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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 3 S 772/05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 6 a.F.
Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots kann vorliegen, wenn die planbedingten Verkehrslärmimmissionen zwar nur zu einer Erhöhung des Dauerschallpegels von unter 2 dB(A) führen und damit nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar sind, die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) aber überschritten werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 772/05

Verkündet am 22.09.2005

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans "Wacholder III"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Fricke und Ecker und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber und Schefzik aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Wacholder III" der Gemeinde Pfedelbach vom 8. Juni 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Wacholder III" der Antragsgegnerin vom 8.6.2004.

Das bislang landwirtschaftlich genutzte Plangebiet mit einer Größe von 5,3 ha liegt im Osten von Pfedelbach. Es grenzt im Norden und Westen an bestehende Bebauung an. Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Bauland für ca. 120 Wohneinheiten/270 Einwohner. Die innere Erschließung des Baugebiets erfolgt über zwei für den Fahrverkehr getrennte Systeme und die äußere Erschließung über die Kelterstraße und andere Gemeindestraßen sowie im südlichen Teil - zusätzlich - über eine Anbindung an die Gemeindeverbindungsstraße nach Oberohrn (Akazienstraße) in einem Einbahnstraßen-System.

Der Antragsteller ist Eigentümer des außerhalb des Plangebietes gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten und an die Kelterstraße angrenzenden Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x (Flst.-Nr. xxxxxx).

Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 11.12.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Wacholder III". Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.12.2001 öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde der Planentwurf mehrmals geändert und lag mehrfach, zuletzt nach öffentlicher Bekanntmachung vom 23.4.2004, in der Zeit vom 3.5.2004 bis 2.6.2004 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden zuletzt mit Schreiben vom 22.4.2004 angehört. Nach Erörterung und Abwägung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 8.6.2004 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 2.7.2004 öffentlich bekannt gemacht.

Am 11.4.2005 hat der Antragsteller, der bereits im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.

