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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 2 S 926/01
Rechtsgebiete: GG, KAG


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
GG Art. 3
KAG § 6 Abs. 3
Den Gemeinden ist die Kompetenz eröffnet, durch Satzung einen erhöhten Steuersatz für das Halten von Kampfhunden festzulegen.

Mit einer solchen Regelung darf auch der Zweck verfolgt werden, das Halten dieser Hunde einzudämmen, ohne dass mit Blick auf eine landesrechtliche Polizeiverordnung die Einheit der Rechtsordnung berührt wäre.

Wird in der Steuersatzung zur Bestimmung des Begriffs "Kampfhund" durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen, verstößt dies weder gegen die grundrechtlich gewährleistete Handlungsfreiheit oder den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


2 S 926/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des § 5 (1) S. 2, (2) und (3) der Satzung der Antragsgegnerin

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel, die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert und Schraft-Huber sowie den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Haller

am 23. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung erhöhter Hundesteuer für sog. Kampfhunde durch die Antragsgegnerin.

Deren Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom 21.10.1996 in der Fassung der Satzung vom 4.12.2000 - im Folgenden: (Hundesteuer-)Satzung (HStS) - lautet mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen:

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 156,00 DM (78,00 Euro). Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 1.248,00 DM; (624,00 Euro). ...

(2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte. ....

(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.

Die am 7.12.2000 bekannt gemachte Hundesteuersatzung in ihrer geänderten Fassung trat am 1.1.2001 in Kraft.

Die Antragstellerin, die drei Hunde der Rasse Bullterrier hält, für die eine sog. Wesensprüfung durchgeführt worden ist, hat am 24.4.2001 einen Normenkontrollantrag gestellt mit der Begründung, dass die o.a. Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin rechtswidrig und daher nichtig seien.

Die Steuersatzung sei unbestimmt, da es an einer normativen Festlegung fehle, unter welchen Voraussetzungen (nach außen erkennbares Verhalten) ein Hund - sei er reinrassig oder Mischlingshund - als "Kampfhund" anzusehen sei. "Kampfhund" sei weder ein kynologischer Begriff noch seien die in der Satzung genannten Hunderassen diesem Begriff zuzuordnen. Die Satzung verfolge lediglich ordnungspolizeiliche und damit unzulässige Ziele, da diese Zwecksetzung bereits durch die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für den Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (GBl. S. 574) - PolVOgH - angestrebt sei. Da die Satzung damit "Lenkungswirkung" entfalte, die aber bereits mit ordnungsrechtlichen Mitteln umgesetzt sei, verstoße sie auch gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Vom zuständigen Sachgesetzgeber sei nämlich die erforderliche Regelung zur Gefahrenabwehr durch die genannte Verordnung abschließend getroffen.

Das Kampfhundeproblem sei vor dem Hintergrund genetischer Abstammung und des Zusammenlebens von Hund und Mensch zu sehen mit dem Ergebnis, dass die Schutzfunktion des Hundes nicht zu leugnen sei. Da die Haltung eines dem Schutz des Menschen dienenden Hundes seit jeher natürlicher Bestandteil des sozialen Lebens und der menschlichen Kultur sei, verstoße eine Bestimmung, die solche Hunde zu verdrängen suche, gegen Art. 2 GG.

Die steuerliche Ungleichbehandlung von Haltern bestimmter Hunderassen (solche der sog. "Münchner Liste") entbehre eines sachlichen Grundes, da der in der Satzung selbst zugrunde gelegte ersichtlich nicht tragfähig sei. So seien Hunderassen angeführt, die zum Teil nicht einmal in den "Beißstatistiken" auftauchten, während andererseits Hunderassen nicht erfasst seien, die nachweislich als gefährlich einzustufen seien. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe die Akzeptanz der jeweiligen Hunderasse durch die Bevölkerung oder die bessere Beherrschbarkeit der Gefahr bei Schutzhunden nicht als sachlicher Grund für eine ungleiche Behandlung herangezogen werden. Auch trage der Gesichtspunkt der Typisierung die Ungleichbehandlung nicht. Wie auch der erkennende Gerichtshof festgestellt habe, könne wissenschaftlich nicht belegt werden, ob die in der Satzung genannten Kampfhundrassen eine überdurchschnittliche Gefährlichkeit aufwiesen. Komme es für die Gefährlichkeit des Hundes aber nachgewiesenermaßen auf dessen Halter an, liege in der Rasseliste eine Diskriminierung der mit ihr angesprochenen Hundehalter. Damit einher gehe ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das Gleichbehandlungsgebot. Fehle es schließlich an jeglichem sachlichen Grund zur Erfassung der satzungsrechtlich genannten Rassen als Kampfhunde, sei deren Auswahl willkürlich und verletze den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. In der genannten PolVOgH werde die Kampfhundeeigenschaft im Übrigen als widerleglich angesehen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung mit Auswirkungen auf die steuerliche Belastung widerspreche der Steuergerechtigkeit. Dementsprechend sei die Rasseliste in § 5 der Satzung rechtswidrig.

