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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 4 S 1387/06
Rechtsgebiete: BBesG, FunktZulVO, LBG, EG, EGRL 75/117


Vorschriften:

BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 4
BBesG § 6 Abs. 1
FunktZulVO § 1
LBG § 153i
EG Art. 141
EGRL 75/117
Eine Zulage nach § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung ist im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nicht gemäß § 6 Abs. 1 BBesG anteilig zu kürzen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

4 S 1387/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Stellenzulage

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 7 K 742/05 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 06.05.2004 verpflichtet, der Klägerin ab April 2003 für die Dauer ihrer Tätigkeit als Fachberaterin die volle Fachberaterzulage gemäß § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die anteilige Kürzung einer Stellenzulage.

Sie steht als teilzeitbeschäftigte Sonderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) an einer Schule für Sprachbehinderte im Dienst des Beklagten, und zwar ab September 1998 mit einem Deputat von 18/27 Wochenstunden und seit September 2003 mit 18/26 Wochenstunden. Mit Wirkung vom 01.09.2000 wurde sie zunächst für die Dauer von fünf Jahren zur pädagogischen Beraterin für Sprachbehindertenpädagogik bestellt; anschließend wurde die Bestellung bis auf Weiteres verlängert. Für diese Tätigkeit erhält sie eine Stellenzulage nach der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen, deren Höhe 37,26 EUR bzw. seit 01.01.2008 38,81 EUR beträgt. Entsprechend dem Deputat der Klägerin wurde die Zulage anteilig zunächst auf 25,80 EUR und ab 01.01.2008 auf 26,87 EUR reduziert.

Mit Schreiben vom 08.03.2004 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die anteilige Kürzung der Fachberaterzulage, insbesondere in den Monaten April 2003 bis März 2004. Zur Begründung trug sie vor, es sei gleichheitswidrig, dass sie für dieselbe Fortbildungsleistung wie vollzeittätige Kollegen nur eine erheblich reduzierte Zulage erhalte. Darin liege zugleich eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Frauen im Sinne der Richtlinie 75/117/EWG.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Dienstbezüge, zu denen auch die Fachberaterzulage zähle, würden gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Wegen der strengen Gesetzesbindung im Bereich der Besoldung sei bei dieser Gesetzeslage eine abweichende Besoldung nicht möglich. Im Übrigen werde die Tätigkeit auf das Deputat angerechnet. Weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften seien erkennbar.

Die hiergegen am 25.05.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 04.05.2005 - 7 K 742/05 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, auch Zulagen seien Dienstbezüge im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG. Ausnahmen von der vorgesehenen anteiligen Kürzung der Dienstbezüge könnten sich nur aus der Ausgestaltung und Zweckbestimmung der jeweiligen Zulage oder Vergütung und dem sich hieraus zu beantwortenden Bezug zum Beschäftigungsumfang ergeben. Danach nehme die der Klägerin gewährte Stellenzulage an der verhältnismäßigen Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 BBesG teil. Denn der Gesetzgeber habe eine pauschalierende Regelung getroffen, welche ungeachtet des im Einzelfall konkret entstehenden Zeitaufwands einen festen monatlichen Betrag zugestehe, erkennbar mit dem Ziel, laufende Einzelerhebungen und Einzelberechnungen zu vermeiden. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine Vergütung im Wege der Mehrarbeitsentschädigung oder der entgeltlichen Wahrnehmung eines Nebenamts wählen können. Bei der zu beurteilenden Stellenzulage sei der pauschale Schluss gerechtfertigt, dass eine in Teilzeit tätige Lehrkraft auch bei einer zusätzlich übertragenen Tätigkeit einen geringeren Aufwand habe als eine in Vollzeit tätige. Damit sei der Klägerin der Einwand abgeschnitten, dass ihr im Einzelfall der gleiche Aufwand entstehe wie einem in Vollzeit beschäftigten Lehrer. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung von Beamten qualitativ nicht gleichzusetzen seien und zulässigerweise zum Anknüpfungspunkt für eine differenzierende Regelung gemacht werden dürften. Auch Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag sei nicht verletzt. Denn die Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin, die bei tatsächlich gleicher Stundenzahl eine geringere Vergütung erhalte als Vollzeitbeschäftigte, sei aufgrund des wechselseitigen Zusammenhangs zwischen Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten auf der einen Seite sowie seiner dafür gewährten Besoldung auf der anderen Seite objektiv gerechtfertigt. Dieser in einem allgemeinen Prinzip des deutschen Besoldungsrechts wurzelnde objektive Rechtfertigungsgrund knüpfe nicht an das jeweilige Geschlecht der betroffenen Beamten an.

