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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 3 S 906/06
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, LBO


Vorschriften:

BauGB § 212a Abs. 1
BauNVO § 22
LBO § 51 Abs. 5
1. Bauaufsichtliche Zulassungen und damit auch selbstständige Entscheidungen nach § 51 Abs. 5 LBO sind gemäß § 212 a BauGB sofort vollziehbar (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 -).

2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Bauweise beziehen sich nach § 22 BauNVO nur auf Gebäude der Hauptnutzung.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 906/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans u.a.;

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 9. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 - 2 K 917/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 8.2.2006 erteilte Befreiung von der im einschlägigen Bebauungsplan "Bergle" festgesetzten nördlichen Baugrenze für das von den Beigeladenen auf dem Grundstück XXXXXXXX XX (Flst.-Nr. 1128) in Vaihingen an der Enz geplante Bauvorhaben. Nach § 212 a BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung erfasst alle bauaufsichtlichen Zulassungen und damit auch selbstständige Abweichungen, Ausnahmen bzw. Befreiungen nach § 51 Abs. 5 LBO Hiernach erforderliche Entscheidungen stellen den Restbestand der ansonsten im Kenntnisgabeverfahren nicht mehr erforderlichen Baugenehmigung dar und sind deshalb als bauaufsichtliche (Teil-) Zulassung im Sinne des § 212 a BauGB anzusehen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 - sowie bereits Beschuss vom 9.3.1995 - 3 S 3321/94 [zur Rechtslage nach dem BauGBMaßnG]; zweifelnd OVG NRW, Beschluss vom 1.12.1998 - 10 B 2304/98 -, DVBl. 1999, 788). Der erkennende Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Befreiungsentscheidung die gegenläufigen privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen, vorläufig vom Vollzug der von ihr angefochtenen Befreiung verschont zu bleiben. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragstellerin insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil - worauf es allein ankommt - die auf § 31 Abs. 2 BauGB gestützte Befreiung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

Dabei kann dahinstehen, ob die erteilte Befreiung objektiv rechtmäßig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs können Baugrenzen nachbarschützende Wirkung regelmäßig nur für die ihnen rechtwinklig vorgelagerten Grundstücksflächen, nicht jedoch in ihrer gedachten Verlängerung entfalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 -, BauR 1998, 521; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.1994 - 3 S 1967/94 -). Damit kommt der im Bebauungsplan festgesetzten nördlichen Baugrenze ersichtlich keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin zu mit der Folge, dass allein eine fehlerhafte Befreiung einen nachbarlichen Abwehranspruch nicht begründen könnte.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das von den Beigeladenen geplante Wohngebäude auch nicht das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses verlangt eine Abwägung der Belange der Antragstellerin mit den Belangen der Beigeladenen. Dabei kommt es darauf an, ob die Antragstellerin als Nachbarin durch die Befreiung einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Nachdem das von den Beigeladenen geplante Wohngebäude zum Grundstück der Antragstellerin einen Abstand von 5,00 m einhält, führt das geringfügige Überschreiten der nördlichen zur Straße hin gelegenen Baugrenze durch einen 5,60 m langen und 1,31 m tiefen Vorbau auch bei Berücksichtigung der gleichzeitig ausgesprochenen Ausnahme zur Errichtung einer Doppelgarage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht - wie die Antragstellerin meint - zu einer (unzumutbaren) Verdichtung der Grenzbebauung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin ihrerseits in vergleichbarem Umfang auf ihrem Grundstück ebenfalls die nördliche Baugrenze überschreitet.

2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 8.2.2006 zugleich erteilte Ausnahme, die diesen die Errichtung einer Doppelgarage nebst zwei vorgelagerten Stellplätzen außerhalb der im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ermöglicht. Auch insoweit überwiegen nach Auffassung des erkennenden Senats das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der - nach den obigen Ausführungen ebenfalls kraft Gesetzes (vgl. § 212 a BauGB) - sofort vollziehbaren Ausnahme die gegenläufigen privaten Interessen der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausnahme verschont zu bleiben. Auch insoweit kann bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass die auf § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. Ziff. 2.64 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan "Bergle" gestützte Entscheidung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