Auch verstießen die Regelungen über die Steuersätze und die Liste der Kampfhunde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Maß einer notwendigen, der erhöhten Gefährlichkeit angemessenen und dem Steuerpflichtigen auch zumutbaren erhöhten Hundesteuer sei dort überschritten, wo keine entsprechend erhöhte Gefährlichkeit der besteuerten Hunderasse mehr feststellbar sei. Ein Ausgleich zwischen der der Praktikabilität dienenden Typisierung und der individuellen Steuergerechtigkeit sei unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vorzunehmen, d.h. die steuerlichen Vorteile einer Typisierung und Pauschalierung dürften nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu der Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen.

Die satzungsrechtliche Regelung habe auch eine erdrosselnde Wirkung, denn sie führe - nicht zuletzt wegen der vorgesehenen Progression der Besteuerung mehrerer Hunde - zu einem faktischen Verbot, die genannten Hunde zu halten.

Auch sei die Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EGV berührt, da sie einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichkomme.

Die Antragstellerin beantragt,

§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung der Antragsgegnerin vom 4.12.2000 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die mit der Satzung verfolgte Lenkung - die Eindämmung der Hundehaltung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Insoweit bestehe auch ein Unterschied zu der rechtlichen Zielsetzung der Polizeiverordnung des IM und des MLR über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (GBl. S. 574). Gefahrenabwehr und Steuererhebung mit Lenkungszwecken seien dementsprechend zu unterscheiden. Die in Rede stehende Satzung verfolge gegenüber der genannten Verordnung weder weitergehende Zwecke noch stehe sie im Gegensatz zu deren Regelungen. Dass die Hundesteuersatzung an bestimmte Hunde und Hunderassen anknüpfe, sei mit Blick auf die abgabenrechtlich zulässige Typisierung und Pauschalierung nicht zu beanstanden. Erfasst seien auch alle Kampfhunde, nicht nur die namentlich genannten Rassen. Wenn Letzteren eine nicht widerlegbare Gefährlichkeit unterstellt werde, könne dies nicht beanstandet werden, zumal bei Steuerregelungen an die Typisierung keine weiteren Anforderungen zu stellen seien als bei der Gefahrenabwehr durch die genannte Polizeiverordnung. Die erhöhten Steuersätze seien aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie hätten namentlich keine erdrosselnde Wirkung und führten auch nicht zu einem faktischen Importverbot der betroffenen Hunderassen. Insgesamt entspreche die Satzung im angegriffenen Umfang den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin und die o.a. Satzung vor. Auf diese Unterlagen und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 5 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und eine solche auch nicht mit Blick auf Art. 6 EMRK geboten ist (vgl. dazu EGMR, U. v. 8.12.1999, NVwZ 2000, 661, 663; vgl. ferner, Urteil vom 9.12.1994 - Schouten u.a./Niederlande - für Streitigkeiten vor den Finanzgerichten).

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Hundesteuer vom 21.10.1996 in der Fassung der Satzung vom 4.12.2000 - im Folgenden Hundesteuersatzung (HStS) - handelt es sich um eine im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, über deren Gültigkeit der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit entscheidet (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO).

Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie als Besitzerin eines von der Satzung als Kampfhund umschriebenen Hundes nach der Satzung der Antragsgegnerin steuerpflichtig ist (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da auf der Grundlage der von ihr angegriffenen Satzung ihr gegenüber ein Steuerbescheid ergangen, gegen diese Veranlagung von ihr Widerspruch eingelegt und über diesen Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden ist, kann die Antragstellerin geltend machen, durch die gerügten Bestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein. Auch ist die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

Die Satzung der Antragsgegnerin findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.5.1996 (GBl. S. 481) - KAG -. Nach diesen Bestimmungen erheben die Gemeinden eine Hundesteuer - und zwar auf Grund einer Satzung. Dass die Satzung der Antragsgegnerin formellen Bedenken begegnen könnte, wird mit dem Antrag nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar.

Die Satzung entspricht auch materiellem Recht.

Nicht in Abrede gestellt wird mit dem Antrag, dass die satzungsrechtlichen Bestimmungen und ihre Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 105 Abs. 2a GG entsprechen: denn allgemeiner Meinung nach ist die Hundessteuer als an die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf anknüpfende Abgabe örtliche Aufwandsteuer im Sinne dieser Bestimmung (vgl. auch OVG NW, U. v. 15.5.2001, NVwZ-RR 2001)

Die Rüge, die in Rede stehenden Tatbestände des § 5 der Satzung seien mangels Bestimmtheit nichtig, weil anhand dieser Regelungen nicht festgestellt werden könne, welcher Hund anhand des äußeren Erscheinungsbildes oder anhand seines Verhaltens "Kampfhund" sei, ist nicht berechtigt. Wie schon der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 belegt, knüpft dessen Tatbestand bei der Begriffsumschreibung zum einen an eine unwiderlegliche Vermutung im Falle der dort ausdrücklich genannten Rassen an und stellt im Übrigen zur Begriffsbestimmung auf alle anderen Hunde ab, die durch ihr Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Damit ist aber ein erkennbares (äußeres) Verhalten angesprochen, das auch durch seine Auswirkungen auf bestimmte Rechtsgüter erfasst und daher ohne weiteres feststellbar und damit bestimmbar ist. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Festlegung, dass auch "Kreuzungen" der genannten Kampfhunderassen erfasst sein sollen. Denn auch der Begriff der "Kreuzungen" steht einer bestimmbaren Zuordnung nicht entgegen. Dass im Übrigen der Begriff "Kampfhund" kynologisch nicht festgelegt sei, ist demgegenüber nicht von Bedeutung, da es für die Frage der Bestimmtheit ausschließlich auf die Festlegungen in den Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsnorm ankommen muss.

Dem Einwand, die Satzung der Antragsgegnerin sei wegen der mit ihr verbundenen Lenkungszwecke nichtig, ist nicht zu folgen. Weder ist die Lenkung unzulässig oder "untauglich", noch begründet der mit ihr verbundene Zweck die Annahme, die Satzung verstoße gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.

Als örtliche Aufwandsteuer (vgl. auch Art. 105 Abs. 2a GG) dient die Hundesteuer zwar der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen (vgl. § 3 KAG, § 3 Abs. 1 AO). Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern (dazu schon BVerwG, Urteil vom 9.10.1959 - VII C 97.58 - und ständig; Urteil des Senats vom 28.1.1982 - 2 S 1373/81 - und Beschl. d. Senats vom 12.10.1999 - 2 S 2217/99 -). Diesem - zulässigen - Lenkungszweck dient auch die in der Satzung angelegte Erhöhung der Steuersätze (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HStS) für Kampfhunde (§ 5 Abs. 3 HStS) und die Steuerprogression für das Halten mehrerer Hunde im Gebiet der Antragsgegnerin (§ 5 Abs. 2 HStS). Auch mit diesen Regelungen ist neben der Einnahmeerzielung die Zwecksetzung verbunden, die entsprechende Hundehaltung zu beschränken, mithin ein durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit begründetes Ziel festgelegt. Denn es steht außer Frage, dass an der Eindämmung der Haltung gefährlicher Hunde in Anbetracht deren nicht auszuschließenden Gefährdungspotenzials ein besonderes Allgemeininteresse besteht. Nichts anderes gilt für diejenigen Hundearten, die mit § 5 Abs. 3 der Satzung umschrieben sind (dazu noch unten).

