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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 3 S 129/06
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 4a Abs. 3
BauGB § 3 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2
1. Auch wenn bei einer veränderten Straßenplanung durch Bebauungsplan eine jedenfalls nicht zunehmende Verkehrslärmbelastung prognostiziert wird, ist ein Anwohner dann antragsbefugt, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der zugrunde liegenden Schallgutachten und Verkehrsgutachten substantiiert in Frage stellt (wie VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -)

2. Die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB soll in allen Verfahrensabschnitten (Bekanntmachung und Einsichtnahme) den Bürger "anstoßen", also zur umfassenden Beteiligung ohne faktische oder psychologische Hemmschwellen anregen. Die Gemeinde darf aber auch Vorkehrungen treffen, um einen geordneten und effektiven Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die "angestoßene" Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Abzustellen ist auf den interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und "kundenorientiert" erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen im Rahmen der Auslegung nicht als hinderlich begreift.

3. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bekanntmachung den Zusatz enthält, dass um eine telefonische Terminsvereinbarung "gebeten" wird und wenn der Bürger auf dem Weg zum Auslegungsraum am Vorzimmer des Amtsleiters anklopfen muss und von dort ohne zusätzliches Nachfragen weitergeleitet wird.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 129/06

Verkündet am 01.03.2007

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 108.1 und der örtlichen Bauvorschriften für den Bereich "Grundelbachstraße/Am Schlossberg"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 108.1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich "Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)" der Antragsgegnerin vom 11.01.2006. Sie sind Eigentümer der nebeneinander liegenden, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke XX XXXXXXXXXXX X (Antragsteller Ziff. 3 und 4), XX XXXXXXXXX X (Antragsteller Ziff. 5) und XX XXXXXXXXXXX X (Antragsteller Ziff. 1 und 2). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser, im Gebäude XX XXXXXXXX X ist zusätzlich eine Psychotherapiepraxis, im Gebäude XX XXXXXXXXXX X ein Studio für Fotodesign untergebracht. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Norden schließt ein gewerblich genutztes Grundstück an. Auf diesem wurde lange Zeit eine genehmigte Autoschlosserei betrieben, die heute abgemeldet ist. Derzeit stehen dort im Hof mehrere, teilweise nicht zugelassene Fahrzeuge, die nach Angaben der Antragsgegnerin repariert werden. Nördlich und nordwestlich davon befinden sich zwei größere Parkplätze. Die Straße Am Schlossberg mündet westlich der Grundstücke der Antragsteller in die Grundelbachstraße (L 3257) ein, an die sich westlich die Kernstadt Weinheims mit der Hauptstraße anschließt. Das Gebiet südlich der Straße Am Schlossberg beherbergte ehemals das Weinheimer Krankenhaus und die Gebäude der Weinheimer Feuerwehr. Das Krankenhaus wurde 1990 verlegt, die Gebäude in den Jahren 2000 und 2001 abgebrochen. Auf dem Krankenhausareal wurde danach auf Initiative Weinheimer Gewerbetreibender ein kostenfreier Dauerparkplatz für ca. 400 Pkw hergestellt. Eine Baugenehmigung dafür wurde nicht beantragt und auch nicht erteilt.

Der Bebauungsplan "Grundelbachstraße/Am Schlossberg" umfasst in groben Zügen das Gebiet zwischen der Grundelbachstraße im Westen, dem Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrstraße/Am Schlossberg und der Straße Am Schlossberg im Norden sowie dem Neuen Burgweg im Osten. Er ersetzt für diesen Geltungsbereich den Vorgängerplan Nr. 108 "Östlich der Grundelbachstraße" von 1992, der auf der Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg ein Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt hatte. Der aktuelle Flächennutzungsplan 12/2004 stellt das Bebauungsplangebiet als Mischbaufläche mit Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale dar. Der aus dem "Entwicklungskonzept Innenstadt" vom 25.02.2002 entwickelte Bebauungsplan bezweckt die Konversion (Wiedernutzbarmachung) eines zentralen innerstädtischen Bereichs und dessen Integration in den Stadtorganismus. Ferner soll ein Anstoß zur Regeneration bzw. Sanierung des städtebaulich vernachlässigten Bereichs zwischen Hauptstraße und Grundelbachstraße gegeben werden. Der Plan will Angebote für Dienstleistungsbetriebe schaffen, die Verkehrsimmissionen des Durchgangsverkehrs reduzieren, die Aufenthaltsqualität in der Grundelbachstraße verbessern und die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss im Einmündungsbereich der Dürrestraße erhöhen. Tragende Säule zur Umsetzung des Konzepts ist eine neue "eingehauste" Hauptverkehrsstraße etwa 50 m östlich der bestehenden Grundelbachstraße. Der Durchgangsverkehr der L 3257 wird an der Tankstelle im Süden des Plangebiets auf eine ca. 250 m lange neue östliche Trasse geleitet, die auf ca. 170 m Länge unterhalb des neuen Burgenviertels in einem Tunnel verläuft. Die nördliche Tunnelöffnung, an die sich eine 20 m lange Lärmschutzwand anschließt, mündet in einen neu anzulegenden ovalen fünfarmigen Kreisverkehrsplatz, der auch die von Osten kommende Straße Am Schlossberg, die Alte Grundelbachstraße und die von Nordwesten heranführende Dürrestraße aufnehmen soll. Die Alte Grundelbachstraße bleibt als Ausweichstrecke, als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer und als Zufahrt zu den im Plangebiet vorgesehenen Parkplätzen erhalten. Auf der "überdeckelten" Fläche zwischen Grundelbachstraße und Neuem Burgweg soll im Osten ein neues Wohnquartier (WA) mit ca. 80 Wohnungen innerhalb von fünf Baufenstern und einer Grünfläche mit Anschluss an den Hang des Schlossbergs entstehen. Dieses insbesondere für das Wohnen älterer Menschen in Aussicht genommene Gebiet wird von der Straße Am Schlossberg aus über eine oberhalb der Tunneltrasse verlaufende Anliegerstraße erschlossen, die sich nach Süden erstreckt und als Sackgasse mit Wendehammer endet. Das Dreieck nördlich der Anliegerstraße wird als Mischgebiet ausgewiesen. Auf dem Areal zwischen dem Tunnel/der Erschließungsstraße und der Alten Grundelbachstraße wird ein Kerngebiet mit großen Baufenstern festgesetzt. In diesem Bereich soll ein Verbrauchermarkt mit Einzelhandels- sowie (auch seniorengerechten) Dienstleistungseinrichtungen entstehen. Zusätzlich zu den Einzelhandelsstellplätzen sind in einer öffentlichen Parkebene ca. 90 Stellplätze für Besucher dieses Bereichs und der Innenstadt vorgesehen. Der Zugang zur Kernstadt soll durch eine Aufweitung des Windeckgässchens (Abriss der Gebäude, Neugestaltung als gemischte Verkehrsfläche, Fußgängersteg über die Grundelbachstraße) gewährleistet werden. Durch diese verkehrs- und barrierefreie fußläufige Anbindung soll auch die neu entstehende Wohnanlage mit der Innenstadt, umgekehrt aber auch die Anbindung der Innenstadt an das Naherholungsgebiet des Schlossbergs und seiner Umgebung ermöglicht werden.

