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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 3 S 2875/06
Rechtsgebiete: VwGO, LplG, BauGB, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
LplG § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8a
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 2 Abs. 2 Satz 2
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
1. Zur Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen die Ausweisung eines Gewerbegebiets für (u.a.) Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung mit mehreren Betriebseinheiten unter Berufung auf § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB in der Fassung des EAG Bau vom 24.06.2004 (hier bejaht im Hinblick auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung städtebaulich wie raumordnungsrechtlich erheblicher Belange).

2. Eine Gemeinde (Kleinzentrum), die ein Gewerbegebiet für Einzelhandel in eine städtebaulich / raumordnerisch im Verhältnis zur Nachbargemeinde (Mittelzentrum) bereits handgreifliche Konfliktlage "hineinplant" (hier: bestehende erhebliche Überversorgung mit nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten und hieraus folgenden Kaufkraftzuflüssen aus der Umgebung; nahegelegene Gebiete mit Einzelhandel; Möglichkeit einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration), ist regelmäßig verpflichtet, die Auswirkungen des im Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen, auch wenn die einzelnen Betriebe die Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erreichen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 2875/06

Verkündet am 27.09.2007

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplanes "Kleinau"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Kleinau" der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Kleinau" der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 (Satzungsbeschluss). Sie ist eine im Murgtal gelegene Stadt mit ca. 30.000 Einwohnern, bestehend aus der Innenstadt und mehreren Stadtteilen, darunter dem nördlichsten Stadtteil Bad XXXXXXXX mit ca. 4.700 Einwohnern. Die Antragstellerin ist nach dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein zusammen mit der Stadt XXXXXXXX als Doppelzentrum und Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine als Kleinzentrum eingestufte Stadt mit ca. 7.500 Einwohnern , liegt ebenfalls im Murgtal unterhalb von XXXXXXX und östlich von XXXXX nahe der Autobahn A 5, an die sie über die B 462 angebunden ist. Im östlichsten Ortsteil XXXXXXX der Antragsgegnerin befindet sich südlich der B 462, im Gebiet des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese", ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte. Die Gesamtverkaufsfläche wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 10.08.2005 auf 19.000 qm (16.000 qm im SO 1, 3.000 qm im SO 2) beschränkt; zum dortigen Einkaufszentrum gehören u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit 2.700 qm Verkaufsfläche sowie ein Möbel-, Bau-, Schuh- und Textilmarkt. Ein weiteres Sondergebiet für Einzelhandel (ursprünglich: Gewerbegebiet) liegt schräg versetzt zum Plangebiet "Kleinau" nördlich der L 77 (XXXXXXXXX) im Gebiet des Bebauungsplans "Wörtel, Großau (westl. Teil), Teichäcker" der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 (2. Änderung). Zulässig sind im dortigen SO 1 ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufs- und 1.400 qm Geschossfläche und im SO 2 ein Lebensmittelvollstortimenter mit insgesamt 1.250 qm Verkaufs- und 1.850 qm Geschossfläche; zusätzlich sind Sortimentsregelungen getroffen. Das Plangebiet ist zur Zeit durch einen XXXX-Markt (799 qm Verkaufsfläche) und einen XXXX-Markt (1.285 qm Verkaufsfläche) besetzt.

Der streitige Bebauungsplan "Kleinau" von ca. 2,4 ha umfasst ein Gebiet im östlichen Stadtgebiet zwischen der Straße Im XXXXXX im Westen, der XXXXXXXX Straße (Sackgasse) im Süden, der L 77 (XXXXXXXXXX) bzw. einer Parallelstraße im Norden und den Außenbereichsgrundstücken Flst.-Nrn. 539, 538 und 472 im Osten. Die XXXXXXXXXX mündet ca. 600 m östlich des Plangebiets in die B 462 ein. Im Plangebiet, einer Industriebrache, befinden sich die ehemaligen Betriebsgebäude der Firma XXXXXXXXXX, die im Zuge einer Neubebauung abgerissen werden sollen. Das Betriebsgelände wurde von der Firma XXX erworben. Der Vorgängerbebauungsplan "Kleine Weingärten" (früher: "Kleine Weingärten, Essigwiesen, Essigäcker, Teichäcker, Sieberger Buckel" von 1972 in der letzten Fassung vom 02.07.1990) setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (Baugebiet 3) fest. Darin wird (2. Änderung vom 28.11.1988) die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelbranche, Verkauf an Endverbraucher, auf eine Verkaufsfläche von max. 300 qm beschränkt. Ziel dieser Einschränkung war es, im Interesse des Erhalts gewachsener Ortskernstrukturen die Ansiedlung "weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe" zu verhindern.

Der Bebauungsplan "Kleinau" weist den südlichen Teil des bisherigen Gewerbegebiets als allgemeines Wohngebiet mit Reihenhaus- und Doppelhausbebauung aus. Nördlich davon werden eine Gebietserschließungsstraße sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt; zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gewerbegebiet wird durch einen Radweg in zwei Teile geteilt und ist für 3 Betriebseinheiten konzipiert. Die Gebäude sind jeweils auf der Südseite vorgesehen, auf den Nordseiten liegen die jeweils detailliert festgesetzten Zufahrts- und Stellplatzflächen. Im Bereich westlich des Radwegs (Einheit 1) ist ein Baufenster von ca. 70 x 30 m mit 124 Stellplätzen vorgesehen; die bebaubare Fläche beträgt ca. 2.000 qm. Auf der Fläche östlich des Radwegs sind die Baufenster (abzüglich Grünflächen) ca. 800 qm (Einheit 2) und 520 qm (Einheit 3) groß; den Einheiten sind 52 bzw. 51 Stellplätze zugeordnet. Anlass des Bebauungsplans war u.a. die Absicht der Firma XXX, einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Auf Antrag vom Mai 2006 wurde ihr, gestützt auf § 33 BauGB, eine im Wesentlichen plankonforme Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 758 qm und einer Geschossfläche von 1.194 qm sowie 131 Stellplätzen im westlichen Plangebiet (Einheit 1) erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist beim Senat anhängig (3 S 1119/07).

Nach der Begründung des Bebauungsplans soll dieser dazu dienen, die bauliche Nutzung zu steuern. Derzeit existierten keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet im Vorgängerplan sei wegen der Verkaufsflächenbegrenzung für Lebensmittelmärkte auf 300 qm unwirksam, da nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung, da der Gemeinderat ein uneingeschränktes Gewerbegebiet nicht gewollt habe. Nach dem daher anwendbaren § 34 BauGB seien wegen der prägenden Einzelhandelsbetriebe nordwestlich des Plangebiets (XXXX und XXXX) auch großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet seien nunmehr nur noch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet bestehe kein Anlass. Zwingende rechtliche Vorgaben zur Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Eine Untersuchung der GMA habe zudem gezeigt, dass die Ansiedlung eines XXXX-Markts keine unzumutbaren Auswirkungen nach sich ziehen werde. Dies gelte insbesondere für die Nachbargemeinden. Ein solcher Markt werde zum großen Teil seinen Umsatz durch Umverteilung von anderen XXXXXXXXXX Betrieben erzielen. Von den Nachbargemeinden würden nur XXXXXXX und XXXXXXXXXX betroffen. Sie lägen im Einzugsbereich des Vorhabens, die an dieses gebundene Kaufkraft beider Gemeinden liege aber jeweils deutlich unter 10 % und damit unterhalb dessen, was § 2 Abs. 2 BauGB zulasse.

Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands XXXXXXXXXXXXXXX-XXXX ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im am 27.10.2005 beschlossenen Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 wird das Wohngebiet im Süden des Bebauungsplans als Wohnbaufläche festgelegt.

