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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 2 S 2669/02
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 11a
Ist von vornherein bei Fremdenverkehrseinrichtungen einer Fremdenverkehrsgemeinde eine volle Kostendeckung nicht angestrebt (oder nicht möglich), so ist eine überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend, aus der sich ergibt, dass lediglich beitragsfähige Kosten eingestellt sind und das Verbot einer Doppelfinanzierung der Einrichtungen über Gebühren und Beiträge beachtet ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 2669/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Fremdenverkehrsabgabe

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2002 - 7 K 1048/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der im Gebiet der Beklagten eine Krankengymnastikpraxis betreibt, wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag und zu Vorauszahlungen auf diese Abgabe.

Die Beklagte erhebt diesen Beitrag auf Grund ihrer Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 20.10.1998 - im Folgenden FVAS -. Die Satzung trat nach ihrem § 13 Abs. 1 rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft. Nach ihrem § 2 Abs. 1 bemisst sich die Abgabe nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere Mehreinnahmen, die dem Abgabepflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Beklagten erwachsen. Ausgedrückt werden die Mehreinnahmen in einem Messbetrag, der sich aus einer Vervielfältigung des Umsatzes mit einem geschätzten Vorteilssatz ergibt (§ 3 Abs. 1 FVAS).

Der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 10.11.1999 zu einer Fremdenverkehrsabgabe für 1997 in Höhe von DM 5.604,-- und zu Vorauszahlungen für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von je DM 5.604,-- herangezogen. Zugrunde gelegt sind dabei Reineinnahmen des Klägers von DM 155.675,--und ein Vorteilssatz von 60 %.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Calw durch Widerspruchsbescheid vom 10.4.2001 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 3.5.2001 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zu deren Begründung wie im Vorverfahren darauf abgehoben, dass die Beklagte den Vorteilssatz zu Unrecht auf 60 % festgesetzt und damit den Rückgang des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs und auch den Umstand außer Acht gelassen habe, dass der Umsatz seiner Praxis allein auf seine persönliche Leistung und seinen Ruf zurückgehe. Auch fehle es an der Angabe der Beklagten zur Höhe des nicht durch den Fremdenverkehr gedeckten Aufwands. Die bei Privatzimmervermietern und den übrigen Abgabepflichtigen angewendeten unterschiedlichen Maßstäbe stünden nicht in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, was zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führe. Auch fehle eine ordnungsgemäße Kalkulation des Hebesatzes. Dass er im zulässigen Rahmen an der Ermittlung des Sachverhalts mitgewirkt habe, stehe außer Zweifel.

Dem Antrag des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.1999 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Calw vom 10.4.2001 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist die Beklagte entgegengetreten.

Sie hat geltend gemacht, dass die für die Bestimmung des Vorteilsatzes und des Hebesatzes erforderlichen Schätzungen zutreffend erfolgt seien und daran festgehalten werde, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, da er einen nachvollziehbaren Nachweis des von ihm behaupteten Rückgangs des auf dem Fremdenverkehr beruhenden Umsatzes nicht erbracht habe.

Durch Urteil vom 10.7.2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil der die Festsetzung des für die Abgabenerhebung maßgeblichen Hebesatzes nichtig sei und dies auch zur Gesamtnichtigkeit der zugrundeliegenden Satzung der Beklagten führe. Der Hebesatz sei nicht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation ermittelt, was zu seiner Ungültigkeit führen müsse. Eine solche Kalkulation sei wegen des Wesens der Abgabe als Beitrag, aber auch deshalb gefordert, weil bei ihr der Kostendeckungsgrundsatz zu beachten sei.

Die dem Gemeinderat der Beklagten unterbreitete Kalkulation sei zwar insoweit nicht zu beanstanden, als die darin eingestellten Kosten als ansatzfähig zu betrachten seien. Jedoch fehle es an der konkreten Darstellung derjenigen Kosten, die über die genannten umlagefähigen Aufwendungen hinaus tatsächlich entstanden seien bzw. voraussichtlich entstünden. Damit sei aber eine fehlerfreie Ausübung des dem Gemeinderat eingeräumten Ermessens nicht möglich gewesen.

Die erforderliche Darstellung dieser Aufwendungen sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte ohnehin eine volle Kostendeckung nicht anstrebe. Der eröffnete Entscheidungsspielraum könne von dem Gemeinderat nur dann ermessensgerecht wahrgenommen werden, wenn ihm umfassend alle umlagefähigen Aufwendungen unterbreitet seien. Dies sei hier nicht erfolgt, sondern lediglich die Aussage getroffen worden, dass sonstige "Abmangelbeträge" aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt würden. Dies sei deshalb unzureichend, weil die der Abgabe zugrundegelegte Kalkulation nicht nur der Überprüfung des Beitragssatzes diene sondern auch Nachweis sei, dass das bei der Kostenermittlung bestehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden sei.

