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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 2 S 1657/06
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 125 Abs. 2
1. Zu den Anforderungen an eine "bebauungsplanersetzende Planung" im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB.

2. Die planerische Entschließung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms erfolgen.

3. Weicht der tatsächliche Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage von der entsprechenden gemeindlichen Planungsentscheidung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB ab, berührt das die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht, wenn die Abweichung keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen hat.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

2 S 1657/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erschließungsbeitrag

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 18. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 2403/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.236,25 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 83), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden gewichtigen Gegenargumente nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine vor dem hier abgerechneten Ausbau 2000/2001 erfolgte endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (hier des Abschnitts "Im Klösterle") deshalb nicht erfolgt sei, weil - erstens - der am 16.3.1956 in Kraft getretene Ortsbauplan "Brandstätt" die Erschließungsanlage planungsrechtlich nicht festgesetzt habe und - zweitens - der technische Ausbauzustand nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entsprochen habe; in diesem Zusammenhang stellte das Verwaltungsgericht fest, dass auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.2001 (Az.: 2 S 730/00) die Erschießungsanlage - vor dem abgerechneten Ausbau - keinen ausreichenden Oberbau (Straßendecke) und - unabhängig davon und zusätzlich - auch keinen ausreichenden Unterbau aufgewiesen habe.

Davon ausgehend wendet die Antragsschrift zwar ein, der Ortsbauplan "Brandstätt" enthalte das für die Frage der endgültigen Herstellung maßgebliche Bauprogramm und die Erschließungsanlage sei auch mit einem ausreichenden Oberbau (= zweiter Schwarzbelag) versehen gewesen. Allerdings befasst sich die Antragsschrift mit der weiteren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Feststellung, "es habe auch an einem ausreichenden Straßenunterbau gefehlt", nicht hinreichend. Dass die abgerechnete Erschließungsanlage nicht den nach der Entscheidung des Senats vom 19.11.1992 (Az.: 2 S 1908/90, ESVGH 43, 153) erforderlichen, aus mehreren Schichten, insbesondere einer Frostschutzschicht, bestehenden Unterbau aufgewiesen hat, stellte das Verwaltungsgericht auf Grund einer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Dipl.-Ing. G., der den Bestand der Erschließungsanlage vor dem abgerechneten Ausbau aufgenommen hatte, sowie auf der Grundlage der von der Beklagten gefertigten Lichtbilder fest. Diesen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts tritt die Antragsschrift nicht substantiiert entgegen; sie setzt sich weder mit den Ausführungen des Dipl.-Ing. G. in der mündlichen Verhandlung noch mit den vorgelegten Lichtbildern auseinander. Allein der Hinweis des Klägers, aus dem dem Ausbau im Jahre 1967 durch die Firma N. KG zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis gehe ein vierschichtiger Fahrbahnaufbau -Schotterunterbau, Halbtränkung mit teerartigem Material, Oberflächenbehandlung mit Hardsteinsplitt und Versiegelung - hervor, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Angaben aus dem Leistungsverzeichnis lassen nur einen indirekten Schluss auf den tatsächlich verwirklichten Ausbau zu. Die Antragsschrift legt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dar, ob der von ihr zugrunde gelegte Ausbaustandard des Leistungsverzeichnisses auch tatsächlich verwirklicht wurde, zumal das Leistungsverzeichnis zwei Ausbauvarianten - eine wesentlich preisgünstiger - vorsah. Im Übrigen lässt sich aus dem Vortrag des Klägers zum Fahrbahnaufbau nicht entnehmen, ob den Anforderungen des Senats auch hinsichtlich der Ausbautiefe (vgl. Senatsurteile vom 19.11.1992 und 15.10.2001, jew. aaO) entsprochen wird. Dass - unabhängig davon - bei der Bewertung des Fahrbahnunterbaus diesen dokumentierenden Lichtbildern Vorrang gegenüber den Angaben in der Ausschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis gebührt, dürfte auf der Hand liegen; die Antragsschrift legt jedenfalls nichts dar, was eine davon abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Mithin hat der Senat von der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Straßenunterbaus auszugehen.

b) Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass die sachliche Beitragspflicht - trotz Fehlens eines Bebauungsplans im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB - entstanden sei, weil im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB eine "bebauungsplanersetzende Planung" vorliege, die den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen genüge.

Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, hinsichtlich der streitgegenständlichen Erschließungsanlage habe eine Abwägungsentscheidung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB nicht stattgefunden, die Abwägungsentscheidung könne insbesondere nicht im sog. Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 gesehen werden.

Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht (Senatsurteil vom 21.3.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). Es obliegt gem. § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde insbesondere, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen - siehe insbesondere die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB - im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76). Bei der dargestellten Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen (vgl. hierzu: Reif, Arbeitsmappe Erschließunsbeitrag nach dem BauGB, 4.7.2.1.3).

Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die von § 125 Abs. 2 BauGB geforderte planerische Entschließung im Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 über den "Ausbau der Straße mit Gehweg Im Klösterle Holzbronn" gesehen. Diesem Beschluss lagen laut der entsprechenden Beschlussvorlage Nr. 301/2000 die Ausbaupläne des Architektenbüros Dr. B. zugrunde, die nicht nur in nichtöffentlicher Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten am 14.9.2000, sondern auch in der Sitzung des Gemeinderats am 21.9.2000 beraten und gebilligt wurden. Als Abwägungsergebnis wurde ein Ausbaustandard mit 5,50 m Fahrbahnbreite, Kandel und Gehweg sowie eine ergänzende Begrünung mit Bäumen festgelegt. Da die Straße "Im Klösterle" schon seit Jahrzehnten im unbeplanten Innenbereich existierte, musste sich die Planungsentscheidung des Gemeinderats - mangels Alternativen - auch nicht mit der Trassenführung der Erschließungsanlage beschäftigen. Vor diesem Hintergrund lässt die von der Beklagten vorgenommene Abwägung keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen des Abwägungsvorgangs das erforderliche Abwägungsmaterial nicht hinreichend ermittelt und zusammengestellt oder ihren planerischen Gestaltungsspielraum bei der Gewichtung dieses Materials nicht fehlerfrei ausgeübt hätte. Abwägungsfehler werden auch mit der Antragsschrift nicht geltend gemacht. Nach alledem enthält der Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 nicht nur die Bauprogramm-Entscheidung für die Erschließungsanlage, sondern auch die Planungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB, die den nachfolgenden Beginn der Herstellungsarbeiten an der Erschließungsanlage legitimierte. Auf die von der Antragsschrift weiter aufgeworfenen Fragen, ob den Vorgaben des Gesetzes in § 125 Abs. 2 BauGB nachträglich Genüge getan wurde bzw. in welcher Form erfolgte Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert werden können (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 20), kommt es danach nicht an.

