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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: 2 S 1621/97
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 9 Abs. 2 S. 3
KAG § 9 Abs. 2 S. 4
KAG § 9 Abs. 3 S. 3
1. Bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge nach § 9 Abs. 3 S. 3 KAG sind nur solche Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gebührenmindernd zu berücksichtigen, die bei der Gemeinde tatsächlich eingegangen sind.

2. Aus der Befugnis des § 9 Abs. 2 S. 3 KAG, bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, folgt das Recht, für den gesamten Kalkulationszeitraum einen konstanten Gebührensatz in der Satzung festzulegen.


2 S 1621/97

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Abwassersatzung vom 25.8.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 10.12.1996

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roßwog, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Dr. Cordes, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schraft-Huber sowie den Richter am Verwaltungsgericht Pfaundler auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 41 Absätze 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 25. August 1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 10. Dezember 1996 sind nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Nichtigerklärung von § 41 Abs. 1 der Abwassersatzung - AbwS - der Antragsgegnerin vom 25.8.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 10.12.1996.

Er ist Miteigentümer eines bebauten Grundstücks auf der Gemarkung der Antragsgegnerin, dessen Abwasser über den öffentlichen Kanal dem Klärwerk zugeführt wird. Er wird von der Antragsgegnerin laufend zu Abwassergebühren herangezogen.

Die Antragsgegnerin betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt sie eine Abwassergebühr. Am 25.8.1992 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine neue Abwassersatzung, die an die Stelle der früheren Abwassersatzung vom 18.3.1986 sowie der dazu ergangenen Änderungssatzungen trat. Die Festsetzung der Höhe der Abwassergebühr in § 41 AbwS wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Durch ein zwischen den Beteiligten ergangenes Normenkontrollurteil vom 13.5.1997 - 2 S 3246/94 - erklärte der Senat § 41 AbwS i.d.F. der Änderungssatzungen vom 22.11.1994 und vom 23.5.1995 für nichtig, weil dem in dieser Satzungsbestimmung festgesetzten Abwassergebührensatz eine fehlerhafte Gebührenkalkulation zugrundegelegen habe. In diese Kalkulation seien nämlich Kosten eingestellt worden für die gerichtliche und außergerichtliche Rechtsberatung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den von zahlreichen Gebührenschuldnern angestrebten Verfahren gegen Abwassergebührenbescheide. Diese Kosten seien aber keine gebührenrechtlich ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung.

Am 10.12.1996 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine Änderungssatzung, durch die u.a. § 41 AbwS geändert wurde. In § 41 Abs. 1 AbwS wurde die Abwassergebühr auf 6,39 DM/cbm Abwasser (bisher: 4,24 DM) festgesetzt. Für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, wurde die Gebühr in § 41 Abs. 2 AbwS auf 2,86 DM/cbm Abwasser (bisher 1,88 DM) festgesetzt. In § 41 Abs. 3 AbwS wurden die Gebührensätze für Abwasser neu festgesetzt, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird. Die Änderung von § 41 AbwS trat am 1.1.1997 in Kraft (Art. VI der Änderungssatzung). Dieser Änderungssatzung lag eine Gebührenkalkulation (Stand: 12.11.1996) für einen dreijährigen Kalkulationszeitraum von 1997 bis 1999 zugrunde.

