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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 3 S 2827/02
Rechtsgebiete: BauGB, BNatSchG, 16. BImSchV, 18. BImSchV


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1a Abs. 1
BauGB § 1a Abs. 3
BauGB § 8 Abs. 3
BNatSchG § 42
16. BImSchV § 2
18. BImSchV § 2
18. BImSchV § 5
1. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung an artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten im Sinne des § 42 BNatSchG n.F. scheitert, kann gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt aber nicht vor, wenn die zuständige Behörde eine Befreiung von diesen Verboten erteilt hat. Diese entfaltet Tatbestandswirkung, über die sich das Normenkontrollgericht nicht hinweg setzen darf.

2. Die gesetzlichen Verbote, die geschützten Arten und Biotope nicht zu zerstören oder zu beeinträchtigen, begründen keine zwingenden Planungsleitsätze, die im Wege der baurechtlichen Abwägung nicht überwunden werden können (wie HessVGH, Urteil vom 21.12.2000 - 4 N 2435/00 -, NuR 2001, 327).

3. Eine Sportstättenplanung ist im Hinblick auf die Lärmproblematik regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden können.

4. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Rahmen der Abwägung davon ausgeht, dass eine Planung keine unzumutbaren Lärmbelästigungen hervorruft, wenn die Planung zwar rechnerisch zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV führt, der von der Sportanlage ausgehende Lärm aber durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche überlagert wird.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 2827/02

Verkündet am 15.12.2003

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 62/10 "Sportpark Bösfeld-Arena"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber und Schefzik sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Schiller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 62/10 "Sportpark Bösfeld-Arena" der Antragsgegnerin vom 22.10.2002.

Der Bebauungsplan dient der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung einer Multifunktionshalle und zweier Trainingshallen für die Hauptnutzung Eishockey - Arena -, der Unterbringung von Hotelnutzungen und weiterer Einrichtungen für Sport und Veranstaltungen einschließlich der Parkplätze und der Verkehrserschließung. Die Arena mit den ergänzenden Nutzungen soll die erste Realisierungsstufe eines Messe- und Sportparks darstellen, der durch die Ansiedlung weiterer Sport- und Freizeitnutzungen im Bösfeld gemeinsam mit dem benachbarten Maimarkt- und Reitsportgelände entstehen soll. Die ganz überwiegende Fläche des Plangebiets ist als Sondergebiet "Sportpark Bösfeld - Arena -" ausgewiesen, in dem 1. multifunktional nutzbare Sport- und Veranstaltungshallen mit Zuschauertribünen und Funktionsräumen sowie gastronomische Nutzungen mit einer maximalen Nutzfläche von 5.000 m², Büroflächen bis zu einer maximalen Nutzfläche von insgesamt 3.500 m², Ausstellungsräume ohne Verkauf mit einer maximalen Nutzfläche von 1.000 m² und Verkaufsflächen für Vereinsshops, Fan-Artikel und Eishockeyzubehör mit maximal 1.000 m², 2. Sportfelder mit Zuschauertribünen und zugehörigen Funktionsräumen, 3. Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Hotels) sowie 4. Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zulässig sind. Außerdem sind Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen. Im Bereich des Sondergebiets ist eine maximale Gebäudehöhe von 35 m festgesetzt.

Das Plangebiet wird begrenzt westlich durch die B 38 a (Rhein-Neckar-Schnellweg) ergänzt durch den Durchlass in Verlängerung des Bösfeldwegs III, nördlich durch die BAB 656 ergänzt um den Durchlass der Xaver-Fuhr-Straße und südlich durch die Bahnlinie Mannheim - Heidelberg. Die Ostgrenze verläuft im Wesentlichen in unterschiedlichem Abstand von bis zu ca. 250 m zur Xaver-Fuhr-Straße. Der verkehrliche Anschluss des Plangebiets erfolgt über die B 38 a bzw. B 37 und die Xaver-Fuhr-Straße. Das Plangebiet wird derzeit ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzt und umfasst eine Fläche von ca. 23 ha.

Die Antragstellerin Ziff. 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 57354 (XXXXXXXXXXXXXXXXX XX), der Antragsteller Ziff. 2 Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 51966/1 (XXXXXXXXXXXXXX X). Beide Grundstücke liegen im Mühlfeld nördlich des Maimarktgeländes und sind durch Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Der Antragsteller Ziff. 3 ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 15233 (XXXXXXXXXXXXXX XX). Das Grundstück liegt im Süden des Bösfeldes, gehört zu den sogenannten alten Siedlungsstellen und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Der Antragsteller Ziff. 4 ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 61722 (XXXXXXXXXXX XXX XX) und der Antragsteller Ziff. 5 des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 61726/1 (XXXXXXXXXXXXXXXXX XX). Beide Grundstücke liegen im Osten des Stadtteils Neuhermsheim, der als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Der Antragsteller Ziff. 6 ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 15315 (XXXXXXXXXXXX XX), das ebenfalls zu den alten Siedlungsstellen zählt, mit einem Wohnhaus bebaut ist, zwischen den Bösfeldwegen I und II liegt und sowohl mit seiner West- als auch mit seiner Nordseite unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzt.

Am 13.9.2002 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbands Unterer Neckar die mit Bescheid des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 22.10.2002 genehmigte und für verbindlich erklärte 6. Änderung des Regionalplans für die Region Unterer Neckar. Danach wurden die im Regionalplan 1992 für den Bereich Bösfeld/Mühlfeld festgelegten Zielaussagen "regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft" aufgehoben und dieser Bereich als "Schwerpunkt für Industrie- und Dienstleistungseinrichtungen" sowie der Bereich zwischen dem regionalen Messe- und Sportpark und dem Stadtteil Hochstätt als "regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft" ausgewiesen sowie dem Kapitel 2.5.2 der Plansatz beigefügt, zu den Schwerpunkten für Industrie und Dienstleistungseinrichtungen zählten auch Messestandorte und Einrichtungen für Großveranstaltungen, die von regionaler und überregionaler Bedeutung seien und daher besondere Standortqualitäten aufweisen müssten.

Mit Schreiben vom 18.7.2001 beantragte die Antragsgegnerin beim Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim, den Flächennutzungsplan, der das Plangebiet im Wesentlichen als landwirtschaftliche Fläche darstellt, zu ändern. Am 12.3.2002 billigte der Nachbarschaftsverband den Entwurf über die Änderung des Flächennutzungsplans, in dem das Plangebiet als "Sonderbaufläche Sport" sowie im Süden als "Grünfläche" dargestellt wird, unter Berücksichtigung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger vom 26.11. bis 28.12.2001 eingegangenen Anregungen. Die Änderung des Flächennutzungsplans soll in die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2015 integriert werden.

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Am 9.10.2001 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 62/10 "Sportpark Bösfeld-Arena" aufzustellen sowie die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Mit Schreiben vom 4.12.2001 brachte die Antragstellerin Ziff. 1 Anregungen vor. Am 19.3.2002 billigte der Ausschuss für Umwelt und Technik den Entwurf des Bebauungsplans und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften und beschloss deren öffentliche Auslegung. Die Planunterlagen lagen vom 2.4. bis 2.5.2002 einschließlich öffentlich aus. Die Antragsteller Ziff. 1, 2, 4 und 5 trugen Anregungen vor. Aufgrund des Ergebnisses der Offenlage wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Mit Beschluss vom 25.6.2002 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu, wies die nicht berücksichtigten Anregungen zurück und beschloss die erneute Auslegung der Planunterlagen für die Dauer von 2 Wochen. Entsprechend diesem Beschluss wurden die Planunterlagen vom 8.7. bis 22.7.2002 öffentlich ausgelegt und die Träger öffentlicher Belange vom 1.7. bis 22.7.2002 beteiligt. Am 20.8.2002 billigte der Ausschuss für Umwelt und Technik den geänderten Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht vom 9.8.2002 und beschloss die erneute Auslegung für die Dauer von 2 Wochen. Diese erfolgte vom 2.9. bis einschließlich 16.9.2002; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 26.8. bis 16.9.2002 durchgeführt. Die Antragsteller Ziff. 1, 3 und 6 brachten Anregungen vor. Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Technik wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 22.10.2002 die vorgebrachten Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan in der Fassung vom 27.9.2002 als Satzung.

Mit Bescheid vom 19.12.2002 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Bebauungsplan "Sportpark Bösfeld-Arena" und erteilte die artenschutzrechtliche Befreiung im Hinblick auf die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Feldhamsterpopulation. Die Genehmigung wurde am 20.12.2002 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Am 24.12.2002 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.

Sie beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 62/10 "Sportpark Bösfeld-Arena" der Stadt Mannheim vom 22.10.2002 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung tragen sie vor, sie seien antragsbefugt. Sie befürchteten deutlich erhöhte Lärmbeeinträchtigungen und unzumutbare Auswirkungen durch den Verkehr auf den Straßen entlang ihrer Grundstücke. Auf Grund der mangelhaften Verkehrskonzeption werde ein erheblicher Teil des Zufahrtsverkehrs die Xaver-Fuhr-Straße und die Hans-Thoma-Straße im Mühlfeld benutzen, was zu deren Überlastung und chaotischen Verhältnissen hinsichtlich der Parkplatzsituation und der Zufahrbarkeit ihrer Grundstücke führe. Die Antragsgegnerin habe im Hinblick auf die Realisierung der Arena eine Vielzahl von Verträgen geschlossen, die Regelungen zur städtebaulichen Planung des Projekts, zur Erstellung der Infrastruktur, zur Betreiberschaft und zur Finanzierung enthielten. Aufgrund dieser Verträge sei sie gebunden gewesen und habe keine ordnungsgemäße Abwägung mehr vornehmen können. Es sei zudem verkannt worden, dass das Bösfeld Teil einer großräumigen, weitgehend von Bebauung freien Schneise im Mannheimer Osten und der einzige bis in die Nähe des Mannheimer Zentrums reichende Grüngürtel sei, dem auf Grund der häufigen Ostwinde eine lokalklimatisch wichtige Funktion für die Frischluftzufuhr für die Stadt zukomme.

