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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 2 S 963/03
Rechtsgebiete: RGebStV, BefrVO


Vorschriften:

RGebStV § 6 Abs. 1 Nr. 2
BefrVO § 3 Abs. 1 Nr. 3
Das in ein Beförderungsfahrzeug einer Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät wird nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO "i n" dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 963/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebührenbefreiung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2001 - 3 K 4347/00 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein gemeinnütziges sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk, begehrt die Verpflichtung der beklagten Rundfunkanstalt zur Gewährung von Gebührenbefreiung.

Der Kläger betreibt ein berufliches Bildungszentrum in Form eines dezentralen Verbundes berufsbildender, sozialtherapeutischer und sozialer "Einrichtungen" mit über 20 verschiedenen Standorten in mehr als acht Gemeinden, die bis zu 30 km vom Zentrum der Einrichtung entfernt sind.

Seinen Antrag vom 17.11.1998 auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Hörfunkempfangsgeräten (Autoradios) in zwei Kleinbussen, die zur Beförderung betreuter Jugendlicher eingesetzt würden, erweiterte der Kläger im Februar 2000 auf insgesamt acht Kraftfahrzeuge.

Mit Bescheid vom 16.3.2000 befreite der Beklagte den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Fernsehgeräten, führte aber die Hörfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen als gebührenpflichtig auf. Den mit Schreiben vom 5.4.2000 unter Hinweis auf die Zugehörigkeit der Busse zur Einrichtung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 2.8.2000 zurück. Nach § 3 BefrVO sei Gebührenbefreiung ausschließlich für in Gebäuden zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Auch schließe die für Mitarbeiter oder sonstige Dritte - wie hier die Busfahrer - gegebene Möglichkeit des Mithörens die Gebührenbefreiung aus.

Der Kläger hat am 11.9.2000 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung darauf abgehoben, dass die Busse von die Jugendlichen ganztägig betreuenden Sozialpädagogen gefahren würden. § 3 Abs. 2 BefrVO mache die Gebührenbefreiung ausschließlich von der Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke abhängig. Sämtliche Fahrten stünden im Zusammenhang mit dem Betreuungszweck. Auch Einkaufsfahrten oder Fahrten im Rahmen der Freizeitgestaltung sollten den durch stark dissoziales Verhalten gekennzeichneten Jugendlichen lebenspraktische Fähigkeiten vermitteln.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab März 2000 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in vier genannten Beförderungsbussen sowie etwaigen Ersatzfahrzeugen zu gewähren sowie den Bescheid des Beklagten vom 16.3.2000, soweit er dem entgegensteht, und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.8.2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zusätzlich darauf verwiesen, es sei nicht Zweck der Befreiungsverordnung, sich stationär in den dort aufgeführten Einrichtungen aufhaltenden Jugendlichen auch während kurzer Autofahrten, während derer sie etwa mit Hilfe von Abspielgeräten unterhalten werden könnten, am öffentlichen sozialen und kulturellen Leben teilnehmen zu lassen.

Durch Urteil vom 10.10.2001 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Autoradios würden unter Zugrundelegung des funktionalen Einrichtungsbegriffs des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO in der zusammengefassten stationär gebundenen Einrichtung zum Empfang bereitgehalten. Der Verzicht auf die ausdrückliche Benennung von in Kraftfahrzeugen eingebauten Rundfunkempfangsgeräten im Wortlaut der Vorschrift enge deren Anwendung nicht ein. Die im betrieblichen Ablauf des Jugenddorfs allein der Beförderung des betreuten Personenkreises gleichsam gewidmeten Busse würden - von nach der Lebenserfahrung anzunehmenden geringfügigen Ausnahmen - bestimmungsgemäß genutzt. Dem Verkehrsfunk komme bei den Betreuungsfahrten keine erhebliche Bedeutung zu. Die Befreiungsvorschriften verlören insgesamt ihren Sinn, wenn Mithören Dritter - wie es hier möglich sei - befreiungsfeindlich sei.

