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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 3 S 918/06
Rechtsgebiete: BauGB, BGB, LVwVfG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BauGB § 110
BauGB § 113 Abs. 2
BauGB § 154 Abs. 6
BauGB § 165 Abs. 6
BauGB § 166 Abs. 3 Satz 4
BauGB § 218 Abs. 2
BGB § 779 Abs. 1
LVwVfG § 59 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 3
VwGO § 183
ZPO § 415
1. Wird eine Entwicklungssatzung durch das Normenkontrollgericht für nichtig erklärt, kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch hinsichtlich bereits gezahlter Ausgleichsbeträge entstehen.

2. Hat ein Eigentümer im Rahmen einer Einigungsbeurkundung im Sinne von § 110 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen übernommen, so unterliegen solche zusätzlichen Regelungen nicht den Anforderungen, die für nach § 113 Abs. 2 BauGB notwendige Bestandteile der Einigungsbeurkundung gelten.

3. Durch die Nichtigerklärung einer Entwicklungssatzung kann die Geschäftsgrundlage für die in einer Einigungsbeurkundung übernommene Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen entfallen und die Gemeinde zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet sein.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 918/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückzahlung von Ausgleichsbeträgen und Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2003 - 6 K 1676/01 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1) 272.625,33 EUR, an den Kläger 2) 326.356,84 EUR und an den Kläger 3) 341.485.76 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8,62 % ab 4.10.2001, 7,57 % ab 1.1.2002, 7,47 % ab 1.7.2002, 6,97 % ab 1.1.2003, 6,22 % ab 1.7.2003, 6,14 % ab 1.1.2004, 6,13 % ab 1.7.2004, 6,21 % ab 1.1.2005, 6,17 % ab 1.7.2005, 6,37 % 01.01.2006 und 6,95 % seit 01.07.2006 zu zahlen.

Die verbleibenden Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 302.000 EUR, für den Kläger 2) in Höhe von 360.000 EUR und für den Kläger 3) in Höhe von 377.500 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der beklagten Stadt die Rückzahlung von Ausgleichsbeträgen, die an die Beklagte erbracht worden sind.

I. Die Kläger sind bzw. waren Eigentümer verschiedener Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans "Kleine und obere Schleife" der Beklagten. Diese Grundstücke haben sie von der Rechtsvorgängerin, ihrer Mutter, mit Urkunde vom 29.12.1995 im Wege der Schenkung erhalten. Die Verfahren "Kleine Schleife" (Aufstellungsbeschluss vom 29.01.1979) und "Obere Schleife" (Aufstellungsbeschluss vom 10.03.1980) wurden Ende 1981 miteinander verbunden. Am 24.02.1992 hat der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. In seiner Sitzung am 17.09.1990 beschloss der Gemeinderat der Beklagten für den Bereich des Bebauungsplans die Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsgebietes "Kleine und obere Schleife". Die Genehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg datiert vom 03.12.1990, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 15.12.1990.

1. Die Rechtsvorgängerin der Kläger hatte sich bereits mit ihrer Klage vom 30.06.1995 gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.08.1994 gewandt, mit dem sie zu einer Vorauszahlung in Höhe von 953.540,00 DM herangezogen worden war. Mit Urteil vom 10.09.1997 (3 K 1389/95) hat das Verwaltungsgericht Freiburg diese Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die Heranziehung der (damaligen) Klägerin finde ihre Grundlage in §§ 166 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 6 BauGB. Denn die Grundstücke lägen im Geltungsbereich einer wirksamen Entwicklungssatzung. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Satzung seien gegeben gewesen; die Satzung sei auch verfahrensfehlerfrei und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung seien gegeben. Dieses Urteil ist seit dem 25.10.1997 rechtskräftig. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war bereits zuvor in beiden Instanzen erfolglos geblieben.

2. Am 15.12.1998 haben die Kläger des jetzt anhängigen Berufungsverfahrens ein Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Satzung über die Festlegung des Entwicklungsgebietes "Kleine und obere Schleife" vom 17.09.1990 für nichtig zu erklären. Auf diesen Antrag hin erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 07.11.2000 - 3 S 3157/98 - diese Satzung für nichtig. Dieser Beschluss ist seit dem 12.12.2000 rechtskräftig. Entscheidungstragend für die Nichtigerklärung war die fehlerhafte, weil unbestimmte, räumliche Abgrenzung des Gebiets. Denn die Entwicklungssatzung hatte 18 Grundstücke mit dem Zusatz "Teil" einbezogen, ohne die jeweils in Anspruch genommenen Teilflächen hinsichtlich Größe und Lage näher zu beschreiben.

3. Bereits mit Schreiben vom 16.07.1997 hatte die Beklagte beim Regierungspräsidium Freiburg die Einleitung eines Enteignungsverfahrens hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 456/6 (13.423 qm) und 471/19 (8.288 qm) beantragt. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Sie benötige die Grundstücke zur Realisierung der geplanten Wohnbebauung, insbesondere für den Mietwohnungsbau. Die beiden Grundstücke seien die einzigen voll erschlossenen und sofort bebaubaren Grundstücke für den Geschosswohnungsbau. Es bestehe ein dringender Wohnungsbedarf, insbesondere für den sozialen Wohnungsbau. Eine einvernehmliche Lösung sei nicht erzielt worden. Am 02.10.1997 fand die mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde statt. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Unter Ziffer VI. verzeichnet das Protokoll u.a.:

"Rechtsanwalt T. wiederholte die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entwicklungssatzung. Die Vorsitzende konnte unter Hinweis auf die ausführliche gerichtliche Prüfung im Hauptsacheverfahren durch das VG Freiburg, welches die Rechtmäßigkeit der Satzung bejahte, diese Zweifel ausräumen. Die Eigentümer führten aus, dass sie die Enteignung abwenden wollten. ...."

Zur Abwendung der Enteignung schlossen die Kläger und die Beklagte sodann eine Vereinbarung (Einigungsbeurkundung) nach § 110 BauGB ab. Die Einigungsbeurkundung hat unter anderem folgenden Inhalt:

Die Kläger veräußerten eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 456/6 (alt) an die Beklagte. Die Beklagte zahlte hierfür als Kaufpreis 164 DM/qm und übernahm bisherige Planungskosten der Kläger in Höhe von 100.000 DM.

Die Kläger verpflichteten sich zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages für den verbleibenden westlichen Grundstücksteil (§§ 169 Abs. 1 i.V.m. § 154 BauGB) in Höhe von 184 DM/qm. Dieser Betrag wurde mit der Kaufpreisforderung verrechnet.

Für das Grundstück Flst.Nr. 471/19 (alt) war ebenfalls ein Ausgleichbetrag in Höhe von 184 DM/qm zu zahlen. Auch dieser Betrag wurde mit der Kaufpreisforderung (Flst.Nr. 456/6 <alt>) und dem Verkaufserlös des Grundstücks Flst.Nr. 471/22 verrechnet.

Unter "Sonstiges" ist unter anderem ausgeführt:

"Die Beteiligten sind sich darüber im klaren, dass diese Einigungsbeurkundung nicht mehr anfechtbar ist. Die Enteignungsbehörde wird nach Vorlage des Vermessungsnachweises die Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB beantragen.

Sollten einzelne Bestimmungen der heutigen Vereinbarung nichtig sein, so bleibt der Vertrag im übrigen gleichwohl gültig. Alle Beteiligten verpflichten sich, die ungültige Bestimmung so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitgehend erreicht wird."