Er beantragt,

den Bebauungsplan "Wacholder III" der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2004 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wird vorgetragen, bei der - ehemals als Sackgasse geplanten - Kelterstraße handele es sich bereits jetzt faktisch um eine intensiv genutzte Ortsdurchfahrt und Umgehungsstraße für die Ortsmitte. Nach Realisierung und Anbindung des Plangebiets sei damit zu rechnen, dass die Belastung der Anlieger ins Unerträgliche wachse. Dadurch werde der Antragsteller in seinen Rechten verletzt und es liege eine Verletzung des Abwägungsgebots vor. Das Plangebiet werde über die bestehenden Wohngebiete erschlossen, eigenständige Zu- und Abwege seien nicht geplant. Die Kelterstraße sei Sammelstraße für die östlich gelegenen Wohnbereiche. Mit ihrem Ausbau sei eine Verbindung zu der Gemeindeverbindungsstraße - GV - 104 zwischen Oberohrn und Pfedelbach geschaffen worden. Hierdurch sei von einer Wohn- oder Wohnsammelstraße nichts mehr zu merken. Etwa 80 % des Verkehrs im oberen Bereich der Straße habe weder Quelle noch Ziel im Wohngebiet "Nonnenberg". Die Anlieger der Kelterstraße, auch der Antragsteller, hätten ihre Wohnhäuser zum Teil in geringer Entfernung zur Straße errichtet. Die Wohnräume seien nach Süden zur Straße ausgerichtet. Die schon jetzt unzumutbare verkehrliche Inanspruchnahme der Straße habe zu einem erheblichen Verlust an Wohnqualität und einer erheblichen Zunahme an Immissionen jeglicher Art geführt. Dies sei der Antragsgegnerin bekannt. Bereits 1970 sei im Flächennutzungsplan eine Ostumfahrung ausgewiesen worden und habe die Kelterstraße auf ihre ursprüngliche Funktion als Wohnsammelstraße zurückgeführt werden sollen. In Umsetzung sei ein Teilstück der GV 104 ausgebaut worden. In einem Aufklärungs- und Merkblatt habe die Antragsgegnerin eine Westumfahrung präferiert. Als Fazit lasse sich festhalten, dass bereits damals eine Umfahrung für erforderlich erachtet worden sei. Stattdessen perpetuiere der Bebauungsplan den Gedanken der verkehrlichen Zerschneidung in Ost-West-Richtung. Warum eine Westumfahrung nicht weiterverfolgt worden sei, sei nicht bekannt. Auch eine Minimalvariante der Ostumfahrung, nämlich der weitere Ausbau der GV 104, sei unterblieben, obwohl sich die Antragsgegnerin im Eingemeindungsvertrag 1970 hierzu verpflichtet habe. Der Antragsteller habe sein Grundstück 1970 von der Antragsgegnerin erworben, weil die Kelterstraße damals als Sackgasse geplant gewesen sei. Eine Fortführung sei lediglich für landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen gewesen. Dies sei bei den Verhandlungen als Qualitätsmerkmal hervorgehoben worden. Bei Umsetzung des Plans sei mit einer zusätzlichen Belastung von 430 Kfz/Tag zu rechnen. Die über eine Einbahnstraßenregelung geplante Entlastung bedürfe der Mitwirkung der Straßenverkehrsbehörde und sei jederzeit abänderbar. Subjektive Ansprüche auf Beibehaltung bestünden nicht. Außerdem sei die Regelung von der Kontrollmöglichkeit des Einhaltens her nicht realisierbar. Der Lösungsansatz verdeutliche, dass es der Antragsgegnerin darum gehe, einem sich mit dem Bebauungsplan verfestigenden städtebaulichen Missstand repressiv statt planerisch zu begegnen. Der Plan sei nicht erforderlich. Nach einem Beschluss des Gemeinderats vom 8.5.2001 solle sich die städtebauliche Entwicklung im Westen orientieren und im Osten im Bereich des Bebauungsplans Steinbaum II (nunmehr Gebiet des Bebauungsplans Wacholder III) allenfalls eine Fläche von 2,5 bis 4 ha in Anspruch genommen werden. Mit Beschluss vom 11.9.2001 sei eine weitere Konkretisierung bezüglich des östlichen Stadtgebiets erfolgt, derzufolge nur eine Abrundung unter Inanspruchnahme einer Fläche von 3,4 ha geplant werden sollte. Hierdurch habe sich die Antragsgegnerin einer Selbstbindung unterworfen, von der sie abgerückt sei, da der Bebauungsplan 5,3 ha in Anspruch nehme. Ein derart groß dimensioniertes Neubaugebiet sei nicht erforderlich. In anderen Neubaugebieten seien noch viele Bauplätze zu veräußern. Weitere Baupläne seien aufgestellt worden. Das Bebauungsplanverfahren "Kelterstraße" sei nicht fortgeführt worden, obgleich es dort noch viele Baulücken gebe. Mit der mangelnden Erforderlichkeit entfalle die Planungsbefugnis der Gemeinde und es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor. Die Aufstellung des Bebauungsplans diene nicht der städtebaulichen Lenkung, sondern ausschließlich fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin. Die in der Gemeinderatssitzung vom 11.9.2001 beschlossenen Abrundungen würden unterlaufen. Stattdessen werde das Plangebiet ohne städtebauliche Abwägung an andere Plangebiete angekoppelt. Eine städtebauliche Ordnung werde damit unterlaufen und ein städtebaulicher Missstand verfestigt. Erforderliche zusätzliche Erschließungsanlagen seien nicht geplant worden. Der Kelterstraße komme eine Vielzahl von Funktionen zu. Durch verkehrliche Anordnungen lasse sich dem Missstand nicht abhelfen. Die Planung verstoße gegen Planungsgrundsätze. Entlang der Kelterstraße liege ein WA-, im oberen Bereich sogar ein WR-Gebiet. In WA-Gebieten seien grundsätzlich nur nicht störende bzw. der Versorgung des Wohngebiets dienende Nutzungen zulässig. Dies werde durch den Bebauungsplan nicht erreicht, sondern im negativen Sinne verstärkt. Die Kelterstraße habe weiteren Verkehr aufzunehmen und die Funktionen der GV 104 zu erfüllen. Obwohl sich die Antragsgegnerin zum Ausbau der GV 104 verpflichtet habe, sei dies bis heute nicht erfolgt. Es bestünden Abwägungsdefizite. Bei den privaten Belangen sei die planbedingte Steigerung des Zu- und Abgangsverkehrs zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe die Verkehrssteigerung zwar am Rande abgewogen, aber die Bedeutung des Abwägungskriteriums unterschätzt. Bei sachgerechter Abwägung hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass es zusätzlicher Zu- und Abwege bedürfe. Die Belange der Anlieger der Kelterstraße seien nicht bzw. nicht in der gebotenen Art und Weise abgewogen worden. Bereits derzeit werde die Straße gegenüber der ursprünglichen Nutzung über Gebühr in Anspruch genommen. Ein Fachgutachten sei nicht eingeholt worden. Die Belange der Beteiligten seien nicht erschöpfend