Dabei ist unerheblich, dass der Ende 2005 - schriftlich - gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nicht von den Bauherrn, sondern nur von deren Architekt unterzeichnet worden ist. Das Gesetz schreibt für Anträge nach § 51 Abs. 5 LBO - anders als beim Bauantrag nach § 52 Abs. 1 Satz 2 LBO - keine bestimmte Form vor. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich die Beigeladenen den Antrag ihres Architekten spätestens Anfang 2006 anlässlich der in ihrem Beisein stattgefundenen Besprechung bei der Baurechtsbehörde, bei der es gerade um die beantragten Abweichungen vom Bebauungsplan gegangen ist, zu eigen gemacht haben. Dahinstehen kann auch, ob der planungsrechtlichen Festsetzung Ziff. 2.61 zum Bebauungsplan "Bergle", wonach Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, vorliegend drittschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin zukommt. Hierfür könnte sprechen, dass nach Ziff 2.64 eine Ausnahme von dieser Festsetzung nur zulässig ist, wenn eine Belästigung der Nachbarn nicht zu befürchten ist. Dies bedarf indessen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner abschließenden Beurteilung, da die Erteilung einer Ausnahme objektiv rechtmäßig sein dürfte. § 31 Abs. 1 BauGB eröffnet der Gemeinde als dem örtlichen Satzungsgeber die Möglichkeit, in bestimmten, sachlich gerechtfertigten Fällen Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans vorzusehen, damit in flexibler Weise den Zielen des § 1 BauGB Rechnung getragen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402).

Vorliegend dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. Ziff. 2.64 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan "Bergle" vorliegen. Insbesondere ist unerheblich, dass in Ziff. 2.64 nur von bis zu zwei Garagen die Rede ist, während die Beigeladenen vor der geplanten Doppelgarage zugleich zwei Stellplätze errichten möchte. Denn diesbezüglich enthält der Bebauungsplan keine Einschränkung. Auch ist nicht ersichtlich, dass bei Errichtung und Nutzung der Garage auf dem geplanten Standort eine Belästigung der Antragstellerin zu befürchten ist. Ihr gegenüber tritt der Anbau der geplanten Doppelgarage an das auf ihrem Grundstück unmittelbar an der Grenze vorhandene Wohngebäude optisch sehr viel weniger in Erscheinung als es bei einer Errichtung innerhalb des weiter südlich, ebenfalls bis an die Grundstücksgrenze reichenden Baufensters der Fall wäre. Zudem ist hierdurch die vorgesehene Zufahrt zu dem Garagengebäude vom Berglesweg her sehr viel kürzer, so dass sich die mit der Nutzung zwangsläufig verbundenen und von den Nachbarn nach Anzahl und Lage grundsätzlich hinzunehmenden Lärm- und Abgasimmissionen gegenüber einer Errichtung innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen reduzieren dürften. Dies gilt umso mehr als die Antragstellerin nach dem von ihr vorgelegten Lichtbild die Grenzwand zum Grundstück der Beigeladenen ohnehin Richtung Berglesweg vorgezogen hat. Soweit die Antragstellerin Schäden an ihrem Eigentum durch die geplante Aufschüttung und den Anbau befürchtet, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Oberflächenwasser bei Verwirklichung des Vorhabens gerade im Garagenbereich ansammeln sollte. Denn nach den im Kenntnisgabeverfahren vorgelegten Ansichten wird das Gelände zwischen der geplanten Doppelgarage und der nördlichen Grundstücksgrenze zukünftig sogar ein leichtes Gefälle zum Berglesweg hin aufweisen (EFH der Doppelgarage = +258,57 m üNN gegenüber Grenze Nord = 258,21 m üNN). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden durch eine fachgerechte, den Regeln der Baukunst entsprechende Bauausführung nicht vermieden werden kann. Insoweit ist auch der - offensichtlich von einem Familienangehörigen der Antragstellerin stammenden - "sachverständigen Stellungnahme" vom 2.4.2006 lediglich zu entnehmen, dass ein Absenken des Garagengebäudes "eine" wirksame Abhilfe zum Schutz ihrer Grenzwand darstellen würde, nicht jedoch dass dies die einzige Möglichkeit wäre. Bei dieser Sachlage dürfte auch die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sein.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass im einschlägigen Bebauungsplan in Ziff. 2.32 der planungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise festgelegt ist, dass Gebäude auf der Westseite einen Grenzabstand von 5 m einzuhalten haben. Diese Regelung ist Teil der für das Baugrundstück festgesetzten besonderen Bauweise, die zugleich erlaubt, dass Gebäude im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche im Osten und zum Teil auch im Norden auf der Grenze errichtet werden können und im Zusammenhang mit § 22 BauNVO - in der vorliegend einschlägigen Fassung von 1962 - zu sehen. Danach bezogen sich Festsetzungen zur Bauweise schon damals nur auf "Gebäude". Dies sind nur Gebäude der Hauptnutzung, da nur sie die Bauweise in städtebaulicher Hinsicht prägen. Dies folgt auch aus der Begriffsbildung in § 22 BauNVO, der bei offener Bauweise einen seitlichen Grenzabstand (nur) für Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen, nicht aber für Garagen verlangt (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2005, § 22 BauNVO, RdNr. 10). Auf die bodenrechtliche Zulassungsfähigkeit anderer Anlagen finden dagegen ausschließlich die bauplanerischen Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche i.V.m. § 23 BauNVO Anwendung.

3. Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung solange zu untersagen, bis die Beigeladenen Bauunterlagen eingereicht haben, die den planmäßigen Höhenfestsetzungen für das Wohngebäude entsprechen, so dass es auf Grund der Geländetopographie zu keinen Beeinträchtigungen durch sich stauendes Oberflächenwasser am Grundstück der Antragstellerin kommt und ein Grenzabstand von mindestens 1,5 m zum Grundstück der Antragstellerin eingehalten wird.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, nachdem nach den obigen Ausführungen weder die Befreiung von der nördlichen Baugrenze noch die Ausnahme von der überbaubaren Grundstücksfläche hinsichtlich des geplanten Garagenstandorts die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt und auch keine sonstigen Verstöße ersichtlich sind, die ein Einschreiten der Baurechtsbehörde zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die Bauarbeiten müssten untersagt werden, bis die Beigeladenen Bauunterlagen eingereicht haben, die den planmäßigen Höhenfestsetzungen für das Wohngebäude entsprechen, übersieht sie, dass der einschlägige Bebauungsplan keine Höhenfestsetzungen enthält. In Ziff. 2.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen ist lediglich festgelegt, dass in den Bauzeichnungen die bestehende und die festzusetzende Geländeoberfläche einzuzeichnen ist, um die Höhenlage der baulichen Anlagen bestimmen zu können. Dies ist vorliegend in den im Rahmen des Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauunterlagen erfolgt. Dass diese Eintragungen in Bezug auf das Baugrundstück unzutreffend sind, wird von der Antragstellerin nicht behauptet. Soweit Ziff. 2.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen weiter bestimmt, dass die Festsetzung der Geländeoberfläche durch die Baugenehmigungsbehörde erfolgt, setzt dies ersichtlich die Notwendigkeit einer Baugenehmigung voraus. Eine solche ist vorliegend aber gerade nicht erforderlich. Im Kenntnisgabeverfahren ist der Bauherr jedoch an die von ihm vorgelegten Bauvorlagen gebunden, so dass die darin dargestellte geplante Geländeoberfläche ihn in gleicher Weise bindet wie eine förmlich von der Baugenehmigungsbehörde festgesetzte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Angaben in den Bauvorlagen zur Höhenlage auf dem Grundstück der Beigeladenen abweichen von den Angaben in deren Baugesuchsplänen aus den Jahr 1970. Dies beruht offensichtlich auf der Verwendung unterschiedlicher Systeme (vgl. Schreiben des Architekten der Beigeladenen vom 29.12.2005). Inwieweit sich hieraus eine inhaltliche Unrichtigkeit ergibt, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Einhaltung eines Grenzabstandes von mindestens 1,5 m bezüglich der geplanten Doppelgarage. Die diesbezügliche Regelung in Ziff. 2.32 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bezieht sich ersichtlich auf die Regelungen zur besonderen Bauweise und damit - wie oben dargelegt - allein auf den vom Wohngebäude der Beigeladenen einzuhaltenden Abstand. Dieses wahrt zum Grundstück der Antragstellerin aber sogar einen Abstand von 5 m. Die Doppelgarage ist dagegen bauordnungsrechtlich ohne Einhaltung eines Grenzabstandes zulässig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, gegen die die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts erinnert hat.

Ein Anspruch auf bauliches Einschreiten ergibt sich auch nicht, weil andernfalls an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ein gegen § 6 Abs. 2 LBO verstoßender Schmutzwinkel von 0,15 m entstünde. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Zwischenraum von Anfang an - wie in den von der Beigeladenen vorgelegten Grundrissplänen angedeutet - verschlossen werden sollte. Denn die Beigeladenen haben sich - im Hinblick auf diesen von der Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwand - entschlossen, die Garage unmittelbar an der Grenze zu errichten und bereits entsprechende geänderte Bauvorlagen eingereicht. Dass hierdurch die - baurechtswidrig (vgl. § 26 LBO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO) - an der Außenwand der Antragstellerin geschaffene Öffnung für den Austritt der Küchenabluft verbaut wird, ist von der Antragstellerin grundsätzlich hinzunehmen.

Schließlich rechtfertigen auch die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Gefahr etwaiger Feuchtigkeitsschäden an ihrer Grenzwand kein bauaufsichtliches Einschreiten, da sie auch insoweit - bei Zugrundelegung der obigen Darlegungen - einen Anordnungsanspruch, der der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden müsste, nicht glaubhaft gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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