Nicht ausreichend sei auch die Darstellung des voraussichtlich zu erzielenden Beitragsaufkommens, da es an der Benennung des durch die Fremdenverkehrseinrichtungen begünstigten Personenkreises fehle. Auch fehle es an einer Darlegung der dem Beitragspflichtigen erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile. Eine Zuordnung bestimmter Vorteilssätze ließen die dem Gemeinderat unterbreiteten Unterlagen nicht zu.

An einer ordnungsgemäßen Kalkulation fehle es auch deshalb, weil bei den beiden vom Beklagten gewählten Verteilungsmaßstäben eine Relation nicht hergestellt sei, aus der sich ergebe, dass eine ungleiche Behandlung der Beitragspflichtigen nicht gegeben sei. Dies gelte für die pauschale Veranlagung der Privatzimmervermieter und für die konzessionierter Betriebe. Ob Gründe der Verwaltungspraktikabilität die vorliegende Ungleichbehandlung rechtfertigten, sei nicht dargelegt, insbesondere nicht, dass die Ermittlung der Reineinnahmen bei Privatzimmervermietern auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen könnten.

Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte pauschale Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz unberücksichtigt gelassen, sie die Reineinnahmen und nicht den Gewinn als Verteilungsmaßstab gewählt und schließlich den Kläger auch dem Grunde nach als Beitragspflichtigen herangezogen habe.

Gegen das ihr am 21.11.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.11.2002 die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die der Fremdenverkehrsabgabe zugrundeliegende Kalkulation entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sei. Bestehe der Wille, die rechtlich zugestandene Beitragsobergrenze nicht voll auszuschöpfen, sondern eine niedrigere Abgabe festzusetzen, so läge dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im normgeberischen Ermessen. Dieses sei im Wesentlichen kommunalpolitischer Natur und unterläge von daher nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Im Gegensatz zu der Beitragsermittlung auf der Grundlage von § 10 KAG seien die beitragsfähigen Kosten bei der Vorschrift in § 11a KAG nicht aufgeführt. Das normgeberische Ermessen des Gemeinderats sei deshalb auch nur dahingehend auszuüben, dass festgestellt werde, ob die Beitragsobergrenze erreicht werde und welche beitragsfähigen Kosten er in die Kalkulation einbezogen wissen wolle. Dem entspreche die maßgebliche Kalkulation, die im Übrigen nur in ihren Grundzügen aufzuzeigen sei.

Auch gehe es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags nicht um die Feststellung des Personenkreises im Einzelnen, es seien lediglich die Abgabenschuldner zu erfassen. Die entsprechenden Messbeträge seien hinreichend feststellbar, dass ihre Summe zu beanstanden sei, werde nicht einmal vom Kläger geltend gemacht.

Der auf Art. 3 GG gestützte Einwand des Verwaltungsgerichts gegen den Verteilungsmaßstab im Fall von Privatzimmervermietern - das pauschalierte Übernachtungsgeld - greife nicht durch. Eine solche Pauschalierung sei rechtlich zulässig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene gerichtliche Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass dem Gemeinderat unvollständige Unterlagen unterbreitet worden seien, die eine sachgerecht Festlegung des Beitragssatzes nicht ermöglicht hätten. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob der Kostendeckungsgrundsatz eingehalten sei. Dass die Beklagte eine Kostendeckung ohnehin nicht anstrebe, sei unmaßgeblich. Auch sei der Kreis der Abgabepflichtigen nur unvollständig erfasst. Aufrechterhalten blieben die Bedenken gegen die Festlegung unterschiedlicher Verteilungsmaßstäbe, die den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots nicht entspreche. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien allerdings die nach dem Finanzausgleichsgesetz geleisteten Zuschüsse bei dem Fremdenverkehrsbeitrag zu berücksichtigen. Auch habe er seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Abgabetatbestandes entsprochen und könne nicht gezwungen werden, personenbezogene Daten an die Beklagte weiterzugeben. Ohnehin seien 95 % seiner Patienten nicht als "Fremde" einzustufen, die zur Annahme von Einkünften aus dem Fremdenverkehr heranzuziehen seien.

Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weitern Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers nicht stattgeben dürfen. Denn dieser wird durch den von ihm angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten (in seiner durch den Widerspruchsbescheid gefundenen Fassung) nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder ist der dort für 1997 festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag aus Rechtsgründen zu beanstanden (1) noch die dort getroffene Festsetzung von Vorausleistungen auf diesen Beitrag (dazu unten 2)

(1) Materiell-rechtliche Grundlagen des angefochtenen Bescheids sind § 11a KAG (s. dazu Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) und die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 20.10.1998 - im Folgenden FVAS -. Danach können u.a. Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

Die Satzung der Beklagten ist aus formell-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Sie auch materiell-rechtlich gültig. Sie steht mit ihrer Ermächtigungsgrundlage in Einklang, durfte, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft gesetzt werden (dazu BVerwG, Urteil vom 28.1.1975, BVerwGE 50, 2 und st.) und ist namentlich nicht - wie dies das Verwaltungsgericht vertritt - wegen einer fehlerhaften Festsetzung des "Hebesatzes" (a) ungültig. Auch ist das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot nicht berührt durch die unterschiedlichen satzungsrechtlichen Verteilungsmaßstäbe für zwei Gruppen von Beitragspflichtigen (dazu b).

