Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.01.2001
Aktenzeichen: 4 S 2062/98
Rechtsgebiete: GG, LBG, UG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
LBG § 74 Satz 2
UG § 5 Abs. 1 Satz 3
UG § 21 Abs. 1
UG § 22 Abs. 1 Nr. 1
UG § 28
UG § 61 Abs. 1 Satz 1
UG § 64 Abs. 3
UG § 66 Abs. 8
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung bei der Ausgliederung einer Professorenstelle aus einer wissenschaftlichen Einrichtung.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2062/98

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausgliederung aus dem Anglistischen Seminar

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand

am 25. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. November 1997 - 7 K 2329/97 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten auf Antrag der Beigeladenen angeordnete Ausgliederung ihrer C4-Professur aus dem Anglistischen Seminar der Universität H. Der angefochtene Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 05.03.1997 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 18.07.1997 änderten die Funktionsbeschreibung der Professorenstelle der Klägerin mit der Maßgabe, dass die Zuordnung der Stelle zum Anglistischen Seminar aufgehoben wurde. Die Maßnahme wurde im Wesentlichen damit begründet, dass am Anglistischen Seminar seit mehreren Jahren tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der ganz überwiegenden Zahl der dort tätigen Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern bestünden, die trotz aller Bemühungen nicht hätten behoben werden können. Rechtsgründe stünden der nach pflichtgemäßem Ermessen getroffenen Maßnahme nicht entgegen. Insbesondere würden die der Klägerin bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zustehenden Freiheiten nicht beeinträchtigt. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.11.1997 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.

Mit der zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. November 1997 - 7 K 2329/97 - zu ändern und die Bescheide des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 05.03.1997 und vom 18.07.1997 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, da er mit der Ausgliederung ihrer Professur aus dem Anglistischen Seminar der Beigeladenen und ihrer Zuordnung unmittelbar zur Neuphilologischen Fakultät eine gesetzlich nicht vorgesehene wissenschaftliche Einrichtung geschaffen habe. Die Ausgliederungsentscheidung sei mit § 28 UG nicht vereinbar. Die Zuordnung zu einem Institut oder Seminar sei zumindest der Regelfall. Die angefochtenen Bescheide seien außerdem ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte dadurch gegen die mit der Klägerin abgeschlossene Berufungsvereinbarung und gegen die ihr im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 2 UG von der Beigeladenen erteilte Berufungszusage verstoßen habe. Auch habe der Beklagte es versäumt, zugleich mit der Ausgliederungsentscheidung die erforderlichen Folgeentscheidungen zu treffen, da die Ausgliederung ohne diese Folgeentscheidungen ungeeignet sei, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Es fehle insbesondere an der erforderlichen Regelung der Einzelheiten der künftigen Zusammenarbeit zwischen dem verselbständigten Lehrstuhl und dem Anglistischen Seminar, die der Klägerin gewisse Mitwirkungsmöglichkeiten bei der zukünftigen Gestaltung der Lehre, Studienpläne und Prüfungen erhalten müsse. Die angegriffene Maßnahme sei auch rechtswidrig, weil ihr ein unzulässiger Sanktionscharakter zukomme. Sie sei schließlich ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte es unterlassen habe, zuvor den Sachverhalt hinsichtlich der Ursachen der Meinungsverschiedenheiten am Anglistischen Seminar vollständig und richtig aufzuklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, für die Berechtigung der angegriffenen Maßnahmen sei es nach pflichtgemäßem Ermessen ausreichend, dass das Zerwürfnis zwischen der Klägerin und den übrigen Angehörigen des Anglistischen Seminars so tiefgreifend sei, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Zukunft ausgeschlossen erscheine. Die bisherige Zuordnung der Professorenstelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar, die sich der Funktionsbeschreibung entnehmen lasse, habe rein organisatorische Bedeutung und deshalb keinen unmittelbaren Einfluss auf die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben in Forschung und Lehre. Sie liege außerhalb des Kernbereichs der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben. Die Aufhebung der bisherigen Zuordnung der Professur wirke sich auf das konkrete Amt im funktionellen Sinne der Klägerin nur insoweit aus, als organisatorische Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre betroffen seien. Diese Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der im vorliegenden Fall die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe er mit der angefochtenen Entscheidung nicht eine "gesetzlich nicht vorgesehene" Einrichtung geschaffen. Vielmehr sei die Bildung wissenschaftlicher Einrichtungen innerhalb der Fachbereiche in Übereinstimmung mit den §§ 21 und 28 UG nach dem Ermessen des Beklagten zwar zulässig, aber nicht geboten, so dass eine Professorenstelle allein dem Fachbereich als organisatorischer Grundeinheit zugeordnet werden könne. Dies sei nach dem Hochschulrahmengesetz sogar der Regelfall. Das Universitätsgesetz lasse es nach den §§ 66 Abs. 8, 69 Abs. 2 und 83 Abs. 1 Satz 1 zu, Professoren Mittel unmittelbar zuzuweisen. Im Übrigen seien subjektive Rechte der Professoren durch derartige organisatorische Entscheidungen nicht betroffen. Die Ausgliederungsentscheidung verstoße auch nicht gegen die der Klägerin von der Beigeladenen erteilte Berufungszusage und gegen die zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Berufungsvereinbarung. Die Ausgliederung sei ferner nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nicht zugleich mit ihr die notwendigen Folgeentscheidungen getroffen habe. Vielmehr sei für solche Folgeentscheidungen teilweise die Beigeladene zuständig, außerdem seien Folgeentscheidungen teilweise bereits getroffen worden, insbesondere durch einen Ausstattungsbeschluss der Beigeladenen gemäß § 20 Abs. 2 UG, oder auf Grund gesetzlicher Regelungen, etwa der §§ 25, 28 Abs. 2, 50 und 74 UG, nicht erforderlich. Schließlich habe die angegriffene Organisationsentscheidung keinen Sanktionscharakter, so dass sie auch nicht deshalb rechtswidrig sein könne.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Störungen des Arbeitsfriedens am Anglistischen Seminar, die zu der Ausgliederung der Professur der Klägerin geführt hätten, seien auf ihr Verhalten gegenüber den übrigen Professoren und Angehörigen des Mittelbaues zurückzuführen. Die angegriffene Verfügung sei die einzige Möglichkeit gewesen, um den Arbeitsfrieden wiederherzustellen. Das Fehlen einer Beschlussfassung im Anglistischen Seminar sei nach dessen Verwaltungs- und Benutzungsordnung unschädlich. § 28 Abs. 2 UG gewähre den Professoren zwar einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an den der Universität zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln, aber nicht auf Zuordnung zu einer wissenschaftlichen Einrichtung. Dementsprechend gebe es an den Universitäten in Baden-Württemberg Professoren, die nicht einer Universitätseinrichtung zugeordnet seien, gleichwohl aber an den personellen und sächlichen Mitteln beteiligt wären. Dies ergebe sich auch aus den §§ 69 Abs. 2 und 74 Satz 2 UG. Die Beigeladene habe ausreichende Folgeentscheidungen zu der vom Beklagten verfügten Ausgliederung getroffen; weitere Folgeentscheidungen seien rechtlich nicht geboten. Schließlich sei die Ausgliederung nicht als Sanktion angeordnet worden.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (AZ 7 K 2581/96, AZ 7 K 2329/97, AZ 2581/97), des Beklagten (1 Ordner) und der Beigeladenen (5 Ordner und 1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

