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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 13 S 2510/04
Rechtsgebiete: ARB 1/080


Vorschriften:

ARB 1/080 Art. 7 Abs. 1
Für das Eilverfahren kann offen bleiben, ob und für welche Zeitspanne Art. 7 Abs. 1 ARB 1/080 eine ordnungsgemäße Beschäftigung des "stammberechtigten" türkischen Arbeitnehmers verlangt und wann Arbeitslosigkeit seine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt entfallen lässt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 2510/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltgenehmigung und Abschiebungsandrohung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Jacob, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schaefer

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Oktober 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004). Die Erfolgsaussicht der Klage, auf die in erster Linie als Entscheidungskriterium im Rahmen der Interessenabwägung abzustellen ist, kann nämlich entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von vornherein verneint werden; vieles spricht im Gegenteil dafür, dass der Antragsteller in der Tat ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, so dass sich die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung gegen den (inzwischen ausgereisten) Antragsteller als rechtswidrig erweisen.

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe - der Antragsteller beruft sich insofern insbesondere auf Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: ARB 1/80) und die Richtlinie 64/221/EWG - rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller Erfolg im Hauptsacheverfahren haben kann; mindestens ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insofern als offen anzusehen, so dass auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Aufenthaltserlaubnisablehnung (§ 72 Abs. 1 AuslG) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein entgegenstehendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen überwiegt.

Soweit die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf Gründe des nationalen Ausländerrechts, insbesondere auf § 7 Abs. 2 AuslG gestützt ist, werden in der Beschwerdebegründung keine Einwende erhoben; auch der Antragsteller selbst räumt offenbar ein, dass seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung vom 16.09.2003 (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt) grundsätzlich einen Regelausweisungsgrund i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG darstellt. Auch der Senat geht davon aus, dass nationales Ausländerrecht der Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen wird.

Erfolgsaussicht hat die Klage des Antragstellers allerdings, soweit er sich auf Vorschriften des Assoziationsrechts beruft. Die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten angeführte Richtlinie 64/221/EWG wird zwar der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen (1); anders steht es jedoch mit der Frage, ob der Antragsteller inzwischen ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben hat (2).

1. Was die Einhaltung der Richtlinie 64/221/EWG angeht, macht der Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht eine Verletzung dieser Vorschrift geltend. Selbst wenn sie auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen ist (s. dazu das durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren - C 136/03 - beim Europäischen Gerichtshof), liegt eine Verletzung dieser Richtlinie, insbesondere der durch den Antragsteller gerügten Bestimmung des Art. 9, nicht vor. Zwar hat ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Art. 9 RL 64/221/EWG nach deutschem Ausländerrecht keine aufschiebende Wirkung (s. § 42 Abs. 1 AuslG); die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet wurde hier aber letztverbindlich (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durch die Widerspruchsbehörde (hier das Regierungspräsidium Stuttgart) getroffen. Diese Behörde ist mit der Ausgangsbehörde i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 RL 64/221/EWG nicht identisch, und vor ihr konnte sich der Antragsteller auch i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 1 RL 64/221/EWG "verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen". Damit ist dem Schutzzweck der Vorschrift - die Gewährleistung eines Minimum an verfahrensmäßigem Schutz (s. dazu EuGH, Urteil vom 08.04.1976 - 48/75 - Royer -, Sammlung 1976, S. 515 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -) - Rechnung getragen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides in die Türkei zurückgereist, von wo aus er nunmehr seine Wiedereinreise betreibt.

2. Soweit der Antragsteller in der Beschwerde das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB/80 geltend macht, ist seine Klage allerdings nicht ohne Erfolgsaussicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, er sei im Jahr 1999 im Weg der Familienzusammenführung mit entsprechender behördlicher Erlaubnis in das Bundesgebiet zu seinem seit 1995 hier befindlichen Vater eingereist und habe Aufenthaltserlaubnisse - zuletzt bis zum 08.12.2003 - erhalten; er habe mit einer einmonatigen Unterbrechung (Untersuchungshaft) bei seinem Vater auch gewohnt. Dass sein Vater zum Zeitpunkt der hier streitigen Behördenentscheidung arbeitslos gewesen sei - die Arbeitslosigkeit bestand ab März 2002, und er erhielt ab Juni 2002 ein Jahr Arbeitslosengeld und danach 1 Jahr lang Arbeitslosenhilfe - stehe dem Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht entgegen; der Europäische Gerichtshof habe im Verfahren Cetinkaya am 11.11.2004 entschieden, dass aktuelle Arbeitslosigkeit des "Stammberechtigten" - hier also seines Vaters - ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht vernichte. Im übrigen habe sein Vater mittlerweile wieder Arbeit gefunden, wie sich aus einer Verdienstabrechnung für den Oktober 2004 ergebe. Damit seien - auch unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG - alle Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erfüllt, und die Behörde dürfe das ihm zustehende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht unter Hinweis auf die Arbeitslosigkeit seines Vaters verneinen.

