Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.11.2003
Aktenzeichen: 13 S 122/03
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG, StAG, SGB I, StaatenlMindÜbkAG


Vorschriften:

AuslG § 21 Abs. 1 Satz 1
AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3
AuslG § 50 Abs. 4
AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 85 Abs. 1
AuslG § 89 Abs. 1
AuslG § 89 Abs. 2
AsylVfG § 69 Abs. 1
StAG § 4 Abs. 3 Satz 1
SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2
StaatenlMindÜbkAG Art. 2
1. Zur Bestimmung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG kann die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I herangezogen werden.

2. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt kann in einem anderen Land durch einen längeren Aufenthalt und damit einhergehende Integration oder durch die bloße Aufenthaltsnahme mit dem Ziel des Wechsels des Lebensmittelpunktes begründet werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 122/03

Verkündet am 7.11.2003

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Vogel aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 - 6 K 2226/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) und albanische Volkszugehörige. Die am 1.9.1976 geborene Klägerin zu 1 reiste am 21.8.1995 in das Bundesgebiet ein. Ihren am 23.8.1995 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.8.1995 ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen; der Klägerin zu 1 wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des VG München vom 17.1.1996 - M 23 K 95.52398 -; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6.2.1997 - 21 AA 96.33070 -). Auf den von der Klägerin zu 1 gestellten Folgeantrag vom 16.6.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 1.7.1997 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Gerichtsbescheid vom 9.10.1997 - Au 8 K 97.30892 -, rechtskräftig seit dem 11.11.1997, ab. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt der Klägerin zu 1 geduldet.

Am 5.4.2000 heiratete die Klägerin zu 1 Herrn xxx xxxxx. Aus der Ehe ging die am xx.xx.2000 in Augsburg geborene Klägerin zu 2 hervor.

Der am 29.9.1973 geborene Ehemann der Klägerin zu 1 reiste am 18.9.1991 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte ihn mit Bescheid vom 8.9.1994 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nachdem es hierzu mit Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 20.6.1994 - 4 A 4303/94 - verpflichtet worden war. Am 24.10.1994 erteilte ihm der Oberkreisdirektor des Landkreises Northeim eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im September 1997 verließ der Ehemann der Klägerin zu 1 die Bundesrepublik Deutschland und hielt sich in der Folgezeit in Albanien auf. Am 12.1.1998 wurde er in Tirana von der albanischen Polizei auf Grund eines vom Amtsgericht Northeim erlassenen Haftbefehls vom 3. September 1997 und eines darauf gestützten Auslieferungsersuchens der Bundesrepublik Deutschland vorläufig festgenommen. Bis zum 21.7.1998 befand er sich in Auslieferungshaft, dann wurde er nach Deutschland überstellt. Mit Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21.9.1999 - 6 Ks 8/98 - wurde der Ehemann der Klägerin zu 1 wegen einer in der Nacht vom 30.8.1997 auf den 31.8.1997 begangenen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; vom Vorwurf des Totschlags wurde er freigesprochen. Hinsichtlich der Ausreise des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus Deutschland heißt es in dem Urteil:

"Schließlich ist die Art und Weise, in der der als Asylbewerber anerkannte und mit einer unbefristeten Aufenthaltsbefugnis ausgestattete Angeklagte die Bundesrepublik Deutschland in Richtung Albanien verlassen hat, zweifelsfrei als Flucht zu bewerten. Die Abreise erfolgte plötzlich und zeitnah zu dem Vorfall in der Diskothek. Der Zeuge L.D. hat in diesem Zusammenhang bekundet, man sei in den Kreisen der Kosovoalbaner davon ausgegangen, dass der Angeklagte `wegen der Schlägerei` in der `Musikarena` aus Northeim fortgegangen sei. Das habe sich so herumgesprochen. Dieser Schluss erscheint auch für die Kammer naheliegend, denn ein anderer Anlass ist nicht erkennbar."

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief mit Bescheid vom 1.3.2001 die Anerkennung des Ehemannes der Klägerin zu 1 als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte zugleich fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11.12.2002 - A 17 K 10722/02 - ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.2.2003 - A 14 S 160/03 - ab.

Mit Schreiben vom 8.3.2001, 24.9.2001 und 25.9.2001 beantragte die Klägerin zu 1 und mit Schreiben vom 25.9.2001 auch die Klägerin zu 2 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin zu 1 machte insbesondere geltend, dass sich ihr Ehemann mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalte und ihr deswegen ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zustehe. Daneben könne sie sich auch auf § 23 AuslG berufen, weil die Klägerin zu 2 mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben habe.

Mit Bescheid vom 6.3.2002 wies die Beklagte den Ehemann der Klägerin zu 1 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in das Kosovo/Jugoslawien an. Hiergegen legte der Ehemann der Klägerin zu 1 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 4.4.2003 (6 K 252/03) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, im Übrigen aber den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausweisungsverfügung vom 6.3.2002 als unzulässig abgelehnt, da diese weder kraft Gesetzes noch auf Grund behördlicher Anordnung sofort vollziehbar sei.