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.10.2001 - 3 K 4347/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO mache die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV zulässige gerätebezogene Befreiung gemeinnütziger/mildtätiger Einrichtungsträger von der Gebühr durch beispielhafte Benennung zu befreiender Einrichtungen von einem einschränkenden stationären Element abhängig. Dies sei nur dort gegeben, wo der Personenkreis, dem mit Blick auf ihre Meinungs- und Informationsfreiheit durch Rundfunkempfang eine Teilnahme am öffentlichen sozialen und kulturellem Geschehen zum Schutz vor kultureller Verödung ermöglicht werden solle, sich grundsätzlich "rund um die Uhr" - also stationär - aufhalte oder aufhalten müsse. Das allgemeine abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot gelte auch für Befreiungstatbestände, die sich auf die Höhe der Kostenbelastung der übrigen (zahlungspflichtigen) Rundfunkteilnehmer auswirkten. Eine kulturelle Verödung während der ohnehin nur aus organisatorischen Gründen erforderlichen Beförderungsfahrten sei nicht zu erwarten. Der Rundfunkempfang im Fahrzeug diene in erster Linie dem Fahrer - etwa als Verkehrsfunk -, der allein über das "Ob und Wie" des Rundfunkempfangs zu entscheiden habe. Eine therapeutische Einwirkung auf die Jugendlichen sei ihm aus straßenverkehrs- und personenbeförderungsrechtlichen Gründen während der Fahrt nicht erlaubt. Auch bestehe die begünstigungsfeindliche Möglichkeit zu Leerfahrten oder der Mitnahme Dritter.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV lege eine weite Auslegung nahe. Auf Differenzierungen wie in § 5 Abs. 2 RGebStV sei bewusst verzichtet worden. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO enge die Regelung des § 6 Abs. 1 RGebStV nur in Bezug auf "Unternehmen" ein. Dem Begünstigungszweck entspreche eine weite Auslegung der Vorschrift, die jedes Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts im Einrichtungsbereich als dem begünstigten Personenkreis (jedenfalls mittelbar) dienend erfasse. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Befreiungsverordnung an sich begründe allenfalls Änderungsverpflichtungen des Verordnungsgebers. Eine stationäre Betreuung des begünstigten Personenkreises setze nicht dessen ständige Anwesenheit in Gebäuden wie im Falle der Bettlägerigkeit voraus. Die betreuten Jugendlichen lebten ganztägig mit Sozialpädagogen, die sie auch führen, in Motivationsgruppen zusammen. Die Möglichkeit eines Mithörens Dritter stehe der Annahme des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten für einen bestimmten Personenkreis nicht entgegen. Gemeinsames Radiohören während der Fahrten und etwa daran anschließende Diskussionen seien Teil des Therapieprogramms. Die Teilnahme hieran sei dem Betreuer verkehrsrechtlich nicht versagt. Praktisch bestehe weder die Möglichkeit zu Leerfahrten noch zur Mitnahme Dritter.

Dem Senat liegen ein Heft Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und ein Heft Akten des Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16.3.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 2.8.2000 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. Der Kläger besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, dass er für die in seine Beförderungsbusse eingebauten Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178 ff.). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, geändert durch den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26.8./11.9.1996, GBl. S. 753; dieser zuletzt geändert - aber ohne Auswirkungen auf den RGebStV - durch Sechsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 - dazu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207) und die Höhe der Gebühr betreffend - § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV - Art. 5 des o.a. Dritten Staatsvertrags).

Nach der hier einschlägigen Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), Einrichtungen über Tag und Nacht, Schülerheimen und anderen Jugendwohnheimen ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 BefrVO ist Voraussetzung für die Befreiung nach dieser Bestimmung, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 S. 2 BefrVO).

Zwischen den Beteiligten ist, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, unstreitig, dass der Kläger mit der im Jugenddorf betriebenen als Jugendhilfeeinrichtung anerkannten Jugendbildungsstätte die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt.