Das Verkehrskonzept leide unter vielfachen Mängeln. Statt der Spiele der Adler Mannheim hätten dem Verkehrsgutachten anderweitige Großveranstaltungen als Regelveranstaltung zugrundegelegt werden müssen. Denn der Bebauungsplan sehe eine Multifunktionshalle vor. Die nach dem Verkehrsgutachten für einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf erforderlichen Maßnahmen seien im Bebauungsplan nicht abgesichert. Dies gelte für den Ausbau des Knotens B 38 a / Ludwigshafener Straße, für den Ausbau und die Anbindung an die Parkplätze im Messe- und Flughafenbereich, für den Neubau der Stadtbahntrasse und für sämtliche sonstige Verkehrsführungsmaßnahmen. Es sei weder sichergestellt, dass es zur Vollsperrung der Xaver-Fuhr-Straße komme, noch dass die mit dem Pkw anreisenden Besucher davon abgehalten würden, im Mühlfeld und in Neuhermsheim wild zu parken und von dort zu Fuß zur Arena zu gehen. Sehr unwahrscheinlich sei, dass der südlich des Veranstaltungsgeländes vorgesehene neue Haltepunkt für die S-Bahn zwischen Heidelberg und Mannheim eingerichtet werde. Es sei nicht zu erwarten, dass der derzeitige Haltepunkt, der umständlich über eine Fußgänger- und Radbrücke angebunden und wenig attraktiv sei, von den Arena-Besuchern akzeptiert werde. Die Stadtbahnlinie werde nicht realisiert werden, da die Wirtschaftlichkeit fehle und die erforderlichen Mittel nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz nicht zur Verfügung stünden. Die Stadtbahntrasse und der S-Bahn-Haltepunkt seien aber unverzichtbare Grundlage der Berechnung des ÖV-Anteils im Verkehrsgutachten. Die häufigen, da bei jeder Veranstaltung erforderlichen Vollsperrungen der Xaver-Fuhr-Straße seien weder den Anwohnern noch der Landwirtschaft zumutbar. Zum Schutz des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers Ziff. 6 seien im Bebauungsplan zwar die Lärmschutzwälle L 1 und L 2 festgesetzt worden, es fehlten aber Festsetzungen über die am Parkhaus erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen. Die schalltechnischen Gutachten gingen von einer falschen Nutzungskonzeption der Multifunktionsarena als bloße bzw. primäre Sporteinrichtung aus. Ihnen sei das Verkehrsgutachten zugrundegelegt worden, so dass die fehlerhaften Annahmen des Verkehrsgutachtens auch ihnen anhafteten. Die Auswirkungen nicht-sportlicher Veranstaltungen seien schalltechnisch nicht geprüft worden. Zu Unrecht klammerten die Gutachten den Lärm der Stadtbahn und den anlagenbezogenen, der Arena zuzurechnenden Verkehrslärm aus. Der Verkehrslärm im Zusammenhang mit einer Anlage und bis zu 500 m entfernt von dieser auf öffentlichen Verkehrswegen sei als anlagenbezogen anzusehen und der Anlage zuzurechnen, solange er sich mit dem dortigen Verkehr nicht vermischt habe. Da das Stadtbahnkonzept abends und nachts keinen regulären Taktverkehr auf der neu zu bauenden Stadtbahnlinie, sondern lediglich veranstaltungsbezogene Sonderverkehre vorsehe, hätte der zu erwartende Stadtbahnlärm als Anlagenlärm berücksichtigt werden müssen. Die Annahme einer dominierenden Fremdgeräuschvorbelastung in Neuhermsheim und der hieraus abgeleiteten Zulässigkeit der Überschreitung der dortigen Immissionsrichtwerte sei fehlerhaft. Die Ermittlung der Fremdgeräusche sei höchst unzureichend erfolgt. Gerade zur Nachtzeit sei von einer deutlich niedrigeren Vorbelastung auszugehen. Die schalltechnischen Gutachten berücksichtigten nicht die infolge wilden Parkens in Neuhermsheim, im Mühlfeld und im Bösfeld zu erwartenden wohnortnahen Lärmbeeinträchtigungen und gingen von einem unrealistischen Verhalten der Arena-Besucher aus. Der Antragsteller Ziff. 6 müsse bei jeder Veranstaltung noch spät in der Nacht damit rechnen, dass Hunderte von Besuchern an seinem Gebäude entlang zu dem Parkplatz P 3 strömten. Ein erheblicher Teil der Besucher werde den Parkplatz P 3 von der Arena über den Bösfeldweg I erreichen wollen. Außerdem werde die Überführung über die Xaver-Fuhr-Straße höher sein als die Lärmschutzwälle, die insoweit keinen Schutz bieten könnten. Es sei zu erwarten, dass die Besucher sich nach Veranstaltungsende erheblich länger auf dem Gelände aufhielten als in den Gutachten angenommen. Die Besucher würden sich in dieser Zeit auch nicht nur mit normaler Lautstärke unterhalten. Vielmehr sei mit lautem Gegröle, Rufen und Schreien sowie mit Gesängen unter Einsatz schallverstärkender und -erzeugender Geräte zu rechnen. Der Bebauungsplan sei im Hinblick auf den Artenschutz fehlerhaft. Es seien Flächen überplant worden, auf denen sich bisher Feldhamsterbauten befunden hätten. Das Bösfeld und die Feldflächen zwischen Neuhermsheim und der B 38 a gehörten zu den Flächen, auf denen sich das letzte baden-württembergische Vorkommen des geschützten Feldhamsters befinde. Die Antragsgegnerin habe mit den im Winter 2001/2002 vorgenommenen, mit der Kampfmittelbeseitigung und Belangen des Denkmalschutzes begründeten umfangreichen Grabungsarbeiten selbst die Voraussetzungen geschaffen, um von einer hamsterfreien Zone ausgehen zu können. Dies könne aber nicht Maßstab für die Abwägung zur Hamsterfrage sein; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Flächen zwischen B 38 a und Xaver-Fuhr-Straße grundsätzlich optimal geeignete Flächen für den Feldhamster seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass durch den Bebauungsplan die Unterführung unter der B 38 a zerstört werde, die für die Inselpopulation der Feldhamster zwischen Neuhermsheim und der B 38 existenzielle Bedeutung habe. Trotz der Bemühungen der Antragsgegnerin werde in Neuhermsheim eine gerade noch stabile Inselpopulation vernichtet und der optimale Hamsterlebensraum im Bösfeld in erheblichem Umfang verkleinert. Dies könne durch die Umsiedlung einzelner Tiere an andere Stellen, an denen Hamster ohnehin vorkämen oder sich ausbreiten könnten, nicht kompensiert werden. Die Begutachtungen zur Hamsterproblematik und die Folgerungen des Bebauungsplans hierzu wiesen gravierende Mängel auf. Die Frühjahrskartierung im Mai 2002 bilde keine ausreichende Grundlage für die Abwägung, da sie lediglich eine Momentaufnahme darstelle, die von der nach einem witterungstechnisch für die Hamster schlechten Jahr zufällig niedrigen Population ausgehe. Die Voraussetzungen für die vom Regierungspräsidium erteilte artenschutzrechtliche Befreiung lägen nicht vor. Zu Unrecht sei dieser Entscheidung zugrundegelegt worden, dem Bebauungsplan komme eine hohe Bedeutung zur Fortentwicklung Mannheims als Messestandort zu. Primärer Zweck des Bebauungsplans sei nicht die Erweiterung der Messe, sondern die Erstellung einer Freizeiteinrichtung für Sport- und sonstige Veranstaltungen. Die Annahme der Antragsgegnerin, durch eine Kombination von Lärmschutzwall und -wand könnten die kleinklimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Siedlungsstelle Bösfeldweg I Nr. XX (Kaltluftstagnationstendenzen) modifiziert werden, gehe fehl. Aufgrund der Einkesselung zwischen den beiden Lärmschutzwällen stauten sich die kalten Frischluft-Ostwinde auf diesem Grundstück, was dort zu einer Kaltluftkonzentration führe. Außerdem berücksichtige die Studie weder den Umstand, dass zwei Lärmschutzwände errichtet würden, noch die Existenz seines Wohnhauses. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Lärmschutzwall L1 so weit nach Süden über das Wohngebäude hinaus ausdehne, dass durch ihn jegliche Westsonne für das Wohngebäude abgeschnitten werde. Der Bebauungsplan enthalte keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass in großem Umfang wertvolle landwirtschaftliche Böden versiegelt würden. Es sei zweifelhaft, ob die im Bebauungsplan festgesetzte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, die Anlegung einer Streuobstwiese neben der Wendeschleife der Stadtbahn, die umfangreichen nachteiligen Wirkungen des Projektes auszugleichen vermöge. Zum einen sei die Fläche im Verhältnis zur Fläche des Plangebietes eher klein bemessen. Zum anderen seien Streuobstwiesen an dieser Stelle standortfremd und deshalb ohne tatsächlichen Beitrag zu einer Aufwertung der Landschaft, zumal zweifelhaft sei, ob sich an dieser Stelle die Streuobstwiese überhaupt entwickeln könne. Es bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen das Gebot der Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung und gegen die Pflicht zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan. Es sei das Gebot des schonenden Umgangs mit Grund und Boden und der Begrenzung von Bodenversiegelung auf das notwendige Maß verletzt worden. Dies führe auch zur Fehlerhaftigkeit der Standortauswahl.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie trägt vor, die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 seien unzulässig. Eine negative Beeinträchtigung ihrer Grundstücke sei ausgeschlossen. Die Erschließung der Arena erfolge ausschließlich von Süden über die Ludwigshafener Straße und die im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen. Der dort stattfindende Verkehr habe keine Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller Ziff. 1 und 2. Außerdem seien diese Grundstücke ca. 1.000 m vom Plangebiet entfernt. Durch den Bebauungsplan sollten Flächen für eine neue Multifunktionshalle bereitgestellt werden, die der Mannheimer Eishockeymannschaft Adler Mannheim als Spielstätte dienen und gleichzeitig multifunktional für Veranstaltungen anderer Art nutzbar sein solle. Die neue Spielstätte sei notwendig, weil das gegenwärtig genutzte Eishockeystadion nicht mehr den heutigen Anforderungen genüge und baulich erneuerungsbedürftig sei. Die Arena mit ergänzenden Nutzungen bilde den ersten Schritt der Ansiedlung weiterer Sport- und Freizeitnutzungen im Bösfeld. Gemeinsam mit dem benachbarten Maimarkt- und Reitsportgelände solle ein Messe- und Sportpark entstehen, in dem die Einzelnutzungen synergetisch voneinander profitierten. Die Idee des Messe- und Sportparks sei durch die dem Bebauungsplan vorausgegangene städtebauliche Studie "Messe- und Sportpark Mannheim" konkretisiert worden, die ihrerseits auf dem Rahmenplan Mannheim - Ost aus dem Jahre 1992 beruhe, der bereits Sportnutzungen im Bösfeld vorsehe. Diese Planungsabsichten verfolge die Antragsgegnerin seit langem, sie seien nicht durch einen Investor veranlasst. Bereits im ersten Sportstättenleitplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1982 sei im Bereich des Bösfelds eine ca. 17,7 ha große Fläche zur sportlichen Nutzung reserviert worden. Im Jahre 1992 sei mit dem Modell räumliche Ordnung (MRO) ein räumliches Entwicklungskonzept erstellt und vom Gemeinderat beschlossen worden. Dabei sei im Bereich des Bösfeld eine Reservefläche von ca. 25 ha für einen Sport- und Freizeitpark ausgewiesen worden. Auf dieser Grundlage habe die Verwaltung im Jahre 1993 den Rahmenplan Mannheim Ost als Ergänzung zum MRO erarbeitet. Die Voruntersuchungen für eine Großsporthalle habe u.a. die Schwerpunkte Markt- und Bedarfsanalyse, Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit, Standortbeurteilung für insgesamt 8 Standorte in Mannheim, Finanzierungs- und Betreiberoption umfasst. Nach der hierauf aufbauenden Machbarkeitsstudie und ihrer insbesondere unter dem Aspekt der Umweltverträglichkeit vorgenommenen Fortschreibung sei das Bösfeld der für eine regional bedeutsame Multifunktionshalle am besten geeignete Standort. Die Verträge zwischen der Antragsgegnerin einerseits und den Beigeladenen sowie dem Investor andererseits seien alle nach Inkrafttreten des Bebauungsplans abgeschlossen worden. Die Verträge enthielten kein Indiz dafür, dass sich die Antragsgegnerin bereits vor dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats gebunden hätte. Es sei davon auszugehen, dass die Arena im September 2005 eröffnet werde. Der Regionalplan sei aus Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans geändert worden. Die Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplans seien parallel eingeleitet und betrieben worden. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht zu Ende geführt worden, der Abschluss dieses Verfahrens werde im Rahmen der Gesamtfortschreitung des Flächennutzungsplans erfolgen. Die Verbandsversammlung habe die Teilfortschreibung "Sportpark Bösfeld-Arena" gebilligt. Grundlage der Abwägung im Bebauungsplanverfahren sei das Verkehrsgutachten vom November 2001 gewesen. Das Gutachten und seine Fortschreibungen seien nicht zu beanstanden. Der Veranstaltungstyp "Eishockeyspiel" diene als geeignete Größe für die Bemessung der Verkehrsanlagen und die Überprüfung deren Leistungsfähigkeit. Die direkte und leistungsfähige Weiterführung der Stadtbahn bis zur Arena werde zeitgerecht zur Verfügung stehen. Es sei davon auszugehen, dass die Arena bei Inbetriebnahme mit einem ersten Streckenabschnitt der Stadtbahn erschlossen sei. Das Planfeststellungsverfahren sei weit gediehen und habe bisher nichts ergeben, was die Realisierung ernstlich in Frage stelle. Auch die Finanzierung erscheine gesichert. Der Gemeinderat habe seinen Finanzierungsanteil beschlossen und haushaltsrechtlich abgesichert. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dem GVFG sei gestellt; die Vorgespräche mit dem Ministerium seien positiv verlaufen. Andernfalls sei die MVV in der Lage, einen entsprechenden Busverkehr übergangsweise einzurichten. Die Zusammenlegung der Haltepunkte Rangierbahnhof und Seckenheim zu einem S-Bahnhaltepunkt in der Verlängerung der Xaver-Fuhr-Straße sei geplant und mit dem zuständigen Ministerium abgesprochen. Sie sei aber nicht Grundlage der Verkehrsprognosen und der Abwägung. Das Verkehrskonzept habe für den Regelfall das Maximum erfasst. Die meisten Veranstaltungen würden weniger als die im Verkehrsgutachten angesetzten 12.000 Besucher aufweisen. Sie führten deshalb zu einem geringeren Verkehrsaufkommen und einem geringeren Parkplatzbedarf als für den Regelfall angenommen. Die Vollsperrung der Xaver-Fuhr-Straße werde durch verkehrslenkende Maßnahmen realisiert, eine Festsetzung im Bebauungsplan komme mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Auch die Realisierung des Ausbaus des Knotens B 38 a/Ludwigshafener Straße sei gesichert. Die Ertüchtigung dieses Anschlusses erfolge durch zusätzliche Abbiegespuren. Dazu sei lediglich eine Neuaufteilung der Fahrbahn sowie eine neue Signalisierung, nicht aber eine Vergrößerung des Straßenquerschnitts notwendig. Das von den Antragstellern befürchtete wilde Parken werde nicht stattfinden, da die Leistungsfähigkeit sowohl der äußeren als auch der inneren Verkehrserschließung und die Deckung des Stellplatzbedarfs nachgewiesen seien. Das Abbiegen von der B 38 a in Richtung Neuhermsheim werde durch den Verkehrslenkungsplan der Antragsgegnerin unterbunden. Die im Verfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten ergäben, dass am Wohnhaus des Antragstellers Ziff. 6 die maßgebenden Richtwerte durch die Lärmschutzmaßnahmen L 1 und L 2 eingehalten seien. Es sei unerheblich, dass anderweitige Großveranstaltungen (Szenario B) im Bebauungsplanverfahren nicht untersucht worden seien. In einer ergänzenden Berechnung habe der Gutachter nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der Lärmschutzwände L 1 und L 2 die Nutzung der im Bereich des Messe- und Maimarktgeländes ggf. benötigten 1.000 Stellplätze keinen im schalltechnischen Sinne relevanten Beitrag zu den Geräuschimmissionen an den Immissionsorten hätten. Der von der Anlage verursachte Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen sei gesondert zu betrachten und bewerten, da der Verkehrslärm nicht um mindestens 3 dB(A) steige. Der Stadtbahnlärm sei nicht zu berücksichtigen, da der Bebauungsplan nur die Trasse für die künftige Stadtbahnstrecke freihalte. Für die Stadtbahn selbst werde ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, in dem die Verkehrslärmsituation insoweit detailliert untersucht und beurteilt werde. Die Fremdgeräusche in Neuhermsheim seien durch eine kontinuierliche Messung mit einer Dauer von 10 Tagen erfasst worden. Die Nutzungshäufigkeit der Arena habe für die Beurteilung der Überlagerung durch Fremdgeräusche keine Bedeutung. Gegenstand des Schallgutachtens sei die Prüfung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage, zu der das von den Antragstellern angesprochene Übernachten oder Grillen nicht gehöre. Der Betreiber habe sicherzustellen, dass diese Nutzungen nicht stattfänden. Wildes Parken sowie Schleichverkehr könnten nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden, sondern nur durch geeignete Maßnahmen des Ordnungsamtes in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Anlage. Der Parkplatz P 3 werde mit einer 1,80 m hohen Einfriedung eingezäunt. Er sei deshalb vom Bösfeldweg I aus nicht zu erreichen. Der Aufenthalt von Menschen auf den Verkehrsflächen sei in den Berechnungen berücksichtigt worden. Nach den Erfahrungen des Gutachters halte sich nur ein geringer Teil der Besucher noch 30 Minuten nach Ende einer Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände auf und verhalte sich nach Veranstaltungsende nur ein geringer Teil der Besucher auffällig. Der überwiegende Teil der Besucher unterhalte sich in normaler Lautstärke. Im Sinne einer Mittelwertbildung über die Summe der Veranstaltungsbesucher sei es fachlich zutreffend für die sprechenden Personen pauschal einen mittleren Wert zugrunde zu legen. Das Regierungspräsidium habe die Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten zu Recht erteilt. Vor dem Hintergrund der Minimierungsmaßnahmen verbunden mit den nachhaltigen Kompensationsmaßnahmen und den darüber hinausgehenden weiteren großräumigen Maßnahmen zur Bewältigung des Konfliktpotenzials erforderten überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Erteilung dieser Befreiung zur Durchführung des Vorhabens. Das für das gesamte Stadtgebiet entwickelte Artenhilfsprogramm "Feldhamster" sehe einen umfangreichen Maßnahmenkatalog vor, durch den der Eingriff in die Population ausgeglichen werden könne und der zu einer Förderung und Verbesserung der Hamsterpopulation insgesamt führe. Hamsterfördernde Maßnahmen auf einer Fläche von mindestens 6 ha führten zu einer hinreichenden Kompensation des Lebensraumsverlustes. Mit Landwirten, die Pächter städtischer Flächen seien, seien mehrjährige Verträge über eine hamstergerechte Bewirtschaftung auf Flächen von 11 ha geschlossen worden. Durch die Errichtung des Hamsterzauns werde eine Rückwanderung der Feldhamster verhindert. Ein Monitoring nach den Vorgaben des Artenhilfsprogramms stelle eine Überprüfung des Erfolgs der Kompensation sicher und ermögliche ggf. ergänzende Maßnahmen. Bei einer Kartierung Mitte 2002 seien innerhalb des Bebauungsplangebiets nur noch zwei Baue dokumentiert worden. Weder die Arbeiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes noch die archäologischen Ausgrabungen seien für den Rückgang des Bestands bei den Feldhamstern ursächlich, da eine großflächig nachgewiesene Ausdünnung des Bestandes im gesamten Bösfeld/Kloppenheimer Feld (ca. 131 ha) und im benachbarten Niederfeld/Mühlfeld (ca. 87 ha) zu verzeichnen sei. Die Feldhamsterpopulation bei Neuhermsheim lebe nachweislich seit langer Zeit stark isoliert mit Barrieren. Der Zerschneidungseffekt der Stadtbahntrasse werde durch die Ausführung als Rasengleis gemindert, sie stelle für die Hamster keine unüberwindbare Barriere dar. Der Bebauungsplan sei auch im Hinblick auf die klimatischen Auswirkungen rechtsfehlerfrei. In der Klimastudie 2001 und in der Studie zu potenziellen Lärmschutzmaßnahmen sei dargelegt, dass die durch den Bebauungsplan zugelassenen Baumaßnahmen aus klimaökologischer Sicht akzeptabel seien. Die klimaökologischen Funktionsabläufe blieben bei Berücksichtigung von flankierenden Maßnahmen im Umfeld des Planungsgebiets weitgehend erhalten; unvermeidbare Beeinträchtigungen könnten auf ein Minimum beschränkt werden. Eine deutliche Reduktion der Frischluftzufuhr für die westlich angrenzende Bebauung sei nicht zu erwarten. Eine Blockade der Frischluftzufuhr finde nicht statt. Unangenehme Zugerscheinungen durch örtliche Verwirbelungen, die die Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers Ziff. 6 beeinträchtigten, seien durch die Schallschutzmaßnahmen nicht zu erwarten. Auch die Einwendungen im Hinblick auf die Besonnung bzw. Verschattung dieser Siedlungsstelle seien unbegründet. Da nach Ost und Südost keine Einschränkung der Besonnung erfolge und eine durchgängige Morgen- und Mittagsbesonnung möglich bleibe, sei das Wohngebäude insgesamt ausreichend besonnt. Nur am späten Nachmittag werde die Besonnung durch die Schallschutzmaßnahmen eingeschränkt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstoße der Bebauungsplan nicht gegen die Bodenschutzklausel. Sein Geltungsbereich sei gegenüber früheren Entwürfen erheblich verkleinert worden. Eine weitere Reduzierung der Parkflächen und/oder die Errichtung mehrstufiger Parkdecks oder Tiefgaragen im Bereich der Arena seien nicht geboten gewesen. Entgegen der Zweifel der Antragsteller könne die Streuobstwiese im Südosten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ihre Funktion als Ausgleichsmaßnahme uneingeschränkt erfüllen. Die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden seien nicht vermeidbar und nicht vollständig ausgleichbar. Nach Durchführung sämtlicher Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs verbleibe ein Ausgleichsdefizit, das durch ökologische Aufwertung von Flächen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen werde.

