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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 4 S 1661/01
Rechtsgebiete: VwGO, BBesG, LVG, LStuVO, LStuVO-ZustVO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BBesG § 27 Abs. 3
BBesG § 27 Abs. 4 S. 2
LVG § 5 Abs. 3
LStuVO § 2 Abs. 1
LStuVO § 4 Abs. 1
LStuVO § 5 Abs. 1
LStuVO § 6 Abs. 1
LStuVO § 6 Abs. 2
LStuVO-ZustVO § 1
1. In der äußeren Form von Verwaltungsvorschriften erlassene Vorschriften unterliegen in der Regel nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO.

2. Es ist sachgerecht, nach § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten neben der Zuständigkeit für die Festsetzung der Leistungsstufen der ihnen unterstellten Lehrer und für die Feststellung der Aufstiegshemmung auch die Zuständigkeit für die aktuelle Leistungsfeststellung abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO den Schulleitern zu übertragen. Dies gilt auch für die Regelung in § 1 Abs. 2 LStuVO-ZustVO, wonach bei Abordnungen solcher Lehrer zu einer anderen Dienststelle der Schulleiter der Stammschule zuständig ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

4 S 1661/01

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" vom 21.07.2000

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kirchhof und die Richterin am Verwaltungsgericht Warnemünde ohne mündliche Verhandlung

am 19. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller steht als Realschullehrer seit 1991 im Dienst des Antragsgegners. Mit Verfügung des Oberschulamts Stuttgart vom 05.07.2000 wurde der Antragsteller auf seinen Antrag aus privaten Gründen von der Realschule Hinterweil in Sindelfingen, an der er seit 1991 unterrichtete, mit Wirkung vom 01.08.2000 in den Bereich des Staatlichen Schulamts Heilbronn an die Leintal-Realschule in Schwaigern versetzt. Mit Verfügung des Staatlichen Schulamts Heilbronn vom 09.08.2000 wurde er für die Zeit vom 11.09.2000 bis zum 31.07.2001 an die Helene-Lange-Realschule in Heilbronn abgeordnet. Unter dem 24.11.2000 erstellte die Schulleiterin der Leintal-Realschule in Schwaigern für den Beurteilungszeitraum 1991 bis 2000 eine aktuelle Leistungsfeststellung über die dienstlichen Leistungen des Antragstellers. Das Gesamturteil lautete auf "übertrifft die Leistungserwartungen". In einer Anlage zur Leistungsfeststellung vom 24.11.2000 führte die Schulleiterin aus, dass die aktuelle Leistungsbeurteilung aufgrund der Stellungnahme der Rektorin der abgebenden Realschule in Sindelfingen und unter Einbindung der Erkenntnis des Rektors der aufnehmenden Realschule in Heilbronn erstellt worden sei. Ein gegen die aktuelle Leistungsfeststellung erhobener Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 14.08.2001 zurückgewiesen.

Am 31.07.2001 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und zunächst beantragt,

die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" vom 21.07.2000 (K.u.U. S. 280) für nichtig zu erklären.

Am 14.09.2001 hat er zusätzlich sinngemäß beantragt,

die Verordnung der Landesregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO -) vom 30.03.1998 (GBl. S. 214; zuletzt geändert durch § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg - Landesversicherungsanstaltsgesetz - vom 28.03.2000 [GBl. S. 361]) für nichtig zu erklären.

Diesen Antrag hat der Antragsteller am 02.07.2002 dahin präzisiert, dass er beantragt,

§ 6 Abs. 1 LStuVO für nichtig zu erklären.