Mit Schreiben vom 05.11.1997 beantragte die Beklagte bei der Enteignungsbehörde den Erlass der Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB. Auf Anfrage teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger der Enteignungsbehörde mit Schreiben vom 01.12.1997 mit, dass keine Einwendungen gegen diesen Antrag erhoben würden. Unter dem 03.12.1997 erging sodann ein Nachtragsbeschluss und die Ausführungsanordnung der Enteignungsbehörde. Hiernach hatte die von den Klägern an die Beklagte zu übertragende Teilfläche des Flst.Nr. 456/6 (alt) eine Fläche von 10.641 qm und entsprach dem im Veränderungsnachweis Nr. 1997/36 des Staatlichen Vermessungsamtes L. vom 28.10.1997 neu gebildeten Grundstück Flst.Nr. 456/10. Der von der Beklagten hierfür zu zahlende Kaufpreis betrug 1.745.124 DM. Der Eigentumsübergang wurde auf den 01.01.1998 festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.03.1998 ergänzte die Enteignungsbehörde auf Antrag der Beklagten die Ausführungsanordnung vom 03.12.1997 dahin, dass die östliche Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 456/6 (alt) = Flst.Nr. 456/10 (neu) lastenfrei auf die Beklagte übergehe. Mit Schreiben vom 15.04.1998 ersuchte die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt S. um Vollzug der Rechtsänderungen im Grundbuch.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.11.2000 haben die Kläger die Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 angefochten. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 07.11.2000 die Nichtigkeit der Entwicklungssatzung "Kleine und obere Schleife" festgestellt habe, sei die Rechtsgrundlage für eine Enteignung zu Gunsten der Beklagten entfallen. Da die Satzung von Anfang an unwirksam gewesen sei, habe zu keiner Zeit eine Grundlage für eine Enteignung bestanden. Die hierauf gegründeten Eingriffe in das Eigentum der Kläger seien treuwidrig und sittenwidrig. Die mit der Einigungsbeurkundung getroffenen Regelungen müssten rückabgewickelt werden. Die "Vereinbarung" sei lediglich unter dem Druck des Enteignungsverfahrens zustande gekommen. Dieser Vertrag sei nur geschlossen worden, weil den Klägern anderenfalls die wirtschaftliche Existenzvernichtung gedroht habe. Die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung sei - auch ohne dahingehende ausdrückliche Vereinbarung - die Zulässigkeit der Enteignung gewesen. Im Übrigen sei der Vergleich gemäß § 59 VwVfG in mehrfacher Hinsicht nichtig. Die Vereinbarung verstoße gegen § 138 BGB, ein entsprechender Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt wäre nichtig, auch hätten die Voraussetzungen für einen Vergleichsvertrag überhaupt nicht vorgelegen. Schließlich habe sich die Beklagte auch eine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen. Da sich die Rückabwicklung im wesentlichen auf die Rückerstattung von Ausgleichsbeträgen beziehe, sei eine solche rechtlich ohne weiteres möglich und berühre auch nicht schutzwürdige Belange Dritter. Auf Entreicherung könne sich die Beklagte nicht berufen. Mit Schriftsatz vom 28.03.2001 beantragten die Kläger die förmliche Feststellung der Nichtigkeit der Einigungsbeurkundung; hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelung und die Anpassung der Vereinbarung im Sinne der salvatorischen Klausel.

Mit Schreiben vom 12.12.2000 nahm die Beklagte dahingehend Stellung, dass die Einigungsbeurkundung einen Vergleich darstelle und durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Normenkontrollverfahren unberührt bleibe. Unter dem 11.10.2001 hat die Enteignungsbehörde die Fortsetzung dieses Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf die zwischenzeitlich erhobene Zahlungsklage im Einvernehmen mit den Beteiligten ausgesetzt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.01.2001 forderten die Kläger die Beklagte auf, bezahlte Ausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt 5.542.464 DM zurück zu erstatten und setzten insoweit eine Zahlungsfrist bis zum 20.01.2001. Mit Schreiben vom 27.02.2001 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie die geltend gemachte Forderung nicht anerkenne. Eine Anfechtung oder ein Rücktritt sei nur bis zur Unanfechtbarkeit der getroffenen Vereinbarung vom 02.10.1997, also bis zum Erlass der Ausführungsanordnung möglich gewesen. Materiell-rechtlich stelle die Vereinbarung einen Vergleich dar, die Mitwirkung der Enteignungsbehörde ersetze lediglich die Formvorschrift des § 313 BGB (jetzt § 311 b BGB).

II. 1. Am 04.10.2001 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 2.833.816,80 EUR (= 5.542.464 DM) zuzüglich 10 % Zinsen seit 01.01.1998 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1) 1.021.787,44 EUR (= 1.998.442,67 DM),

2. an den Kläger zu 2) 940.614,93 EUR (= 1.839.682,93 DM) und

3. an den Kläger zu 3) 871.485,96 EUR (= 1.704.478,40 DM)

zu zahlen, jeweils zuzüglich 10 % Zinsen seit 01.01.1998;

höchst hilfsweise,

festzustellen, dass die Rechtsfolgen der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997, mit Ausnahme der grundbuchrechtlich vollzogenen Grundstücksgeschäfte, mit der Maßgabe zurück abzuwickeln sind, dass den Klägern die von ihnen geleisteten Beträge mit 10 % Zinsen ab Zahlung zurückzuzahlen sind.

Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die Klägerin zu 1) sei Alleineigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 456/16 sowie Miteigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 456/6 zu 1/2 und der Grundstücke Flst.Nrn. 471/19 und 471/24 zu jeweils 1/3. Der Kläger zu 2) sei Miteigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 471/19 und 471/24 zu je 2/3 sowie des Grundstücks Flst.Nr. 456/6 zu 3/10. Der Kläger zu 3) sei Alleineigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. 471/26, 456 und 458 sowie Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 456/6 zu 2/10. Nach der Einigungsbeurkundung im Enteignungsverfahren habe die Beklagte die zuvor ergangenen Ausgleichsbetragsbescheide aufgehoben und die Stadtkasse angewiesen, die mit den Ausgleichsbetragsbescheiden angeforderten Beträge sowie die Mahngebühren und Säumniszuschläge zu stornieren. Die Zahlung der Beträge aus der Einigungsbeurkundung sei durch Abtretung von Teilkaufpreisbeträgen aus den Grundstückskaufverträgen im Entwicklungsgebiet erfolgt. Sie hätten durch unmittelbare Anrechnung auf Kaufpreise bzw. durch Übereignung von Grundstücken Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.542.446 DM geleistet und einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe dieser durch ungerechtfertigte Bereicherung erhaltenen Beträge. Die Beklagte habe die vereinnahmten Beträge ohne Rechtsgrund erhalten. Die Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 komme als Rechtsgrund für ein Behaltendürfen nicht in Betracht, da die Vereinbarung nichtig sei. Die Nichtigkeit der Entwicklungssatzung führe zur Nichtigkeit der auf der Grundlage des Enteignungsverfahrens erzwungenen vertraglichen Vereinbarungen. Außerdem sei die Einigungsbeurkundung durch wirksame Anfechtung erloschen. Für die Zahlungen der Kläger bzw. ihrer Rechtsvorgängerin an die Beklagte lägen keine Ausführungsanordnungen vor. Eine solche sei lediglich für das Grundstück Flst.Nr. 456/6 in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks an die Beklagte gegeben. Ihnen gehe es nicht um die Rückübertragung von Grundstücken, sondern ausschließlich um die finanzielle Rückabwicklung der finanziellen Schäden, die durch die rechtswidrige, auf Grund einer nichtigen Satzung erfolgte Einleitung eines Enteignungsverfahrens entstandenen seien. Bei der Einigungsbeurkundung handle es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft. Man könne nicht von einer einvernehmlichen Regelung sprechen, da sie - die Kläger - durch Zwangsmaßnahmen, wie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das persönliche Vermögen, Gerichtsvollzieherbeauftragung, Pfändungen und Versteigerungsandrohungen in eine Zwangslage gebracht worden seien, die nur noch durch die Einigungsbeurkundung habe abgewendet werden können. Die Geschäftsgrundlage für den Abschluss der Einigungsbeurkundung sei die Wirksamkeit der Entwicklungssatzung gewesen; diese Geschäftsgrundlage sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entfallen.

2. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat deren Abweisung beantragt.

Die Beklagte hat geltend gemacht: Jedenfalls nach dem Erlass der Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 BauGB sei eine Geltendmachung von Rechtsmängeln der Einigung nicht mehr möglich. Dies gelte insbesondere für die Anfechtung nach den §§ 119, 123 BGB. Die Einigung vom 02.10.1997 sei in vollem Umfang abgewickelt, die Ausführungsanordnung am 03.12.1997 erlassen worden. Auf Grund dieser Ausführungsanordnung seien die Umschreibungen im Grundbuch erfolgt und die Grundstücke bereits ihrem Bestimmungszweck zugeführt worden. Die Kläger verstießen mit ihrem Verlangen gegen Treu und Glauben. Sie hätten erreicht, dass die Beitragsbescheide aufgehoben worden seien und wollten nun die übertragenen Grundstücke dem Wert nach ersetzt erhalten und lediglich die Erschließungsbeiträge bezahlen. Die Einigung vom 02.10.1997 sei nicht mit Mängeln behaftet, die zu ihrer Nichtigkeit führen könnten. Sie stelle eine vergleichsweise Regelung dar, die der Enteignungsbehörde die Beurteilung strittiger Punkte erspart habe. Es handele sich materiell-rechtlich um einen Vergleich. Die rechtliche Wirksamkeit der Entwicklungssatzung sei keine gemeinsame Geschäftsgrundlage gewesen, von der beide Parteien unausgesprochen ausgegangen seien, als sie die Einigung unterzeichnet hätten. Die Kläger hätten die Vereinbarung abgeschlossen, obwohl sie weiterhin daran festgehalten hätten, dass nach ihrer Auffassung die Entwicklungssatzung nichtig sei, während die Beklagte von deren Wirksamkeit ausgegangen sei. Zudem fehle es an einer Erklärung, warum die Beklagte an die Kläger als Gesamtgläubiger zahlen solle. Jeder Kläger könne bestenfalls das verlangen, was er selbst auf Grund der Einigung erbracht habe. Schließlich sei die Zinsforderung und der Beginn der Fälligkeit nicht nachvollziehbar begründet.