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.03.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.04.2000 öffentlich bekannt gemacht. Die ebenfalls öffentlich bekannt gemachte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 19.12.2000 in Form von Faltblättern, Presseveröffentlichungen und mehreren Informationsveranstaltungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 13.04.2005 (öffentlich bekanntgemacht am 16.04.2005) stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem Entwurf zu und die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24.05.2005 Einwendungen, in denen sie u.a. das Fehlen von Untersuchungen zum Schallschutz und zur Luftqualität rügten, die Verlegung der Tunnelausfahrt weiter nach Osten auf die Trasse der L 3257 anregten und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen forderten, weil sonst die Verkehrsgeräusche die - nach ihrer Auffassung einschlägigen - Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete mit Sicherheit überschreiten würden. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. fachtechnische Verkehrs-, Lärmschutz- und Umweltgutachten eingeholt. Am 12.10.2005 stimmte der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats einem geänderten Entwurf zu. Die erneute Auslegung des Entwurfs wurde - unter Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange - am 15.10.2005 in den Weinheimer Nachrichten öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans, seine Begründung und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen (Lärmschutz, Klima) vom 24.10.2005 bis einschließlich 24.11.2005 im Rathaus Weinheim, Obertorstraße 9, Eingang D, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 403, eingesehen werden könnten. Um Terminsvereinbarung unter einer angegebenen Telefonnummer wurde gebeten. In der Folgezeit erhoben u.a. die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2005 erneut Einwendungen. Sie vertieften ihre Forderung, die Umgebung ihrer Grundstücke als ruhiges Wohngebiet einzustufen und stellten die Ergebnisse und Methodik des zwischenzeitlich eingeholten Schallschutzgutachtens in Frage. Am 11.01.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, auch über die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan - unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorgängerplans von 1992 für diesen Bereich - als Satzung; den Einwendern wurden unter dem 12.01.2006 die Abwägungsergebnisse mitgeteilt. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.01.2006 öffentlich bekanntgemacht.

Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Bezugnahme auf die weitgehend inhaltsgleichen Einwendungen aus dem Bebauungsplanverfahren machen sie zusammengefasst geltend, dass sie in abwägungserheblichen Belangen (Lärm durch die heranrückende Straße) betroffen und ihr Antrag daher zulässig sei. Der Bebauungsplan weise verfahrensrechtliche Fehler auf und sei auch materiell-rechtlich wegen Fehlabwägungen rechtswidrig.

Verfahrensrechtlich habe die Antragsgegnerin bei der zweiten Offenlage im Oktober/November 2005 gegen die Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. XXXXXX, habe am 16.11.2005 den Bebauungsplan einsehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich im Rathaus D weder im Eingangsbereich noch im ersten Obergeschoss ein Hinweis auf das Zimmer 403 gefunden habe. Auch im dritten Obergeschoss befinde sich nur ein Schild mit der Zimmernummer 410 und direkt daneben eine Ergänzung "410 - 413". Links habe man ein Schild mit dem Aufdruck "Zimmer 401" (in großer Schrift) und darunter das Schild "Amt für Stadtentwicklung, Amtsleiter Herr XXX, Sekretärin Frau XXXXX" gefunden. Der gemäß einem späteren Foto der Antragsgegnerin angebrachte Hinweis "Zimmer 401 - 409" sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Die Vorzimmerdame habe Rechtsanwalt Dr. XXXXX auf Nachfrage schließlich die in einem geradeaus anschließenden Zimmer an der Wand aufgehängten Planunterlagen gezeigt. Die Nummer (403) dieses Zimmers habe erst an der Verbindungstür gestanden. Auf Nachfrage habe Dr. XXXXXX dann auch die Verkehrsuntersuchung des Büros XXXXXXXXX erhalten. Der Sachbearbeiter habe neben ihm gestanden, eine ungestörte Einsichtnahme sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine handschriftliche Notiz von Rechtsanwalt Dr. XXXXXX vom 16.11.2005 sowie auf den Auszug eines aus der Erinnerung diktierten Vermerks vom gleichen Tag verwiesen. Die vorgefundenen Auslegungsbedingungen entsprächen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Danach müsse jeder Interessierte ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfragen bei Bediensteten, in die Planunterlagen Einsicht nehmen können und diese Unterlagen müssten zudem vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Hier seien die Unterlagen unvollständig und auch nicht frei zugänglich gewesen. Interessierte Bürger hätten, um zum Bebauungsplanentwurf zu gelangen, zunächst das Zimmer des Amtsleiters für Stadtentwicklung bzw. dessen Vorzimmer passieren müssen. Die Bitte um Terminsvereinbarung in der amtlichen Bekanntmachung suggeriere zudem, dass die Einsicht erst nach vorheriger Anmeldung möglich sei.

Verfahrensfehlerhaft sei ferner, dass nach den Akten möglicherweise an den Sitzungen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 14.03.2005 und am 12.10.2005 der Stadtrat XXXXX (Freie Wähler, später CDU) an der Abstimmung teilgenommen habe. Stadtrat XXXX habe den Sitzungssaal erst im Verlauf der Sitzung verlassen. Aus dem Vergleich der in beiden Terminen jeweils anwesenden (19 bzw. 18) Stadträte und dem Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme bzw. 17 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen) ergebe sich der Verdacht, dass Stadtrat XXXXX mit abgestimmt habe.

In materieller Hinsicht leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern im Vorgang wie im Ergebnis. Der Plan berücksichtige nicht das Gebot der Konfliktvermeidung nach § 50 BImSchG. Durch Verlegung der Straßentrasse in unmittelbare Nachbarschaft zu einer bisher von Lärm- und Schadstoffimmissionen nahezu unbelasteten Wohnbebauung (darunter die Wohnhäuser der Antragsteller) werde eine durch die Planzwecke nicht gerechtfertigte Konfliktsituation geschaffen. Die Antragsgegnerin habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Zweck einer Anbindung des geplanten Gebiets an die Innenstadt auch durch andere Mittel als eine Trassenverlegung - etwa durch Fußgängerbrücken - erreicht werden könnte, zumal die Alte Grundelbachstraße und damit die Trennung des Gebiets von der Innenstadt nach wie vor bestehen bleibe. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen sei unangemessen hinter die Interessen von Investoren zurückgesetzt worden.

Bei der Abwägung habe der Gemeinderat das Gebiet der Antragsteller zu Unrecht als Mischgebiet eingestuft. In Wirklichkeit handle es sich um ein reines, zumindest aber um ein allgemeines Wohngebiet. Das hinter den Wohnhäusern liegende ehemals als Autoschlosserei genutzte Grundstück Flst.-Nr. 754 sei zu Unrecht in die Gebietsbeurteilung einbezogen worden. Die Wohnhäuser enthielten nach Norden hin in Richtung auf dieses Gebiet keine bzw. keine wesentlichen Fensteröffnungen. Gegenwärtig könne die Nutzung dieses Grundstücks allenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beurteilt werden. Eine Betriebstätigkeit habe ihr Prozessbevollmächtigter bei mehreren Besichtigungen nicht feststellen können.

Das schalltechnische Gutachten des Büros XXXXXXXX & Partner vom 26.07.2005/25.08.2005 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es nehme zunächst - wie dargelegt - zu Unrecht ein Mischgebiet an und beziehe unzulässigerweise die Lärmvorbelastung des derzeit im Plangebiet gelegenen Großparkplatzes ein, der baurechtlich illegal sei. Die Gutachter hätten beim Anwesen XX XXXXXXXX X der Antragsteller Ziff. 3 und 4 auch falsche Messpunkte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Lärm nicht voll erfassten. Selbst bei korrekter Durchführung der Messungen würden sich auf Grundlage der für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte von 59/49 dB(A) an den Messpunkten XX XXXXXXXXXX X und X sowie XXXXXXXXXXX XX Überschreitungen von tags bis zu 5 dB(A) und nachts sogar bis zu 7 dB(A) ergeben. Schließlich sei das Schallgutachten in seinen vergleichenden Aussagen zum Verkehrslärm vor und nach der Planverwirklichung widersprüchlich.

Auch das Verkehrsgutachten des Büros XXXXXXXXXXXX vom 07.03.2001 /25.03.2005/23.11.2005 sei unrichtig und daher als Abwägungsgrundlage untauglich. Dieses Gutachten beziehe den Parkplatz ebenfalls mit ein und die nur auf einen Tag (05.07.2005) und nur für bestimmte Verkehrsströme durchgeführte Verkehrszählung sei unvollständig; aus Kostengründen habe man die übrigen Verkehrsströme auf der Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2000 geschätzt. Insgesamt seien so die Verkehrszahlen zu niedrig angesetzt worden, die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung sei höher.

Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch bestehende Trassenalternativen nicht berücksichtigt. Der Tunnelausgang hätte auf die vorhandene Trasse der L 3257 verschoben werden können; er läge dann im Bereich gewerblicher Nutzung und wäre für die Antragsteller weniger nachteilig.

Fehlerhaft sei auch, dass das Baufeld zwischen der Anliegerstraße und der Straße Am Schlossberg als Mischgebiet ausgewiesen werde. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebiets sei mangels geeigneter Erschließung überhaupt nicht möglich und der Mischgebietsverkehr widerspreche auch der angestrebten Schaffung des südlich anschließenden, für ältere Menschen bestimmten Wohngebiets. Auch das Ziel, eine Reduzierung der Verkehrsimmissionen zu erreichen, werde mit der Planung des Mischgebiets verfehlt.

Schließlich widerspreche auch die Enge und nur für eine Geschwindigkeit von 40 km/h ausgelegte Kurvenführung im Tunnel geltendem Recht. Nach § 45 Abs. 1 c StVO dürfe eine Landesstraße wie die L 3257 nicht mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung versehen werden.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 108.1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich "Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)" der Antragsgegnerin vom 11.01.2006 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten Offenlage liege nicht vor. Interessierte Bürger hätten den Ort der Auslegung auf Grund der Beschreibung der Örtlichkeiten im Bekanntmachungsbeschluss ohne weiteres finden können. Dies ergebe sich aus einem der Antragserwiderung beigefügten Lageplan des Rathauses. Das Amt für Stadtentwicklung im dritten Stock sei mehrfach gekennzeichnet. Auf die genaue Zimmernummer komme es nicht an. Im Übrigen erkenne man beim Betreten des Vorzimmers (Zimmer 401) bereits das Zimmer 403, einen langen Flurbereich. Das Zimmer des Amtsleiters (Zimmer 402), das links abgehe, müsse nicht betreten werden. Die Unterlagen seien auch nicht unvollständig ausgelegt worden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, alle Stellungnahmen/Gutachten öffentlich auszulegen, so dass das Verkehrsgutachten XXXXXXXXXXX zu Recht nicht Bestandteil der Offenlage gewesen sei. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt dieses Gutachten auch einsehen können. Die Offenlage sei zudem noch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs alter Fassung durchgeführt worden, dessen weniger strenge Voraussetzungen erst Recht vorlägen. Der Hinweis auf eine vorherige Terminsvereinbarung sei ausschließlich ein Serviceangebot der Verwaltung gewesen und werde keinesfalls als Zwang wahrgenommen.

Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO durch Mitwirkung des befangenen Stadtrats XXXXX, der lediglich beratendes Ausschussmitglied gewesen sei, liege nicht vor. Er habe bei keinem Beschluss des Ausschusses mitgestimmt.

Auch die materiellen Abwägungsrügen der Antragsteller seien unberechtigt. Von einem Verstoß gegen das Konfliktvermeidungsgebot könne keine Rede sein. Die Auswirkungen der Planung seien ausweislich der Planbegründung umfangreichst untersucht und im Laufe des Verfahrens verbessert worden. Gerade die Antragsteller seien insoweit nicht beschwert. Die Grenzwerte der 16. BImSchV würden durch die Planung im Bereich der Straße Am Schlossberg eingehalten und gegenüber der bisherigen Immissionslage träten sogar Verbesserungen ein.

Die Umgebung der Grundstücke der Antragsteller sei nicht als Mischgebiet, sondern - zutreffend - als Gemengelage mit den Richtwerten eines Mischgebiets eingestuft worden. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl von Nutzungen anzutreffen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig seien. Neben den gewerblichen Parkplätzen seien dies etwa eine Spielhalle, ein Wettbüro und ein Pizzalieferdienst. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller befinde sich ein Autohof, der die Gemengelage besonders deutlich mache. Im Übrigen ergäbe sich nach der Abwägung des Gemeinderats selbst bei einem allgemeinen Wohngebiet kein anderes Ergebnis.

Die schalltechnische Untersuchung des Büros XXXXXXXX sei nicht fehlerhaft. Sie sei während des Offenlageverfahrens nochmals überprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete Überschreitung der Grenzwerte könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Untersuchung sei auch nicht widersprüchlich. Die Parkplätze mit 400 Pkw hätten angesichts der Aufgabe, die Ist-Situation zu erfassen, berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen träten die Parkplatzgeräusche hinter der Lärmvorbelastung durch die L 3257, die Dürrestraße und die Straße Am Schlossberg in den Hintergrund.

Auch die Verkehrsuntersuchung des Büros XXXXXXXXXXX sei nicht zu beanstanden. Die Methodik der Zählung vom 05.07.2005 sowie das Zurückrechnen der Basis auf das Jahr 2000 seien gängige Vorgehensweisen. Eine am 05.07.2005 zu gering festgestellte Verkehrsbelastung komme den Antragstellern bei der Gesamtbewertung zudem entgegen.

Die Alternativtrassen zum Tunnelverlauf seien geprüft worden. Die von den Antragstellern behauptete zusätzliche Trassenvariante (Anbindung des Tunnels an die ursprüngliche Trasse der Grundelbachstraße und damit nicht an den Kreisel) sei auf Grund der Straßeneinmündung verkehrstechnisch nicht umsetzbar, führe zu noch engeren Kurvenradien und sei daher keine ernsthaft zu prüfende Variante.

Der Kreisel sei erforderlich auch ohne das sonstige Nutzungskonzept im Bebauungsplan. Es gehe bei ihm darum, eine heute unübersichtliche Kreuzungssituation und einen Unfallschwerpunkt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entschärfen. Eine Verlegung der L 3257 sei nur mit einem Kreisel umsetzbar. Nach umfangreicher Prüfung habe man sich insofern für die schonendste Variante 3 entschieden.

Die Ausweisung eines Mischgebiets zwischen Erschließungsstraße und der Straße Am Schlossberg entspreche der Nutzungsabstufung. Das Gebiet liege in der Nähe des Kreisels und könne gut erreicht werden. Denkbar sei eine mischgebietstypische Nutzung etwa in Form einer Arzt- oder Therapiepraxis im Zusammenhang mit Wohnen.

Schließlich gehe auch die Rüge gegen die festgesetzten Tunnelradien fehl. Die Krümmung und die dadurch bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt der L 3257 seien mit der Straßenbauverwaltung und den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Geschwindigkeit werde nicht durchgängig von 50 km/h auf 40 km/h herabgesetzt, sondern lediglich auf einer Teilstrecke von ca. 200 m. Mit der gewählten Tunnelführung würde auch erreicht, dass gut geschnittene und nutzbare Grundstücksflächen entstünden. Dies sei städtebaulich nicht zuletzt im Interesse der mittelständischen Wirtschaft zulässig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Anträge der Antragsteller sind statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Senat geht - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - davon aus, dass alle Antragsteller (noch) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sind.

I. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Eine Verletzung des Grundeigentums kann darüber hinaus ggf. auch durch Festsetzungen auf Nachbargrundstücken in Betracht kommen und auch in diesem Fall eine Antragsbefugnis von Grundeigentümern innerhalb wie außerhalb des Plangebiets begründen. Dieser mittelbaren Eigentumsbetroffenheit braucht allerdings regelmäßig nicht nachgegangen zu werden. Denn die Verletzung eines die Antragsbefugnis begründenden Rechts kann sich nicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot ergeben. Dieses reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Dabei ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Festsetzung von Verkehrsanlagen, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn betroffene Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage haben oder wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.).

Welche Lärmeinwirkungen innerhalb dieses Rahmens mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997, a.a.O., m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.: Festspielhaus Baden-Baden); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).

