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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.01.2007
Aktenzeichen: 3 S 2675/06
Rechtsgebiete: PBefG, VwGO


Vorschriften:

PBefG § 13
PBefG § 20
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 123
1. Bemühen sich mehrere Unternehmer um eine vorläufige Erlaubnis nach § 20 PBefG, hat die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen.

2. Geht es bei dieser Entscheidung um den vorläufigen Betrieb einer Linie, über deren Genehmigung bereits eine positive, aber nicht vollziehbare Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 15 PBefG vorliegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das öffentliche Verkehrsinteresse an der Bewältigung der entstandenen Übergangssituation eher dafür spricht, demjenigen Unternehmer, dem wegen seines besseren Verkehrsangebots die endgültige Erlaubnis erteilt wurde, auch eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 2675/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Linienverkehrsgenehmigung;

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 2. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. September 2006 - 5 K 1315/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und die der Senat sachdienlich dahin auslegt, dass sie sich nicht nur auf den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern auch auf den von ihr im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO beziehen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs - bzw. nach dessen Zurückweisung der hiergegen zwischenzeitlich erhobenen Klage - gegen die der Beigeladenen vom Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 18.09.2006 - in der Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.06 - widerruflich für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 erteilte einstweilige Erlaubnis zur Erweiterung des Linienverkehrs nach § 42 PBefG für ihre Linie 270 Bad Saulgau-Biberach abgelehnt. In Folge dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, das Land als Antragsgegner gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr für den Weiterbetrieb ihres Linienverkehrs in der Sonderform des § 43 Nr. 2 PBefG (Schülerfahrten mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von Reichenbach über Bierstetten nach Bad Saulgau eine einstweilige Erlaubnis zu erteilen.

1. Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde - wie vorliegend - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn der Dritte in seinen Rechten betroffen sein kann und die Prüfung ergibt, dass seinen Interessen an einer Aussetzung des Sofortvollzugs der Vorzug einzuräumen ist vor dem öffentlichen Interesse und den Interessen des von der Maßnahme Begünstigten an einer unverzüglichen Durchsetzung der Maßnahme.

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die danach gebotene Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin ausfalle, da die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG an die Beigeladene aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die vom Regierungspräsidium Tübingen im Bescheid vom 18.09.2006 getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sein dürfte, da bei der behördlichen Ermessensentscheidung, wem die zur Befriedigung des öffentlichen Verkehrsinteresses erforderliche einstweilige Erlaubnis erteilt werde, es in der Regel sachgerecht erscheine, sie dem Unternehmer zu erteilen, der bereits über eine endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 PBefG verfüge, die nur aufgrund Anfechtung eines Dritten nicht vollziehbar sei. In diesen Fällen bestehe für die Genehmigungsbehörde im Verfahren nach § 20 PBefG kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen. Etwas andere gelte nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen rechtlichen Bewertung bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 13 und 15 PBefG, wovon vorliegend nicht auszugehen sei.

Soweit die Antragstellerin dem im Beschwerdeverfahren entgegenhält, dass es den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz nicht gebe, bei der Ausübung des Auswahlermessens nach § 20 PBefG vielmehr der vorhandene Unternehmer bzw. der Altunternehmer Vorrang habe, da ihn die wirtschaftlichen Folgen einer Fehlentscheidung ungleich härter träfen als den Neubewerber, überzeugen ihre Ausführungen nicht.

In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach Ablehnung ihres Antrags auf Wiedererteilung der ihr zuletzt befristet zum 30.09.2006 erteilten Linienverkehrsgenehmigung für ihre Linie 25 hinsichtlich der streitgegenständlichen Strecke nicht (mehr) vorhandener Unternehmer i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, sondern lediglich Altunternehmer i.S.d. § 13 Abs. 3 PBefG sein dürfte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Antragstellerin hiergegen im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist substantiiert Einwendungen erhoben hat, warum die diversen von der Antragstellerin gestellten Genehmigungsanträge keine Genehmigungsfiktion ausgelöst haben dürften. Als Altunternehmer genießt die Antragstellerin nicht den von ihr beanspruchten Vorrang bei der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis.

Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung setzt voraus, dass der Unternehmer die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt und kein zwingender objektiver Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 und 2 a PBefG entgegensteht. Bewerben sich mehrere Unternehmer um eine Genehmigung und geht es hierbei für einen der Bewerber - wie vorliegend - um die Wiedererteilung der Genehmigung, so ist dessen bisherige Verkehrsleistung nicht im Rahmen des § 13 Abs. 2 PBefG zu berücksichtigen. Auch kann sich der bisherige Genehmigungsinhaber nicht auf das Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG berufen. Nach Ablauf einer Genehmigung müssen bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie vielmehr sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden. In diesem Fall steht dem bisherigen Genehmigungsinhaber nur ein eingeschränkter Besitzstandsschutz nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 PBefG zu, wonach der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmen jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, "angemessen" zu berücksichtigen ist. Bewerben sich mehrere Unternehmer um die (Wieder-/Neu-) Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung, erfolgt die angemessene Berücksichtigung des Altunternehmers im Rahmen der im Ermessen der Behörde liegenden Auswahlentscheidung. Dies führt aber nicht dazu, dass dem bisherigen Genehmigungsinhaber zwingend der Vorrang gegenüber einem Neubewerber einzuräumen ist. Denn die Bedeutung des § 13 Abs. 3 PBefG liegt gerade darin, dass er gegenüber der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a bis c PBefG eine ebenso selbstständige wie gleichwertige Regelung darstellt. Durch sie wird insbesondere der nach § 13 Abs. 2 PBefG begründete Vorrang des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung vorhandenen Unternehmers aufgehoben und hat die Genehmigungsbehörde unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll. Dabei hat sie bei Vorliegen mehrerer Genehmigungsanträge ihr Auswahlermessen in erster Linie daran zu orientieren, welcher Bewerber die bessere Verkehrsbedienung anbietet. In diesem Zusammenhang steht ihr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843 m.w.N.).