und sachangemessen gegeneinander gestellt und gewichtet worden. Die Abwägung erschöpfe sich in einer schematischen Aneinanderreihung einzelner Belange, ohne dass sich der Abwägungsprozess nachvollziehen lasse. Die Weinbergbewirtschafter bedürften einer Inanspruchnahme der Kelterstraße nicht. Bei einer Schließung der Verbindung über die Kelterstraße habe die GV 104 entsprechend ihrer Bestimmung den ganzen zwischengemeindlichen Verkehr aufzunehmen. Die damit verbundenen Belastungen seien für die Anwohner im Merzenbachtal objektiv zumutbar. Ihren Belangen dürfe kein hohes Gewicht beigemessen werden. Den Oberohrner Bürgern sei es gleichgültig, ob sie über die Kelterstraße oder die GV 104 nach Pfedelbach führen. Inwiefern von der Gemeinde für die künftigen Bewohner des Baugebiets und für die Bewohner des Gebiets Nonnenberg Belange geltend gemacht werden könnten, sei nicht erkennbar. Da die GV 104 bereits vorhanden sei, würden Landschaftsverbrauch und Neuversiegelung nur erforderlich, wenn die Straße stellenweise ausgebaut werden müsste, allerdings in einem so geringen Maße, dass dies vernachlässigt werden könne. Der Eingriff in die Natur sei ebenfalls bedeutungslos. Es gehe um einen kleinen Zipfel des Merzenbachtals, der landwirtschaftlich konventionell bewirtschaftet werde und ohne besonderen ökologischen Wert sei. Zur Sicherung einer angemessenen Wohnruhe und eines gesünderen Wohnens in der Kelterstraße sei die Nutzung der GV 104 als Umgehung nahezu eine ideale Lösung. Die Umsetzung des Bebauungsplans führe zu einem Sonderopfer des Antragstellers. Schon jetzt liege der Wertverlust des Grundstücks auf Grund der unzumutbaren Immissionen bei 50 %. Der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG werde verletzt. Die weitere Zunahme des Verkehrs auf der Kelterstraße führe zu erheblichen und unzumutbaren Belästigungen. Auch wenn die Verkehrslärmschutzverordnung keine konkreten Grenzwerte aufstelle, liege eine situationsabhängige Unzumutbarkeit bereits jetzt vor. Sonst einschlägige Mess- und Beurteilungsmethoden könnten nicht herangezogen werden. Die negativen Wirkungen gingen nicht von einem Lärmband aus. Durch einen Mittelungspegel werde die Belästigung nicht richtig erfasst und beschrieben. Sie sei besonders schädigend am frühen Morgen, abends und nachts, wenn die Umgebungsgeräusche ansonsten niedrig seien. Lärmschutzmaßnahmen auf oder vor dem Grundstück des Antragstellers würden nicht helfen. Die Aufbringung einer Dämmung würde die Schallabwehr verschlechtern. Schallschutzfenster seien größtenteils zur Straßenseite bereits eingebaut. Da es sich um ein Winkelhaus handele, würden die Schallwellen direkt auf den Wohn- und Schlafbereich projiziert. Aufgrund der Geländeform sei auch durch den Bau einer Mauer oder eines Walles kein schallmindernder Effekt zu erzielen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, durch das Plangebiet komme es nur zu einem zumutbaren, nicht wesentlich verstärkten Straßenverkehrslärm für das Grundstück des Antragstellers. Die in der Begründung zum Bebauungsplan angesprochene Einbahnstraßenregelung sei von der Verkehrsbehörde mit Schreiben vom 13.1.2004 angeordnet worden. Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig, da das Grundstück des Antragstellers 200 m vom Bebauungsplangebiet entfernt liege und eine Verkehrszunahme um allenfalls 430 Kfz/Tag keine wesentliche Verkehrslärmerhöhung bedeute. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine (Lärm-) Belästigung durch Straßenverkehr erheblich, soweit sie einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen auslöse. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gehöre sie zum Abwägungsmaterial, soweit sie nicht geringfügig sei. Der Angrenzer einer Straße habe kein abwägungsbeachtliches Recht, vor weiterem Verkehr durch zusätzliche Bebauung generell verschont zu werden. Die Verkehrslärmerhöhung sei geringfügig, zumal die Schwelle von empfohlenen Orientierungswerten, geschweige denn von Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung, nicht überschritten werde. Ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der Verkehrslage in der Kelterstraße bestehe nicht. Weitere zugunsten des Antragstellers einzustellende Abwägungsbelange seien weder vorgebracht noch erkennbar. Es treffe nicht zu, dass ein städtebaulicher Missstand bestehe und durch die Erschließung verfestigt werden würde. Ebenso wenig habe der Antragsteller ein Recht, dass die Gemeinde ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Verkehrskonzept mit einer Umgehungsstraße ebenso favorisiere. In jedem Fall sei der Antrag unbegründet. Die vom Antragsteller - unsubstantiiert - behaupteten Auskünfte und Zusicherungen beim Kauf des Grundstücks seien seitens der Antragsgegnerin nicht gegeben worden. Außerdem wäre dies für die Planung irrelevant. Die Erforderlichkeit der Planung sei nicht ernsthaft zweifelhaft. Bezüglich des Bedarfs werde auf die Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Bürgeranregungen verwiesen. Eine "Selbstbindung" der Gemeinde, "nicht zu planen", könne es aus rechtlichen Gründen nicht geben. Soweit behauptet werde, dass für den Bebauungsplan fiskalische Gründe ausschlaggebend gewesen seien, treffe dies in der Allgemeinheit so nicht zu. Selbst wenn fiskalische Gründe mit ein Rolle gespielt hätten, wäre dies für die Wirksamkeit des Plans unschädlich. Es sei grundsätzlich Sache der Kommune, Baulandpolitik zu betreiben und die Erschließung zu gestalten. Dabei komme ihr ein weites planerisches Ermessen zugute. Weshalb dieses vorliegend auf die vom Antragsteller verfolgte Lösung reduziert sein solle, sei dem Antrag nicht zu entnehmen. Entgegen der - unsubstantiierten - Behauptung des Antragstellers liege nicht schon jetzt ein städtebaulicher Missstand vor, der durch eine Verkehrszunahme verstärkt würde. Den Unterlagen könne auch nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelastung unterschätzt habe. Sie habe die Verkehrszunahme prognostisch ermittelt und in die Abwägung eingestellt sowie die zusätzliche Belastung zutreffend bewertet. Abwägungsfehler seien nicht erkennbar. Der Vergleich mit der GV 104 sei unerheblich. Auch hier werde nicht dargelegt, weshalb der Planung Grenzen gesetzt sein sollten.