Nicht zu folgen ist auch dem Einwand, die Satzung verfolge unzulässigerweise ordnungsrechtliche Ziele, die bereits durch die o.a. Polizeiverordnung des IM und des MLR über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (GBl. S. 574) - PolVOgH - abschließend geregelt seien und daher in der Steuersatzung nicht mehr zum Tragen kommen dürften, da dies zur Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung führe. Eine satzungsrechtliche Steuerregelung, die - wie hier - Lenkungswirkung in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuerkompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber ist daher zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein. Zutreffend ist allerdings, dass die Ausübung dieser Steuerkompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich nur zulässig ist, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Greift die steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie über, darf der Steuergesetzgeber nicht Regelungen herbeiführen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Die Steuerregelung darf daher weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderlaufen oder sie "verfälschen" (BVerfGE 55, 274, 299; 98, 106, 118 f.; 98, 265, 298 ff.). Beides ist hier nicht der Fall. Ein irgendwie gearteter Wertungswiderspruch ist nicht erkennbar. Namentlich ist die Annahme nicht gerechtfertigt, der Verordnungsgeber habe den Sachverhalt "Haltung von Kampfhunden" dermaßen abschließend geregelt, mithin seine Sachkompetenz in einer Weise ausgeschöpft, dass kein Raum für eine steuerliche Regelung dieses Sachverhalts verbleibe und sie - da die sachkompetenzliche Regelung im Sinne einer Gesamtkonzeption störend (BVerfGE 98, 106, 119) - gar verbiete. Vielmehr ergänzen sich beide Regelungsbereiche, wenn die genannte Polizeiverordnung vom Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr (s. deren § 3 ff. ) ausgeht und damit der Schutzpflicht des Staates Rechnung trägt, während die Satzung der Beklagten sich - neben einem Finanzierungszweck - auf die oben geschilderte lenkende Wirkung beschränkt, mithin also nicht in Widerspruch zu einer in der Polizeiverordnung angelegten abschließenden Regelung steht, der im Übrigen auch ein Verzicht auf Einnahmeerzielung ersichtlich nicht zu entnehmen ist.

Dass die nach allem zulässige Lenkung durch die Satzung "untauglich" sein könnte, wird mit dem Antrag unter Hinweis auf Umgehungstatbestände begründet. Daraus lässt sich indes nicht herleiten, die Satzung entbehre einer nachvollziehbaren Umsetzungsmöglichkeit. Nur dann wäre die Frage nach der rechtlich bedeutsamen Tauglichkeit überhaupt aufzuwerfen (vgl. im Übrigen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8.3.2001, NWVBl. 2001, 316, 319).

Die o.a. satzungsrechtlichen Tatbestände über die Begriffsbestimmung von Kampfhunden und deren erhöhte Besteuerung sind auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar.

Entgegen der Annahme des Normenkontrollantrags ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die Satzungsregelung nicht verletzt. Zwar wird der soziale Lebensbereich und damit die dort gewährleistete Handlungsfreiheit auch geprägt durch die Berechtigung einer Person, einen Hund zu halten. Indes ist diese Handlungsfreiheit - wie Art. 2 Abs. 1 GG belegt - nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung eröffnet. Zu ihr gehören die Rechtsnormen, wie sie hier in Rede stehen, unter der Voraussetzung, dass sie - wie dies hier der Fall ist - mit der Verfassung in Einklang stehen. Dementsprechend sind diejenigen Schranken der Handlungsfreiheit hinzunehmen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, die Eigenständigkeit der Person bleibt gewahrt (vgl. nur BVerfGE 50, 256, 262 m.w.N.). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten, da sich die in Rede stehende satzungsrechtliche Regelung vor allem mit Blick auf das mit ihr verfolgte gewichtige Allgemeininteresse als dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Zumutbarkeit) entsprechend erweist (dazu noch unten).