Ebenfalls mit Bescheid vom 6.3.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihr für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht bis zum 5.5.2002 nachkomme, die Abschiebung in das Kosovo/Jugoslawien oder in einen anderen Staat an, der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt: Die Klägerin könne sich nicht auf § 18 Abs. 1 AuslG berufen. Ihr Ehemann besitze nicht die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Aufenthaltsberechtigung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AuslG seien ebenfalls nicht erfüllt, da die Asylberechtigung des Ehemannes der Klägerin zu 1 mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1.3.2001 widerrufen worden sei. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG seien nicht gegeben, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes der Klägerin zu 1 auf Grund der erfolgten Ausweisung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen sei. Die in ihrem Ermessen stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AuslG komme ebenfalls nicht in Betracht. Hierzu sei es erforderlich, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 sämtliche Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 AuslG erfülle. Da er auf Grund der verfügten Ausweisung aber nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, lägen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht vor.

Mit Bescheid vom 7.3.2002 lehnte die Beklagte auch den Antrag der Klägerin zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihr unter Setzung einer Frist zur Ausreise bis zum 5.5.2002 die Abschiebung in das Kosovo/Jugoslawien oder in einen anderen Staat an, der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AuslG nicht gegeben seien, da die Mutter der Klägerin zu 2 weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Aufenthaltserlaubnis besitze; auch von ihrem Vater könne die Klägerin zu 2 kein Aufenthaltsrecht ableiten, da dessen unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen sei.

Die Klägerinnen erhoben gegen die ihnen am 11.3.2002 zugestellten Bescheide am 8.4.2002 Widerspruch und führten zur Begründung aus: Der Bescheid, mit dem die Asylberechtigung ihres Ehemannes bzw. Vaters widerrufen worden sei, sei nicht bestandskräftig. Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart sei anhängig. Gegen die Ausweisungsverfügung vom 6.3.2002 sei Widerspruch erhoben worden. Auch dieser Bescheid gehe zu Unrecht davon aus, dass der Widerruf der Asylberechtigung bestandskräftig sei; ferner werde in ihm zu Grunde gelegt, dass ihr Ehemann bzw. Vater wegen Totschlags verurteilt worden sei, obwohl er sich nur der Körperverletzung schuldig gemacht habe und vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2002, zugestellt am 6.5.2002, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerinnen zurück und führte aus: Die Beklagte habe mit einer Begründung, der es sich nach nochmaliger eingehender Überprüfung anschließe, die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zutreffend auf die von ihr herangezogenen Vorschriften gestützt.

Am 5.6.2002 haben die Klägerinnen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 6.3.2002 und vom 7.3.2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.4.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Ihr Ehemann bzw. Vater besitze weiterhin den Status eines Asylberechtigten und somit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik, da der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch nicht bestandskräftig sei. Demgemäß stehe auch ihnen ein Bleiberecht in der Bundesrepublik zu.

Mit Beschluss vom 16.7.2002 - 6 K 2227/02 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 2 gegen den Bescheid der Beklagten vom 7.3.2002 angeordnet und die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Klägerin zu 1 abzusehen.

Mit Urteil vom 12.11.2002, zugestellt am 9.12.2002, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klagen der Klägerinnen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin zu 1 könne keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 17 AuslG erteilt werden. Zwar seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gegeben, da der die Asylberechtigung ihres Ehemannes betreffende Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch nicht bestandskräftig sei. Doch lägen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht vor. Denn die dem Ehemann der Klägerin zu 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis sei auf Grund der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 6.3.2002 nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen. Unerheblich sei, dass die Ausweisung weder vollziehbar noch bestandskräftig sei, da nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG Widerspruch und Klage die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt ließen. Eine Vollziehbarkeit oder Bestandskraft sei auch bei der gegen einen Asylberechtigten gerichteten Ausweisungsverfügung für das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nicht erforderlich. Die Klägerin zu 2 habe ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Aufenthaltserlaubnis. Sie unterliege gemäß § 1 Abs. 2 AuslG dem Ausländergesetz, da sie durch ihre Geburt am xx.xx.2000 in Deutschland nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben habe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Zwar sei davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zu 2 am 20.12.2000 seit drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Aufgrund seines Aufenthalts in Albanien von September 1997 bis zum 21.7.1998 sei diese nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AuslG erloschen. Dies folge aus § 69 Abs. 1 AsylVfG, da sich der Vater der Klägerin zu 2 mit einem gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge in Albanien aufgehalten habe. Doch habe der Vater der Klägerin zu 2 zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt. Allerdings sei sein Aufenthalt seit acht Jahren rechtmäßig, da ihm am 24.10.1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden und der Aufenthalt als Asylbewerber auf Grund der späteren Asylanerkennung nach § 55 Abs. 3 AsylVfG in die Berechnung einzubeziehen sei. Jedoch habe der Vater der Klägerin zu 2 nicht seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sei im Staatsangehörigkeitsgesetz nicht näher definiert, doch könne in diesem Zusammenhang auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen werden. Danach habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimme sich somit nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setze eine auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Allerdings komme es bei zeitweiliger Abwesenheit nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Willensrichtung an. In einem anderen Land könne ein gewöhnlicher Aufenthalt entweder durch längeren Aufenthalt und damit einhergehende soziale Integration oder durch bloße Aufenthaltsnahme mit dem Ziel des Wechsels des Lebensmittelpunktes begründet werden. Bei Anwendung dieser Grundsätze habe der Vater der Klägerin zu 2 im September 1997 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien begründet, da der Aufenthalt dort auf längere Zeit angelegt gewesen sei. Denn die Reise nach Albanien sei als Flucht vor einer ihm drohenden Verhaftung zu bewerten. Eine flüchtende Person, die sich der Strafverfolgung entziehen wolle, wolle aber gerade nicht ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, sondern den Lebensmittelpunkt am Zielort neu begründen. Für die Aufenthaltsnahme in Albanien spreche auch, dass der Vater der Klägerin zu 1 billigend in Kauf genommen habe, dass ihm sein Arbeitslosengeld gestrichen worden sei und er auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, wieso er nicht bereits nach einem Monat Aufenthalt in Albanien nach Deutschland zurückgekehrt sei, lediglich zu antworten gewusst habe, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei und er nicht habe zurückkehren wollen. Im Bescheid der Beklagten vom 7.3.2003 sei zutreffend dargelegt worden, dass die Klägerin zu 2 keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Die gegen die Klägerinnen verfügten Abschiebungsandrohungen seien ebenfalls rechtmäßig, da auf Grund der Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ihre Ausreisepflicht vollziehbar begründet worden sei. Der Beschluss des Gerichts vom 16.7.2002, durch den rückwirkend die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 2 gegen den Bescheid der Beklagten vom 7.3.2002 angeordnet worden sei, lasse die vollziehbare Ausreisepflicht im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG unberührt.