Ein Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplan im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wurde vom Senat mit Beschluss vom 8.7.2005 - 3 S 773/05 - abgelehnt.

Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Danach kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der angegriffene Bebauungsplan enthält keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen. Sein Grundstück liegt nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin etwa 200 m vom Plangebiet entfernt.

Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Denn die - neben der Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende - Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots reicht in jedem Fall weiter; abwägungserheblich sind nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte Interessen. Das Gericht darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zu Lasten des Antragstellers möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - a.a.O. -).

Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist daher, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N.).

Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn die Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Macht der Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - a.a.O. -). In diesem Sinne dient die Bürgerbeteiligung dazu, der planenden Stelle Interessenbetroffenheit sichtbar zu machen. Hat ein Betroffener es unterlassen, seine Betroffenheit geltend zu machen, so ist sie nur abwägungserheblich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2001 - 6 BN 2.00 - ZfBR 2001, 419 m.w.N.). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde beachtet werden muss, lässt sich nicht allgemeinverbindlich feststellen, sondern ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - a.a.O. -).

In diesem Sinne stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse eines Grundstückseigentümers, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Dass der Gesetzgeber insoweit einen Schutzbedarf anerkennt, machen §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG sowie §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 7 (a.F.), 5 Abs. 2 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB deutlich. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind die Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf ein Grundstück aus, so ergibt sich hieraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - a.a.O.-). Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Lärmeinwirkungen die Schwelle erreichen, bei deren Überschreiten nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend geboten sind. Auch unterhalb dieser Schwelle liegende Lärmeinwirkungen sind abwägungserheblich, wenn sie nicht als geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199). Andererseits reicht nicht aus, dass die Zunahme des Lärms auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage beruht, erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert. Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Dabei ist nicht allein auf den Dauerschallpegel abzustellen. Zwar ist eine Differenz von bis zu 2 dB(A) bei einem Dauerschallpegel nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl 1992, 1099). Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms aber nicht allein im Vergleich von Lärmwerten, sondern sie haben auch etwas mit den allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnissen in einem bestimmten Gebiet zu tun. Wenn auch häufig der ermittelte Lärmpegel bzw. die Differenz vor und nach Verwirklichung der Planung für die Frage der Abwägungserheblichkeit und hier insbesondere bei der Frage nach der Intensität der Betroffenheit eine wichtige Rolle spielen wird, so muss doch gleichzeitig die rechtliche Bewertung offen gehalten werden für andere mögliche Gesichtspunkte. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass wegen besonderer Gegebenheiten das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme zum notwendigen Abwägungsmaterial führt, selbst wenn die damit verbundene Lärmzunahme, bezogen auf den ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - a.a.O. -).

In Anwendung dieser Grundsätze ist eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers hinsichtlich planbedingter Verkehrslärmimmissionen hinreichend dargelegt. Nach den im Normenkontrollverfahren vorgelegten schalltechnischen Berechnungen der Planungsgruppe Städtebau vom 13.9.2005 beträgt die planbedingte Zunahme des Beurteilungspegels entlang der Kelterstraße nach der RLS-90 zwar selbst im ungünstigsten Fall maximal 1,2 dB(A) und liegt damit unterhalb der Empfindlichkeitsschwelle des menschlichen Ohrs. Aus diesen Berechnungen ergibt sich jedoch zugleich - im Widerspruch zu den der Abwägung im Gemeinderat zugrunde gelegten, nach Angaben der Antragsgegnerin aber nicht mehr auffindbaren früheren Berechnungen, die zu einem Beurteilungspegel von 52,0 dB(A) am Tag und 43,6 dB(A) bei Nacht gekommen sind (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 15) -, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) bei Nacht auch ohne das neue Baugebiet und erst recht nach Verwirklichung der Planung überschritten werden. Denn danach ist bei Berechnung nach der RLS-90 ohne das Baugebiet an der Kelterstraße von einem Beurteilungspegel von 56,0 dB(A) am Tag und 47,7 dB(A) bei Nacht auszugehen, der sich nach Realisierung der Planung auf 57,2 dB(A) am Tag und 48,9 dB(A) bei Nacht erhöhen würde (vgl. Schalltechnische Berechnung der Planungsgruppe Städtebau vom 13.9.2005). Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kelterstraße bereits in erheblichem Umfang vorbelastet ist, nicht davon ausgegangen werden, dass die planbedingt zu erwartende Zunahme des Verkehrslärms wegen Geringfügigkeit nicht abwägungsbeachtlich ist. Die DIN 18005 enthält - rechtlich unverbindliche - Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Werden diese Orientierungswerte überschritten, so führt dies nicht zwangsläufig zur Unzumutbarkeit der zu erwartenden Lärmbelastung. Es bleibt vielmehr zu prüfen, ob die Abwägung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 191, 881). Insbesondere ein deutliches Überschreiten der Orientierungswerte muss der planenden Gemeinde aber regelmäßig - und so auch vorliegend - Veranlassung geben, die Belange der von einer derartigen Lärmbelastung Betroffenen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass die nachgereichten schalltechnischen Berechnungen bei Zugrundelegung einer Belastung der Kelterstraße nach Planrealisierung mit 1.830 Kfz/24h offensichtlich von der ungünstigsten Fallkonstellation ausgegangen sind, wonach trotz der von der Antragsgegnerin geplanten Einbahnstraßenregelung bei der Anbindung des Plangebiets an die Gemeindeverbindungsstraße nach Oberohrn sämtlicher Verkehr von und nach Oberohrn auch zukünftig über die Kelterstraße fließen wird. Denn ob und inwieweit nach Realisierung des Bebauungsplans der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Kelterstraße eine Abnahme des Verkehrs von und nach Oberohrn aufgrund der Einbahnstraßenregelung gegenübersteht, ist völlig offen, nachdem etwaige Verkehrsverlagerungen von der Antragsgegnerin bis heute nicht untersucht worden sind. Bei dieser Sachlage erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).