II. Gemessen daran ist zwar auf Grundlage der Berechnungen und Messungen der Schallschutzgutachter (Büro von XXXXXXX & Partner) davon auszugehen, dass der Verkehrslärm sich bei keinem der Antragsteller planbedingt mehr als geringfügig erhöht und dass auch die für die Grundstücke der Antragsteller maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2005, in der die Lärmbelastung vor und nach der Planverwirklichung verglichen wird. Nach Feststellung der Gutachter wird sich unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Lärmpegel am Gebäude des Antragstellers Ziff. 5 (XX XXXXXXXXXX X) nicht verändern und am Gebäude des Antragstellers Ziff. 1 und 2 (XX XXXXXXXXX X) nachts sogar um 1 dB(A) verringern. Lediglich für das am stärksten lärmbelastete Grundstück der Antragsteller Ziff. 3 - 4 (XX XXXXXXXXXXX X) wird eine Lärmzunahme von tags und nachts jeweils 2 dB(A) attestiert. Dieser Zuwachs liegt in einem kaum wahrnehmbaren Bereich. Die prognostizierten Lärmimmissionen (Tabelle S. 14 des Grundgutachtens vom 26.07.2005) liegen zudem bei den Gebäuden XX XXXXXXXXX X und X mit 53/45 dB(A) und 50/43 dB(A) deutlich unter den Grenzwerten der 16. BImSchV sowohl für Mischgebiete (64/54 dB(A)) als auch für Wohngebiete (59/49 dB(A)). Auch bei dem Gebäude XX XXXXXXXXX X werden mit prognostizierten 60/53 dB(A) die Grenzwerte für ein Mischgebiet bei weitem nicht erreicht und nur die Werte eines Wohngebiets würden überschritten. Ein noch weit geringerer Lärmzuwachs ergibt sich zudem dann, wenn beim "Bestandslärm" der Verkehr zum und auf dem Großparkplatz südlich der Straße Am Schlossberg mit einbezogen wird. In diesem Fall müsste die Vorbelastung nach Angabe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch um 3 bis 4 dB(A) höher angesetzt werden (dazu im Einzelnen unten B III, 2 b) bb)).

Ungeachtet dieser gutachterlichen Erkenntnislage kann den Antragstellern aber die Antragsbefugnis gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn die Antragsteller haben die Annahmen sowohl des Schallschutzgutachtens als auch des Verkehrsgutachtens in substantiierter Weise tatsächlich wie rechtlich angegriffen. Sie machen geltend, dass falsche Messpunkte gesetzt, das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt und das Immissionsschutzniveau ihrer Grundstücke zu niedrig bewertet worden seien. Diese Einwendungen greifen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zwar nicht durch. Hierfür bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten der Antragsteller. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Demgemäß hat der erk. Gerichtshof entschieden, dass die Antragsbefugnis selbst bei einer gutachterlich festgestellten planbedingten Abnahme des Verkehrslärms dann zu bejahen ist, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des der Abwägung zugrunde liegenden Schallgutachtens nachvollziehbar in Frage gestellt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.]). Dem schließt sich der Senat an. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.

B. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. 108.1 für den Bereich "Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)" leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern (dazu I.). Er ist ferner nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu II.) und verstößt auch weder im Vorgang (Ermittlung der Abwägungsgrundlagen) noch im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (dazu III.).

I. Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

1. Die rechtzeitig (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhobene und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der zweiten Offenlage sowohl bei der Bekanntmachung als auch der eigentlichen Auslegung in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, greift nicht durch. Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Offenlageverfahren, wie in der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorgesehen, noch nach dem BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung richtete (§ 3 Abs. 2 BauGB 1998/2001 - BauGB a.F. -) oder ob die strengeren Anforderungen der §§ 4 a Abs. 3, 3 Abs. 2 des BauGB i.d.F. des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, BauGB n.F.) einschlägig sind. Denn auch wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Anwendung neuen Rechts für den Verfahrensabschnitt der Offenlegung aufgrund von § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, wovon nach den insofern eindeutigen Formulierungen in der amtlichen Bekanntmachung auszugehen ist, ist sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden.

Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. ist ein Bebauungsplan, der - wie hier - nach dem ersten Offenlageverfahren geändert wird, erneut auszulegen. Das Verfahren erfolgt, sofern nicht von den Vereinfachungen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird, nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach sind u.a. die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Beide Verfahrensschritte - die Bekanntmachung wie die eigentliche Auslegung - müssen sich am Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB messen lassen, der darin besteht, interessierte Bürger anzuregen, sich am Verfahren zu beteiligen und damit zur Planungseffektivierung, Planungsakzeptanz und zur Sicherung des Rechtsfriedens beizutragen (sog. Anstoßfunktion).

Die Bekanntmachung hat demnach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem potentiell betroffenen Bürger sein Interesse an Information und an einer Beteiligung mittels Anregungen bewusst zu machen und dadurch auch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (so bereits BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f.). Die Bekanntmachung muss zunächst so formuliert sein, dass der Bürger erkennen kann, ob er überhaupt betroffen ist; dies setzt eine konkrete Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans - auch in räumlicher Hinsicht - voraus (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 3 RdNr. 14). Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23). Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -, BWGZ 2005, 62 f.). Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.). Hieraus werden zwei sich bedingende Zielrichtungen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB deutlich. Die Bekanntmachung muss einerseits "anstoßen", also zur umfassenden Beteiligung ohne psychologische Hemmschwellen anregen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004, a.a.O). Andererseits darf die Gemeinde in der Bekanntmachung aber auch Vorkehrungen treffen, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die "angestoßene" Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Diese Vorkehrungen müssen verhältnismäßig und so ausgestaltet sein, dass sie vom Bürger nicht als Schranke seines Beteiligungsrechts empfunden werden. Abzustellen ist dabei nach Auffassung des Senats auf einen am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und "kundenorientiert" erbringen - zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen nicht als hinderlich begreift.

Diese Grundsätze gelten auch für die eigentliche Auslegung der Planunterlagen. Auch insofern dürfen dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger keine unangemessenen zeitlichen (etwa: nur wenige Dienststunden), örtlichen, sachlichen oder auch nur psychologisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden, die geeignet sind, ihn vom Einblick in die Unterlagen abzuhalten oder abzubringen. Dies setzt eine zielführende Beschilderung voraus, die den Bürger zu den in der Bekanntmachung genannten Diensträumen führt. Dabei hält es der Senat nicht für unerlässlich, dass das Dienstzimmer mit den ausgelegten Plänen gewissermaßen "anonym" aufgesucht werden kann. Vielmehr kann es zumutbar sein und im Interesse eines geordneten und auch für den Bürger informativen Verfahrensablaufs zulässigerweise gefordert werden, sich vor der Einsichtnahme formlos anzumelden oder sich auf sonstige Weise durch einfache Rücksprache Zutritt zum Auslegungsraum zu verschaffen. Auf diese Weise können nicht nur Manipulationen an den ausliegenden Planunterlagen verhindert, sondern es kann auch ein ruhiges Umfeld bei der Einsichtnahme gewährleistet sowie nicht zuletzt dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Mitarbeiter zur Information des Bürgers bereitstehen. Ein mündiger Bürger wird diese Vorgehensweise verstehen und sie nicht als psychologische Hemmschwelle empfinden. Zwar verlangt die - auch von den Antragstellern zitierte - Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zu § 3 Abs. 2 BauGB, dass "jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann" (vgl. Urteile vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, und vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -, VBlBW 1999, 178 ff.). Diese Aussage betrifft jedoch nur die Art und Weise der Präsentation von Planunterlagen im Auslegungsraum selbst (das "Bereithalten auf einem für Dritte nicht frei zugänglichen Aktenschränkchen" genügt nicht), nicht jedoch eine formlose Vorsprache oder das Passieren weiterer Räume auf dem Weg dorthin. Der Senat kann daher offen lassen, ob der genannten engen Rechtsprechung noch zu folgen ist.

Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die Bekanntmachung der Offenlage noch die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin zu beanstanden.

a) Die Rüge der Antragsteller, die amtliche Bekanntmachung in den Weinheimer Nachrichten vom 15.10.2005 werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. nicht gerecht, geht fehlt. In dieser Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Zeitraum der Einsichtnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend klar und bestimmt angegeben. Der Bebauungsplan wird namentlich genannt und das Plangebiet durch eine Planskizze räumlich erfassbar dargestellt. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen werden bezeichnet, auf die verschiedenen Formen der Stellungnahme (schriftlich, mündlich, zu Protokoll) wird hingewiesen und die genaue Adresse des Auslegungsorts wird angegeben. Die Bekanntmachung entfaltet insofern räumlich wie inhaltlich die ihr vom Gesetz zugewiesene Anstoßwirkung für interessierte und potentiell betroffene Bürger. Sie enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Zusätze, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Einsichtsrechts verstanden zu werden. Der Satz "Um Terminsvereinbarung unter der Telefonnummer ... wird gebeten" stellt keine derartige Einschränkung dar. Dieser Passus ist sprachlich unmissverständlich als Bitte formuliert und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch so gemeint. Die Gefahr, dass er als Zwang zu einer obligatorischen vorherigen telefonischen Anmeldung fehlinterpretiert werden könnte, sieht der Senat nicht. Aus der Formulierung folgt aus der Sicht des mündigen Bürgers, dass es sich lediglich um einen Wunsch, vor allem um ein "kundenorientiertes" Serviceangebot des Amts für Stadtentwicklung handelt, von dem der Einsichtswillige - auch im eigenen Interesse - Gebrauch machen kann, aber nicht muss.

b) Auch die Modalitäten der Auslegung selbst werden den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB n.F. gerecht. Der Bebauungsplanentwurf, seine Begründung sowie die in der Bekanntmachung angekündigten umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmschutz- und Klimagutachten) lagen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar in dem dafür eigenständig vorgesehenen Dienstzimmer 403 im Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin aus; sie konnten dort - nach Ankunft - auch ohne weitere Bemühungen oder Zwischenschritte eigenständig und ungestört eingesehen werden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs wurde insoweit entsprochen (vgl. Nachweise zuletzt im Beschluss vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, BWGZ 2006, 130). Dass die Antragsgegnerin (in Ausübung der ihr in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermächtigung) nur das Lärmschutz- und das Klimagutachten als "wesentliche" umweltbezogene Stellungnahmen einstufte und auslegte, nicht jedoch das diesen mittelbar zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Büros XXXXXXXX, ist nicht zu beanstanden, von einer offensichtlich falschen oder rechtsmissbräuchlichen Handhabung der Einschätzungsermächtigung kann keine Rede sein (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., § 3 RdNr. 17).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden seinerzeit interessierte Bürger auch weder durch eine unzureichende Beschilderung oder durch faktische bzw. psychologische Barrieren "auf dem Weg zum Auslegungsort" davon abgebracht, die Bebauungsplanunterlagen im Dienstzimmer 403 des Rathauses aufzusuchen. Aufgrund der Angaben in der Bekanntmachung war dem interessierten Bürger bekannt, dass das Zimmer 403 zum Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin gehört. Dieses Amt befindet sich im 3. OG des Rathauses und konnte aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes im Eingangsbereich des Erdgeschosses ohne weiteres gefunden werden, auch wenn auf diesem Hinweisschild die einzelnen Zimmernummern nicht aufgeführt waren. Nach der Ankunft im 3. OG erschloss sich dem Bürger ohne nennenswerte Schwierigkeiten, dass das Zimmer 403 hinter der vom Treppenhaus aus linken Tür liegen muss. Eine diesbezügliche Ungewissheit konnte auch dann nicht entstehen, wenn im Auslegungszeitraum der heute sichtbare Aufkleber "Zimmer 401 - 409" noch nicht vorhanden war, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn die einzige Alternative, die - vom Treppenhaus aus - rechte Tür, schied eindeutig aus, weil dort auf die in diesem rechten Flügel liegenden Zimmer 410 - 413 hingewiesen wurde (vgl. dazu auch den Gedächtnisvermerk von RA Dr. XXXXXX). Das damals unstreitig an der linken Tür vorhandene Schild mit der Aufschrift "Zimmer 401, Amtsleiter Stadtentwicklung Herr XXXX, Sekretärin Frau XXXX" konnte keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Zimmer 403 nur über diese Tür zu erreichen war. Hinter der Tür befindet und befand sich das Vorzimmer 401 der Sekretärin, dahinter gelangte und gelangt man auf geradem Weg in das Zimmer 403, das mit einem bereits nach Eintritt deutlich sichtbaren Schild gekennzeichnet ist. Das Dienstzimmer des Amtsleiters (Zimmer 402) geht links vom Vorzimmer ab und muss auf dem Weg zum Zimmer 403 nicht durchquert werden. Ein vom Treppenhaus her ankommender Bürger konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, er müsse zunächst das "Nadelöhr" des Dienstzimmers des Behördenleiters hinter sich bringen. Dagegen sprach und spricht der Hinweis "Zimmer 401, Amtsleiter ...Sekretärin Frau XXXX" (Hervorhebung durch den Senat). Er machte und macht deutlich, dass sich hinter der Tür zum linken Flügel des Amts für Stadtentwicklung - wie üblich - nicht direkt das Büro des Amtsleiters, sondern zunächst ein Vorzimmer befindet. Dass ein interessierter Bürger, um zum Zimmer 403 zu gelangen, zunächst im Vorzimmer 401 anklopfen bzw. dieses Zimmer (bei Existenz eines Schildes mit dem Inhalt "Bitte eintreten") schlicht betreten, und es sodann durchqueren muss, stellt kein die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen nennenswert einschränkendes (faktisches oder auch nur psychologisches) Hindernis dar. Unstreitig wurde und wird der Besucher (so auch RA Dr. XXXXX) in diesem Fall von der Sekretärin ohne weitere Nachfragen sofort in das Zimmer 403 weitergeleitet, wo er ungestört Einblick in die dort ausliegenden Unterlagen nehmen kann. Diese Vorgehensweise dient dem Ziel einer geordneten, korrekten und effektiven Durchführung des Offenlageverfahrens. Die Gemeinde darf Vorkehrungen treffen, um sich einen Überblick über die Zahl und die Absichten einsichtswilliger Bürger zu verschaffen, um sie ggf. hintereinander einlassen und auch prüfen zu können, ob keine Planunterlagen mitgenommen werden. Mündige Bürger haben für eine solche Vergehensweise Verständnis. Sie werden dadurch, dass sie sich ggf. durch Anklopfen Zutritt zum Vorzimmer verschaffen müssen, in ihren Beteiligungsrechten weder tatsächlich zweckwidrig beschränkt noch empfinden sie dies subjektiv so.

2. Auch die Rüge, bei den beiden Offenlagebeschlüssen des Ausschusses für Technik und Umwelt am 13.04. und 12.10.2005 habe der befangene "Stadtrat" XXXX an der Abstimmung teilgenommen, ist unbegründet. Herr XXXX ist kein gewähltes Gemeinderatsmitglied, also kein Stadtrat, sondern gehört dem Ausschuss für Technik und Umwelt lediglich als beratendes Mitglied, d.h. als gewählter sachkundiger Einwohner an (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Beratende Mitglieder nehmen nur an den Beratungen der Gremien teil, stimmberechtigt bei Beschlüssen sind sie nicht. Welche Auswirkungen es hat, wenn beratende Mitglieder trotz Befangenheit an der Beratung mitwirken, kann dahinstehen. Denn laut Protokoll beider Sitzungen des Ausschusses hat Herr XXXXX den Sitzungsraum jeweils vor Beginn der Ausschussberatung verlassen. Zweifel an der Richtigkeit der Protokolle bestehen nicht. Die von den Antragstellern behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der jeweiligen Zahl der anwesenden und abstimmenden Ausschussmitglieder liegen nicht vor. Als anwesend wurden im Protokoll beider Sitzungen jeweils nur die Stadträte/Stadträtinnen, also nur die beschließenden Ausschussmitglieder, aufgeführt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 GO). Am 13.04.2005 waren laut Protokoll außer Oberbürgermeister Bernhard, dem Vorsitzenden, 19 Stadträte und am 12.10.2005 waren 18 Stadträte anwesend. Damit waren am 13.04.2005 20 Ausschussmitglieder und am 12.10.2005 19 Ausschussmitglieder stimmberechtigt. Diese Zahl stimmt mit dem protokollierten Abstimmungsergebnis in beiden Sitzungen exakt überein. Demnach sind beide Beschlüsse verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Abgesehen davon hätte aber auch ein wegen Befangenheit rechtswidriger Offenlagebeschluss auf die Wirksamkeit des - seinerseits offenkundig rechtmäßigen - Satzungsbeschlusses weder landesrechtlich noch bundesrechtlich durchgeschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 ff., sowie vorangehend der Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 06.10.1987 - 5 S 3124/86 -).