III. Mit Urteil vom 08.04.2003 - 6 K 1676/01 - hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Diese seien teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Den Klägern stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht zu. Die von ihnen erbrachten Leistungen hätten ihren fortbestehenden Rechtsgrund in der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 und der bestandskräftigen Ausführungsanordnung des Regierungspräsidiums Freiburg, die nicht nichtig seien. Die Einigungsbeurkundung sei nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Ihre Nichtigkeit könne nur bis zur Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung gerügt werden. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 08.04.2003 Bezug genommen. Das Urteil wurde den Klägern am 05.05.2003 zugestellt.

1. Die Kläger haben am 04.06.2003 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit am 04.07.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Beschluss vom 30.03.2004 - 3 S 1528/03 - hat der erkennende Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.04.2004 zugestellt. Mit dem am 10.05.2004 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die Kläger ihre Berufung begründet.

Die Kläger haben ergänzend vorgetragen, ihnen stehe ein Gesamtgläubigeranspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr eines Betrags in Höhe von 2.833.816,80 EUR zzgl. 10 % Zinsen daraus seit dem 01.01.1998 zu, hilfsweise in Höhe der vorgenommenen Aufteilung. Es liege Gesamtgläubigerschaft vor. Sie seien Beteiligte des Enteignungsverfahrens, das durch die in diesem Verfahren angefochtene Einigungsbeurkundung abgeschlossen worden sei. Sie seien durch die gemeinsame Vertragspartnerschaft in der Einigungsbeurkundung zu Gesamtgläubigern und Gesamtschuldnern geworden. Die Einigungsbeurkundung unterscheide gerade nicht zwischen Eigentümern bestimmter Parzellen, sondern verpflichte die Eigentümer allgemein zu Leistungen, Zahlungen und Duldungen. Bereits durch das einheitliche Enteignungsverfahren seien sie zu einer Gemeinschaft von Verpflichteten untereinander und miteinander gesamtschuldnerisch verbunden worden. Diese Gesamtschuldnerschaft bewirke als Kehrseite die Gesamtgläubigerschaft bei Rückforderungen. Die Ausführungsanordnung des Regierungspräsidiums habe nur einen Teil der mit der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 getroffenen Vereinbarung umgesetzt. Mit den Ausführungsanordnungen seien nämlich nur Teile der Grundstücke übertragen worden. Sie beträfen nur die Herauslösung einer Teilfläche aus dem Grundstück Flst.Nr. 456/6 (alt). Die sonstigen Ersatzleistungen, Zahlungen oder Verrechnungen seien nicht durch Ausführungsanordnungen umgesetzt worden. Ohne die Entwicklungssatzung wäre es weder zu einem Enteignungsverfahren noch zu der Einigungsbeurkundung gekommen. In besonderen Einzelfällen - wie dem vorliegenden - geböten verfassungsrechtliche Überlegungen einen Anspruch auf Durchbrechung der Bestandskraft. Die strikte Vertragsbindung müsse auch ohne entsprechende Vereinbarung dann durchbrochen werden, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung infolge Änderung der Geschäftsgrundlage für einen oder mehrere Vertragspartner zu unzumutbaren Ergebnissen führen würde.

Die Kläger haben beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2003 - 6 K 1676/01 - zu ändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

2. Die Beklagte hat beantragt, die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Vertrag sei nicht wegen unzulässigen Drucks von Anfang an sittenwidrig gewesen oder wegen einer Anfechtung rückwirkend entfallen. Die aus formellen Gründen bestehende Nichtigkeit der Entwicklungssatzung schlage nicht auf die am 02.10.1997 getroffene Einigungsbeurkundung durch. Die nichtige Satzung sei keine Geschäftsgrundlage der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 gewesen. Die Annahme der Kläger, die Enteignungsbehörde habe in der Ausführungsanordnung vom 03.12.1997 lediglich die Ausführung der Grundstücksübertragungen angeordnet, nicht jedoch den restlichen Inhalt der Einigungsvereinbarung, beruhe auf einer Fehlinterpretation. Bei einer sachgerechten Auslegung der Ausführungsanordnung vom 03.12.1997 habe eine Ausführungsanordnung ergehen sollen, die den gesamten Inhalt der Einigungsvereinbarung habe umfassen sollen. Die Beklagte habe, wie in der Anordnung erwähnt, am 05.11.1997 erklärt, dass die Verpflichtungen aus der Einigungsbeurkundung erfüllt seien. Sie habe dann den Antrag nach § 117 Abs. 1 BauGB gestellt und ersichtlich eine abschließende Entscheidung erreichen wollen. Selbst wenn die Kläger mit ihrer entgegenstehenden Auffassung Recht hätten, würde ihr Verlangen gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Treuwidrigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Kläger die Beklagte auf Grund der getroffenen Einigungsvereinbarung veranlasst hätten, die bereits rechtskräftigen und von den Verwaltungsgerichten auch für rechtmäßig befundenen Ausgleichsbetragsbescheide aufzuheben. Den Vorstellungen der Kläger zur Gesamtgläubigerschaft könne nicht gefolgt werden. Sollte eine Anfechtung der Kläger durchgreifen, so hätte dies zugleich zur Folge, dass die Kläger der Beklagten nach § 122 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wären. Sie erkläre deshalb hiermit gegenüber einem etwaigen Erstattungsanspruch der Kläger, der sich aus der Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB ergebe, die Hilfsaufrechnung mit diesem Schadensersatzanspruch. Der Schaden liege darin, dass sie die bereits bestandskräftig festgesetzten Ausgleichsbeträge nicht weiter verfolgt und die Bescheide aufgehoben habe.