2. Der Antrag ist auch begründet. Denn der angegriffene Bebauungsplan leidet an einem Mangel, der dazu führt, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler werden vom Antragsteller allerdings nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan begegnet aber in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken.

2.1. Der Bebauungsplan ist zwar entgegen der Auffassung des Antragstellers erforderlich. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Siedlungspolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist sie grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - a.a.O. -), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der "Erforderlichkeit" um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92/8).

Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan insgesamt Ausdruck einer entsprechenden städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin. Nach der Begründung zum Bebauungsplan wurde für die Wohnentwicklung der nächsten Jahre vom Gemeinderat das Baugebiet "Wacholder" im Anschluss an die bestehenden Wohngebiete Richtung Oberohrn ins Auge gefasst. Dabei wurde Bezug genommen auf eine Untersuchung hinsichtlich der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde der Planungsgruppe Städtebau, die für den Bereich "Steinbaum/Wacholder" eine in drei Stufen zu realisierende Bebauung zum Gegenstand hatte. Nachdem in der 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans, insbesondere aus Gründen der mangelnden Verkehrserschließung, nur ein Teilbereich der Stufen I und II aufgenommen worden ist, wurde in dessen Rahmen der Bebauungsplan "Wacholder III" aufgestellt, der auf längere Sicht das Ende der baulichen Entwicklung im Osten der Gemeinde darstellt. Zugleich wurde in der Begründung zum Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die Nachfrage nach Bauland im Bereich des Einfamilienhauses bei der Gemeinde ungebrochen sei und viele Gesuche vorlägen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan "Wacholder III"; Ziff. 1 Erfordernis der Planaufstellung). Dabei hat sich die Gemeinde auch Gedanken über die Anbindung des Plangebiets an das bestehende Straßennetz gemacht, um eine Konzentration des Verkehrsaufkommens an einer Stelle und eine Belastung mit quartierfremdem Verkehr zu vermeiden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan "Wacholder III"; Ziff. 5 Anbindung an das bestehende Straßennetz und innere Erschließung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der angegriffene Bebauungsplan zur Verwirklichung der angestrebten städtebaulichen Ziele "vernünftigerweise geboten" ist und sich nicht als planerischer "Missgriff" darstellt, der einen städtebaulichen Missstand schafft oder verfestigt.

Der städtebaulichen Erforderlichkeit steht dabei nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Antragstellers in anderen Baugebieten derzeit noch unbebaute Grundstücke vorhanden sind. Denn nach der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung übernommenen Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004 wurde 2001 ein Wohnraumbedarf der Gemeinde bis zum Jahr 2013 von 735 Wohneinheiten ermittelt und vom Gemeinderat am 8.5.2001 der Beschluss gefasst, dass die Hauptentwicklung zwar im Westen stattfinden solle, im Osten aber eine Entwicklung im Bereich Steinbaum II (jetziges Plangebiet) für zumutbar angesehen werde. Hierdurch sollte ein langsames und angemessenes Wachstum der Gemeinde gewährleistet werden. Zugleich wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan "Wacholder III" auf längere Sicht das Ende der baulichen Entwicklung im Osten der Gemeinde darstellt, nach der Zerschlagung der städtebaulichen Planungen auf eine innerörtliche Verdichtung im Einmündungsbereich der Kelterstraße in die Hauptstraße der kurzfristige Wohnraumbedarf im Kernort der Gemeinde aber nur in diesem Wohngebiet mit einem Netto-Bauland von 3,8 ha für 120 Wohneinheiten mit ca. 270 Einwohnern gedeckt werden kann (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 1 f). Auch diese Erwägungen belegen die städtebauliche Erforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplans.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Bebauungsplan möglicherweise früheren (Grundsatz-) Beschlüssen des Gemeinderats zum Umfang einer weiteren Bebauung im Osten widerspricht. Denn Dritte können - wie § 2 Abs. 4 BauGB a.F. zeigt - aus derartigen Beschlüssen keine Ansprüche herleiten und der Gemeinderat kann auf Grund seines weiten Planungsermessens seine Planungsvorstellungen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben jederzeit ändern. Eine - rechtlich verbindliche - Selbstbindung ist daher entgegen der Auffassung des Antragstellers weder durch den Gemeinderatsbeschluss vom 8.5.2001 eingetreten, der feststellt, dass im Osten eine Entwicklung von 2,5 bis 3 ha im Bereich des jetzigen Plangebiets zumutbar ist (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 8.5.2001, AS 19), noch durch den Gemeinderatsbeschluss vom 11.9.2001, in dem der Gemeinderat der Abrundung des Baugebiets "Wacholder III" mit einer Fläche von 3,4 ha zugestimmt hat (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 11.9.2001, AS 27). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der angegriffene Bebauungsplan zwar ein Gebiet von 5,3 ha erfasst. Hierzu zählen aber auch Bestandsflächen von 0,17 ha, Flächen für geplante Straßen, Wege und Parkplätze von 0,84 ha sowie öffentliche Grünflächen von 0,49 ha, so dass letztlich nur eine Nettobaufläche von 3,8 ha verbleibt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan "Wacholder III", Nr. 13 Plandaten/Statistik) und die Planung nur zu einer geringfügigen Abweichung gegenüber den früheren Planungsvorstellungen des Gemeinderats führt.

