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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.02.2000
Aktenzeichen: 3 S 422/99
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 6
Verbessert der Bebauungsplan die bisherige Erschließungssituation eines - außerhalb des Plangebiets gelegenen - Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, begründet das Interesse des Anliegers an einer noch weitergehenden Verbesserung der Erschließung regelmäßig keine Antragsbefugnis.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 422/99

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans "Schmidtackern", Ortsteil Hausen

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Proske, Schieber, Schefzik und Harms auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2000

am 11. Februar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Schmidtackern" der Antragsgegnerin vom 19.10.1998.

Mit dem Bebauungsplan soll die bauliche Entwicklung am nordöstlichen Ortsrand des Ortsteils Hausen geregelt werden. Das Plangebiet schließt sich an die bisherige Ortsrandbebauung an und umfaßt dabei die Stichwege Flst.-Nrn. 2200/6 und 2200/12 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans "Dumpfgraben und Schmidtackern", der diese bisher als Fläche für ein Geh-, Leitungs- und Fahrrecht festsetzte. Der landwirtschaftliche Weg (Flurstück-Nr. 1615), der parallel zu den Stichwegen verläuft und die bisherige Ortsrandbebauung begrenzte, wird durch den angegriffenen Bebauungsplan von derzeit ca. 4,50 m auf 2,50 m verengt und soll dabei gemeinsam mit den Stichwegen jeweils abschnittsweise als Fuß- und Radweg bzw. als Wohnweg (verkehrsberuhigter Bereich) dienen. Das Baugebiet ist als "Allgemeines Wohngebiet" (WA) ausgewiesen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des außerhalb - am südöstlichen Rand - des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 2200/9. Das Grundstück der Antragsteller ist mit einem Wohnhaus bebaut. An der westlichen Grenze befindet sich eine Doppelgarage. Das Baugrundstück ist sowohl durch den mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belasteten Stichweg (Flurstück-Nr. 2200/6) im Anschluß an die Rimsinger Straße als auch durch den mit denselben Belastungen versehenen Stichweg (Flurstück-Nr. 2200/12) im Anschluß an die Munzinger Straße erschlossen. Auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller ist der frühere landwirtschaftliche Weg als Fuß- und Radweg ausgewiesen, während dieser Weg jeweils auf der Höhe der Stichwege mit diesen zusammen als Wohnweg (verkehrsberuhigter Bereich) ausgewiesen ist.

Dem Bebauungsplan liegt im wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: In seiner Sitzung vom 28.11.1994 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans für das beschriebene Plangebiet. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte vom 29.4.1996 bis 29.5.1996. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelte in seiner Sitzung am 7.10.1996 die eingegangenen Bedenken und Anregungen. In der Sitzung vom 7.10.1996 wurde sodann die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs beschlossen, die vom 28.10.1996 bis 28.11.1996 stattfand. Die Antragsteller ließen vortragen, daß ihren Interessen nicht Rechnung getragen werde. Die Zu- und Ausfahrt zu den seit Jahren errichteten Garagen auf ihrem Grundstück sei nur dann möglich, wenn für Rangiermanöver der parallel neben dem Zufahrtsweg verlaufende landwirtschaftliche Weg mit benutzt werde. Seit der Bebauung der Grundstücke mit den Garagen finde diese faktische Nutzung bei der Gemeinde keine Beanstandung, sondern werde ausdrücklich gestattet. Die geplante Vorenthaltung dieses Rechts durch die Festsetzungen im neuen Bebauungsplan greife somit unzulässigerweise in geschützte Rechtspositionen ein. Zu bedenken wäre, ob auf den geplanten Geh- und Radweg verzichtet werden könne und die benötigte Zufahrtsfläche vom öffentlichen Weg der Zufahrt hinzugeschlagen werden könne. Auch die Zufahrt für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge sei nahezu unmöglich.

In seiner öffentlichen Sitzung vom 23.3.1998 behandelte der Gemeinderat die Bedenken und Anregungen der Antragsteller. In dem vom Gemeinderat der Antragsgegnerin angenommenen Beschlußvorschlag der Verwaltung heißt es, das Grundstück der Antragsteller sei durch die öffentliche Stichstraße erschlossen. Die Probleme bei der Garageneinfahrt seien vom Eigentümer selbst verursacht. Durch die den Festsetzungen des Bebauungsplans "Gewann Dumpfgraben und Schmidtackern" widersprechende Anordnung der Doppelgarage auf dem Grundstück stünden anstelle der geplanten 7,00 m nur 6,00 m von der Garagenvorderkante bis zur Grundstücksgrenze zum Rangieren zur Verfügung. Zugleich beschloß der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung.

Nachdem das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Schreiben vom 9.4.1998 auf mehrere Änderungen in der Planung (u.a. die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans um die öffentlichen Stichstraßen Flst.-Nrn. 2200/6 und 2200/12) und die fehlende nochmalige Beteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB hingewiesen hatte, beschloß der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.7.1998 eine zweite öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 3 BauGB. Die zweite Offenlage fand vom 7.8.1998 bis 8.9.1998 statt. Die Antragsteller hielten ihre Einwendungen gegen den Bebauungsplan aufrecht. In seiner Sitzung vom 19.10.1998 beschloß der Gemeinderat den Bebauungsplan unter Zurückweisung der Anregungen der Antragsteller erneut als Satzung. Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde der Bebauungsplan am 28.1.1999 öffentlich bekannt gemacht.

Am 19.2.1999 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung bringen sie vor: Der Bebauungsplan bedeute für sie eine einschneidende Maßnahme, die ihr Grundrecht auf Eigentum sowie Gewohnheits- bzw. Gestattungsrechte verletze. Sie hätten Vertrauensschutz. Ihre Garagen seien baurechtlich genehmigt. Die gewünschte Ausweitung des Weges würde das Bebauungskonzept nur unwesentlich ändern. Durch die Umsetzung des neuen Bebauungsplans sei zu erwarten, daß sie ihr Grundstück über die westliche Stichstraße nur noch vorwärts anfahren, aber nicht mehr rückwärts verlassen könnten, es sei denn, die Wegführung auf ihrem Grundstück werde wesentlich verändert. Die Anlegung einer zweiten Zufahrt zur Stichstraße nach Osten würde mehr als 40.000,-- DM kosten, da die Grundstücksflächen nördlich des Hauses neu gestaltet werden müßten. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung die eigenen Interessen an dem Fuß- und Radweg ohne Aufweitung ermessensfehlerhaft über die ihren gestellt. Die im Bebauungsplan festgestellte "Umwidmung" der landwirtschaftlichen Wegefläche vor ihrer Einfahrt zu einem Fuß- und Radweg komme für sie einer Enteignung gleich. Als fast 60-Jährige sei es ihnen nicht zuzumuten, rückwärts aus dem eigenen Grundstück zu fahren. Die Fahrstrecke betrage bis zu 100 m, weil die Wendeplatte an der Rimsinger Straße regelmäßig zugeparkt sei. Das Rückwärtsfahren bedeute auch eine Gefahr für andere, insbesondere für Kinder.