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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 3 S 60/06
Rechtsgebiete: LBO


Vorschriften:

LBO § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Veränderungen der Geländeoberfläche sind bei der Bemessung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 LBO nur dann beachtlich, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt. Aufschüttungen, die nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen, sind nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 sowie Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - ; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 60/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung;

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 7. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2005 - 9 K 3220/05 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.8.2005 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 wird angeordnet, soweit diese die vier Garagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 4053/2 betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Garagen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4053/32, 4053/2 und 4053/41 der Gemarkung der Antragsgegnerin zu Unrecht abgelehnt. Denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach den in den Akten befindlichen genehmigten Planvorlagen derzeit zumindest offen, ob mit den auf dem Grundstück Flst.-Nr. 4053/2 geplanten vier Garagen die Maße eingehalten werden, die für eine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4 LBO abweichend von § 5 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche privilegiert zulässigen Garage vorgeschrieben sind. Bei dieser Sachlage wertet der Senat das Interesse des Antragstellers, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Baugenehmigung vor vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, gewichtiger als das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung auch im Hinblick auf die Errichtung der vier Garagen sofortigen Gebrauch machen zu dürfen. Da sich der Antragsteller der Sache nach nur gegen die Errichtung dieser Garagen an der Grenze zu seinem Grundstück Flst.-Nr. 4053/12 wendet, hingegen gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück-Nr. 4053/32 als solches keine Einwände erhebt, überwiegt insofern das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, soweit diese die Errichtung des Mehrfamilienhauses betrifft. Dabei geht der Senat davon aus, dass die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze auch ohne die Errichtung des Garagengebäudes auf dem Flurstück-Nr. 4053/2 unproblematisch hergestellt werden können, z.B. indem die Garagen 4 und 5 durch Stellplätze ersetzt werden.

Der Senat sieht es zumindest als offen an, ob die doppelstöckigen Garagen an der Grundstücksgrenze zum Flurstück-Nr. 4053/12 des Antragstellers hin die für eine im Grenzabstand privilegiert zulässige Garage erforderlichen Maße nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO einhalten, wonach die Wandhöhe nicht mehr als 3 m betragen darf. In ihrer Verfügung vom 24.8.2005 geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die maßgebende Wandhöhe der an der östlichen Grenze geplanten Garagen lediglich 2,70 m beträgt. Bei der Berechnung der Wandhöhe hat sie die Geländeoberfläche zugrunde gelegt, die in den Planvorlagen vorgesehen ist, und nicht den natürlichen Geländeverlauf (Seite 9 der Verfügung vom 24.8.2005). Indessen spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, den natürlichen Geländeverlauf als maßgebend zu erachten. Mit Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - hat sich der Senat der Auffassung des 8. Senats des erk. Gerichtshofs angeschlossen, wonach grundsätzlich die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplanten Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden. Nicht zu berücksichtigen sind Aufschüttungen, wenn sie nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen. Denn andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).

Davon ausgehend dürfte im vorliegenden Fall mangels abweichender Anhaltspunkte auf den vorhandenen natürlichen Geländeverlauf abzustellen sein. Dieser lässt sich zwar an Hand der am 24.8.2005 genehmigten Planvorlagen nicht eindeutig bestimmen. Aus der Ansicht "Ost" lassen sich indessen im Zusammenhang mit einer in den Bauakten der Antragsgegnerin vorhandenen Planzeichnung (AS 12 der Bauakten) Anhaltspunkte für den vorhandenen natürlichen Geländeverlauf entnehmen. Danach dürfte die Wandhöhe der geplanten Garage gemessen vom ursprünglichen Gelände aus etwa 3,20 m betragen und würde damit die für eine privilegierte Grenzgarage zulässige Wandhöhe (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO) überschreiten. Demgegenüber vermittelt die besondere Höhendarstellung mit den Geländehöhen zum angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. 4053/12 (letztes Blatt des Baugesuchs) den Eindruck, als würde das Gelände auf dem Baugrundstück bereits jetzt zum Grundstück des Antragstellers hin ansteigen, ohne dass daraus allerdings ersichtlich ist, in welchem Ausmaß hierfür Geländeveränderungen in Form von Aufschüttungen erforderlich sind. Die Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 waren die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auch insofern aufzuerlegen, als der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Denn dessen Begehren war der Sache nach lediglich auf die Verhinderung der doppelstöckigen Garagen gerichtet, gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf Flurstück-Nr. 4053/32 als solches hat der Antragsteller keine Einwände erhoben, sodass die Abweisung seines Antrags im Übrigen lediglich aus formellen Gründen und zur Klarstellung erfolgt ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004), wobei eine Minderung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziff. 1.5) im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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