(a) Nach § 11a Abs. 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge von allen juristischen Personen und von allen natürlichen Personen erheben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung bemisst sich der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Inhaltsgleich wird dies in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten übernommen.

Der Kläger gehört zu dem von § 11a KAG, § 1 Abs. 2 FVAS erfassten Personenkreis. Denn er ist als "Krankengymnast" in § 1 Abs. 2 Buchst. l der Satzung ausdrücklich benannt und er gehört dem Grunde nach zu den Personen, die wirtschaftliche Vorteile aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr ziehen können. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Patienten einer Krankengymnastikpraxis seien - wie der Kläger im Kern geltend macht - keine Personen, die sich aus Gründen des Fremdenverkehrs im Gebiet der Beklagten aufhielten. Der Begriff des Fremdenverkehrs ist weit auszulegen (dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1987 - 14 S 1539/85 - ZKF 1987, 252; Seeger/Gössl, KAG § 11a Erl. 2 m.w.N.), wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat. Er umfasst sämtlichen Reiseverkehr mit vorübergehendem Aufenthalt an fremden Orten zur Erholung, Bildung, zum Vergnügen oder beruflicher Betätigung, mithin auch die Gesundheitsförderung und die Heilbehandlung ortsfremder Personen. Eine Begrenzung dieses Personenkreises nach dem Aufenthaltszweck ist nicht geboten; insbesondere muss die Fremdenverkehrsgemeinde dem Motiv für den Aufenthalt der betroffenen Personen nicht nachgehen (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1990 - 14 S 797/89 -; Beschluss vom 10.8.1998 - 2 S 2753/97 - BWGZ 1998, 715).

Entsprechend § 2 Abs. 1 FVAS bemisst sich die Abgabe nach den wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen aus dem Fremdenverkehr, für die maßgebend die des Jahres sind, das dem Erhebungszeitraum (§ 5 FVAS) vorangegangen ist. Diese Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich aus der Vervielfältigung der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 3 Abs. 1 FVAS). Die Reineinnahmen ergeben sich aus dem im Gemeindegebiet erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) abzüglich der Betriebsausgaben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 FVAS).

Der Vorteilssatz, der den auf den Kurbetrieb oder den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen bezeichnet, wird durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung: § 3 Abs. 3 FVAS). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FVAS beträgt die Abgabe 6 vom Hundert (Hebesatz) des Messbetrags ( § 3 Abs. 1 bis 3 FVAS).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der von der Beklagten in § 3 Abs. 2 ihrer Satzung gewählte (Wahrscheinlichkeits-)Maßstab dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Auch der Kläger stellt dies bei dem ihn betreffenden Wertmaßstab letztlich nicht in Frage. Seinem pauschalen Einwand gegen die Höhe des Vorteilssatzes, bei dem er eine fehlende Berücksichtigung des Rückgangs des Fremdenverkehrs im Gebiet der Beklagten rügt, hat die Beklagte zutreffend entgegengehalten, dass sie diesem Umstand hinreichend durch eine kontinuierliche Absenkung des genannten Satzes Rechnung getragen habe. Dass im Übrigen die im Falle des Klägers erfolgte Schätzung des Vorteils (dazu § 3 Abs. 3 FVAS) nicht fehlerhaft ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Vorgaben für diese Schätzung hat der Satzungsgeber in § 3 Abs. 3 Satz 3 FVAS hinreichend bestimmt festgelegt (zum Vorteilssatz vgl. etwa Seeger/Gössl, KAG, § 11 a, Erl. 5 m.w.N.).

