Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 13 S 1445/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Für Klagen, die Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis betreffen (hier über die Geltungsdauer) gilt der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR pro Person (§ 52 Abs. 2 GKG).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 1445/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Befristung der Aufenthaltserlaubnis

hier: Streitwert

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 3. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2007 - 4 K 2539/07 - geändert. Der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme erreicht und die Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens eingehalten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Über sie hat der Berichterstatter zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter ergangen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse für die Kläger. Die Kläger, irakische Staatsangehörige, reisten 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielten im Jahr 2000 Aufenthaltsbefugnisse und Reiseausweise, die in der Folgezeit immer wieder befristet verlängert wurden. Als der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft rechtshängig war, verlängerte der Beklagte die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger am 25.10.2006 nicht wie beantragt für die Dauer von zwei Jahren, sondern nur noch für ein halbes Jahr. Das Verwaltungsgericht hob die Befristungen in den Aufenthaltserlaubnissen der Kläger wegen Ermessensfehlern bezüglich der Geltungsdauer auf und verpflichtete das beklagte Land, über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Den Streitwert setzte es auf 7.500,-- EUR fest; zur Begründung führte es aus, für jedes Begehren auf Abänderung der Befristung sei ein Streitwert von 2.500,-- EUR anzusetzen, da die Befristung lediglich einen Teilaspekt der im übrigen unstreitigen befristeten Aufenthaltserlaubnisse darstelle.

Hiergegen wendet sich zu Recht der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der Auffassung, dass der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zulegen sei.

Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, sogenannter Auffangwert). Dementsprechend sieht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 für ausländerrechtliche Streitigkeiten über einen Aufenthaltstitel als Streitwert den Auffangwert pro Person vor (Nr. 8.1), bei drei Klägern also 15.000,-- EUR (vgl. § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004).

Der Auffangstreitwert ist hier auch nicht deshalb zu halbieren, weil die Beteiligten sich über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich einig sind und lediglich über den Teilaspekt der Geltungsdauer streiten. Eine solche Halbierung ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspricht der Natur des "Auffangwerts", wonach eine weitere Differenzierung unterbleibt, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache bietet (vgl. Senatsbeschluss vom 22.3.2007 - 13 S 2404/06 -, juris). Nach feststehender Rechtsprechung des Senats ist der - unverminderte - Auffangstreitwert auf dann heranzuziehen, wenn die Beteiligten "nur" über Nebenbestimmungen zu aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakten streiten (vgl. etwa die dem Beschwerdeführer bekannten Senatsbeschlüsse vom 9.7.2007 - 13 S 1535/07 - und vom 28.6.2007 - 13 S 779/07 -, juris für die Ermessensentscheidung über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Flüchtlinge nach § 8 Abs. 1 AufenthV; Senatsbeschluss vom 22.3.2007, a.a.O., für Klagen betreffend die Duldung gemäß § 60a AufenthG und Nebenbestimmungen zur Duldung; ebenso Bay.VGH, Beschluss vom 29.1. 2007 - 24 C 06.2854 -, juris für die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis in Form der auflösenden Bedingung und vom 6.12.2005 - 24 C 05.2968 -, juris zur Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis). Die gerichtliche Streitwertpraxis unterschreitet auch zum Aufenthaltsrecht im übrigen nicht nach dem Ausmaß der rechtlichen Aufenthaltsverfestigung oder der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln.

Die Bedeutung der Sache gebietet hier ebenfalls keine Halbierung des Auffangwerts. Wie in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, geht es den Klägern mit ihrer Klage nicht lediglich darum, eine etwas länger befristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, sondern mit dieser längeren Geltungsdauer zugleich die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu erfüllen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück