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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 14 S 2251/02
Rechtsgebiete: GewO, SpielV


Vorschriften:

GewO § 33c
GewO § 33e
GewO § 33f
GewO § 33i
SpielV § 13 Ziff. 5
1. Die Umrüstung eines nach der Bauartzulassung für den Spielbetrieb mit Geldmünzen ausgelegten Spielgeräts auf den Betrieb mit Wertmarken verstößt gegen § 13 Ziff. 5 der Spielverordnung, weil damit die Begrenzung des Höchsteinsatzes auf 0,20 EUR nicht mehr bereits durch die Bauart des Spielgeräts sichergestellt ist.

2. § 33c Abs. 1 GewO bietet die rechtliche Grundlage für eine Auflage an den Geräteaufsteller, die in dieser Form veränderten Spielgeräte (erneut) auf den Betrieb mit Geldmünzen umzurüsten und die Geräte aus der Spielhalle zu entfernen.

3. § 33i Abs. 1 GewO berechtigt lediglich zu Auflagen zur Abwendung von Gefahren, die von dem Spielhallenbetrieb als solchem ausgehen, und gibt keine Befugnis, auf die spezifischen Eigenheiten und technischen Vorrichtungen der in einer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte Einfluss zu nehmen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

14 S 2251/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

gewerberechtlicher Anordnung und Zwangsgeldandrohung

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt

am 11. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. September 2002 - 8 K 1725/02 - wird verworfen, soweit das Verwaltungsgericht darin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung eines Zwangsgeldes versagt hat, und zurückgewiesen, soweit der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Entfernung bzw. Umrüstung der Spielgeräte in drei Spielhallen abgelehnt worden ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 05. September 2002 - 8 K 1725/02 - in beiden Rechtszügen auf jeweils 5.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Soweit sich die - inhaltlich nicht eingeschränkte - Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Androhung eines Zwangsgeldes richtet, ist die Beschwerde unzulässig. Denn es fehlt in dieser Hinsicht an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern ist. Die Beschwerde ist mithin insoweit zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, über dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung des Antragsgegners vom 03.05.2002 in der Gestalt der Entscheidung vom 23.07.2002, die Geldspielgeräte in drei vom Antragsteller betriebenen Spielhallen zu entfernen oder die auf den Betrieb mit Wertmarken umgestellten Spielgeräte auf den Münzbetrieb umzurüsten, anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Die sofortige Vollziehung der dem Antragsteller auferlegten Verpflichtung zur Entfernung bzw. Umrüstung der Geldspielgeräte ist in der Entscheidung selbst - auf die in diesem Zusammenhang allein abzustellen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 14.02.2003 - 14 S 2801/02 -) - ordnungsgemäß begründet. Die insoweit erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Das Erfordernis einer alsbaldigen Wirksamkeit der Anordnung ist in der Entscheidung nachvollziehbar damit begründet, dass bei Verwendung von Wertmarken an den Geldspielgeräten die Spielsucht gefördert werde. Den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellten Anforderungen ist damit entsprochen. Ob die vom Antragsgegner hierbei angestellten Erwägungen - entgegen den Einwendungen des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 18.09. und 05.11.2002 - tatsächlich zutreffen, ist vom Senat nach eigener Überzeugung und unabhängig von der gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beigefügten Begründung zu entscheiden.

Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am einstweiligen Aufschub der ihm auferlegten Verpflichtung, bis über deren Rechtmäßigkeit rechtskräftig entschieden ist, und dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Durchsetzung der Anordnung kommt dem öffentlichen Interesse Vorrang zu, weil das gegen die Anordnung eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers nach aller Voraussicht erfolglos bleiben wird.

Die von der Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht übereinstimmend als Rechtsgrundlage der Auflage herangezogene Vorschrift des § 33i der Gewerbeordnung (in der Fassung vom 22.02.1999, BGBl. I S. 202 -GewO-) kommt allerdings hierfür wohl nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift "kann" die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle, die der Aufstellung von Geldspielgeräten und anderer Spielgeräte dient, zeitgleich mit der Erteilung der Erlaubnis oder auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Gäste vor Gefahren und erheblichen Nachteilen erforderlich ist (Abs. 1 Satz 2). Die Erlaubnis ist als solche zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend oder eine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs befürchten lässt (Abs. 2).

Bei der Auslegung des Inhalts und des Umfangs der vorgenannten Ermächtigungsnorm zur Erteilung von Auflagen ist die mit der Regelung in § 33i Abs. 1 GewO verfolgte Zweckrichtung zu beachten, da die Ermächtigung zur Erteilung von Auflagen vorrangig dazu dient, Versagungsgründe auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 17.07.1995 - 1 B 23.95 -, GewArch 1995, 473; OVG NW, Urteil vom 11.11.1993 - 4 A 1750/93 -, GewArch 1994, 166). Diese Zweckrichtung geht u.a. auch dahin, eine übermäßige Ausbeutung des Spieltriebs zu verhindern (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO). Wenngleich die hier angefochtene Auflage des Antragsgegners ersichtlich diesem Ziel dienen soll, bietet § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO keine Rechtsgrundlage für die in der Auflage getroffene Anordnung, die vom Antragsteller als Geräteaufsteller vorgenommene Veränderung der Spielgeräte rückgängig zu machen oder die veränderten Spielgeräte aus der Spielhalle zu entfernen.

Denn da sich der Inhalt der Ermächtigungsnorm zur Auflagenerteilung am Regelungszweck der Vorschrift orientieren muss, deren Durchsetzung und Verwirklichung die Auflage dienen soll, ist bei der Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO das Verhältnis des § 33c GewO zu den anderen, in § 33c Abs. 1 und § 33d Abs. 1 GewO gesondert geregelten Erlaubnistatbeständen und der auch in diesen Fällen jeweils beigefügten Ermächtigung zur Erteilung von Auflagen zu berücksichtigen. Insoweit gilt jedoch, dass jede der in den vorgenannten Vorschriften geregelten Erlaubnisse einen eigenen Bedeutungsgehalt besitzt und keine Erlaubnis die nach einer anderen Vorschrift einschließt oder erübrigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.1989 - 1 B 24.89 -, GewArch 1989, 163; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Band I § 33c Randnr. 20; Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl., § 33c Randnr. 24; § 33i Randnr. 30). Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bezieht sich mithin allein hierauf und schließt nicht die Befugnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten ein, zumal die Zweckrichtung einer Spielhalle auch auf die Aufstellung anderer Spielgeräte gerichtet sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.1989 - 1 B 24.89 -, GewArch 1989, 163). Der insoweit eingeschränkte Regelungsgegenstand des § 33i GewO bestimmt danach aber auch den Umfang der hiermit verbundenen Ermächtigung zur Erteilung von Auflagen. § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO ist danach nur die Grundlage von Auflagen zur Abwehr von Gefahren, die von dem Spielhallenbetrieb als solchem ausgehen und gibt keine Befugnis, auf die spezifischen Eigenheiten und technischen Vorrichtungen der in einer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte Einfluss zu nehmen.

Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die hier strittige Auflage, die Geldspielgeräte in drei vom Antragsteller betriebenen Spielhallen auf Münzbetrieb umzurüsten oder zu entfernen, gibt indessen § 33c Abs. 1 GewO, so dass es in diesem Zusammenhang eines Rückgriffs auf das - insoweit nur subsidiäre - Polizeirecht nicht bedarf (zur Ermächtigung der Ortspolizeibehörde zur Anordnung der Beseitigung der die zulässige Höchstzahl überschreitenden Geldspielgeräte vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.1989 - 14 S 2193/87 -, GewArch 1990, 403). Dass die angefochtene Auflage ausdrücklich auf § 33i GewO und nicht auf § 33c GewO gestützt war, ist, wengleich es sich in beiden Fällen um Ermessennormen handelt, insoweit unerheblich, als für die Entscheidung nach beiden Rechtsgrundlagen im wesentlichen die selben Erwägungen maßgeblich sind. Nach § 33c GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Abs. 2 S. 1); die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (Abs. 1 S. 2). Soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit und der Gäste oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, kann die Erlaubnis zeitgleich mit ihrer Erteilung oder auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden (Abs. 1 S. 3). Die Erlaubnis berechtigt den Gewerbetreibenden mithin allein, die durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an Orten aufzustellen, deren Eignung ihm zuvor durch die zuständige Behörde gemäß § 33c Abs. 3 GewO bestätigt worden ist. Wegen dieser Einschränkung der Erlaubnis auf Geldspielgeräte mit zugelassener Bauart sind jedoch andere Geräte, die nicht oder nicht mehr über eine derartige Zulassung verfügen, von der Erlaubnis von vornherein ausgenommen (vgl. Marcks, a.a.O., § 33c Randnr. 16).