Der Bebauungsplan Nr. 108.1 für den Bereich "Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)" ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

I. An der Erforderlichkeit der Planung bestehen keine Bedenken.

1. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Siedlungspolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59, Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).

2. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. 108.1 "Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)" ohne weiteres gerecht. Mit dem Plan werden, wie im Tatbestand bereits dargestellt, gebündelt mehrere - teils eigenständige, teils sich gegenseitig bedingende - Ziele verfolgt. Grundlagen sind ein Konzept zur umfassenden Neugestaltung der Nutzungen sowie ein dieses ergänzendes aber auch selbständig für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept. Es geht darum, durch Untertunnelung der stark befahrenen L 3257 (Ortsdurchfahrt in Richtung Odenwald/Birkenau) einen großen zentralen innerstädtischen Bereich aufzuwerten und in den Stadtorganismus einzubinden. Gleichzeitig soll der Verkehrsfluss im Knotenpunkt zwischen den Einmündungen der Straße Am Schlossberg und Dürrestraße verbessert werden. Im Plangebiet sollen geeignete und zweckentsprechend geschnittene Flächen für Verbrauchermärkte sowie für Dienstleistungsbetriebe im Gesundheits- und Seniorenbereich sowie ein neues Wohngebiet mit vorrangig barrierefreien und seniorengerechten Wohnungen geschaffen werden. Die genannten Gebiete werden über die nunmehr verkehrsberuhigte Alte Grundelbachstraße und einer (verbreiterten bzw. neuen) Verbindungsachse für Fußgänger zwischen dem Alten Burgweg und der Hauptstraße mit der Innenstadt verzahnt. Zusätzlich soll der Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen über den Bedarf der neu entstehenden Gewerbebetriebe hinaus gedeckt werden. Das Nutzungskonzept wird umgesetzt durch Ausweisung eines geräumigen Kerngebiets, zweier im Randbereich gelegener kleinerer Mischgebiete sowie einem allgemeinen Wohngebiet, durch Planung von Sichtachsen mit Wegerechten zwecks Verbindung zur Straße Am Schlossberg sowie durch Anlage eines ovalen fünfarmigen Verkehrskreisels, der alle im Knotenpunkt ankommenden Verkehrsströme (L 3257 neu, Alte Grundelbachstraße, Straße Am Schlossberg sowie die stark befahrene Dürrestraße) aufnimmt und dadurch bisher kurz hintereinander erfolgende Einmündungen ersetzt. Die Belastung der Anwohner der Alten Grundelbachstraße, und damit eines Großteils der Gebietsbewohner, wird durch die geplante Tunnellösung erheblich reduziert.

3. Der Bebauungsplan dient demnach in mehrfacher Weise gewichtigen städtebaulichen Zielen. Er fördert gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs 6 Nr. 1 BauGB), trägt den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und den sozialen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB), dient der Erhaltung und Fortentwicklung eines Ortsteils (des Burgenviertels, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), aber auch den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und Stärkung des Mittelzentrums Weinheim (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) sowie den Belangen des Verkehrs, des Umweltschutzes und nicht zuletzt der Umsetzung des lange diskutierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin von 2002 (§ 1 Abs. 6 Nrn. 7 und 11 BauGB). Zur Erreichung dieser städtebaulich begründeten Ziele sind die Regelungen im Bebauungsplan auch erforderlich. Dass Teile des Plankonzepts in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Investoren erarbeitet worden sind, ist unschädlich. Städtebaulich ist vielmehr sinnvoll, sich zwecks zeitnaher Umsetzung aller mit dem Plan verfolgten Ziele rechtzeitig mit Interessenten in Verbindung zu setzen und sich mit diesen abzustimmen, sofern - was hier außer Frage steht - die Planungshoheit des Gemeinderats unangetastet bleibt.

III. Der Bebauungsplan Nr. 108.1 für den Bereich "Grundelbachstraße/Am Schlossberg (neues Burgenviertel)" verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.).

Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.

Gemessen daran ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (1.) wie im Abwägungsergebnis (2.) liegen nicht vor.

1. Der Abwägungsvorgang des Gemeinderats ist nicht zu beanstanden.

a) Von einem Abwägungsausfall dahingehend, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht um Regelungen zur Konfliktbewältigung (§ 50 BImSchG) bemüht, sondern einen Nutzungskonflikt ohne Not geschaffen habe, kann nicht die Rede sein. Der Gemeinderat hat über Jahre hinweg auf der Grundlage des "Entwicklungskonzepts Innenstadt" von 2002 das bereits oben dargestellte Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dabei detaillierte Zielvorstellungen und Maßnahmenkataloge aufgestellt (vgl. Nrn. 3. und 4. der Planbegründung), die Grundlage des Bebauungsplans geworden sind. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zur Verkehrssituation im Knotenpunkt Grundelbachstraße/Dürrestraße/Am Schlossberg mit einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Verkehrsaufkommens, einer Verkehrsprognose sowie der Bewertung unterschiedlicher Ausbauvarianten eingeholt (Gutachten des Büros VPS Verkehrsplanung XXXXXXXXX vom 25.03.2001, 07.03., 14.07. und 23.11.2005). Ferner wurden auf der Grundlage mehrerer Planungsvarianten der Kreisellösung - mit jeweils unterschiedlicher Anbindung der Straße Am Schlossberg - Detailpläne erstellt (vgl. Vorentwürfe des Ingenieurbüros XXXXXX vom 28.06.2005), die wiederum umfassend durch Lärmschutzsachverständige (jeweils mit Vergleichslärmwerten im Einzugsbereich des Kreisels, darunter auch der Erfassung der Gebäude der Antragsteller) bewertet wurden (vgl. die Lärmschutzgutachten des Büros von XXXXXX & Partner vom 26.07.2005, 25.08.2005 und November 2005). Die von den Schallschutzgutachtern vorgeschlagene, weil deutlich am lärmschonendste Variante 3 (fünfarmiger Kreisel, Einmündung der Straße Am Schlossberg in den Kreisel) wurde vom Gemeinderat nach eingehender Abwägung in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Anlagen 2 und 3 zur Planbegründung), die von den Gutachtern empfohlenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet. Der Gemeinderat hat schließlich ein umfassendes Klimagutachten zur Bebauungsplanänderung Ökoplana vom 18.03.2005) sowie, ausgelöst durch die Einwendungen der Antragsteller, eine umfangreiche Luftschadstoffuntersuchung eingeholt (Ökoplana vom 14.12.2005). Endlich hat der Gemeinderat auch ausführlich zur Vorbelastung, zur städtebaulichen Einstufung und zum Schutzniveau des Gebiets Am Schlossberg Stellung genommen (vgl. Beschluss zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller).

b) Auch eine Abwägungsdefizit lässt sich im Bebauungsplanverfahren nicht feststellen. Soweit die Antragsteller eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorschlag vermissen, die Ausfahrt des geplanten Tunnelbauwerks weit nach Westen bis auf die bestehende Trasse der Grundelbachstraße zu verschieben, greift diese Rüge nicht durch. Diese vorgeschlagene Alternative schied vernünftigerweise bereits aus verkehrstechnischen Gründen aus und brauchte deswegen nicht ausdrücklich in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Der Tunnel hätte in diesem Fall, wie der Sachverständige Dr. XXXXXXXXX in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, eine zu enge Kurvenführung erhalten, was eine noch wesentlich stärkere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich zur Folge gehabt hätte. Ferner hätte der Tunnel bei dieser Ausgestaltung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Alte Grundelbachstraße geführt werden müssen. Beides sei verkehrstechnisch nicht sinnvoll und zudem unfallträchtig. Dem sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.

c) Der Gemeinderat ist bei der Abwägung auch von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Seine Abwägungsentscheidung beruht auf fehlerfreiem Abwägungsmaterial.

aa) In rechtlicher Hinsicht hat der Gemeinderat die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragsteller an der Straße Am Schlossberg städtebaulich zutreffend als Gemengelage mit Wohn- und gewerblichen Elementen (§ 34 Abs. 1 BauGB) eingestuft und diesem Bereich demgemäß bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) das Schutzniveau eines Mischgebiets zuerkannt.