Am 8.7.1997 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen § 41 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 10.12.1996 eingeleitet. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der durch die Änderungssatzung vom 10.12.1996 für die Jahre 1997 bis 1999 in § 41 Abs. 1 AbwS auf 6,39 DM/cbm Abwasser festgesetzte Gebührensatz sei ungültig, weil ihm eine Gebührenkalkulation zugrundeliege, die in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. In die Gebührenkalkulation seien für die drei Kalkulationsjahre jeweils 20.000,-- DM für "Gutachten, Gerichtskosten" angesetzt. Hierbei handle es sich nach dem Normenkontrollurteil vom 13.5.1997 aber um nichtgebührenfähige Kosten der öffentlichen Einrichtung. Fehler weise die Kalkulation auch hinsichtlich der Behandlung der Kanalbeiträge auf. Die Beklagte ermittle nach der sog. Bruttomethode die Abschreibungsbeträge aus den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Beiträge seien bei dieser Methode als Ertragszuschüsse zu passivieren und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufzulösen. Zu Lasten der Gebührenschuldner gehe die Kalkulation von zu niedrigen Kanalbeiträgen aus. Sie weise zum 31.12.1995 als empfangene Ertragszuschüsse Kanalbeiträge in Höhe von 3.396.685,-- DM aus. Im Hinblick auf die Entstehung von Beitragsschulden in mehreren Gewerbe- und Wohngebieten erscheine dieser Betrag zu niedrig. Für das Jahr 1996 weise die Kalkulation keine Kanalbeiträge und damit keine Auflösungsbeträge auf. Dies sei unzutreffend, weil etwa mit Beitragsbescheid vom 7.3.1996 für das Grundstück Flst.Nr. 4372/1 ein Kanalbeitrag festgesetzt und angefordert worden sei. Außerdem seien für die Jahre 1997 und 1998 die zu erwartenden Beiträge in zu geringer Höhe angesetzt worden. Zu beanstanden sei es auch, daß lediglich die tatsächlich bei der Antragsgegnerin eingegangenen Kanalbeiträge passiviert worden seien. Die Antragsgegnerin habe in zahlreichen Fällen rechtswidrig auf Beiträge verzichtet oder zu niedrige Beiträge festgesetzt. Indem sie nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge passiviere, bleibe dies zu Lasten der Gebührenschuldner unberücksichtigt. Gleiches gelte für Kanalbeiträge, die den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zinslos gestundet worden seien. Die Gebührenkalkulation sehe einen Ausgleich von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen aus früheren Jahren vor. Auch hierbei seien Fehler unterlaufen. Die Kostenüberdeckungen seien zu hoch und die Unterdeckungen zu niedrig angesetzt worden. Bei der Ermittlung der Vorjahresergebnisse seien nichtgebührenfähige Kosten rechtswidrig berücksichtigt worden. Die Kostenunterdeckung aus der Rechnungsperiode 1989 hätte nach § 9 Abs. 2 S. 4 KAG in der Kalkulation für die Jahre 1997 bis 1999 nicht mehr ausgeglichen werden dürfen. Auch der Verlustvortrag aus dem Jahre 1996 sei nicht nachvollziehbar. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten habe es die Antragsgegnerin in der Gebührenkalkulation zu Unrecht unterlassen, von den Herstellungskosten 10 % für das öffentliche Interesse an der Abwasserbeseitigung abzuziehen. Fehlerhaft sei es auch, für den dreijährigen Kalkulationszeitraum von 1997 bis 1999 einen einheitlichen Mischgebührensatz festzusetzen. Dies führe im ersten Jahr 1997 zu einer unzulässigen Vorfinanzierung der Kosten der Rechnungsperioden 1998 und 1999. Dies belaste insbesondere solche Gebührenschuldner, die auf Grund eines Umzugs in den Jahren 1998 und 1999 nicht mehr Benutzer der öffentlichen Einrichtung seien.

Der Antragsteller beantragt,

§ 41 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 25.8.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 10.12.1996 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie trägt vor: In die Gebührenkalkulation seien keine Kosten eingestellt worden, die nach dem Normenkontrollurteil vom 13.5.1997 nicht ansatzfähig seien. Auch alle übrigen Rügen, die der Antragsteller gegen die Gebührenkalkulation vorbringe, seien unberechtigt.

Dem Senat liegen die Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 25.8.1992 sowie die dazu ergangenen Änderungssatzungen, die Gebührenkalkulation (Stand: 12.11.1996) und die Akten in den Verfahren 2 S 1635/97 und 2 S 3246/94 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

§ 41 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 10.12.1996, auf den sich der Normenkontrollantrag beschränkt, ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Satzungsbestimmung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO); denn er wird auf der Grundlage dieser Satzungsbestimmung in den Jahren 1997 bis 1999 als Miteigentümer eines bebauten Grundstücks, dessen Abwasser über den öffentlichen Kanal dem Klärwerk zugeführt wird, zu einer Entwässerungsgebühr nach § 41 Abs. 1 AbwS herangezogen.

In die Gültigkeitsüberprüfung hat der Senat auch den in § 41 Abs. 2 AbwS neu festgesetzten Satz für die Kanalgebühr einzubeziehen; denn die vom Antragsteller erhobenen Rügen erfassen auch diesen Gebührensatz, der außerdem Bestandteil des in Absatz 1 dieser Satzungsbestimmung festgesetzten Abwassergebührensatzes ist.

Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 10.12.1996 gestellt (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

§ 41 Abs. 1 und 2 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 10.12.1996, durch die der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Sätze für die Abwassergebühr auf 6,39 DM/cbm Abwasser und für die Kanalgebühr auf 2,86 DM/cbm neu festgesetzt hat, sind ungültig. Die in dieser Satzungsbestimmung normierten Gebührensätze entsprechen nicht den Anforderungen des § 9 KAG.

1. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 KAG können u.a. die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Dabei dürfen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 KAG die Gebühren höchstens so bemessen werden, daß die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Dieser gesetzlich geregelte Kostendeckungsgrundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Veranschlagungsmaxime, die Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung stellt. Er verpflichtet im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots die Gemeinde, die Gebühren so zu kalkulieren, daß das in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. VGH Bad.-Württ., NKU vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999, 168).

Über die Höhe des Gebührensatzes, dessen Normierung zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung gehört (§ 2 Abs. 1 S. 2 KAG), hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlußfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (st.Rspr. des Senats, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., NKB vom 27.2.1996 - 2 S 1407/94 -, VBlBW 1996, 382 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen sind § 41 Abs. 1 und 2 AbwS i.d.F. der angegriffenen Änderungssatzung ungültig, weil dem Satzungsbeschluß des Gemeinderats vom 10.12.1996 über die Gebührensätze dieser Satzungsbestimmungen eine Gebührenkalkulation zugrundelag, die in für die Höhe der Sätze wesentlichen Punkten fehlerhaft ist. In die maßgebliche Gebührenkalkulation (Stand 12.11.1996) wurden zur Ermittlung der kostendeckenden Gebührensatzobergrenzen für den Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999, die in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS in voller Höhe übernommen wurden, Kosten eingestellt, die nicht gebührenfähig sind (II. 2 a). Außerdem weist diese Gebührenkalkulation bei der Passivierung und Auflösung der Beiträge einen Fehler auf, der sich ebenfalls auf die Höhe der beschlossenen Sätze auswirkt (II. 2 b).

a) In der Gebührenkalkulation wurden bei den laufenden Ausgaben im Klärbereich als übrige betriebliche Aufwendungen unter der Rubrik "Gutachten, Gerichtskosten" für die Jahre 1997, 1998 und 1999 jeweils 20.000,-- DM an Kosten veranschlagt (vgl. Anlage 1, S. 2 a der Gebührenkalkulation). Bei dem Betrag, der auf die Position "Gerichtskosten" entfällt, handelt es sich nicht um gebührenrechtlich ansatzfähige Kosten der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der Antragsgegnerin. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nur solche Kosten gebührenrechtlich ansatzfähig, die für die betriebliche, d.h. für die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistungserstellung anfallen. Es muß sich mithin um betriebsbedingte Kosten handeln (so ausdr. VGH Bad.-Württ., NKB vom 27.2.1996 -2 S 1407/94 -, aaO). Als betriebsbedingt und damit gebührenfähig können nur solche Kosten verstanden werden, die durch die Leistungserstellung verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstehen, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 13.5.1997 (2 S 3246/94) entschieden, daß diejenigen Kosten, die der Antragsgegnerin anläßlich von Widerspruchs- und Klageverfahren entstehen, die zahlreiche Gebührenschuldner gegen Abwassergebührenbescheide anstrengen, keine gebührenrechtlich ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung sind. Diese Kosten seien nicht durch die eigentliche Leistungserstellung, nämlich die Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Abwassers, verursacht. Es handle sich bei ihnen aber auch nicht um Kosten von Neben- und Zusatzleistungen, die den erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Leistungserstellung aufwiesen.

Daran hält der Senat fest. Die Antragsgegnerin wendet dagegen auch nichts ein, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Für den Senat steht auch fest, daß die hier maßgebliche Gebührenkalkulation unter der Rubrik "Gutachten, Gerichtskosten" erneut anteilig derartige nichtgebührenfähige Kosten in Ansatz bringt.

Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin dagegen zuletzt geltend, bei dem Ansatz von Gerichtskosten in der Gebührenkalkulation handle es sich lediglich um eine falsche Bezeichnung. Gemeint seien damit allgemeine Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Satzungserstellung, nicht jedoch um die vom Senat beanstandeten Kosten aus Anlaß der von Gebührenschuldnern angestrengten Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gegen Abwassergebührenbescheide. Gegen die Annahme einer versehentlich falschen Bezeichnung sprechen die eigenen Angaben, die die Antragsgegnerin im früheren Normenkontrollverfahren (2 S 3246/94) und im Laufe des vorliegenden Verfahrens zunächst abgegeben hat. Es beruht auf den eigenen erläuternden Erklärungen der Antragsgegnerin, wenn der Senat in seinem früheren Normenkontrollurteil vom 13.5.1997 (2 S 3246/94) davon ausging, daß unter der Rubrik "Gerichts- und ähnliche Kosten, Untersuchung Starkverschmutzer u.ä." der damaligen Gebührenkalkulation Kosten angesetzt worden sind, die der Antragsgegnerin für die gerichtliche und außergerichtliche Rechtsberatung anläßlich von Verfahren entstanden sind, die zahlreiche Gebührenschuldner gegen Abwassergebührenbescheide angestrengt haben. Die Antragsgegnerin hat hierzu selbst angegeben (vgl. AS 403 VGH-Akten 2 S 3246/94), diese Position betreffe u.a. den aus den Vorjahren erfahrungsgemäß abgeleiteten Aufwand für Hunderte solcher Verfahren. Inwiefern der Senat diese eindeutigen Erklärungen im früheren Normenkontrollverfahren mißverstanden haben soll, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorträgt, ist nicht nachvollziehbar. Da der Antragsgegnerin das frühere Normenkontrollurteil vom 13.5.1997 bei Erstellung der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation (Stand 12.11.1996) noch nicht bekannt war, spricht alles dafür, daß unter der Rubrik "Gutachten, Gerichtskosten" erneut derartige Kosten anteilig veranschlagt wurden, die die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt noch für gebührenfähig hielt. Im Schriftsatz vom 27.10.1997 (AS 29 VGH-Akten 2 S 1621/97) hat sie selbst eingeräumt, von den jährlich veranschlagten Kosten in Höhe von jeweils 20.000,-- DM entfalle ein bestimmter Betrag auf gerichtliche Kosten. Demgegenüber fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß die zuletzt gegebene Erklärung zutrifft, der Ansatz für Gerichtskosten beruhe auf einem Versehen.

b) Die Gebührenkalkulation leidet ferner deshalb an einem zur Ungültigkeit der angegriffenen Gebührensätze führenden Mangel, weil für das Jahr 1996 keine Kanalbeiträge als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst wurden, obwohl solche Beiträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Dies führt im Ergebnis dazu, daß in der Gebührenkalkulation als kalkulatorische Kosten zu hohe Abschreibungsbeträge für den dreijährigen Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 angesetzt wurden.

aa) Die Gebührenkalkulation geht bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge, die als sog. kalkulatorische Kosten gem. § 9 Abs. 3 S. 1 KAG zu den gebührenfähigen Kosten zählen, von der im Gesetz vorgesehenen (§ 9 Abs. 3 S. 3 KAG) sog. Bruttomethode aus. Danach wird zunächst von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben. Die Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden sodann als sog. Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Die Auflösungen dieser Ertragszuschüsse werden als Einnahmen in der Gebührenkalkulation verbucht und senken somit den Gebührenbedarf (vgl. im einzelnen zur Brutto- und Nettomethode bei beitragsfinanzierten Investitionen, Faiß/Faiß/Giebler/Lang/Schmid, Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnr. 817 ff.).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, daß in der Gebührenkalkulation nur die Beiträge gebührenmindernd passiviert und aufgelöst werden, die bei der Antragsgegnerin in der Vergangenheit tatsächlich eingegangen sind. Ohne Erfolg bleibt daher die Rüge, es hätten auch die Kanalbeiträge passiviert und gebührenmindernd aufgelöst werden müssen, auf die die Antragsgegnerin - nach Auffassung des Antragstellers - rechtswidrig bei sog. Altanschlußnehmern verzichtet habe. Das gleiche gilt für den Einwand, Kanalbeiträge seien auch deshalb in zu geringer Höhe passiviert und gebührenmindernd aufgelöst worden, weil zahlreiche Grundstücke rechtswidrig, aber bestandskräftig, mit zu niedrigen Beiträgen veranlagt worden seien und weil landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Beiträge gem. § 10 Abs. 11 KAG zinslos gestundet worden seien.