Am 24.07.2006 hat die Klägerin die vom Senat mit Beschluss vom 13.06.2006 - 4 S 1186/05 - zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg eingelegt. Zur Begründung nimmt sie auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren Bezug. Dort hatte sie vorgetragen, sie entwickle aufgrund der ihr übertragenen Funktion im Bereich der Sprachbehindertenpädagogik Fortbildungen für Kollegen und organisiere und halte Vorträge. Aufgrund einer Verwaltungsvorschrift zur Arbeitszeitermäßigung werde ihr eine Deputatsermäßigung in Höhe von einer Deputatsstunde pro Woche gewährt, falls sie ca. 70 Stunden Fortbildungsveranstaltungen pro Schuljahr leiste. Diese Regelung gelte gleichermaßen für vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Fachberater und bedeute daher bei Teilzeittätigkeit eine entsprechend größere Ermäßigung. Von den derzeit etwa acht bis neun Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr müsse sie vier Vortragsthemen vollständig neu erarbeiten, wofür sie jeweils etwa 50 Stunden benötige. Für einen Wiederholungsvortrag benötige sie 3 bis 8 Stunden für die Vorbereitung, je nachdem, ob der Vortrag aktualisiert werden müsse, und 2 bis 3 Stunden für die Organisation. Es sei daher nicht richtig davon auszugehen, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte pauschal gesehen einen entsprechend geringeren Aufwand für ihre Funktion als Fachberater hätten als vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könne ihr der Einwand gleichen Aufwands auch nicht abgeschnitten werden. Vielmehr habe der Beklagte nach dieser Rechtsprechung hinreichend gewichtige konkrete Gründe für die Ungleichbehandlung zu nennen. Der Verweis auf den qualitativen Unterschied zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf die unmittelbare Wechselbeziehung zwischen Dienstverpflichtung/Dienstleistung einerseits und gewährter Besoldung andererseits genüge hierfür nicht. Es gehe auch nicht um Einzelerhebungen, sondern darum, dass die Teilzeit- oder die Vollzeitbeschäftigung für den Umfang der Fachberatertätigkeit keine Rolle spiele. Anders als die Schichtzulage, die für Erschwernisse des Schichtdienstes bezahlt werde und damit unmittelbar mit der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit verbunden sei, gehe es in ihrem Falle um eine über den eigentlichen Dienst hinausgehende, von diesem getrennt zu leistende und völlig anders geartete Diensttätigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 7 K 742/05 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 06.05.2004 zu verpflichten, ihr die volle Fachberaterzulage gemäß § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung während der Zeit ihrer Tätigkeit als Fachberaterin zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, von der Kürzung des § 6 BBesG würden alle Dienstbezüge erfasst, die in Bezug zum jeweiligen Beschäftigungsumfang stünden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe bereits in einem Urteil vom 15.03.1979 - IV 1847/77 - entschieden, dass auch die Zulage für die Tätigkeit als Ausbildungslehrerin hierzu zähle. Denn die Stellenzulage verfolge das Ziel, laufende Einzelerhebungen und Einzelberechnungen zu vermeiden und knüpfe wie die Schichtzulage nicht an einen konkreten Zeitaufwand oder eine konkrete Belastung an. Die Zahlung der ungekürzten Zulage entspreche dem Vergütungsrecht der Angestellten und Arbeiter und laufe auf eine konkrete Betrachtung hinaus. Dies sei mit dem im Beamtenverhältnis geltenden Alimentationsprinzip und dem Grundsatz der "Einheit der Dienstbezüge" nicht zu vereinbaren. Auch ihrer Zweckbestimmung und Ausgestaltung nach solle die Zulage nicht - wie z.B. die Taucherzulage - Einzelerschwernisse konkret abgelten. Die Rechtsauffassung der Klägerin führe zu Ungewissheiten, wenn beispielsweise von zwei Vollzeitbeschäftigten der eine 30 Stunden Fortbildungsveranstaltungen pro Schuljahr durchführe, der andere aber 60 Stunden, oder wenn ein Fachberater nach dem Übergang zur Teilzeit im ersten Jahr in gleichem zeitlichen Umfang seine Fachberatertätigkeit ausübe, im Jahr danach aber nur noch in hälftigem. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor, da Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung qualitativ nicht gleich stünden. Auch sei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen festzustellen.

