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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.08.2005
Aktenzeichen: 13 S 951/04
Rechtsgebiete: GG, LVwVfG, AuslG 1965


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
LVwVfG § 48
AuslG 1965 § 2 Abs. 1
Eine auch nach ausländischem Recht unzulässige Doppelehe (hier: Ehe eines in Polen bereits verheirateten Ausländers mit einer Deutschen) entfaltet zugunsten des Ausländers keine ausländerrechtlichen Wirkungen, weil sie nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 951/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Jacob, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Wiestler am 15. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2004 - 16 K 4107/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt und begründet worden (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keiner der behaupteten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.); es kommt dabei darauf an, ob ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000,1458), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.). Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 LVwVfG. Die zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger sie durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erlangt habe. Unstreitig sei er zum Zeitpunkt seiner Heirat mit der deutschen Staatsangehörigen A.S. am 19.9.1986 noch mit der polnischen Staatsangehörigen B. verheiratet gewesen. Aus dieser bereits 1971 geschlossenen Ehe seien zwei Kinder (Zwillinge) hervorgegangen. Durch das Verschweigen dieses Umstandes habe der Kläger seine Heirat in Deutschland erreicht und damit auch gegen strafbewehrte Normen verstoßen, nämlich gegen das Verbot der Doppelehe (§ 172 StGB). Auch ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 habe wohl vorgelegen. Selbst wenn eine Verurteilung wegen dieser Straftaten heute (wegen Verjährung) nicht mehr in Betracht komme, könne die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Deutschverheiratung falsche oder zumindest unvollständige Angaben gemacht habe, im Rahmen der Rücknahmeentscheidung berücksichtigt werden. Diese unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben seien ursächlich für die Eheschließung in Deutschland und folglich auch für die daraus abgeleiteten erst befristeten Aufenthaltserlaubnisse und dann später für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gewesen.