In erster Linie wendet sich der Kläger gegen den den Beitragssatz mit bestimmenden Hebesatz in § 4 Abs. 1 FVAS. Danach beträgt die Abgabe nach § 3 Abs. 1 6 vom Hundert (Hebesatz) des Messbetrags ( § 3 Abs. 1 bis 3), der die Höhe der Abgabe bestimmt und nach seiner Ansicht und der des Verwaltungsgerichts wegen nicht ordnungsgemäßer Kalkulation fehlerhaft sei. Dem ist für den hier in Rede stehenden Fremdenverkehrsbeitragsbescheid nicht zu folgen.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - (NVwZ-RR 1999, 266 = BWGZ 1998, 315 = VBlBW 1998, 190) aus dem Wesen des Fremdenverkehrsbeitrags hergeleitet, dass der für die Höhe des Aufkommens aus dem Fremdenverkehr maßgebliche Hebesatz nur auf der Grundlage einer Kalkulation fehlerfrei vom zuständigen Ortsgesetzgeber festgesetzt werden kann. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist nach seiner Rechtsnatur normativ ein Beitrag, ein "besonderer Beitrag" aber besonders deshalb, weil mit ihm - vergleichbar der Gebühr - auch laufende Kosten des Erhebungszeitraums umgelegt werden dürfen (vgl. namentlich BVerfG, Beschluss vom 26.5.1976, BVerfGE 42, 223; ferner das o.a. Urteil des Senats vom 11.12.1997 und Seeger/Gössl, KAG, § 11a Erl. 1.2). Als Beitrag ist er zu "kalkulieren", d.h. der Gemeinderat hat als zuständiger Ortsgesetzgeber die für die Höhe des Abgabenaufkommens maßgeblichen Bestimmungen der Fremdenverkehrsabgabensatzung (Beitragssatz und Hebesatz) nicht im Wege freien Ermessens sondern auf der Grundlage einer ihm unterbreiteten Kalkulation zu beschließen. Dadurch ist sichergestellt, dass der für die Beitragskalkulation maßgebliche Grundsatz der Kostendeckung (dazu der Senat, a.a.O.) beachtet ist. Dieser Grundsatz ist in § 11a KAG angelegt und ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetzeszweck, der nur die Berücksichtigung solcher Kosten rechtfertigt, die im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stehen (dazu Gössl, BWGZ 1993, 458, 459 gegen BVerwG, Beschluss vom 7.2.1989, KStZ 1989, 137 = NVwZ 1989, 571, beide allerdings zum Gesetz über die Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 18.4.1986 - 14 S 365/84 - ). Die dem Gemeinderat zu unterbreitende Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ist ferner zugleich Nachweis dafür, dass dieser das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausüben konnte. Lag bei der Beschlussfassung über den Hebesatz dementsprechend in einem für die Beitragshöhe wesentlichen Punkt mangelhafte Kalkulation vor, etwa weil sie unrichtig war oder überhaupt fehlte, so führt dies zur Ungültigkeit des Hebesatzes. Da dieser zwingender Bestandteil der Beitragssatzung nach § 2 KAG ist, muss seine Ungültigkeit zur Gesamtungültigkeit der Satzung führen.

Dass die dahingehende Prüfung des Gerichts deshalb ausgeschlossen sei, weil - wie die Beklagte wohl andeuten will - es sich bei der Kalkulation des Beitrags um die Ausübung eines kommunalpolitischen und daher eines insoweit nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegendes normgeberischen Ermessens handele, beruht ersichtlich auf einem zu weiten Verständnis der von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.4.2002, BVerwGE 116, 188 ff.). In dieser wird auf den dem Satzungsgeber eröffneten "Prognosespielraum" bei der Kalkulation kommunalrechtlicher Abgaben und den Umstand abgehoben, dass sich ein Kalkulationsfehler nur bei Überschreiten der gesetzlich festgelegten Gebührenobergrenze und auch dann nur auswirke, wenn eine gewisse Toleranzgrenze überschritten sei, wobei sich eine Einschränkung der gerichtlichen Prüfung aus dem Rechtsschutzziel des Klägers und auch daraus ergäbe, dass das Gericht nicht "ungefragt" in eine Fehlersuche eintreten solle. Ungeachtet der materiell-rechtlichen Richtigkeit dieser Aussagen für das Landesrecht (vgl. u.a. die Kritik bei Aussprung, NordÖR 2002, 500; ferner Schmidt, LKV 2003, 71) sind die vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen "Vorgaben" hier jedenfalls beachtet.

Auszugehen ist davon, dass es bei der gerichtlichen Prüfung der Beitrags-bzw. Gebührenkalkulation nicht allein um das "Satzungsermessen" bzw. (mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG) um die Gestaltungsfreiheit des örtlichen Satzungsgebers als Rechtssetzender geht. Im Vordergrund steht das Einhalten des landesrechtlich festgelegten Kostendeckungsgrundsatzes. Dieses muss Grundlage der ortsgesetzgeberischen Entscheidung sein, weil es - jedenfalls für die baden-württembergische Rechtslage bei Gebühren und Beiträgen (dazu §§ 9, 10 KAG) - als zwingende Vorgabe (in Form des Kostenüberdeckungsgebots) zu beachten ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998, NJW 1998, 2128, 2130). Der Kostendeckungsgrundsatz ist anerkanntermaßen "Veranschlagungsmaxime", d.h. er führt zu einer Kalkulation, die ihrerseits allerdings weitgehend auf der Grundlage von Prognosen erfolgt. Ob eine Prognose - wiederum bezogen auf das durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete "Satzungsermessen" - ihrerseits richtig getroffen ist, ist auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.4.2002 (BVerwGE 116, = NVwZ 2002, 1123) nicht der gerichtlichen Kontrolle schlechthin entzogen. Nach Auffassung des Senats sind hier die auch vom Bundesverwaltungsgericht allgemein anerkannten Prognosemaßstäbe vom Satzungsgeber zu beachten (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 03.05.1994 - 8 NB 1.94 - NVwZ 1994, 900; Beschl. v. 27.07.1995 - 7 NB 1.95 - DVBl. 1996, 44; BVerfGE 30, 250, 263; 48, 227, 237). Kann auf der Grundlage der dem Gemeinderat unterbreiteten Kalkulation eine Fehlerhaftigkeit der Prognose festgestellt werden, weil dem Gemeinderat keine oder eine falsche Tatsachengrundlage zur Verfügung gestellt worden ist, so hat dies regelmäßig auf die Frage Auswirkungen, ob der Kostendeckungsgrundsatz beachtet ist. Eine bundesrechtliche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt worden.