Am 01.10.2001 hat der Antragsteller ferner zusätzlich beantragt,

die Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (GBl. S. 435; geändert durch Verordnung vom 19.09.2000 <GBl. S. 693>) für nichtig zu erklären.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: In der Verwaltungsvorschrift vom 21.07.2000 seien u.a. auch Regelungen zur aktuellen Leistungsfeststellung und zur Vergabe einer Leistungsstufe getroffen worden. Durch diese Regelungen werde er benachteiligt und betroffen. Nach der Verwaltungsvorschrift habe die Leistungsbeurteilung durch den Schulleiter zu erfolgen, dessen Schule der zu Beurteilende als Stammschule zugeteilt sei. Dieser Schule stünden gemäß Nr. 12.2 VwV abhängig von der Schulgröße und der Größe des Kollegiums eine bestimmte Anzahl von Stellen/Lehrkräften zu, die von diesem Verfahren profitieren könnten. Das konkrete Beispiel des Antragstellers zeige, dass die vom Antragsgegner getroffene Regelung die Fürsorgepflicht des Landes, insbesondere jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz in gravierender Weise verletze und zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Lehrer führe. Der Antragsteller habe an seiner Stammschule, der Leintal-Realschule in Schwaigern, seit Beginn des Schuljahres 2000/2001 keinen Unterricht erteilt und die dortige Schulleiterin habe ihn nur flüchtig gekannt. Einen persönlichen Eindruck über sein berufliches Leistungsvermögen habe sie sich nicht bilden können. Gleichwohl sei sie gehalten gewesen, eine aktuelle Leistungsfeststellung für den Beurteilungszeitraum 1991 bis 2000 abzugeben. Wie aus dieser Beurteilung zu entnehmen sei, basiere diese im Wesentlichen einzig und allein auf der schriftlichen Leistungsbeurteilung der ehemaligen Schulleiterin an der Realschule Hinterweil bzw. den Eindrücken, die der Schulleiter der Helene-Lange-Realschule in Heilbronn innerhalb der Kürze der Zeit habe gewinnen können. Insoweit sei die Schulleiterin der Leintal-Realschule gezwungen, die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen, den sie nicht persönlich kenne. Weiterhin habe diese Leistungsfähigkeit in das Ranking eines Kollegiums eingeordnet werden müssen, in dem der Antragsteller noch keinen Tag gearbeitet habe. Insoweit werde der Antragsteller an Kriterien gemessen, die ihm zum einen nicht bekannt seien und die auch an seiner früheren Schule ganz andere gewesen sein könnten. Die Vergabe der Leistungsstufe solle besonders motivierten und engagierten Lehrern innerhalb eines Kollegiums finanzielle Anreize und Vorteile verschaffen. Dies solle insgesamt zu einer Verbesserung der Leistungsstruktur der einzelnen Schule führen. Hierbei müsse es eindeutig zu Ungleichbehandlungen führen, da einem Kollegium, wie hier dem Kollegium der Leintal-Realschule, beim besten Willen und auch in nachvollziehbarer Weise nicht klargemacht werden könnte, dass ein von außen kommender Kollege, der noch keine einzige Stunde in diesem Kollegium gearbeitet habe, zu Lasten des Kontingents der Schule (im konkreten Fall drei Stellen) im Zuge der Leistungsfeststellung mitberücksichtigt werde und gegebenenfalls auch die Leistungsstufe erhalte. Soweit sich die Beurteilung auf eine frühere Beurteilung der abgebenden Schule beziehe, sei festzustellen, dass der frühere Schulleiter naturgemäß auch kein besonderes Interesse an der Förderung eines Lehrers habe, der die Schule verlassen habe und als Lehrkraft nicht mehr zur Verfügung stehe. Das Gleiche gelte für den Schulleiter der Schule, an die der Antragsteller abgeordnet sei. Auch dies sei nur ein Aufenthalt auf Zeit. Des Weiteren könnten die Beurteilungen der abgebenden oder der Schule, an die ein Lehrer abgeordnet sei, keinerlei verlässliche Angaben dazu machen, inwieweit die Lehrkraft im Vergleich zum Kollegium der Stammschule als besonders leistungsfähig einzustufen sei, da jeglicher Vergleichsmaßstab fehle. Dem Gleichheitssatz entsprechend und genügend wäre es gewesen, den Antragsteller an dem Kollegium zu messen, an dem er neun Jahre gearbeitet habe, und von dem Vorgesetzten beurteilen zu lassen, der für diese Dienstjahre zuständig gewesen sei. Von einer Chancengleichheit könne bei dem hier hingegen vorgeschriebenen Prozedere keine Rede sein. Diese Umstände, insbesondere auch bei Abordnungen, die auch über längere Zeiträume erfolgen könnten, würden mit keinem Wort berücksichtigt. Das Gleiche gelte für Situationen, in denen Ausführungen und Feststellungen zur Leistungsstufe für einen Zeitpunkt getroffen werden müssten, bei dem der betroffene Lehrer noch gar nicht oder nur äußerst kurz an der neuen Dienststelle tätig gewesen sei. Die Beurteilung der Schulleiterin der Leintal-Realschule zeige im Übrigen, dass diese sich lediglich Äußerungen Dritter zu eigen habe machen können und diese letztendlich in eine eigene, jedoch ohne persönliche Kenntnis des Betroffenen erfolgte Leistungsbeurteilung habe einfließen lassen. Es handle sich hierbei auch nicht um einen Einzelfall, da derartige Konstellationen bei der Vielzahl der im Dienst des Antragsgegners tätigen Lehrer und der Vielzahl der jedes Jahr anstehenden Versetzungen und Abordnungen zu jeder Zeit eintreten könnten bzw. wohl auch eingetreten seien.