Zu Unrecht behauptet die Antragsschrift ferner, der Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 könne das abgerechnete Teilstück der Straße "Im Klösterle" zwischen dem Friedhof (Reuteweg) und dem Schäferweg deshalb nicht legitimieren, weil sich der Beschluss nur auf den ersten Bauabschnitt und damit auf das kürzere Teilstück vom Friedhof bis zur Einmündung Bannstraße bezogen habe. Bereits der erste Bauabschnitt betraf den Ausbau der Straße "Im Klösterle" zwischen Friedhof und Schäferweg (vgl. etwa Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 14.9.2000) und umfasste damit in vollem Umfang die abgerechnete Erschließungsanlage; auch die der Beschlussfassung des Gemeinderats am 21.9.2000 zugrunde liegenden Ausbaupläne des Architektenbüros Dr. B. hatten dieses Teilstück der Straße "Im Klösterle" in vollem Umfang zum Gegenstand und umfassten sogar noch den zweiten Bauabschnitt des Bereichs vom Schäferweg bis zur Einmündung der Straße "Im Klösterle" in die Ortsstraße. Dass in der Beschlussvorlage Nr. 310/2000 und auch im Gemeinderatsbeschluss vom 21.9.2000 auf das verkürzte Teilstück zwischen Friedhof und Bannstraße Bezug genommen wurde, ist darin begründet, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die - später revidierte - Rechtsauffassung vertrat, lediglich das Teilstück zwischen Friedhof und Bannstraße sei als beitragspflichtiger Erstausbau zu qualifizieren und ab der Bannstraße handele es sich bei der Straße "Im Klösterle" um eine historische Straße. Die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung wird aber durch die Frage, in welchem Umfang für die Straße Erschließungsbeiträge von den Anliegern erhoben werden können und in welchem Umfang die Gemeinde die Kosten des Ausbaus zu tragen hat, nicht berührt. Jedenfalls betraf die Planungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten - wie dargelegt - die abgerechnete Erschließungsanlage in ihrer gesamten Längenausdehnung.

Unerheblich ist schließlich der Einwand des Klägers, dem Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 habe lediglich ein "Vorentwurf" des Architektenbüros Dr. B. zugrunde gelegen, die nachfolgenden Ausbaupläne des Büros R. und G. vom 5.10.2001 und 3.8.2004 seien hingegen erst nach der Beschlussfassung vom 20.9.2000 erstellt worden und deshalb zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer gemeindlichen Abwägungsentscheidung gewesen. Weicht der tatsächliche Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage von der entsprechenden gemeindlichen Planungsentscheidung ab, berührt das die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht, wenn die Abweichung keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen hat. Denn nach § 125 Abs. 2 BauGB hängt die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht von einer Übereinstimmung des tatsächlichen Ausbaus mit dem Ausbauplan, sondern allein davon ab, dass die Herstellung den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht (vgl. Driehaus, aaO, § 7 Rdnr. 21).

Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die nach der Beschlussfassung am 20.9.2000 vorgenommenen Änderungen in den Ausbauplänen und der daraus folgend abweichende Ausbau Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen gehabt haben. Auch die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass und warum auf der Grundlage der Ausbaupläne des Büros R. und G. eine nochmalige gemeindliche Planungsentscheidung erforderlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, "die Ausbaupläne des Büros R. und G. hätten den ursprünglichen Entwurf lediglich ergänzt und konkretisiert, ohne dass die grundsätzliche planungsrechtliche Entscheidung dadurch geändert worden sei". Auch diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts tritt die Antragsschrift nicht substantiiert entgegen.

2. Die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Dabei hat die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zumindest einen Hinweis darauf zu enthalten, dass und aus welchen Gründen die bezeichnete Frage obergerichtlicher Klärung bedarf, weil ihre Beantwortung mit jedenfalls beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann. Bei Rechtsfragen muss sich bereits die Darlegung dazu verhalten, ob das Gesetz selbst keine hinreichende Antwort erlaubt, und prüfungswürdige Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gegebenen oder vorausgesetzten Gesetzesauslegung. Klärungsbedürftig ist eine Frage nicht schon dann, wenn zu ihr noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt.

Davon ausgehend bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob ein Ausbaubeschluss über die Herstellung einer Erschließungsanlage - unter welchen Voraussetzungen - ein einen Bebauungsplan ersetzenden Abwägungsbeschluss im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB darstellen kann", keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn die Fragestellung ist bereits nicht hinreichend bestimmt. Es werden bereits die Anforderungen an einen einen Bebauungsplan ersetzenden Abwägungsbeschluss im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB nicht dargelegt. Ferner werden auch die Voraussetzungen, unter welchen der Festlegung des Bauprogramms planersetzende Wirkung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB zukommt, nicht erläutert. Mit anderen Worten, die dargestellte Rechtsfrage ist abstrakt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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