Ausgehend von diesem Sinngehalt der Vorschrift dient auch die Ermächtigung in § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO zur Erteilung von Auflagen vorrangig dem Zweck, die von Geldspielgeräten trotz ihrer Bauartzulassung gleichwohl ausgehenden Gefahren für Gäste und die Allgemeinheit auf ein zuträgliches Maß zu beschränken. Diese Zielrichtung verfolgt die hier streitige Auflage allerdings nicht. Denn hiermit soll - nach der Vorstellung der Behörde - allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldspielgeräte in den Spielhallen des Antragstellers aufgrund technischer Veränderungen (Umstellung auf Wertmarkenbetrieb) nicht mehr der durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassenen Bauart entsprechen, von der Erlaubniserteilung nach § 33c Abs. 1 GewO mithin derzeit nicht mehr erfasst sind. Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO schließen indessen nicht aus, diese auch auf Auflagen zu beziehen, mit denen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen nach § 33c Abs. 1 GewO erlaubten (Geld-)Spielhallenbetrieb sichergestellt oder - wie hier - wiederhergestellt werden sollen. Bei einer nachträglichen technischen Veränderung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassener Spielgeräte durch einen Spielgeräteaufsteller kommt deshalb, soweit damit ein Verlust der Bauartzulassung verbunden war, auch die Erteilung einer - im Vergleich zur Rücknahme der Aufstellererlaubnis (vgl. hierzu Marcks, a.a.O., § 33e Randnr. 12; Tettinger/ Wank, § 33e Randnr. 27; BVerwG, Urteil vom 18.09.1973 - 1 C 9.73 -, GewArch 1974, 295) milderen - Auflage gemäß § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO in Betracht, wonach die Bauartzulassung der Spielgeräte wiederherzustellen ist oder die Geräte aus der Spielhalle zu entfernen sind.

Die mit diesem Inhalt vom Antragsgegner erlassene Auflage ist nach aller Voraussicht rechtmäßig, weil die Spielgeräte des Antragstellers durch die Umstellung auf den Wertmarkenbetrieb nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an die Bauartzulassung entsprechen. Denn der Antragsgegner ging bei Erlass der Auflage zu Recht davon aus, dass die vom Antragsteller veranlasste Veränderung der Spielgeräte ein für die Bauart wesentliches Merkmal betrifft (vgl. § 33f Abs.1 Ziff.3 GewO i.V.m. § 11f. der Spielverordnung vom 11.12.1985, BGBl. I, S. 2245 -SpielV-) und die hierfür erteilte Bauartzulassung damit ihre Wirksamkeit verloren hat.

Die umgerüsteten Spielgeräte entsprechen, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, jedenfalls nicht mehr § 13 Ziff. 5 SpielV, wonach die Bauart eines Spielgerätes nur dann zuzulassen ist, wenn der Einsatz für ein Spiel höchsten 0,20 EUR, der Gewinn höchstens 2,-- EUR betragen. Dass diese auf der Grundlage des § 33f Abs.1 GewO getroffene Regelung den an die Bestimmtheit einer Verordnung gestellten Anforderungen entspricht, ist unstreitig (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194; Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.11.2001, GewArch 2002, 164; Bay. VGH, Beschluss vom 12.09.2002, GewArch 2003, 34; Tettinger/Wank, GewO, § 33f Anm. 4). In Rechtsprechung und Literatur ist lediglich umstritten, inwieweit diese Regelung inhaltlich durch die Ermächtigungsnorm in § 33f GewO gedeckt ist. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass nach § 33e Satz 1 GewO die Zulassung der Bauart eines Geldspielgerätes - nur - zu versagen ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet, und dass der Verordnungsgeber aufgrund der ihm in § 33f erteilten umfassenden Verordnungsermächtigung nicht befugt ist, durch Rechtsverordnung strengere Anforderungen an die Bauartzulassung zu stellen als dies § 33e GewO vorsieht. Die durch § 33e Satz 1 GewO sachlich begrenzte Rechtssetzungsbefugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft wird mithin nicht dadurch erweitert, dass dieses nach § 33f GewO "zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes" Rechtsverordnungen erlassen darf (BVerwG, Urteil vom 30.01.1968 - I C 44.67 -, GewArch 1968, 81; Urteil vom 26.06.1979 - 1 C 40.76 -, GewArch 1979, 371; Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 33f Randnr. 1, sowie Urteilsanmerkung GewArch 1980, 58). Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 26.06.1979 (aaO.) entschieden, dass die den Höchstgewinn an Warenspielgeräten einschränkende Regelung der Spielverordnung danach nicht von der Ermächtigungsnorm gedeckt und somit unzulässig sei, weil nur solche Anforderungen an die in § 33f aufgeführten Merkmale gestellt werden dürften, die geeignet sind, die in § 33e GewO als einziger gesetzlicher Versagungsgrund aufgeführte Verlustgefahr zu verhüten, die Höhe des möglichen Gewinns indes für die Verlustgefahr unerheblich sei. Der Senat lässt vorliegend dahinstehen, inwieweit dieser Entscheidung beizupflichten ist (bejahend Ahlf, Urteilsanmerkung GewArch 1979, 372; Dickersbach, WiVerw 1985, 23, 26; ablehnend Marcks in Landmann/Rohmer, GewO Band II 220, SpielV § 13, Randnr. 11; Urteilsanmerkung GewArch 1980, 58; Tettinger/Wank, a.a.O., § 33f Randnr. 4; unklar Hahn in Friauf, GewO § 33e Randnr. 18), und ob die zu Warenspielgeräten gemachten Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Geldspielgeräte übertragbar sind (so Marcks, Urteilsanmerkung GewArch 1980, 58; ablehnend Dickersbach, a.a.O., S. 23, 26 Anm. 18). Denn selbst wenn die gegen diese Entscheidung geäußerten Bedenken zuträfen, richteten sie sich nur gegen die den Höchstgewinn, nicht aber gegen die den Höchsteinsatz betreffende Regelung in § 13 Nr. 5 SpielV. Insoweit ist deshalb von der Wirksamkeit der den Höchsteinsatz begrenzenden Regelung in § 13 Nr. 5 SpielV auszugehen. Denn dass die diesbezügliche Regelung geeignet ist, im Sinn des § 33e Satz 1 GewO einem unangemessen hohen Verlust in kurzer Zeit entgegen zu wirken, kann nicht zweifelhaft sein.

