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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 2 S 2847/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 81 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 90 Abs. 1
VwGO § 166 Abs. 1
Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfegesuch ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, so wird neben dem Prozesskostenhilfeverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellt. Eine solche Klarstellung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - anders als nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.2005 - XII ZB 146/04 - NJW-RR 2005, 1015) - nicht durch die Erklärung erreicht werden, über die Prozesskostenhilfe solle "vorab" entschieden werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 2847/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 26. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2007 - 3 K 2211/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zusammen mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag Klage erhoben hat oder lediglich der Entwurf einer Klageschrift eingereicht wurde.

Mit Verfügung vom 13.10.2005 pfändete der Beklagte - wegen einer unstreitigen öffentlich-rechtlichen Forderung in Höhe von 795,65 EUR - einen Anspruch der Klägerin aus einem Verkehrsunfall gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und übertrug die gepfändete Forderung zum Einzug auf sich. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 zurück.

Die Klägerin hat am 2.12.2005 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen durch ihren Prozessbevollmächtigten einen als "Klage" bezeichneten Schriftsatz vom 1.12.2005 eingereicht und zur Begründung vorgetragen, die gepfändete und eingezogene Forderung gegen die Haftpflichtversicherung sei - da es sich um einen Schmerzensgeldanspruch handele und ihre monatlichen Einkünfte auch zusammen mit dem Schmerzensgeldanspruch die Pfändungsgrenze nicht überschritten - unpfändbar. Im Schriftsatz hieß es nach Nennung der Beteiligten wie folgt:

Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir gegen den Beklagten Klage und beantragen vorab, der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. ... Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe wird die Klägerin in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen...

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4.1.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 31.8.2007 - 2 S 115/07 - zurückgewiesen und Folgendes ausgeführt: Die Unpfändbarkeit der Schmerzensgeldforderung der Klägerin ergebe sich nicht aus § 851 ZPO. Diese Vorschrift schließe die Pfändbarkeit für gesetzlich nicht übertragbare Forderungen aus. Der Schmerzensgeldanspruch sei aber uneingeschränkt abtretbar und damit pfändbar bzw. verpfändbar. Die Unpfändbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs ergebe sich auch nicht auf der Grundlage der §§ 850, 850 c ZPO, die regelten, in welchem Umfang Arbeitseinkommen pfandfrei belassen werde. Diese Pfändungsschutzvorschriften seien unmittelbar nicht anwendbar, weil der Schmerzensgeldanspruch kein Arbeitseinkommen in diesem Sinne sei. Auch eine entsprechende Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften und damit die Anwendung der Pfändungsgrenzen in § 850 c ZPO auf den Schmerzensgeldanspruch scheide aus, da insoweit eine Regelungslücke nicht ersichtlich sei.

Auf die Anregung des Verwaltungsgerichts vom 19.9.2007, die Klage im Hinblick auf die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs zurückzunehmen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Folgendes vorgetragen: Die Klage könne nicht zurückgenommen werden, da sie bisher noch nicht eingereicht worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15.10.2007 die "Klage" abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 1.12.2005 sei Klage erhoben und nicht nur ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden. Dies ergebe sich aus dem Eingangssatz "Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir gegen den Beklagten Klage ....". Bestätigt werde diese Einschätzung auch durch die Überschrift "Klage". Zwar sei beantragt worden, "vorab" Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies lasse jedoch nicht hinreichend deutlich erkennen, dass zunächst ausschließlich ein Prozesskostenhilfeantrag habe gestellt werden sollen. Auch dass angekündigt werde, nach Gewährung der Prozesskostenhilfe würden in der mündlichen Verhandlung bestimmte Anträge gestellt, spreche nicht gegen eine sofortige Klageerhebung. Die Klageerhebung erfolge bereits durch den Eingang der Klageschrift und nicht erst mit Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 4.12.2007 die Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugelassen. Zu deren Begründung macht die Klägerin sinngemäß geltend, nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte werde durch die Formulierung "es solle vorab Prozesskostenhilfe bewilligt werden" ausreichend klargestellt, dass die Klageschrift als Entwurf zu qualifizieren sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.10.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit Eingang des Schriftsatzes ihres Bevollmächtigten bei Gericht am 2.12.2005 Klage erhoben hat.

Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfegesuch ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, wird neben dem Prozesskostenhilfeverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellt (vgl. dazu: OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.1997 - 13 WF 942/97 - FamRZ 1998, 312; Philippi in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 117 Rdnr. 7). Eine solche Klarstellung geschieht etwa dadurch, dass die Klageschrift als Entwurf oder als "beabsichtigte Klage" bezeichnet (BGH, Beschluss vom 15.9.1999 - XII ZB 114/99 - NJW-RR 2000, 879) oder dass sie nicht unterschrieben wird. Die Klarstellung kann auch durch die Erklärung erreicht werden, die Klage solle erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben werden. Wenn der Antragsteller zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch Klage unter der Bedingung erhebt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist die Klage unwirksam und damit unzulässig (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17.1.1980 - 5 C 32.79 - BVerwGE 59, 302); auch in diesem Fall ist die Klage jedenfalls noch nicht erhoben.

Die erforderliche Klarstellung im dargelegten Sinne ist hier nicht durch die Erklärung im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 1.12.2005 erfolgt, über die Prozesskostenhilfe solle "vorab" entschieden werden. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist zunächst der Vortrag des Bevollmächtigten, die Klageerhebung sei von ihm noch nicht beabsichtigt gewesen und das Verwaltungsgericht sei jedenfalls verpflichtet gewesen, in diesem Zweifelsfall eine Rückfrage zu stellen. Bei der Auslegung der Frage, ob Klage erhoben wurde (§ 81 Abs. 1 VwGO), kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an; maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1990 - 9 B 92.90 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 22).