Hat die Genehmigungsbehörde - wie vorliegend - einem von mehreren Bewerbern eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt, kann diese Entscheidung von jedem Mitkonkurrenten angefochten werden, mit der Folge, dass die Genehmigung bis zu ihrer Unanfechtbarkeit nicht vollzogen werden kann. Damit auch in diesen Fällen ein bestehendes Verkehrsbedürfnis nicht unbefriedigt bleibt, besteht die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen, wenn die sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt. Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird, und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Damit erfolgt die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse. Sie dient dazu, bei Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in Fällen, in denen eine rechtzeitige oder - wie vorliegend - vollziehbare Entscheidung über eine Liniengenehmigung nach § 15 PBefG (noch) nicht vorliegt, die Befriedigung des Verkehrsinteresses zumindest für eine Übergangszeit sicherzustellen, ohne dass der Begünstigte hierdurch seine Rechtsposition im Genehmigungsverfahren verbessert, insbesondere erlangt er durch die Erteilung einer einsteiligen Erlaubnis keine Rechtsposition, die der eines vorhandenen Unternehmers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, BVerwGE 31, 133).

Bemühen sich mehrere Mitbewerber um eine vorläufige Erlaubnis nach § 20 PBefG, hat die Genehmigungsbehörde auch insoweit eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, welcher Unternehmer das bestehende Verkehrsbedürfnis einstweilen - bis zur Unanfechtbarkeit einer Genehmigung - befriedigen darf. Dies hat - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - aber nicht zur Folge, dass die einstweilige Erlaubnis wegen der größeren tatsächlichen Betroffenheit grundsätzlich dem bisherigen Erlaubnisinhaber zu erteilen ist, sondern hat sich ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung bis zur endgültigen Erteilung bzw. Vollziehbarkeit einer Linienverkehrsgenehmigung zu orientieren. Geht es dabei um den vorläufigen Betrieb einer Linie, über deren Genehmigung bereits eine positive Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 15 PBefG vorliegt, die aufgrund der Anfechtung eines Konkurrenten nicht vollzogen werden kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das öffentliche Verkehrsinteresse an der Bewältigung der entstandenen Übergangssituation eher dafür spricht - wie vorliegend von den Genehmigungsbehörden und dem Verwaltungsgericht angenommen - demjenigen Unternehmer, dem wegen seines besseren Verkehrsangebots die endgültige Erlaubnis erteilt wurde, auch eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen und so sein besseres Verkehrsangebot schon in der Zeit vor Bestandskraft der Genehmigung zur Geltung kommen zu lassen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber - wie vorliegend - im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.10.1968 - a.a.O. -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass für die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis allein maßgebend ist, ob der Betrieb der Linie keinen Aufschub duldet und das öffentliche Verkehrsinteresse die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gebietet. Lägen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 PBefG für die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis vor, müsse auch ein Mitbewerber diese Erlaubnis hinnehmen. Ein bestehendes Verkehrsbedürfnis verlange, auch wenn noch nicht endgültig über den Genehmigungsantrag entschieden sei, dass es nicht unbefriedigt bleibe. Geht es dabei - wie vorliegend - um den Betrieb einer Linie, über deren Genehmigung bereits eine positive Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 1 PBefG vorliegt, besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, im Verfahren auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nochmals in die Prüfung der objektiven Zulassungsvoraussetzungen einzutreten. Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für den nach § 13 Abs. 3 PBefG ohnehin nur eingeschränkten Besitzstandsschutz des bisherigen Genehmigungsinhabers, zumal § 20 PBefG für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis ausschließlich auf das öffentliche Verkehrsinteresse abstellt.

Unter Berücksichtigung des fristgerechten Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Auswahl auf der Konzessionsebene. Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob die Genehmigungsbehörden in der Vergangenheit ihrer Verpflichtung, auf Verkehrskooperationen hinzuwirken, hinreichend nachgekommen sind. Denn ein Verstoß hiergegen, würde sich auf die vorliegend angegriffene Auswahlentscheidung nicht auswirken. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass § 8 PBefG schon kein subjektives Recht eines betroffenen Verkehrsunternehmers begründet. Im Übrigen hat sich die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis - wie oben dargelegt - ausschließlich am öffentlichen Verkehrsinteresse zu orientieren. Hieran gemessen begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der sich ausdrücklich nur auf einige wenige von der Antragstellerin für wesentlich erachtete Punkte beziehenden und sehr pauschal bleibenden Darlegungen im Beschwerdeverfahren keinen Bedenken.

2. Kann dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis nicht entsprochen werden, so ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin für sich die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für die betreffende Strecke beansprucht, abzulehnen.

Insoweit ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es schon an einem Anordnungsanspruch fehle, da wegen des Verbots der Doppelbedienung während der Geltungsdauer der einem Unternehmen erteilten (einstweiligen) Liniengenehmigung einem anderen Bewerber in der Regel eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt werden könne, weil grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung einer Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen könne und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen würde. Hiergegen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts erinnert. Soweit sie der Auffassung ist, sie allein habe Anspruch auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis, ist dies - aus den oben dargelegten Gründen - nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht der Senat unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der in Ziff. 47.6 bei Streitigkeiten über Linienverkehr mit Omnibussen je Linie einen Streitwert von 20.000,-- EUR vorsieht, im vorliegenden auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gerichteten Eilverfahren, angesichts der mit der Entscheidung verbundenen (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache von einem Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR aus.

Ende der Entscheidung

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