Die nachträglich von einem - der Bauartzulassung entsprechenden - Münzbetrieb auf den Betrieb mit Wertmarken umgestellten Geldspielgeräte des Antragstellers entsprechen in dieser Form nicht -mehr- der in § 13 Nr. 5 SpielV festgeschriebenen Begrenzung des Höchsteinsatzes auf 0,20 EUR. Soweit der Antragsteller dies unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Dr. O. von Januar 2001 bestreitet, wird dabei bereits der Sinngehalt der Verordnungsregelung verkannt. Denn dieser geht nicht etwa, wie es im o.g. Gutachten (S. 19) heißt, dahin, dass es auch nach Umstellung des Spielbetriebs auf Wertmarken in einem Gegenwert von 1,-- DM, 2,-- DM und 5,-- DM "möglich sein müsse, lediglich 0,40 DM für ein einziges Spiel einzusetzen", was der Gutachter schon dadurch gewährleistet sieht, dass auch nach der Umstellung auf Wertmarken die Ein- und Auszahlungen von 0,10 DM-Münzen gewährleistet werden. Vielmehr schreibt § 13 Nr. 5 SpielV vor, dass überhaupt kein Spiel angeboten werden darf, das einen höheren Einsatz als 0,40 DM (0,20 EUR) fordert. Sollte mithin, was die Darstellung des Spielablaufs durch den Antragsteller (Antragsbegründung vom 20.08.2002, Schriftsatz an den Senat vom 18.09.2002) und die Polizeidirektion Ravensburg - Wirtschaftskontrolldienst - (Schreiben an das Landratsamt vom 08.04.2002) nicht ausschließt - die im Spielbetrieb nunmehr verwandten Wertmarken zu 50 Cent und 2 EUR nur ein einziges Spiel am Spielgerät ermöglichen, entspräche der Spielablauf schon aus diesem Grunde nicht der Begrenzung des Höchsteinsatzes auf 20 Cent. Die Umstellung auf den Wertmarkenbetrieb wäre aber auch dann, wenn mit dem Einwurf von Wertmarken im Wert von 0,20 bzw. 2,- EUR der Erwerb einer Mehrfachspielberechtigung (zu deren Zulässigkeit vgl. BVerwG Urteil vom 30.01.1968 - I C 44.67 -, GewArch 1968, 81) verbunden wäre, nicht mit § 13 Nr. 5 SpielV vereinbar. Denn wenngleich die Verwendung von Münzen - statt Wertmarken - am Geldspielgerät nicht ausdrücklich normativ geregelt ist, verstößt die Verwendung von Wertmarken in der hier beanstandeten Form deshalb gegen § 13 Nr. 5 SpielV, weil damit die Begrenzung des Höchsteinsatzes auf 0,20 EUR nicht mehr bereits durch die Bauart des Spielgeräts sichergestellt ist. Denn die Betätigung des Spielgeräts durch Einwurf von Wertmarken, die zuvor gegen Münzeinwurf aus einem Automaten entnommen oder von Aufsichtspersonen in der Spielhalle erworben wurden (so die Darstellung des Antragstellers in der Schutzschrift an das Landgericht Ravensburg vom 12.02.2002 und im Schriftsatz an den Senat vom 05.11.2002 sowie die der Polizeidirektion Ravensburg im Schriftsatz an das Landratsamt vom 08.04.2002), bietet keineswegs die selbe Sicherheit für die Begrenzung des Höchsteinsatzes auf den vorgeschriebenen Betrag wie die technischen Vorrichtungen eines durch das Physikalisch-Technische Bundesamt geprüften und als unbedenklich eingestuften Spielgerätes. Es mag zwar zutreffen, dass, wie der Antragsteller hervorhebt, auch im Münzbetrieb, etwa durch Vereinbarung eines höheren als des dem Münzwert entsprechenden Werts des Spieleinsatzes, eine Umgehung der gesetzlichen Schutzvorschriften in Betracht kommt. Sinn und Zweck der Beschränkung des Spielbetriebs auf Geldspielgeräte mit zugelassener Bauart im Sinne des § 33e GewO ist aber jedenfalls, den Einsatz, den Spielablauf und die Gewinnchancen durch technische Vorrichtungen des Geldspielgerätes zu steuern und - auch im Interesse einer leichteren Kontrollmöglichkeit - eine Einflussnahme des Spielgeräteaufstellers und seiner Aufsichtspersonen auf den Spielablauf auszuschließen. Auch wenn man von der vom Antragsteller hervorgehobenen eigenen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und einer korrekten Verhaltensweise seiner Mitarbeiter ausgeht, ist nach der Umstellung der Geldspielgeräte auf Wertmarken diese Intention des Gesetzgebers nicht in gleicher Weise wie im Falle eines durch die Bauart des Geldspielgerätes festgelegten Münzbetriebs gewährleistet. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer der Wiederherstellung der Bauartzulassung dienenden Auflage waren danach gegeben. Da Ermessensfehler (§ 114 VwGO) weder dargetan noch ersichtlich sind, ist die angefochtene Auflage voraussichtlich rechtmäßig.