Schließlich ergeben sich aus den vorgelegten Planungsunterlagen auch keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan ausschließlich aus nichtstädtebaulichen, nämlich fiskalischen Gründen erlassen. Diese mögen - worauf die vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel hindeuten könnten - bei der Planung für die Antragsgegnerin möglicherweise eine Rolle gespielt haben, dass der Bebauungsplan aber ausschließlich aus fiskalischen Gründen erlassen worden ist, ist nicht ersichtlich.

2.2. Der Bebauungsplan ist jedoch abwägungsfehlerhaft, da er auf einer fehlerhaften Abwägung der (Lärmschutz-) Belange der Anlieger der Kelterstraße beruht.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.

In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Abwägungsausfall bzw. ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ersichtlich nicht vor. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung am 8.6.2004 mit den von den Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen auseinandergesetzt und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat ersichtlich eine Abwägung stattgefunden. Allein der Umstand, dass der Gemeinderat sich hierbei im Wesentlichen der Behandlung der Einwendungen in der Gemeinderatsvorlage und nicht der Auffassung des Antragstellers angeschlossen hat, steht dem nicht entgegen.

Der Gemeinderat hat auch alle Belange in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge eingestellt werden mussten, so dass auch kein Abwägungsdefizit vorliegt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat insbesondere erkannt, dass die Planung zu einer Verkehrszunahme und damit auch zu einer Steigerung der Verkehrslärmbelastung außerhalb des Plangebiets, vor allem entlang der Kelterstraße führen kann (vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen in der vom Gemeinderat übernommenen Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, dort insbesondere S. 2 f, 6, 7 und 12 ff). Wenn er dies angesichts der von ihm gewählten inneren und äußeren Erschließung als Kompromisslösung dennoch gegenüber den Anliegern der Kelterstraße für zumutbar hält, so liegt dem die Einschätzung zugrunde, dass er den planbedingten Straßenverkehr einschließlich der damit üblicherweise einhergehenden Belastungen für zumutbar hält.

Die Abwägung ist aber dennoch fehlerhaft, da der Gemeinderat der Antragsgegnerin die planbedingten Auswirkungen entlang der Kelterstraße nicht hinreichend ermittelt hat. Eine abwägungsfehlerfreie Würdigung der von einer Planung betroffenen Belange setzt voraus, dass der für die Abwägung maßgebliche Sachverhalt hinreichend ermittelt worden ist. Dies gehört zur Aufbereitung des Abwägungsmaterials und ist damit Teil der von der Gemeinde durchzuführenden Abwägung. Die für eine ordnungsgemäße Abwägung notwendige Sachverhaltsermittlung kann auch nicht vom Gericht, das die Rechtmäßigkeit des Plans zu überprüfen hat, substituiert werden. Die Gerichte haben nachzuvollziehen, ob die Abwägung der Gemeinde den planungsrechtlichen Anforderungen entspricht, nicht aber Mängel der Abwägung selbst aufzuarbeiten. Hieraus folgt, dass eine für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials notwendige Aufklärung des Sachverhalts als Grundlage der Abwägung nicht in ein späteres Gerichtsverfahren verlagert werden darf. Umfang und Tiefe der Sachverhaltsermittlung der Gemeinde hängen von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl 1989, 1105).