Dem hält der Kläger entgegen: Er habe nie bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Nach seiner Einreise von Polen in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1974 habe er den Kontakt zu seiner polnischen Ehefrau verloren. Er sei der festen Überzeugung gewesen, diese habe in seiner Abwesenheit die Scheidung betrieben. Nachdem er im Jahr 1986 über die Auslandsvertretung seines Heimatstaates, die sich zu diesem Zeitpunkt in Belgrad/Jugoslawien befunden habe, bestätigt erhalten habe, dass einer erneuten Eheschließung keine Gründe entgegenstünden, habe er sich in seiner Einsicht, die Scheidung sei bereits erfolgt, bestätigt gefühlt. Selbst wenn man ihm Arglist unterstelle mit der Folge, dass er durch Täuschung die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen S. eingegangen sei, habe dieser Umstand durch Heranziehung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung auf den Akt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Auswirkungen, denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorgelegen. Bis zur Aufhebung der Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen am 14.2.2002 sei die Ehe wirksam gewesen. Diese Rechtsfolge, die im Zivilrecht gelte, müsse auch im Verwaltungsverfahren gelten.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger am 1.6.1987 erteilte und am 25.6.1990 unbefristet verlängerte Aufenthaltserlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Rechtswidrigkeit - wie das Verwaltungsgericht meint - schon daraus ergibt, dass der Kläger die Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erlangt hat, oder ob dieser Umstand allein für die Frage von Bedeutung ist, ob die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen durfte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 LVwVfG). Denn die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich jedenfalls aus folgenden Erwägungen: Die Aufenthaltserlaubnis wurde dem Kläger am 1.6.1987 vor dem Hintergrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt. Sie diente damit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Ehe und Familie durch Ermöglichung des Führens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Nach § 2 Abs. 1 des damals anwendbaren AuslG 1965 durfte die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lag eine die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließende Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland dann nicht vor, wenn und soweit Art. 6 Abs. 1 GG im Einzelfall anderes gebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.1978 - I C 79.76 -, BVerwGE 56, 246). Dementsprechend wurde in Nr. 4a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (Bekanntmachung vom 10.5.1977, GMBl. S. 202) ausgeführt, dass bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, Belange der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Anwesenheit dieser Ausländer beeinträchtigt werden, insbesondere auch Belange der Entwicklungshilfepolitik, gegenüber dem staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten haben. § 17 Abs. 1 AuslG 1990, der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den ausländischen Ehegatten eines Deutschen anzuwenden war, enthielt die Bestimmung, dass einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann (vgl. auch § 27 Abs. 1 AufenthG). Diente die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländer damit aber der Verwirklichung des von Art. 6 Abs. 1 GG bezweckten Schutzes von Ehe und Familie, hätte dem Kläger trotz seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen keine Aufenthaltserlaubnis zugestanden. Denn die von ihm geschlossene Ehe stand nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und sonstiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 7.10.1970 - 1 BvR 409/67 -, BVerfGE 29, 166, 176; Beschluss vom 4.5.1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58, 69; Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1985, - 1 C 33/81 -, BVerwGE 71, 228; Beschluss vom 4.4.1986 - 1 A 10/86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr 76; BSG, Urteil vom 27.11.1980 - 5 RKn 2/79 -, BSGE 51, 40) gehört zum Wesen der Ehe, wie sie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, das Prinzip der Einehe. Das schließt es zwar nicht von vornherein aus, dass eine nach ausländischem Recht zulässige Doppelehe einen gewissen rechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11717/03 -, AuAS 2004, 146). Dies bedarf indes vorliegend schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil es sich bei der Eheschließung des Klägers unstreitig um eine auch nach ausländischen Recht unzulässige Doppelehe gehandelt hat. Die Ehe des Klägers stand daher von vornherein nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die in der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Ehe - unstreitig - bis zu ihrer Aufhebung durch das Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 14.2.2002 rechtliche Wirkung entfaltet hat und auch nicht rückwirkend, sondern (nur) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9.1.2002 - XII ZR 58/00 -, BGHZ 149, 357). Denn dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Ehe auch ausländerrechtliche Wirkungen entfaltet hat. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit dem Fall einer sog. Scheinehe, d.h. einer Ehe, die nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wird. Zwar liegt auch hier eine zivilrechtlich wirksame Eheschließung vor; dennoch ist etwa anerkannt, dass die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis beim Vorliegen einer Scheinehe zulässig ist und insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, weil es sich (auch) dabei nicht um eine dem Schutz dieses Grundrechts unterfallende Ehe handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.5.2003 - 2 BvR 2042/02 -, FamRZ 2003, 1000). Dies belegt aber auch, dass die Behauptung des Klägers, es sei nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung geboten, die zivilrechtlich wirksame Eheschließung auch im Ausländerrecht als wirksam zu behandeln, so nicht zutrifft. Vielmehr ist es gerade nicht ausgeschlossen, die Wirkungen einer solchen Ehe für verschiedene Rechtsbereiche unterschiedlich auszugestalten (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 17.2.1998 - Bs VI (VII) 213/95 - juris). So liegt es im hier gegebenen Fall einer unzulässigen Doppelehe für den Bereich des Zivilrechts z. B. deshalb nahe, diese nur mit Wirkung ex nunc aufzuheben, weil andernfalls zahlreiche in der Vergangenheit eingetretene Ehewirkungen einer Neuregelung bedürften, welche mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies gilt etwa für den Fall, dass aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die bei einer rückwirkenden Aufhebung der Ehe nachträglich nichtehelich würden. Daraus kann aber nicht gefolgert werde, dass es geboten wäre, eine aufhebbare Doppelehe auch in anderen Rechtsbereichen, also etwa im Ausländerrecht, bis zu ihrer Aufhebung als wirksam zu behandeln. Dies gilt umso mehr, als in diesem Fall regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Ausländers bestehen dürfte, diese Ehe als wirksam zu behandeln.

