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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.11.2009
Aktenzeichen: 2 S 2354/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
Die Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs beziehen sich nicht auf die in § 52 Abs. 3 GKG genannten, auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakte. Ihr wesentlicher Anwendungsbereich sind vielmehr Verwaltungsakte, mit denen eine Zahlungspflicht allgemein für einen zeitlich nicht bestimmten Zeitraum festgelegt wird.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

2 S 2354/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

hier: Streitwert

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 16. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2009 - 3 K 156/09 - wird zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde.

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 234.527,67 € festgesetzt.

Die von der Klägerin erhobene Klage richtete sich gegen verschiedene Bescheide des Regierungspräsidiums Tübingen, mit welchen die Klägerin für die Monate Mai 2006 sowie Juni 2005 bis März 2006 zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz in Höhe von insgesamt 234.527,67 € herangezogen wurde. Der Antrag der Klägerin betraf damit auf eine bezifferte Geldleistung gerichtete Verwaltungsakte, weshalb sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG nach der Höhe dieser Geldleistungen bestimmt.

Aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 6.), der in Abschnitt II Nr. 3.1 bei Rechtsstreitigkeiten über Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen - in Anlehnung an § 9 ZPO - als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist, folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts anderes. Klarzustellen ist zunächst, dass der von einer Arbeitsgruppe aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitete Streitwertkatalog lediglich - für die Verwaltungsgerichte nicht verbindliche - Empfehlungen enthält (vgl. Kopp/Schenke, aaO, Anh. § 164 Rn. 6). Es handelt sich also nicht um eine Rechtsnorm, geschweige denn um eine Rechtsnorm, der gegenüber den Regelungen des Gerichtkostengesetzes Vorrang zukommt. Der Streitwertkatalog vermag daher die eindeutige und als abschließend zu verstehende Regelung in § 52 Abs. 3 GKG weder abzuändern noch zu ergänzen.

Dies wird auch von seinen Verfassern nicht beansprucht. Die in Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs enthaltenen Empfehlungen beziehen sich nicht auf die in § 52 Abs. 3 GKG genannten, auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakte. Ihr wesentlicher Anwendungsbereich sind vielmehr Verwaltungsakte, mit denen eine Zahlungspflicht allgemein für einen zeitlich nicht bestimmten Zeitraum festgelegt wird. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.2.2009 - 2 S 2401/08 - NVwZ-RR 2009, 622; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris), dessen Ausübung durch Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs gelenkt werden soll. Die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Bescheide gehören nicht zu diesen Verwaltungsakten. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Regierungspräsidium der Klägerin keine allgemeine Zahlungspflicht für einen zeitlich nicht bestimmten Zeitraum auferlegt, sondern die von der Klägerin nach dem Absatzfondsgesetz zu bezahlenden Beiträge für die in den Bescheiden genannten Monate festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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