Vorliegend befinden sich hinsichtlich der an der Kelterstraße bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen bei den Bebauungsplanakten keinerlei verkehrs- und schalltechnische Gutachten. In der Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004 wird zwar mehrfach Bezug genommen auf überschlägige Schallpegelberechnungen nach den Berechnungsvorschriften der RLS-90 (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 2 f, 12 ff). Diese Berechnungen sind nach Auskunft der Antragsgegnerin aber nicht mehr auffindbar. Die Antragsgegnerin hat daher während des Normenkontrollverfahrens neue schalltechnische Berechnungen durchführen lassen und vorgelegt, die allerdings - wie bereits bei der Antragsbefugnis dargelegt - andere - erheblich höhere - Beurteilungspegel ergeben haben als die der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Berechnungen. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Differenz ist nicht ersichtlich. Damit muss - nachdem gegen die neuen Berechnungen begründete Einwendungen weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sind - davon ausgegangen werden, dass die der Abwägung zugrunde gelegten, nicht mehr auffindbaren Berechnungen fehlerhaft waren und die Abwägung auf einer unzutreffenden Ermittlung der planbedingt zu erwartenden Verkehrsimmissionen beruht. Dabei ist unerheblich, dass sowohl die der Abwägung zugrunde gelegten als auch die nachgereichten Schallpegelberechnungen von dem "worst case" ausgehen, dass nämlich der Verkehrszunahme aus dem Plangebiet keine planbedingte Verkehrsabnahme bezüglich des Verkehrs von und nach Oberohrn gegenübersteht. Dies mag zwar dazu führen, dass der auf der Kelterstraße nach Verwirklichung der Planung zu erwartende Verkehr möglicherweise niedriger sein wird als die in den schalltechnischen Berechnungen angenommenen 1.830 Kfz/24h. Welche konkreten Auswirkungen das geplante Verkehrskonzept auf das Fahrverhalten haben wird, insbesondere ob der Verkehr von und nach Oberohrn sich zukünftig - wie von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung behauptet - gleichmäßig auf die Kelterstraße und das Merzenbachtal verteilen wird, weil die Verkehrsteilnehmer zwar weiterhin über die Kelterstraße nach Oberohrn fahren, bei Fahrten von Oberohrn aber den Weg durch das Merzenbachtal nehmen werden, wurde von der Antragsgegnerin aber nicht aufgeklärt. Den Bebauungsplanakten ist lediglich zu entnehmen, dass es dem Gemeinderat vor allem darum ging, durch das Einbahnstraßensystem am Südrand des Baugebiets und die - seiner Auffassung nach - wenig attraktive, weil umwegige und wenig komfortable Alternativroute durch die Weinberge und das Merzenbachtal die Attraktivität der Fahrbeziehung über die Kelterstraße als mögliche Schleichverkehrsroute zwischen der Autobahn und dem Steinbacher Tal zu verringern (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 2, 7, 12, 18). Dabei sollte der Verkehr allerdings nicht zwangsweise von der Kelterstraße auf die Trasse durch die Weinberge verlagert werden (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 17f.), sondern es wurde davon ausgegangen, dass ein Teil der Verkehrsteilnehmer von und nach Oberohrn nach Realisierung der Einbahnstraßenregelung auf die Route durch das Merzenbachtal verlagert werden könnte und insofern mit einer Abnahme der Verkehrsbelastung in der Kelterstraße zu rechnen sei (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 3, 12). Diese möglicherweise eintretende Verkehrsverlagerung wurde im Bebauungsplanverfahren aber nicht weiter untersucht. Dessen hätte es jedoch bedurft, da nur auf dieser Grundlage in Verbindung mit darauf aufbauenden schalltechnischen Berechnungen hätte festgestellt werden können, in welchem Umfang die Bewohner der Kelterstraße nach Verwirklichung des Plangebiets tatsächlich Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein werden. Diese für eine ordnungsgemäße Abwägung notwendige Aufklärung des Sachverhalts kann nicht in ein späteres Gerichtsverfahren verlagert werden, so dass es in diesem Zusammenhang keiner nachträglichen gerichtlichen Aufklärung im Wege einer Beweiserhebung durch Einholung eines Verkehsgutachtens und darauf aufbauender schalltechnischer Berechnungen bedurfte.

Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch beachtlich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Offensichtlich sind alle Mängel, die auf objektiv feststellbaren Umständen beruhen und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Vorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Dies ist vorliegend zu bejahen, denn der Mangel betrifft die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials und ergibt sich unmittelbar aus den beigezogenen Bebauungsplanakten. Der Mangel war auch von Einfluss für das Abwägungsergebnis. Hiervon ist auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vom Gemeinderat gewählte Form der Erschließung des Plangebietes stellte ersichtlich einen Kompromiss zwischen den betroffenen Belangen dar (vgl. Begründung zum Bebauungsplan "Wacholder III", Ziff. 5 Anbindung an das bestehende Straßennetz und innere Erschließung; Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 12, 17). Dabei hat der Gemeinderat die bereits bestehende Belastung gesehen und ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Schallpegel an den Gebäudefassaden entlang der Kelterstraße nach Realisierung des Bebauungsplans auch unter der Annahme einer Belastung der Kelterstraße mit 1.830 Kfz/24h (was den denkbar ungünstigsten Fall darstellt) deutlich unter den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 liegen (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 15). Damit war für den Gemeinderat die Intensität der zu erwartenden Beeinträchtigung maßgeblich. Die Annahme, dass die Schallpegel an den Gebäudefassaden entlang der Kelterstraße auch bei Annahme einer Verkehrsbelastung von 1.830 Kfz/24h nach den Berechnungsvorschriften der RLS-90 deutlich unter den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, war aber - wie sich aus den im Normenkontrollverfahren nachgereichten schalltechnischen Berechnungen der Planungsgruppe Städtebau vom 12.9.2005 ergibt - nicht richtig. Denn danach ist bei Zugrundelegung einer Verkehrsbelastung von 1.830 Kfz/24h davon auszugehen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht deutlich unterschritten, sondern deutlich überschritten werden. Von einer Überschreitung ist im Übrigen auch dann auszugehen, wenn man die Behauptung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt, dass der Verkehr von und nach Oberohrn sich zukünftig gleichmäßig auf die Kelterstraße und das Merzenbachtal verteilen wird. Denn die derzeitige Belastung der Kelterstraße liegt bei 1.200 Kfz/24h und erhöht sich ausgehend von der im Verkehrsgutachten des Büros Morgenthaler in den Jahren 1994 - 2000 festgestellten durchschnittlichen jährlichen Verkehrsentwicklung auf etwa 1.400 Kfz/24h im Jahr 2010 (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 2). Hierauf entfallen maximal 900 Kfz/24h auf den Verkehr von und nach Oberohrn (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 3), so dass bei einer gleichmäßigen Aufteilung dieses Verkehrs auf die Kelterstraße und das Merzenbachtal die bisherige Belastung um maximal 450 Kfz/24h und auf das Jahr 2010 hochgerechnet um maximal 525 Kfz/24h zu reduzieren wäre. Damit wäre - unter Berücksichtigung des Verkehrszuwachses aus dem südlichen Teil des Plangebietes von 430 Kfz/24h - im Jahre 2010 an der Kelterstraße eine Verkehrsbelastung von mindestens 1.325 Kfz/24h zu erwarten. Auch bei dieser reduzierten Verkehrsbelastung ist aber - bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin nachträglich vorgelegten und von den Beteiligten nicht weiter angegriffenen schalltechnischen Berechnungen der Planungsgruppe Städtebau vom 13.9.2005 - davon auszugehen, dass nach der RLS-90 zumindest bei Nacht der Orientierungswert der DIN 18005 überschritten wird. Denn selbst eine Halbierung des - in dieser Berechnung mit 1.830 Kfz/24h angenommenen - Verkehrs würde nur zu einer Reduktion des in der Berechnung festgestellten Schallpegels um 3 dB(A) führen (vgl. Ziff. 2.5 der DIN 18005). Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die auf der Grundlage der derzeitigen Belastung vorgenommene Vergleichsberechnung - mit 1.400 Kfz/24h - zu einem Schallpegel von 47,7 dB(A) bei Nacht und damit ebenfalls zu einer deutlichen Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 führt. Bei dieser Sachlage kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen, dass selbst bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin behaupteten planbedingten Verkehrsabnahme an der Kelterstraße der Orientierungswert der DIN 18005 bei Nacht überschritten wird. Einer Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Verkehrsverteilung durch das Gericht im Wege einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Verkehrsgutachtens bedurfte es daher auch in diesem Zusammenhang nicht. Ist mithin davon auszugehen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 jedenfalls bei Nacht an der Kelterstraße nach Verwirklichung des Plangebiets überschritten werden, so besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass bei einer hinreichenden Ermittlung des für die Abwägung relevanten Sachverhalts die Planung anders ausgefallen wäre. Hinsichtlich der Verkehrskonzeptes hat der Gemeinderat mehrere Planalternativen erarbeiten lassen, die zu unterschiedlichen Belastungen der Kelterstraße führten, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Bebauungsplan übernommene Lösung einen Kompromiss für alle Betroffenen darstellt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan "Wacholder III", Ziff. 5 Anbindung an das bestehende Straßennetz und innere Erschließung; Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 12, 17). Dabei ist er allerdings davon ausgegangen, dass sowohl bei einer Verlagerung des gesamten Verkehrs von und nach Oberohrn in das Merzenbachtal als auch bei einer vollständigen Belassung dieses Verkehrs auf der Kelterstraße die Orientierungswerte der DIN 18005 jeweils deutlich unterschritten werden. Tatsächlich ist dies aber - wie oben festgestellt - an der Kelterstraße zumindest bei Nacht selbst bei einer hälftigen Aufteilung des Verkehrs von und nach Oberohrn auf die Kelterstraße und das Merzenbachtal nicht der Fall, so dass die vom Gemeinderat angestrebte ausgewogene Verteilung der Verkehrsbelastung durch das von ihm gewählte Verkehrskonzept gerade nicht erreicht wird.

3. Der festgestellte Abwägungsmangel führt zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Vorliegend betrifft der Abwägungsmangel die Erschließung des Plangebiets über die Kelterstraße, wobei davon auszugehen ist, dass ein Baugebiet ohne ausreichende straßenmäßige Anbindung an das öffentliche Straßennetz keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirkt und eine Erschließung ohne Anbindung an die Kelterstraße ausschließlich über die im Süden gelegene Gemeindeverbindungsstraße dem erklärten Willen des Gemeinderats widersprechen würde (vgl. Gemeinderatsvorlage zur Behandlung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange vom 27.5.2004, S. 17).

Der Bebauungsplan ist daher nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit. Diese mit der Neuregelung in § 214 Abs. 4 BauGB (Art. 1 Nr. 68 EAG Bau) sowie der Aufhebung des § 215 a BauGB (Art. 1 Nr. 69 EAG Bau) korrespondierende Regelung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.12.2003, BT-Drs 15/2250, S. 66, 74) findet vorliegend Anwendung, auch wenn der Bebauungsplan auf der Grundlage der alten Fassung des BauGB in Kraft getreten ist. Denn nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts gilt neues Verfahrens- (Prozess-) Recht im Zweifel auch für anhängige Verfahren, wenn besondere Überleitungsvorschriften fehlen. Zudem ergibt sich aus der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Vorschriften zur Planerhaltung (§§ 214 bis 216 BauGB) auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden sind, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind (so auch Bay. VGH, Urteil vom 5.10.2004 - a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 21. September 2005

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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