Der Rechtsprechung des Senats entspricht auch im Übrigen, dass ein Kalkulationsfehler nicht ohne weiteres zur gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit führen muss. Der "kritische Hinweis" auf die Aussage, die Berechnungen müssten - um den gerichtlichen Anforderungen an eine Globalberechnung zu genügen - "pfenniggenau" erfolgen (so etwa Gössl, BWGZ 1991, 441, 443), beruht auf einer fehlenden Trennung von Schätzungen künftiger Kosten(entwicklungen) (Prognosespielraum) und der Kostenberechnung für - abgelaufene und künftige - Zeiträume, in denen Kostenansätze für die Gemeinde genau feststellbar vorhanden sind (dazu etwa Urteil vom 4.12.1990 - 2 S 1996/98 -). Der Senat hat vielmehr (dazu etwa Urteil vom 2.10.1986, ESVGH 37, 29 ff. und ständig) stets darauf abgehoben, dass das "Satzungsermessen" dann nicht zutreffend ausgeübt sein konnte, wenn die unterbreitete Kalkulation der Abgabe in einem "wesentlichen Punkt" mangelhaft ist. Allerdings hat er dabei die so begründete Mangelhaftigkeit bereits daran geknüpft, dass nicht dem Abgabetyp entsprechende Kosten in die Kalkulation eingestellt waren (dazu etwa NK-Urteil vom 13.5.1997 - 2 S 3246/94 -; Beschluss vom 18.5.1998 - 2 S 547/98 -). Daran ist jedenfalls für den hier in Rede stehenden Fremdenverkehrsbeitrag nicht festzuhalten. Ein in einem wesentlichen Punkt mangelhafte Kalkulation ist hier dann anzunehmen, wenn sich die Fehlerhaftigkeit auch auf die Höhe des Abgabesatzes auswirken kann. Dies umfasst zugleich die Forderung des Bundesverwaltungsgericht nach einer "Toleranzgrenze", die sich dogmatisch allerdings nicht aus dem Prognosespielraum ergeben kann sondern aus der "Fehlerfolge" hinsichtlich der erstellten Prognose (dazu auch Wiesemann, NWVBl. 2002, 430, 432).

Das Bundesverwaltungsgericht weist schließlich auf eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes hin, deren gerichtliche Überprüfung aber eine solche des "Einzelfalls" sei. Dass - wie die Beklagte geltend macht -grundsätzlich die Kalkulation des Abgabesatzes im "kommunalpolitschen und daher gerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum" der Gemeinde liege, lässt sich daher der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Ob jene sich ohnehin in ihrem rechtlichen Ansatz nur "einschränkend" verstehen lässt, berücksichtigt man, dass sich das Verfehlen des Abgabezwecks nicht allein auf die "prozessuale" Rechtslage, sondern die auf die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe auswirken kann (dazu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715), bedarf hier keiner Entscheidung.

Allerdings ist der hier in Rede stehende Fremdenverkehrsbeitrag als "besonderer" Beitrag in Blick zu nehmen. Anders als bei der dem Beitrag nach § 10 KAG zuzuordnenden Globalberechnung geht es bei ihm - auf der Grundlage der Vorgaben in § 11a KAG - um eine die Rechnungsperiode von einem Jahr ("Haushaltsjahr") umfassende Beitragsermittlung. Wie der Senat im Urteil vom 11.12.1997 (a.a.O.) betont hat, ist die Forderung nach einer Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags aber auch hier durch die Frage nach der Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes bedingt (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1987 - 14 S 1563/85 - und NK-Beschluss vom 18.4.1986 - 14 S 365/84 -). Von daher ergibt sich - wiederum maßgeblich mit Blick auf diesen Grundsatz - auch, welche Anforderungen an die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags zu stellen sind. Indes lässt die Besonderheit des Fremdenverkehrsbeitrags (in seiner ansatzweisen Vergleichbarkeit mit der Gebühr) auch Entscheidungsspielraum, soweit das Kostenüberschreitungsverbot nicht berührt wird. Steht etwa fest, dass eine Deckungsgleichheit von beitragsfähigen Aufwendungen und dem möglichen Abgabeaufkommen im Rechnungsjahr nicht angestrebt ist - oder auch nicht erreichbar ist -, so wird mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz eine alle Kostenfaktoren uneingeschränkt einbeziehende Kalkulation nicht gefordert werden können (so auch Gössl, BWGZ 1993 458, 459; vgl. ferner Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNr. 82), auch wenn - wie der anhängige Rechtsstreit zeigt - dies aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit angezeigt sein könnte. So ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten als ausreichend zu beurteilen, wenn sich auch auf Grund ihrer "gröberen" Darstellung vom Gemeinderat mit Sicherheit feststellen lässt, dass es sich um beitragsfähige Kosten handelt und das Verbot der Doppelfinanzierung von vornherein beachtet ist. Dem entspricht die Entscheidung über die Festsetzung des Hebesatzes.

