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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 4 S 1374/02
Rechtsgebiete: LBG


Vorschriften:

LBG § 83 Abs. 2 Satz 1
LBG § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG ist bereits das schlichte Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit ausreichend für die zwingende Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 1374/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Nebentätigkeit, hier: Antrag auf Zulassung der Berufung,

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand

am 9. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2002 - 2 K 2761/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Der gesetzliche Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG für die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist zwingend. Er liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen eines der in § 83 Abs. 2 Satz 2 LBG beispielhaft genannten, speziellen Versagungsgründe gegeben sind (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 09.03.1989 - 4 S 2613/88 -, Die Justiz 1990, 68, und vom 08.10.1996 - 4 S 2422/96 -). Dies ist hier hinsichtlich des in § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG aufgeführten und im vorliegenden Fall einschlägigen Versagungsgrundes, wonach die Nebentätigkeit zu versagen ist, wenn sie in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, zu bejahen, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt haben dürfte. Insbesondere dürfte ein "Grenzfall", wie er im Senatsbeschluss vom 09.03.1989 (a.a.O.) angedeutet ist, der trotz des Vorliegens eines speziellen Versagungsgrundes im Einklang auch mit der neuen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Nebentätigkeitsrecht vom 26.11.2001 (GABl. 2002, 2) gleichwohl eine Würdigung nach dem allgemeinen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG angezeigt erscheinen lassen könnte, nach Auffassung des Senats hier nicht vorliegen. Denn jedenfalls bestehen, wie es die genannte Verwaltungsvorschrift für eine Einzelfallprüfung anhand des § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG voraussetzt, wohl keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die beabsichtigte Nebentätigkeit als Testamentsvollstrecker aus anderen Gründen ausnahmsweise ausgeschlossen sein könnte. Vielmehr würde im vorliegenden Fall bei Genehmigung der erstrebten Nebentätigkeit wegen der im Hauptamt an sich gegebenen Zuständigkeit des Klägers als Nachlassrichter im Kollisionsfall dieses Dienstgeschäft gegenüber der Nebentätigkeit zurücktreten müssen, indem ein Vertreter als Nachlassrichter bestellt wird, was offensichtlich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bedeuten würde. Soweit in der Vergangenheit bei vergleichbaren Konstellationen die Nebentätigkeit als Testamentsvollstrecker unter diesen Umständen genehmigt wurde, kann der Kläger daraus unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Anspruch auf "Fehlerwiederholung" herleiten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die ablehnenden Behördenentscheidungen und das klagabweisende Urteil in seinen Grundrechten verletzt worden wäre.

Davon abgesehen dürfte die im Beschluss des Senats vom 09.03.1989 (a.a.O.) angedeutete Möglichkeit, etwa in Grenzfällen bei Vorliegen der Voraussetzungen eines speziellen Versagungstatbestands - in Übereinstimmung mit der nunmehr geltenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Nebentätigkeitsrecht vom 26.11.2001 - gleichwohl eine Würdigung nach dem allgemeinen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG vorzunehmen, jedenfalls aus heutiger Sicht nicht mehr in Betracht kommen. Danach ist im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG bereits das schlichte Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit ausreichend für die zwingende Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung. Auf die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonfliktes kommt es deshalb in derartigen Fällen nicht an (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 65 RdNr. 18). Für diese Auslegung sprechen sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck und der systematische Zusammenhang der Regelungen in § 83 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 LBG, wonach es in derartigen Fällen darum geht, bereits den Anschein möglicher Interessenkonflikte zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck dürfte sich auch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen halten.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Die vom Kläger gestellte Frage, ob "bei Vorliegen eines Versagungsgrundes gem. § 83 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 LBG ein Rückgriff auf § 82 Abs. 2 Satz 1 LBG immer ausgeschlossen ist" und ob "in Grenzfällen eine Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG erfolgen muss" bedarf einer von den Umständen des Einzelfalles unabhängigen grundsätzlichen Klärung nicht. Denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil auch eine Würdigung nach dem allgemeinen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG ergeben würde, dass dem Kläger die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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