Am 9.1.2003 haben die Klägerinnen die in diesem Urteil zugelassene Berufung beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingelegt.

Mit am 10.2.2003, einem Montag, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz beantragen die Klägerinnen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.11.2002 zu ändern, die Bescheide der Beklagten vom 6.3.2002 und vom 7.3.2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.4.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die jeweils beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung führen sie aus: Die gegen ihren Ehemann bzw. Vater ergangene Ausweisungsverfügung erweise sich bereits bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so dass sie ihrem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegengehalten werden könne. In Kenntnis der zur Ausweisungsverfügung herangezogenen Gründe sei die Aufenthaltserlaubnis ihres Ehemannes bzw. Vaters gleich zwei Mal ohne jegliche Rüge verlängert worden, so dass die Ausweisungsgründe verbraucht seien. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zu 2 habe deren Vater den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Er sei berechtigt gewesen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und hier auch stets gemeldet gewesen. Er habe in der Bundesrepublik eine Wohnung gehabt, die er zu keiner Zeit aufgegeben habe. Er habe sich niemals länger in Albanien aufhalten wollen, wo er weder einen festen Wohnsitz noch eine Arbeit gehabt habe. Er habe sich bei Bekannten lediglich vorübergehend aufgehalten. An der beabsichtigten Rückkehr in die Bundesrepublik sei er durch seine Verhaftung in Albanien gehindert worden. Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekundet, dass er stets rückkehrwillig gewesen sei und seinen Lebensmittelpunkt niemals in Deutschland aufgegeben habe oder habe aufgeben wollen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus: Der Klägerin könne eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erteilt werden, da ihr Ehemann mit Verfügung vom 6.3.2002 ausgewiesen worden sei. Seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei damit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen. Das Vorbringen der Klägerinnen hinsichtlich einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ihres Ehemannes bzw. Vaters sei nicht zutreffend. Er habe seit dem 24.10.1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besessen, die ihrer Natur nach nicht verlängert werden könne. Es sei lediglich die Gültigkeit des Internationalen Reiseausweises am 21.10.2002 vor dem Hintergrund verlängert worden, dass der Widerruf der Asylberechtigung noch gerichtlich überprüft werde. Die Klägerin zu 2 besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG, da ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Geburt keinen achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik aufweisen könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zu 2 am 31.8.1997 das Bundesgebiet verlassen habe, um sich einer drohenden Verhaftung und einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht zu entziehen. Wenn er sich vorschriftsmäßig abgemeldet und seine Wohnung ordentlich aufgegeben hätte, so hätte er sich einer Festnahme durch die Polizei nicht entziehen können. Er habe nach seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht zudem den Verlust seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Kauf genommen und auch keine Absicht zur Rückkehr ins Bundesgebiet nach einem Monat gehabt. Es sei deswegen anzunehmen, dass er sich noch längere Zeit in Albanien aufgehalten hätte, wenn ihn die albanische Polizei nicht aufgegriffen hätte.

Der Senat hat über die Umstände des Aufenthalts des Ehemannes der Klägerin zu 1 in den Jahren 1997 und 1998 in der Bundesrepublik Deutschland und in Albanien durch dessen Vernehmung als Zeuge in der Berufungsverhandlung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.11.2003 verwiesen.

Dem Senat liegen die Ausländerakten der Klägerinnen und ihres Ehemannes bzw. Vaters, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerinnen ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerinnen haben die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO).