Der o.a. Kostendeckungsgrundsatz ist von der Beklagten dadurch beachtet worden, dass sie Kosten, die hier unstreitig durch den Fremdenverkehr verursacht sind, lediglich mit einem Bruchteil eingestellt hat, der - so die Sitzungsvorlage GR-V/1052 ausdrücklich - eine Doppelfinanzierung ausschließen soll (zum Verbot der Doppelfinanzierung vgl. auch das o.a. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003). Dass diese Doppelfinanzierung dennoch erfolgt sein könnte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht, der lediglich - wie das Verwaltungsgericht - das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Darstellung in der Sitzungsvorlage rügt. Zwischen den Beteiligten ist weitgehend unstreitig (geworden), dass die von der Beklagten in der Sitzung des Gemeinderats vom 20.10.1998 unterbreiteten Kostenansätze solche sind, die dem Fremdenverkehrsbeitrag dem Grunde nach zugeordnet werden dürfen. Unwidersprochen hat die Beklagte auch dargelegt, dass dem Gemeinderat der Umstand hinreichend bekannt gewesen sei, es bestünden auch im Übrigen im Bereich der öffentlichen, dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen erhebliche Abmängel. Diese durch die Anlage zur Sitzungsvorlage bestätigte Angabe spricht ebenso wie der dort enthaltene Hinweis, dass weiter entstehende Kosten vom allgemeinen Hauhalt finanziert werden, gegen die Annahme, die Beklagte habe das Verbot der Doppelfinanzierung nicht beachtet. Auch für den Fremdenverkehrsbeitrag gilt der Kostendeckungsgrundsatz als Veranschlagungsmaxime, so dass es darauf ankommt, dass der beitragsfähige Aufwand in sachgerechter Weise ermittelt wurde und dass von vornherein keine Beitragsüberdeckung angestrebt wird (so Seeger/Gössl, a.a.O. Erl. 6). Dies ist hier mit der der Beschlussfassung des Gemeinderats zugrundeliegenden Kalkulation beachtet, die hinreichend deutlich werden lässt, dass auch nur ein Teil der beitragsfähigen Kosten auf die Abgabepflichtigen umgelegt werden sollte.

Ausweislich der Sitzungsvorlage zur Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 20.10.1998 sind die Messbeträge aus dem Kreis der satzungsgemäßen Abgabepflichtigen (mittelbar und unmittelbare Abgabepflichtigen) ermittelt worden. Darin sieht das Verwaltungsgericht keine hinreichende Ermittlung der Abgabepflichtigen, die zumindest nach der in der Satzung in § 1 angelegten Aufteilung nach Berufsgruppen hätten dargestellt werden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Geht es - auch hier wiederum mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz - um die Ermittlung des Abgabeaufkommens, ist in erster Linie dessen Umfang - und nicht etwa die Art seiner Zusammensetzung - für die vom Gemeinderat zu treffende Entscheidung von Bedeutung. Der Messbetrag als Abgabemaßstab ist (als Quotient aus Reineinnahmen und Vorteilssatz) Teil des Beitragssatzes und aussagekräftig für das Abgabeaufkommen, ohne dass es dazu der vom Verwaltungsgericht geforderten Einzeldarstellung der Abgabepflichtigen und des ihnen jeweils zuzuordnenden Vorteilssatzes bedarf. Dass im Übrigen mit der Vorgabe der "vollständigen Erfassung der Abgabenschuldner" (Senatsurteil vom 11.12.1997 a.a.O.) nicht deren numerische Aufzählung gemeint ist, hat der Senat a.a.O. klargestellt, wenn er darauf abgehoben hat, dass die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens lediglich auf der Grundlage von Prognosen und Schätzungen möglich sei, die, solange sie vertretbar und sachgerecht seien, gerichtlich nicht beanstandet werden könnten. Nicht zu beanstanden ist daher, dass die Kalkulation sich auf die Gesamtsumme der Messbeträge, die für 1997 festgestellt sind, stützt, um das voraussichtliche Aufkommen zu schätzen. Dass mit der Kalkulation nicht auf alle betroffenen Abgabepflichtigen entfallende Maßstabseinheiten erfasst wären, kann nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Kostendeckung - auch hinsichtlich deren Umfang im Gesamtfinanzierungssystem - im Ermessen des Gemeinderats liegt (vgl. auch § 78 GemO) und die Kalkulation deshalb auch dem Nachweis dient, dass dieses Ermessen sachgerecht ausgeübt ist. Wird hierzu als Ausgangspunkt die Entscheidung zugrundegelegt, lediglich einen Teil der maßgeblichen Einrichtungen und Veranstaltungen über den Fremdenverkehrsbeitrag zu finanzieren und insoweit nicht gedeckte Kosten dem Haushalt zuzuordnen, weil ohnehin eine Kostendeckung nicht erreichbar sei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie der Umstand belegt, dass die Fremdenverkehrseinrichtungen auch über Gebühren und sonstige Entgelte finanziert werden dürfen und diese Möglichkeiten gleichwertig nebeneinander bestehen, darf dies bei einer Ermessensentscheidung auch für die Frage nach der Kostendeckung durch eine bestimmte Abgabe in Blick genommen werden.