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrens zugrunde: Am 26.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet "Kleinau" einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt und parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, wobei u.a. die Antragstellerin Einwendungen erhob. Nachdem für Teile der vorgesehenen Gewerbeflächen kein Vorhabenträger benannt wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.05.2006, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus verfahrensrechtlichen Gründen in ein Bebauungsplanverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB umzustellen und dementsprechend einen Bebauungsplan für das Gebiet "Kleinau" aufzustellen. Ferner wurde beschlossen, dass mit dem künftigen Investor ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Finanzierung von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen zu schließen sei und dass nach erfolgtem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan "Kleine Weingärten" für den Bereich "Kleinau" ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinden XXXXXXXXX-XXXXXXXX am 26.05.2006 - vom 02.06. bis 03.07.2006 mit den umweltbezogenen Anlagen im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Parallel dazu fand die Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Dabei machte u.a. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein geltend, dass ein projektierter XXX-Markt unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zwar wettbewerbliche, aber noch keine raumordnerischen Folgeeffekte auslöse, dass aber der Planung im Hinblick auf weitere zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen im Ortsteil XXXXXXX von insgesamt 19.000 qm und der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Lebensmittelmärkte (XXX, XXXXX-Markt) sei die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit erreicht. Die Ziele Z (10) i.V.m. Z (2) und Z (3) des Regionalplans würden dann verletzt. Schon jetzt bestehe in XXXXXXXXXX ein deutlich über das Maß der Sicherung der Nah- und Grundversorgung hinausgehendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) wandte ein, dass aufgrund des überproportionalen Besatzes des Kleinzentrums XXXXXXXXX die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Segment weder erforderlich noch sinnvoll sei. Jedenfalls konterkariere die vorliegende Planung, die die Ansiedlung von 3 Einzelhandelsbetrieben vorbereiten solle, die Bemühungen, eine wohnungsnahe und den zentralörtlichen Funktionen entsprechende räumliche Verteilung der Grundversorgung zu erreichen. Die IHK Karlsruhe riet von der Ansiedlung möglicher weiterer Versorgungseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Märkten und dem nicht integrierten Einkaufszentrum ab und forderte unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, eine Agglomeration weiterer Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment im Plangebiet zum Schutz der Kernstadt und der Umlandgemeinden textlich auszuschließen. Die Antragstellerin wiederholte ihre schon früher vorgebrachten Einwendungen: Die vorhandenen Einzelhandelsflächen und die nahe dem Standort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in XXXXXXXXXX gingen weit über den erforderlichen Nahversorgungsbedarf hinaus. Die Zulassung auch nur des XX-Markts, erst Recht aber weiterer Betriebe, widerspreche der Funktion XXXXXXXXXX als Kleinzentrum und wirke sich negativ auf die Versorgungsstruktur der Stadt XXXXXXX aus. Das verwertete Einzelhandelsgutachten (GMA-Gutachten von 1/05) prüfe nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Auch die Stadt XXXXX machte wegen der nach ihrer Auffassung entstehenden Einzelhandels-Agglomeration schädliche Auswirkungen auf ihre Stellung als Mittelzentrum geltend. Das GMA-Gutachten liege nicht vor, im Übrigen müsse es die Auswirkungen aller 3 Betriebe in ihrer Gesamtheit untersuchen.

