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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 4 S 2142/04
Rechtsgebiete: GG, VwGO, LBG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
VwGO § 58 Abs. 1
VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 2
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 5
LBG § 115
Die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO vor dem am 01.09.2004 erfolgten Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ohne Begründung rechtzeitig bei dem Verwaltungsgericht gestellt worden ist, kann nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung entsprechend der bis zum 31.08.2004 geltenden Fassung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO lautet, die Begründung sei bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2142/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Regelbeurteilung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Dr. Schütz

am 19. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2004 - 9 K 131/04 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht im Einklang mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gestellt worden, wonach innerhalb von zwei Monaten nach der - hier am 02.07.2004 erfolgten - Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zwar hat der Kläger die Begründung seines - bereits zuvor bei dem Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO rechtzeitig gestellten - Antrags am 02.09.2004 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg eingereicht, obwohl mit dem Inkrafttreten des am 30.08.2004 verkündeten 1. Justizmodernisierungsgesetzes (BGBl. I S. 2198) am 01.09.2004 (vgl. Art. 17 dieses Gesetzes) § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO dahingehend geändert worden ist, dass mangels einer abweichenden Übergangsregelung nunmehr die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist. Durch die rechtzeitige, in Übereinstimmung mit der vor dem 01.09.2004 geltenden Fassung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO erfolgten Vorlage der Begründung beim Verwaltungsgericht hat der Kläger die Frist zur Begründung aber dennoch gewahrt. Dabei kann offen bleiben, ob in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Antrag wie hier noch unter der Geltung der früheren Rechtslage vor dem 01.09.2004 ohne Begründung beim Verwaltungsgericht gestellt worden ist, bereits wegen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Verfahrensbeteiligter als Rechtsmittelführer eine verfahrensrechtliche Position erlangt hat, die als sogenannte "Rechtsmittelsicherheit" den Schutz des Vertrauens in den Fortbestand der Zulässigkeit des bereits, wenn auch ohne die erst später erforderliche Begründung, eingelegten Rechtsmittels verfassungsrechtlich gebietet, so dass die Vorlage der erforderlichen Antragsbegründung im Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht, sofern die Frist zur Begründung als solche gewahrt ist, auch nach dem 01.09.2004 unschädlich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 48 = NJW 1993, 1123 = NVwZ 1992, 1182 = DVBl. 1992, 1531; BVerwG, Urteil vom 12.03.1998, BVerwGE 106, 237 = DÖV 1998, 604 = NVwZ 1998, 731 = DVBl. 1998, 775). Durch diesen speziellen Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit, sollte er hier anwendbar sein, erführe der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts beim Fehlen einer Übergangsregelung auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, eine einschränkende Konkretisierung.

Die Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Denn die Zulässigkeit des gestellten Antrags ergibt sich, sollte auf ihn die neue Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts anwendbar sein, jedenfalls daraus, dass die Begründung des Antrags gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO n.F. rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden ist. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Zwar ist im vorliegenden Fall die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt ihrer "Erteilung", die mit der Zustellung des Urteils am 02.07.2004 erfolgt ist, noch richtig gewesen. Dies steht aber der Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Denn mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 01.09.2004 wurde diese Belehrung, soweit es um die nunmehr erforderliche Vorlage der Antragsbegründung beim Verwaltungsgerichtshof ging, unrichtig; sie war also ab diesem Zeitpunkt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig "erteilt". Der Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nicht entgegen gehalten werden, wie der Beklagte meint, dass die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung für sich genommen kein Rechtsbehelf sei. Denn die Angabe des Gerichts und seines Sitzes, bei dem die Begründung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs einzureichen ist, muss zutreffend sein, damit beim Betroffenen kein Irrtum über die Voraussetzungen des jeweiligen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs hervorgerufen und er dadurch nicht von der rechtzeitigen Einlegung abgehalten wird (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., 2000, § 58 RdNr. 12 m.w.N.).

Dies führt dazu, dass die Antragsbegründung noch innerhalb eines Jahres seit der am 02.07.2004 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten Zustellung des angegriffenen Urteils bei dem Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden konnte. Der Eingang der Begründung am 08.09.2004 beim Verwaltungsgerichtshof im Wege der Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht war deshalb rechtzeitig; davon abgesehen hat der Prozessbevollmächtigte die Begründung erneut am 17.09.2004 dem beschließenden Senat vorgelegt.

Da der Antragsteller nach allem die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gewahrt hat, bedurfte es keiner Entscheidung über den gestellten Antrag des Klägers, ihm hinsichtlich der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist aber nicht begründet. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Bewertung der von dem Kläger erbrachten Arbeitsmenge mit 4,5 Punkten sei auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, wird durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Einschätzung der Beurteiler, die Arbeitsmenge sei zu gering gewesen, nicht daraufhin überprüft, ob es sich dabei um behinderungsbedingte Minderleistungen gehandelt habe, geht fehl. Soweit der Kläger zur Klärung dieser Tatsache die Einholung eines arbeitsmedizinischen und psychologischen Sachverständigengutachtens für geboten hält, kann offen bleiben, ob er damit einen Mangel rügt, der im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beachtlich ist oder allein als Verfahrensmangel der unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden kann. Denn bereits auf der Grundlage aller aus den vorliegenden Akten erkennbaren Umstände dürfte feststehen, dass die quantitative Minderleistung des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1988, BVerwGE 79, 86 = DÖV 1988, 599 = NVwZ 1988, 734), durch seine körperliche Behinderung und auch nicht durch eine etwa daraus herrührende psychische Beeinträchtigung verursacht worden ist, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unter diesem Blickwinkel nicht bestehen. Vielmehr sind die Darlegungen des Klägers, die Beeinträchtigung seiner körperlichen Beweglichkeit habe zu einer entsprechenden zwanghaften Behinderung auch in "seelisch-psychischer" Hinsicht mit der Folge einer quantitativen Minderleistung geführt, wohl nicht zutreffend. Denn der Kläger hat in einem die Beurteilung vorbereitenden Gespräch am 27.12.2001 gegenüber dem Vorsteher des Finanzamts - wie auch wiederholt in früheren Jahren im Zusammenhang mit anstehenden Regelbeurteilungen - erklärt, er halte sich abgesehen von Tätigkeiten, die körperliche Beweglichkeit erforderten, für uneingeschränkt einsetzbar und verwendungsfähig. Im Übrigen wurde die quantitative Arbeitsleistung des Klägers bereits bei früheren Regelbeurteilungen mit 4,5 Punkten oder mit 5 Punkten bewertet, ohne dass der Kläger dagegen aktenkundige Einwendungen erhoben hat. Die nunmehr ohne erkennbare Änderung der Sachlage aufgestellte Behauptung, die körperliche Behinderung habe sich im psychischen Bereich mit der Folge quantitativer Leistungsminderungen fortgesetzt, entbehrt daher jeder Grundlage.

b) Die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, m.w.N.). Solche besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt; sie bestehen nach Vorstehendem auch nicht.

c) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen konkreten Rechtsfrage hinreichender Bestimmtheit. Im Übrigen beantworteten sich etwaige Rechtsfragen im vorliegenden Zusammenhang unmittelbar aus dem Gesetz oder aus den zur dienstlichen Beurteilung bereits entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die die Grenzen des dem Beurteiler eingeräumten Beurteilungsspielraums betreffen. Das Antragsvorbringen des Klägers betrifft die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe auf seinen Einzelfall. Klärungsbedürftige Rechtsfragen oder Tatsachenfragen sind daher nicht ersichtlich. Insbesondere besteht aus Rechtsgründen nicht die Notwendigkeit, in den Entscheidungsprozess einer dienstlichen Beurteilung einen Beurteiler einzubeziehen, der eine abgeschlossene Hochschulausbildung als Psychologe absolviert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG n.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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