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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 13 S 1577/00
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG, LVwVfG, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 123
AuslG § 55
AuslG § 51 Abs. 3
LVwVfG § 51
LVwVfG § 48
ZPO § 85 Abs. 2
1. Ist eine unter Heranziehung von § 51 Abs. 3 AuslG gegen einen Asylberechtigten erlassene Abschiebungsandrohung infolge des Verschuldens des Bevollmächtigten bestandskräftig geworden, so hat der Asylberechtigte zur Vermeidung schlechterdings unerträglicher Ergebnisse einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, wenn substantiiert rechtliche und/ oder tatsächliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung geltend gemacht werden.

2. Fehlt dem Antragsgegner die Zuständigkeit zur Erteilung einer Duldung an den Asylberechtigten, so kann der Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dadurch gesichert werden, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Asylberechtigten vorläufig abzusehen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 1577/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebung; vorläufiger Rechtsschutz

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hartung

am 1. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2000 - 15 K 2221/99 - teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller vorläufig abzusehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, soweit dieses die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens betrifft, trägt der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 8.000.- festgesetzt.

Gründe:

Die nach Zulassung des Senats statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, zu Unrecht abgelehnt. Denn dieser zulässige Antrag ist begründet, da der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dagegen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, hilfsweise auf Erteilung einer Duldung, keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, ist unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258), weil eine solche einstweilige Anordnung eine nicht aus Rechtsgründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) erforderliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellte. Denn dem Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, wird durch die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen, wozu der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, ausreichend Rechnung getragen. Zudem obliegt die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 5 AuslG an den Antragsteller, der als Asylberechtigter anerkannt worden ist, nach § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AAZuVO nicht Behörden des Antragsgegners, sondern nach § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AAZuVO der zuständigen unteren Ausländerbehörde. Da Behörden des Antragsgegners auch die Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller fehlt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AAZuVO), ist auch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs unbegründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen, ist zulässig und begründet. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass das Regierungspräsidium Stuttgart, dem nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAZuVO die Organisation der Abschiebung obliegt, gegenüber dem Antragsteller die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angedroht hat (vgl. z.B. Schriftsatz des Regierungspräsidiums Stuttgart an das Verwaltungsgericht vom 14.4.2000). Der dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zustehende Anspruch darauf, dass dieser vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absieht, würde durch den Vollzug der Abschiebung vernichtet.

Auch der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihm gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absieht, weil der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vorläufig aus rechtlichen Gründen geboten ist. Der Antragsteller kann beanspruchen, dass die hierfür zuständige Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG das Verfahren hinsichtlich der im Bescheid der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 6.11.1996 enthaltenen Abschiebungsandrohung wieder aufgreift und über die Rücknahme dieser Androhung entscheidet. Entsprechend dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes kann dieser Anspruch durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden (zum Ermessen des Gerichts nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO im Hinblick auf den Inhalt der einstweiligen Anordnung vgl. Schoch, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rn. 162). Denn ohne die beantragte einstweilige Anordnung droht dem Antragsteller, wie oben dargelegt, die Abschiebung in die Türkei, d.h. in einen Staat, in dem, wie sich aus seiner Anerkennung als Asylberechtigter ergibt (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 AuslG), hochrangige Rechtsgüter bedroht sind, und damit die Vernichtung seines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 6.11.1996. Die der Systematik des Ausländergesetzes eher entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung, ist hier aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Denn auch im Wege der einstweiligen Anordnung kann ein Verfahrensbeteiligter lediglich zu einem solchen Verwaltungshandeln verpflichtet werden, für das er die Zuständigkeit besitzt. Für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller, einen anerkannten Asylberechtigten, ist aber, wie oben ausgeführt, nicht das Regierungspräsidium als Behörde des Antragsgegners, sondern nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO die Stadt Ludwigsburg sachlich und örtlich zuständig, nachdem der Antragsteller nach Ludwigsburg verzogen ist.

Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich steht, im Rahmen eines von einem Asylbewerber angestrengten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens nicht mit den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 16a Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wenn die Anwendung jener Bestimmungen, trotz der fehlenden Möglichkeit, sich bei dem Bevollmächtigten für die Folgen einer Fristversäumnis in wirksamer Weise schadlos zu halten, nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen führt (BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, 299 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907-909). Das Bundesverfassungsgericht hat das Eintreten von unerträglichen Ergebnissen infolge der Zurechnung des Anwaltsverschuldens dadurch als ausgeschlossen angesehen, dass dem betreffenden Ausländer jeweils noch die Möglichkeit offen steht, trotz der infolge des Anwaltsverschuldens unanfechtbaren Entscheidung eine behördliche Überprüfung seines Vorbringens zu erreichen, die wiederum der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Rechtslage, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.4.1982 zu Grunde lag, bestand die weitere, durch die Bestandskraft der früheren Behördenentscheidung unberührt gebliebene Rechtsschutzmöglichkeit in der der Ausländerbehörde obliegenden Prüfung des Abschiebungsschutzes i.S.v. § 14 AuslG a.F. (BVerfGE 60, 253, 300). Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) auch die Entscheidung nach § 51 AuslG zu treffen hatte (Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354), sah das Bundesverfassungsgericht die weitere Rechtsschutzmöglichkeit in der der Ausländerbehörde obliegenden Prüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, insbesondere von § 53 Abs. 6 AuslG (BVerfG, Beschluss vom 11.12.1992, a.a.O.). Führt die Fristversäumnis nach der derzeitigen Rechtslage zur Bestandskraft der für die Ausländerbehörde verbindlichen (§§ 41 und 42 AsylVfG) negativen Entscheidung des Bundesamtes und damit zum Verlust sämtlicher Positionen - Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG -, so besteht die weitere Schutzmöglichkeit des Ausländers in einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG hinsichtlich der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Denn für dieses Schutzersuchen gilt die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.6.2000, a.a.O.; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 ff; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -; Beschluss des 14. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 4.1.2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 24.1.2000 - 11 A 10006/00.OVG -, juris). Der bloße Anspruch des betroffenen Asylbewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG wieder aufgegriffen wird oder nicht, verdichtet sich infolge einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn dem betroffenen Ausländer kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten ist, substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bestandskräftigen Entscheidung geltend gemacht werden und durch die bestandskräftige Entscheidung unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG betroffen wären (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2000, a.a.O. m.w.Nachw.).

Diese im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Asylbewerbern entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für den Fall des Eintritts der Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes infolge eines Anwaltsverschuldens, sondern auch für den Fall der auf Anwaltsverschulden zurückzuführenden Bestandskraft einer von einer Ausländerbehörde gegenüber einem Asylberechtigten erlassenen Abschiebungsandrohung. Auch der auf ein Bevollmächtigtenverschulden zurückzuführende Eintritt der Bestandskraft einer unter Heranziehung des § 51 Abs. 3 AuslG erlassenen Abschiebungsandrohung darf wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Ausländers, dessen Asylberechtigung rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht zu möglicherweise existenziellen Folgen der Zurechnung des Bevollmächtigtenverschuldens und damit zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen. Denn die Abschiebungsandrohung ist Bestandteil des Abschiebungsverfahrens. Das Asylgrundrecht gewährleistet in seinem abwehrrechtlichen Kern aber gerade das Verbot der Abschiebung in den Verfolgerstaat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1). Da die gegenüber einem Asylberechtigten auf Grund von § 51 Abs. 3 AuslG getroffene Abschiebungsandrohung unmittelbar einer Abschiebung entgegenstehende verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen betrifft (vgl. § 51 Abs. 1 AuslG), hat der Asylberechtigte einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, wenn ihm kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten ist und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Entscheidung geltend gemacht werden.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen durch die Untersagung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 6.11.1996. Durch den Bescheid des Bundesamtes vom 13.7.1990 wurde der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt. Dementsprechend genießt der Antragsteller nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 AuslG wegen der ihm im Falle einer Abschiebung in die Türkei für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter drohenden Gefahren Abschiebungsschutz. Diese Gefahren sind auch nicht durch die Erklärung der türkischen Botschaft vom Juli 1996 ausgeräumt, dem Antragsteller drohe im Hinblick auf die Straftat, die Gegenstand des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6.7.1994 war, in der Republik Türkei nach den den türkischen Behörden vorliegenden Erkenntnissen keine Strafverfolgung und keine Strafvollstreckung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch eine Erklärung der türkischen Behörden im Rahmen des Anfrageverfahrens entsprechend dem Briefwechsel des türkischen Innenministers mit dem Bundesminister des Innern vom 10.3.1995 über die Abschiebung von türkischen Staatsangehörigen, die sich an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt haben (Anlage 1a - 2b zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.4.1997), der Grad der Verfolgungsgefahr nicht in rechtlich erheblicher Weise gemindert wird (vgl. Urteil des 12. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 27.10.1997 - A 12 S 2595/96 - sowie Beschluss des 12. Senats vom 29.12.1997 - A 12 S 3228/96 -; Hess VGH, Urteil vom 13.12.1999 - 12 UE 2984/97.A - NVwZ 2000 Beilage Nr. 9, 102-107 m.w.Nachw.).

Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Antragsteller ein Verschulden an der Fristversäumnis und damit an der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung vom 6.11.1996 anzulasten ist. Denn die Verfügung wurde nicht dem Antragsteller, sondern der früheren Bevollmächtigten des Antragstellers persönlich zugestellt. Diese und nicht der Antragsteller hat die verspätete Erhebung des Widerspruchs vom 11.12.1996 und damit den Eintritt der Bestandskraft der Verfügung zu verantworten.

Auch ergeben sich aus der Antragsbegründung rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Hailbronner, Ausländerrecht, § 50 AuslG, Rn. 45). Da der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.12.1996 stammt, ist die Abschiebungsandrohung nach den Vorschriften des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) zu beurteilen. Wie den Ausführungen zur Begründung der Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 6.11.1996 zu entnehmen ist, ist die Stadt Bietigheim-Bissingen hinsichtlich des § 51 Abs. 3 AuslG a.F. von dessen zweiter Alternative ausgegangen, wonach § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung findet, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch in den neuesten zu § 51 Abs. 3 AuslG ergangenen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Bestimmung wegen der besonderen Bedeutung der Abschiebung eines Asylberechtigten in den Verfolgerstaat ("ultima ratio") eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 5.5.1998 - 1 C 17.97 -, DVBl. 1998, 1023; Urteil vom 30.3.1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1). Hinsichtlich der zweiten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass allein die rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Abschiebungsschutz eines Asylberechtigten nach § 51 Abs. 3 AuslG noch nicht entfallen lässt; vielmehr muss eine Wiederholungsgefahr hinzutreten (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1994 - 1 B 84.94 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 7; für § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG n.F. bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 5.5.1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351; demgegenüber für die zweite Alternative offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 30.3.1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12). Ferner ist davon auszugehen, dass es in der Regel an einer solchen Wiederholungsgefahr fehlt, wenn - wie hier durch Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3.6.1996 - im Hinblick auf eine günstige Sozialprognose nach § 57 Abs. 1 StGB ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1994 - 1 B 84.94 -; a.a.O.; Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 28.3.1996 - 1 S 1404/95 -, InfAuslR 1996, 328; Senatsbeschluss vom 11.3.1997 - 13 S 3022/96 -; mit Beschluss vom 26.7.1999 hat das Bayerische Oberste Landesgericht den zur Bewährung ausgesetzten Strafrest erlassen). Wie sich der Verfügung der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 6.11.1996 entnehmen lässt (Seite 5 f.), hat die Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung das Bestehen einer für die Heranziehung des § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG a.F. erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht einmal geprüft. Die Behörde ist damit auch nicht auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3.6.1996 hinsichtlich der Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung eingegangen, der der Behörde, wie sich aus den Ausländerakten des Antragstellers ergibt, wohl auch nicht vorlag. Damit sprechen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Verfügung der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 6.11.1996, soweit darin dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde, einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG darstellt.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgende bloße Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen, allein im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit der Behörden des Antragsgegners für die Erteilung der Duldung erfolgt. Die Entscheidung stellt keine Abkehr von der ständigen Senatsrechtsprechung dar, dass sich ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat, nicht auf eine einstweilige Anordnung lediglich des Inhalts verweisen lassen muss, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, von der Abschiebung einstweilen abzusehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 und vom 2.5.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395-397).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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