IV. 1. Mit Urteil vom 18.10.2005 hat der erkennende Senat das erstinstanzliche Urteil geändert und den Klagen teilweise entsprochen. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin zu 1) 272.625,33 EUR, an den Kläger zu 2) 326.356,84 EUR und an den Kläger zu 3) 341.485,76 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8,62 % ab 04.10.2001, 7,57 % ab 01.01.2002, 7,47 % ab 01.07. 2002, 6,97 % ab 01.01.2003, 6,22 % ab 01.07.2003, 6,14 % ab 01.01.2004, 6,13 % ab 01.07.2004, 6,21 % ab 01.01.2005 und 6,17 % seit 01.07.2005 zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die Berufungen der Kläger seien zulässig und teilweise begründet. Zwar könnten die Kläger keine Zahlungen an sich als Gesamtgläubiger beanspruchen, weil die Voraussetzungen für eine Gesamtgläubigerschaft nicht vorliegen würden. Den Klägern stünden aber die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Zahlungsansprüche teilweise zu. Der Zahlungsanspruch finde seine Grundlage im öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der eine Leistung ohne Rechtsgrund bzw. eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse voraussetze. Die Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 stelle einen teilbaren öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, der teilweise unwirksam sei, so dass insoweit Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Soweit die Einigungsbeurkundung unanfechtbar wirksam sei, stehe den Klägern jedoch kein Erstattungsanspruch zu. In Höhe von 1.893.346,60 EUR (= 3.703.068 DM) sei die Einigungsbeurkundung mit allen ihren Absprachen wirksam und könne auch nicht teilweise rückwirkend außer Kraft gesetzt werden. Sie bilde in diesem Umfang unverändert den Rechtsgrund für die Leistungen der Kläger, die insoweit nicht zurückgefordert werden könnten. Denn die beurkundete Einigung stehe einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich (§ 110 Abs. 3 BauGB). Hinsichtlich der Restforderung seien die Berufungen begründet. Die Einigungsbeurkundung stelle auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft dar, das wie ein "normaler" öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht den Formalien, Bindungen und Auswirkungen einer Einigungsbeurkundung unterliege. Insoweit sei die Einigungsbeurkundung gemäß § 779 Abs. 1 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 LVwVfG unwirksam. Die Einigungsbeurkundung sei ein Vergleichsvertrag, mit dem die Beteiligten ihren Streit oder ihre Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt hätten (vgl. § 779 Abs. 1 und 2 BGB). Die Kläger hätten einen Teil eines Grundstücks an die Beklagte übereignet und sich zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen verpflichtet. Die Beklagte habe der Sache nach auf einen Teil von Ausgleichsbeträgen und Kommunalabgaben und die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie die Übereignung des vom Enteignungsantrag mit umfassten Grundstücks Flst.Nr. 471/19 (alt) verzichtet. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde vom 02.10.1997 gehe hervor, dass die Beteiligten insbesondere über die Höhe der Entschädigung für das oder die abzugebenden Grundstücke uneins gewesen seien und diesbezüglich über die Rechtslage Ungewissheit geherrscht habe. In der Niederschrift sei ausdrücklich vom Streit über die Höhe der Entschädigung und von Meinungsverschiedenheiten über den Grad der Erschlossenheit der Grundstücke die Rede, die zur Unterbrechung und Erarbeitung eines Vergleichsvorschlags geführt hätten. Ein Vergleich sei aber unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspreche und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB). Nach dem Inhalt des Vertrags, insbesondere nach dem Inhalt der Niederschrift, hätten die Beteiligten die Gültigkeit der Satzung über den Entwicklungsbereich als feststehend zugrunde gelegt. Nachdem der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.11.2000 die Satzung für unwirksam erklärt habe, stehe fest, dass dieser Sachverhalt, von dem die Beteiligten damals übereinstimmend ausgegangen seien, der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Der Streit oder die Ungewissheit wäre bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden. Die Beklagte hätte dann das Enteignungsverfahren nicht eingeleitet und auch keine Möglichkeit gehabt, von den Klägern Ausgleichsbeträge zu verlangen. Der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs könne nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Die anteiligen Erstattungsansprüche richteten sich in der Höhe nach den jeweiligen Eigentumsanteilen. Gegen diese Ansprüche könne die Beklagte nicht erfolgreich aufrechnen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil vom 18.10.2005 wurde den Beteiligten am 31.10.2005 zugestellt.

2. Jeweils mit Schriftsatz vom 29.11.2005 haben die Kläger und die Beklagte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.12.2005, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 28.12.2005, ihre Beschwerde begründet; die Beschwerdebegründung der Kläger ging am 30.12.2005 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

V. Mit Beschluss vom 29.03.2006 - 4 B 1.06 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 18.10.2005 aufgehoben, soweit damit der Berufung der Kläger entsprochen worden war und die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden war, und es hat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Beschwerde der Beklagten sei begründet, weil das Berufungsurteil ein unzulässiges "Überraschungsurteil" darstelle. Das Berufungsgericht habe die Einigungsbeurkundung für teilweise unwirksam erachtet, weil die Beteiligten die Gültigkeit der Satzung über das Entwicklungsgebiet "Kleine und obere Schleife" als feststehend zugrunde gelegt hätten. Hierbei habe der Verwaltungsgerichtshof entscheidend auf die Niederschrift über den Termin zur Einigungsbeurkundung abgestellt. Diesen Rückgriff auf das Protokoll und seine Interpretation hätte das Berufungsgericht ausdrücklich ansprechen müssen, nachdem zuvor das Verwaltungsgericht § 779 BGB als nicht einschlägig erachtet habe. Ohne Hinweis auf diesen Punkt habe die Beklagte keinen Anlass gehabt, ergänzend vorzutragen und dafür Beweis anzutreten, dass durch die Einigungsbeurkundung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung hätten beendet werden sollen. Hierauf komme es entscheidend an. Denn wäre die Gültigkeit der Satzung Gegenstand und nicht Grundlage des Vergleichs gewesen, hätte das Berufungsgericht die Einigungsbeurkundung insgesamt als wirksam werten und die Berufung in vollem Umfang zurück weisen müssen. Auf diesem Gehörsverstoß könne das Urteil auch beruhen. Zwar habe das Berufungsgericht auch die Einigungsbeurkundung selbst als Beleg dafür heran gezogen, dass die Beteiligten übereinstimmend von der Gültigkeit der Satzung ausgegangen seien; diese Erwägung trage die Entscheidung aber nicht selbständig, sondern ergänze die Begründung nur.

VI. 1. Nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens beziehen sich die Kläger auf ihren Vortrag im bisherigen gerichtlichen Verfahren und beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin zu 1) 272.625,33 EUR, an den Kläger zu 2) 326.356,84 EUR und an den Kläger zu 3) 341.485,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8,62 % ab 04.10.2001, 7,57 % ab 01.01.2002, 7,47 % ab 01.07. 2002, 6,97 % ab 01.01.2003, 6,22 % ab 01.07.2003, 6,14 % ab 01.01.2004, 6,13 % ab 01.07.2004, 6,21 % ab 01.01.2005, 6,17 % ab 01.07.2005, 6,37 % ab 01.01.2006 und 6,95 % seit 01.07.2006 zu bezahlen

Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde bestätigt, dass die nichtige Entwicklungssatzung Geschäftsgrundlage des angefochtenen Vertrages gewesen sei. Zwischen den Beteiligten sei zu keiner Zeit streitig gewesen, dass die Entwicklungssatzung "Kleine und obere Schleife" Geschäftsgrundlage der Einigungsbeurkundung gewesen sei. Dies ergebe sich zudem aus der Niederschrift über die Sitzung der Enteignungsbehörde. Sollten hieran Zweifel bestehen, seien die an der Einigungsbeurkundung beteiligten Personen als Zeugen zu vernehmen. Hierzu zähle insbesondere die damalige Protokollführerin sowie der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger, Herr Rechtsanwalt T. Basis für die Einigungsbeurkundung sei immer die Satzung hinsichtlich des Entwicklungsgebiets "Kleine und obere Schleife" gewesen. Ohne diese Satzung hätte das Enteignungsverfahren nicht eingeleitet werden dürfen und hätte die Enteignung bei der Enteignungsbehörde nicht beantragt werden können. Ebenso wenig hätte insoweit eine Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen bestanden. In der mündlichen Verhandlung der Enteignungsbehörde habe der damalige Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt T. sogar darum gebeten, in die Urkunde ausdrücklich aufzunehmen, dass die Entwicklungssatzung der Beklagten Geschäftsgrundlage der Einigungsbeurkundung sei. Nachdem sich die Beteiligten über die genaue Formulierung nicht hätten einigen können, habe die Vorsitzende Frau Dr. B. wörtlich erklärt:

"Es ist gleichgültig, ob die Entwicklungssatzung in dem vorliegenden Vertragstext als Geschäftsgrundlage ausdrücklich benannt ist oder nicht. Sie ist Geschäftsgrundlage. Dabei bleibt es."

Zum Beweis hierfür beziehen sich die Kläger auf das Zeugnis der Verhandlungsleiterin Dr. B., des Rechtsanwalts T. sowie der Vernehmung des Klägers 2) als Partei.

2. Die Beklagte hält die Berufungen unverändert für unbegründet und beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die rechtliche Wirksamkeit der Entwicklungssatzung sei keine gemeinsame Geschäftsgrundlage der Beteiligten gewesen. Dies habe die Beklagte bereits erstinstanzlich vorgetragen. Zweifel an der Gültigkeit der Satzung habe im Übrigen der damalige Verfahrensbevollmächtigte ausweislich des Protokolls noch zu Beginn der Erörterungsverhandlung geäußert. In diesem Sinne hätten die Kläger auch in ihrem Berufungszulassungsantrag vorgetragen, in dem sie die Anwendung der salvatorischen Klausel eingefordert hätten. Bestätigt werde dies auch durch die Einigungsbeurkundung, wo unter "Sonstiges" geregelt sei, dass sich die Beteiligten darüber im Klaren seien, dass diese Einigungsbeurkundung nicht mehr anfechtbar sei. Entscheidend komme es darauf an, ob die Beteiligten die einvernehmliche Regelung auch für den Fall einer nichtigen Satzung hätten treffen wollen. Hierüber sei Beweis zu erheben. Eine eidesstattliche Vernehmung der Parteien sei untunlich. Der jetzige Bürgermeister der Beklagten könne insoweit nichts bekunden. Auf §§ 445 ff. ZPO werde in § 98 VwGO nicht verwiesen; die Vernehmung eines Beteiligten komme nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen, die vorliegend nicht gegeben seien, in Betracht. Die Beklagte hat schriftsätzlich dafür Beweis angeboten, dass die Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 den gesamten Streitfall habe abschließen sollen und sich insoweit auf das Zeugnis des Altbürgermeisters F. und der Ltd. Regierungsdirektorin B. berufen. Diesen in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich gestellten Beweisantrag der Beklagten hat der Senat abgelehnt.

Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit den ihr aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts zustehenden Kostenerstattungsansprüchen in Höhe von 18.668,58 EUR erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die in dieser Sache angefallenen Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Kläger sind zulässig und im verbliebenen Umfang auch begründet.

I. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.10.2005 die Klagen abgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, ist das Urteil vom 18.10.2005 rechtskräftig geworden (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Von daher stellt sich im fortgesetzten Berufungsverfahren nicht mehr die Frage, ob den Klägern ein über den Betrag von 940.467,93 EUR hinausgehender Erstattungsanspruch zustehen kann. Dem hat die Klägerseite durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag Rechnung getragen.

II. Hinsichtlich der im nun noch anhängigen Berufungsverfahren verbleibenden Forderungen von insgesamt 940.467,93 EUR ist die Klage begründet. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht die Klagen nicht abweisen dürfen, weil die Kläger Erstattungsansprüche in der jeweils (noch) geltend gemachten und tenorierten Höhe gegen die Beklagte haben.

1. Dem Grunde nach stehen den Klägern die geltend gemachten Ansprüche als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche zu. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.10.2005 die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bejaht. Hieran hält der Senat fest und verweist wegen der Begründung im Einzelnen auf das Urteil vom 18.10.2005. Denn die Kläger haben Ausgleichsbeträge an die Beklagte ohne rechtliche Grundlage erbracht, weshalb ihnen ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Beträge zusteht. Diese Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung folgt allerdings nicht unmittelbar aus der Nichtigerklärung der Entwicklungssatzung (unten a) oder aufgrund der Nichtigkeit bzw. der Anfechtung der Einigungsbeurkundung insgesamt (unten b). Für die zusätzlich in der Einigungsvereinbarung getroffenen Regelungen über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen und deren Verrechnung kann aber auch isoliert die Geschäftsgrundlage entfallen (unten c). Davon ist hier auszugehen, weil für die von den Klägern aufgrund der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 geleisteten Ausgleichsbeträge die Geschäftsgrundlage durch die Nichtigerklärung der Entwicklungssatzung tatsächlich entfallen ist (unten d).

a) Mit der Nichtigerklärung der Entwicklungssatzung durch den Senatsbeschluss vom 12.12.2000 entsteht nicht automatisch ein Rückgewähranspruch hinsichtlich zu Unrecht erbrachter Leistungen. Die unmittelbare Wirkung der Entscheidung des Normenkontrollgerichts bestimmt sich vielmehr nach § 47 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 183 VwGO. Nach § 183 Satz 1 VwGO bleiben die aufgrund der für nichtig erklärten Satzung ergangenen bestandskräftigen Verwaltungsakte durch die Nichtigerklärung unberührt; deren Vollstreckung ist allerdings nach einer Nichtigerklärung nicht mehr zulässig (§ 183 Satz 2 VwGO). Dies bedeutet, dass bestandskräftige oder durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigte Ausgleichsbetragsbescheide auch nach Nichtigerklärung der Entwicklungssatzung grundsätzlich Bestand haben (vgl. hierzu zum Bsp.: Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 47 Rdnr. 104 m.w.N.). Den Betroffenen steht es allerdings frei, die verwaltungsverfahrensrechtlichen Instrumente zu nutzen, um unanfechtbare rechtswidrige belastende Verwaltungsakte aus der Welt zu schaffen. So kommt - jedenfalls bei Geldleistungspflichten wie den vorliegenden - die Möglichkeit in Betracht, die Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Heranziehungsbescheides zu verlangen (§ 48 LVwVfG); ggf. auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG zu beantragen (vgl. Bader/v.Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rdnr. 124 m.w.N.). Dies bedarf vorliegend aber keiner vertiefenden Betrachtung, da die Kläger nicht aufgrund unanfechtbarer Heranziehungsbescheide geleistet haben, sondern aufgrund der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997.

b) Die Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 war auch nicht von Anfang an nichtig und ist auch nicht durch die von den Klägern erklärte Anfechtung unwirksam geworden.

aa) Der Wirksamkeit der Einigungsbeurkundung steht zunächst nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung nachträglich durch die Nichtigerklärung der Entwicklungssatzung entfallen sind. Denn der Enteignungsbehörde ist die Protokollierung einer Einigungsbeurkundung nur dann untersagt, wenn die Enteignungsvoraussetzungen offenkundig nicht vorliegen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 110 Rdnr. 2 m.w.N.). Davon kann vorliegend schon deshalb nicht gesprochen werden, weil das Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren 3 K 1389/95 nach intensiver Prüfung von der Wirksamkeit der Entwicklungssatzung ausgegangen ist (Urteilsabdruck S. 13 ff.). Von diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts haben sich auch die Beklagte und die Kläger bei der weiteren Verfahrensgestaltung leiten lassen.

bb) Die Einigungsbeurkundung ist auch nicht durch die von den Klägern erklärte Anfechtung insgesamt in Frage gestellt. Zwar unterliegt auch die Einigungsbeurkundung als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich der Anfechtung (§§ 119, 123 BGB entspr.; vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 110 Rdnr. 2 a.E.). Eine solche Anfechtung kommt aber jedenfalls nach Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung nicht mehr in Betracht (vgl. hierzu: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 110 Rdnr. 2); dies wird letztlich auch von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen. Umgesetzt wurde die Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 durch die Ausführungsanordnung nebst Nachtragsbeschluss vom 03.12.1997 bzw. durch die Ausführungsanordnung vom 20.03.1998. Als Zeitpunkt des Eigentumsübergangs sowie der Rechtsänderung wurde der 01.01.1998 bestimmt. In der Begründung des Bescheids vom 03.12.1997 ist ausgeführt, dass die von der Beklagten zu leistenden Geldzahlungen durch Verrechnung erfüllt seien, was der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.12.1997 bestätigt hatte. Unter dem 04.04. bzw. 06.04.1998 hatten die Kläger auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Ausführungsanordnung vom 20.03.1998 verzichtet. Mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 15.04.1998 wurde sodann die Berichtigung des Grundbuchs beantragt, was unter dem 17.04.1998 erfolgte. Damit steht für die Kläger bindend fest, dass die Regelungen der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997, soweit sie nach § 110 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 BauGB notwendiger Bestandteil der Einigungsbeurkundung waren, nicht mehr in Frage gestellt werden können, insbesondere nicht mehr anfechtbar sind.

c) Die Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 enthielt aber nicht nur die nach § 113 Abs. 2 BauGB notwendigen Bestandteile, sondern zusätzliche Regelungen, die anlässlich der Beurkundung ergänzend vereinbart worden sind (unten aa). Solche zusätzlichen Regelungen unterliegen nicht notwendigerweise denselben Anforderungen, wie die eigentliche Einigungsbeurkundung (unten bb). Durch die Nichtigerklärung der Entwicklungssatzung kann deshalb die Geschäftsgrundlage für die anlässlich einer Einigungsbeurkundung geregelte Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen entfallen (unten cc).

aa) Die zusätzlich getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten sind von den nach § 113 Abs. 2 BauGB notwendigen Regelungen der Einigungsbeurkundung zu trennen und rechtlich selbständig zu bewerten.

aaa) Mit der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durch Satzung (§ 165 Abs. 6 BauGB) treten unter anderem die Wirkungen des § 169 BauGB ein. Damit ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich grundsätzlich auch die Möglichkeit der Enteignung zugunsten der Gemeinde oder eines Entwicklungsträgers eröffnet (§ 169 Abs. 3 BauGB). Für das Enteignungsverfahren gelten die Regelungen der §§ 104 ff. BauGB. Ist das Enteignungsverfahren wirksam eingeleitet worden, hat die Enteignungsbehörde gemäß §§ 112, 113 BauGB über den Antrag auf Enteignung zu entscheiden.