Ob die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs neben der Prognose über einen voraussichtlich negativen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens auch davon abhängt, dass ein besonderes Interesse an der Wirksamkeit der Maßnahme schon vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens besteht, kann vorliegend dahinstehen. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei einem Eingriff in die gewerbliche Betätigung die Anordnung des Sofortvollzugs nur dann zulässig ist, wenn bei einem Aufschub bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter droht (Beschluss des Senats vom 17.03.1993 - 14 S 3049/92 -, GewArch 1993, 291, und vom 17.09.1998 - 14 S 1687/98 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; Beschluss vom 04.03.1997 - 1 BvR 327/97 -; Beschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.1990 - 10 S 1129/90 -; Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, InfAuslR 1997, 358; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.1984 - 9 B 397/83 -, GewArch 1984, 380). Ob diese spezielle Anforderung aber auch im Fall des Antragstellers zu stellen ist, ist im Hinblick darauf fraglich, dass der Antragsteller die in seinen Spielhallen aufgestellten, bis dahin rechtlich unbedenklichen Geldspielgeräte eigenmächtig technisch verändert hat, anstatt das Ergebnis eines die geänderte Bauart betreffenden Zulassungsverfahrens beim Physikalisch-Technischen Bundesamt abzuwarten (zum vorläufigen Rechtsschutz bei eigenmächtigem Vorgehen vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.03.1987, GewArch 1987, 231; Beschluss vom 09.08.1996, GewArch 1996, 474; Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1996, GewArch 1997, 76). Dies kann aber dahinstehen. Denn der Sofortvollzug der Auflage war vorliegend jedenfalls deshalb gerechtfertigt, da anderenfalls die Gefahr bestanden hätte, dass sich bei einem Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die mit dem Erfordernis der Bauartzulassung eines Geldspielgeräts bekämpften Gefahren alsbald verwirklichen würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts war neben der erteilten Auflage zusätzlich der Wert der (unselbstständigen) Androhung von Zwangsgeld zu berücksichtigen. Deren Wert bemisst der Senat vorliegend mit einem Viertel des angedrohten Betrags d. h. der Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Werts (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 -). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wurde demgemäß von Amts wegen geändert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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