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - entschieden hat, hat sich eine Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren. Dieser liegt bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Danach ist unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter muss vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt ist, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setzt darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich ist. Eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen ist indessen mit dem Begriff der Einrichtung in diesem Sinne vereinbar, wenn die Teile der Rechts -und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet sind, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Der Auffassung des Senats entspricht daher, dass die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BefrVO aufgeführten Einrichtungen stationäre Einrichtungen sind und reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers nicht erfasst werden (so das Urteil vom 15.1.1996, aaO).

Voraussetzung der Befreiung ist ferner, dass die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 RGebStV), so dass sie mittelbar den vom jeweiligen Träger verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck begünstigt. § 3 BefrVO macht dementsprechend die Befreiung zusätzlich von der unentgeltlichen Gewährung des Rundfunkempfangs für den in den gemeinnützigen Einrichtungen jeweils betreuten Personenkreis abhängig und schließt sie damit für diejenigen Geräte aus, die etwa für den Kreis der Mitarbeiter oder andere nicht in der Einrichtung betreute Dritte zum Empfang bereitgehalten werden (so schon Senatsurteil vom 17.3.1983 - 2 S 906/82 -und ständig). Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Jugendbildungsstätten ist dagegen nicht, dass dort aufgestellte Geräte nur für bestimmte Zwecke - etwa zur Information - genutzt werden. Vielmehr liegt auch eine Nutzung zur Freizeitgestaltung innerhalb des Förderungszwecks. Auch die tatsächliche Mitbenutzung durch Personal des Einrichtungsträgers ist in diesem Rahmen befreiungsunschädlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Geräte außerhalb des Betreuungszwecks von Mitarbeitern der Einrichtung oder Dritten allein genutzt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -).

§ 3 BefrVO gilt jedoch nicht für Rundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen. Zwar unterfallen auch derartige Geräte dem allgemeinen Begriff der Rundfunkempfangsgeräte. Aus der allein der Erleichterung der Ermittlung des als Rundfunkteilnehmer in Bezug auf ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät dienenden Sonderregelung des § 1 Abs. 3 RGebStV, wonach Rundfunkteilnehmer nicht - entsprechend der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 RGebStV - der ist, der das Gerät zum Empfang bereit hält, sondern derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist oder der es hält, folgt ansonsten keine Besonderheit von in Kraftfahrzeuge eingebauten Rundfunkempfangsgeräten, die die Anwendbarkeit allgemein für Rundfunkempfangsgeräte geltender Regelungen ausschlösse. Nichts anderes folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV, der eine Sonderregelung für von natürlichen Personen als Zweitgerät zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen trifft. In Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte werden jedoch nicht "in" Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet werden oder nicht. Denn "in" den Einrichtungen werden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellte Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO findet ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV. Danach können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten "in" Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen. Der Wortlaut dieser Ermächtigung macht deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien kann, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten werden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folgt die sich aus dem Wortlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht ist - wie dargelegt - abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten werden. Für diesen ist regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhält und dadurch gehindert ist, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen "Zwangssituationen", in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken muss, soll ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließt es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten ist eine "Zwangssituation" im oben dargelegten Sinn, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben. Auch ist die Beförderung der betreuten Personen nicht typischerweise Voraussetzung für das Erreichen des begünstigten Einrichtungszwecks, sondern als solche rundfunkrechtlich nicht privilegierte technische Hilfsleistung (vgl. zum Ganzen auch Bay.VGH, Urteil vom 18.4.2002, RdLH 2002, 183). Hinzu kommt, dass in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte typischerweise in erster Linie der Nutzung durch den Fahrzeugführer und nicht durch die Fahrgäste dienen und ihm typischerweise auch die Entscheidung über das "ob" und "wie" des Rundfunkempfangs vorbehalten bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verb. mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO gegeben ist.

Beschluss vom 11. Dezember 2003

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 695,77 EUR (= 1.360,80 DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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