II.

1. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130 a VwGO. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22.12.2000, mit der sie sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise, da diese Stellungnahme kein neues erhebliches Vorbringen enthält, auch keinen Beweisantrag, der in mündlicher Verhandlung nach § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., 2000, § 130 a RdNr. 10 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht wegen des bisherigen Verfahrensganges geboten. Dazu nötigt weder der seit der Zulassung der Berufung verstrichene Zeitraum noch der Umstand, dass der beschließende Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen hat. Denn die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen worden ist, sind für die im Ermessen des Oberverwaltungsgerichts stehende Wahl des Beschlussverfahrens nach § 130 a VwGO ohne Bedeutung. Auch in Rechtssachen, die besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, kann nach § 130 a VwGO verfahren werden (Eyermann/Happ, a.a.O., § 130 a RdNr. 6 a; a.A. Bader, in: Bader u.a., VwGO, 1999, § 130 a RdNr. 10). Selbst wenn aber der Senat zu berücksichtigen hätte, aus welchen Gründen er die Berufung zugelassen hat, ergäbe sich im vorliegenden Fall allein daraus nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung auch in der Berufungsinstanz. Wollte man davon ausgehen, das Oberverwaltungsgericht müsse nach einer Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten "in der Regel" von einer Beschlussentscheidung nach § 130 a VwGO absehen, läge hier zumindest der ein vereinfachtes Berufungsverfahren rechtfertigende Ausnahmefall vor, dass sich im Laufe des Berufungsverfahrens herausgestellt hat, dass sich die bei der Zulassungsentscheidung angenommenen besonders schwierigen Rechtsfragen in Wahrheit nicht stellen (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 130 a RdNr. 5).

Ferner ergibt sich die Erforderlichkeit einer erneuten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, wie die Klägerin meint. Insoweit geht der beschließende Senat in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die wiederum der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) folgt, davon aus, dass nach einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht stets wiederum eine öffentliche mündliche Verhandlung geboten ist. Vielmehr können die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens nach Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 EMRK ein Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz und damit gegebenenfalls in der Berufungsinstanz rechtfertigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht und damit auch das Berufungsgericht ausschließlich über Rechtsfragen zu befinden hat oder wenn bei der Entscheidung von Tatsachenfragen entweder die Sachlage unstreitig oder eine der Sachlage und der Bedeutung des Falles angemessene Beweiswürdigung allein auf Grund der Aktenlage möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999, NVwZ 1999, 763 = DVBl. 1999, 988 m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des EGMR; Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 130 a RdNr. 2; Roth, EuGRZ 1998, 495, 501 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfragen sind entweder unstreitig oder es kann, da sie sich aus den umfangreichen Akten klären lassen, zumindest über sie bereits auf Grund der Aktenlage sachgerecht entschieden werden. Sie betreffen das Vorhandensein erheblicher Meinungsverschiedenheiten am Anglistischen Seminar der Beigeladenen, ohne dass es auf deren Ursache maßgeblich ankommt. Im Übrigen wirft das Klagebegehren lediglich Rechtsfragen auf, die einer Erörterung in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht bedürfen.

2. Der Senat hält die zulässige Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und - wie vorstehend ausgeführt - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage mit Recht abgewiesen. Der Senat weist deshalb nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen die Berufung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch auszuführen:

a. Es kann offen bleiben, ob die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen einen Verwaltungsakt, wie das Verwaltungsgericht meint, oder als allgemeine Leistungsklage gegen tatsächliches Verwaltungshandeln statthaft und damit zulässig ist. Für die Annahme einer Anfechtungsklage spricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Maßnahme des Beklagten habe ungeachtet ihres organisationsrechtlichen Charakters die Qualität eines Verwaltungsaktes, weil ihr ein Verfahren vorausgegangen sei, das die Merkmale eines Verwaltungsverfahrens aufweise, und weil sie eine streitentscheidende Regelung mit Außenwirkung beinhalte. Dagegen spricht die Erwägung, die Maßnahme stelle einen reinen Organisationsakt dar, der einer beamtenrechtlichen Umsetzung entspreche und dem deshalb die rechtliche Eigenschaft eines Verwaltungsaktes nicht zukomme. Dem stünde das Ergehen eines Widerspruchsbescheides nicht entgegen, denn die Möglichkeit und Notwendigkeit eines Widerspruches ist nach § 126 Abs. 3 BRRG auch in den Fällen eröffnet, in denen ein Beamter sich gegen ein ihn beschwerendes tatsächliches Handeln seines Dienstherrn zur Wehr setzen will. Bei dieser Sicht wäre eine allgemeine Leistungsklage auf Verurteilung des Beklagten zur Rückgängigmachung der Ausgliederung der Professur der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar der Beigeladenen sachdienlich und statthaft (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378; BayVGH, Urteil vom 12.11.1976, BayVBl. 1978, 55). Die Frage bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, denn bei jeder der beiden denkbaren Annahmen sind die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere ermangelt die Klage nicht der in jedem Fall erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

b. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 05.03.1997 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid dieses Ministeriums vom 18.07.1997 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Ausgliederung der Professur der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar der Beigeladenen und ihre damit einhergehende Verselbständigung innerhalb der Neuphilologischen Fakultät findet ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts, wie sie hinsichtlich der Organisationshoheit des beklagten Dienstherrn entwickelt worden sind. Nach § 61 UG finden auf beamtete Professoren die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Danach sind, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, die allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechts auf die Klägerin anwendbar. Nach diesen Grundsätzen steht die Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, hier also des Beklagten, der insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der Beamte hat nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder vergleichbare organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, BVerwGE 60, 144 ff., und Urteil vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573). Der Beamte hat sie im Rahmen seiner Gehorsamspflicht (§ 74 Satz 2 LBG) unverzüglich zu befolgen.

Diese allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze gelten bei Universitätsprofessoren jedoch nur mit Einschränkungen, wie bereits der Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung in § 61 Abs. 1 Satz 1 UG deutlich macht. Derartige Einschränkungen ergeben sich im Falle der Klägerin aus dem Universitätsgesetz und aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Im vorliegenden Zusammenhang ist § 64 Abs. 3 Satz 1 UG von Bedeutung, wonach sich Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle richten. Die Funktionsbeschreibung der Stelle betrifft die konkreten Pflichten eines Professors und damit beamtenrechtlich das ihm übertragene Amt im funktionellen Sinn, also den konkreten Dienstposten (vgl. Kehler, in: Denninger, Hochschulrahmengesetz, 1984, § 43 RdNr. 93). Danach handelt es sich bei der Ausgliederung der Professorenstelle der Klägerin aus dem Anglistischen Seminar und ihrer Verselbständigung innerhalb der Neuphilologischen Fakultät um eine Änderung der Funktionsbeschreibung der Professorenstelle und daher zugleich um eine Änderung des Amtes im konkret-funktionellen Sinne.

Die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze erfahren im Falle der Klägerin eine weitere Einschränkung durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Danach hat abweichend von ihnen ein Professor grundsätzlich ein Recht auf den Kernbereich des konkreten Amtes, für das er berufen wurde. Zu dem nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich dieses Grundrechts gehört die Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihm vertretenen Fach (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner, Hochschulrahmengesetz, § 50 RdNr. 49 m.w.N.). Für die Festlegung und Änderung des dem Professor übertragenen Aufgabenbereichs ergibt sich daraus, dass durch eine solche Maßnahme nicht in den Kernbereich des ihm konkret übertragenen Amtes eingegriffen werden darf (vgl. den Beschluss des Senats vom 07.04.1993 - 4 S 1642/91 -; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.11.1993 - 2 B 85.93 -, und Beschluss des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, IÖD 1999, 270 = ZBR 2000, 358). Die außerhalb dieses Kernbereichs liegenden Aufgabenkreise und die organisatorischen Bedingungen genießen hingegen keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242, 282 ff.). Vielmehr können diese Rahmenbedingungen unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn ohne Zustimmung des Professors geändert werden (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung, etwa eines Instituts, an einer Universität ebenso wie die damit einhergehende Zuordnung von Hochschullehrern den Aufgaben der Forschung und Lehre nur mittelbar dient, indem sie den äußeren organisatorischen Rahmen zur Verfügung stellt, in welchem sich die Erfüllung der Aufgaben vollzieht, die unmittelbar die Forschung und Lehre berühren; der organisatorische Rahmen ist daher nicht durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1978, DÖV 1980, 264 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 63).