Daß in der Gebührenkalkulation bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge nur die in der Vergangenheit tatsächlich eingegangenen Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst werden, entspricht vielmehr der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 S. 2 KAG. Bereits der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung, die durch das Änderungsgesetz vom 25.4.1978 (GBl. 1978, S. 224) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, legt eine solche Normauslegung nahe. Aber auch Sinn und Zweck dieser Regelung sprechen für eine solche Auslegung. Abschreibungen dienen dazu, die tatsächliche Abnutzung von betriebsnotwendigen Anlagen durch den Gebrauch wertmäßig zu erfassen und als Kosten auf die einzelnen Jahre entsprechend der Nutzung aufzuteilen. Für die Abschreibung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das betreffende Anlagegut durch Eigen- oder Fremdkapital, durch Beiträge oder durch Zuschüsse Dritter finanziert worden ist. Nur in Höhe der tatsächlich beim Einrichtungsträger bisher eingegangenen Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse sind die von ihm zunächst selbst aufgebrachten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits teilweise finanziert. Lediglich diesen tatsächlich durch Dritte aufgebrachten Kapitalanteil wollte der Gesetzgeber - entgegen der früheren Rechtslage - bei der Berechnung der Abschreibungen unberücksichtigt lassen, um die bisherige teilweise Doppelbelastung der Benutzer künftig zu vermeiden (vgl. LT-Drs. 7/2340 S. 11). Soweit - aus welchen Gründen auch immer - Beiträge nicht oder noch nicht erhoben worden sind, fehlt es an einer solchen Doppelbelastung. Aus diesem Grunde sind auch die nach § 10 Abs. 11 KAG zinslos gestundeten Beiträge nicht abzusetzen (so ausdr. Seeger/Gössl, KAG für Bad.-Württ., Kommentar, § 9 Anm. 5 c, bb; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Bad.-Württ., § 9 Rdnr. 30).

bb) Fehlerhaft ist die Gebührenkalkulation aber insoweit, als sie die 1996 tatsächlich eingegangenen Kanalbeiträge unberücksichtigt läßt und dementsprechend keine gebührenmindernden Auflösungsbeträge ansetzt (vgl. Anlage 3 S. 2 der Gebührenkalkulation). Diese Vorgehensweise ist mit der Regelung in § 9 Abs. 3 S. 3 KAG unvereinbar.

Auf der Grundlage der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation (Stand 12.11.1996) hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin durch die Änderungssatzung vom 10.12.1996 die angegriffenen Gebührensätze in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für den dreijährigen Kalkulationszeitraum von 1997 bis 1999 neu festgesetzt. Sämtliche 1996 bei der Antragsgegnerin tatsächlich eingegangenen Kanalbeiträge hierbei unberücksichtigt zu lassen, ist bereits im methodischen Ansatz verfehlt; denn hierbei handelt es sich um von Dritten tatsächlich teilweise finanzierte Herstellungskosten, die für den Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge durch Passivierung und Auflösung gebührenmindernd zu berücksichtigen sind.

Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, daß der Gebührenkalkulation ihre Ende 1995 vorgenommene prognostische Einschätzung zugrundegelegt wurde, nach der mit Beitragseingängen für das Jahr 1996 nicht zu rechnen gewesen sei. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Beurteilungsermessen steht der Antragsgegnerin insoweit zu, als es darum geht, die voraussichtlichen künftigen Kosten, die im gewählten Kalkulationszeitraum anfallen werden, im Wege von Schätzungen zu ermitteln. Dies gilt aber nicht bei der Ermittlung der Kostenfaktoren, die bis zum Zeitpunkt des maßgeblichen Satzungsbeschlusses tatsächlich feststehen und ermittelt werden können. Die Ende 1995 getroffene Prognose, im Jahr 1996 sei mit Beitragseingängen nicht zu rechnen, durfte der Gemeinderat der Antragsgegnerin deshalb nicht ungeachtet der tatsächlichen Entwicklung seinem Satzungsbeschluß vom 10.12.1996 zugrundelegen. Daraus folgt zwar nicht, daß die Antragsgegnerin gehalten ist, die für die Gebührensätze maßgeblichen Fakten bis zum Tag des Satzungsbeschlusses zu berücksichtigen. Eine solche Anforderung würde verkennen, daß die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation und die Vorbereitung des Satzungsbeschlusses einen nicht unerheblichen Zeitaufwand beanspruchen, der es ausschließt, die tatsächliche Entwicklung bis zum Tag des Satzungsbeschlusses zu berücksichtigen. Diese Einschränkung rechtfertigt es aber nicht, sämtliche 1996 bei der Antragsgegnerin tatsächlich eingegangenen Kanalbeiträge unberücksichtigt zu lassen. Daß derartige Kanalbeiträge, wie etwa der für das Grundstück Flst.Nr. 4372/1 am 7.3.1996 festgesetzte und bei der Antragsgegnerin eingegangene Kanalbeitrag, aus Gründen nicht berücksichtigt werden konnten, die mit dem zeitlichen Ablauf der Erstellung der Gebührenkalkulation und der Vorbereitung des Satzungsbeschlusses zusammenhängen, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß z.B. die in der ersten Hälfte des Jahres 1996 tatsächlich eingegangenen Kanalbeiträge nicht in die laufende Gebührenkalkulation einbezogen und beim Satzungsbeschluß berücksichtigt werden konnten. Zu Unrecht stützt die Antragsgegnerin ihre Vorgehensweise auf das Argument, die im Laufe des Jahres 1996 tatsächlich bei ihr eingegangenen Kanalbeiträge würden ohnehin in der nächsten Gebührenkalkulation gebührenmindernd zugunsten der Gebührenzahler berücksichtigt. Dabei verkennt sie, daß die von ihr unterlassene, nach § 9 Abs. 3 S. 3 KAG aber gebotene Passivierung und Auflösung der 1996 eingegangenen Beiträge zu überhöhten Gebührensätzen im hier zu beurteilenden dreijährigen Kalkulationszeitraum von 1997 bis 1999 führt. Der Fehler, der den Gebührensätzen dieser Kalkulationsperiode anhaftet, wird durch eine Berücksichtigung eingegangener Beiträge in einer künftigen Kalkulationsperiode nicht obsolet.