Zu Recht ist daher im Fall des Klägers davon ausgegangen worden, dass die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig gewesen ist, weil die zugrunde liegende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtlich unbeachtlich gewesen ist. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Stuttgart in diesem Zusammenhang ausgeführt, durch seinen Aufenthalt seien Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt worden (§ 2 Abs. 1 AuslG 1965). Das Regierungspräsidium hat dabei darauf abgestellt, dass ein Sachverhalt vorliege, der nach § 10 Abs. 1 AuslG 1965 die Ausweisung rechtfertige. Der Kläger habe gegenüber dem Standesamt zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person gemacht (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 AuslG 1965). Das ist nicht zu beanstanden. Denn nur durch das Verschweigen der Eheschließung mit einer polnischen Staatsangehörigen gegenüber dem Standesbeamten konnte er die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen als Grundlage für die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis erreichen. Dieses Verhalten hat im übrigen auch den Straftatbestand des § 47 Abs. 1 Nr.6 AuslG 1965 erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.2.1998 - Bs VI (VII) 213/95 - juris). Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei davon ausgegangen, dass seine in Polen geschlossene Ehe zwischenzeitlich geschieden worden sei, durfte das Verwaltungsgericht annehmen, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Es hat hierzu ausgeführt, im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er eingeräumt, dass er jedenfalls zu seiner Tochter aus polnischer Ehe immer Kontakt gehabt und diese ihm immer geschrieben habe. Folglich sei davon auszugehen, dass diese ihn über Scheidungsabsichten ihrer polnischen Mutter informiert hätte. Diese Erwägungen begegnen keinen ernstlichen Bedenken. Darüber hinaus hat der Kläger ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Sitzungsniederschrift auch in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lehrte am 14.2.2002 nicht vorgetragen, er habe bei der Eheschließung in Deutschland eine zwischenzeitliche Scheidung der in Polen geschlossenen Ehe vorausgesetzt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es sich bei der Behauptung des Klägers um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Im übrigen wäre es ihm wohl ohne weiteres möglich gewesen, in Erfahrung zu bringen, ob seine erste Ehe zwischenzeitlich geschieden worden ist. So hat seine deutsche Ehefrau im Jahr 2000 offenbar ohne Schwierigkeiten über die Auslandsauskunft die Telefonnummer der polnischen Ehefrau ermittelt und mit dieser Kontakt aufgenommen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei auf Grund einer Auskunft der Auslandsvertretung seines Heimatstaates im Jahr 1986, wonach einer Eheschließung keine Gründe entgegenstünden, davon ausgegangen, dass seine frühere Ehe geschieden worden sei, hat er diese Behauptung nicht näher belegt. Zudem ist nicht erkennbar, dass er auf Grund dieser Auskunft von einer erfolgten Scheidung der in Polen geschlossenen Ehe ausgehen durfte. Letztlich geht es zu seinen Lasten, dass er auf Grund der bloßen Vermutung, seine Ehe in Polen sei inzwischen geschieden worden, eine weitere Ehe geschlossen hat, ohne dem Standesbeamten den vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im übrigen hat der Kläger schon im früheren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 26.10.1973 unrichtige Angaben gemacht. Dort hat er nämlich als Familienstand "ledig" angegeben, obwohl er seit dem 15.10.1973 verheiratet war. Auch in den folgenden Anträgen auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat er weder angegeben, dass er verheiratet, noch dass er geschieden sei. Angesichts der Angabe im Antrag vom 26.10.1973 musste daher bei der zuständigen Ausländerbehörde der Eindruck entstehen dass der Kläger auch weiterhin - bis zu der von ihm angezeigten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen - ledig war.

Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig gewesen ist. Ohne Erfolg hält er dem entgegen, ihm sei auch deshalb eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen, weil er mit seinem (damals) minderjährigen deutschen Kind in häuslicher Lebensgemeinschaft gelebt habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist hierdurch nämlich weder nach den Bestimmungen des AuslG 1965 noch nach denjenigen des AuslG 1990 begründet worden. Zwar hätte das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft als rechtliches Hindernis möglicherweise einer Abschiebung des Klägers aus dem Bundesgebiet entgegengestanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -; Beschluss vom 10.8.1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, 394; Beschluss vom 1.10.1992, 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 109). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre hieraus jedoch nicht ohne weiteres erwachsen, weil die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen - wie ausgeführt - keine ausländerrechtlichen Wirkungen entfaltet hat; es ist auch nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der Kläger allein wegen des Zusammenlebens mit seinem Kind oder aus anderen Gründen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gehabt hätte. Vielmehr hätte ihm grundsätzlich auch nur eine Duldung erteilt werden können (vgl. § 17 Abs. 1 AuslG 1965, § 55 AuslG 1990).