bbb) Gegenstand des von der Beklagten eingeleiteten Enteignungsverfahrens war die Übertragung bestimmter Grundstücke bzw. von Teilflächen. Ziel dieses Verfahrens war die Bewirkung des Eigentumsübergangs, die Regelung der Entschädigung sowie die Behandlung der zu Lasten der betroffenen Grundstücke eingetragenen Rechte. Hierbei ist nicht nur an die Interessen der unmittelbar Beteiligten zu denken, sondern auch an diejenigen, die von der Entscheidung bzw. Vereinbarung betroffen sind, insbesondere, wenn im Grundbuch gesicherte Rechte an dem Grundstück bestehen. Von daher gebietet es die Rechtssicherheit, dass Rechtsänderungen, die durch eine unanfechtbare Ausführungsanordnung bewirkt worden sind, Bestand haben. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil aufgrund der unanfechtbaren Ausführungsanordnung die Rechtsänderungen im Grundbuch gewahrt werden und damit weitreichende Auswirkungen auf den Rechtsverkehr ausgelöst werden (z.B. gutgläubiger Erwerb, Kreditaufnahme, etc.). Damit sind die nach §§ 110 Abs. 2 Satz 1, 113 Abs. 2 BauGB notwendigen Bestandteile einer Einigungsbeurkundung nach unanfechtbarer Ausführungsanordnung nicht mehr veränderbar - unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch immer. Besonders deutlich wird dies durch die Regelung des § 218 Abs. 2 BauGB, der den Baulandkammern eine Aufhebung bzw. Änderung des Enteignungsbeschlusses nach Eintritt des neuen Rechtszustandes auch für den Fall der Wiedereinsetzung verbietet.

ccc) Gleiches kann auch für solche Bestandteile einer Einigungsbeurkundung gelten, die zwar nicht zum nach § 113 Abs. 2 BauGB notwendigen Inhalt gehören, mit diesem aber untrennbar verbunden sind. Denn es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn ein Beteiligter aus Gründen der Rechtssicherheit an seine Erklärungen gebunden wäre, der hierdurch Begünstigte sich aber von seinen in der Einigungsbeurkundung eingegangenen Verpflichtungen einseitig lossagen könnte, obwohl er die Vorteile der übrigen in der Einigungsbeurkundung getroffenen Regelungen behalten kann.

bb) Im vorliegenden Fall regelt die Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 nicht nur die wechselseitigen Rechte und Pflichten hinsichtlich der in Anspruch genommenen Grundstücke (Grundstücksteile) bzw. der an diesen Grundstücken bestehenden Rechte, sondern auch Höhe und Verrechnung der zunächst aufgrund der Entwicklungssatzung geltend gemachten Ausgleichsbeträge. Zu Recht machen die Kläger insoweit geltend, dass eine Rückabwicklung solcher Leistungen grundsätzlich zulässig sein muss und dass einer Rückerstattung auch nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegen stehen. Die von den Klägern getroffenen Vereinbarungen über die zu leistenden Ausgleichsbeträge stehen zur protokollierten "Enteignung" nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, sondern müssen getrennt betrachtet und bewertet werden. Ziel eines Enteignungsverfahrens oder einer hierauf bezogenen Einigungsbeurkundung ist es nicht und hätte es auch nicht sein können, Ausgleichsbeträge nach § 166 Abs. 3 Satz 4 BauGB gegen die Kläger festzusetzen oder durchzusetzen. Auch die Beklagte ist erkennbar davon ausgegangen, dass ihr Ausgleichsbeträge nur aufgrund der Entwicklungssatzung bzw. der bereits bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide zustehen, nicht aber aufgrund der Erklärungen der Kläger anlässlich der Einigungsbeurkundung. Ebenso ist die Klägerseite davon ausgegangen, dass insoweit eine Zahlungspflicht unabhängig von der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 besteht, also gerade nicht durch ihre Erklärungen anlässlich der Beurkundung erst begründet wird. Die Einbeziehung dieser Zahlungen in die Einigungsbeurkundung sollte rein pragmatisch die Zahlungsabwicklung vereinfachen, die direkte Verrechnung mit der Kaufpreisforderung ermöglichen. Die Beklagte hätte auch ihre unanfechtbaren Heranziehungsbescheide aufrecht erhalten können und diese vollstrecken ggf. auch außerhalb der Einigungsbeurkundung mit der Kaufpreisforderung verrechnen können. Ebenso hätten die Beteiligten auch Regelungen hinsichtlich der noch offenen Ausgleichsbeträge in einer von der Einigungsbeurkundung getrennten Vereinbarung treffen können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine solche Absprache nicht der Form des § 311b BGB bedurft hätte und deshalb von den Beteiligten außerhalb des Enteignungsverfahrens hätte getroffen werden können.

cc) Durch die Nichtigerklärung der Entwicklungssatzung kann deshalb die Geschäftsgrundlage für die anlässlich einer Einigungsbeurkundung geregelten Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen entfallen. Denn die Grundlage für die von der Beklagten geforderten und von den Klägern geleisteten Ausgleichsbeträge war allein die vom Senat für nichtig erklärte Entwicklungssatzung, die die Beteiligten bei Vertragsschluss für wirksam gehalten haben. Die Leistungen, die die Kläger mit ihrer Klage zurückfordern, haben sie aufgrund der entsprechenden Regelungen der Einigungsbeurkundung erbracht. Bei Kenntnis der Nichtigkeit der Entwicklungssatzung hätten die Kläger nicht geleistet. Eine Rückabwicklung solcher zu Unrecht erbrachten Leistungen ist nicht treuwidrig (aaa), einer Erstattung stehen auch nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegen (bbb).

aaa) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich die teilweise Rückabwicklung der Einigungsbeurkundung nicht als treuwidrig dar. Dies folgt ohne weiteres aus einem Vergleich mit den Rechtsfolgen nach der Nichtigerklärung der Satzung. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsbeträge bestand zunächst aufgrund unanfechtbarer Heranziehungsbescheide der Beklagten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Kläger. Diese Forderungen der Beklagten wären aber ohne weiteres wertlos geworden, nachdem der Senat die Entwicklungssatzung für nichtig erklärt hatte. Denn in dem Umfang, in dem diese Forderungen Gegenstand der Einigungsbeurkundung geworden waren, waren sie gerade noch nicht vollstreckt, hatten die Kläger noch nicht geleistet. Nach der Nichtigerklärung wäre aber eine Vollstreckung unzulässig gewesen (siehe oben). Die Aufhebung der unanfechtbaren Heranziehungsbescheide als Folge der Einigungsbeurkundung hat damit nicht zu einer Entreicherung der Beklagten geführt, weil diese Bescheide wegen der Nichtvollstreckbarkeit wirtschaftlich wertlos gewesen wären. Nichts anders hätte im Übrigen gegolten, wenn die streitgegenständlichen Ausgleichsbeträge seitens der Kläger bzw. deren Rechtsvorgängerin bereits gezahlt worden wären bzw. die Forderungen schon vor der Einigungsbeurkundung von der Beklagten vollstreckt worden wären. Denn dann wäre es den Klägern unbenommen geblieben, nach Nichtigerklärung der Satzung, die hierauf gestützten Verwaltungsakte gemäß §§ 48, 51 LVwVfG anzugreifen (siehe oben) und die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Einbeziehung der Ausgleichbeträge in die Einigungsbeurkundung hat nicht zu einem Vorteil für die Kläger geführt, den sie nun treuwidrig behalten wollen. Die Einbeziehung hat vielmehr die Beklagte begünstigt, die ohne weitere Maßnahmen die angeforderten Leistungen erhalten hat. Wenn die Kläger nach der Nichtigerklärung der Entwicklungssatzung aber vor Vollstreckung geschützt gewesen wären bzw. eine bereits erfolgte rechtsgrundlose Vermögensverschiebung hätten angreifen und die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen hätten verlangen können, ist nicht ersichtlich, warum eine solche Rückerstattung den Klägern versagt sein soll, nur weil sie anlässlich der Einigungsbeurkundung der Verrechnung der Ausgleichsbeträge mit der Kaufpreisforderung zugestimmt haben.

bbb) Eine getrennte Betrachtung der Regelungen über die Enteignung und die Ausgleichbeträge widerspricht auch nicht den oben dargestellten Anforderungen der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr. Der Schutz Dritter erfordert nicht, dass auch Regelungen über Ausgleichbeträge ab der Ausführungsanordnung irreversibel werden. Durch die Heranziehung der Kläger zu Ausgleichsbeträgen werden ausschließlich gegenseitige Interessen der Beteiligten berührt. Auswirkungen auf schutzwürdige Dritte hat die Heranziehung, die Zahlung oder Nichtzahlung der Beträge bzw. deren Rückforderung nicht. Insbesondere werden hierdurch nicht der Grundstücksverkehr bzw. die Sicherungsinteressen bei der Kreditvergabe berührt. Von daher spricht nichts dagegen, den Fortbestand der Regelungen über Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsbeträge strikt vom Fortbestand der eigentlichen Enteignungsregelungen zu trennen.