Die Beigeladenen beantragen,

die Anträge abzuweisen.

Sie halten die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 bis 5 mangels Antragsbefugnis für unzulässig; sie seien aber auch unbegründet. Die Zahl der Offenlagen, die Auseinandersetzung mit den eingegangenen Anregungen und die Überprüfung der Anregungen anhand eingeholter Gutachten machten deutlich, dass sich die Antragsgegnerin sorgfältig mit dem Abwägungsmaterial auseinandergesetzt habe. Sie habe Änderungen beschlossen, die sich nachteilig auf die Interessen der Beigeladenen auswirkten. Eine vertragliche Vorbindung liege nicht vor. Die von den Antragstellern genannten Verträge seien allesamt im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und des Inkrafttretens des Bebauungsplans noch nicht unterzeichnet gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Nähe der durch den Bebauungsplan zulässig werdenden Bauvorhaben zu den Grundstücken der Antragsteller zu unzumutbaren Immissionen führe. Die eingeholten Gutachten belegten, dass mit den Vorhaben keine Grenzwertüberschreitungen verbunden seien. Die Angriffe gegen die eingeholten Verkehrs- und Schallschutzgutachten unterstellten zum Teil Sachverhalte, die auf reinen Vermutungen beruhten, und rügten Berechnungsmängel, die den Gutachten nicht anhafteten. Die Gutachten zur naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung kämen zu dem Ergebnis, dass ein ausreichender Ausgleich stattfinde. Die hiergegen gerichteten Angriffe seien unberechtigt. Ein Verstoß gegen das Vermeidungsverbot lasse sich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, der Parkierungsbedarf hätte auch durch eine Konzentration in mehrstufigen Parkdecks befriedigt werden können. Die dadurch entstehenden Schwierigkeiten beim Abfluss des Parkverkehrs und die zusätzlichen Auswirkungen auf die Landschaft seien Gesichtspunkte, die diese Betrachtungsweise verböten. Sämtliche Vereinbarungen zur Sicherstellung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs hätten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unterzeichnet vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe sorgfältig untersucht, ob es geeignete Planungsalternativen gebe, die unter Beachtung der übrigen Erfordernisse Grund und Boden weniger beanspruchten. Letztlich obliege es der Planungshoheit der Antragsgegnerin, sich im Rahmen des planerischen Ermessens für den geeigneten Standort zu entscheiden. Die Behauptung der Antragsteller, das Projekt sei ohne das wirtschaftliche Engagement der Beigeladenen am jetzigen Standort nicht zustande gekommen, mache die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig. Es sei auch richtig, bei der Standortsuche die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb des Bebauungsplangebiets zu berücksichtigen und die Überprüfung der Immissionen auf die Nutzung innerhalb des konkreten Bebauungsplangebiets zu beschränken. Die Qualität eines Standorts könne durchaus davon abhängen, ob er weitere Entwicklungen zulasse. Es sei unrichtig, dass bei der Bewertung der Immissionen, die von der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzung ausgehen könnten, nur die Nutzung als Eishockeystadion zugrunde gelegt worden sei. Vielmehr seien auch die Immissionen bei einer gewerblichen Nutzung als Multifunktionshalle berücksichtigt worden. Die Anbindung an die Stadtbahn sei zwar erwünscht, jedoch nicht conditio sine qua non für die Umsetzung des Bebauungsplans. Die erteilten Baugenehmigungen hätten gezeigt, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplans auch ohne Stadtbahn keine Konflikte entstünden, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu lösen seien. Die Antragsteller erweckten zu Unrecht den Eindruck, als ob ihren Belangen nur geringwertiger zu erachtende private Belange der Beigeladenen gegenüberstünden. Die Profimannschaft der Adler Mannheim habe in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz und erfülle viele Freizeitbedürfnisse. Der Verein sei außerdem ein beachtlicher Wirtschaftsfaktor und leiste eine erfolgreiche Nachwuchsarbeit in Kooperation mit dem Eishockeyleistungszentrum Jungadler Mannheim e.V. und dem MERC Spielbetrieb e.V. sowie benachbarten Vereinen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Grundstücke der Antragsteller, das Plangebiet und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 55 a). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 = PBauE § 8 BauGB, Nr. 9 a und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 48 jeweils m.w.N.). Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das private Interesse von Anwohnern gehören, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets verschont zu bleiben (BVerwG, Beschlüsse vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701 und vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 -, ZfBR 1999, 41 = BauR 1999, 137; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.2.2001 - 5 S 2589/99 -, DÖV 2001, 653 = BauR 2001, 1230). Andererseits begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung einen abwägungserheblichen Belang. Sind die Auswirkungen für die Nachbargrundstücke geringfügig oder nur unwesentlich, so kann dieses Vorbringen die Antragsbefugnis nicht begründen (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807, m.w.N.; vgl. auch Stüer/Rude, DVBl. 2000, 390 <395 f.>)

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen. Ihr Interesse, von zusätzlichem Verkehr, den möglicherweise damit verbundenen zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen und den sonstigen Auswirkungen im Umfeld ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, stellt bei der gebotenen nicht engherzigen Handhabung (BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 -, a.a.O.) einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Die möglichen Auswirkungen können auch nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal die Antragsteller substanziierte Einwendungen gegen die eingeholten Gutachten erhoben haben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.3.1998 - 8 S 1338/97 -, BImSchG-Rspr § 23 Nr. 23 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 47).

Die Anträge sind aber nicht begründet.

Der angefochtene Bebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rügepflichtige Verfahrens- und Formfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Zu beachtende erhebliche Form- und Verfahrensfehler sind auch sonst nicht ersichtlich.

Der Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 9 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587> = PBauE § 123 BauGB Nr. 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Das Gebot, Bauleitpläne aufzustellen, wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die Gemeinde einen Vertrag über die Durchführung eines Bebauungsplans geschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 28.12.2000 - 4 BN 37.00 -, BauR 2001, 1060) oder der Bebauungsplan ein einzelnes Bauvorhaben betrifft und auf Anregung eines Privaten eingeleitet und im Wesentlichen seinen Vorstellungen entsprechend vorgenommen worden ist. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange grundsätzlich zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei auch an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren. Auch in diesen Fällen ist eine Erforderlichkeit nur dann zu verneinen, wenn etwa die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um ihm einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, bzw. für die Gemeinde letztlich keinerlei Gründe der städtebaulichen Ordnung maßgeblich waren (BVerwG, Beschluss vom 24.8.1993 - 4 NB 12.93 -, ZfBR 1994, 100 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376 = PBauE § 3 BauGB Nr. 13 a; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.7.1999 - 1 K 3526/97 -, NuR 2000, 343 = ZfBR 2000, 269 m.w.N.).

Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat schon lange, bevor sich die jetzigen konkreten Realisierungs- und Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet haben, Überlegungen zu einer Nutzung der Fläche des Plangebiets zu sportlichen Zwecken angestellt. Mit dem Bebauungsplan verfolgt sie städtebauliche Ziele und nicht ausschließlich die wirtschaftlichen Interessen eines privaten Investors. Es sollen Flächen für eine Multifunktionshalle, die als Sportstätte in erster Linie für die Eishockeymannschaft "Adler Mannheim", aber auch für Veranstaltungen anderer Art nutzbar ist und den ersten Schritt der Ansiedlung weiterer Sport- und Freizeitnutzungen im Bösfeld darstellen soll, gesichert werden. Weiter ist vorgesehen, dass gemeinsam mit dem benachbarten Maimarkt- und Reitsportgelände ein Messe- und Sportpark entstehen soll. Aus den vorgelegten Verträgen zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass ausschließlich private Interessen von privaten Personen verfolgt würden; solche haben die Antragsteller auch nicht benannt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144) ist § 1 Abs. 3 BauGB ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens objektiv dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verfehlt seinen gestaltenden Auftrag (BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 <16>) und ist danach nichtig. Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 <249 ff.>). Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten des § 42 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 25.3.2002 (BGBl. I, 1193) liegen (BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, a.a.O. zu § 20 f. Abs. 1 BNatSchG a.F.). Allerdings enthalten die Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten in § 42 BNatSchG, die nach § 11 BNatSchG unmittelbar gelten, Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Bauvorhaben, dessen Realisierung mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bebauungsplan auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Die Verbote des § 42 BNatSchG unterwerfen die planerischen Festsetzungen, deren Vollzug dem in dieser Vorschrift normierten Artenschutz widersprechen würde, keinem naturschutzrechtlichen Befreiungsvorbehalt. Adressat dieser Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 42 BNatSchG ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742, a.a.O.).

Die Realisierung des vorliegenden Bebauungsplans erfordert Tathandlungen, die nach § 42 Abs. 1 BNatSchG verboten sind. Dies kann im vorliegenden Zusammenhang aber dahingestellt bleiben. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt auch dann nicht vor, wenn die zur Realisierung des Bebauungsplans erforderlichen Maßnahmen artenschutzrechtlich verboten sind. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Bescheid an die Antragsgegnerin vom 19.12.2002 eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten erteilt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der Tatbestandswirkung entfaltet. Ungeachtet seiner Unabhängigkeit ist ein Gericht an Akte der Exekutive gebunden, soweit diese eine rechtliche Regelung enthalten und nicht selbst Gegenstand seiner gerichtlichen Überprüfung sind. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG. Ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen, selbst wenn er rechtswidrig ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 43 RdNr. 18 m.w.N.). Im Streitfall hat die höhere Naturschutzbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Befreiung für das Vorhaben geprüft und bejaht. Sie hat das Vorhaben aus artenschutzschutzrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften besteht danach nicht. Über die Tatbestandswirkung der Befreiung darf sich das Normenkontrollgericht nicht hinweg setzen (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742; HessVGH, Urteil vom 5.5.2003 - 9 N 640/00 - <juris>). Die Genehmigung wäre nur dann unbeachtlich, wenn sie nichtig wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Genehmigung sind jedoch nicht erkennbar. Ob eine objektive Befreiungslage gegeben ist, kann danach dahingestellt bleiben.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 8 BauGB. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Bebauungsplans entwickelt sein wird (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB). "Gleichzeitig" bedeutet nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Hat das Flächennutzungsplanverfahren das Stadium hinreichender "Planreife" erreicht, kann der Bebauungsplan auch vor dem Flächennutzungsplan angezeigt und bekannt gemacht werden. Von der erforderlichen zeitlichen und inhaltlichen Abstimmung bei der Aufstellung von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn erst nach Ergehen des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB die dem Bebauungsplan "korrespondierende" Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet wird. In diesem Fall handelt es sich schon dem Grunde nach nicht (mehr) um ein Parallelverfahren, sondern (lediglich) um das "Nachschieben" eines den Bebauungsplan abdeckenden Flächennutzungsplans bzw. einer dahingehenden Änderung des Flächennutzungsplans, was in Ansehung der auch für das Parallelverfahren sinngebenden Grundvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB über das Entwicklungsgebot per se die Annahme ausschließt, dass der Inhalt des Bebauungsplans dem Flächennutzungsplan in einer Weise entspricht, die sich als Entwickeln im Sinne von Entwickeltsein begreifen lässt. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt hingegen das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.6.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617 m.w.N. und vom 17.6.1992 - 8 S 1793/91 - <juris> und Beschluss vom 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, BRS 52 Nr. 29; BayVGH, Urteil vom 11.11.1998 - 26 N 97.3182 -, BayVBl. 1999, 759 = BRS 60 Nr. 2; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.1996 - 1 K 17/95 - <juris>; vgl. auch Bielenberg/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand April 2000, § 8 RdNr. 18 und Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand August 2002, § 8 RdNr. 17). Andererseits können größere zeitliche Differenzen zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten ein Indiz dafür sein, dass beide Pläne nicht mehr in inhaltlicher Abstimmung aufeinander (parallel) aufgestellt worden sind; zwingend ist dies jedoch nicht (Bielenberg/Runkel, a.a.O.).

Die Voraussetzungen für ein Parallelverfahren sind gegeben. Die beiden Verfahren sind in nahem zeitlichen Zusammenhang eingeleitet worden. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 18.7.2001 beim Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim die Änderung des Flächennutzungsplans und beschloss am 9.10.2001 die Aufstellung des Bebauungsplans. Es ist auch zu erwarten, dass die vorgesehenen Darstellungen bei der Änderung des Flächennutzungsplans so beschlossen werden, wie sie derzeit vorgesehen sind. Die Träger öffentlicher Belange und die Bürger wurden frühzeitig beteiligt und die Verbandsversammlung hat die Änderung des Flächennutzungsplans in der vorliegenden Darstellung unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen gebilligt und die Auslegung des Entwurfs beschlossen. Dass die Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans erst im Rahmen der Beschlussfassung über die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans vorgesehen ist, schließt die Annahme einer ersichtlich gewollten inhaltlichen Abstimmung der Pläne nicht aus. Bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans schadet das zeitliche Zurückbleiben des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans gegenüber dem Bebauungsplanverfahren nicht.

Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans wird der vorliegend angefochtene Bebauungsplan aus dem (künftigen) Flächennutzungsplan entwickelt sein (vgl. hierzu § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB). In dem Flächennutzungsplanentwurf müssen für den Bereich, für den der Bebauungsplan aufgestellt wird, Darstellungen vorgesehen sein, die, wäre der Flächennutzungsplan bereits wirksam, im Sinne des Entwicklungsgebotes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplans sein können. Dies ist hier der Fall. Ein Bebauungsplan ist nur dann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er sich als inhaltliche Konkretisierung des in dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1978 - 4 CN 3.76 -, BVerwGE 56, 283). Der Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. Der Grad eines zulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und deshalb insoweit als unwesentlich anzusehen sind. Welche Abweichung vom Flächennutzungsplan in diesem Sinne den Grad eines Widerspruchs erreicht, lässt sich nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles entscheiden. Regelmäßig gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption eines Flächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten. Wird durch mehr als geringfügiges Abweichen im Bebauungsplan das Gewicht verschoben, das nach dem Flächennutzungsplan einer Baufläche im Verhältnis zu den anderen Bauflächen und zu den von Bebauung freizuhaltenden Flächen nach Qualität und Quantität zukommt, so wird der Bebauungsplan in aller Regel dem Flächennutzungsplan derart widersprechen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr als aus dem Flächennutzungsplan "entwickelt" anzuerkennen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70).

In diesem Sinne entspricht der angegriffene Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan in seiner beabsichtigten geänderten Fassung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Flächen. Die Flächenverteilung stimmt überein. Widersprüche zu den beabsichtigten Darstellungen des Flächennutzungsplans ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Im Entwurf des Flächennutzungsplans wird das Plangebiet als "Sonderbaufläche Sport" sowie im Süden als "Grünfläche" dargestellt. Aus dieser Darstellung kann das festgesetzte Sondergebiet "Sportpark" einschließlich der Parkierungsflächen und -bauwerke sowie die Grünfläche im Süden des Plangebiets entwickelt werden. Zwar sind im Bebauungsplan multifunktionelle Sport- und Veranstaltungshallen mit gastronomischen und weiteren Nutzungen ausgewiesen. Diese Abweichung weist aber nicht den Charakter eines Widerspruchs auf, sondern stellt sich noch als Konkretisierung der genannten künftigen Darstellung im Flächennutzungsplan dar.

Der angefochtene Bebauungsplan entspricht auch den Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB); die von den Antragstellern geltendgemachten Abwägungsfehler liegen nicht vor.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Der angefochtene Bebauungsplan genügt diesen Anforderungen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die erforderliche Abwägung ordnungsgemäß vorgenommen und hat sich insbesondere nicht durch vertragliche Vereinbarungen vorweg gebunden. Ein Abwägungsausfall der Gemeinde liegt (nur) dann vor, wenn vorgeschaltete tatsächliche oder rechtliche Bindungen die Interessenabwägung des Gemeinderats beim abschließenden Satzungsbeschluss erkennbar verkürzen, der Gemeinderat mithin nicht mehr "abwägungsbereit" ist. Der Gemeinderat muss, positiv ausgedrückt, trotz solcher Bindungen Herr des Bebauungsplanverfahrens bleiben, die Ziele und Zwecke der Planung i.S.d. § 1 BauGB eigenständig vorgeben und auch noch im entscheidenden Moment für ein faires Abwägen "offen" sein (BVerwG, Beschluss vom 29.9.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115 = BRS 57 Nr. 291; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.3.2002 - 8 C 1081/97 - <juris>). Ein Fehler der Abwägung kann bei einer faktischen Bindung der planenden Gemeinde an einen Projektentwurf eines Vorhabenträgers vorliegen. Eine unzulässige Vorwegbindung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde, vor allem bei größeren Planvorhaben, intensiv mit geeigneten Bauträgern zusammenarbeitet und die Bauträger dabei auch eigene Planentwürfe und Vorlagen ausarbeiten und zur Verfügung stellen (so bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.3.1977 - VIII 287/76 -, BRS 32 Nr. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351). Denn eine Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Bauträger kann sich durchaus als sachgerecht und sogar als notwendig erweisen, um umfangreiche Planungen effektiv, schnell und kostengünstig realisieren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O.).

Eine unzulässige Vorabbindung ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Verträge sind alle nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinrates der Antragsgegnerin geschlossen worden, so dass schon für eine vorweggenommene bindende und damit eine offene Abwägung ausschließende Verpflichtung des Gemeinderates kein Anhaltspunkt besteht. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den geschlossenen Verträgen Regelungen oder Elemente enthalten sind, die ein freies Abwägen durch den Gemeinderat verhindert hätten.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Bebauungsplan auch im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht abwägungsfehlerhaft. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 des am 4.4.2002 in Kraft getretenen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25.3.2002 <BGBl. I, 1193> - BNatSchG -). Nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen. Lässt sich die Gemeinde nicht von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB leiten, so verfehlt sie das Gebot, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss der in § 1 a Abs. 3 BauGB genannten Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung einzustellen, das ihnen objektiv zukommt. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechen (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 -, BRS 63 Nr. 14 und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB, Nr. 51). Bei dieser Abwägung kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowohl hinsichtlich der Vermeidung von Beeinträchtigungen als auch hinsichtlich des Ausgleichs unvermeidbarer Beeinträchtigungen oder des Ersatzes nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen kein abstrakter Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen zu. Vielmehr müssen sich die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege entsprechend dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht mit den gegenläufigen Erfordernissen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung messen lassen. Allerdings haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine herausgehobene Bedeutung: In der Bauleitplanung ist nicht nur darüber zu entscheiden, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Mit der sinngemäßen Verweisung auf eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verpflichtet § 21 BNatSchG die Gemeinde, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes, spezifisches Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden, und stellt im Zusammenwirken mit § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB hohe Anforderungen an die Ermittlung und die Gewichtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BVerwG, Urteil vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, a.a.O.). Diese für die alte Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vertretene Auffassung gilt weiterhin, da insoweit durch die Neufassung des Gesetzes keine Änderung eingetreten ist.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht. Es sind alle abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkte mit dem dem jeweiligen Schutzgut zukommenden Gewicht eingestellt und die sich aus den Verbotstatbeständen ergebenden natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet worden. Wie sich der Begründung des Bebauungsplans entnehmen lässt, hat die Antragsgegnerin die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihre Abwägung eingestellt. Sie hat den Bestand von Lebensräumen, die Qualität des Geländes und die Auswirkungen des Vorhabens durch Gutachten ermitteln lassen und die Ergebnisse dieser Gutachten ihrer Abwägungsentscheidung zugrundegelegt. Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Zwar kann ein Bebauungsplan als Rechtsakt mit dem Inhalt einer Angebotsplanung selbst keinen Eingriff konstituieren. Er schafft aber die (planungs-) rechtliche Grundlage für die Zulassung eines Eingriffs im Wege einer Baugenehmigung. Damit ist aufgrund eines Bebauungsplans ein Eingriff dann zu erwarten, wenn aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan Vorhaben genehmigt werden dürfen, bei deren Ausführung durch die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden können. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41). Dies ist vorliegend der Fall.

