivitäten im Namen der PKK einzustellen und den KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans) zu gründen, vermag eine andere Beurteilung ebenso wenig zu rechtfertigen wie die "Auflösung" der ERNK und "Gründung" der an ihre Stelle tretenden Organisation YDK (Kurdische Demokratische Volksvereinigung).

Diese Vorgänge können nach Auffassung des Senats nicht als ein glaubhaftes Abwenden von den bisher verfolgten sicherheitsrelevanten Bestrebungen gewertet werden. Denn an der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich nach der Umbenennung in KADEK nichts geändert und ihr Vorsitzender ist erneut Abdullah Öcalan (vgl. hierzu Landesamt für Verfassungsschutz, Bericht 05.2002). Jedenfalls ist derzeit auch in Ansehung dieser Entwicklung eine nachhaltige Abkehr von den früheren Zielen und Methoden nicht glaubhaft; so werden nach wie vor die "Volksverteidigungseinheiten" - früher: AGRK - unterhalten (Landesamtes für Verfassungsschutz, a.a.O.). Nach wie vor bestehen somit erhebliche Zweifel daran, ob der seit Sommer 1999 offiziell verfolgte Richtungswechsel im Sinne einer Friedenspolitik der PKK/ERNK beziehungsweise der KADEK/YDK wirklich ernsthaft ist; viel spricht vielmehr dafür, dass er nur im Hinblick darauf erfolgt ist, dass der türkische Staat ihren Vorsitzenden Öcalan als "Faustpfand" festhält und es sich daher nur um eine (jederzeit revidierbare) strategische Entscheidung und keinen nachhaltigen Richtungswechsel handelt (vgl. bezüglich der YDK auch Landesamt für Verfassungsschutz, Bericht 07.2000). Auf diese Zusammenhänge hat auch der in der Berufungsverhandlung vernommene sachverständige Zeuge hingewiesen. An der Richtigkeit dieser Angaben zweifelt der Senat nicht, da der Zeuge sich offensichtlich um eine sachliche und zurückhaltende Einschätzung bemühte.

Hinzu kommt, dass nach den Angaben des sachverständigen Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung nach wie vor jedenfalls intern Gewalt zur Disziplinierung von Mitgliedern angewandt wird. Bereits die Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols durch die Anmaßung eigener Strafgewalt genügt jedoch - unabhängig vom Fortbestehen der Bereitschaft zur Gewaltanwendung nach außen - für eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik (BVerwG, Beschluss vom 6.7.1994, a.a.O.); (zur Aufrechterhaltung des Betätigungsverbots vgl. auch: Antworten der Bundesregierung auf kleine Anfragen vom 12.3.2001 <BT-Drucks. 14/5525> und vom 12.6.2002 <BT-Drucks. 14/9505>).

Auch eine individuelle Abwendung des Klägers von der früheren Unterstützung von gegen die Sicherheit der Bundesrepublik gerichteten und durch die Anwendung von Gewalt sowie deren Vorbereitung die auswärtigen Belange der Bundesrepublik gefährdenden Bestrebungen, ist nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung grundsätzlich zunächst voraussetzt, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr. 2 AuslG n.F. inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben. Wenn dagegen, wie hier, das frühere Verhalten in unglaubhafter Weise bagatellisiert wird, ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie auf Grund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist.

Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger betätigt sich zwar in den letzten Jahren nicht mehr so aktiv wie früher. So trat er zuletzt am 30.5.1999 in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins als Referent auf und berichtete über die konstituierende Sitzung des Kurdischen Nationalkongresses im Mai 1999 in Amsterdam. Ansonsten nahm er am 6.3.1999, 25.4.1999, 16.4.2000, 23.7.2000, 17.9.2000, 29.10.2000, 25.2.2001 und 1.7.2001 an politischen Veranstaltungen im Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart teil. Bei den Veranstaltungen am 25.4.1999, am 16.4.2000, am 23.7.2000, am 29.10.2000 und am 1.7.2001 sprachen nach den Angaben des Zeugen jeweils auch Funktionäre der PKK. Über die Versammlung am 1.7.2001 wurde nach Angaben des Zeugen auch in der Zeitung "Özgur Politika" berichtet, die laut Jahresbericht 2001 des Landesamts für Verfassungsschutz als Sprachrohr der PKK anzusehen ist, wobei der Redner bei der Versammlung ausdrücklich als Mitglied der YDK bezeichnet wird. Dies veranschaulicht, dass auch der Mesopotamische Kulturverein der PKK (bzw. deren Nachfolgeorganisation) eine Plattform für Veranstaltungen bietet. Entsprechendes hatte der Zeuge bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren berichtet. Für eine organisatorische Verflechtung der YEK-KOM (Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.) und des Mesopotamischen Kulturvereins einerseits und der YDK andererseits sprechen zudem die Angaben des sachverständigen Zeugen in der Berufungsverhandlung über die Veranstaltung am 23.7.2000, bei der der Vorstand der YEK-KOM den Mesopotamischen Kulturverein wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten rügte und darauf hinwies, dass es "der Partei" zu verdanken sei, wenn der Verein nicht geschlossen werde. Dies bedeutet nach der überzeugenden Einschätzung des Zeugen, dass Gelder der YDK an den Mesopotamischen Kulturverein geflossen sind.

Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nach wie vor an den Veranstaltungen des Mesopotamischen Kulturvereins teilnimmt, der wiederum als Vorfeldorganisation der PKK beziehungsweise der KADEK (und auch der YDK) anzusehen ist, ist eine Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr. 2 AuslG n.F. inkriminierter Bestrebungen nicht hinreichend glaubhaft. Seine Einlassung, es gehe ihm bei den Besuchen im Mesopotamischen Kulturverein nur um die Pflege sozialer Kontakte zu Landsleuten und er setze sich nur gelegentlich dazu, wenn bei seinem Eintreffen im Vereinsheim zufällig gerade eine Versammlung im Gange sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger ist nach dem von ihm in der Berufungsverhandlung vermittelten Eindruck keine schlichte Persönlichkeit, der ein solches Verhalten abgenommen werden könnte. Dagegen spricht bereits sein früheres intensives politisches Engagement. Hinzu kommt, dass er selbst zumindest einmal - nämlich am 30.5.1999 - im Vereinsheim in Stuttgart als Referent über die konstituierende Sitzung des "Kurdischen Nationalkongresses" (KNK) in Amsterdam aufgetreten ist. Dass er insoweit lediglich spontan auf interessierte Fragen über seine Beobachtungen als Zuschauer bei der Sitzung des KNK berichtet habe, erscheint als konstruiert und nicht glaubhaft. Vielmehr zeigt gerade seine Reise nach Amsterdam zu diesem Zweck sein fortbestehendes politisches Interesse, das er nach wie vor im Rahmen eines Vereins betätigt, der als Vorfeldorganisation der PKK (KADEK) gesehen werden muss.

Der Kläger kann seine Einbürgerung des weiteren nicht nach § 9 StAG beanspruchen. Diese Bestimmung begründet für Ehegatten Deutscher bei Vorliegen weiterer zwingender Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, der nur in atypischen Fällen ausnahmsweise ausgeschlossen ist. "Deutscher" i.S.d. § 9 StAG ist jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, § 9 Rnr. 7). Die Ehefrau des Klägers ist jedoch zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch keine deutsche Staatsangehörige gewesen, da sie lediglich im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist. Dies reicht für die Anwendung des § 9 StAG nicht aus.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Einbürgerung nach § 8 StAG. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG bleibt zwar grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nach §§ 85 ff. AuslG nicht erfüllt sind (Senatsurteil vom 7.11.1991 - 13 S 1627/90 - InfAuslR 1992, 98). Dabei kann hier offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen - insbesondere des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den dort genannten Ausweisungsgründen erfüllt sind. Denn der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil das Ermessen im Hinblick auf das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 86 Nr. 2 AuslG n.F. in der Weise reduziert ist, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich ist (vgl. hierzu auch: Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 4.000,- festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 GKG und bemisst sich für Einbürgerungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach dem Auffangstreitwert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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