Auch das weitere Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Hierzu hat er vorgetragen, die Ermessensausübung stoße auf erhebliche rechtliche Zweifel. Ihm könne kein Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis zur Last gelegt werden, da er vom Fortbestand der Ehe mit der polnischen Staatsangehörigen keine Kenntnis gehabt habe. Da ihm das Urteil bei der Ermessensüberprüfung diesen Umstand unterstellt habe, sei das Ermessen im vorliegenden Fall fehlerhaft ausgeübt worden. Wie ausgeführt, hat auch nach Auffassung des Senats das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Behauptung, der Kläger sei von einer zwischenzeitlichen Scheidung der Ehe in Polen ausgegangen, nicht überzeugend ist.

Soweit er im Beschwerdeverfahren weiter vorgetragen hat, im Rahmen der Ermessensausübung hätte berücksichtigt werden müssen, dass im Kongo derzeit ein Bürgerkrieg tobe, und zudem müsse sein gesundheitlicher Zustand berücksichtigt werden, begründet auch dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nämlich ausgeführt, dass maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheids sei, weshalb die (erstmals im Klageverfahren) vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden des Klägers in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Gleiches gilt für die geltend gemachten Gefahren durch den Bürgerkrieg im Kongo; denn auch insoweit bezieht sich der Kläger auf Vorgänge bzw. Vorbringen nach Erlass des Widerspruchsbescheids. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden ggf. im Rahmen eines neuen Verfahrens über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu prüfen und zu berücksichtigen sind; dies gilt im übrigen auch für die Verhältnisse in seinem Heimatland.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rdnr. 10). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

"ob bei Vorliegen einer Doppelehe die daraufhin erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtswidrig ist".

Dabei handelt es sich schon nicht um eine Rechtsfrage, die einer grundsätzlichen Klärung im dargelegten Sinne zugänglich ist. Denn der Begriff der "Doppelehe" ist rechtlich nicht eindeutig. Darunter kann nämlich sowohl eine - wie im vorliegenden Fall - unzulässige Doppelehe verstanden werden als auch eine im Herkunftsland eines Ausländers zulässige Doppelehe. Schon aus diesem Grund lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht eindeutig beantworten. Wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass nur die Frage nach einer unzulässigen Doppelehe geklärt werden soll, weil nur diese für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist, fehlt es hingegen an einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht nämlich bereits mehrfach entschieden, dass eines der wesentlichen Strukturprinzipien des Art. 6 Abs. 1 GG das Prinzip der Einehe ist; wie ausgeführt fällt aus diesem Grund jedenfalls eine unzulässige Doppelehe nicht in den Schutzbereich dieses Grundrechts, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausscheidet (vgl. auch - zur zulässigen Doppelehe - BVerwG, Urteil vom 30.4.1985 1 C 33/81 -, BVerwGE 71, 228; Beschluss vom 4.4.1986 - 1 A 10/86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76).

Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit dem wesentlichen Punkt, nämlich dass er eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn beanspruchen könnte, befasst habe.

Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen des Klägers in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.5.1996 - 2 BvR 2806/95 -, AuAS 1997, 211; Beschluss vom 10.7.1997 - 2 BvR 1291/96 -, NVwZ-Beilage 1998, 9; BVerwG, Beschluss vom 1.10.1993 - 6 P 7/91 -, NVwZ-RR 1994, 298 und Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 53.89 -, InfAuslR 1990, 99), liegt der gerügte Gehörsverstoß jedenfalls deshalb nicht vor, weil es an der weiteren Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO fehlt, dass es sich um einen Verfahrensmangel handelt, "auf dem die Entscheidung beruhen kann". Wie bereits dargelegt worden ist, hatte der Kläger nämlich auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; vielmehr hätte ihm soweit ersichtlich grundsätzlich auch eine Duldung nach § 17 Abs. 1 AuslG 1965 bzw. § 55 AuslG 1990 erteilt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr.1 GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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