Auch das Gleichbehandlungsgebot (dazu Art. 3 Abs. 1 GG), hier in seinem Verständnis als Ausdruck der Steuergerechtigkeit, ist durch die in Rede stehende satzungsrechtliche Regelung nicht in Frage gestellt. Denn die Rüge, die steuerliche Ungleichbehandlung der in der Liste des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung erfassten Rassen gegenüber gleich gefährlichen anderen Hunderassen entbehre eines sachlichen Grundes und diskriminiere zudem gleichheitswidrig auch die Halter von Hunden der in der Satzung angesprochenen Rassen, ist ebenso wenig begründet wie die, durch die gegenüber der genannten Polizeiverordnung fehlende Möglichkeit, die Gefährlichkeit eines Hundes der in der Bestimmung erfassten Rassen zu widerlegen, sei der Steuerpflichtige gleichheitswidrig belastet. In der Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.1.2000, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929, 931) ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geklärt, dass die mit dem Antrag geforderte Gleichbehandlung rechtlich nicht geboten ist. Der Gleichheitssatz umfasst zwar die Forderung, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Anerkannt ist jedoch, dass es namentlich im Bereich der durch Art. 3 GG geprägten Steuergerechtigkeit auch Durchbrechungen geben darf, wenn sie sich in Form von typisierenden und pauschalierenden Regelungen durch Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität rechtfertigen lassen (BVerwG a.a.O. S. 272). So besteht ein rechtfertigender Grund für eine satzungsrechtlich angelegte unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden. Denn es entspricht durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (dazu die Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, a.a.O. S. 272). Mit der unwiderleglichen Vermutung wird auch nicht in erster Linie Gefahrenabwehr verfolgt; vielmehr zielt sie - wie die Besteuerung von Hunden überhaupt - auch darauf, den Bestand möglicherweise gefährlicher Hunde von vornherein zurückzudrängen. Demnach ist es auch gerechtfertigt, hier steuerlich bereits an die abstrakte Gefährlichkeit anzuknüpfen. Gedeckt ist die satzungsrechtliche Zuordnung auch durch den Gesichtspunkt von Typisierung und Pauschalierung. Seinem Sinn nach trägt er zur Verwaltungsvereinfachung bei Massenerscheinungen bei und rechtfertigt eine Durchbrechung des Gleichbehandlungsgebots, solange die durch die jeweilige pauschalierende Regelung entstandene "Ungerechtigkeit" noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, a.a.O. S, 272). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Normgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Wenn daher mit dem Antrag besonders darauf abgehoben wird, die in der Liste erfassten Hunderassen wiesen die unterstellte Gefährlichkeit gerade nicht auf, und andere als gefährlich erkannte Hunderassen seien nicht aufgenommen, steht dies der hier maßgeblichen typisierenden Satzungsregelung nach allem nicht entgegen (ebenso HessVGH, B. v. 29.5.2001, HStGZ 2001, 346, 350).

Für die Zulässigkeit einer Typisierung spricht zudem die Regelung in der landesrechtlichen PolVOgH, die die in Rede stehende Liste der Hunderassen enthält und deshalb vom örtlichen Satzungsgeber als Vorgabe für eine Typisierung im Satzungsbereich durchaus herangezogen werden darf (ebenso OVG NW, Beschluss vom 15.5.2001, a.a.O.). Auch ist die Nichtaufnahme anderer Hunderassen in die "Vermutungsregelung" bei bestimmten Hunderassen abgabenrechtlich nicht gleichheitswidrig (so auch OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 19.9.2000, NVwZ 2001, 228, 230), zumal der Steuerpflicht auf Grund der allgemeinen Kampfhundeeigenschaft durch die umfassende satzungsrechtliche Begriffsbestimmung Rechnung getragen ist. Sind dementsprechend alle Halter eines Kampfhundes einer erhöhten Abgabepflicht unterworfen, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, gerade die Halter namentlich genannter Hunderassen seien durch die satzungsrechtliche Regelung gleichheitswidrig diskriminiert. Dass Letzteren die Möglichkeit der Widerlegung der Gefährlichkeit des von ihnen gehaltenen Kampfhundes nicht eröffnet ist, widerspricht schon deshalb nicht dem Gleichbehandlungsgebot, weil es auf das abstrakte Gefahrenpotenzial ankommen darf, mithin das zulässigerweise zugrunde gelegte abstrakte Gefahrenpotenzial den sachlichen Grund für den Ausschluss bildet, und abgabenrechtlich die Widerlegungsmöglichkeit zwar denkbar, jedoch nicht gefordert ist. Dass im Übrigen auch aus Praktikabilitätsgründen zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel der unwiderleglichen Vermutung gegriffen werden darf, hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbarem Zusammenhang dargelegt (a.a.O. S. 275).