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage der Klägerinnen zu Recht abgewiesen. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen oder auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht zu und die ihnen gegenüber ergangenen Abschiebungsandrohungen sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

A. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die beantragte Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen oder auf erneute Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz, also der mündlichen Verhandlung des Senats am 5.11.2003, soweit es um das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen und die Frage geht, ob Rechtsgründe die Erteilung oder Versagung der Aufenthaltserlaubnis zwingend gebieten oder verbieten (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19.3.2002 - 1 C 19.01 -, InfAuslR 2002, 394; Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6. 01 -, InfAuslR 2002, 281; Urteil des Senats vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, 190).

I. Für die Klägerin zu 1 kommen als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum einen im Hinblick auf die geltend gemachte deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2, § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG, zum anderen im Hinblick auf ihren in der Bundesrepublik lebenden Ehemann die Vorschriften der §§ 18, 17 AuslG über den Ehegattennachzug in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften sind jedoch nicht gegeben.

1. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG, da ihre Tochter, die Klägerin zu 2, nicht Deutsche ist. Die Klägerin zu 2 hat nicht mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 1) und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen werden von dem als maßgeblichen Elternteil hier nur in Betracht kommenden Vater der Klägerin zu 2 nicht erfüllt.

a. Zwar war der Vater der Klägerin zu 2 zum Zeitpunkt ihrer Geburt am xx.xx.2000 seit drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Denn am 24.10.1994 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese war zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zu 2 auch noch nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen, da ihr Vater erst mit Verfügung der Beklagten vom 6.3.2003 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Auch hat dessen Aufenthalt in Albanien von September 1997 bis zum 21.7.1998 nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt. Nach § 69 Abs. 1 AsylVfG erlischt im Fall der Ausreise eines Asylberechtigten - zum Zeitpunkt des Aufenthalts in Albanien war die Asylberechtigung des Vaters der Klägerin zu 2 noch nicht widerrufen - nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Nach den beigezogenen Ausländerakten des Vaters der Klägerin zu 2 ist diesem am 24.10.1994 ein Internationaler Reisepass ausgestellt worden, der zunächst bis zum 23.10.1996 gültig war (Blatt 17 der Akte). Am 29.9.1999 beantragte der Vater die Verlängerung der Gültigkeit des Passes, weil er am 29.10.1998 abgelaufen sein soll (Blatt 20), am 15.10.1999 wurde der Pass bis zum 23.10.2000 verlängert. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gültigkeit des Reisepasses in den Jahren 1997/1998 findet sich in den Ausländerakten nicht, jedoch hat nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Einsichtnahme in den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Reisepass ergeben, dass dieser damals jeweils rechtzeitig verlängert worden ist. Der Vater der Klägerin zu 2 hat zudem bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Senat angegeben, dass er sich mit diesem Reisepass von September 1997 bis Juli 1998 in Albanien aufgehalten hat. Die Erlöschenstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AuslG finden daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, da ihnen der hier anwendbare § 69 Abs. 1 AsylVfG als speziellere Regelung vorgeht (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht [GK/AuslR], § 44 AuslG RdNr. 40; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz [GK/AsylVfG], § 68 RdNr. 81; Hailbronner, Ausländerrecht, § 44 AuslG RdNr. 12, § 68 AsylVfG RdNr. 17, § 69 AsylVfG RdNr. 4).

b. Der Vater der Klägerin zu 2 hatte jedoch zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.

aa. Allerdings ist der Aufenthalt des Vaters in der Bundesrepublik seit dessen Einreise im September 1991 rechtmäßig gewesen. Ihm wurde am 24.10.1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die davor liegende Zeit des Aufenthalts in der Bundesrepublik zur Durchführung des Asylverfahrens ist nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnen, da er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt wurde. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zu 2 war die Asylberechtigung auch noch nicht erloschen.

bb. Hingegen hatte der Vater der Klägerin zu 2 im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.

Im Staatsangehörigkeitsgesetz wird nicht ausdrücklich bestimmt, was unter dem Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" zu verstehen ist. Eine bestimmte Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts wird aber auch in § 85 Abs. 1 AuslG als eine Voraussetzung für den Einbürgerungsanspruch von Ausländern mit längerem Aufenthalt in der Bundesrepublik verlangt. § 85 Abs. 1 AuslG galt bereits zum Zeitpunkt der Einfügung des § 4 Abs. 3 StAG in das Staatsangehörigkeitsgesetz durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 (BGBl. I, S. 1618), das zum 1.1.2000 in Kraft trat. Mithin liegt es nahe, zur Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" auf die Kriterien zurückzugreifen, die von der Rechtsprechung zu § 85 Abs. 1 AuslG herausgearbeitet worden sind (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht [GK/StAR], § 4 RdNr. 190f.). Hierfür spricht zudem, dass in beiden Normen dem Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" die gleiche Bedeutung zukommt. Aus der dort bestimmten Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts sowie aus dessen Rechtmäßigkeit soll auf die Integration in die deutschen Lebensverhältnisse geschlossen werden, sei es im Hinblick auf den Einbürgerungsbewerber, der sich auf den Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG beruft (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 29.9.1995 - 1 B 236.94 -, NVwZ 1996, 717), sei es im Hinblick auf den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, für das die dem Erwerbstatbestand zu Grunde liegende Integrationserwartung auf Grundlage des länger andauernden und rechtlich gesicherten Inlandsaufenthalts des maßgeblichen Elternteils als begründet angesehen wird (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 4 StAG RdNr. 68; GK/StAR, § 4 RdNr. 187 ff.).