Am 24.07.2006 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Änderungsbedarf sah er nicht. Die Stadt XXXXX gehöre laut GMA-Gutachten nicht zum Einzugsbereich eines Lebensmittelmarkts. Der Plan sei der Raumordnung angepasst, indem er großflächigen Einzelhandel ausschließe. Negative Auswirkungen unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Unterhalb des Schwellewertes des § 11 Abs. 3 BauNVO gelte eine Regelvermutung gegen solche Auswirkungen. Eine weitergehende Untersuchung sei daher entbehrlich. Auch Ziele der Raumordnung schränkten Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht ein. Das GMA-Gutachten zum XXX-Markt sei schlüssig und widerspruchsfrei; es belege, dass nur marginale Kaufkraft aus XXXXXXX, das nicht zum Einzugsbereich des Betriebs gehöre, abgezogen werde. In der gleichen Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung und den zugehörigen Umweltplänen als Satzung. Er beschloss ferner, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss eines - im Entwurf am 26.06.2006 gebilligten - städtebaulichen Vertrags mit dem Investor veröffentlicht werden und in Kraft treten solle. Der genannte Vertrag mit dem Investor (Firma XXXXXXXXXX GmbH) wurde am 11.10.2006 unterzeichnet. Die Satzung wurde sodann am 19.10.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Am 07.12.2006 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Sie macht geltend: Der Bebauungsplan und der dort zugelassene Einzelhandel bis zur Großflächigkeitsgrenze (ohne jegliche Sortimentsbeschränkung) führten dazu, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß beeinträchtigt werde. Der Plan habe gleichzeitig Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, die Planung laufe ihrer über Jahre entwickelten Einzelhandelskonzeption und der darin angestrebten Funktionsstärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zuwider. Nachteilige Auswirkungen ergäben sich bereits durch den im Plangebiet genehmigten XXX-Markt als Einzelvorhaben und verstärkten sich bei Realisierung der zulässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Ihr Normenkontrollantrag sei daher zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot sowie gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Schon das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft erhoben worden. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte und von Bauherrenseite in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Januar 2005 berücksichtige nur den genehmigten XXX-Markt, nicht jedoch auch die sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Insofern und wegen weiterer methodischer Fehler werde auf mehrere vorgelegte Stellungnahmen des Büros für Stadt- und Entwicklungsplanung Dr. XXXXXXX verwiesen. Nach dem Bebauungsplan könnten im Plangebiet weitere zwei Betriebe untergebracht werden und solche Betriebe seien auch schon konkret geplant (ein "XXXXXXXX"-Markt und ein XX-Markt). Zudem würden die Auswirkungen auf die Antragstellerin, insbesondere auf deren Stadtteilzentren (vorab Bad XXXXXXXX), nicht richtig beurteilt. Die Antragsgegnerin habe weder die Auswirkungen des Einkaufszentrums XXXXXXXX noch die Folgen der nahe gelegenen Einzelhandelsbetriebe (XXX/XXX) berücksichtigt. Ferner habe die Antragsgegnerin weitere Untersuchungen unter Hinweis darauf für entbehrlich gehalten, dass im Plangebiet nur Betriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nach § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe damit den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 2 BauGB verkannt, der bezüglich der dortigen Auswirkungen gerade nicht an das Merkmal der Großflächigkeit anknüpfe. § 2 Abs. 2 BauGB sei vielmehr auf Einzelhandelsbetriebe jeder Größe anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem nicht nur auf einzelne Betriebe, sondern auf sämtliche Betriebe aus einem bestimmten Bereich oder gar der gesamten Gemeinde abzustellen, es sei eine summierende Betrachtung geboten. Nur auf diese Weise könne eine "Salamitaktik" verhindert werden. Nach alledem liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Antragsgegnerin habe einen typischen Einzelplan zugunsten der Firma XXXX aufgestellt und dabei die Augen davor verschlossen, dass auch weitere Betriebe zulässig seien. Bei richtiger Gewichtung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin angesichts ihrer schon jetzt weit überdurchschnittlichen Zentralität überhaupt keine weiteren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mehr ansiedeln dürfen. Angesichts der überschießenden Zentralitätswerte liege auch eine Funktionsstörung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB vor. Der Verstoß gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB bestehe darin, dass der Einzelhandels-Besatz der Antragsgegnerin schon jetzt weit über deren Regionalbedeutsamkeit als Kleinzentrum hinausgehe und diese Grenze künftig noch weiter überschritten werde. Hierbei müsse eine summierende Betrachtung (Agglomeration) entsprechend des Planzielsatzes Z (10) Kap. 2.5.3 des Regionalplans "Mittlerer Oberrhein" angestellt und die sonstigen bereits genannten umfangreichen Einzelhandelsbetriebe müssten mit in den Blick genommen werden. Im Bereich der XXXXX-XXXXXX bestehe schon jetzt eine deutliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben. Die einschränkende "Agglomerationsrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO (Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -) sei bei dieser raumordnungsrechtlichen Beurteilung nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten werde auf das eingeholte Gutachten des Büros Dr. XXXXXXXX vom 27.10./16.11.2006 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan "Kleinau" der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin habe keine messbare Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot dargetan. Im Plangebiet könnten maximal 1.600 qm Verkaufsfläche (XX-Markt mit ca. 800 qm, zwei weitere Betriebe mit je 400 qm) verwirklicht werden. Die Antragstellerin weiche stattdessen auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Form der unterschiedlichen Zentralität in benachbarten Gemeinden aus. Auch daraus könne keine Antragsbefugnis hergeleitet werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Antragsbefugnis aus dem Gesichtspunkt einer angeblichen Funktionsschwächung mit Blick auf die Agglomerationsregel in Z (10) Kap. 2.5.3 des fortgeschriebenen Regionalplans, da diese Regel offenkundig unwirksam sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide weder an Abwägungsfehlern noch verstoße er gegen (wirksame) Ziele des Regionalplans. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde nicht verletzt. Selbst wenn insoweit auch die Planung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe berücksichtigt werden müssten, seien deren "Fernwirkungen" ungleich geringer als etwa die Wirkung von Einkaufszentren, was sich auch in der Agglomerationsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergeschlagen habe. Jedenfalls im vorliegenden Fall führe die streitige Planung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Belange der Antragstellerin und deren Belange seien zudem in der Abwägung auch angemessen berücksichtigt worden. Dass sie, die Antragsgegnerin, sich (mit dem GMA-Gutachten) nur auf die Auswirkungen des XXXX-Markts, nicht aber auch der anderen zulässigen Einzelhandelsbetriebe beschränkt habe, sei zumindest im Ergebnis unbeachtlich. Denn die 10 %-Grenze, ab der ein Kaufkraftabfluss frühestens Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könne, sei auch bei Erfassung aller Nutzungsmöglichkeiten bei weitem nicht erreicht. Allein auf das Einzelhandelsüberangebot in XXXXXXXXXX im Sinne einer kumulativen Betrachtungsweise könne sich die Antragstellerin im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht stützen. Ein Überbesatz an Einzelhandel der einen Gemeinde sei zwar abwägend in den Blick zu nehmen, begründe aber keine absolute Planungssperre für weitere Einzelhandels-Nutzungen der anderen Gemeinde. An diesem Ergebnis änderten auch die Stellungnahmen des Büros Dr. XXXXXXX zum GMA-Gutachten nichts. Bezüglich des XXX-Markts könne insofern auf die Erwiderung der GMA und auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen werden. Im Übrigen halte die Stellungnahme des Büros Dr. XXXXXXXX vom November 2006 Auswirkungen der Planung auf das Mittelzentrum XXXXXXXX nur für möglich, ohne diese Auswirkungen mit hinreichender Eindringlichkeit tatsächlich festzustellen. Bezüglich des behaupteten Kaufkraftabflusses zu Lasten von Bad XXXXXX stütze sich das Büro Dr. XXXXXXX auf falsche Zahlen, nämlich den Ist-Zustand. Schließlich ließen die Antragstellerin und ihr Gutachter unberücksichtigt, in welchem Umfang sie selbst aktuell großflächige Einzelhandels-Planung betreibe, um - was der richtige Weg sei - ihre Zentralitätsfunktion abzudecken. Insofern werde auf die laufende Verträglichkeitsprüfung für einen Bau- und Gartenmarkt mit rd. 8.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich eines weiteren Verkaufsgebäudes mit ca. 800 qm Verkaufsfläche (einen inzwischen verwirklichten XXXX-Markt auf dem Grundstück des ehemaligen Autohauses "XXXXXXXX" sowie auf den Entwurf des Bebauungsplans "Quartier am Murgplatz" für die Errichtung eines Einkaufszentrums verwiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eines der im Plangebiet verbleibenden Gewerbegrundstücke an die private Kindertagesstätte "XXXXXXX" veräußert werden solle. Die Restfläche reiche nur noch für einen "XX-Markt" von 600 qm Verkaufsfläche aus.

Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel "Z 10" im Kap. 2.5.3 des Regionalplans könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden. Denn dieses Planziel mit seiner weiten Auslegung des Agglomerationsbegriffs entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 5 LplG. Die dortigen Begriffe seien mit denen in § 11 Abs. 3 BauNVO identisch, daher komme eine regionalbedeutsame Agglomeration allenfalls bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Abgesehen davon sei der Agglomerationsbegriff im Planziel "Z 10" in seiner Umschreibung zu unbestimmt, um nach § 1 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren verbindlich zu sein. Es fehle diesem Begriff, anders als in § 11 Abs. 3 BauNVO, an Referenzgrößen bzw. Regelvermutungsgrenzen. Die Zielsetzung "Z 10" (Einzelhandelsagglomeration) sei auch deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden könne. Es handle sich um eine Festsetzung, die auf die insgesamt zulässige Summe der Verkaufsflächen in einem Baugebiet bzw. sogar in einem baugebietsüberschreitenden Bereich abstelle, mithin keinen bestimmten, in der ökonomischen Realität anerkannten Betriebstyp im Auge habe, wie ihn die Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO verlangten. Dass der Regionalverband wohl selbst nicht Inhalt und Grenzen der Agglomerationszielsetzung kenne, zeige seine Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren zum XXX-Markt, der als nicht regionalbedeutsam eingestuft worden sei. Dass der Regionalverband sodann "lediglich" die über den XXX-Markt hinausgehenden zusätzlichen Einzelhandelsmöglichkeiten im Plangebiet beanstandet habe, sei unscharf und schwer nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der Regionalverband zudem schon bei der Beurteilung des XXX-Markts die "Agglomeration" mit den nahegelegenen Märkten (XXX und XXXX) prüfen müssen. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen unlängst das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung dieser beiden Märkte versagt, wobei die interkommunale Rücksichtnahme auf die Antragstellerin eine wesentliche Rolle gespielt habe.

Die mit Beschluss vom 30.07.2007 beigeladene Firma XXXX-Dienstleistungs GmbH & Co. KG beantragt ebenfalls,

den Antrag abzuweisen

Sie hält, wie die Antragsgegnerin, den Antrag mangels Antragsbefugnis bzw. mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, er sei den Zielen der Raumordnung angepasst, dem Planziel "Z 10" aus Kap. 2.5.3 des Regionalplans widerspreche er nicht. Auch "Z 10" setze, wenn auch mittels Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt voraus, wie es in Kap. 2.5.3 Z (1) definiert sei. Danach müssten Vorhaben als "regional bedeutsam" eingeordnet werden können. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 S. 2 LplG 2001, aus dem dieser Begriff stamme, sei die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von der Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von 5.000 qm gegeben (LT-Drs. 13/1883, S. 34). Der Schwellenwert von 5.000 qm werde im Baugebiet "Kleinau" mit zusammen genommen 1.600 qm Verkaufsfläche nicht annähernd erreicht. Unabhängig davon sei das Ziel Z (10) in Kap. 2.5.3 des Regionalplans aber auch unwirksam, weil es im Bebauungsplan rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO ließen weder eine Festsetzung zu, mit der die in einem Baugebiet insgesamt zulässige Verkaufsfläche beschränkt werden könnte, noch eine Festsetzung, nach der die Flächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen seien, wenn sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stünden. Umsetzbar sei eine solche Vorgabe nur durch den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. Ein solcher Ausschluss gehe aber über das Planziel "Z 10" hinaus, insofern sei keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geboten.

Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass in der Abwägung auch die Auswirkungen von unterhalb der Großflächigkeitsschwelle liegenden Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde geprüft werden müssten. Einen derartigen qualifizierten Abstimmungsbedarf habe das Bundesverwaltungsgericht erst bei Betrieben oberhalb der Grenzwerte des § 11 Abs. 3 BauNVO (800/1.200 qm) gesehen. Daher habe vorliegend keine detaillierte und zudem mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Untersuchung zu den Auswirkungen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeholt werden müssen. Im Übrigen würden solche Auswirkungen durch das Gutachten Dr. XXXXXX auch nicht belegt. Dies gelte sowohl bezüglich des XXX-Markts (dazu werde auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen) als auch bezüglich der fiktiven Betriebe "Schmuckmarkt", "Spielwarenmarkt" und "Drogeriemarkt". Das in dem Gutachten an die Wand gemalte Gefährdungspotential werde nicht konkret dargelegt und sei angesichts des breiten Verkaufsflächenbestands der Antragstellerin von 13.000 qm auch nicht vorstellbar. Gleiches gelte für das Stadtteilzentrum Bad XXXXXXXXX, wo Schuhe, Textilien und Spielwaren gar nicht angeboten würden. Der Bebauungsplan greife mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht in die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum ein. Für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten die Ziele der Raumordnung in Baden-Württemberg keine "Funktionszuweisung"; eine solche gebe es nur für Einzelhandelsgroßprojekte (Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 sowie Kap. 3.5.3 des Regionalplans).

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die anwesenden Vertreter der GMA und des Büros Dr. XXXXXX angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben einen Hilfsbeweisantrag gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichts- und Behördenakten im Beschwerdeverfahren - 3 S 1119/07 - samt den darin vorgelegten bzw. verwerteten Gutachten, auf die Akten der Bebauungspläne "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese" und "Wörtel, Großau (westlicher Teil), Teichäcker" sowie auf die beigezogenen Unterlagen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.

I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).

Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. "Krabbenkamp"-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - "Wegwägen" dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem "qualifizierten" Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der "einfachen" Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, "in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene" (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).

2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).

Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits "abstrakt" mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest "spürbarer" Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).

3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.

a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. XXXXXXXX substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan "Kleinau" im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer "großflächigen" Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten XX-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro XXXXXXXX als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad XXXXXXX -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (XXX-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).

b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.

aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad XXXXXX auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. XXXXXXX, S. 54). Ein "zentraler Versorgungsbereich" muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch "Nebenzentren" und als ein solches muss Bad XXXXXXXX eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des "nebenzentralen" Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad XXXXXXXX bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines "worst case" (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.

bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer "summierender" Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt XXXXXXXXX) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).

Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (XXXX) und einem Lebensmitteldiscounter (XXXX) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der "Agglomeration" ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine "Funktionseinheit" vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der "Funktionseinheit" bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame "Agglomeration" kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von "Einzelhandelsbetrieben" und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine "selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO" handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter ("insbesondere").

Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum XXXXXXXXXX unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten XX-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. XXXXXX vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. XXXXXXX vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.

4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,

"dass von einem XXXX - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Kleinau" der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad XXXXXXXXX) ausgehen können"

ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.

II. Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan "Kleinau" für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des XXXX-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).

B. Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan "Kleinau", wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).

I. Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).

Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).

1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer "einfachen" Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - "worst case" in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage "hineingeplant" und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.

b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma XXXX erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, "die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen" aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) "geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters" von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur XXXXXXXX, XXXXXXXX und XXXXXXXXXXX) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit "marginalen Überschneidungen" bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad XXXXXX der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des XXX-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin "nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien" (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage "hineingeplant" worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit XXXX und XXXX), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil XXXXXXX, durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von XXXXXXXX aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. XXXXXXX vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus XXXXXXXX (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad XXXXXXX (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn "im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag". Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, "sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden"(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten XXXX-Marktes.

2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.

Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.

II. Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Kleinau" (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße ("Öffentliche Straße") in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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