Entgegen der im Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch nicht festzustellen, dass die Steuer, wie mit dem Antrag geltend gemacht ist, erdrosselnde Wirkung deshalb besitzt, weil sie zu einem faktischen Verbot des Haltens der genannten Kampfhunde führe. Voraussetzung für eine solche Annahme wäre, dass die in Rede stehende Steuer "konfiskatorisch" wirkt, sie dem betroffenen Bürger also den Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich macht, namentlich also das besteuerte Verhalten durch unbezahlbare Abgaben belastet und so unterbindet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1.4.1971, KStZ 1971, 160 und ständig; ferner Beschl. v. 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 -). Davon kann in Anbetracht der Höhe der Steuersätze nicht ausgegangen werden. Das gilt auch für die Gesamtbelastung, wie sie durch die Hundehaltung allgemein entsteht. Die Abgabe bewirkt jedenfalls nicht, die Haltung von Kampfhunden unmöglich zu machen, mithin zu deren faktischem Verbot schon dem Grunde nach zu führen (vgl. auch BVerwG, aaO, S. 269, 270).

Die gerügte satzungsrechtliche Regelung hält sich auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt für die Erhebung einer Steuer für Hunde dem Grunde nach und gilt ferner für den mit der erhöhten Steuererhebung verfolgten Lenkungszweck. Soweit die Frage nach der Verhältnismäßigkeit auch mit Blick auf den Inhalt der Liste der Hunderassen, bei denen unwiderleglich die Kampfhundeigenschaft vermutet wird, aufgeworfen wird, steht sie abgabenrechtlich damit in Verbindung. Letzteres betrifft ebenso wie der Einwand gegen die Höhe der Steuer die Angemessenheit der satzungsrechtlichen Regelung. Geht die Lenkung wie hier auch auf die Eindämmung einer für die Allgemeinheit als belastend angesehenen Hundehaltung, ist es nicht unangemessen, dieses Ziel mit steuerlichen Mitteln umzusetzen. Das gewichtige Allgemeininteresse an der Beschränkung des Haltens gefährlicher Hunde ist vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig durchgesetzt, wenn erhöhte Steuersätze zur Anwendung kommen. In Anbetracht des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums durfte der Satzungsgeber die Regelung auch für erforderlich und geeignet halten, zumal sie von Gemeinwohlinteressen getragen ist. Dass schließlich das Übermaßverbot nicht beachtet wäre, ist nicht erkennbar, setzt man die Belastung durch die in Rede stehende Steuerhöhe in Beziehung zu dem verfolgten, durch Allgemeininteressen getragenen Zweck der Abgabe. Auch der Umstand, dass für mehrere Kampfhunde sich nach der o.a. Satzung der Steuersatz auf das Doppelte erhöht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. etwa FG Berlin, Urteil vom 14.9.2000,NVwZ 2001, 603, 604).

Schließlich führt die angegriffene Satzungsbestimmung auch nicht zu einem "Importverbot", das in Widerspruch zu Art. 28 EG treten könnte. Nach dieser Bestimmung sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Wie oben im Zusammenhang mit dem Lenkungszweck der Hundesteuersatzungsbestimmungen und Art. 14 Abs. 1 GG dargelegt ist, ist mit ihnen ein solches faktisches Verbot der Hundehaltung gerade nicht verbunden. Eine Verletzung von Art. 28 EG, wie sie mit dem Antrag geltend gemacht ist, kann daher nicht angenommen werden. Dahingestellt sein kann, ob Art. 28 EG von Art. 90 EG als speziellem Diskriminierungsverbot verdrängt wird (so VG Gelsenkirchen a.a.O.). Denn eine ungleiche Behandlung bei der Besteuerung inländischer oder eingeführter Hunde steht nicht in Rede.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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