Für § 85 Abs. 1 AuslG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.2.1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116, 123; Beschluss vom 29.9.1995, a.a.O.) und des Senats (Urteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116) anerkannt, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen dasselbe besagt wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.6.1977 (BGBl. I, S. 1101) - AGStlMindÜbK - und dass ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden kann. Nach dieser Vorschrift hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann (Urteil vom 20.5.1987 - 10 RKg 18/85 -, InfAuslR 1988, 52; Urteil vom 23.2.1988 - 10 RKg 17/87 -, ZfSH/SGB 1988, 423; Urteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 -, DVBl. 1990, 212). Abzustellen ist dabei auf eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Es sind die Vorstellungen und Möglichkeiten des Betroffenen von Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 23.2.1993, a.a.O.). Dabei kommt es nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Domizilwillen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse und Absichten an (BSG, Urteil vom 29.5.1991 - 4 RA 38/90 -, NJW 1991, 3053). Umstände, die erkennen lassen, dass an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend geweilt wird, ergeben sich vor allem aus der Lebensführung und den sozialen, insbesondere familiären Bindungen. Es ist danach zu fragen, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung liegt. Dies setzt regelmäßig einen Aufenthalt von gewisser Dauer, aber auch die tatsächliche Absicht voraus, an diesem Ort zu bleiben und nicht an den bisherigen Lebensmittelpunkt zurückzukehren (Urteil des Senats vom 6.7.1994, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland kann damit in einem anderen Land durch einen längeren Aufenthalt und damit einhergehende Integration oder durch die bloße Aufenthaltsnahme mit dem Ziel des Wechsels des Lebensmittelpunkts begründet werden (Hailbronner/Renner, a.a.O., § 4 StAG RdNr. 20).

Nach diesen Kriterien ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zu 2 im September 1997 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik aufgegeben und in Albanien neu begründet hat. Er hat nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21.9.1999 in der Nacht vom 30. auf den 31.8.1997 in Northeim im Rahmen einer Schlägerei einen anderen Menschen von hinten durch einen etwa 10 cm tiefen, mit Wucht in Verletzungsabsicht geführten Stich mit einem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand in den unteren Rückenbereich zwischen Brustkorb und Lendenwirbelbereich verletzt. Er hat dabei beabsichtigt, durch diese Handlung das Opfer als Angreifer unschädlich zu machen. Das Opfer wurde lebensgefährlich verletzt; ohne ärztliche Hilfe wäre es innerlich verblutet. Ob der Vater der Klägerin zu 2 auch einer weiteren Person mit einem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand im Rücken zwischen der 9. und 10. Rippe eine 13 bis 15 cm lange tödliche Stichverletzung zufügte, die Luftröhrenäste und Schlagadern durchtrennte, konnte vom Landgericht nicht festgestellt werden. Am 31.8.1997 ließ sich der Vater der Klägerin zu 2 von einem Bekannten, den er zunächst bat, ihn nach Magdeburg zu fahren, von Northeim zum Bahnhof nach Göttingen bringen. Der Bekannte lieh ihm 100 oder 200 DM für eine Zugfahrkarte. Am 3.9.1997 erließ das Amtsgericht Northeim gegen den Vater der Klägerin zu 2 Haftbefehl.

Ebenso wie dem Landgericht Göttingen und dem Verwaltungsgericht stellt sich auch dem Senat die Reise des Vaters der Klägerin zu 2 Anfang September 1997 nach Albanien angesichts des plötzlichen und zeitnah zu der Tat erfolgten Verlassens der Bundesrepublik als Flucht dar. Hierfür spricht auch, dass sich nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Göttingen in den Kreisen der Kosovoalbaner in Northeim herumgesprochen haben soll, dass der Vater der Klägerin zu 2 wegen der Vorfälle in der Nacht vom 30.8. auf den 31.8.1997 aus Northeim fortgegangen sei.

Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen des Vaters der Klägerin zu 2 zu Anlass und Zweck der Ausreise aus der Bundesrepublik und des Aufenthalts in Albanien bei dessen Zeugenvernehmung in der Berufungsverhandlung nicht zu überzeugen. Dort hat er angegeben: Er sei nach Albanien ausgereist, weil er seine Mutter dort habe treffen wollen. Ursprünglich habe er nicht so lange in Albanien bleiben wollen, doch habe er dort einen Cousin getroffen, der angesichts der kurz bevorstehenden kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo ein Militärtraining abgehalten habe. Er habe erwogen, mit seinem Cousin in den Kosovo zu gehen, um dort zu kämpfen, wenn es sein müsse. Die Ausreise habe mit der Messerstecherei in Northeim nichts zu tun gehabt; sie sei schon vorher geplant gewesen.