Die Besoldungsakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an eine form- und fristgerechte Begründung. Hierzu reicht es aus, dass - wie hier - ein fristgerecht eingegangener, gesonderter Berufungsbegründungsschriftsatz auf das Zulassungsvorbringen Bezug nimmt und Letzteres sich ungeachtet des mit ihm an sich verfolgten Ziels, das Vorhandensein von Berufungszulassungsgründen darzutun, - auch - als umfassende kritische Würdigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ansehen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321 und Beschluss vom 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).

Die Berufung ist auch begründet. Der Antrag der Klägerin, ihr die volle Fachberaterzulage gemäß § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung während der Zeit ihrer Tätigkeit als Fachberaterin zu bezahlen, ist im Hinblick auf ihr Widerspruchsschreiben vom 08.03.2004, mit dem sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung, insbesondere für die Monate April 2003 bis März 2004 wendet, nach verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass sie die volle Fachberaterzulage ab April 2003 für die weitere Dauer ihrer Fachberatertätigkeit begehrt. Die insoweit zulässige Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg zu Unrecht abgewiesen. Ab dem genannten Zeitpunkt hat die Klägerin für die weitere Dauer ihrer Fachberatertätigkeit Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Stellenzulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage für ihre Tätigkeit als pädagogische Beraterin für Sprachbehindertenpädagogik (sog. Fachberaterzulage) nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - Lehrkräftezulagenverordnung - vom 24. April 1995 (GBl. S. 328) in der derzeit geltenden Fassung vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538, 540) zusteht. Streit besteht lediglich darüber, ob die Zulage wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nach § 6 Abs. 1 BBesG verhältnismäßig zu kürzen ist. Diese Frage ist zu verneinen.

Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dienstbezüge sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen. Hierzu gehört auch die Fachberaterzulage, die der Klägerin nach der Lehrkräftezulagenverordnung gezahlt wird. Dennoch fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 BBesG geht von dem auf dem Alimentationsgedanken beruhenden Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge aus, die eine Aufspaltung nach einzelnen Besoldungsbestandteilen grundsätzlich nicht zulässt. Denn die Besoldung eines Beamten stellt nicht die Summe getrennt vergüteter Einzelaufgaben dar, sondern einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner dienstlichen Funktionen (vgl. Urteile des Senats vom 21.12.1998 - 4 S 2623/96 -, ZBR 1999, 426, und vom 15.03.1979 - IV 1847/77 -, ZBR 1980, 227; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 17.11.1992 - 1 TE 1317/92 - , ZBR 1993, 271). Anknüpfend an den Grundsatz der Alimentation gewährt der Dienstherr dem Beamten und dessen Familie in Form von Dienstbezügen und Hinterbliebenenversorgung einen angemessenen, standesgemäßen Unterhalt, dessen Höhe sich nach dem Alter des Beamten, der Bedeutung seines Amts und den allgemeinen Lebensverhältnissen richtet. Der Beamte kann damit stets nur die seinem Amt entsprechende Besoldung erhalten, die im Einzelnen in besoldungsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist. Unerheblich ist, welche einzelnen Aufgaben er tatsächlich wahrnimmt. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zum Vergütungsrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Während deren Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen anzusehen ist, stellt die beamtenrechtliche Besoldung einen Ausgleich zur Pflicht des Beamten dar, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329, 345; Urteil des Senats vom 15.03.1979, a.a.O., m.w.N.).

Indem § 6 Abs. 1 BBesG den Umfang der Kürzung der Dienstbezüge von Teilzeitbeschäftigten an den Umfang der Kürzung der Arbeitszeit knüpft, verdeutlicht er allerdings auch, dass die gekürzte Besoldungsleistung einen Bezug zum Beschäftigungsumfang aufweisen muss. Ein solcher Bezug läuft dem Alimentationsprinzip nicht prinzipiell zuwider. Denn unbeschadet dessen, dass die Besoldung des Beamten nicht in einem engeren Sinne Gegenleistung für konkret erbrachte Dienst-/Arbeitsleistung ist, sondern das Ziel hat, dem Beamten und seiner Familie - als Korrelat zu dessen allgemeiner Treuepflicht - einen amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, muss sie auch im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten und die dafür gewährte Besoldung sind demnach wechselseitig aufeinander bezogen. Diesen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Dienstleistung und der Höhe der Besoldung stellt für diejenigen Beamten, denen eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, § 6 Abs. 1 BBesG her (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4 /83 -, BVerfGE 71, 39, 59ff.; Senatsbeschluss vom 21.12.1998 - 4 S 2623/96 -, ZBR 1999, 426). Fehlt jedoch einem bestimmten Besoldungsbestandteil unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung und Ausgestaltung von vornherein dieser wechselseitige Bezug zum Beschäftigungsumfang, so ist - unbeschadet der im Gesetzeswortlaut fehlenden Differenzierung - seine Ausklammerung aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG gerechtfertigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004 - 1 A 2323/02 -, ZBR 2006, 60; Urteil des Senats vom 21.12.1998, a.a.O.; Schwegmann/Summer, BBesG, § 6 RdNr. 8).

