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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 13 S 3102/07
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 60a
AufenthG § 84 Abs. 1
Nach der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis lässt die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht entfallen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 3102/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 16. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2007 - 6 K 5209/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen, das den Prüfungsauftrag des Senats begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wie beantragt abzuändern und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7.9.2007 abzulehnen wäre.

In dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7.9.2007 angeordnet; in dieser Verfügung hatte die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin beantragte Aufenthaltserlaubnisverlängerung abgelehnt und außerdem eine Abschiebungsandrohung gegen die Antragstellerin erlassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag sei zulässig, weil eine positive Entscheidung im Eilverfahren bedeute, dass aus einer negativen aufenthaltsrechtlichen Behördenentscheidung einstweilen keine negativen Rechtsfolgen gezogen werden dürften. In der Sache überwiege das Interesse der Antragstellerin, von der Wirkung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und der (damit verbundenen Abschiebungsandrohung) vorläufig verschont zu bleiben, das Interesse der Antragsgegnerin, weil es einer Entscheidung darüber bedürfe, ob bei der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe. Dies werde im ausländerrechtlichen Verfahren abschließend zu klären sein.

Mit der Beschwerde macht die Antragsgegnerin ausschließlich geltend, für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO habe bereits das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil sie der Antragstellerin vor Stellung des Antrags eine Duldung zugesagt und noch während des Antragsverfahrens (am 15.11.2007) auch erteilt habe; die Duldung habe den Inhalt gehabt, dass der Aufenthalt auf Baden-Württemberg beschränkt sei, dass Erwerbstätigkeit gestattet sei und dass die Duldung mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet erlösche. Insofern bringe eine positive Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Antragstellerin keinerlei rechtlichen Vorteil, so dass das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Eilantrag zu verneinen sei.

Mit diesem Vortrag kann die Beschwerde kein Erfolg haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zum früheren Ausländerrecht entschieden hat (siehe Beschluss vom 15.7.1993 - 11 S 216/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 116) und wie es auch für das jetzt geltende Recht soweit ersichtlich unbestritten ist (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 13 S 1928/07 - m.w.N. und Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, je m.w.N.), bedeutet eine positive Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - wenn zuvor mit der Rechtsfolge der §§ 81 Abs. 3, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Aufenthaltserlaubnisantrag abgelehnt worden war -, dass zwar die Fiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG nicht wieder auflebt, dass aber jedenfalls aus der Aufenthaltserlaubnisablehnung keine negativen Rechtsfolgen mehr gezogen werden dürfen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG: unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung"). Der Antragsteller ist dann mit anderen Worten rechtlich so zu behandeln wie wenn die frühere Fiktionswirkung des Antrags weiterbestehen würde. Zwischen dem Rechtsinstitut der Duldung, das auf der Grundlage eines illegalen Aufenthalts lediglich einen in der Regel zeitlich und örtlich begrenzen Verzicht der Ausländerbehörde auf die Durchführung von Vollstreckungs- bzw. Abschiebungsmaßnahmen darstellt, und der "Quasi-Fiktion" eines Aufenthaltstitels, wie sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis entsteht, bestehen damit erhebliche rechtliche Unterschiede. Bei einem positiven Ausgang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis entfällt zudem die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.7.1993, a.a.O. und für die Duldung Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 71 zu § 60a), und zeitliche oder örtliche Einschränkungen wie die hier der Duldung beigefügten gelten nicht. Abgesehen davon kann es nicht nur ausländerrechtlich, sondern auch für den Arbeitsmarktzugang (vgl. § 10 BeschVfV) und für die sozialen Rechte von Ausländern (siehe dazu z.B. Blechinger/Weißflog, Das neue Zuwanderungsrecht, Kap. 10.6.1.3 zu den neuen Kindergeldregelungen) von großer Relevanz sein, ob ein bloßer geduldeter Aufenthalt vorliegt oder ob der Ausländer aus Rechtsgründen (Art. 19 Abs. 4 GG) so zu behandeln ist, als sei er im Besitz der fiktiven Aufenthaltserlaubnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - gerichtet aus Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis - würde lediglich dann entfallen, wenn die Behörde von sich aus nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung der angefochtenen (sofort vollziehbaren) Entscheidung aussetzen würde; hierzu ist sie - sofern Bundesrecht nicht entgegensteht - in allen Fällen des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO, hier also auch bei Entscheidungen nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, berechtigt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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