Daß es sich bei den 1996 eingegangenen Beiträgen nicht um Veranlagungsfälle in fertiggestellten Baugebieten, sondern um die Veranlagung einzelner Grundstückseigentümer handelt, spielt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - für die Frage der gebührenmindernden Berücksichtigung durch Passivierung und Auflösung keine entscheidende Rolle; denn § 9 Abs. 3 S. 3 KAG sieht eine solche Differenzierung nicht vor. Vielmehr sind nach dieser Vorschrift bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um alle tatsächlich eingegangenen Beiträge zu kürzen.

3. Obwohl es für die Entscheidung über den Normenkontrollantrag auf die weiteren Rügen des Antragstellers nicht mehr ankommt, weist der Senat zu einzelnen Punkten auf folgendes hin:

a) Die Rüge, die der Antragsteller gegen die dreijährige Gebührenkalkulation erhebt, ist nicht berechtigt. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Von dieser durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 15.12.1986 (GBl. S. 465) geschaffenen Ermächtigung, Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit dem gewählten dreijährigen Kalkulationszeitraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Wie den Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen und den Gemeinden und Landkreisen durch eine mehrjährige Gebührenkalkulation - mit einer zeitlichen Regelbegrenzung auf fünf Jahre - die Möglichkeit eröffnen, Gebühren über mehrere Jahre konstant zu halten (vgl. LT-Drs. 9/3778 S. 10). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Antragsgegnerin berechtigt war, prognostisch die voraussichtlichen Kosten des von ihr gewählten dreijährigen Kalkulationszeitraums (1997 bis 1999) sowie die in diesem Zeitraum zu erwartenden Abwassermengen zu ermitteln und auf dieser Basis für die Dauer des gesamten Kalkulationszeitraums gültige Gebührensätze festzusetzen. Es trifft zwar zu, wie der Antragsteller vorträgt, daß bei einer Veranlagung im ersten Jahr des dreijährigen Kalkulationszeitraums auch solche Kosten anteilig auf die Gebührenschuldner umgelegt werden, die erst für die folgenden beiden Jahre der Kalkulationsperiode veranschlagt worden sind. Hierbei handelt es sich aber um eine zwingende Konsequenz der vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 S. 3 KAG mit dem Ziel eröffneten mehrjährigen Gebührenkalkulation, Gebühren über mehrere Jahre konstant zu halten. Mit dem in § 9 Abs. 2 S. 1 KAG gesetzlich als Veranschlagungsmaxime verankerten Kostenüberschreitungsverbot kollidiert diese Regelung bereits deshalb nicht, weil dieses nur verlangt, die Gebühren so zu kalkulieren, daß das im gewählten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt. Die vom Antragsteller im einzelnen aufgeführten weiteren Konsequenzen einer mehrjährigen Gebührenkalkulation durfte der Gesetzgeber als atypische Sonderfälle vernachlässigen, weil auf andere Weise der von ihm verfolgte Zweck, Gebühren über mehrere Jahre konstant zu halten, nicht zu erreichen ist.