Nach diesen Maßstäben sind die Organisationsentscheidung vom 05.03.1997 und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 18.07.1997 formell und materiell rechtmäßig ergangen.

aa. Die Ausgliederungsentscheidung ist formell rechtmäßig. Zuständig für ihren Erlass war, da mit ihr die Funktionsbeschreibung der Stelle geändert wurde, gemäß § 64 Abs. 3 Satz 5 UG das Wissenschaftsministerium auf Antrag der beigeladenen Universität. Die Neuphilologische Fakultät und die Klägerin waren vorher zu hören (§ 64 Abs. 3 Satz 6 UG). Diesen Anforderungen entspricht die Maßnahme. Das zuständige Ministerium hat auf Antrag der Beigeladenen nach Anhörung der Klägerin gehandelt. Dem Antrag der Beigeladenen ging ein universitätsinternes Abstimmungsverfahren voraus, das mangels gegenteiliger Anhaltspunkte frei von Verfahrensfehlern war, insbesondere dem rechtsstaatlichen Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten der Klägerin Rechnung trug: Am 04.01.1995 erfolgte ein - fakultätsinterner - Antrag des Anglistischen Seminars an den Dekan der Neuphilologischen Fakultät auf Ausgliederung der Professur der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste diesem internen Antrag keine vorherige Beratung aller am Anglistischen Seminar tätigen Professoren gemäß § 4 Abs. 3 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Anglistischen Seminars (VBO) vorangehen. Denn diese Regelung betrifft nur die Verteilung von Personal- und Sachmitteln innerhalb des Anglistischen Seminars, nicht aber die Grundentscheidung über die Zugehörigkeit einer Professorenstelle zum Anglistischen Seminar. Auf Grund des internen Antrags des Anglistischen Seminars erging am 15.11.1995 ein zustimmender Beschluss des Fakultätsrates der Neuphilologischen Fakultät auf Ausgliederung der Professur der Klägerin. Zu der Sitzung des Fakultätsrates war die Klägerin geladen; sie nahm dazu mit Schreiben vom 13.11.1995 Stellung. Am 12.12.1995 beschloss der Senat der Beigeladenen nach einer Beratung, die ausweislich des Protokolls in Anwesenheit der Klägerin und unter Gewährung rechtlichen Gehörs stattfand, die Ausgliederung der Professorenstelle der Klägerin bei dem zuständigen Wissenschaftsministerium zu beantragen. Diesem Beschluss, zu dem die Klägerin sich vorher äußern konnte, stimmte auch der Verwaltungsrat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 29.02.1996 zu. An der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrensablaufs hat der beschließende Senat keine Zweifel.

bb. Die Ausgliederungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat das ihm insoweit durch die allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechts eingeräumte Ermessen auch bei der gebotenen Beachtung der Rechtsstellung der Klägerin als Universitätsprofessorin fehlerfrei ausgeübt.

§ 64 Abs. 3 UG sieht, wie sich aus § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ergibt, in Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechts zur Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten die Möglichkeit vor, die Funktionsbeschreibung der Planstelle eines Professors und damit seinen Aufgabenbereich nach Ermessen zu ändern. Die streitgegenständliche Ausgliederung stellt eine derartige bloße Änderung der Funktionsbeschreibung dar, wie sich auch aus deren Inhalt ergibt. Denn durch diese Maßnahme wird weder die Eingliederung in die Universität als Selbstverwaltungskörperschaft noch der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte wissenschaftliche Aufgabenbereich einschließlich der Ausstattung der Planstelle mit Personal- und Sachmitteln berührt. Vielmehr wird durch sie allein die Zuordnung der Professur (Planstelle) zum Anglistischen Seminar als einer unselbständigen wissenschaftlichen Einrichtung (Anstalt) innerhalb des Fachbereichs "Neuphilologische Fakultät" (vgl. § 28 Abs. 1 UG) aufgehoben und die Stelle unmittelbar dem Fachbereich, d.h. der Fakultät, unterstellt. An der Zugehörigkeit der Professorenstelle zu einer organisatorischen Grundeinheit der Universität, nämlich der Fakultät (§ 21 UG), ändert sich dadurch nichts. Die streitgegenständliche Ausgliederung bedeutet daher lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes der Klägerin im konkret-funktionellen Sinne innerhalb derselben Behörde und deshalb zugleich eine Änderung der Funktionsbeschreibung im Sinne des § 64 UG, die zuvor auch die Zugehörigkeit der Stelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar beinhaltete. Das ihm insoweit eingeräumte Ermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Er hat sichergestellt, dass der Aufgabenbereich des geänderten Dienstpostens der Klägerin dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes entspricht, dass die Maßnahme mit den Vorschriften des Universitätsgesetzes im Einklang steht und dass der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kernbereich der Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihr vertretenen Fach beachtet wird. Diesen Anforderungen wird die Maßnahme des Beklagten gerecht. Sie hält auch im Übrigen die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens ein, insbesondere das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das für eine Änderung des konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) gegen den Willen des Beamten ein dienstliches Bedürfnis, d.h. sachliche Gründe, verlangt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl., 1998, RdNr. 143).

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte mit der angegriffenen Ausgliederung und Verselbständigung der Professur außerhalb des Anglistischen Seminars nicht eine gesetzlich nicht vorgesehene Einrichtung geschaffen. Die Organisationsmaßnahme steht nicht im Widerspruch zu § 28 UG. Die Ausgliederung aus dem Seminar und die daraus folgende Zuordnung allein zur Neuphilologischen Fakultät ist vielmehr rechtlich möglich. Dies folgt im Grundsatz aus § 21 UG. Danach ist die Fakultät die organisatorische Grundeinheit der Universität unbeschadet dessen, dass in ihrem Rahmen (unselbständige) wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten errichtet werden können, die dann der Fakultät zugeordnet sind (vgl. §§ 21 Abs. 1, 28 Abs. 1 UG). Neben den "wissenschaftlichen Einrichtungen" und "Betriebseinheiten" hat die Fakultät auch, wie bereits der Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 UG deutlich macht, "ihre Angehörigen". Schon daraus folgt, dass eine Professorenstelle allein und unmittelbar der Fakultät ohne Einbindung in eine wissenschaftliche Einrichtung (Seminar oder Institut) zugeordnet sein kann. Dies wird bestätigt durch § 22 Abs. 1 Nr. 1 UG, wonach diejenigen Professoren, die in den Fächern der Fakultät überwiegend tätig sind, Mitglieder der Fakultät sind. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelungen. Danach diente die Schaffung von Fachbereichen (Fakultäten) als Entscheidungseinheiten, wie sie durch die §§ 61 ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) als rahmenrechtliches Bundesrecht für die Länder zur Durchführung der Hochschulreform einheitlich vorgegeben wurde, zugleich der Beseitigung der bisherigen Ordinarienuniversität mit ihren Ein-Mann-Instituten mit eigenen Entscheidungsbefugnissen. Indem nach dem Hochschulrahmengesetz alle Professuren unmittelbar, also ohne Vermittlung durch Seminare oder Institute, in die Fachbereiche (Fakultäten) eingegliedert wurden, wurde die Entscheidungszuständigkeit von den einzelnen Lehrstühlen und Instituten grundsätzlich nach oben in den Fachbereich verlagert, um eine einheitliche und gerechte Koordination der universitären Leistungen zu ermöglichen. Voraussetzung der Erreichung dieses Gesetzeszwecks ist also die unmittelbare Zuordnung der Professorenstellen zum Fachbereich bzw. zur Fakultät. Lediglich ausnahmsweise sollten nach dieser Konzeption unter der Verantwortung eines Fachbereichs (einer Fakultät) wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet werden können, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden mussten (vgl. § 66 HRG). Dies ändert aber nichts an der gleichzeitigen Zuordnung der an diesen Einrichtungen tätigen Professoren bzw. ihrer Professorenstellen zum Fachbereich, d.h. zur Fakultät (vgl. zu allem etwa Karpen, in: Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 61 RdNrn. 36, 38, § 66 RdNrn. 10, 15, 31; Bender, Handbuch des Wissenschaftsrechts 2, 1982, S. 920 ff., 925 ff.).

Diesen bundesrechtlichen Rahmenvorgaben entsprechen die sie ausfüllenden Regelungen in den §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 und 28 UG; sie dienen deshalb auch den mit dem Hochschulrahmengesetz verfolgten Zwecken. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht der durch diese Vorschriften festgelegten unmittelbaren Zuordnung der Professoren bzw. der Professorenstellen zur Fakultät nicht die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 UG entgegen. Denn die Vorschrift regelt, wie bereits ihr Wortlaut besagt, allein die Zuweisung von Arbeitsbereichen an Professoren, die in einer vorhandenen wissenschaftlichen Einrichtung tätig sind. Aus § 28 Abs. 2 Satz 2 UG lässt sich aber beim Vorhandensein einer wissenschaftlichen Einrichtung in einer Fakultät kein subjektives Recht eines Professors auf Mitgliedschaft in dieser Einrichtung oder auf Zuordnung seiner Stelle zu dieser Einrichtung herleiten, selbst dann nicht, wenn der Professor nach seiner Lehrbefugnis fachlich den Bereich der Einrichtung abdeckt. Werden einzelne Professorenstellen trotz der Bildung wissenschaftlicher Einrichtungen einer derartigen Einrichtung nicht zugeordnet (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 UG), kann den betreffenden Professoren im Rahmen der Funktionsbeschreibung der Stellen auch kein Arbeitsbereich in einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 UG zugewiesen werden (vgl. allgemein hierzu z.B. Thieme, Hochschulrecht, 2. Aufl., 1986, RdNr. 263).

Diesem Verständnis der §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 und 28 Abs. 1 und Abs. 2 UG steht nicht entgegen, dass die §§ 61 - 66 HRG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.08.1998 (BGBl. I S. 2190) nach dem Ergehen der angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden. Als Rahmenbestimmung wirkt § 66 HRG nämlich trotz seiner Aufhebung insoweit fort, als der ihn ausfüllende § 28 UG keine Änderung erfahren hat. Für die Auslegung des § 28 UG sind deshalb die ursprünglichen Rahmenvorgaben weiter von Bedeutung. Es kann daher offen bleiben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist.

Die angefochtene Ausgliederung war und ist deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin rechtlich möglich, insbesondere mit den Vorgaben der §§ 21 und 28 UG vereinbar. Die dadurch bewirkte Zuordnung der Professorenstelle unmittelbar zu einer Fakultät entspricht darüber hinaus einer Grundsatzentscheidung des Gesetzes.

Der angefochtenen Organisationsmaßnahme steht ferner, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die Berufungszusage entgegen, die die Beigeladene der Klägerin mit Schreiben vom 27.09.1989 erteilt hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Zugehörigkeit ihrer Professur zum Anglistischen Seminar nicht verbindlicher Inhalt der Berufungszusage. Rechtliche Grundlage der der Klägerin erteilten Berufungszusage war § 66 Abs. 8 UG. Danach darf die Universität Professoren Zusagen über die Ausstattung des für sie vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen (Satz 1). Diese Zusagen sind an den jeweiligen Professor persönlich gerichtet und stehen unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen (Satz 2). Die der Klägerin erteilte Berufungszusage enthält dementsprechend Regelungen über die Ausstattung, nämlich die Zuweisung von Personal, Sachmitteln und Räumen an die Klägerin. Dadurch begründete Rechte der Klägerin werden durch die Ausgliederung nicht verletzt, da diese nur auf eine organisatorische Neugliederung, nicht aber auf eine Änderung der Ausstattung gerichtet ist. Darüber hinaus enthielt die Zusage nicht das Versprechen der Beigeladenen, dass die Ausstattung der Professorenstelle innerhalb des Anglistischen Seminars gewährleistet werde. Es kann offen bleiben, ob eine derartige zusätzliche Zusicherung mit § 66 Abs. 8 UG vereinbar wäre. Jedenfalls lässt sie sich der Berufungszusage auch bei einer am Empfängerhorizont der Klägerin orientierten Auslegung anhand aller erkennbaren Umstände nicht entnehmen. Zwar äußerte der Verwaltungsrat der Beigeladenen darin die Erwartung, dass die Klägerin im Rahmen des Anglistischen Seminars angemessen räumlich untergebracht wird. Auch ging der Verwaltungsrat der Beigeladenen offenbar davon aus, dass die Inanspruchnahme der der Klägerin zugeteilten Mittel organisatorisch über das Anglistische Seminar abgewickelt wird. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, die Beigeladene habe der Klägerin konkludent die dauerhafte Zuordnung ihrer Professur zum Anglistischen Seminar zugesichert. Vielmehr ging es der Beigeladenen erkennbar nur darum, die Koordination der der Klägerin zuzuweisenden Sach- und Personalmittel zu beschreiben. Denn die Zuweisung von Sach- und Personalmitteln an einen Professor setzt weder "zuweisungstechnisch" noch "abwicklungstechnisch" zwingend die Zuordnung der Professorenstelle zu einer wissenschaftlichen Einrichtung voraus, wie der Beklagte zutreffend ausführt. Die Berufungszusage vom 27.09.1989 kann vielmehr auch dann eingehalten werden, wenn die Professorenstelle nicht mehr dem Anglistischen Seminar zugeordnet ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Bereitstellung von Mitteln für wissenschaftliche Hilfskräfte. Nach der Berufungszusage vom 27.09.1989 wurden der Klägerin zwar keine Mittel für wissenschaftliche Hilfskräfte auf Dauer zugewiesen. Die Klägerin sollte stattdessen am jährlichen Kontingent der Hilfskräfte teilhaben, die dem Anglistischen Seminar zugewiesen wurden. Mit dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beigeladenen vom 29.02.1996 wurde aber durch die Zuweisung von Mitteln unmittelbar an die Professorenstelle der Klägerin dafür Sorge getragen, dass die Klägerin auch nach der Ausgliederung ihrer Stelle aus dem Anglistischen Seminar wissenschaftliche Hilfskräfte in angemessenem Umfang beschäftigen konnte. Es ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin unzutreffend, dass die ihr zugesagte Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln nur im Rahmen einer wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 UG erfüllt werden könnte. Vielmehr können, wie bereits aus § 66 Abs. 8 UG i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 UG hervorgeht, auch einem Professor selbst derartigen Zusagen für die Ausstattung seiner Stelle gemacht werden, ohne dass die Stelle einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordnet sein muss.

Der angegriffenen Maßnahme steht des weiteren nicht die Berufungsvereinbarung entgegen, die zwischen dem Beklagten und der Klägerin am 28.12.1989 geschlossen wurde. Diese Vereinbarung enthält Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerin, die Planstelle der Besoldungsgruppe C4 für "Englische Philologie: Sprachwissenschaft" an der Universität H. zu übernehmen und das Fachgebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten sowie die Regelung besoldungsrechtlicher und umzugskostenrechtlicher Fragen. Darüber hinausgehende Regelungen trifft die Berufungsvereinbarung nicht, wie der Beklagte mit Recht ausführt. Die Berufungsvereinbarung steht daher einer Änderung der Funktionsbeschreibung dergestalt, dass die Professorenstelle der Klägerin künftig nicht mehr dem Anglistischen Seminar zugeordnet ist, nicht entgegen.

Die angegriffene Organisationsverfügung erweist sich auch insoweit als ermessensfehlerfrei, als der Beklagte ein dienstliches Bedürfnis und damit einen sachlichen Grund für die getroffene Maßnahme angenommen hat. Insbesondere ist er diesbezüglich von einem hinreichend feststehenden und zutreffend festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot liegt nicht vor. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. etwa Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, a.a.O.), kann ein sachlicher Grund für die Umsetzung eines Beamten oder eine ihr vergleichbare, den Aufgabenbereich des Beamten ändernde organisatorische Maßnahme darin liegen, ein innerdienstliches Spannungsverhältnis zu beheben. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen, durch Trübung des Vertrauensverhältnisses, ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu Recht bemüht sein wird. Schon die zwischen der Klägerin und den anderen am Anglistischen Seminar tätigen Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern seit 1992 aufgetretenen erheblichen Spannungen, die von der Beigeladenen und vom Beklagten nach Maßgabe der einschlägigen Behördenakten zutreffend festgestellt wurden und als Tatsache unter den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig sind, gaben dem Beklagten hinreichend Anlass, im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs eine die Streitbeteiligten trennende organisatorische Maßnahme zu treffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, die der Senat für zutreffend hält, verwiesen; weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Unerheblich ist es dabei, wer diese Spannungen im Einzelnen verursacht oder verschuldet hat. Ermessensfehlerhaft wäre es nur, gerade denjenigen Streitbeteiligten umzusetzen, dem offensichtlich kein Verschulden an der Konfliktsituation vorzuwerfen ist. Dies trifft bei der Klägerin aber nicht zu, wie sich aus den umfangreichen, in den Akten des Beklagten und der Beigeladenen dokumentierten Vorgängen ergibt, die unter den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig sind. Auf Grund der Aktenlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin offensichtlich kein Verschulden an dem Eintreten der Konfliktsituation träfe. Die maßgeblichen Sachverhalte standen hinreichend fest und mussten im Einzelnen nicht weiter dahingehend aufgeklärt werden, wer die Konflikte mit welchem Anteil verursacht hat. Entscheidend und ausreichend ist es vielmehr, dass nach Lage der Akten insgesamt zwischen der Klägerin einerseits und zahlreichen Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern am Anglistischen Seminar andererseits seit 1992 objektiv ein schwerwiegendes Spannungsverhältnis entstanden war, das im dienstlichen Interesse beendet werden musste, um allen Beteiligten zukünftig eine dem Universitätsgesetz (vgl. §§ 38 ff., 50 ff. und 56 ff. UG) entsprechende Erfüllung der Aufgaben der Beigeladenen im Rahmen des Anglistischen Seminars zu ermöglichen. Die Maßnahme konnte gegenüber der Klägerin getroffen werden, denn nach Lage der Akten liegt jedenfalls der objektive Verursachungsbeitrag in erheblichem Maße auch bei der Klägerin. Dies wird dadurch deutlich, dass zahlreiche Schriftwechsel zwischen der Klägerin und den übrigen Beteiligten mit Beanstandungen und Beschwerden der Klägerin begannen, deren Berechtigung zweifelhaft war. Dem beklagten Dienstherrn ist im Übrigen bei der Handhabung seines Ermessens ein weiter Spielraum eröffnet, welche der möglichen organisatorischen Alternativen er trifft, um die Konfliktsituation zu beseitigen. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, für die Klägerin als Ersatz für die Zugehörigkeit zum Anglistischen Seminar etwa ein eigenes Institut zu errichten oder gar die anderen Streitbeteiligten aus dem Seminar auszuschließen. Angesichts des auf die Klägerin entfallenden erheblichen objektiven Verursachungsbeitrags für den eingetretenen Konflikt war der Beklagte daher berechtigt, den Konflikt durch die Ausgliederung der Professorenstelle der Klägerin zu entschärfen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die beanstandete Organisationsverfügung nicht in den verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit der Klägerin, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, eingreift. Denn die Maßnahme betrifft lediglich die organisatorischen Rahmenbedingungen für die von der Klägerin zu erbringende Forschungs- und Lehrtätigkeit, nicht aber den Kernbereich dieser Tätigkeit und des ihr übertragenen Amtes. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Zuordnung einer Professorenstelle zu einer wissenschaftlichen Einrichtung wie etwa dem Anglistischen Seminar außerhalb des Kernbereichs der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von dem einzelnen Professor vertretenen Fach liegt. Die Errichtung von Fachbereichen (Fakultäten) und wissenschaftlichen Einrichtungen wie etwa Instituten oder Seminaren betrifft nämlich nur den äußeren organisatorischen Rahmen, in dem sich als innerer Kern die Erfüllung der Aufgaben vollzieht, die unmittelbar der Forschung und Lehre dienen (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 60 RdNr. 37). Die Aufhebung der Zuordnung einer Professorenstelle zu einer bestimmten wissenschaftlichen Einrichtung berührt daher auch nur die organisatorische Seite des Amtes im funktionellen Sinne und nicht den Kernbereich von Forschung und Lehre. Die dahingehende Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin, wie sie mit der Ausgliederungsentscheidung erfolgte, verstößt deshalb nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie dient nämlich der Verwirklichung der Aufgaben in Lehre und Forschung nur mittelbar; die wissenschaftliche Betätigung, insbesondere die Bestimmung von Inhalt und Methode der Forschung und Lehre, bleibt davon unberührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1978, a.a.O.).

Die Ausgliederungsentscheidung ist auch mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) ohne Ermessensfehler erfolgt. Die Maßnahme ist geeignet, das Spannungsverhältnis innerhalb des Anglistischen Seminars dauerhaft zu beseitigen. Ein geeignetes anderes milderes Mittel ist nicht ersichtlich, so dass die Ausgliederung erforderlich erscheint. Andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten hätten nämlich nicht zu dem angestrebten Erfolg geführt. Die Errichtung eines eigenen Instituts zu Gunsten der Klägerin würde dem vorstehend erläuterten Zweck der §§ 21 und 28 UG widersprechen, für einzelnen Professoren grundsätzlich keine Institute zu schaffen. Die Maßnahme ist schließlich angemessen, da der mit ihr verfolgte Zweck einer Lösung der Spannungslage am Anglistischen Seminar gewichtig ist und das dazu angewandte Mittel eines Eingriffs in die bisherige organisatorische Zuordnung der Klägerin demgegenüber berechtigt erscheint.

Die Organisationsverfügung ist ferner nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nicht zugleich mit der Entscheidung über die Aufhebung der Zuordnung der Professorenstelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar die notwendigen Folgeentscheidungen getroffen habe, um der Klägerin weiterhin ihre Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre zu ermöglichen. Denn bei den von ihr erstrebten Folgeentscheidungen handelt es sich um Entscheidungen, die häufig Selbstverwaltungsangelegenheiten der Beigeladenen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 UG) betreffen und schon deshalb vom Beklagten nicht getroffen werden konnten. Ihr - möglicherweise nur vorläufiges - Unterbleiben kann folglich nicht zur Rechtswidrigkeit der vom beklagten Land in dessen Zuständigkeit zu treffenden Organisationsentscheidungen führen. Hinzu kommt, dass die notwendigen Folgeentscheidungen von der Beigeladenen bereits getroffen wurden und weitere Folgeentscheidungen wegen der vorhandenen ausreichenden gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich sind. Dies bedeutet im Einzelnen:

Die von der Klägerin vermisste Ausstattung ihrer Professorenstelle mit Personal- und Sachmitteln ist, wie der Beklagte zu Recht ausführt, erfolgt. Mit dem Ausstattungsbeschluss der Beigeladenen vom 29.02.1996 wurden der Professorenstelle der Klägerin Stellen zugeordnet und Sachmittel sowie Räume zugewiesen. Dieser Beschluss ist wirksam geworden, da die angefochtene Organisationsverfügung sofort vollziehbar ist. Der früher vorgesehene Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Neuphilologischen Fakultät und der Klägerin über die Folgen der streitigen Ausgliederung ist keine rechtliche Voraussetzung dafür, dass der Ausstattungsbeschluss der Beigeladenen vom 29.02.1996 wirksam wurde und vollzogen werden kann. Denn der Vereinbarungsentwurf wurde infolge des Ergehens der einseitigen Regelung der Beigeladenen vom 29.02.1996, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, entbehrlich.