Zur näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (im Sinne wechselseitiger Prägung durch die jeweilige Nutzungen) gehört die Gebäudezeile nördlich der Straße Am Schlossberg zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. 753/8 (XX XXXXXXXXXX XX) und der (heutigen) Einmündung der Straße Am Schlossberg in die Grundelbachstraße. Hinzuzurechnen sind ferner (mindestens) die nördlich angrenzenden Grundstücke im Bereich zwischen der Straße Am Schlossberg und der Steighausstraße, insbesondere das große Grundstück Flst.-Nr. 754. Auf diesem Grundstück stehen flache Betriebsgebäude (Garagen, Werkstatt), die teilweise bis unmittelbar an die Grenze reichen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, wurde in diesen Gebäuden über lange Zeit eine durch Baugenehmigung gedeckte Autoschlosserei betrieben. Dieser Betrieb sei zwar gewerberechtlich nicht mehr angemeldet, laufe aber in gewissem Umfang weiter. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind auf dem Grundstück gegenwärtig mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt, die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin dort repariert werden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Autoschlosserei bzw. Kfz-Reparatur mit Kfz-Reparaturnutzung) die Eigenart der Umgebung nach wie vor prägt, da diese Nutzung im Kern fortgesetzt wird und mit einer intensivierten Wiederaufnahme durchaus gerechnet werden kann. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bei Besichtigung des Grundstücks keine Reparaturarbeiten feststellen konnte, kommt es rechtlich nicht an. Angesichts der Dimensionen des Grundstücks kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unberücksichtigt zu lassenden bodenrechtlichen Fremdkörper handelt. Der wechselseitigen Prägung zwischen diesem Gewerbegrundstück und den südlich anschließenden Grundstücken steht auch die Anordnung der jeweiligen Baukörper nicht entgegen. Die Geräusche bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen werden dadurch nur teilweise abgeschirmt. Der so umschriebene Bereich entspricht nach der Art der baulichen Nutzung keinem Wohngebiet. Er weist vielmehr außer Wohnhäusern und kleineren nichtstörenden Gewerbebetrieben auch eine wesentliche Nutzung mit gewerbegebietstypischem Störpotenzial auf. Das Gebiet ist daher als Gemengelage mit Elementen eines Wohn-, Misch- und Gewerbegebiets einzuordnen. Ihm ist aus Sicht des Verkehrslärmschutzes die Qualität eines Mischgebiets und nicht eines Wohngebiets nach der 16. BImSchV zuzubilligen. Gegen die Einstufung als Wohngebiet spricht zusätzlich, dass auch der südlich der Straße Am Schlossberg gelegene - zwar nicht genehmigte, seit Jahren aber genutzte und von der Antragsgegnerin als untere Baurechtsbehörde wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ersichtlich geduldete - befestigte Großparkplatz für 400 Pkw ebenfalls der maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen ist. Großparkplätze für Besucher der Innenstadt sind in Wohngebieten indessen nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO).

bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin von zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Die von den Antragstellern gegen Methodik und Ergebnisse des Lärmschutzgutachens des Büros XXXXXXXXX & Partner und gegen das Verkehrsgutachten des Büros XXXXXXXXXXXX erhobenen Einwände hält der Senat nicht für stichhaltig.

a) Der Vorwurf der Antragsteller, das Lärmschutzgutachten des Büros XXXXXX habe unvollständige bzw. ungeeignete (den stärksten Lärmeinfall nicht abbildende) Immissionspunkte (IP) gewählt, trifft nicht zu. Laut Anlage zum Gutachten sind alle Messpunkte zur Straße Am Schlossberg hin ausgerichtet; am Gebäude XX XXXXXXXXX X ist ein weiterer Messpunkt auf der dem Kreisel nächstgelegenen Südwestecke angebracht. Die Nachbargebäude und topographischen Besonderheiten des Geländes werden hinsichtlich ihrer abschirmenden reflektorischen Wirkung berücksichtigt (Nr. 2.2 des Gutachtens vom 26.07.2005). Gemessen bzw. gerechnet haben die Gutachter ausweislich ihrer Stellungnahme vom November 2005 (zu den Einwendungen der Antragsteller) nach den Vorgaben der DIN 45642. Dies hat der Sachverständige XXXXXX vom Büro XXXXXXXX in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Er hat erläutert, dass nach den Rechenformeln der einschlägigen Normen und Richtlinien die Werte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster ermittelt worden seien. Damit sei man auf der sicheren Seite, da diese Art der Berechnung in der Regel zu höheren Werten als eine Messung führe. Der Einwand der Antragsteller, die gewählten Immissionspunkte bildeten den stärksten Lärmeinfall nicht ab, trifft nicht zu. Der Sachverständige XXXXXX hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass bei dem Lärmberechnungen die jeweils am lärmintensivst beaufschlagten Fenster zugrunde gelegt worden seien. Dies seien in der Regel die Fenster im Erdgeschoss, könnten im Einzelfall aber auch Fenster in den oberen Geschossen sein. Dies werde jeweils mit einem Computerprogramm überprüft. Inzwischen sei eine Nachberechnung vorgenommen worden, die für alle Fenster geschossunabhängig bei Berücksichtigung der vorzunehmenden Rundungen gleiche Werte wie im Gutachten ergeben habe. Dies gelte auch für den kritischen Immissionspunkt IP 2 in der Südwestecke des Gebäudes XX XXXXXXXX X. Diesen überzeugenden Erläuterungen sind die Antragsteller substantiiert nicht entgegengetreten.

Demnach ist davon auszugehen, dass, wie bereits oben dargelegt, nach Verwirklichung des Bebauungsplans in der gewählten Variante 3 an den Gebäuden XXXXXXXXXXXXXX X und XX XXXXXXXX X - XX die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A)) nicht überschritten, in vielen Fällen sogar deutlich unterschritten werden (vgl. Tabelle S. 726 d.A.).