Mit diesem Beschwerdevortrag hat der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die in diesem Zusammenhang (ARB 1/80) auf die Gründe des Ablehnungsbescheides verwiesen hat, ausreichend konkret in Frage gestellt; es spricht vieles dafür, dass trotz der (früheren) Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers für diesen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu bejahen ist.

Nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 haben "die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers", die - wie der Antragsteller - die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, gegenüber den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nachrangig nicht nur ein Bewerbungsrecht auf Stellenangebote, sondern auch - aus diesem abgeleitet - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. dazu zuletzt Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, RdNr. 32; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385, Vorabentscheidung vom 17.04.1997 - Kadiman, InfAuslR 1997, 281; weitere Nachweise bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Bd. 3 RdNr. 1 zu Art. 7 und Gutmann in GK-AuslG, RdNr. 80 zu Art. 7) - ein eigenständiges (assoziationsrechtliches) Aufenthaltsrecht, das der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht entgegensteht.

Was die nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Aufenthaltszeit des Antragstellers von 3 Jahren bei einem "dem regulären Arbeitsmarkt ... angehörenden türkischen Arbeitnehmer" angeht, so trifft es allerdings zu, dass der Vater des Antragstellers, der als "Stammberechtigter" i.S.d. genannten Vorschrift allein in Betracht kommt, nicht in dem gesamten, für die Entstehung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren erwerbstätig war; er wurde im März 2002 arbeitslos und blieb dies bis Oktober 2004, so dass von der Einreise des Antragstellers im Dezember 1999 aus gerechnet von der erforderlichen Zeit von drei Jahren nur zwei Jahre und vier Monate durch die väterliche Erwerbstätigkeit "gedeckt" sind. Man könnte also durchaus wie die Ausgangsbehörde annehmen, dass die Arbeitslosigkeit des Vaters einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers entgegensteht. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2004 (aaO) ist für die hier liegende Fallkonstellation allerdings nicht einschlägig; sie stellt lediglich klar, dass ein Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt (z.B. durch Verrentung) jedenfalls dann das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht in Frage stellt, wenn dieses zuvor bereits erworben war (s. insbesondere RdNrn. 32 und 33 des Urteils), äußert sich aber nicht zu der Frage, ob diese Rechte bei (früherer) Arbeitslosigkeit des Stammberechtigten überhaupt erst entstehen können. Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134). Es wird damit im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren darauf ankommen, ob der Begriff des "dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers" für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum eine entsprechende Beschäftigung dieses Arbeitsnehmers verlangt oder nicht. Diese Frage hält der Senat für bisher noch ungeklärt. Was Art. 6 ARB 1/80 angeht, so hat der EuGH zwar entschieden, dass der dort enthaltene (und mit Art. 7 ARB 1/90 gleichlautende) Begriff des "dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers" mit dem daneben verwendeten Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" identisch sei (s. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C 1/97 -, Birden, InfAuslR 1999, S. 6, RdNr. 47 bis 54; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 63 bis 65 zu Art. 6 m.w.N.), so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung des Vaters des Antragstellers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Antragstellers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum verlangt werden könnte; auch bestimmt Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während S. 1 des Art. 7 ARB 1/80 eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" des Stammberechtigten begrifflich nicht verlangt. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht abwegig anzunehmen, dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bei Art. 7 S. 1 ARB lediglich "die Gesamtheit der Arbeitnehmer (bezeichnet), die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben" (so EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 51), ohne dass es zusätzlich auf eine konkrete (ordnungsgemäße) tatsächliche Beschäftigung des Stammberechtigten ankommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 25.09.1996 OVG 8 S 35/96, InfAuslR 1997, 190). Die Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers in dem hier relevanten Zeitraum von März 2002 bis zur Erfüllung des Dreijahreszeitraums im Juni 2002 würde dann die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht hindern. Auch der in beiden Vorschriften (Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80) verwendete Begriff des "Arbeitnehmers" stünde einer solchen Auslegung nicht entgegen; dieser Begriff ist in Anlehnung an die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen (s. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 23 m.w.N. und z.B. Ziff. 2.2 der "Allgemeinen Anwendungshinweise" des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 vom 01.10./19.10.1998, InfAuslR 1999, S. 13), und nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen endet die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits mit Arbeitslosigkeit, sondern bleibt bestehen, solange sich der Arbeitslose als Arbeitssuchender aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht berechtigt zum Zweck der Arbeitssuche weiterhin im Staat der bisherigen Beschäftigung aufhält (s. dazu Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 34 zu Art. 39 EGV). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä. angenommen werden.

Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein zu prüfen, ob sich - neben der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher prägenden Gleichsetzung der Begriffe "Zugehörigkeit zur regulären Arbeitsmarkt" einerseits und "ordnungsgemäße Beschäftigung" andererseits - einer nicht auf konkrete Erwerbstätigkeit des Stammberechtigten abstellenden Auslegung auch weitere, insbesondere systematische Argumente entgegenhalten lassen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof - zwar im Zusammenhang mit Art. 7 S. 2 ARB 1/80, aber doch mit deutlichem Hinweis auf die dort enthaltenen Verbesserungen bei der Rechtsstellung bestimmter Gruppen Familienangehöriger - entschieden, eine aktuelle ordnungsgemäße Beschäftigung des Stammberechtigten noch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige sein Recht auf Arbeitssuche geltend macht, könne bei dieser Vorschrift nicht verlangt werden (s. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 RdNr. 37 b zu Art. 7; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 99 f. zu Art. 7). Wenn die für bestimmte Familienangehörige günstigere Vorschrift des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 - anders als die hier einschlägige Vorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" verlangt, so könnte dies u.U. auch in die Ausgangsvorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hineingelesen werden, zumal auch Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt mit dem (strengeren) Tatbestandsmerkmal der ordnungsmäßigen Beschäftigung gleichsetzt. Auch wäre zu fragen, ob es in allen Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ausreicht, dass der betreffende Stammberechtigte dem Arbeitsmarkt noch angehört oder ob zusätzlich weitere Voraussetzungen - etwa der Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 und/oder über bestimmte Mindestzeiten hinaus andauernde entsprechende Beschäftigung - zu fordern sind. Da dem Vater des Antragstellers andererseits nur wenige Monate zu einer während der Anwesenheit des Antragstellers vollendeten dreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlen, wäre aber auch daran zu denken, diese Zeitspanne als zumutbare Arbeitssuche i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall des Berufswechsels für assoziationsrechtlich unschädlich zu halten (vgl. dazu die Nachweise bei Gutmann, aaO, RdNr. 78 f. und EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C 171/95 -, InfAuslR 1997, 146); in diesem Fall könnte offen bleiben, ob der Erwerb eines Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 von einer Beschäftigung des Stammberechtigten während des in der Vorschrift genannten gesamten Zeitraums abhängt oder nicht. Letztlich werden diese Fragen im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten nach Art. 234 EGV bzw. Rechtsmittelregelungen (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 164 zu § 80).

Bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wäre dieses auch nicht im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 unbeachtlich. Art. 14 ARB 1/80 ist nicht nur bei einer Ausweisung, sondern auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.07.1997 - 1 C 24.96, InfAuslR 1998, S. 4). Die Vorschrift stellt die aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte unter den Vorbehalt der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen. Erforderlich ist hierfür allerdings außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Straftat darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie muss die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen begründen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61, Beschluss vom 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; Kloesel/Christ/Häußer, aaO, RdNr. 5 zu Art. 14; EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - 1 C 340/97 -, BayVBl.01, 13). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller zwar wegen einer Straftat zu einer nicht unerheblichen Haftstrafe verurteilt worden; diese wurde aber nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil verneint - wenn auch kurz - Wiederholungsgefahr mit der Erwägung, der Antragsteller habe sich bereits durch die Untersuchungshaft "erkennbar beeindruckt" gezeigt. Da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser prognostischen Beurteilung des Strafgerichts für den Senat nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht (vgl. auch § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG) assoziationsrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr auch ausländerrechtlich nicht angenommen werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2000 - 11 S 304/00 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442 und Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 116, 118). Hinzukommt, dass bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 im Hauptsacheverfahren anders als bei nicht nach den genannten Vorschriften privilegierten Ausländern für die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme wohl der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sein wird (s. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - 1 C 482/01 - und - 1 C 493/01 -, InfAuslR 2004, 286 f. sowie BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -), so dass auch insoweit die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem in der Verfügung zugrundegelegten Sachverhalt strenger sein dürften als dies die Behörden gesehen haben.

Dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag, ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem VG Karlsruhe (gemeint ist wohl: VG Stuttgart) über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gestatten, kommt gegenüber dem "eigentlichen" Beschwerdeantrag (Ziff. 1 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) keine eigenständige Bedeutung zu; als eigener, selbständiger Antrag wäre er im übrigen nach den Grundsätzen der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragserweiterung nicht statthaft (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F., wobei der Senat auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Regelstreitwert angenommen hat, da es um die Aufrechterhaltung eines bereits durch Aufenthaltserlaubnisse erreichten Aufenthaltsstatus geht (s. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des überarbeiteten Streitwertkatalogs vom 07./08.2004).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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