Nicht nur der Umstand, dass der Vater der Klägerin zu 2 Anfang September 1997 und damit unmittelbar im Anschluss an die von ihm in der Nacht vom 30.8. auf den 31.8.1997 begangene gefährliche Körperverletzung die Bundesrepublik verlassen hat, spricht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Behauptung, seine Ausreise aus der Bundesrepublik habe nichts mit dieser Tat zu tun gehabt. Es kommt hinzu, dass er diese Gründe für seine Ausreise (Besuch der Mutter in Albanien) und seinen weiteren Aufenthalt in Albanien (beabsichtigte Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo) erstmals bei seiner Vernehmung durch den Senat genannt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er hingegen keine Angaben gemacht, die auf einen anderen als einen fluchtbedingten Zweck seiner Ausreise hätten schließen lassen können. Er hat dort auf die Frage des Gerichts, wieso er nicht bereits nach einem Monat Aufenthalt in Albanien nach Deutschland zurückgekehrt sei, lediglich geantwortet, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei und er zu diesem Zeitpunkt nicht habe zurückkehren wollen, ohne dies näher zu erläutern. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht förmlich als Zeuge vernommen wurde, sind keine Gründe dafür erkennbar oder geltend gemacht, weshalb er auf entsprechende Fragen des Berichterstatters nicht die nunmehr dargelegten Motive für seine Ausreise und seinen Aufenthalt in Albanien hätte nennen können. Hinzu kommt, dass auch die Klägerinnen weder bei der Ausländerbehörde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder schriftsätzlich im Berufungsverfahren diesen Zweck der Ausreise ihres Ehemannes bzw. Vaters nach Albanien genannt haben. Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Vaters der Klägerin zu 2 bestehen auch deshalb, weil sie hinsichtlich der näheren Umstände der Ausreise und des Aufenthalts in Albanien durchgehend vage und substanzarm blieben. Genaue oder annähernd genaue Daten, etwa zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik, zu den aus Albanien geführten Telefonaten mit der Klägerin zu 1 und zur Erlangung der Kenntnis von der Suche nach ihm in der Bundesrepublik nannte er nicht. Ebenso wenig hat er Einzelheiten zur Vorbereitung der Ausreise, zur Ausreise selbst oder zum Aufenthalt in Albanien angegeben. Einen Grund, wieso er die Klägerin zu 1, mit der er damals schon verlobt war, über die Ausreise nicht informiert habe, hat er bei seiner Vernehmung zunächst nicht genannt ("einfach so, ich habe sie eben nicht informiert"), dann aber angegeben, er habe ihr wegen der Bürgerkriegszustände in Albanien "keine Angst einjagen wollen". Zur (ersten) Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu 1 hat er nichts Konkretes ausgesagt. Die Umstände, wie er von der Suche nach ihm in der Bundesrepublik erfahren haben will, hat er nicht näher erläutert. Nach alldem vermag der Senat seinen Angaben zu den Gründen seiner Ausreise aus der Bundesrepublik und dem Aufenthalt in Albanien keinen Glauben zu schenken. Vielmehr steht zu seiner Überzeugung fest, dass der Vater der Klägerin zu 2 vor Strafverfolgungsmaßnahmen deutscher Behörden nach Albanien geflohen ist.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine flüchtende Person, die sich der Strafverfolgung entziehen will, regelmäßig ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt gerade nicht beibehalten, sondern ihren Lebensmittelpunkt am Zufluchtsort neu begründen will. Der Umstand, dass sich der Vater der Klägerin zu 2 vor seiner Abreise nach Albanien nicht beim Einwohnermeldeamt abgemeldet und das Mietverhältnis nicht gekündigt hat, lässt keinen anderen Schluss zu. Denn es liegt nahe, dass ein vor Strafverfolgung Flüchtender gerade keine förmlichen Schritte unternimmt, die den Strafverfolgungsbehörden Aufschluss über seinen weiteren Aufenthalt geben könnten. Ebenso naheliegend ist, dass sich der Vater der Klägerin zu 2 vor seiner Ausreise nach Albanien, die sich als Flucht darstellte, nicht beim Arbeitsamt wegen seines Arbeitslosengeldes gemeldet, sondern in Kauf genommen hat, dass er infolge seiner Abwesenheit aus dem Bundesgebiet erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld - nach seinen eigenen Angaben in der Größenordnung von etwa 800,-- EUR - verliert. Nach alledem ist davon auszugehen, dass er sich - wäre er nicht von der albanischen Polizei aufgegriffen und nach längerer Auslieferungshaft in die Bundesrepublik überstellt worden - unter Wechsel seines Lebensmittelpunktes noch längere Zeit in Albanien aufgehalten hätte, jedenfalls aber nicht beabsichtigte, alsbald in die Bundesrepublik zurückzukehren, wo nach ihm mit Haftbefehl gesucht wurde.

Aber auch wenn man den Aussagen des Vaters der Klägerin zu 2 zu den Gründen seiner Ausreise aus der Bundesrepublik und seines Aufenthalts in Albanien Glauben schenken und hierfür nicht fluchtbedingte Motive zu Grunde legen würde, hätte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik aufgegeben. Zwar hatte er nach seinen Angaben vor, zu seiner Verlobten in die Bundesrepublik zurückzukehren und sie zu heiraten. Doch war der Zeitpunkt der Rückkehr in die Bundesrepublik vollkommen ungewiss. Denn er war gewillt, sich an den bevorstehenden kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo zu beteiligen; eine Rückkehr in das Bundesgebiet kam für ihn nach seinen Aussagen auch deswegen zum damaligen Zeitpunkt nicht in Frage, weil er ansonsten von seinen Landsleuten als Verräter bezeichnet worden wäre. Auch hier spricht der Umstand, dass der Vater der Klägerin zu 2 bewusst den Verlust seines Arbeitslosengeldes in Kauf genommen hat, dafür, dass er den Mittelpunkt der Lebensführung in der Bundesrepublik aufgeben und diesen für einen längeren, nicht absehbaren Zeitraum in Albanien begründen wollte.