Wie in der Umweltverträglichkeitsstudie ausgeführt ist, sind von der Realisierung des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens die Schutzgüter Wasser, Pflanzen und Landschaft nur in geringem Umfang betroffen. Es ist aber ein hohes Konfliktpotenzial mit den Belangen der Schutzgüter Boden, Klima und Tiere festzustellen. Die Bestandserfassung hat ergeben, dass das Plangebiet eine besondere Bedeutung vor allem hinsichtlich der Böden als Standort für Kulturpflanzen und als Filter und Puffer für Schadstoffe, hinsichtlich der Lebensraumfunktionen für die Tierwelt wegen des Vorkommens des Feldhamsters sowie hinsichtlich der Funktion für das regionale Klima als Kaltluftentstehungsgebiet und als Ventilationsbahn regionaler Windsysteme zur Innenstadt hin aufweist. Für das Vorhaben werden auf der gesamten Fläche Böden mit einer besonderen Standorteignung für die Landwirtschaft beansprucht. In der direkten Umgebung der Arena werden zudem kleinräumige Veränderungen der ortsspezifischen klimaökologischen Funktionsabläufe eintreten. In bioklimatisch belastenden schwül-warmen Sommernächten kann in den östlichen Randbereichen von Neuhermsheim eine Temperaturerhöhung um weniger als 1°C messbar werden, was für den Menschen in der Regel aber nicht fühlbar ist. Der weitgehend isolierte Lebensraum des Feldhamsters im Bösfeld und Kloppenheimer Feld wird um ca. 18,8 ha (ca. 14%) verkleinert. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befanden sich 2001 9 Winterbaue des Feldhamsters; bei einer Überprüfungskartierung im Juli 2002 wurden 2 Baue in diesem Bereich gefunden. Ohne qualitative Veränderungen des verbleibenden Lebensraumes ist mit einer entsprechenden Reduzierung des lokalen Bestands zu rechnen. Für die sonstige Tierwelt werden Lebensräume von allgemeiner Bedeutung verloren gehen. Elemente des Biotopverbundes für kleinere Tiere trockenwarmer Lebensräume werden überbaut.

Entsprechend den Vorschlägen der Gutachter hat die Antragsgegnerin Maßnahmen zur Minimierung und Kompensation dieser Eingriffe beschlossen. Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich; anstelle von Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden (§ 1 a Abs. 3 Sätze 1 und 3 BauGB). Die Gemeinde ist bei der Bewältigung der Kompensationsproblematik nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der Vereinbarung beschränkt. Der Gesetzgeber stellt sonstige geeignete Maßnahmen, sofern die Gemeinde hierfür Flächen bereitstellt, als gleichwertige dritte Alternative neben die beiden anderen Regelungstypen. Schon aus diesem Nebeneinander ergibt sich, dass eine Gemeinde, die dieses Mittel einsetzt, sich nicht notwendigerweise durch vertragliche Vereinbarungen binden muss. Auf der anderen Seite lässt die gesetzliche Regelung erkennen, dass auch bei Anwendung der dritten Alternative des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung unabdingbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.2003 - 4 BN 37.03 -, BauR 2004, 40 und vom 11.11.2002 - 4 BN 52.02 -, NVwZ 2003, 206 = BauR 2003, 500 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Antragsgegnerin hat zur Minimierung und für den erforderlichen Ausgleich Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 BauGB getroffen. Danach können im Bebauungsplan u.a. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Nr. 20) und/oder das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Nr. 25) festgesetzt werden. Vorliegend handelt es sich um die Festsetzungen über die Anlegung öffentlicher Grünflächen (V1 bis V4) und einer privaten Grünfläche in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers Ziff. 6, für die die Anpflanzung von Sträuchern vorgeschrieben worden ist (Ziff. 4.1 und 4.3 der schriftlichen Festsetzungen). Daneben bestehen Pflanzgebote auch für den Sichtschutzwall auf der Fläche V5 und den Lärmschutzwall auf der Parkierungsfläche P3 (Ziff. 4.2 und 5.4 der schriftlichen Festsetzungen). Für das gesamte Plangebiet gibt es darüber hinaus Gebote, Bäume zu pflanzen, insbesondere entlang der Verkehrsanlagen und auf den Parkierungsflächen P2 und P3 (Ziff. 5.3 und 5.5 i.V.m. 5.2 der schriftlichen Festsetzungen). Weiter ist die Anlegung einer Streuobstwiese auf der Fläche A1 festgesetzt (Ziff. 6.1 der schriftlichen Festsetzungen). Außerdem enthält der Bebauungsplan Festsetzungen über die Gestaltung, insbesondere Begrünung der Parkflächen (Ziff. 5.3 der schriftlichen Festsetzungen).

Neben diesen Festsetzungen für das Plangebiet hat die Antragsgegnerin Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe außerhalb des Plangebiets vorgesehen. Dies ist zulässig. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB können die Festsetzungen nach Satz 1 auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Dasselbe gilt für vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB; vgl. auch § 200 a Satz 2 BauGB; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18.7.2003 - 4 BN 37.03 -, a.a.O.). Zum Ausgleich des verbliebenen Eingriffs hat die Antragsgegnerin die ökologische Aufwertung von Flächen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beschlossen. So ist zum Einen vorgesehen, im Dammrückverlegungsbereich Kirschgartshausen auf 12 ha Ackerland durch ein auetypisches Mosaik aus Gehölzbeständen und Röhrichtflächen eine vielfältige Auenlandschaft mit positiven Wirkungen für Natur und Landschaft anzulegen. Ein großer Flächenanteil in diesem Bereich soll zu Wald entwickelt werden, da Flussauenwälder zu den artenreichsten und am stärksten zurückgegangenen Lebensräumen Mitteleuropas zählen. Zum Anderen soll westlich von Seckenheim eine langgestreckte schlutenförmige Senke mit einer Länge von ca. 220 m angelegt sowie die Böschungen begrünt und mit Weidensetzstangen initial bepflanzt werden. Über die Durchführung dieser Maßnahmen hat die Antragsgegnerin eine vertragliche Regelung mit dem Regierungspräsidium als höherer Naturschutzbehörde getroffen, in der die Antragsgegnerin entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist (§ 2 der Vereinbarung vom 17./21.10.2002). Diese Maßnahmen sind im Übrigen auch Bestandteil des Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Regionalverband Unterer Neckar vom 2.5.2002. Hinsichtlich der Nutzungsrechte hat die Antragsgegnerin mit dem Land Baden-Württemberg hinsichtlich der Flächen in Kirschgartshausen und mit der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Flächen westlich von Seckenheim als Eigentümern entsprechende Vereinbarungen jeweils am 16./17.10.2002 getroffen.

Zur Vermeidung, Minderung und Kompensation der Eingriffe in die Feldhamsterpopulation sind darüber hinaus Maßnahmen ergriffen worden. So wurde im Planaufstellungsverfahren der Geltungsbereich des Bebauungsplans östlich der Xaver-Fuhr-Straße zurückgenommen, der Flächenverbrauch für Stellplätze durch den Bau des mehrgeschossigen Parkdecks minimiert und der regionalplanerische Schwerpunktbereich für die Siedlungsentwicklung im Westen des Stadtteils Hochstätt von ursprünglich vorgesehenen 20-25 ha auf 10 ha reduziert. Letzteres ist durch den raumordnerischen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Regionalverband Unterer Neckar verbindlich geregelt und soll im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans umgesetzt werden. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans verbleibenden Tiere werden vor Beginn der Bauarbeiten gefangen und umgesiedelt. Vor dem Fang der Hamster wird ein mindestens 1 m hoher Zaun errichtet, um Wiedereinwandern aus dem angrenzenden Lebensraum zu verhindern. Darüber hinaus sind zur Förderung der Population auf 7,5 ha (davon 6 ha im Eigentum der Antragsgegnerin) landwirtschaftlicher Fläche im Bereich Bösfeld/Kloppenheimer Feld abgestimmte Bewirtschaftungsweisen der Landwirtschaft durch langjährige Pachtverträge gesichert, wobei nach der Begründung des Bebauungsplans hamsterfördernde Maßnahmen auf einer Fläche von mindestens 6 ha für eine hinreichende Kompensation des Lebensraumverlustes ausreichen. Zu den hamsterfördernden Maßnahmen zählen die Verlagerung des Stoppelumbruchs auf Mitte Oktober, das Belassen von Ernteresten auf den Feldern, das Reduzieren des Spritzmitteleinsatzes, das Pflügen nicht tiefer als 25 cm, das Stehenlassen von 5 m breiten Getreidestreifen pro ha nach der Ernte und die Einsaat von mehrjährigen Feldfutterschlägen mit ein- oder zweischüriger Mahd. Begleitet werden diese Maßnahmen durch ein Monitoring, in dessen Rahmen durch regelmäßige, jährliche Kartierungen die Frühjahrsbaudichten ermittelt werden, um gegebenenfalls lenkend einzugreifen. Auch diese Maßnahmen sind in dem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Regierungspräsidium Karlsruhe enthalten und ihre Durchführung verpflichtend vereinbart.

Die aufgrund dieser Festsetzungen und vertraglich vereinbarten Maßnahmen von der Antragsgegnerin getroffene Abwägung der Belange Natur-, Landschafts- und Artenschutz ist rechtsfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zugrunde gelegt, dass die Eingriffe durch die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zum großen Teil ausgeglichen werden können, dass aber ein Ausgleichsdefizit von etwa 34 % verbleibt, das durch die Maßnahmen außerhalb des Plangebiets vollständig ausgeglichen wird. Lediglich hinsichtlich des Schutzgutes Boden verbleibe eine bei Realisierung des Bebauungsplans nicht vermeidbare und nicht kompensierbare Auswirkung auf den Naturhaushalt. Damit hat die Antragsgegnerin sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass sie den Interessen an der Realisierung des Bebauungsplans das größere Gewicht gegenüber den hinsichtlich des Schutzgutes Boden verbleibenden nachteiligen Auswirkungen einräumt. Dies wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung gerecht und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass in dem Bereich des Plangebiets ein Feldhamstervorkommen besteht, führt nicht dazu, dass dieser naturschutzrechtliche Belang Vorrang gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans genießt. Die gesetzlichen Verbote, die geschützten Arten und Biotope nicht zu zerstören oder zu beeinträchtigen, begründen keine zwingenden Planungsleitsätze, die im Wege der bauleitplanerischen Abwägung nicht überwunden werden können (HessVGH, Urteil vom 21.12.2000 - 4 N 2435/00 -, NuR 2001, 327 und Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 1 a RdNr. 81). Vielmehr ergibt sich aus dem Eingreifen der Verbotstatbestände eine besonders hohe Bedeutung des besonders und/oder streng geschützten Vorkommens. Diesen Anforderungen an die Abwägung ist die Antragsgegnerin gerecht geworden, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan zeigt. Sie hat berücksichtigt, dass es nach § 42 BNatSchG verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Abs. 1 Nr. 1) und wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (Abs. 1 Nr. 3) und dass der Feldhamster (cricetus cricetus) zu den besonders und streng geschützten Arten zählt. Tierarten, die nicht in Anhang A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, aber in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, sind sowohl besonders als auch streng geschützte Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa i.V.m. a und § 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG). Dies trifft auf den Feldhamster zu. Diese Tierart ist in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff.) genannt. Die Antragsgegnerin ist weiter davon ausgegangen, dass durch die Realisierung des Bebauungsplans und die damit verbundene Versiegelung des Bodens Hamsterbaue zerstört und/oder (jedenfalls) die Feldhamster an ihren Wohn- und Zufluchtstätten durch die Bauarbeiten und den späteren Betrieb bzw. Verkehr gestört werden. In der Begründung des Bebauungsplans ist ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Kartierung 2001 9 Hamsterbaue und nach der Kartierung Mai 2002 3 Hamsterbaue unmittelbar durch den baulichen Eingriff betroffen wären. Mit Schreiben vom 1.8.2002 hat das Institut für Faunistik mitgeteilt, bei der Überprüfung des Bebauungsplangebiets in der Zeit vom 22. bis 31.7.2002 sei festgestellt worden, dass innerhalb der Bebauungsplangrenzen zwei Hamsterbaue vorhanden seien. Angesichts der geringen Zahl der betroffenen Baue und der Ausgleichsmaßnahmen, die zu einem vollständigen Ausgleich des Eingriffs in die Population und ihren Lebensraum führen, ist es unter Abwägungsgesichtspunkten rechtsfehlerfrei, dem Interesse an der Verwirklichung der Arena den Vorzug gegenüber dem Interesse am uneingeschränkten Erhalt des Lebensraums einzuräumen.

Zu Unrecht tragen die Antragsteller vor, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich die Realisierung des Bebauungsplans auch auf das Feldhamstervorkommen in Neuhermsheim zwischen dem Rhein-Neckar-Schnellweg und der Bebauung negativ auswirken wird. Dies trifft so nicht zu. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters sind negative Auswirkungen der Arena auf die Feldhamsterpopulation bei Neuhermsheim nicht zu erwarten. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter auf Fragen des Senats erklärt, die Population bei Neuhermsheim sei schon immer isoliert. Eine regelmäßige Wanderungsbewegung zwischen Neuhermsheim und dem Bösfeld habe in der Vergangenheit nicht stattgefunden und finde auch in der Gegenwart nicht statt. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Bereich im Bösfeld entlang des Rhein-Neckar-Schnellwegs allenfalls gering besiedelt sei. Unterführungen wie die bestehende unter dem Rhein-Neckar-Schnellweg kämen für derartige Wanderungsbewegungen nicht in Frage. Angesichts des Riegels "Rhein-Neckar-Schnellweg" spiele der hinzukommende Riegel "Arena" keine Rolle.

Die Anlegung einer Streuobstwiese ist entgegen der Auffassung der Antragsteller eine geeignete Ausgleichsmaßnahme. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Eignung hervorrufen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist ein plausibler Grund dafür, dass an der vorgesehenen Stelle eine Streuobstwiese nicht entstehen und erhalten werden könne, nicht erkennbar.

Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die Lärmproblematik rechtsfehlerfrei. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind insbesondere zu berücksichtigen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Gesunde Wohnverhältnisse müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben (BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050 und Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165). Die Gemeinde hat sich unter diesem Blickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die Realisierung der Planung Maßnahmen des Schallschutzes nach sich zieht. Durch die Realisierung eines Bebauungsplans dürfen keine Geräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind (so jedenfalls für Verkehrsgeräusche BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 4 BN 44.00 -, NVwZ 2001, 433 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.9.2001 - 5 S 2869/99 -, BauR 2002, 738 = NVwZ-RR 2002, 638 m.w.N.). Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG).

Die Antragsgegnerin hat die mit der Realisierung der Planung für die Nachbarschaft voraussichtlich verbundenen Lärmimmissionen ermitteln lassen. Sie hat ein Nutzungs- und Verkehrskonzept entwickelt und dieses auf seine Durchführbarkeit und die damit voraussichtlich verbundenen Lärmauswirkungen gutachterlich untersuchen und bewerten lassen. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens und des schalltechnischen Gutachtens einschließlich seiner beiden Fortschreibungen hat sie ihrer Abwägung zugrundegelegt und berücksichtigt. Danach sind für die Antragsteller keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen durch Lärm zu erwarten. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten nicht begründet. Planerische Entscheidungen - wie hier der Erlass des Bebauungsplans - müssen auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden. Dass Planungsentscheidungen auf Prognosen beruhen, ist mit der in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999 - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Mit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kann nur eine eingeschränkte Prüfung nötiger Prognosen erreicht werden. Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich danach allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 5.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 7.7.1978 - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.3.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.

Zu Recht und entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Gutachter seiner Beurteilung hinsichtlich der Nutzung der Arena als Sportanlage die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - vom 18.7.1991 (BGBl. I, 1588) mit ihren speziellen Regelungen und nicht die Regeln der TA Lärm zugrundegelegt. Nach § 1 Abs. 1 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Dies trifft auf die Arena zu, auch wenn der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung multifunktional nutzbare Sport- und Veranstaltungshalle festgesetzt und sich nicht auf die Festsetzung einer Sportstätte beschränkt hat (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Die Arena wird zwar nicht ausschließlich, aber doch ganz überwiegend zur Sportausübung genutzt werden. In ihr sollen die Pflichtspiele der "Adler Mannheim" (etwa 35 Spiele im Jahr) stattfinden. Es wird aber auch das Training sämtlicher Mannschaften dieses Vereins dort durchgeführt. Außerdem soll die Halle nicht nur dem Eishockeysport, sondern auch anderen Sportarten zur Verfügung stehen. Demgegenüber tritt die Nutzung mit anderen Veranstaltungen quantitativ in den Hintergrund.

Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchV, zu denen auch Sportanlagen gehören (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG). Die in dieser Verordnung genannten Richtwerte konkretisieren verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = NVwZ 2000, 550 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167). Allerdings hat die Verordnung für die Bauleitplanung (nur) mittelbar rechtliche Bedeutung. So kann ein Bebauungsplan wegen Vollzugsunfähigkeit gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen, wenn die für seine Verwirklichung erforderlichen Genehmigungen wegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht erteilt werden dürften. Zur Ungültigkeit des Bebauungsplans führt dies aber nur, wenn die Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren die Hindernisse überwindbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = NVwZ 2000, 550 m.w.N.). Die 18. BImSchV richtet sich danach unmittelbar nur an den Betreiber von Sportanlagen, aber nicht an den Träger der Bauleitplanung. Überschreitungen der Richtwerte führen nicht automatisch zur Ungültigkeit eines Bebauungsplans (Gierke in Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, Stand September 2002, § 1 RdNr. 632). Andererseits wäre es abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde davon ausginge, dass Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne weiteres hinzunehmen sei, und sie deshalb naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer geringeren Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete gar nicht in Erwägung zöge (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999, a.a.O.). Die 18. BImSchV kann danach nur als Grundlage für eine Grobabschätzung dafür dienen, dass die geplanten Anlagen im nachfolgenden Verfahren des Planvollzugs unter Einhaltung der maßgebenden Richtwerte auch errichtet werden dürfen (Gierke a.a.O.). Mit diesen Maßgaben wird man davon ausgehen können, dass im Regelfall die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind, wenn die Richtwerte der 18. BImSchV eingehalten sind, es sei denn, dass besondere Umstände einen weitergehenden Schutz unterhalb der Orientierungswerte nahe legen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178 und für die Orientierungswerte der DIN 18005 Gierke a.a.O., RdNr. 622). Die mittelbare rechtliche Bedeutung der 18. BImSchV liegt darin, dass deren Richtwerte wertbestimmenden Charakter dahingehend haben, dass deren Überschreitung - jedenfalls im Regelfall - eine rücksichtslose Planung indiziert, also für eine im Ergebnis fehlerhafte Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 6 BauGB spricht (Uechtritz, NVwZ 2000, 1006 <1007>). Hingegen ist eine Sportstättenplanung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn die Lärmwerte der Verordnung in der Umgebung der Sportanlagen unter Berücksichtigung der Lärmschutzeinrichtungen eingehalten werden können (Berkemann, NuR 1998, 565 <575>). Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden (§ 2 Abs. 1 18. BImSchV). So liegt es hier.

Die schalltechnischen Gutachten legen ihrer Beurteilung die Vorgaben des auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie "Multifunktionalhalle/Arena Mannheim" vom 10.4.2001 erstellten Verkehrsgutachtens zugrunde. Das Verkehrsgutachten unterscheidet zwischen zwei Veranstaltungs-Szenarien und geht von einem Eishockeyspiel aus, das werktags von 20 Uhr bis nach 22 Uhr stattfindet und 12.000 Zuschauern besucht wird, die zu 40% mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu 60% mit Personenkraftwagen anreisen (Szenario A).

Der Schallgutachter hat unterschieden zwischen dem Anlagenlärm und dem Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen. Dies entspricht Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV. Danach sind den Sportanlagen folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretenden Geräusche zuzurechnen: Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte, durch die Sporttreibenden und durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer sowie die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehenden Geräusche. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, wobei das Berechnungsverfahren der 16. BImSchV anzuwenden ist. Sowohl hinsichtlich des Verkehrs auf den vorhandenen Straßen als auch hinsichtlich des Neubaus öffentlicher Verkehrswege im Plangebiet ist die schalltechnische Beurteilung danach auf der Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung vom - 16. BImSchV - durchzuführen.

Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass durch den durch die Arena verursachten Verkehrslärm keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass an keiner schutzwürdigen Nutzung die Lärmimmissionen aufgrund des Straßenverkehrs auf den bestehenden öffentlichen Verkehrswegen (Ludwigshafener Straße, B 38 a <Rhein-Neckar-Schnellweg>, B 37 <Wilhelm-Varnholt-Allee>, BAB A 656 und Xaver-Fuhr-Straße) um mindestens 3 dB(A) zunehmen. Die Zunahmen liegen an allen Immissionsorten tags bei ca. 0,1 dB(A) und nachts bei höchstens ca. 1 dB(A), an einer Stelle bei 1,1 dB(A).

Durch den Neubau öffentlicher Straßen im Plangebiet werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung an allen Immissionsorten sowohl tags als auch nachts eingehalten. Dabei werden der Bereich Neuhermsheim (Antragsteller Ziff. 4 und 5) als allgemeines Wohngebiet (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV) und die Siedlungsstellen im Außenbereich (Antragsteller Ziff. 3 und 6) als im Dorfgebiet (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV) liegend eingestuft. Selbst an dem kritischsten Immissionsort in Neuhermsheim wird der Immissionsgrenzwert nachts um 4,9 dB(A) unterschritten.

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass auch der Anlagenlärm nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Dabei hat sie entsprechend den Vorgaben der Schallgutachten zugrundegelegt, dass die Multifunktionshalle selbst so gedämmt wird, dass keine relevanten Geräuscheinwirkungen an den Immissionsorten aufgrund der Schallabstrahlung von den Außenteilen der Halle zu erwarten sind. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht angezweifelt.

Hinsichtlich des (übrigen) Anlagenlärms hat der Schallgutachter den Aufenthalt der Menschen auf den Freiflächen um die Arena (50 min), den Aufenthalt der Menschen auf den Parkflächen (10 min), die Parkvorgänge im Bereich der Stellplätze, die Zu- und Abfahrt der Pkws und die Andienung durch Lkws berücksichtigt.

Das schalltechnische Gutachten vom 19.2.2002 in der Fassung seiner 1. Fortschreibung vom 21.5.2002 kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Anlagenlärm an den Ostfassaden der östlichsten Gebäude in dem allgemeinen Wohngebiet Neuhermsheim der maßgebliche Immissionsrichtwert der 18. BImSchV von 40 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV) rechnerisch um bis zu 7,6 dB(A) überschritten wird und diese Überschreitung durch aktive Schallschutzmaßnahmen nicht beseitigt werden kann. Allerdings ist von einer ständigen Überlagerung durch Fremdgeräusche in der Nacht (insbesondere durch den Verkehr auf dem Rhein-Neckar-Schnellweg) auszugehen, so dass keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Realisierung der Arena zu befürchten sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Geräuschabstrahlung von den nach Norden und Westen orientierten Fassaden des Parkhauses im Verhältnis zu einer 100%-igen Öffnung um 6 dB(A) reduziert wird. Dies ist möglich durch eine Verkleinerung der Öffnungsflächen auf 25% durch die Ausbildung von schalldämmenden Bauteilen mit R'w von mehr als 25 dB(A), durch das Vorhängen von Schallschutzlamellen mit einer Pegelminderung von ca. 6 dB(A) und durch begleitende absorbierende Verkleidungen der Wände und Decken im Parkhaus - wie auch an der Ostfassade erforderlich -. Bei dieser Sachlage kann die Fremdgeräuschbeurteilung im Gutachten vom 19.2.2002 auf diese Situation übertragen werden.

Auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 6 (Immissionsort IO 4) wird nach dem Gutachten und seinen Fortschreibungen hinsichtlich des Anlagenlärms bei allen Varianten der für ein Dorfgebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV) deutlich um bis zu 10,4 dB(A) überschritten. Durch die Kombination der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen L1 und L2 wird der maßgebliche Immissionsrichtwert aber eingehalten.

Auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 3 (Immissionsort IO 7) wird nach der 1. Fortschreibung des Gutachtens hinsichtlich des Anlagenlärms der maßgebliche Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet nachts um bis zu 3,1 dB(A) überschritten. Die Einhaltung des Immissionsrichtwerts kann aber erreicht werden, wenn die Schallabstrahlung von den östlichen Fassaden des Parkhauses im Verhältnis zu einer 100%-igen Öffnung um 4 dB(A) reduziert wird. Dies ist z.B. möglich durch eine Verkleinerung der Öffnungsfläche auf ca. 35%, durch die Ausbildung von schalldämmenden Bauteilen mit R'w von mehr als 25 dB(A), durch das Vorhängen von Schallschutzlamellen mit einer Pegelminderung von ca. 4 dB(A) und durch begleitende absorbierende Verkleidungen der Wände und Decken im Parkhaus.

Die Gutachten und die darauf gründenden Annahmen der Antragsgegnerin sind plausibel und nachvollziehbar und halten den Angriffen der Antragsteller stand. Deren Vorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Annahme des Gutachters, in Neuhermsheim würden die von der Arena verursachten Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche überlagert, nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 18. BImSchV soll die zuständige Behörde von Nebenbestimmungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden. Diese Regelung rechtfertigt es, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung diese Vorschrift zugrundelegt und bei Vorliegen einer Überlagerung von Fremdgeräuschen eine rechnerische Überschreitung der Immissionsrichtwerte für zumutbar hält. Nach Nr. 1.4 des Anhangs zur 18. BImSchV sind Fremdgeräusche Geräusche am Immissionsort, die unabhängig von dem Geräusch der zu beurteilenden Anlage oder Anlagen auftreten. Sie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der Mittelungspegel des Anlagengeräusches gegebenenfalls zuzüglich der Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffälliger Pegeländerungen in mehr als 95% der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertroffen werden. Dies ist nach dem Ergebnis der Begutachtung vorliegend der Fall. Die Fremdgeräusche in Neuhermsheim wurden durch eine kontinuierliche Messung mit einer Dauer von 10 Tagen (14.9. bis 24.9.2001) erfasst. Zu Unrecht rügen die Antragsteller, es seien nur vereinzelte Messungen bei unterschiedlichen Bedingungen durchgeführt worden. Von vereinzelten Messungen kann angesichts der Messdauer von 10 Tagen keine Rede sein. Um den Einfluss unterschiedlicher Ausbreitungsbedingungen berücksichtigen zu können, wurden zudem die meteorologischen Kenngrößen aufgezeichnet und bei der Auswertung berücksichtigt. Dabei wurden Werte gemessen, die mit einer Ausnahme über 45 dB(A) nachts lagen. Die prognostizierten Pegel liegen für Neuhermsheim bei bis zu 45 dB(A) und damit bis auf die eine Ausnahme unter den Pegeln der Fremdgeräusche. Dies rechtfertigt es von einer ständigen Überlagerung auszugehen.

