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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 4 S 2023/03
Rechtsgebiete: GVG, VwGO, StVollzG


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 166
StVollzG § 109 Abs. 1 Satz 1
StVollzG § 109 Abs. 1 Satz 2
StVollzG § 110 S. 1
Für Klagen, mit denen ein Gefangener den Widerruf bzw. die Unterlassung von bestimmten Behauptungen der Anstaltsleitung in vollzugsbehördlichen Verfügungen begehrt, ist gemäß §§ 109, 110 StVollzG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten - Strafvollstreckungskammern - gegeben.
4 S 2023/03

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Unterlassung und Widerruf von Behauptungen,

hier: Verweisung an das Landgericht Karlsruhe,

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und die Richterin am Verwaltungsgericht Warnemünde

am 23. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2003 - 8 K 74/02 - wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2003 - 8 K 74/02 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

1. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung in Form einer Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht dürfte die Klage zu Recht an das Landgericht Karlsruhe verwiesen haben.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung des Beklagten, die - in der Begründung der Verfügungen vom 11.12.2001 und vom 27.12.2001 erhobene - Behauptung, der Ursprung für eine diffamierende Kampagne gegen die xxxx xx sei beim Kläger zu suchen, zu widerrufen und künftig zu unterlassen. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für dieses Begehren der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben ist. Denn die Streitigkeit dürfte durch Bundesgesetz - hier §§ 109, 110 StVollzG - einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sein. Nach § 109 StVollzG kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs gerichtliche Entscheidung beantragt werden; mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. Über den Antrag entscheidet gemäß § 110 S. 1 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen hier erfüllt sind.

Hinsichtlich des vom Kläger erstrebten Widerrufs der beanstandeten Behauptung der Justizvollzugsbehörde beziehungsweise der künftigen Unterlassung dieser Behauptung dürfte es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.v. § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG handeln. Die Vorschriften des §§ 109, 110 StVollzG weisen den ordentlichen Gerichten eine Entscheidungsbefugnis über die spezifischen Maßnahmen der Vollzugsbehörden auf dem Gebiet des Strafvollzugs zu, um zu verhindern, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten "desselben Rechtsgebiets" entscheiden; wegen dieser Beschränkung sind alle nicht spezifisch vollzugsbehördlichen Verwaltungsmaßnahmen, die eine Justizvollzugsanstalt in ihrem Zuständigkeitsbereich trifft, von der Rechtswegregelung in §§ 109, 110 StVollzG ausgenommen (VGH Bad.-Württ., 10. Senat, Beschluss vom 16.01.1997, VBlBW 1997, 218, 219; ebenso für die spezifisch justizmäßigen Maßnahmen der Justizbehörden BVerwG, Urt. v. 14.04.1988, NJW 1989, 412, 414). Zum Gebiet des Strafvollzugs i.S.v. § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gehört eine Maßnahme, wenn sie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Gefangenen aufgrund des Strafvollzugsgesetzes ausgestaltet (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 RdNr. 629 m.w.N. zur Rechtsprechung). Eine Regelungsmaßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG liegt danach nur vor, wenn die in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der Vollzugsbehörde in spezifischer Weise durch das Strafvollzugsgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., 10. Senat, Beschluss vom 16.01.1997, a.a.O.). Dies dürfte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall mit zutreffender Begründung bejaht haben.

Die Qualifizierung des Widerrufs beziehungsweise der Unterlassung der beanstandeten Behauptung als spezifisch vollzugsbehördliche Maßnahme beruht nicht allein darauf, dass der Kläger sich als Insasse einer Justizvollzugsanstalt gegen Behauptungen der Anstaltsleitung wendet. Eine derart pauschale, den genannten Anforderungen nicht entsprechende Begründung liegt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen der Ansicht des Klägers nicht zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass die beanstandete Behauptung Teil der Begründung von Maßnahmen der Anstaltsleitung ist, die diese im Rahmen der ihr in spezifischer Weise durch das Strafvollzugsgesetz zugewiesenen Aufgaben erlassen hat. Das gilt sowohl für die Verfügung vom 11.12.2001, mit der ein unter anderem auf Angabe der Postanschrift des Geschäftsführers der xxx xxxx gerichteter Antrag des Klägers abgelehnt wurde, als auch für die Verfügung vom 27.12.2001, welche die Aufrechterhaltung des überwachten Briefverkehrs mit einer Dipl. Soziologin betrifft. Denn beide Verfügungen erfolgten im Zusammenhang mit der Aufgabe der Anstaltsleitung, den Kontakt des Gefangenen zu Personen außerhalb der Anstalt zu regeln und gegebenenfalls den Vollzug störende Informationen zurückzuhalten (Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl., vor § 23 RdNr. 3). Diese Aufgabe ist der Anstaltsleitung in spezifischer Weise durch das Strafvollzugsgesetz zugewiesen. Die beanstandete Behauptung der Anstaltsleitung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine bloße "Meinungskundgabe von Mitgliedern der Anstaltsleitung", sondern Teil des sachlichen Vorbringens im Rahmen der Begründung einer vollzugsbehördlichen Maßnahme und damit integraler Bestandteil dieser Maßnahme. Einzelne Elemente der Begründung einer strafvollzugsrechtlichen Maßnahme auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Ob die von der Anstaltsleitung gegebene Begründung zutreffend und die getroffene Maßnahmen zu tragen geeignet ist, unterliegt vielmehr allein der Würdigung und Rechtsfindung der zuständigen Strafvollstreckungskammer. Wollte man dem Kläger den geltend gemachten Widerrufs- und Unterlassungsanspruch zuerkennen, würde das zu einem unzulässigen Übergriff der Verwaltungsgerichte auf das Gebiet einer anderen Gerichtsbarkeit und zur Verletzung der gerichtlichen Zuständigkeitsregeln führen (vgl. VGH Bad.-Württ., 10. Senat, Beschluss vom 26.01.1982, Die Justiz 1982, 174 zum Widerruf einzelner Aussagen eines Jugendhilfeberichts).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Kläger neben dem Widerruf auch die Unterlassung der beanstandeten Behauptungen für die Zukunft gegehrt. Denn insoweit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Anstaltsleitung die beanstandeten Behauptungen in anderem Zusammenhang als zur Begründung strafvollzugsrechtlicher Maßnahmen wiederholen könnte. So erfolgte auch die vom Kläger zum Beleg des Rechtsschutzbedürfnisses angeführte Wiederholung der beanstandeten Behauptung seitens der Anstaltsleitung am 04.04.2002 im Rahmen der mündlich eröffneten Begründung einer Verfügung, mit welcher der Antrag des Klägers abgelehnt wurde, die akustische Überwachung der Besuche seiner Freundin aufzuheben.

Der Eröffnung des Rechtswegs nach § 109 StVollzG steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, die begehrte Unterlassung einer Meinungsäußerung sei keine belastende Maßnahme und unterliege daher nicht der Prüfung der Strafvollstreckungskammer. Die vom Kläger zitierte Anmerkung im Kommentar zum Strafvollzugsgesetz von Schwind/Böhm (a.a.O., § 109 RdNr. 16) belegt seine Rechtsauffassung nicht. Denn an dieser Stelle erläutert und verneint der Verfasser lediglich die Frage, ob eine Meinungsäußerung einen Vollzugsverwaltungsakt darstellt. Damit ist jedoch keine Aussage über den Rechtsweg getroffen. Denn von der Rechtswegregelung in §§ 109, 110 StVollzG werden auch schlicht hoheitliche Maßnahmen von Vollzugsbehörden auf dem Gebiet des Strafvollzugs erfasst (Schwind/Böhm, a.a.O., § 109 RdNr. 18; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 RdNr. 629 m.w.N.). Die gerichtliche Nachprüfung der in § 109 StVollzG genannten spezifischen Vollzugsmaßnahmen soll der nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt entzogen und den ordentlichen Gerichten als der sachnäheren Gerichtsbarkeit übertragen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.1997, a.a.O.; entsprechend zu § 23 EGGVG, BVerwG, Urt. v. 14.04.1988, a.a.O.).

Da dem Kläger nach allem mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO).

2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2003 ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger bei deren Einlegung nicht durch einen der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Bevollmächtigten vertreten war.

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG richtet sich gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung. Das ist hier die Verwaltungsgerichtsordnung in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.3.1991 - BGBl I S. 686, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 - BGBl I S. 3987). Zu den hiernach zu beachtenden Vorschriften gehört insbesondere auch § 67 Abs. 1 VwGO über die Prozessvertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift gilt das auch für Beschwerden mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Damit erstreckt sich § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch auf die beim Verwaltungsgericht einzulegende (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG (Beschluss des Senats vom 10.02.2003 - 4 S 144/03 - und vom 26.04.2002 - 4 S 927/02 -; OVG Münster, Beschluss vom 01.03.2002, NVwZ 2002, 885; VGH München, Beschluss vom 14.10.2002, DÖV 2003, 168, 169; siehe auch VGH Bad.-Württ., 12. Senat, Beschluss vom 08.01.2003, VBlBW 2003, 241). Die vom Kläger zitierte, anderslautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs München aus dem Jahr 1999 ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts am 01.01.2002 überholt (vgl. VGH München, Beschluss vom 14.05.2002, BayVBl 2002, 539, 540).

Der Umstand, dass der Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Zwar ist anerkannt, dass dann, wenn ein mittelloser Beteiligter einen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO unter den dortigen Voraussetzungen gewährt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38; BGH, Beschluss vom 13.01.1993, FamRZ 1993, 688). Diese Grundsätze kommen dem Kläger indes nicht zugute, da die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach §§ 166 VwGO, 121 Abs.1 ZPO voraussetzt, dass ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht. Dies ist, wie dargelegt, beim Kläger nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.1993, NJW 1993, 2541, 2542; Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 144/03).

Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren, das sich als selbständiges Zwischenverfahren allein mit der Zulässigkeit des Rechtswegs befasst, beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1991, Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 1; Beschluss des Senats vom 26.04.2003 - 4 S 927/02 - m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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