Nach alledem sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Vater der Klägerin zu 2 habe zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt, nicht zu beanstanden. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehhörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt kann sich die Klägerin zu 2 auch nicht in Bezug auf das Erfordernis des achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils in der Bundesrepublik zum Zeitpunkt ihrer Geburt auf die Regelungen über die Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts in § 89 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG berufen. Nach § 89 Abs. 1 AuslG wird der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets - unabhängig von dem zu Grunde liegenden Zweck und den Umständen (vgl. GK/StAR, § 89 RdNr. 13) - nicht unterbrochen (Satz 1). Hat sich der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet (Satz 2). Nach § 89 Abs. 2 AuslG kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden, wenn sich der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat. Abgesehen von erheblichen Bedenken gegen die generelle Anwendbarkeit des § 89 AuslG auf den Erwerbstatbestand des § 4 Abs. 3 StAG (vgl. GK/StAR, § 4 StAG RdNr. 220; Hailbronner/Renner, a.a.O., § 4 StAG RdNr. 77, hinsichtlich § 89 Abs. 3 AuslG: Urteil des Senats vom 5.11.2003 - 13 S 2709/02 -; vgl. aber auch Nr. 4.3.1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000 [GMBl. 2001, S. 122]) kann sich die Klägerin zu 2 auf die Unterbrechensregel des § 89 Abs. 1 AuslG bereits deswegen nicht berufen, weil der Aufenthalt ihres Vaters außerhalb der Bundesrepublik länger als sechs Monate andauerte und nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht von einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund für dessen Aufenthalt in Albanien gesprochen werden kann. Die Anwendung des § 89 Abs. 2 AuslG auf § 4 Abs. 3 StAG scheidet bereits aus rechtssystematischen Gründen aus. Denn nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen. Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG kann deswegen nicht von einer Ermessensentscheidung der Behörde nach § 89 Abs. 2 AuslG (vgl. dazu: GK/StAR, § 89 StAG RdNr. 60 ff.) über die Anrechung von früheren Aufenthaltszeiten des maßgeblichen Elternteils abhängig sein (vgl. insoweit auch das Urteil des Senats vom 5.11.2003, a.a.O. hinsichtlich der Unanwendbarkeit des § 97 AuslG auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG).

Hat danach die Klägerin zu 2 nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, ist ein Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG nicht gegeben.

2. Die Klägerin zu 1 kann auch nicht nach den Vorschriften über den Ehegattennachzug die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen.

a. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 18 Abs. 1 AuslG in Verbindung mit § 17 AuslG.

aa. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind nicht gegeben, da der Ehemann der Klägerin zu 1 nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist.

bb. Auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann sich die Klägerin zu 1 nicht berufen, da ihr Mann nicht mehr als Asylberechtigter anerkannt ist. Der Widerruf seiner Asylberechtigung durch den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1.3.2001 ist mittlerweile bestandskräftig geworden, nachdem die hiergegen gerichtete Klage des Ehemannes der Klägerin zu 1 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.12.2002, gegen das der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos blieb (Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 11.2.2003 - A 14 S 160/03 -), rechtskräftig abgewiesen wurde.

cc. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG liegen ebenfalls nicht vor, da die Ehe der Klägerin zu 1 nicht schon im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat (vgl. Nr. 3) und der Ehemann der Klägerin zu 1 nicht im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist (vgl. Nr. 4).