Die Antragsteller wenden ein, das Verkehrsgutachten und die Schallgutachten gingen von Annahmen aus, die rechtlich nicht gesichert seien. Dies trifft zwar zu, stellt aber die Richtigkeit der Begutachtung und der Abwägung nicht ernsthaft in Frage. Dies gilt zum Einen für die zur Bewältigung der Lärmproblematik notwendigen Maßnahmen für das Parkhaus. Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 6 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.). Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe des Vollzugs sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - und Beschluss vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2 m.w.N.). So liegt es für die Lärmproblematik hier. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, welche Lärmschutzmaßnahmen für das Parkhaus nötig sind. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet es, dass in dem Schallgutachten und in der Abwägung die nach dem Verkehrsgutachten notwendige Ertüchtigung des Knotens B 38a/Ludwigshafener Straße, die Anbindung zusätzlicher Parkplätze im Messebereich und die temporäre Vollsperrung der Xaver-Fuhr-Straße Berücksichtigung gefunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eine dieser Maßnahmen nicht durchgeführt werden wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, die dafür erforderlichen Maßnahmen auszuführen. Dies gilt sowohl für die Anlegung zusätzlicher Spuren bei dem genannten Verkehrsknoten, da hinreichender Platz vorhanden ist, als auch für die Sperrung der Xaver-Fuhr-Straße und die Erreichbarkeit der Parklätze im Messebereich über die südliche Xaver-Fuhr-Straße im Bedarfsfall.

Rechtlich unbedenklich ist es auch, dass der Gutachter bei seiner Beurteilung davon ausgegangen ist, dass eine leistungsfähige Stadtbahn bis zur Arena vorhanden ist. Diese Annahme erscheint weder willkürlich noch offensichtlich unwahrscheinlich. Das Planfeststellungsverfahren für diese Straßenbahnlinie läuft. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Erörterungstermin habe am 21.5.2003 stattgefunden, derzeit werde der Vorlagebericht an das Regierungspräsidium erarbeitet. Das bisherige Verfahren habe nichts ergeben, was die Realisierung des Stadtbahnanschlusses ernsthaft in Frage stellen würde. Auch die Finanzierung erscheine gesichert. Der Gemeinderat habe den Finanzierungsanteil der Stadt bereits am 24.9.2002 beschlossen und haushaltsrechtlich abgesichert. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dem GVFG sei am 30.4.2003 gestellt worden, Vorgespräche mit dem Ministerium seien positiv verlaufen. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme, der Stadtbahnanschluss werde voraussichtlich zur Eröffnung der Arena im September 2005 zur Verfügung stehen, nicht offensichtlich unwahrscheinlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung darauf abgehoben, dass ein leistungsfähiger Busersatzverkehr eingerichtet werde, falls die Stadtbahn nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden könne. Damit bringt die Antragsgegnerin zugleich zum Ausdruck, dass sie etwaige durch den zusätzlichen Busverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen entstehende zusätzliche Lärmbelästigungen angesichts ihres vorübergehenden Charakters und der Bedeutung des Vorhabens für zumutbar hält. Diese Erwägungen werden dem Abwägungsgebot gerecht.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller setzt die Annahme eines Anteils des ÖPNV am Besucheraufkommen von 40% (Szenario A) nicht die Herstellung des im Rahmen der Einführung des S-Bahn Betriebs Rhein-Neckar vorgesehenen neuen Haltepunkts der S-Bahn voraus. Der Verkehrsgutachter geht davon aus, dass ein Anteil des ÖPNV von 40% mit einem attraktiven ÖPNV-Angebot realistisch sei; Bedingung hierfür sei die direkte und leistungsfähige Weiterführung der Stadtbahn bis zur Arena. Die Herstellung der neuen S-Bahn-Haltestelle ist nicht als Bedingung genannt, woraus zu schließen ist, dass ihre Existenz keine Bedeutung für die Ergebnisse der Verkehrs- und Lärmgutachten hat. Dies hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

Entgegen der Annahme der Antragsteller ist der Aufenthalt der Besucher auf den Verkehrsflächen einschließlich der Überführung bei den Berechnungen berücksichtigt worden. In die Berechnungen ist der Aufenthalt der Besucher auf den Freiflächen rund um die Arena einbezogen worden. Hierzu zählen auch die Verkehrsflächen im Plangebiet. Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Besucher sich direkt zu der Haltestelle der Stadtbahn bzw. zu den Parkplätzen begeben. Hierzu werden sie zwar die Xaver-Fuhr-Straße begehen, aber wohl kaum die neu herzustellende Straße entlang des Rhein-Neckar-Schnellwegs, da dies einen erheblichen Umweg bedeuten würde. Hinzu kommt, dass die Verkehrsflächen wegen der nach Ende der Veranstaltung hohen Frequenz der Stadtbahnen und dem abfließenden Verkehr nur eine geringe Aufenthaltsqualität aufweisen. Die Lärmschutzmaßnahmen stellen nach den Berechnungen des Gutachters zudem sicher, dass auch bei einer Überführung der Menschen zu der Parkierungsfläche P3 am Wohnhaus des Antragstellers Ziff. 6 keine höheren Immissionen als die in der 2. Fortschreibung genannten zu erwarten sind.

Entgegen der Befürchtung der Antragsteller können die Besucher der Arena die Parkplätze auf der Parkfläche P3 nicht über den Bösfeldweg I erreichen, so dass auch hierdurch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für den Antragsteller Ziff. 6 hervorgerufen werden können. Der Parkplatz wird mit einer 1,8 m hohen Einfriedung eingezäunt, so dass die Besucher die Parkplätze nicht vom Bösfeldweg I aus erreichen können. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, ist dieser Zaun in den der erteilten Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen vorgesehen.

Den Antragstellern kann nicht darin gefolgt werden, den Gutachten seien unrealistische Annahmen zum Besucherverhalten zugrundegelegt worden. Die diesbezüglichen Prognosen sind angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden.

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass Grillen und Übernachten im Bereich der Arena keine bestimmungsgemäße Nutzung darstellen und deshalb bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind. Der Senat ist zudem der Überzeugung, dass es nicht dem typischen Verhalten von Besuchern von Sportveranstaltungen entspricht, nach Abschluss der Veranstaltung im Bereich einer Sportanlage im Freien zu grillen und/oder zu übernachten. Nicht willkürlich oder offensichtlich unwahrscheinlich sind auch die Annahmen des Gutachters im Hinblick auf den durch die Besucher nach Veranstaltungsende verursachten Lärm. Wie der Sachverständige im Gutachten und in der mündliche Verhandlung plausibel, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, ist er von einem Wert für sog. gehobenes Sprechen von 70 dB(A) für jeden einzelnen Zuschauer ausgegangen. Dies sei ein mittlerer Wert. Für sehr laut sprechende Personen sei ein Wert von 77 dB(A) und für normal sprechende Personen von 65 dB(A) angenommen worden. Diese Werte entsprechen nahezu den in der von den Antragstellern vorgelegten VDI-Richtlinie genannten Werten. Diese weichen lediglich hinsichtlich des Wertes für sehr lautes Sprechen ab. Die VDI-Richtlinie sieht insoweit (lediglich) 75 dB(A) vor. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert hat, wurde der Berechnung zugrundegelegt, dass alle 12.000 Zuschauer noch eine Stunde nach Spielende auf den Außenflächen der Arena anwesend sind und 50% dieser Zuschauer die ganze Stunde über mit einer Lautstärke von 70 dB(A) sprechen. Diese Annahmen gehen - zu Gunsten der Antragsteller - deutlich über das hinaus, was realistischerweise zu erwarten ist. Dies bedeutet, dass die Prognose auch unter Berücksichtigung der möglichen euphorischen Stimmung der Zuschauer vernünftig und plausibel ist und die insoweit berechneten Lärmwerte keinesfalls zu niedrig angesetzt sind.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der von der künftigen Stadtbahn voraussichtlich zu erwartende Lärm bisher lediglich im Rahmen der Gesamtlärmbetrachtung in die Überlegungen eingeflossen ist. Zwar sind im Bebauungsplan Flächen besonderer Zweckbestimmung, die auch der Stadtbahn dienen sollen, und Flächen für die Stadtbahn festgesetzt. Letztere Festsetzungen erschöpfen sich allerdings in der Sicherung (Freihaltung) der Flächen für die in Betracht kommende Trasse. Auf dieser rechtlichen Grundlage können die für die vorgesehene Stadtbahn erforderlichen Anlagen noch nicht hergestellt werden. Die gilt auch, soweit Flächen für die Stadtbahn als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen sind. Diese Festsetzung reicht für den Betrieb der Stadtbahn nicht aus, da die erforderlichen Anschlüsse an das Gleisnetz fehlen. Für die Herstellung und den Betrieb der Stadtbahn in diesem Bereich bedarf es vielmehr der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Personenbeförderungsgesetz. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens können sich Lärmimmissionen durch den Straßenbahnbetrieb ergeben. In diesem Verfahren ist auch über die Lärmschutzbelange mit Blick auf den Betrieb der Stadtbahn zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren reicht es aus, wenn sich der Plangeber Gewissheit darüber verschafft, dass mit einer entsprechenden Trassenfestsetzung zu rechnen ist und die Bewältigung der durch den Straßenbahnverkehr zu erwartenden Lärmproblematik voraussichtlich möglich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.2.2001 - 10a D 65/98.NE -, BRS 64 Nr. 24). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, dass die Bewältigung der Lärmproblematik im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens nicht möglich ist.

Zu Unrecht rügen die Antragsteller, andere als Sportveranstaltungen seien nicht untersucht worden, bei diesen sei mit Grenzwertüberschreitungen an den Wohnhäusern der Antragsteller Ziff. 3 und 6 zu rechnen. Dies trifft nicht zu. Im Schallgutachten ist das Szenario B - wie die Antragsteller selbst einräumen - untersucht worden. Als Szenario B ist im Verkehrsgutachten eine Musikveranstaltung mit überregionalem Einzugsbereich zu denselben Zeiten und mit derselben Besucherzahl wie beim Szenario A beschrieben worden. Dieses unterscheidet sich vom Szenario A durch die Annahme, dass wegen des überregionalen Einzugsbereichs 85% der Besucher mit dem Kraftfahrzeug und (nur) 15% mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen. Zu Recht ist der Gutachter davon ausgegangen, dass in diesem Fall nicht die lediglich für Sportanlagen anwendbare 18. BImSchV, sondern die TA Lärm zugrunde zu legen ist. Diese ist hinsichtlich der Ruhezeiten großzügiger als die 18. BImSchV, da sie keine Ruhezeiten vorsieht, nennt aber dieselben Richtwerte. Anders als die Antragsteller meinen, sind auch nach der TA Lärm die von der Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen verursachten Verkehrsgeräusche gesondert zu betrachten und zu bewerten. In Nr. 7.4 der TA Lärm wird zwischen Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück einschließlich der Ein- und Ausfahrt und Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen unterschieden. Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung erstmals oder weitergehend überschritten werden. Diese Voraussetzungen für die Zurechnung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen zum Anlagenlärm sind nicht erfüllt. Jedenfalls erhöht sich der Beurteilungspegel nicht um mindestens 3 dB(A). Bei dieser Sachlage ist nachvollziehbar, dass auch die Werte der TA Lärm eingehalten sein müssen, wenn die der 18. BImSchV eingehalten sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dieser Betrachtung im Rahmen des schalltechnischen Gutachten vom 19.2.2002 berücksichtigt worden ist, dass im Fall des Szenario B bis zu 1.000 zusätzliche Kraftfahrzeuge auf die zusätzlichen Parkplätze am Mai-Markt-Gelände fahren. Selbst wenn dies nicht der Fall sein und dies einen Fehler im Abwägungsvorgang bedeuten sollte, hätten die Anträge der Antragsteller keinen Erfolg. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss gewesen" ist, eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; eine bloße - abstrakte - Vermutung genügt nicht. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (Beschlüsse vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, NVwZ 1995, 692 m.w.N. und vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662). Dies ist vorliegend zu verneinen. Im gerichtlichen Verfahren ist eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt worden, mit der das Szenario B nachgerechnet worden ist. Danach erhöht sich der von den öffentlichen Verkehrswegen außerhalb des Plangebiets ausgehende Verkehrslärm um maximal 1,5 dB(A) nachts statt maximal 1,1 dB(A) bei Szenario A. Im Übrigen ergibt die Berücksichtigung der Nutzung von 1.000 zusätzlichen Stellplätzen im Bereich des Mai-Markt-Geländes keine im schalltechnischen Sinn relevanten Änderungen. Bei dieser Sachlage sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine andere Entscheidung getroffen hätte.

Schließlich hat der Gemeinderat bei seiner Abwägung die Ergebnisse der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung zugrundegelegt und ist davon ausgegangen, dass die Gesamtlärmbelastung am Ostrand des allgemeinen Wohngebiets Neuhermsheim deutlich unterhalb der Grenze zur Gesundheitsgefährdung liegt. Ungeachtet der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls ist davon auszugehen, dass die Grenze zur Gesundheitsgefährdung wie auch zur enteignungsgleichen Unzumutbarkeit bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts liegt (BGH, Urteile vom 16.3.1995 - III ZR 166/93 -, BGHZ 129,124 = NJW 1995, 1823 = BauR 1995, 532 und vom 25.3.1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76 = NJW 1993, 1700 = DVBl. 1993, 1089 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5.10.1990 - 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129; Dolde in FS Umweltrecht im Wandel 2001, S. 451 <466> m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Begutachtung werden diese Werte in Neuhermsheim unterschritten. In der 1. Fortschreibung des schalltechnischen Gutachtens ist ausgeführt, an der Gebietsgrenze des Wohngebiets am Ostrand des Stadtteils Neuhermsheim sei durch eine 10-tägige Geräuschmessung ein mittlerer Mittelungspegel der Vorbelastung von 54,3 dB(A) nachts ermittelt worden. Unter rechnerischer konservativer Berücksichtigung des künftigen Lärms der Arena, der ihr zuzuordnenden Anlagen und der Straßenbahn sowie der Zunahme des Straßenverkehrslärms ergebe sich ein Mittelungspegel der Gesamtbelastung von 56,9 dB(A) bei Nacht, was eine Zunahme um 2,6 dB(A) bedeute. Die konservativ ermittelte Gesamtbelastung liege damit deutlich unterhalb der Gesundheitsgefahr, die für ein WA mit ca. 60 dB(A) nachts anzunehmen sei.

Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass die Realisierung des Bebauungsplans keine unzumutbaren Verhältnisse für die Grundstücke der Antragsteller Ziff. 1 und 2 hervorrufen wird. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Die beiden Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet, in dem auch tatsächlich eine Vielzahl unterschiedlichster Gewerbebetriebe angesiedelt sind, wie der Augenschein des Senats ergeben hat. Wohnhäuser in Gewerbegebieten genießen einen geringeren Schutz vor Belästigungen aller Art als Wohnhäuser in Gebieten, die dem Wohnen dienen. Die Grundstücke sind mindestens 900 m vom Plangebiet und den künftigen Gebäuden und Parkplätzen entfernt sowie durch die Autobahn A 656 von diesen getrennt und deshalb von dem Lärm durch Nutzung der ebenerdigen Parkplätze, der Freiräume um die Arena und des Parkhauses nicht betroffen. Nicht auszuschließen ist, dass Besucher von Veranstaltungen in der Arena die Parkplätze am Mai-Markt-Gelände über die Hans-Thoma-Straße und die nördliche Xaver-Fuhr-Straße anfahren. Zwar wird bei Großveranstaltungen mit maximaler Besucherauslastung die nördliche Xaver-Fuhr-Straße gesperrt. Dies gilt aber nach Auskunft des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht für alle anderen Veranstaltungen. Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass es bei Veranstaltungen in der Arena zu unzumutbaren Belästigungen für die Grundstücke der Antragsteller Ziff. 1 und 2 kommt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine besonders große Zahl von Besuchern der Arena über die nördliche Xaver-Fuhr-Straße anfahren werden. Die offizielle und Hauptzufahrt erfolgt über die südliche Xaver-Fuhr-Straße, die einen unmittelbaren und leistungsfähigen Anschluss an die B 37 (Ludwigshafener Str.) und die B 38a (Rhein-Neckar-Schnellweg) haben wird. Über diese Straßen werden nahezu alle Besucher anreisen. Dies gilt sowohl für die Besucher aus weiter entfernten Gebieten, die über die Autobahnen und Bundesstrassen anreisen, als auch für die Besucher aus Mannheim und Ludwigshafen, da für diese eine Anfahrt über die nördliche Xaver-Fuhr-Straße einen deutlichen Umweg darstellt und eine Zufahrt über die Ludwigshafener Straße oder den Rhein-Neckar-Schnellweg deutliche Vorteile bringt. Zudem können nur über die südliche Xaver-Fuhr-Straße und die neue Straße im Plangebiet das Parkhaus und die Parkplätze um die Arena erreicht werden. Alle anderen Parkmöglichkeiten, insbesondere die entlang der nördlichen Xaver-Fuhr-Straße, sind weiter entfernt von der Arena als diese. Denkbar erscheint allenfalls, dass Besucher aus der Oststadt, aus Neuostheim und Seckenheim, soweit sie überhaupt mit dem Auto anreisen, die Möglichkeit über die nördliche Xaver-Fuhr-Straße nutzen könnten. Deren Zahl wird aber verhältnismäßig gering sein. Veranstaltungen in der Arena und damit auch der An- und Abfahrtsverkehr finden zudem in einem zeitlich begrenzten Rahmen statt. Der An- und Abfahrtsverkehr beschränkt sich auf einen Zeitraum von einer bis zu höchstens zwei Stunden vor und nach einer Veranstaltung. Die dadurch entstehenden Belästigungen sind damit nicht vergleichbar mit Belästigungen im Zusammenhang von Veranstaltungen auf dem Messegelände wie dem traditionellen Maimarkt, die mehrere Tage und jeweils den ganzen Tag über stattfinden und entsprechenden An- und Abfahrtsverkehr verursachen. Bei dieser Sachlage und angesichts des geminderten Schutzes ihrer Wohnhäuser ist von einer unzumutbaren Belastung der Antragsteller Ziff. 1 und 2 nicht auszugehen.

Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass der Betrieb der Arena dazu führe, dass im Bereich ihrer Grundstücke "wild" geparkt werde, können die Antragsteller nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller auch insoweit nicht unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sein werden. Dabei ist lediglich straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken in die Betrachtung einzubeziehen. In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB ist Verhalten, das eine Ordnungswidrigkeit darstellt und bußgeldbewehrt ist, nicht zu berücksichtigen. Dass Besucher der Arena Parkmöglichkeiten im Bereich der Grundstücke der Antragsteller Ziff. 1, 2, 4 und 5 nutzen, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber sehr unwahrscheinlich. Diese Parkmöglichkeiten sind deutlich weiter entfernt als die im Bereich der Arena. Hinzu kommt, dass die Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit Veranstaltungen in der Arena auf die Parkplätze um die Arena geleitet werden. Schließlich ist es für die Anwohner nicht als unzumutbar anzusehen, wenn nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften mögliches Parken genutzt wird.

Die Abwägung ist auch im Hinblick auf die klimaökologischen Auswirkungen rechtsfehlerfrei (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.1995 - 3 S 316/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat auch diese potentiellen Auswirkungen gutachterlich ermitteln und bewerten lassen und die Ergebnisse dieser Gutachten ihrer Abwägung zugrundegelegt. Die eingeholten Studien und Stellungnahmen sind nachvollziehbar, plausibel und überzeugend. Die darauf gestützte Abwägung der Antragsgegnerin begegnet weder im Vorgang noch im Ergebnis durchgreifenden Bedenken. Danach wird zwar der Freiraum Bösfeld zwischen Neuhermsheim und Hochstätt, der im ortsspezifischen Klimageschehen des südöstlichen Stadtgebietes einen hohen Stellenwert einnimmt, verkleinert, die Auswirkungen des Vorhabens sind aber bei Einhaltung der klimatologischen Empfehlungen zur Vermeidung und Verminderung der Negativeffekte nicht erheblich. Diese Einschätzung steht wohl in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Gutachter. In der Klimastudie Messe- und Sportpark vom 22.11.2001 und der ergänzenden Studie vom 16.5.2002 ist ausgeführt, dass die von Seiten der Klimaökologie im Planungsgebiet Bösfeld zu fordernden Ventilationsbahnen bzw. Strömungsleitlinien in ausreichendem Maß berücksichtigt werden. Die Baustrukturen sind danach derart gegliedert und ausgeformt, dass ein bodennahes Einströmen und Durchströmen bodennaher Kaltluft erreicht wird. Die Arena ist aufgrund ihrer Lage und der vorgesehenen Abstandsflächen zur Bebauung Neuhermsheim allseitig umströmbar, so dass der mit der Bebauung einhergehende Verlust aus klimaökologischer Sicht noch akzeptiert werden kann. Auch die Forderung, die von den versiegelten bzw. teilversiegelten Stellplatzflächen ausgehenden thermischen Belastungen seien durch Pflanzung großkroniger Bäume zu minimieren, ist durch die festgesetzten Pflanzgebote erfüllt. Durch den regionalplanerischen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Regionalverband Unterer Neckar ist zudem gewährleistet, dass - wie in den Studien verlangt - von einer künftigen großen Erweiterung von Hochstätt (23 ha) abgesehen wird. Weitere in den Studien vorgeschlagene bzw. geforderte Maßnahmen (Begrünung, angestufte Höhenentwicklung des Parkhauses) sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Schließlich ergeben sich nach der klimaökologischen Studie zu den Auswirkungen der Lärmschutzmaßnahmen zu Gunsten der Siedlungsstelle des Antragstellers Ziff. 6 vom 2.8.2002 aus den geplanten Lärmschutzanlagen keine gravierenden, flächenhaften klimaökologischen Negativeffekte. Wesentliche klimaökologische Wirkungsmechanismen bleiben in vollem Umfang erhalten. Danach erweist sich die Befürchtung des Antragstellers Ziff. 6, die kalten Frischluftostwinde stauten sich zwischen den Lärmschutzwällen, was zu einer Kaltluftkonzentration auf seinem Grundstück führe, als unbegründet. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass - wie der Antragsteller Ziff. 6 vorträgt - bei der Prüfung der Verhältnisse auf seinem Grundstück die Existenz seines Wohnhauses und das Vorhandensein von zwei Lärmschutzwällen nicht berücksichtigt worden seien. Die Einschätzungen der genannten Studien werden bestätigt durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Klimagutachters vom 2.6.2003, wonach die klimaökologischen Funktionsabläufe bei Berücksichtigung flankierender Maßnahmen im Umfeld des Plangebiets weitgehend erhalten bleiben und unvermeidbare Beeinträchtigungen auf ein Minimum beschränkt werden. Die Auswirkungen für die Frischluftzufuhr sind danach insgesamt noch akzeptabel. Windgeschwindigkeitsreduktionen reichen zwar bis an Neuhermsheim heran, innerhalb des Stadtteils ergeben sich aber keine auffallenden Windgeschwindigkeitsmodifikationen. Eine deutlich Reduktion der Frischluftzufuhr für die westlich angrenzende Bebauung ist nicht zu erwarten. Das mittlere Temperaturminimum auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 6 wird gegenüber dem unbeeinflussten Freiland nur um ca. 0,1 bis 0,5° C tiefer liegen. Eine bioklimatisch unzumutbare Kaltluftkonzentration durch lang dauernde nächtliche Kaltluftstagnation im direkten Umfeld tritt auf diesem Grundstück nicht ein.

Zu Recht hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung weiterhin zugrundegelegt, dass die Lärmschutzwälle nicht zu einer unzumutbaren bauwerksbedingten Beschattung der Siedlungsstelle des Antragstellers Ziff. 6 führen. Die Schallschutzanlagen werden nordwestlich und nordnordöstlich des Wohnhauses des Antragstellers Ziff. 6 errichtet. Hierdurch wird zwar die Besonnungsdauer stellenweise deutlich reduziert. Die in der Planungspraxis üblichen Richtwerte sind jedoch eingehalten. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 2.6.2003. Nach der DIN 5034-1 gelte eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn am 17.1. eines Jahres in einem Wohnraum mindestens eine Stunde direkte Besonnung in Fenstermitte möglich sei. Für die Bewertung und Einstrahlungssituation auf Plätzen und im Bereich der Gärten werde der Richtwert der früheren DIN 5034-1 aus dem Jahre 1983 zugrunde gelegt. Danach solle am 21.3. bzw. 23.9. mindestens eine vierstündige Besonnung möglich sein. Durch die 7 m hohen Schallschutzmaßnahmen in der Nähe der Siedlungsstelle werde im Bereich der WNW-exponierten Fassade die mögliche Sonnenscheindauer am Nachmittag zu allen Jahreszeiten deutlich eingeschränkt. Die nach DIN 5034-1 geforderte Mindestbesonnung für einen Wohnraum bleibe jedoch gewährleistet. Die Besonnungsdauer an der genannten Fassade in Fenstermitte betrage 1,3 Stunden. Der Garten könne am 31.3. bzw. 23.9. größtenteils über eine Dauer von ca. 9 bis 11 Stunden besonnt werden. Bei dieser Sachlage ist eine unzumutbare Verschattung nicht zu erwarten.

Schließlich verstößt die Abwägung entgegen der Auffassung der Antragsteller weder im Vorgang noch im Ergebnis gegen die Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 1 BauGB. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden, Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Hieraus kann weder die Fehlerhaftigkeit der Alternativenprüfung noch die Verpflichtung abgeleitet werden, die Fläche der ebenerdigen Parkplätze mit Hilfe eines weiteren Parkhauses oder einer Tiefgarage zu verringern. Die Bodenschutzklausel enthält keine unüberwindbaren Grenzen und begründet keinen gesetzlichen Vorrang (Krautzberger in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand August 2002, § 1 a RdNr. 54). Sie hindert eine Neuausweisung von Bauland im bisher unbebauten Bereich nicht. Eine solche Neuausweisung bedarf aber einer Rechtfertigung und damit einer das gesetzgeberische Gewicht des § 1 a Abs. 1 BauGB berücksichtigenden Abwägung aller im Einzelfall beachtlichen öffentlichen und privaten Belange (Krautzberger a.a.O. RdNr. 55; Stich in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand August 2002, § 1 a RdNr. 8). Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Abwägung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht geworden wäre. Sie hat sieben Standorte auf ihre Eignung eingehend untersuchen lassen. Diese Untersuchungen ergaben, dass der Standort Bösfeld der am besten geeignete Standort ist. Dass dabei die Bodenschutzklausel keine hinreichende Beachtung gefunden hätte, ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen. Dies gilt auch, soweit auf eine weitere Verringerung der ebenerdigen Parkplätze verzichtet worden ist. Angesichts des Umstands, dass ein weiteres Parkhaus negative klimaökologische Wirkungen hervorgerufen hätte, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass hiervon abgesehen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller anteilig auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen. Diese haben einen Sachantrag gestellt, damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko übernommen und mit diesem Antrag obsiegt.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

vom 10. Dezember 2003

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 60.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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