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Soweit sich der Antragsteller gegen die Verwaltungsvorschrift vom 21.07.2000 wende, sei der Antrag unzulässig. Eine Verwaltungsvorschrift unterliege nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Sie könne nur dann für eine Normenkontrolle in Betracht kommen, wenn sie nicht auf eine verwaltungsinterne Regelung des Verwaltungshandelns gerichtet sei, sondern unmittelbare Rechtswirkungen nach Außen erzeuge. Derartige Außenwirkungen entfalte die angegriffene Verwaltungsvorschrift indes nicht. Die Zuständigkeiten für die aktuelle Leistungsfeststellung oder die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe seien vielmehr in der Leistungsstufenverordnung und in der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung geregelt. Dort sei bestimmt, dass für abgeordnete Lehrerinnen und Lehrer die Leiterinnen und Leiter der Stammschule zuständig seien. Im Übrigen sei der Antrag nicht begründet. Zuständig für die aktuelle Leistungsfeststellung und Festsetzung einer Leistungsstufe sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO der Dienstvorgesetzte, bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LStuVO). Dienstvorgesetzter der Lehrerinnen und Lehrer sei gemäß § 4 Abs. 1 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung der Präsident des Oberschulamts. Das Kultusministerium habe von der Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 3 LStuVO Gebrauch gemacht und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung bei Lehrerinnen und Lehrern an Schulen die Zuständigkeit für die aktuelle Leistungsfeststellung und die Festsetzung einer Leistungsstufe auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen (§ 1 Abs. 1 a). Seien Lehrerinnen und Lehrer abgeordnet, seien gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung die Schulleiterinnen und Schulleiter der Stammschule zuständig. Bei der Vorbereitung der Leistungsstufenverordnung und der Zuständigkeitsverordnung des Kultusministeriums hätten zu den Zuständigkeitsregelungen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte auf Ressortebene intensive Abstimmungsgespräche stattgefunden. Die Entscheidungsebene für die aktuelle Leistungsfeststellung und die Festsetzung einer Leistungsstufe sollten auch bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten möglichst dezentral festgelegt werden, d.h. es sollten in allen Fällen (also auch bei abgeordneten Lehrerinnen und Lehrern) der/die Schulleiter/in der Stammdienststelle die Zuständigkeiten für die aktuelle Leistungsfeststellung und für die Bewilligung von Leistungsstufen erhalten. Die sich aus der Zuständigkeit der Stammdienststelle für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ergebenden Verfahrensprobleme seien durchaus gesehen worden. Es seien deshalb insbesondere auch Überlegungen angestellt worden, ab einer gewissen Dauer einer Abordnung die vorgenannten Zuständigkeiten auf den Dienstvorgesetzten bzw. die Schulleiterinnen und Schulleiter derjenigen Schule zu übertragen, zu der die Lehrerin/der Lehrer abgeordnet sei. Eine solche Regelung sei jedoch insbesondere aus folgenden Gründen nicht weiterverfolgt worden: Wegen des Halbzeitkriteriums in § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG sei die Frage, ob und wann frühestens einem Beamten/einer Beamtin eine Leistungsstufe bewilligt werden könne, von dem Besoldungsdienstalter des Beamten/der Beamtin abhängig. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung müsse daher der jeweils für die Bewilligung der Leistungsstufe zuständigen Person (Dienstvorgesetzter/Schulleite-rinnen und Schulleiter) jährlich in Listen die in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten unter Angabe des Besoldungsdienstalters mitteilen (vgl. Abschnitt A, Nr. 5.2.4 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 18.08.1999, GABl. S. 496). Bei jährlich rund 54000 Fällen (überwiegend Lehrerinnen und Lehrer), die allein nach ihrem Besoldungsdienstalter die Voraussetzungen für eine Leistungsstufe erfüllten, habe ein Verfahren gefunden werden müssen, das in enger Verbindung mit dem vorhandenen gesicherten Datenbestand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung praktikabel sei und das wegen der großen Zahl der für die Leistungsstufen zuständigen Stellen nicht einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringe. Zu berücksichtigen gewesen seien auch unterschiedliche Fallgruppen von Abordnungen, z.B. Abordnungen an andere Schulen, Abordnungen in die Schulverwaltung oder zu einem anderen Dienstherrn, aber auch Teilabordnungen, bei denen Lehrerinnen und Lehrer mit einem Teil ihrer Arbeitszeit an einer Schule tätig seien und mit dem anderen Teil ihrer Arbeitszeit an einer anderen Schule oder in der Schulverwaltung tätig seien. Es sei also eine typisierende Zuständigkeitsregelung notwendig gewesen, die für alle Abordnungen - ungeachtet ihrer Dauer - eine einheitliche Zuständigkeit vorsehe. Mit dem vorgenannten Verfahren übereinstimmend werde auch die Zahl der Vergabemöglichkeiten an Leistungsstufen nach § 2 Abs. 5 LStuVO, die die einzelnen Entscheidungsberechtigten im jeweiligen Kalenderjahr hätten, festgelegt. Bei Abordnungen würden die Beamtinnen und Beamten für die Bemessung der Vergabemöglichkeit ebenfalls stets der Stammdienststelle zugerechnet. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung erstelle hierzu jährlich nach Abschnitt A Nr. 5.2.2 der genannten Verwaltungsvorschrift Listen, in die alle Beamtinnen und Beamte in der A-Besoldung, die am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres der Stammdienststelle zuzurechnen seien, aufgenommen würden. Das seien derzeit landesweit rund 156000 Beamtinnen und Beamte. In die Liste aufzunehmen seien auch alle am Stichtag vorhandenen abgeordneten Beamtinnen und Beamte des Landes in der A-Besoldung, als auch diejenigen, die nach ihrem Besoldungsdienstalter für eine Leistungsstufe in dem betreffenden Kalenderjahr nicht in Frage kämen. Auch insoweit sei eine Typisierung der Zuständigkeitsregelungen unausweichlich, um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Ansonsten könnte eine exakte Einhaltung der Obergrenze für die Vergabemöglichkeiten nicht sichergestellt werden. Nach den Listen habe jeder Entscheidungsberechtigte die höchstmögliche Zahl der Bewilligungen in seiner Dienststelle (10 v.H. der in die Liste aufgenommenen Beamtinnen und Beamte) selbst festzustellen. In dem dargestellten