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach die erforderliche Klarstellung durch die Erklärung erreicht werden kann, über die Prozesskostenhilfe solle "vorab" entschieden werden (BGH, Beschluss vom 9.2.2005 - XII ZB 146/04 - NJW-RR 2005, 1015; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.1997, aaO; OLG Köln, Beschluss vom 25.5.1984 - 4 WF 133/84 - FamRZ 1984, 916). Diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten der Zivilprozessordnung, sie kann aber auf verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden. Während im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Einreichung einer den Erfordernissen des § 82 VwGO genügenden Klageschrift bei Gericht bereits Klage erhoben wird (§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO), setzt die Klageerhebung im zivilgerichtlichen Verfahren neben der Einreichung einer Klageschrift (vgl. § 253 Abs. 2 bis 4 ZPO) die Zustellung derselben an den Gegner voraus (§ 253 Abs. 1 ZPO). Folglich wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Streitsache durch die Einreichung der Klage rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO); dagegen bewirkt die Einreichung in zivilgerichtlichen Verfahren lediglich die Anhängigkeit der Klage und erst die Zustellung die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird für das zivilgerichtliche Verfahren durch die Formulierung "vorab" in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gericht zunächst nur mit dem Prozesskostenhilfegesuch befassen und prozessfördernde Maßnahmen - wie die Zustellung der Klageschrift - ansonsten unterlassen soll. Die Sachlage im Zivilprozess ist damit nicht anders als bei Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs mit Klageentwurf; dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht zusätzlich erklärt wird, dass entgegen dieser gewünschten Bearbeitungsreihenfolge die Klage dennoch schon zugestellt werden solle (z.B. zur Verjährungsunterbrechung). Ohne einen solchen Zusatz will sich der Antragsteller die Entscheidung darüber, ob er Klage trotz eventuell negativer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einreichen will, ersichtlich noch vorbehalten. Wird dagegen - wie im verwaltungsgerichtlichen Prozess - die Klage bereits mit Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht und damit ohne Zutun des Gerichts erhoben, kommt der Formulierung "vorab" keine entsprechende rechtliche Relevanz zu.

Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung "vorab" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend zu verstehen, dass das Gericht gebeten bzw. aufgefordert wird, über das Prozesskostenhilfegesuch zeitnah zu entscheiden. Denn im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) ist über ein - wie hier - frühzeitig eingereichtes, vollständiges Prozesskostenhilfegesuch im Klageverfahren einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, da ansonsten dem jeweiligen Kläger Nachteile entstehen können; durch die rechtzeitige Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch muss es dem Prozessbevollmächtigten ermöglicht werden, weiter vorzutragen und vor allem an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, um so die Rechte des Mandanten wahrzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.12.2004 - 12 S 2793/04 - VBlBW 2005, 197; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 166 Rdnr. 11). Das Verwaltungsgericht hat die Formulierung "vorab" auch wie dargelegt verstanden und deshalb frühzeitig über das Prozesskostenhilfegesucht der Klägerin entschieden und ihr die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht, bevor das verwaltungsgerichtliche Verfahren seinen Fortgang genommen hat bzw. mündliche Verhandlung anberaumt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wäre deshalb - über die Formulierung "vorab" hinaus - gehalten gewesen, den Entwurfcharakter der Klage mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit klarzustellen, wenn er sich die Klageerhebung im Hinblick auf den Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens vorbehalten wollte.

Die danach zu fordernde Klarstellung hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch nicht mit der Formulierung vorgenommen "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe werde die Klägerin in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen". Nach § 103 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten nach erfolgtem Sachbericht durch das Gericht das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Die dargestellte Formulierung greift mithin die von der Prozessordnung vorgegebene Verfahrensweise auf und wiederholt sie lediglich; der Schluss, es handele sich zunächst um einen bloßen Klageentwurf kann aus ihr für sich allein nicht gezogen werden.

Die Qualifizierung des Schriftsatzes vom 1.12.2005 als vorbehaltlose Klage widerspricht auch nicht dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung des Begehrens. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bei Gericht zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine Klage eingereicht wird, diese stets als "Entwurf" einzuordnen ist. Zwar trägt die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs und eines Klageentwurfs am besten dem berechtigten Interesse der mittellosen Partei Rechnung, keine eigenen Kosten für die Durchführung eines Klageverfahrens aufwenden zu müssen. Andererseits ist diese Verfahrensweise bei fristgebundenen Rechtbehelfen für die mittellose Partei nicht risikolos. Die Mittellosigkeit ist ein unverschuldetes Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung, das durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beseitigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.5.1996 - 7 S 297/95 - VBlBW 1996, 339). Dem Antragsteller ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO). Das in der Mittellosigkeit des Beteiligten liegende Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beteiligten oder dessen schon vorher bestellten Prozessbevollmächtigten. Wird die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 S. 1 und S. 3 VwGO nachgeholt, kommt eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht (§ 60 Abs. 2 S. 4 VwGO). Wird aber nicht innerhalb der - kurzen - Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO Wiedereinsetzung beantragt bzw. die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, erwächst die streitgegenständliche Entscheidung in Bestandkraft; eine gerichtliche Überprüfung ist dann ausgeschlossen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann deshalb nicht darauf verzichtet werden, dass die mittellose Partei eindeutig klarstellt, ob zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch Klage erhoben oder lediglich ein Klageentwurf eingereicht wird.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 zu Recht abgewiesen; die Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 31.8.2007 verwiesen werden, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4.1.2007 zurückgewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 26. September 2008

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 198,91 EUR (ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache) festgesetzt. Für das vorliegend zu beurteilende selbständige Vollstreckungsverfahren hat sich der Senat dabei an Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 7./8.7.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen orientiert (VBlBW 2004, 467).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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