Diese Voraussetzung ist bei der Fachberaterzulage erfüllt. Weder nach dem mit ihr verfolgten Zweck noch aufgrund ihrer Ausgestaltung ist bei dieser Stellenzulage ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Umfang der Dienstleistung und der Höhe dieses Besoldungsbestandteils erkennbar. An der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG nimmt sie daher nicht teil.

Die Fachberaterzulage wird gemäß § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung für die Verwendung in der besonderen Funktion einer pädagogischen Beraterin gewährt. Nach ihrer Zweckbestimmung dient sie der pauschalen Honorierung zum einen der besonderen Qualifikation, die eine Fachberatertätigkeit voraussetzt, und zum anderen der besonderen Leistung, die im Rahmen dieser Tätigkeit erbracht wird, ohne dass es auf den konkreten Zeitaufwand ankommt, den die Lehrkraft dieser Aufgabe widmet. Der pauschale Charakter der Zulage kommt deutlich auch in § 1 Abs. 4 Lehrkräftezulagenverordnung zum Ausdruck, der für den Fall, dass mehrere besondere Funktionen im Sinne der Verordnung nebeneinander ausgeübt werden, vorsieht, dass die Stellenzulage nur einmal gewährt wird, obwohl der Zeitaufwand für die Ausübung mehrerer besonderer Funktionen naturgemäß deutlich höher ist, als wenn nur eine dieser Funktionen ausgeübt wird. Ein Bezug zum jeweiligen Beschäftigungsumfang ist nach dem mit der Zulage verfolgten Zweck also nicht vorhanden. Dieser wird auch nicht allein dadurch hergestellt, dass die Zulage wie das Grundgehalt in festen Monatsbeträgen gezahlt wird (so wohl Schwegmann/Summer, BBesG, § 6 RdNr. 8). Denn dieser Schluss wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die mit der Zulage abgegoltene Verwendung in der besonderen Funktion eines Fachberaters bei pauschaler Betrachtung den Dienst in der Weise gleichmäßig prägt, dass bei ebenfalls pauschaler Betrachtung der durchschnittliche Belastungsumfang vom Beschäftigungsumfang abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.1998, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2004, a.a.O.). Nur dann könnte davon gesprochen werden, dass sich der Belastungsumfang bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert und daher auch eine anteilige Kürzung der Zulage rechtfertigt. So liegt es bei der hier zu beurteilenden Fachberaterzulage jedoch gerade nicht.