Massenverfahren sei eine Typisierung unvermeidlich, um einen ordnungsgemäßen und möglichst einheitlichen Vollzug der Bewilligungen von Leistungsstufen sicherzustellen. Die festgelegte Typisierung habe einen legitimen Zweck; sie sei für diesen Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Unter Berücksichtigung der Verzahnung mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung gebe es nach eingehender Prüfung im Vorverfahren zur Leistungsstufenverordnung kein anderes typisierendes Verfahren, das gemessen am Verwaltungsaufwand tragbar gewesen wäre und das zugleich einen möglichst reibungslosen Ablauf des Vollzugs der Leistungsstufenverordnung bei den zahlreichen Dienststellen sichergestellt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe der Gesetzgeber (hier der Verordnungsgeber) bei der Ordnung von Massenentscheidungen, wie im vorliegenden Fall, typisierende Regelungen treffen. Daraus folge auch, dass Härten im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen seien. Eine noch hinzunehmende Typisierung setze voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe und dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung sei ebenfalls, ob eine durch sie eventuell entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Hierfür seien auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.02.1983 (BVerfGE 63, 119) werde verwiesen. Die Zahl der abgeordneten Beamtinnen und Beamten sei im Vergleich zu den vorgenannten Gesamtfallzahlen eine kleine Gruppe. Die Fälle der Abordnungen seien in zeitlicher und dienstrechtlicher Hinsicht so unterschiedlich, dass Regelungen zu Zuständigkeiten, die bei sämtlichen Fallgestaltungen zu einer uneingeschränkten Einzelfallgerechtigkeit führen würden, schlechterdings nicht möglich seien. Bei dem Antragsteller liege darüber hinaus ein seltener atypischer Fall vor (Versetzung und Abordnung). Diese Fallgestaltung verdeutliche, dass der Verordnungsgeber nicht für alle denkbaren Fallgruppen differenzierte Zuständigkeitsregelungen habe treffen können, sondern typisierende Festlegungen habe treffen müssen. Mit der getroffenen typisierenden Zuständigkeitsregelung in der Zuständigkeitsverordnung des Kultusministeriums werde den Belangen des Antragstellers in ausreichender Weise Rechnung getragen. Denn eine sachgerechtere Lösung sei nicht möglich: Der Schulleiter der Helene-Lange-Realschule Heilbronn habe keine weitergehenden Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers als die Leiterin der Leintal-Realschule Schwaigern (Stammschule). Das Staatliche Schulamt Heilbronn verfüge auch über keine weiteren Erkenntnisse, da der Antragsteller erst in diesen Schulamtsbezirk versetzt worden sei und die Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten der Staatlichen Schulämter aufgrund der großen Anzahl der in ihrem Bezirk tätigen Lehrerinnen und Lehrer nur einen begrenzten Überblick über den Leistungsstand der Lehrerinnen und Lehrer haben könnten, der für eine originäre Beurteilung keineswegs ausreiche. Daher sei es sachgerecht, wenn die Leiterin der Stammschule die Entscheidungsbefugnis habe und zur Entscheidungsfindung qualifizierte Beurteilungsbeiträge der Leitung der bisherigen Stammschule und gegebenenfalls des Leiters der Helene-Lange-Realschule einhole. Könne der für die aktuelle Leistungsfeststellung und für die Bewilligung der Leistungsstufe Zuständige nicht aufgrund eigener Erkenntnisse des Leistungsstandes der Beamtin/des Beamten eine aktuelle Leistungsfeststellung vornehmen (z.B. bei einer Abordnung der Beamtin/des Beamten zu einer anderen Stelle oder bei einer nicht allzu langen zurückliegenden Versetzung der Beamtin/des Beamten zu seiner Dienststelle), so habe er - wie auch in Fällen einer Regelbeurteilung - einen qualifizierten Beurteilungsbeitrag von einer anderen oder mehreren anderen Stellen einzuholen. Auf Abschnitt A Nr. 5.1.2 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 18.08.1999 werde verwiesen. Bei Lehrerinnen und Lehrern sei auch diese einzuholende Leistungsbeurteilung nach den in der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 21.07.2000 festgelegten Kriterien zu treffen. Diese Regelungen stellten eine sachgerechte und damit auch eine den allgemein zu beachtenden Beurteilungsgrundsätzen gerecht werdende Bewertung von Leistungen sicher. Bei Herrn Edin gebe es insofern keine Besonderheit, weil sowohl die frühere Tätigkeit an der Realschule Hinterweil Sindelfingen als auch die genannte Tätigkeit an der Helene-Lange-Realschule Heilbronn gleichartig gewesen seien (Verwendung als Lehrer). Der für die Bewilligung der Leistungsstufen Zuständige müsse im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht alle bei ihm vorhandenen Beamtinnen und Beamten entsprechend den Beurteilungen leistungsmäßig einordnen und danach die Leistungsstufen vergeben. Gewisse Ungereimtheiten oder Härten, die dadurch entstehen könnten, dass der für die Bewilligung der Leistungsstufe Zuständige ganz oder in erheblichem Umfang auf Leistungsbewertungen anderer Personen angewiesen sei, sei aufgrund der auch bei den Verfahren zur aktuellen Leistungsfeststellung notwendigen Typisierung unvermeidlich und führe aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch zu einem Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Anknüpfung an die Stammschule sei auch aus einem weiteren Gesichtspunkt sachgerecht: Die Leistungsstufe beruhe auf dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen der Beamtinnen und Beamten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LStuVO), also dienstlichen Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht würden. Abordnungen seien nur vorübergehender Art und in der Regel nicht auf längere Zeiträume angelegt. Deshalb sei die Beurteilung der dauerhaften dienstlichen Leistungen von der Stammdienststelle vorzunehmen.

Dem Senat liegen die Personalakten des Antragstellers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 47 Abs. 5 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Der nach § 44 VwGO im Wege der zulässigen objektiven Antragshäufung gestellte Normenkontrollantrag ist nur zum Teil zulässig.

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die danach notwendigen Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag sind nur zum Teil erfüllt.

1. Soweit sich der Antragsteller gegen die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" vom 21.07.2000 (K.u.U. S. 280) wendet, ist der Antrag bereits unstatthaft.

In der äußeren Form von Verwaltungsvorschriften erlassene Vorschriften unterliegen in der Regel nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, da es sich bei ihnen - im Unterschied zu Rechtsverordnungen und Satzungen - um keine (Außen-)Rechtssätze handelt, ihnen mithin nach herkömmlicher Dogmatik die Eigenschaft einer "Rechtsvorschrift" (Rechtsquelle) abgesprochen wird (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, ESVGH 49, 79 [Ls]; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 47 RdNr. 24 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 29 ff.; jeweils m.w.N.). Die Verwaltungsvorschrift vom 21.07.2000 enthält in dem hier vorliegenden Zusammenhang der vom Antragsteller bei objektiver Würdigung seines Vorbringens allein angegriffenen Zuständigkeitsregelungen auch keine Regelungen, die ihrem Inhalt nach darauf gerichtet sind, mit für die betroffenen Beamten verpflichtender Außenwirkung Zuständigkeiten festzulegen. Die Zuständigkeiten für die Erstellung der aktuellen Leistungsfeststellung und für die Festsetzung einer Leistungsstufe sind vielmehr in § 6 Abs. 1 LStuVO und - wie hier - für den Bereich des Kultusministeriums in § 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (GBl. S. 435; geändert durch Verordnung vom 19.09.2000 [GBl. S. 693] - LStuVO-ZustVO -) abschließend geregelt.

2. Soweit sich der Antragsteller gegen § 6 Abs. 1 LStuVO wendet, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller hat insoweit die Antragsfrist versäumt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit 01.01.1997 geltenden Fassung des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) kann der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. § 6 Abs. 1 LStuVO wurde durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung, des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Rechnungshofs zur Änderung der Leistungsstufenverordnung vom 21.06.1999 (GBl. S. 308) in die Leistungsstufenverordnung vom 30.03.1998 eingefügt. Diese Verordnung wurde im Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 27.07.1999 bekannt gemacht. Von der weiteren Änderung der Leistungsstufenverordnung durch § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 28.03.2000 (GBl. S. 361), mit dem lediglich der frühere § 8 LStuVO aufgehoben wurde, war § 6 Abs. 1 LStuVO nicht betroffen. Der Normenkontrollantrag hinsichtlich der Leistungsstufenverordnung wurde vom Antragsteller aber erst mit am 14.09.2001 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 13.09.2001 und damit erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist, falls eine solche überhaupt in Betracht käme (vgl. dazu Kopp, a.a.O., § 47 RdNr. 83, m.w.N.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Soweit sich der Antragsteller gegen die Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (GBl. S. 435; geändert durch Verordnung vom 19.09.2000 [GBl. S. 693]) wendet, ist der Antrag hingegen zulässig. Er ist insoweit rechtzeitig gestellt und der Antragsteller ist auch insoweit antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, durch die Anwendung der Vorschrift, wie sie der aktuellen Leistungsfeststellung vom 24.11.2000 und dem Widerspruchsbescheid vom 14.08.2001 zugrunde liegt, in seinem Recht auf verfahrensfehlerfreie Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen (vgl. dazu BVerwGE 97, 128; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 1; Urteil vom 27.10.1988, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12) nach wie vor verletzt zu sein oder jedenfalls in absehbarer Zeit wieder verletzt zu werden, wenn erneut eine Leistungsfeststellung unter Einbeziehung der vor seiner Versetzung erbrachten dienstlichen Gesamtleistungen zu erstellen ist.

Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er aber nicht begründet. Die insoweit angegriffene Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (GBl. S. 435; geändert durch Verordnung vom 19.09.2000 [GBl. S. 693]) steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020) - BBesG - kann bei dauerhaft herausragenden Leistungen für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BBesG 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen (nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 16.05.1997 <BGBl. I S. 1066> und in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 <BGBl. I S. 3434>: 10 vom Hundert). Nach § 27 Abs. 3 Satz 5 BBesG alter wie neuer Fassung werden die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. Nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Von der Ermächtigung in § 27 Abs. 3 Satz 5 BBesG hat die Landesregierung durch die oben genannte Leistungsstufenverordnung Gebrauch gemacht. Hiernach kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LStuVO die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LStuVO können Leistungsstufen in jedem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hundert der am 1. Januar dieses Kalenderjahres vorhandenen Beamten eines Dienstherrn der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden, wobei gemäß § 6 Abs. 2 LStuVO in den dort geregelten Bereichen der Dienstvorgesetzte oder der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LStuVO Zuständige nach Maßgabe des § 1 über die Festsetzung einer Leistungsstufe an jährlich bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten Beamten, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, entscheidet. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LStuVO wird die Leistungsstufe aufgrund der letzten dienstlichen Leistungsbeurteilung festgesetzt. Liegt eine solche Leistungsbeurteilung nicht vor oder ist sie älter als zwölf Monate, erfolgt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LStuVO die Festsetzung auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert, wobei nach § 5 Abs. 1 LStuVO für die aktuelle Leistungsfeststellung die für die dienstliche Leistungsbeurteilung maßgeblichen Leistungsmerkmale und der Beurteilungsmaßstab gelten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO übertragen die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeiten für die aktuelle Leistungsfeststellung, für die Festsetzung einer Leistungsstufe und für die Aufstiegshemmung auf den Dienstvorgesetzten. Für abgeordnete Beamte ist nach Satz 2 der Vorschrift der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle zuständig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LStuVO können die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium abweichend von den Sätzen 1 und 2 geregelt werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Verwaltung erforderlich ist. Eine solche abweichende Zuständigkeitsregelung hat das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Erlass der hier angegriffenen Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 Gebrauch gemacht. Diese Verordnung lautet in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19.09.2000 wie folgt:

"§ 1

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der LStuVO sind für die aktuelle Leistungsfeststellung (§ 5 LStuVO), für die Festsetzung der Leistungsstufen (§ 2 LStuVO) und für die Feststellung der Aufstiegshemmung (§ 3 LStuVO) zuständig:

a) Bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten der Schulleiter,

b) bei Schulleitern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, der Leiter des Staatlichen Schulamtes,

c) bei Beamten der dem Kultusministerium und den Oberschulämtern unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen mit Ausnahme der Schulen, wenn der Leiter der Behörde oder Stelle nicht Dienstvorgesetzter ist, der Leiter der Behörde oder Stelle.

(2) Ist ein Beamter aus dem Regelungsbereich des Abs. 1 zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, ist abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 LStuVO der für die Stammdienststelle nach Abs. 1 Entscheidungsberechtigte zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2000 in Kraft."

Diese Verordnung des Kultusministeriums als zugleich oberste Dienstbehörde auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs-, Disziplinar- und Tarifrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVG) steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die mit ihr getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechen der dem Kultusministerium als der zugleich zuständigen obersten Dienstbehörde in § 5 Abs. 3 LVG in Verb. mit § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG eingeräumten Ermächtigung, die Stelle zu bestimmen, die an seiner Stelle die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft. Sie entspricht ferner der in § 6 Abs. 1 Satz 3 der Leistungsstufenverordnung, mit der aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 27 Abs. 3 Satz 5 BBesG nähere Regelungen zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen, insbesondere auch zur Feststellung von dauerhaft herausragenden Leistungen von Beamten und zur Übertragung von Zuständigkeiten durch die Änderungsverordnung vom 21.06.1999 getroffen wurden, was ebenfalls im Rahmen der Verordnung nach § 27 Abs. 3 Satz 5 BBesG erfolgen kann (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 27 BBesG RdNr. 12 a), vorgesehenen Ausnahmeregelung, die Zuständigkeiten abweichend von § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStuVO zu regeln, wenn dies wegen der Besonderheiten der Verwaltung erforderlich ist. Solche Besonderheiten sind im Bereich des Kultusministeriums bereits deshalb gegeben, weil Dienstvorgesetzter der Lehrerinnen und Lehrer des Antragsgegners nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtZuVO jeweils der Präsident des Oberschulamtes ist und die Beibehaltung von dessen Zuständigkeit für alle Lehrerinnen und Lehrer des gesamten Oberschulamtsbezirks der den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 LStuVO zugrundeliegenden Intention einer möglichst dezentralen Entscheidung (vgl. dazu auch Schwegmann/Summer, a.a.O., § 27 BBesG RdNr. 12 b unter Hinweis auf die Begründung zu § 27 Abs. 4, BT-Drs. 13/3994 S. 40/41) zuwiderlaufen würde. Vielmehr ist dadurch gewährleistet, dass die Lehrerinnen und Lehrer jeder einzelnen Schule von den besoldungsrechtlichen Regelungen über die Leistungsstufe gleichermaßen profitieren können.

Die in § 1 LStuVO-ZustVO getroffenen Zuständigkeitsregelungen verstoßen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch weder gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgaben der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Da die dienstliche Beurteilung selbst keine Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten des beurteilten Beamten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG ist, sondern eine Wertung, die künftige derartige Entscheidungen lediglich vorbereitet, muss diese, auch wenn dies in der Regel der Fall ist, nicht zwingend von einem Dienstvorgesetzten wahrgenommen werden. Der Dienstherr darf freilich bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er darf den sachlichen Zusammenhang zur Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer Acht lassen. Ferner enthält das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht, zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die gleichfalls in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt. All dies fügt sich ohne Weiteres zusammen, soweit der Beamte - wie in der Regel - von Dienst- oder anderen Vorgesetzten persönlich beurteilt wird, da er sich nach deren Vorstellungen über seine zu fordernde Amtsführung nach § 74 LBG zu richten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1999, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21; Urteile vom 27.10.1988 und vom 17.04.1986, a.a.O., Nrn. 7, 8 und 12). Entsprechendes gilt im vorliegenden Zusammenhang der Zuständigkeit für die Erstellung einer aktuellen Leistungsfeststellung. Wie § 5 Abs. 1 LStuVO zu entnehmen ist, ist die aktuelle Leistungsfeststellung, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LStuVO ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zugrundegelegt werden soll, mit einer dienstlichen Leistungsbeurteilung vergleichbar. Für die aktuelle Leistungsfeststellung gelten die für die dienstliche Leistungsbeurteilung maßgeblichen Leistungsmerkmale und der Beurteilungsmaßstab. Danach ist es sachgerecht, nach § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten neben der Zuständigkeit für die Festsetzung der Leistungsstufen der ihnen unterstellten Lehrer und für die Feststellung der Aufstiegshemmung auch die Zuständigkeit für die aktuelle Leistungsfeststellung abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO den Schulleitern zu übertragen, die auch für die regelmäßige dienstliche Beurteilung der Lehrer (Dienstbericht nach Nr. III.1 VwV vom 21.07.2000) nach Nr. III.7.2 VwV vom 21.07.2000 zuständig sind. Sie sind als unmittelbare Vorgesetzte der Lehrer (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 4 LBG, § 41 Abs. 2 SchulG) in der Lage, vor Ort und zeitnah auf fachliche Leistungen ihrer Mitarbeiter einzugehen (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.). Hiergegen wird vom Antragsteller grundsätzlich auch nichts eingewendet.

Aber auch die Regelung in § 1 Abs. 2 LStuVO-ZustVO ist nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift stellt insofern eine Abweichung von § 6 Abs. 1 Satz 2 LStuVO dar, als bei abgeordneten Beamten aus dem Regelungsbereich des Abs. 1 nicht der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle, bei Lehrern wiederum der Präsident des Oberschulamtes, sondern der nach § 1 Abs. 1 LStuVO-ZustVO Entscheidungsberechtigte zuständig ist, also in Fällen des Abs. 1 a der Schulleiter der Stammschule. Auch diese Regelung ist im Hinblick auf Sinn und Zweck der aktuellen Leistungsfeststellung im Rahmen des Leistungsstufenverfahrens sachgerecht.

Nach § 6 Abs. 2 LStuVO entscheidet der Dienstvorgesetzte, also auch der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle bei abgeordneten Beamten, oder der nach Abs. 1 Satz 3 Zuständige nach Maßgabe des § 1 LStuVO über die Festsetzung einer Leistungsstufe an jährlich bis zu zehn v.H. der ihm unterstellten Beamten, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben. Daraus ergibt sich, dass ein abgeordneter Beamter eine Leistungsstufe nicht aus der Quote der Dienststelle, an der er im Rahmen seiner Abordnung seinen Dienst ausübt, sondern nur aus der Quote seiner Stammdienststelle erhalten kann. Hiergegen ist im Hinblick auf die nur vorübergehende und in der Regel kurzfristige Dauer von Abordnungen und die dadurch absehbare Rückkehr des Beamten zu seiner Stammdienststelle nichts zu erinnern. Da eine Leistungsstufe aber nur festgesetzt werden kann, wenn der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt, den an der Stammdienststelle vor der Abordnung erbrachten Leistungen also erhebliches Gewicht zukommt, ist es danach auch sachgerecht, die Zuständigkeit für die Erstellung der aktuellen Leistungsfeststellung, auf deren Grundlage die Leistungsstufe gewährt wird, auf den Dienstvorgesetzten der Stammdienststelle zu übertragen. Dies wird dadurch noch verdeutlicht, dass eine aktuelle Leistungsfeststellung auch bei abgeordneten Beamten nach § 4 Abs. 1 LStuVO nur zu erstellen ist, wenn eine dienstliche Leistungsbeurteilung nicht vorliegt oder älter als zwölf Monate ist. Danach kann gegebenenfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LStuVO allein auf die vor der Abordnung erbrachten und beurteilten dienstlichen Leistungen abzustellen sein. Ferner ist nach Nr. 5.1.2 Satz 3 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Leistungsstufe und zur Aufstiegshemmung bei Beamten des Landes vom 18.08.1999 (GABl. S. 496; vgl. dazu auch die Hinweise zur Durchführung der Leistungsstufenverordnung im Geschäftsbereich des Kultusministeriums für Lehrerinnen und Lehrer sowie für den außerschulischen Bereich vom 04.04.2000 [K.u.U. S. 176] in der Fassung vom 21.07.2000 [K.u.U. S. 283]) bei einer Abordnung, die im Zeitpunkt der aktuellen Leistungsfeststellung bereits seit mehr als sechs Monaten besteht, der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle gehalten, eine Stellungnahme des Dienstvorgesetzten der aufnehmenden Dienststelle zur Leistung des Beamten einzuholen. Dies entspricht dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsatz, dass sich der beurteilende Beamte die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch Berichte von dritter Seite stützen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1999, a.a.O., Urteil vom 27.10.1988, a.a.O., m.w.N.). Für die der Regelung in § 1 Abs. 1 LStuVO-ZustVO folgende, der Systematik des § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStuVO entsprechende Übertragung auf den Lehrerbereich durch die hier in Streit stehende Vorschrift des § 1 Abs. 2 LStuVO-ZustVO gilt aber nichts anderes, da entsprechend § 6 Abs. 2 LStuVO der abgeordnete Lehrer eine Leistungsstufe nur aus der Quote seiner Stammschule erhalten kann.

Der Antragsgegner war mit Blick auf eine praktikable Handhabung des Leistungsstufenverfahrens auch nicht verpflichtet, jede denkbare besondere Fallgestaltung der dienstlichen Verwendung eines Lehrers in die Zuständigkeitsregelungen aufzunehmen. Er konnte sich vielmehr pauschalierend auf die in der Regel auftretenden Fälle beschränken und im Rahmen seiner Pflicht, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern, durch ergänzende Bestimmungen zum Beurteilungsverfahren und durch die Beachtung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze die Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten. Wie gerade der konkrete atypische Fall des Antragstellers zeigt, in dem eine Versetzung mit einer kurz darauf erfolgenden Abordnung zusammentrifft, liegen die vom Antragsteller, der sich im Zeitpunkt der aktuellen Leistungsfeststellung vom 24.11.2000 erst kurze Zeit an seiner neuen Schule, an die er abgeordnet war, befand, befürchteten Nachteile auch gar nicht in der Regelung des § 1 Abs. 2 LStuVO-ZustVO begründet, sondern darin, dass die Schulleiterin seiner Stammschule in erster Linie die vor der Versetzung erbrachten Gesamtleistungen des Antragstellers - nach den für alle Lehrer an ihrer Schule geltenden gleichen Beurteilungskriterien des § 5 Abs. 1 LStuVO - zu beurteilen hatte. Insofern stellt sich die Situation für den Antragsteller aber nicht anders dar als für einen Beamten, der kurz nach einer Versetzung an eine andere Dienststelle regelmäßig oder aus Anlass einer Bewerbung um ein Beförderungsamt durch einen neuen Beurteiler dienstlich zu beurteilen ist. Ebenso wie bei einer dienstlichen Beurteilung in solchen Fällen ist es deshalb der Überprüfung im Einzelfall vorbehalten, ob eine aktuelle Leistungsfeststellung wie im Falle des Antragstellers den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften und allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen entspricht, insbesondere ob sich der zuständige Entscheidungsberechtigte die für die aktuelle Leistungsfeststellung notwendigen Kenntnisse verschafft und allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO entsprechend auf 12.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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