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan "Schmidtackern" der Gemeinde Bad Krozingen vom 19.10.1998 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Es fehle an der Antragsbefugnis. Der Stichweg Flurstück-Nr. 2200/6 sei ca. 30,00 m lang. Dasselbe gelte für den zweiten Stichweg. Die Antragsteller nutzten die doppelte Erschließung jedoch nicht. Sie hätten auf ihrem Grundstück nur eine Zufahrt zur Rimsinger Straße geschaffen. Der parallel zur Grenze des Grundstücks verlaufende Wirtschaftsweg diene nicht der Erschließung des Grundstücks, sondern der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen. Die sich schwierig gestaltende Zu- und Abfahrt zur Doppelgarage der Antragsteller liege an deren Lage. Dies hätten die Antragsteller selbst zu vertreten. Sie hätten entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans die Doppelgarage in der Flucht der Wohngebäude errichtet. Nach dem Bebauungsplan wäre sie hingegen 1,00 m hinter der Fluchtlinie zu errichten gewesen. Dann hätte ausreichend Platz zur Verfügung gestanden. Die Antragsteller hätten sich bisher rechtswidrig beholfen. Sie hätten den Teil des Wirtschaftsweges, der nördlich an die Ein- und Ausfahrt zu ihrem Gebäude anschließe, als Wendefläche benutzt. Der Wirtschaftsweg sei ca. 4,00 m breit. Der angegriffene Bebauungsplan ändere an der rein faktischen Möglichkeit nichts, die Fahrzeuge zu wenden. Im Gegenteil, der Bebauungsplan verbessere rechtlich die Lage der Antragsteller. Auch in Zukunft stehe für Wendemanöver ausreichend Raum zur Verfügung. Die Wohnwege hätten eine Breite von ca. 5,50 m. Die bisherige Nutzung des Wirtschaftswegs sei unter Verstoß gegen die Widmung und das Eigentumsrecht der Antragsgegnerin in Anspruch genommen worden. In Zukunft stehe ihnen in vollem Umfang eine gewidmete Erschließungsfläche zur Verfügung. Auf Gewohnheitsrecht, den Wirtschaftsweg zu benutzen, könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Ebensowenig sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. So hätten die Antragsteller nicht darauf vertrauen können, daß der Wirtschaftsweg unverändert beibehalten werde. Abgesehen davon, daß sie selbst die schwierige Zu- und Abfahrt erst geschaffen hätten, hätten es die Antragsteller selbst in der Hand, die Zu- und Abfahrt auf ihrem Grundstück zu verändern. Die erforderlichen Umbaumaßnahmen auf dem Grundstück seien zumutbar. Es sei den Antragstellern nicht zugesichert worden, den Wohnweg auf 7,00 m aufzuweiten. Eine förmliche Zusage sei ohnehin nicht erteilt worden. Die Anträge seien jedenfalls unbegründet. Formelle Fehler seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Es seien alle erforderlichen Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsteller hätten im Aufstellungsverfahren mehrfach schriftlich die Aufweitung des Weges auf insgesamt 7,00 m gefordert. Der Ortschaftsrat und der Gemeinderat hätten sich mit der Situation des Grundstücks des öfteren intensiv befaßt. Das Abwägungsergebnis berücksichtige den Belang der Antragsteller auf Zufahrt zu ihrem Grundstück angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Bebauungsplanakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge sind unzulässig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner Fassung, die er durch das am 1.1.1997 in Kraft getretene 6. VwGO-ÄndG gefunden hat, kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dabei können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Diese Rechtsverletzung darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732).

Die bloße verbale Behauptung einer Rechtsverletzung kann allerdings dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Andererseits reicht es aus, daß der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen.

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Das Eigentumsrecht der Antragsteller ist offenkundig und eindeutig nicht tangiert. Der angegriffene Bebauungsplan erstreckt sich nicht auf das Grundstück der Antragsteller. Auch der sogenannte Anliegergebrauch (vgl. § 15 StrG) vermittelt den Antragstellern keine aus Art. 14 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist richtet sich nach dem Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 11.5.1999 - 4 VR 7/99 -, UPR 1999, 354). Art. 14 GG und § 15 StrG garantieren nur die für die Bewirtschaftung des Grundstücks erforderliche Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert (BVerfG, Beschluß vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358; BVerwG, Urteil 13.6.1980 - 4 C 98 und 99.76 -, NJW 1981, 412). Gewährleistet ist danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese ist bei einem Grundstück dann gegeben, wenn es mit Kraftfahrzeugen erreicht und auch befahren werden kann (BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 -, NJW 1994, 1080). Die Zufahrt und damit die Erschließung des Grundstücks der Antragsteller ist indessen vorliegend über beide Stichstraßen möglich. Die rechtlich vorhandene Erschließung wird nicht verschlechtert, sie wird sogar verbessert; aber auch in tatsächlicher Hinsicht läßt sich eine Erschwerung der Erschließungssituation nicht feststellen. Zum einen hatten die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt das Recht, den Wirtschaftsweg als Wendeplatz mitzubenutzen. Um Anliegergebrauch kann es sich nur handeln, wenn der fragliche Zugang rechtmäßig ist (Lorenz, Straßengesetz für Bad.-Württ., § 15 RdNr. 27). Die Mitbenutzung des Wirtschaftswegs zum Zwecke des Wendens durch die Antragsteller ist von dessen Widmung aber nicht erfaßt. Es handelt sich um einen öffentlichen Weg, der der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken dient, nicht aber dem innerörtlichen allgemeinen Verkehr (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 Ziffer 4 a, § 5 StrG, § 37 Abs. 3 NatSchG). Die Inanspruchnahme des Wirtschaftsweges stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 64 Abs. 2 Ziff. 20, 38 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 NatSchG dar. In Betracht kommt noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 251 StVO, wenn der Wirtschaftsweg entsprechend beschildert ist. Durch den angegriffenen Bebauungsplan wird hingegen - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Zufahrt sogar erweitert: In Höhe der Stichstraßen Flst.-Nrn. 2200/6 und 2200/12 setzt der Bebauungsplan einen Wohnweg als verkehrsberuhigten Bereich nach § 42 Abs. 4 a StVO fest, der aus den bisherigen Stichstraßen (3,00 m) und einem Teil des Wirtschaftswegs (2,50 m) besteht. Dadurch wird die bisherige illegale und ordnungswidrige Mitbenutzung des Wirtschaftswegs durch die Antragsteller auf eine rechtliche Grundlage gestellt und legalisiert. Die Verbesserung der Erschließung wird schon dadurch augenfällig, daß der Bebauungsplan "Dumpfgraben und Schmidtackern" lediglich Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte vorsah, der angegriffene Bebauungsplan diese Flächen hingegen als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, daß es regelmäßig nicht zulässig ist, öffentliche Verkehrsflächen durch Flächen für Geh- und Fahrrecht auszuweisen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., NK-Beschluß vom 26.7.1983 - 5 S 2322/82, PBauE, § 9 Abs. 1 Nr. 21).

Die Antragsbefugnis folgt aber auch nicht aus einer möglichen Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen - drittschützenden - Abwägungsgebots (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 C 2.98 -, ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 27 = NJW 1999, 592). Macht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muß er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der in der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Anwendung des Nachteilsbegriffs nach § 47 Abs. 1 VwGO a.F.. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige Interessen sowie solche, auf deren Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Welche Belange eines außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13).

Die von den Antragstellern vorgebrachten Belange bzw. Anliegerinteressen gehören danach nicht zum Abwägungsmaterial. Es geht den Antragstellern lediglich darum, das Grundstück auch im Vorwärtsgang verlassen zu können. Hierzu haben sie im Aufstellungsverfahren eine Aufweitung des Fuß- und Radwegs auf eine Breite von 3,00 m vor ihrem Grundstück vorgeschlagen. Damit machen die Antragsteller allerdings, wenn es sich überhaupt um einen Belang handeln sollte, nur einen geringwertigen bzw. einen nicht schutzwürdigen Belang geltend. Nicht abwägungsrelevant sind - wie ausgeführt - geringwertige oder mit einem Makel behaftete Belange. Das geltend gemachte Interesse am Verlassen des Grundstücks im Vorwärtsgang besitzt die erforderliche Wertigkeit nicht. Erweiterte Rangiermöglichkeiten unter Inanspruchnahme eines aufgeweiteten Fuß- und Radwegs wären lediglich eine Annehmlichkeit für die Antragsteller. Um einen schutzwürdigen Belang handelt es sich auch deshalb nicht, weil weder rechtlich noch tatsächlich das Rückwärtsfahren durch die vorgegebene Erschließungssituation des Grundstücks zwingend ist. Diese ermöglicht bei entsprechender Gestaltung der "inneren" Erschließung auch das Wenden auf dem Grundstück selbst und damit das Verlassen im Vorwärtsgang. Die Lage des Grundstücks ermöglicht vor allem ein "Durchfahren", wenn lediglich ein entsprechender Weg auf dem Grundstück angelegt würde. Der Bebauungsplan gestattet jedenfalls, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, (nach wie vor) ein Wenden auf dem - erweiterten - Stichweg. Tatsächlich haben die Antragsteller schon bisher an der gleichen Stelle - lediglich unter rechtswidriger Inanspruchnahme des Wirtschafts- wegs - gewendet.

Eine Rechtsverletzung vermögen die Antragsteller nicht durch das Ergebnis einer Besprechung (vgl. Aktenvermerk vom 11.11.1996) und das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.2.1997 darzutun. Es handelt sich nicht um Zusagen im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, da die Umsetzung nicht durch Verwaltungsakt möglich wäre, sondern eine vom Gemeinderat zu beschließende Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB erfordert. In der Besprechung wurde zwar von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Notwendigkeit einer geringfügigen Korrektur "zugesagt". Es mußte indessen allen Beteiligten deutlich gewesen sein, daß dies nur ein Vorschlag an den Gemeinderat sein konnte und keine bindende Zusage. Aus diesen Vorgängen sind keine abwägungsrelevanten Belange zugunsten der Antragsteller erwachsen.

Dasselbe gilt für die beiden von den Antragstellern noch geltend gemachten Institute des Gewohnheitsrechts und des Vertrauensschutzes. Sie vermögen vorliegend offenkundig kein eigenes materielles Recht zu begründen. Vertrauensschutz kann sich nicht auf die bekannte rechtswidrige Nutzung eines fremden Grundstücks gründen. Der Flächennutzungsplan sah ohnehin eine Bebauung vor, die zu einer Änderung der Situation führen konnte. Die Antragsteller haben auch keine gewohnheitsrechtliche Position zur Nutzung des Wirtschaftswegs erworben. Gewohnheitsrecht ist das durch ständige Übung angewandte und von der Überzeugung der Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit getragene Recht. Dies ist hier zu verneinen. Die Antragsteller konnten schwerlich davon ausgehen, daß ihr Verhalten rechtmäßig war.

Der Klarstellung halber ist noch zu bemerken, daß ein abwägungsrelevanter Belang auch nicht aus der Lage der baurechtlich genehmigten Garage folgt. Die Doppelgarage war - wie ausgeführt - schon nach der bisherigen Zuwegung hinreichend erschlossen. Die Antragsteller haben sich auch mit der vom Bebauungsplan "Dumpfgraben und Schmidtackern" vorgesehenen wegemäßigen Erschließung ausschließlich über den Stichweg zufrieden gegeben. Aus den genehmigten Plänen ergibt sich nichts anderes.

Unbeschadet der fehlenden Zulässigkeit der Normenkontrollanträge wären diese auch unbegründet. Das Abwägungsgebot wäre nicht verletzt.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen richten sich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.

Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB).

Sowohl der Ortschaftsrat wie auch der Gemeinderat haben sich eingehend mit der Problematik der Zufahrt zu den Grundstücken der Antragsteller und ihres Nachbarn befaßt. So wurden Möglichkeiten erörtert und erwogen, den Antragstellern zu erlauben, den Geh- und Radweg zum Wenden zu benutzten, dabei wurde auch die sich hinsichtlich der Fußgänger und Radfahrer ergebende Gefährdungsproblematik angesprochen. Die Problematik wurde insgesamt in mehreren Sitzungen des Ortschaftsrats sowie in der Sitzung des Gemeinderats vom 23.3.1998 umfassend abgewogen. Die Anregung der Antragsteller, den Bereich vor ihrer Garage weiter aufzuweiten, wurde verworfen, da es sich letztlich um selbst verursachte Probleme handle und eine solche Lösung weitere Schwierigkeiten hinsichtlich der Verkehrssicherheit aufwerfen würde. Nach einer weiteren Vorbehandlung der Problematik in der Ortschaftsratssitzung vom 16.7.1998 wurde die Angelegenheit zuletzt in der Gemeinderatssitzung am 19.10.1998 nochmals behandelt. Die Antragsgegnerin hat dabei die Belange an einer verkehrssicheren Benutzung des Rad- und Fußweges höher gewichtet als die Belange der Antragsteller hinsichtlich einer bequemeren Wendemöglichkeit vor dem eigenen Grundstück. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte auch berücksichtigen, daß die Probleme selbst verursacht ("hausgemacht") sind und zudem mit zumutbarem Bauaufwand Abhilfe geschaffen werden kann.

Eine weitere Aufweitung durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf deren Folgen ablehnen. Es wäre zu Verkleinerungen der gegenüberliegenden Grundstücke gekommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Beschluß

vom 9. Februar 2000

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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