d) Gemessen an diesen Vorgaben machen die Kläger zu Recht geltend, dass im vorliegenden Fall die Geschäftsgrundlage für die Leistung der Ausgleichsbeträge tatsächlich entfallen ist. Denn die Beteiligten sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von der Wirksamkeit der Entwicklungssatzung ausgegangen. Insoweit ist die Einigungsbeurkundung, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Form eines Vergleichsvertrages darstellt, nichtig, weil sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt (§ 59 Abs. 1 LVwVfG). Als Vergleichsvertrag ist die Einigungsbeurkundung gemäß § 779 Abs. 1 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 LVwVfG unwirksam, weil der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hat und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (§ 779 Abs. 1 BGB).

aa) Bei einem Vergleichsvertrag müssen sich die Vertragsparteien der Zweifel und der daraus folgenden Ungewissheit gemeinsam bewusst sein und eben diese Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben im Vergleichsvertrag überwinden wollen. Die Ungewissheit muss sich ferner auf ein- und denselben Punkt beziehen. Ein Vergleich bei Ungewissheit der Rechtslage setzt voraus, dass die Vertragsparteien gemeinsam von einem als feststehend und unstreitig angesehenen Sachverhalt ausgehen, aber über die daraus entstehenden Rechtsfolgen im Ungewissen sind. Haben die Parteien nicht gezweifelt, sondern sind sie übereinstimmend von einer bestehenden oder nicht bestehenden Rechtslage ausgegangen, fehlt es an der notwendigen Ungewissheit (vgl. zum Ganzen Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Auflage, 2001, § 55 RdNrn. 38 ff. m.w.N.); in diesem Sinne auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.03.2006 (Beschlussabdruck S. 5).

bb) Nach Überzeugung des Senats sind die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichsvertrages übereinstimmend von der Wirksamkeit der Entwicklungssatzung ausgegangen. Allein diese Satzung wurde übereinstimmend als Grundlage der Zahlungspflicht der Kläger betrachtet. Insoweit sollte keine in der Vorstellung der Beteiligten bestehende Ungewissheit über den Sachverhalt oder die Rechtslage ausgeräumt werden. Dies folgt ohne weiteres aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde vom 02.10.1997 (unten aaa), der Einigungsbeurkundung selbst (unten bbb) aber auch aus den gesamten damaligen Umständen (unten ccc); einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es insoweit nicht (unten ddd).

aaa) In der Niederschrift vom 02.10.1997 ist ausgeführt, dass die vom Bevollmächtigten der Kläger zunächst vorgebrachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entwicklungssatzung durch die Vorsitzende unter Hinweis auf die ausführliche gerichtliche Prüfung durch das Verwaltungsgericht Freiburg, welches die Rechtmäßigkeit der Satzung bejaht habe, ausgeräumt worden seien. Die Niederschrift der Enteignungsbehörde über die Sitzung vom 02.10.1997 ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO, der gemäß § 98 VwGO entsprechende Anwendung findet. Die bei den Behördenakten befindliche Sitzungsniederschrift ist unzweifelhaft echt und unverfälscht. Da das Protokoll von einer öffentlichen Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse erstellt worden ist, begründet es vollen Beweis für die durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgänge. Auf die Überzeugung des Gerichts kommt es insoweit nicht an (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 415 Rdnr. 5). Damit ist durch die Niederschrift bewiesen, was dort unter Ziffer VI. festgehalten worden ist, also die Äußerungen des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger sowie die Äußerung der Vorsitzenden. Damit ist bewiesen, dass anfänglich geäußerte Zweifel der Klägerseite an der Wirksamkeit der Satzung bei der Abgabe der wechselseitigen Willenserklärungen und deren Beurkundung ausgeräumt waren. Die Richtigkeit dieser Beurkundung wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

bbb) Auch aus den Regelungen der Einigungsbeurkundung selbst ergibt sich, dass die Beteiligten übereinstimmend von der Gültigkeit der Entwicklungssatzung ausgegangen sind. Weder die dort abgegebenen Erklärungen über die freiwillige Übereignung von Grundstücken (Teilfläche) im Rahmen des Enteignungsverfahrens noch die Bereitschaft der Kläger, Ausgleichsbeträge zu bezahlen, wären nachvollziehbar, wenn nicht auch die Klägerseite bei der Abgabe ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung der Enteignungsbehörde von der Gültigkeit der Satzung ausgegangen wäre. Einigungsbeurkundungen nach § 110 BauGB erfolgen zudem in einem strikten förmlichen Verfahren. In ihren Wirkungen und in den Anforderungen stehen sie notariellen Beurkundungen gleich. Von daher müssen Niederschriften nach § 110 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus sich heraus eindeutig und klar das zum Ausdruck bringen, was die Beteiligten tatsächlich vereinbart haben. Dies folgt nicht nur aus dem Beurkundungscharakter, sondern auch aus den Rechtsfolgen der Einigungsbeurkundung. Sie steht gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 BauGB einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich und dient als Grundlage für die Ausführungsanordnung. Dies bedeutet, dass die Rechtsänderungen sowie die wechselseitigen Rechte und Pflichten völlig unmissverständlich formuliert sein müssen. Etwaige Fehler, Ungenauigkeiten oder Widersprüche der Urkunde können dabei grundsätzlich nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Schon wenn er sich aus freien Stücken in Grundstücksangelegenheiten zu einem Notar begibt, hat dieser weitreichende Aufklärungs- und Fürsorgepflichten. Dies muss erst recht im Enteignungsverfahren gelten, in dem der Bürger Adressat eines (drohenden) hoheitlichen Eingriffs in sein Eigentum ist. Wenn es also Zweifel daran gegeben hätte, ob die Beteiligten seinerzeit von der Wirksamkeit der Entwicklungssatzung ausgegangen sind, wäre die damalige Verhandlungsleiterin der Enteignungsbehörde verpflichtet gewesen, entsprechend aufzuklären, zu belehren, klarzustellen.

ccc) Eine andere Einschätzung würde auch jeder Lebenserfahrung widersprechen. Denn die Leistungen, die die Kläger erbracht haben, hatten eine Größenordnung, bei der man nicht - nur um seine Ruhe zu haben - nachgibt. Wenn seinerzeit wirklich ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Entwicklungssatzung bestanden hätten, wäre es auch nicht erklärlich, dass die Kläger ganz erhebliche Ausgleichsbeträge, die zunächst angegriffen worden waren, plötzlich akzeptieren. Gegenteiliges würde allenfalls naheliegen, wenn die Beklagte den Klägern auch der Höhe nach deutlich entgegen gekommen wäre. Dies alles ist erkennbar nicht erfolgt, weil die Kläger nach der Niederlage ihrer Rechtsvorgängerin im Vorauszahlungsverfahren und der dort erfolgten ausführlichen Prüfung der Entwicklungssatzung durch das Verwaltungsgericht von der Geltung der Satzung ausgegangen sind.

ddd) Den von den Beteiligten gestellten Beweisanträgen brauchte der Senat nicht nachzugehen. Der von den Klägern angeregten Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil der erkennende Senat davon ausgeht, dass die zum Beweis gestellte Behauptung ("dass die Wirksamkeit der Satzung Geschäftsgrundlage der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 gewesen ist") bereits bewiesen ist. Der von der Beklagten beantragten Zeugenvernehmung bedurfte es nicht, weil die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen Altbürgermeister F. und der Vorsitzenden B. nicht geeignet gewesen wäre, den nach § 98 VwGO, § 415 Abs. 2 ZPO erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Hierbei kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen die bei einer Einigungsbeurkundung bestehende Motivlage der Beteiligten überhaupt Gegenstand einer Beweisaufnahme sein kann. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist der Senat davon überzeugt, dass sich die damaligen Motive der Beteiligten und damit die objektive Geschäftsgrundlage für die abgegebenen Erklärungen der Beteiligten eindeutig aus der geschlossenen Vereinbarung, der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Enteignungsbehörde sowie den gesamten Umständen des damaligen Verfahrens ergeben (siehe oben). Hinzu kommt folgendes: Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 02.10.1997 (dortige Ziffer VI) hat der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Kläger in der Sitzung zunächst Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entwicklungssatzung geäußert. Sodann ist in Ziffer VI beurkundet, dass es der Vorsitzenden gelungen war "unter Hinweis auf die ausführliche gerichtliche Prüfung im Hauptsacheverfahren durch das VG Freiburg, welches die Rechtmäßigkeit der Satzung bejahte, diese Zweifel auszuräumen." In der weiteren Sitzung der Enteignungskommission war ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht mehr die Rechtmäßigkeit der Entwicklungssatzung Gegenstand der Erörterung, sondern nur mehr die Frage der Höhe der Entschädigung bzw. der Bewertung der Grundstücke im Zusammenhang mit der Frage der Erschlossenheit der betroffenen Grundstücke. Diese Meinungsverschiedenheiten über die richtige Bewertung hielten auch an, nachdem der anwesende Vorsitzende des Gutachterausschusses das erstattete Gutachten des Gutachterausschusses erläutert hatte, weshalb die Sitzung um 16.15 Uhr unterbrochen wurde, um der Enteignungskommission die Gelegenheit zur Erarbeitung eines Vergleichsvorschlags zu ermöglichen. Unter Ziffer VIII vermerkt das Protokoll sodann, dass sich auch die Beteiligten zur Beratung zurückgezogen hatten. Nach Fortsetzung der Sitzung verpflichtete sich die Klägerseite zum teilweise freihändigen Verkauf der Grundstücke an die Beklagte. Die weitere Sitzungszeit wurde durch die Beurkundung der Einigungserklärung in Anspruch genommen. Da durch die Sitzungsniederschrift bewiesen ist, dass die anfänglich geäußerten Zweifel der Kläger an der Rechtmäßigkeit der Entwicklungssatzung durch die Vorsitzende beseitigt worden waren und die Richtigkeit dieser Beurkundung auch von der Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen wird, könnte sich eine hiervon abweichende Änderung der Motivlage der Kläger nur in der Folgezeit (nach 14.15 Uhr), also im Zusammenhang mit der unter Ziffer VII festgehaltenen Erörterung über die Höhe der Entschädigung ergeben haben. Die Sitzungsniederschrift vom 02.10.1997 gibt diesen Abschnitt der Sitzung der Enteignungskommission detailreich wieder. Aus diesem Protokoll ergibt sich ein von der Beklagten nur pauschal behaupteter Sinneswandel der Kläger indessen nicht. Um die Richtigkeit (Vollständigkeit) der Protokollierung insoweit in Zweifel zu ziehen, hätte die Beklagte konkrete Umstände aufzeigen müssen, aus denen - ihre Erweislichkeit unterstellt - eine erneute Änderung der Motivlage der Kläger hätte gefolgert werden können. Insoweit enthält der Beweisantrag der Beklagten aber schon kein geeignetes Beweisthema. Denn der Beweisantrag stellt keine konkrete Tatsachenbehauptung auf, die in die Kenntnis der benannten Zeugen gestellt wird und deren Beweis die erstrebte Rechtsfolge auslösen könnte. Notwendig wäre es insoweit gewesen, konkrete Äußerungen oder sonstige konkrete Umstände zu benennen, aus denen sich im Falle ihrer Erweislichkeit ergeben hätte, dass die Kläger nach Eintritt in die Erörterung über die Entschädigungshöhe erneut Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entwicklungssatzung gehegt hätten und diese Zweifel durch den Abschluss des Vergleiches ausgeräumt hätten werden sollen. Soweit die Beklagte zusätzlich auf den in der Einigungsbeurkundung vom 02.10.1997 enthaltenen Hinweis: "Die Beteiligten sind sich darüber im klaren, dass diese Einigungsbeurkundung nicht mehr anfechtbar ist" abstellen will, lässt sich hieraus eine Veränderung der Motivlage der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht ableiten. Dieser Hinweis auf die Rechtslage dürfte im Übrigen auch kaum einzelfallbezogen verwandt worden sein, sondern wird wohl allen Einigungsbeurkundungen der Enteignungsbehörde beigefügt werden, weshalb die von der Beklagten gezogenen konkreten Schlussfolgerungen auch von daher fern liegen. Zudem ist dieser Hinweis auf die Rechtslage erkennbar auf den Inhalt der eigentlichen Einigungsbeurkundung beschränkt und umfasst gerade nicht die weitergehenden Erklärungen der Klägerseite (siehe oben).

cc) Nachdem der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.11.2000 die Satzung für unwirksam erklärt hat, steht fest, dass der Sachverhalt, von dem die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung übereinstimmend ausgegangen sind, der Wirklichkeit nicht entspricht. Der Streit oder die Ungewissheit wäre bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden. Die Beklagte hätte dann das Enteignungsverfahren nicht eingeleitet und auch keine Möglichkeit gehabt, von den Klägern Ausgleichsbeträge zu verlangen. Die Kläger hätten jedenfalls keine Ausgleichsbeträge gezahlt und wohl auch keine Grundstücke übereignet. Ist der Vergleichsvertrag teilweise unwirksam, so steht den Klägern insoweit ein Erstattungsanspruch zu.

2. Den Klägern steht der Erstattungsanspruch in der jeweils geltend gemachten Höhe zu.

a) Die Verteilung des noch streitgegenständlichen Gesamtbetrags hat der Senat in dem Urteil vom 18.10.2005 nach der Höhe der jeweiligen Eigentumsanteile und der hierauf bezogenen Ausgleichsbeträge vorgenommen. Dem ist nach wie vor zu folgen. Denn erstattungsfähig können nur die jeweils tatsächlich geleisteten (hier verrechneten) Ausgleichbeträge sein. Diese sind strikt grundstücksbezogen, weil sie die Wertsteigerung des jeweiligen Grundstücks abschöpfen sollen. Auch hinsichtlich der Verteilung des Teilbetrags, der nach vorrangiger Verrechnung mit dem Ausgleichsbetrag für Flst.Nr. 456/6 (511.888 DM) verbleibt, folgt der Senat dem Urteil vom 18.10.2005. Hiernach ist der offene Betrag nach dem Verhältnis der Ausgleichsbeträge (859.280 DM und 665.712 DM) zu 44 % und 56 % zu verteilen. Hieraus resultiert der Betrag von 123.088,16 DM (Flst.Nr. 471/26) und 168.667,84 DM (Flst.Nr. 47/19), der entsprechend der Eigentumsanteile auf die Klägerin 1) und den Kläger 2) aufzuteilen ist.

b) Eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 122 BGB steht der Beklagten nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf das Urteil vom 18.10.2005. Die mit Schriftsatz vom 14.06.2006 hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in Höhe von 18.668,58 EUR greift nicht durch, weil der Anspruch nicht fällig ist. Ein Kostenfestsetzungsantrag in dieser Höhe wurde zwar beim Verwaltungsgericht gestellt, über diesen ist aber noch nicht entschieden worden.

c) Zinsen stehen den Klägern im Rahmen des § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und dem Anhang zu § 288 BGB (vgl. zu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 288 RdNr. 14) zu. Nachdem sich der Basiszinssatz zum 01.01.2006 auf 1,37 % und zum 01.07.2006 auf 1,95 % erhöht hat, war dem beim Zinsausspruch Rechnung zu tragen.

III. Die Beklagte hat die verbleibenden Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen, weil sie insoweit unterliegt (§ 155 Abs. 1 VwGO). Mit dem Beschluss vom 29.03.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 18.10.2005 im Kostenpunkt nur aufgehoben soweit die Beklagte 1/3 der Verfahrenskosten zu tragen hatte. Nicht aufgehoben worden ist hingegen die Kostenpflicht der drei Kläger (je 2/9). Damit kann der Senat nur noch über die verbleibenden Kosten entscheiden. Insoweit ist die Beklagte vollständig unterlegen, weshalb sie 1/3 der Kosten des Klageverfahrens und des ersten Berufungsverfahrens - bezogen auf einen Streitwert von 2.833.816,85 EUR - zu tragen hat. Hinsichtlich des zurück verwiesenen Teils ist die Beklagte vollständig unterlegen, weshalb sie die hierdurch verursachten zusätzlichen Kosten - bezogen auf einen Streitwert in Höhe von 940.467,93 EUR - vollständig zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO.

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Beschluss vom 5. Dezember 2007

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ab dem Zeitpunkt der Zurückverweisung auf 940.467,93 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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