b. Die Klägerin zu 1 hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 AuslG, nach dem die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erteilt werden kann. Für diesen Anspruch müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Ehegattennachzugs nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG erfüllt sein, da § 18 Abs. 1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe des § 17 AuslG vorsieht (vgl. GK/AuslR, § 18 AuslG RdNr. 111; Hailbronner, Ausländerrecht, § 18 AuslG RdNr. 13; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 18 RdNr. 10; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 18 AuslG RdNr. 48). Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (auch nach § 18 Abs. 2 AuslG) ist demgemäß, dass der Ehegatte, zu dem der Nachzug begehrt wird, selbst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Dieses Erfordernis wird vom Ehemann der Klägerin zu 1 nicht erfüllt. Zwar wurde ihm am 24.10.1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese ist indes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen, weil er mit Bescheid der Beklagten vom 6.3.2002 aus der Bundesrepublik ausgewiesen wurde. Dass er gegen die Ausweisung Widerspruch eingelegt hat, über den bislang nicht entschieden worden ist, steht dem nicht entgegen, da nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen (vgl. GK/AuslR § 17 AuslG RdNr. 93, § 72 AuslG RdNr. 19, § 44 AuslG RdNr. 13; Hailbronner, a.a.O., § 72 RdNr. 12; Renner, a.a.O., § 44 AuslG RdNr. 6). Mit dieser Regelung wird der Familiennachzug für die Zeit zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der unanfechtbaren Entscheidung hierüber ausgeschlossen und verhindert, dass in diesem Zeitraum eine dem Inhalt der Ausweisungsverfügung widersprechende Sach- und Rechtslage zu Gunsten der den Nachzug zu dem ausgewiesenen Ausländer begehrenden Familienangehörigen eintreten kann. Denn der Familiennachzug soll ausschließlich zu dem Ausländer zugelassen werden, der über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verfügt (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 219 f.). Ob etwas anderes gilt, wenn der ausgewiesene Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist (vgl. zum Streitstand: GK/AsylVfG, § 68 RdNr. 79 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, nachdem die Asylberechtigung des Ehemannes der Klägerin zu 1 bestandskräftig widerrufen ist. Damit ist im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht zu prüfen, ob die Ausweisung gegen den Ehemann der Klägerin zu 1 rechtmäßig ergangen ist. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, der Ausweisungsgrund für ihren Mann bzw. Vater sei verbraucht, hat darüber hinaus die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis der Ausweisungsgründe vorbehaltlos verlängert worden ist (zur Rechtswidrigkeit einer Ausweisungsverfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.10.1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111 und vom 24.6.1997 - 13 S 2818/96 -, InfAuslR 1997, 450 sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233), sondern die Gültigkeit des Reisepasses für Flüchtlinge, nachdem die Asylberechtigung des Ehemannes der Klägerin zu 1 zu den Verlängerungszeitpunkten noch nicht bestandskräftig widerrufen war.

c. Schließlich hat die Klägerin zu 1 auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 3 AuslG. Denn auch diese Vorschrift setzt voraus, dass ihr Ehemann asylberechtigt ist.

II. Die Klägerin zu 2, deren Aufenthalt nach den obigen Ausführungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AuslG den Regelungen des Ausländergesetzes unterfällt, da sie nicht deutsche Staatsangehörige ist, hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf erneute - ermessensfehlerfreie -Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag.

1. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis folgt nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift ist einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Da die Klägerin zu 1 nicht im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels ist, sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erfüllt. Es kann offen bleiben, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtswidrig ist oder einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, nach der es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an das Kind auch ausreicht, wenn der Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 2.9.2001 - 13 S 864/00 -, DVBl. 2001, 1003), da die Aufenthaltserlaubnis des Vaters der Klägerin zu 2 - wie oben ausgeführt -durch Ausweisung erloschen ist.

2. Auch § 20 Abs. 1 AuslG kommt als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, da ihr Vater nicht (mehr) asylberechtigt ist.

3. Auf § 20 Abs. 2 oder Abs. 4 AuslG kann sich die Klägerin zu 2 ebenfalls nicht berufen, da auch diese Vorschriften die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe des § 17 AuslG vorsehen, also voraussetzen, dass der Vater der Klägerin zu 2 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dies ist aber nicht (mehr) der Fall.

B. Die gegen die Klägerinnen ergangenen Abschiebungsandrohungen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 2, 49 Abs. 1 AuslG.

I. Die Klägerinnen sind ausreisepflichtig, da sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzen (§ 42 Abs. 1 AuslG). Die Ausreisepflicht wurde mit Zustellung der Verfügungen vom 6.3. und 7.3.2002, mit denen die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt wurden, vollziehbar (§§ 42 Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 1 AuslG). Dass hinsichtlich der Klägerin zu 2 mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.7.2002 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7.3.2002 angeordnet wurde, macht die Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig. Zwar führt in diesem Fall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. Beschluss des Senats vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - m.w.N.) Doch folgt aus der dem § 50 Abs. 4 AuslG zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, dass sich der zwischenzeitliche Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auswirkt, sondern nur zu einer Unterbrechung der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist führt (Urteil des Senats vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245, 246). Einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des 11. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 - (InfAuslR 2003, 342), nach dem die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist, bedarf es mithin nicht.

II. Die Abschiebungsandrohungen verstoßen auch nicht gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, da die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) kein bezeichnungspflichtiger Staat im Sinne dieser Vorschrift ist. Für die Klägerin zu 1 folgt dies bereits daraus, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 30.8.1995 festgestellt hat, dass für sie Abschiebungshindernisse nach §§ 51 und 53 AuslG nicht vorliegen, und die Ausländerbehörde an diese Feststellungen gemäß §§ 4, 42 Satz 1 AsylVfG gebunden ist (vgl. zu § 42 Satz 1 AsylVfG BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204; Beschluss des Senats vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). Hinsichtlich der Klägerin zu 2 wurden zwingende, nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 AuslG nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht wegen der allgemeinen Situation im Kosovo gegeben (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.5.2002 - A 14 S 831/00 - und vom 17.3.2000 - 14 S 1167/98 -). Auf § 51 Abs. 1 AuslG kann sich die Klägerin zu 2 im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht berufen, weil insoweit eine ausschließliche Feststellungskompetenz des Bundesamtes besteht (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. §§ 1 ff. AsylVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 ZPO in Verbindung mit § 100 ZPO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 5. November 2003

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO in entsprechender Anwendung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück