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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 4 S 2381/03
Rechtsgebiete: VwGO, GKG, LBG


Vorschriften:

VwGO § 123
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 20 Abs. 3
LBG § 55 Abs. 3
LBG § 55 Abs. 4
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde, gemäß § 55 Abs. 3 LBG das Verfahren zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fortzuführen, ist als Streitwert die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen (im Anschluss an die Beschlüsse des Senats vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - und vom 15.03.1982 - 4 S 114/82 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 2381/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens u.a.; Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

hier: Streitwert

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Dr. Schütz

am 20. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2003 - 5 K 2197/03 - geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das zugrundeliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit 10.000,-- EUR zu hoch angesetzt.

Im Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt sich der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG besagt, dass der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,-- EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dabei kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Festsetzung des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens regelmäßig nicht in Betracht. Vielmehr beträgt der Streitwert in derartigen Eilverfahren in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. I.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).

Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 2.000,-- EUR festzusetzen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - entschieden hat, ist der Streitwert für eine Klage gegen die gemäß § 55 Abs. 3 LBG getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, das Verfahren zur Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 55 LBG fortzuführen, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen der nicht hinreichend zuverlässig bestimmbaren finanziellen Auswirkungen mit dem Auffangwert von - damals - 4.000,-- DM anzusetzen. Für ein gegen eine derartige Maßnahme eingeleitetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat der allgemeinen Praxis entsprechend wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung den hälftigen Hauptsachestreitwert, damals also 2.000,-- DM, festgesetzt (vgl. Beschluss vom 15.03.1982 - 4 S 114/82 -). Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung anhand des vorliegenden Falles fest, so dass der Streitwert in der hälftigen Höhe des nunmehr nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG geltenden Auffangstreitwerts von 4.000,-- EUR mit 2.000,-- EUR anzusetzen ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - ausgeführt hat, hat die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners nach § 55 Abs. 3 LBG zunächst verfahrensrechtliche Bedeutung, indem sie der Behörde die Möglichkeit eröffnet, die in § 55 Abs. 4 LBG vorgesehenen Verfahrenshandlungen zu ergreifen. Insoweit ist eine Bestimmung der finanziellen Bedeutung dieser Entscheidung für den Beamten nicht möglich. Die Entscheidung hat allerdings auch zur Folge, dass nach § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten sind. Die Entscheidung hat somit für den betroffenen Beamten auch finanzielle Auswirkungen. Diese Auswirkungen entziehen sich aber einer hinreichend zuverlässigen betragsmäßigen Bestimmung. Wird im weiteren Verlauf des Verfahrens die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren nach § 55 Abs. 5 Satz 1 LBG einzustellen; die nach Abs. 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Der Beamte hat in diesem Fall Anspruch auf die ihm zustehende ungekürzte Besoldung; die finanziellen Auswirkungen erschöpfen sich darin, dass ihm ein Teil seiner Besoldung verspätet bezahlt wird. Wird hingegen die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte nach § 55 Abs. 5 Satz 3 LBG in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt. Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung bestehen in einem solchen Fall darin, dass die besoldungsrechtlichen Folgen auf den Zeitpunkt des § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG vorverlegt werden. Auch insoweit entziehen sie sich aber einer hinreichend zuverlässigen Bestimmung. Sie hängen vielmehr von der Dauer des nach § 55 Abs. 3 LBG fortgeführten Verfahrens ab, das sich über einen längeren oder auch einen kürzeren Zeitraum hinziehen kann. Eine zuverlässige Bestimmung seiner Dauer ist nicht möglich. Angesichts dessen hält der beschließende Senat eine auf der Grundlage des ihm eingeräumten Ermessens erfolgende Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des vorliegenden Verfahrens für die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG weder für das Hauptsacheverfahren noch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für möglich. Eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet damit aus, so dass der Streitwert gemäß der Auffangbestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt werden muss.

Da der zugrundeliegende Beschluss des Verwaltungsgerichts die Entscheidung in der Sache nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen hat, besteht kein Anlass, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Es verbleibt daher bei der Regel, den Streitwert lediglich in der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen.

Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung bezogen hat, in einem Verfahren der vorliegenden Art ohne nähere Begründung den Streitwert gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- DM festgesetzt hat, hält er aus den vorstehenden Gründen daran nicht fest.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 Satz 2 GKG).

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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