ß) Soweit die Antragsteller zusammengefasst ferner rügen, der Verkehrslärm werde sich in Wirklichkeit im Verhältnis zum bestehenden Lärmszenario stärker als von den Gutachtern ermittelt erhöhen, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr ist aller Voraussicht nach das Gegenteil der Fall. Nach der Lärmvergleichsberechnung im Gutachten XXXXXXXX (vgl. Ergänzungsgutachten vom 25.08.2005, Tabelle Bl. 737 d.A.) werden sich die Lärmpegel im hier interessierenden Umgebungsbereich entlang der Straße Am Schlossberg nur an den Gebäuden XXXXXXXXXXX X und XX XXXXXXXXX X um jeweils 5 dB(A) bzw. jeweils 2 dB(A) erhöhen, an den übrigen Gebäuden hingegen gleich bleiben (XX XXXXXXXXXX X) oder sogar geringfügig sinken (XX XXXXXXXXXXX X und XX). Diese Differenzen zwischen planbedingtem Lärm und der Vorbelastung sind - was für die Abwägungsentscheidung allein relevant ist - ersichtlich nicht zu gering, sondern eher zu hoch ermittelt worden. Dies ergibt sich aus dem der Berechnung der Vorbelastung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten XXXXXXXXXXX und den Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung. Die Verkehrsbelastung für die Straße Am Schlossberg wurde als "Ist-Zustand" mit 1.107 Kfz/24h und in der Prognose für 2020 mit 1.020 Kfz/24h angenommen (Gutachten XXXXXXXX, Tabelle Bl. 735 d.A. im Anschluss an das Gutachten XXXXXXXXXX). Das aktuelle Verkehrsaufkommen wurde durch eine Verkehrszählung am 05.07.2005 ermittelt. Die Verkehrszählung wurde in den bekannten Spitzenstunden von 6.45 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.45 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführt. Da am Nachmittag nicht sämtliche Verkehrsströme ermittelt werden konnten, haben die Gutachter die nicht gezählten Ströme in 1/4 -Stunden-Werten entsprechend den im Jahr 2000 erfassten maßgeblichen Mengen und der generellen Verkehrsentwicklung am Knotenpunkt zurückgerechnet (vgl. Nr. 4. Erläuterung im Gutachten XXXXXXXX vom 14.07.2005). Diese von den Gutachtern gewählte Ermittlungsmethode ist plausibel und nachvollziehbar. Dass die Gutachter mit dieser Methode unrichtige, insbesondere zu geringe, Verkehrszahlen ermittelt haben, ist nicht anzunehmen und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Denn die Zahlen für 2000 und 1998, auf die das Verkehrsgutachten rückrechnet, lagen um 15 % höher als bei der Verkehrszählung 2005 (so Nr. 2 der Erläuterung zum Gutachten vom 14.07.2005). Dies beruht, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf Verkehrsverlagerungen zwischen 2000 und 2005 aufgrund externer baulicher Maßnahmen, die zu einem gewissen Rückgang geführt haben.

?) Ein zu geringer Pegelunterschied zwischen dem "Bestandslärm" und der künftigen Lärmbelastung (nach Realisierung des Bebauungsplans) oder eine zu niedrige Bewertung des künftigen Verkehrslärms ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behandlung des Zu- und Abfahrtslärms zu dem südlich der Straße Am Schlossberg gelegenen Großparkplatz mit 400 Stellplätzen. Der Verkehr von und zu diesem Parkplatz macht, wie die Verkehrszählung 2005 ergeben hat, etwa 50 % des auf der Straße Am Schlossberg festgestellten Verkehrs aus. Diese bereits im Gutachten vom 14.07.2005 (Erläuterung Nr. 7) getroffene Feststellung hat der Sachverständige Dr. XXXXXXXX in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Er hat, wie auch bereits im Gutachten (Erläuterung Nr. 7, a.a.O.), ferner darauf hingewiesen, dass dieser Verkehrsanteil von 50 % bei der Ermittlung der künftigen Belastung nach Verwirklichung des Bebauungsplans und des Kreisels nicht berücksichtigt worden ist und dass dieser Verkehrsanteil daher auch im Schallschutzgutachten XXXXXXX nicht eingestellt wurde. Diese Herausrechnung des Parkplatzlärms ist nicht zu beanstanden, da der Großparkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist und daher künftig (im Austausch gegen die festgesetzten baulichen Nutzungen mit Tiefgarage) künftig wegfallen wird.

Beide Gutachter haben allerdings darauf hingewiesen, dass sie in gleicher Weise auch bei der Ermittlung der Vorbelastungen den Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Großparkplatz nicht eingestellt haben, um "auf der sicheren Seite" zu sein (ebenso Verkehrsgutachten, Erläuterung Nr. 7, a.a.O.). Damit haben sie die tatsächliche Vorbelastung der Gebäude an der Straße Am Schlossberg nicht voll erfasst. Denn, wie dargelegt, ist der Großparkplatz seit Jahren vorhanden und geduldet, so dass er als gebietsprägende Verkehrsanlage dem Bestand zuzurechnen ist. Geschieht dies, so fällt der Vergleich der Vorbelastung und der künftigen Verkehrslärmbelastung für die Anlieger der Straße Am Schlossberg - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht schlechter, sondern besser aus als seinerzeit von den Gutachtern (als Grundlage der Abwägung) dargestellt. Der Schallschutzsachverständige XXXXX hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Berücksichtigung des Ist-Zustands einschließlich des Verkehrs zum und auf dem Parkplatz läge die Vorbelastung mit Verkehrslärm um 3 bis 4 dB(A) höher als bei seinen Berechnungen angenommen. Daraus folgt, dass sich bei allen Antragstellern, selbst am Gebäude XX XXXXXXXXX X die Verkehrslärmpegel planbedingt jedenfalls nicht verschlechtern, sondern möglicherweise sogar nicht ganz unerheblich verbessern werden. Selbst an dem dem Kreisel am nächsten gelegenen Wohnhaus XXXXXXXXXXXXX X wird die planbedingte Lärmzunahme nur noch etwa 2 dB(A) betragen.

2. Vor dem Hintergrund der so ermittelten Verkehrslärmwerte ist der Bebauungsplan auch im Ergebnis nicht zu beanstanden (keine Abwägungsdisproportionalität). Für die Planung sprechen, wie oben im Einzelnen dargelegt, eine Vielzahl gewichtiger städtebaulicher öffentlicher Belange. Die Mehrzahl der im Plangebiet lebenden und wohnenden Bürger wird von der Planung hinsichtlich Verkehrsentlastung wie auch im Hinblick auf das Nutzungskonzepts profitieren. Die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner auf Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse werden gewahrt, eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV findet nicht statt. Ausgehend davon, dass die Lärmbelastung im Verhältnis zur aktuellen Lage für die Gebäude an der Straße Am Schlossberg ganz überwiegend nicht steigt, werden die Interessen dieser Anwohner gegenüber den öffentlichen Belangen nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies würde, wie der Senat bemerkt, selbst dann gelten, wenn den Anliegergrundstücken das Verkehrslärmschutzniveau eines Wohngebiets zuzuerkennen wäre. Nach den Berechnungen im Lärmschutzgutachten müssen lediglich drei an das Plangebiet angrenzende Grundstücke Überschreitungen bei den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein Mischgebiet hinnehmen, nämlich die Grundstücke XXXX XXXXXXXXXXXX XX X und XX X im südlichen Plangebiet (Überschreitung zwischen 3 und 5 dB(A) sowie das Grundstück XXXX XXXXXXXXXXX XX direkt am Kreisel (Überschreitung des nächtlichen Grenzwerts um 2 dB(A). Diese Grundstücke erhalten nach dem Willen des Plangebers passiven Lärmschutz. Dieser brauchte, ja durfte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, VBlBW 1998, 177 ff.). Auf der anderen Seite führt die Untertunnelung und das Kreiselkonzept im Verbund mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen dazu, dass im Abschnitt der Alten Grundelbachstraße der Verkehr und die Verkehrsimmissionen deutlich reduziert werden. Das Tunnelkonzept und die Lage der Tunneltrasse sind wiederum Voraussetzung für die angestrebte städtebauliche Aufwertung und Nutzung des neuen Burgenviertels auf geeigneten Grundstücken. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die verhältnismäßig geringen Lärmnachteile für einzelne Grundstückseigentümer hinter den Interessen der Mehrheit anderer Gebietsbewohner an einem lärmmindernden Verkehrskonzept im Verbund mit dem damit verknüpften Nutzungskonzept zur Revitalisierung des neuen Burgenviertels zurückgesetzt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine kleinere Fläche südlich der Straße Am Schlossberg bis zur geplanten Gebietserschließungsstraße als Mischgebiet ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin und der Gemeinderat haben nachvollziehbare und städtebaulich gerechtfertigte Gründe für dieses Nutzungskonzept dargetan (Puffer zum südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, Unterbringung von gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Dort führt die Antragsgegnerin ferner zu Recht aus, dass die Tunneltrasse mit ihrer - kurzen - Strecke mit nur 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht gegen § 45 Abs. 1 c) StVO verstößt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 28. Februar 2007

Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf insgesamt 30.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück der Antragsteller) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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