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, dass entgegen der Ansicht des Klägers Zuwendungen nach § 20 des Finanzausgleichgesetzes nicht als kostenmindernd in die Kalkulation einzubeziehen sind. Nach Satz 1 dieser Bestimmung erhalten u.a. Fremdenverkehrsgemeinden pauschale Zuwendungen, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen. Damit sind aber diese Zuwendungen nicht zweckgebunden, sondern dienen dem Ausgleich der durch den Fremdenverkehr verursachten allgemeinen höheren Belastungen einer Gemeinde. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den eigentlichen fremdenverkehrsbeitragsfähigen Maßnahmen nach § 11a KAG ist daher nicht gegeben (so Seeger/Gössl, a.a.O. Erl. 6). Deshalb sind auch die Berechnungen des Klägers, die zu einem gegenüber dem satzungsrechtlich festgelegten niedrigeren Hebesatz führen, nicht zugrundezulegen, da sie im Wesentlichen auf dem kostenmindernden Ansatz der genanntem Zuwendungen beruhen.

Allerdings ist in der für die Beschlussfassung über die Fremdenverkehrsbeitragssatzung maßgeblichen Sitzungsvorlage (Nr. GR-V/1052) für die Grünanlagen und Wanderwege ein Kostenansatz von 25 % für den Fremdenverkehrsbeitrag vorgesehen, da der Rest auf Kurtaxe (25 %) und das "öffentliches Interesse" aufzuteilen sei. Im Rahmen der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ist dann allerdings ein hälftiger Anteil zugrundegelegt. Die entsprechende Richtigstellung hat eine Minderung des Nettokostenbetrags auf DM 1.258.045,21 zur Folge, wirkt sich also nicht wesentlich auf die Berechnung und ersichtlich nicht auf die Festsetzung des Hebesatzes aus, wie sie vom Gemeinderat für 1997 vorgenommen worden ist.

Zu Recht hat allerdings das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abgabeerhebung nicht nachgekommen ist und deshalb seine Einwendungen gegen die Schätzung des Vorteilssatzes nicht gehört werden können (zur Mitwirkungspflicht VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1990 - 14 S 797/89 -; Urteil vom 13.5.1987 - 14 S 1539/85 -). Wie der Senat - mit Blick auf die vergleichbare Situation bei Rechtsanwälten -entschieden hat, entbindet die Tatsache, dass der Betroffene nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unbefugt fremde Geheimnisse offenbaren darf, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, nicht von den geforderten Angaben zur Besteuerung (dazu Beschluss vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - m.w.N.). Abzuwägen ist in derartigen Fällen zwischen dem Berufsgeheimnis und der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, wobei letzterer regelmäßig Vorrang einzuräumen ist (dazu BFH, Urteil vom 15.1.1998 - IV R 81/96 - BStBl. 1998 II 263). Auch berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen (zu den Physiotherapeuten s. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, § 203 RdNr. 35) genießen nicht Vorrang, zumal die Steuerbehörde ihrerseits an das mit Strafe bewehrte Steuergeheimnis gebunden ist. Es kommt hier hinzu, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Kläger auch nicht gezwungen ist, uneingeschränkt personenbezogene Daten über seine Patienten zu offenbaren. Aufzuzeigen hat er lediglich nur solche Angaben, die für die Besteuerung unbedingt erforderlich werden, mithin also im Wesentlichen die über die ortsbezogene Herkunft der Patienten. Da der Kläger dieser Offenbarungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, namentlich auch die von ihm vorgelegten geschwärzten Listen eine geeignete Besteuerungsgrundlage nicht abgegeben haben, war der Beklagten ein weiter Schätzungsspielraum eröffnet. Dessen Grenzen hat sie im Falle des Klägers nicht überschritten.

(b) Das Verwaltungsgericht hebt auch darauf ab, dass die Darlegung der tatsächlichen Begünstigung der nach einem anderen Verteilungsmaßstab veranlagten Privatzimmervermieter gegenüber den nach dem Hauptmaßstab veranlagten konzessionierten Beherbergungsbetrieben in der dem Gemeinderat unterbreiteten Kalkulation fehle. Dem fehlt für die Anfechtungsklage des Klägers eine durchgreifende Bedeutung. Zum einen wird der Kläger nicht auf der Grundlage des weiteren Maßstabs ("Übernachtungsgeld") veranlagt, der von ihm angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid verhält sich hierzu nicht. Zum anderen kann selbst bei einer Unwirksamkeit des weiteren Maßstabs allenfalls die Folge gerechtfertigt sein, dass nunmehr auch die diesem Maßstab unterfallenden Abgabenpflichtigen nach dem Hauptmaßstab zu veranlagen wären. Auch dies verbesserte nicht die Rechtsstellung des nach dem Wertmaßstab veranlagten Klägers, da eine Auswirkung - etwa über den Grundsatz der Kostendeckung bei einer einheitlichen Einrichtung (zu ihr Seeger/Gössl, a.a.O. Erl. 2 a.E.) - auf die nach dem Wertmaßstab Veranlagten hier nicht in Rede stehen dürfte.