Der Umfang der Fachberatertätigkeit wird nach II. Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift Fachberaterinnen und Fachberater des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport - Fachberater-VwV - in der derzeit geltenden Fassung vom 04. August 2006 (K. u. U., S. 268) durch die Schulaufsichtsbehörden festgelegt. Das für die Klägerin zuständige Amt für Schule und Bildung beim Landratsamt O. hat dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, dass Fortbildungsaufträge im Rahmen der Fachberatertätigkeit unabhängig von der Größe des Deputats der Lehrkraft jeweils in ähnlichem Zuschnitt und Umfang vergeben würden. Ohne Rücksicht auf eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung richte sich der Umfang der Tätigkeit allein danach, welche Aufgaben im Rahmen der Fachberatertätigkeit zu erfüllen sind. In II. Nr. 4.4 Satz 2 Fachberater-VwV ist zwar geregelt, dass sich bei Fachberaterinnen und Fachberatern, die entsprechend ihrem Teillehrauftrag eine anteilige Zulage erhalten, der Aufgabenumfang entsprechend reduziert. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Verwaltungsvorschrift, die nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.03.1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193, 199, und Urteil vom 02.02.1995 - 2 C 19.94 -, Buchholz 237.6 § 75 NdsLBG Nr. 3). Das Kultusministerium als Vorschriftengeber hat mitgeteilt, die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Reduzierung des Aufgabenumfangs erfolge grundsätzlich dergestalt, dass die Fachberatertätigkeit auf das Regelstundenmaß angerechnet werde. Das bedeutet im Ergebnis, dass sich nicht der Umfang der Fachberatertätigkeit, sondern die von der Lehrkraft zu erbringende Unterrichtsverpflichtung reduziert. Hierzu wird nach Mitteilung des für die Klägerin zuständigen Amts für Schule und Bildung einem Fachberater bzw. einer Fachberaterin pro 55 bis 60 Stunden Fachberatertätigkeit eine Deputatsstunde pro Woche auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Theoretisch besteht zwar auch die Möglichkeit, die Fachberatertätigkeit auf Wunsch im Umfang zu reduzieren, dies allein ändert jedoch nichts daran, dass sich die Fachberatertätigkeit einer in Vollzeit tätigen Lehrkraft von der einer in Teilzeit tätigen nach der gebotenen pauschalen Betrachtungsweise im Ergebnis nicht unterscheidet. Unabhängig davon, ob eine Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung vorliegt, wird von den Fachberatern und Fachberaterinnen vielmehr im Wesentlichen dieselbe Leistung erbracht. Die Verwendung in der besonderen Funktion einer Fachberaterin prägt daher den Dienst auch bei pauschaler Betrachtung nicht in der Weise gleichmäßig, dass der jeweilige Belastungsumfang vom Beschäftigungsumfang abhängig ist. Dies beruht auch darauf, dass mit der Fachberaterzulage - anders als etwa bei der Wechselschichtzulage, die für Erschwernisse des Schichtdienstes bezahlt wird, die unmittelbar mit der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit verbunden sind - eine über den eigentlichen Dienst hinausgehende, von diesem getrennt zu leistende und völlig anders geartete Verwendung als "besonderer Schulaufsichtsbeamter" im Sinne von § 37 SchulG (vgl. II. Nr. 1 Fachberater-VwV) abgegolten wird.

Die Ausklammerung der Fachberaterzulage aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG führt auch nicht zu einer dem Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge zuwiderlaufenden Aufspaltung in verminderte Aufgaben und solche, die weiterhin unverändert erfüllt werden. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15.03.1979 (a.a.O.) bezüglich der Zulage für Ausbildungslehrer zu diesem Punkt eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest. Die Rechtfertigung für die Ausklammerung der Fachberaterzulage beruht nämlich nicht in erster Linie darauf, dass die Klägerin ihre Fachberatertätigkeit "ungekürzt" ausübt, sondern wurzelt in der besonderen Zweckbestimmung der Zulage, die gerade völlig losgelöst vom Umfang der Fachberatertätigkeit gewährt wird. Allein aus diesem Grund ist sie unabhängig von Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung in voller Höhe auszuzahlen.

Durch diese Auslegung wird im Übrigen ein Verstoß gegen spezielle Gleichheitsrechte (Benachteiligungsverbote) der teilzeitbeschäftigten Beamten im Verhältnis zu solchen mit regelmäßiger Arbeitszeit ( § 153i LBG) sowie gegen den in Art. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG niedergelegten gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit für Männer und Frauen vermieden (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2007 - 9 E 2418/07 -, Juris). Im Hinblick darauf, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Frauen in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.2003 - 6 A 4424/01 -, ZBR 2004, 63), dürfte die Auszahlung der gekürzten Zulage für die auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung in gleicher Art und Weise erbrachte Fachberatertätigkeit eine mittelbare Diskriminierung darstellen. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung durch Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, 1. Kammer, Urteil vom 06.12.2007 - C-300/06 -, NJW 2008, 499), d.h. ein legitimes sozialpolitisches Ziel, dem diese Maßnahme dient und für dessen Erreichung sie geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil 26.09.2000 - C-322/98 -, EuZW 2000, 691, 692), dürfte nicht ersichtlich sein. Hierauf näher einzugehen, besteht im vorliegenden Fall jedoch keine Veranlassung.

Die Berufung ist daher mit der sich aus § 154 Abs 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.

Beschluss vom 10. April 2008

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf jeweils 275,04 EUR festgesetzt.

In Streitsachen, welche die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung betreffen (sog. Teilstatus), bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der vom Beklagten gewährten und der von der Klägerin erstrebten Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188). Für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der die Instanz einleitende Antrag gestellt wird. Demnach ist hier von der Differenz zwischen der ungekürzten Zulage in Höhe von 37,26 EUR und der anteiligen Zulage von 25,80 EUR, also von 11,46 EUR, auszugehen und hiervon der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) zu nehmen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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