b) Unberechtigt ist auch die Rüge des Antragstellers, in der Gebührenkalkulation hätten zur Ermittlung der Abschreibungsbeträge die Herstellungs- oder Anschaffungskosten um einen Anteil für das öffentliche Interesse am Betrieb der öffentlichen Abwassereinrichtung gekürzt werden müssen. Den Abzug einer bestimmten Quote für das öffentliche Interesse sieht § 9 KAG bei der Gebührenbemessung nicht vor. Ein solcher ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (vgl. Scholz, BWGZ 1989, 239, 248 m.w.N.). Lediglich bei der Veranlagung zu Beiträgen nach § 10 KAG ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, den beitragsfähigen Aufwand um eine das öffentliche Interesse an der Einrichtung berücksichtigende Quote zu kürzen, die der Gesetzgeber nunmehr in § 10 Abs. 2 S. 3 KAG auf mindestens 5 % festgelegt hat (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1980 - 2 S 646/80 -, BWGZ 1981, 222). Daraus zieht der Antragsteller allerdings zu Unrecht den Schluß, auch bei der Gebührenbemessung nach § 9 KAG müßten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Ermittlung der Abschreibungsbeträge um diese Quote gekürzt werden. Der Gesetzgeber durfte die Entlastung um die Quote für das öffentliche Interesse vielmehr ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auf die Beitragsveranlagung nach § 10 Abs. 1 KAG beschränken (vgl. Seeger/Gössl, aaO, § 9 Anm. 6 d; Faiß, aaO, § 10 KAG Rdnr. 18). Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen, die den Eigentümern durch die Anschlußmöglichkeit geboten werden. Das Vorteilsprinzip gilt auch im Verhältnis der Allgemeinheit zur Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Daher ist es erforderlich, die Vorteile der Allgemeinheit, die dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Anlage entsprechen, den Vorteilen der Beitragspflichtigen gegenüberzustellen und den Herstellungsaufwand um einen entsprechenden Anteil zu mindern. Für derartige Erwägungen ist aber bei der Bemessung der Abwassergebühren kein Raum; denn die Gebühr wird als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Gemeinde, ausgelöst durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen, erhoben (so bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1983 - 2 S 199/80 -, VBlBW 1984, 346, 352).

c) Ob die Rüge des Antragstellers gegen die Berücksichtigung von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen in der Gebührenkalkulation (vgl. Anlage 5 S. 1 und 2 der Gebührenkalkulation) berechtigt ist, läßt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen. Der Senat weist hierzu lediglich auf folgendes hin: Nach § 9 Abs. 2 S. 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Ob Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen eingetreten sind und vom Satzungsgeber bei der Festsetzung des Gebührensatzes für einen künftigen Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden können, läßt sich danach erst auf der Grundlage eines Rechnungsergebnisses für den zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraum beurteilen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung dazu vorgetragen, daß dieses tatsächliche Rechnungsergebnis für einen abgeschlossenen Kalkulationszeitraum regelmäßig erst im Laufe des Folgejahres vorliegt. Bezüglich des erst am 31.12.1996 endenden Kalkulationszeitraums konnte somit weder im Zeitpunkt der Erstellung der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation noch im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (10.12.1996) endgültig feststehen, ob es zu Über- oder Unterdeckungen kommen wird. Bereits deswegen dürfte ein Ausgleich eventueller Über- oder Unterdeckungen aus dieser noch laufenden Kalkulationsperiode ausscheiden. Ob die Antragsgegnerin dies berücksichtigt hat, läßt sich der Darstellung in der Gebührenkalkulation nicht ohne weiteres entnehmen.

Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob die Über- und Unterdeckungen der Vorjahre sachlich richtig ermittelt wurden; denn die Gebührenkalkulation gibt hierzu nur Zahlen wieder. Der Senat weist lediglich darauf hin, daß ein unterbliebener Ausgleich einer Kostenüberdeckung aus einem vorangegangenen Kalkulationszeitraum nicht in jedem Fall zur Ungültigkeit eines beschlossenen Gebührensatzes führt; denn Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums ergeben, müssen nicht zwingend bereits in der nächsten Kalkulationsperiode, sondern lediglich innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Beschluß

vom 27. Januar 2000

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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