Abgesehen davon wären die Bedenken des Verwaltungsgericht wohl auch nicht begründet. Nach § 2 Abs. 4 FVAS 98 bemisst sich bei Privatzimmervermietern abweichend von Abs. 2, auf Grund dessen auch Beherbergungsbetriebe veranlagt werden, nach der Zahl der Übernachtungen des Jahres, das dem Erhebungszeitraum (§ 5) vorangegangen ist (Übernachtungsgeld). Dieser Maßstab ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden (dazu die Nachweise im o.a. Urteil des Senats vom 11.12.1997; bereits früher Urteil vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 -, BWGZ 1982, 654). Er führt allerdings zu einer ungleichen Behandlung vergleichbarer Abgabepflichtigen und bedarf daher einer Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Senat hat im Urteil vom 11.12.1997 (a.a.O.) zu einer vergleichbaren satzungsrechtlichen Regelung die Klärung der Fragen gefordert, in welchem Umfang Privatzimmervermieter durch die maßgebliche Satzungsbestimmung gegenüber konzessionierten Betrieben begünstigt werden und weshalb die Ermittlung von Reineinnahmen bei Privatzimmervermietern auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, die es rechtfertigen, lediglich pauschalierte Übernachtungsbeiträge nach der Zahl der Übernachtungen zu verlangen. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend gerügt, dass die Beklagte in ihrer Beitragskalkulation dem Gemeinderat nicht unterbreitet und dargelegt habe, warum Gründe der Verwaltungspraktikabilität eine unterschiedliche Behandlung beider Gruppen von Abgabepflichtigen trügen, und auch nicht, warum die Ermittlung der Reineinnahmen bei Privatzimmervermietern erhebliche Schwierigkeiten bereiteten. In der für die Kalkulation maßgeblichen Sitzungsvorlage GR-V/1052 (S. 3) hat die Beklagte dargelegt, dass auch der weitere Maßstab zu kalkulieren und durch eine Vergleichsberechnung aufzuzeigen sei, dass beide Maßstäbe in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden und somit eine Veranlagung nach unterschiedlichen Maßstäben nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Mit diesem Hinweis wird Art. 3 GG im Rahmen des Ermessens dem Grunde nach Rechnung getragen. Denn es wird - wie vom Senat a.a.O., allerdings mit den dort gegebenen Fragestellungen, gefordert - bezogen auf die beiden Fallgestaltungen der Unterschied und seine sachliche Rechtfertigung dem Grunde nach "aufgearbeitet". Umgesetzt wird diese Erwägung durch einen Kostenvergleich anhand repräsentativer Betriebe bei Zugrundelegen des Wert- und des Übernachtungszahlenmaßstabs. Aus der entsprechend unterbreiteten Anlage zur Sitzungsvorlage geht sodann die vergleichsweise Berechnung hervor. Dies ist mit dem weiten Ermessen des Satzungsgebers zu vereinbaren, das ihm trotz der Forderung zusteht, die Abgabepflichtigen möglichst gleichmäßig mit den Kosten zu belasten (dazu auch Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 10 RdNr. 118 m.w.N.).

Die Veranlagung bestimmter Beitragspflichtiger nach einem besonderen pauschalen Maßstab kann im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität dann gerechtfertigt sein, wenn sich die dem Hauptmaßstab zugrundeliegenden Größen bei dieser Gruppe nur mit erheblichem Aufwand oder gar nicht ermitteln lassen. Bei Privatzimmervermietern ist die dahingehende Annahme offensichtlich naheliegend, da sie unstreitig nicht buchführungspflichtig sind und deshalb bei ihnen auch eine strikte Trennung der Ausgaben für die persönliche Haushaltsführung und für die Zimmervermietung nicht möglich ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den privaten Zimmervermietern auch um von der Steuerpflicht befreite Personen handeln kann, denen auch eine Aufwandstrennung kaum zugemutet werden darf. Die durch den Fremdenverkehr verursachten Mehreinnahmen dürfen daher im Rahmen des eröffneten Ermessens bei dieser Gruppe von Abgabepflichtigen regelmäßig auch pauschal ermittelt werden.

(2) Dass schließlich auch die festgesetzten Vorausleistungen nicht zu beanstanden sind, folgt aus dem Gesagten. Namentlich findet die Festsetzung von Vorausleistungen ihre Rechtsgrundlage nunmehr ausdrücklich in § 11a KAG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 4. Dezember 2003

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.595,84 EUR festgesetzt (vgl. §§ 14, 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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