Eine Folgeentscheidung des Beklagten zur Frage, ob die Klägerin auch zukünftig an Hochschulprüfungen sowie staatlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitwirken kann, war aus Rechtsgründen nicht geboten. Denn die angegriffene Organisationsentscheidung des Beklagten hat keine Auswirkungen auf die Prüfungsberechtigung der Klägerin. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass nach § 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 02.12.1977 (GBl. 1978 S. 1) die Bestellung eines Universitätsprofessors zum Prüfer für die staatliche Lehramtsprüfung ausschließlich davon abhängig ist, dass der Prüfer Mitglied des Lehrkörpers der Universität ist. Es ist also unerheblich, ob der Universitätsprofessor Mitglied einer wissenschaftlichen Einrichtung ist. Die für die Mitwirkung der Klägerin an Hochschulprüfungen erforderlichen Regelungen enthält abschließend § 50 Abs. 4 und Abs. 6 UG. Weitere Regelungen hierzu sind entbehrlich.

Eine Folgeentscheidung des Beklagten über die Mitgliedschaft der Klägerin im Fakultätsrat war ebenfalls nicht geboten, da die Zugehörigkeit zum Fakultätsrat in § 25 UG abschließend geregelt ist und es einer Umsetzung der gesetzlichen Regelung durch Einzelentscheidungen nicht bedarf. Da die Klägerin nunmehr keiner wissenschaftlichen Einrichtung mehr angehört, kann sie, da sie hauptberuflich an der Universität tätig ist, dem Fakultätsrat künftig nur noch auf Grund von Wahlen nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 a UG angehören. Nach § 25 Abs. 3 UG ist die Klägerin außerdem als Professorin, die hauptberuflich an der Universität tätig ist, Mitglied des erweiterten Fakultätsrates. In dieser Eigenschaft kann sie bei allen Beschlussfassungen über Studien- und Prüfungsordnungen einschließlich der Promotions- und Habilitationsordnungen sowie über Studienpläne und über das Lehrangebot mitwirken (§ 25 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UG). Einer Konkretisierung dieser abschließenden gesetzlichen Regelung durch Einzelakte des Beklagten bedurfte es nicht.

Eine Folgeregelung des Beklagten hinsichtlich der Fach- und Dienstaufsicht über das dem Lehrstuhl zugewiesene Personal war ebenfalls nicht erforderlich, denn diese Regelungen ergeben sich unmittelbar aus dem Universitätsgesetz (vgl. § 74 UG). Über die räumliche Unterbringung des dem Lehrstuhl zugewiesenen Personals kann der Beklagte mangels Kompetenz nicht entscheiden, da diese Befugnis eine Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UG) der Beigeladenen ist. Eine abschließende Entscheidung hierüber hat deren Verwaltungsrat mit dem Beschluss vom 29.02.1996 getroffen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bestellungen von Büchern und der Abstimmung des Bibliotheksetats.

Die Zuweisung eines Arbeitsbereiches als Folgeregelung war nicht geboten, da die Professorenstelle der Klägerin auf Grund der streitigen Organisationsverfügung nicht mehr dem Anglistischen Seminar zugeordnet ist, so dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 UG nicht mehr erfüllt sind. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nach der Ausgliederung ihrer Stelle aus dem Seminar als Inhaberin einer selbständigen Professorenstelle und Mitglied der Neuphilologischen Fakultät nicht mehr am internationalen wissenschaftlichen Betrieb teilnehmen könnte (vgl. §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Nr. 1 UG).

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die angegriffene Organisationsmaßnahme des Beklagten auch keinen Sanktionscharakter, so dass auch unter diesem Blickwinkel Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nicht bestehen. Der von der Klägerin gerügte Verstoß der Beigeladenen gegen § 4 Abs. 3 VOB liegt nicht vor, da die Frage der Zuordnung der Professorenstelle der Klägerin zum Anglistischen Seminar ersichtlich nicht unter die Voraussetzungen dieser Vorschrift fällt, so dass offen bleiben kann, ob ein derartiger Verstoß überhaupt zur Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin führen könnte. Auch das sonstige Vorbringen der Klägerin gibt keine Anhaltspunkte für den behaupteten Sanktionsgehalt der Maßnahme. Vielmehr ging der Zweck der vom Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen getroffenen organisatorischen Änderung offensichtlich dahin, die am Anglistischen Seminar bestehenden innerdienstlichen Spannungen im Rahmen der ihm eröffneten Organisationsgewalt zu beseitigen. Dabei entfalteten auch das wissenschaftliche und gesellschaftliche Ansehen der Klägerin oder die ihr am Anglistischen Seminar bisher eröffneten Chancen, mit Leitungsaufgaben betraut zu werden (vgl. § 28 Abs. 7 UG), keine das Ermessen des beklagten Dienstherrn einschränkende Wirkung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.05.1999, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück